Sicherung tariflich vereinbarter Arbeitsbedingungen des öffentlichen Dienstes und qualitativer Standards der Altenpflege in kommunalen Pflegeeinrichtungen
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Lötzer, Werner Dreibus, Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung der Fragesteller
Als Reaktion auf den Tarifabschluss des öffentlichen Dienstes strebt die Geschäftsführung der in kommunalem Eigentum befindlichen Sozial-Betriebe-Köln gGmbH eine spezifische Schlechterstellung des Pflegepersonals an. Sie hat den Austritt aus dem kommunalen Arbeitgeberverband angekündigt, um aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst zu fliehen.
Öffentlich wie auch in einer Verwaltungsmitteilung an den Rat der Stadt Köln begründet sie diesen Schritt damit, dass unter den Bedingungen einer rein marktförmigen Preisbildung für Pflegeleistungen und der Konkurrenz kirchlicher und privater Pflegeeinrichtungen die Mehrausgaben für die steigenden Einkommen nicht zu refinanzieren seien.
Hochwertige, qualifizierte und menschenwürdige Pflege kann nur mit gut qualifiziertem und motiviertem Pflegepersonal gewährleistet werden. Eine elementare Voraussetzung dafür ist eine angemessene Entlohnung als Grundlage gesellschaftlicher Anerkennung für diese verantwortungsvolle Tätigkeit. Diese setzt eine ausreichende Finanzierung der Pflege voraus.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Die Bundesregierung hält eine leistungsgerechte Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Altenpflege für eine wichtige Voraussetzung zur Sicherung der Pflegequalität. Auch ist allgemein anerkannt, dass das Lohnniveau zu den wichtigen Indikatoren für die Attraktivität und den gesellschaftlichen Stellenwert eines Berufsfeldes gehört. Nach Auffassung der Bundesregierung werden für eine dem allgemein anerkannten Stand medizinischpflegerischer Erkenntnisse entsprechende, selbständige und eigenverantwortliche Pflege qualifizierte und motivierte Pflegekräfte benötigt, die für ihre schwere und verantwortungsvolle Arbeit angemessen entlohnt werden.
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass das Berufsfeld der Altenpflege gesellschaftlich aufgewertet wird und auf allen Verantwortungsebenen dazu beigetragen wird, gute berufliche Rahmenbedingungen für Pflegekräfte zu schaffen. Dazu gehören neben der leistungsgerechten Vergütung insbesondere auch Aspekte wie ein gutes Personalmanagement, eine angemessene Arbeitszeitgestaltung, betriebliche Gesundheitsförderung, Möglichkeiten der Fort- und Weiterbildung sowie bedarfsgerechte Angebote zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Fragen und Antworten7
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine spezifische Absenkung des Tarifniveaus für Beschäftigte in der Altenpflege zu einer gesellschaftlich nicht wünschenswerten Abwertung der Pflegeberufe führt, wie begründet sie ihre Haltung, und welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Einhaltung hoher Qualitätsstandards in der Altenpflege entsprechend qualifiziertes und motiviertes Personal voraussetzt, dessen Arbeit durch eine angemessene Entlohnung Anerkennung finden sollte.
Die mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I, S. 874) zum 1. Juli 2008 erfolgte Änderung des § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) soll sicherstellen, dass Pflegeheime und Pflegedienste, die Pflegebedürftige zu Lasten der Pflegeversicherung pflegen und versorgen, ihren Beschäftigten ortsübliche Arbeitsvergütungen zahlen. Ziel der Rechtsänderung ist es, Anbieter, die nicht die ortsübliche Vergütung zahlen, von der Zulassung durch Versorgungsvertrag auszuschließen, um dadurch einen massiven Qualitätsverlust in Pflegeeinrichtungen zu verhindern.
Darüber hinaus wird zurzeit die Erweiterung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes um diesen Bereich geprüft.
Um einen Beitrag zur gesellschaftlichen Aufwertung des Berufsfeldes der Altenpflege zu leisten, führt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend derzeit die Fachkampagne „Berufsfeld: Moderne Altenpflege“ durch.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass ein ruinöser Kostenwettbewerb auf Kosten der Pflegequalität und der Einkommen der Beschäftigten zwischen den Trägern stationärer Pflegeeinrichtungen zu verhindern ist, wie begründet sie ihre Haltung und welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Durch die Ergänzung des § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XI, auf die bereits in der Antwort zu Frage 1 hingewiesen worden ist, und die weiteren durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vorgenommenen Änderungen im Zusammenhang mit der Qualität pflegerischer Leistungen und der Qualitätssicherung wird dazu beigetragen, einen Wettbewerb auf Kosten der Pflegequalität und der Einkommen der Beschäftigten zu verhindern.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass kommunale und andere öffentliche Träger stationärer Pflegeeinrichtungen zur Sicherung der Pflegequalität in der Lage sein müssten, die im öffentlichen Dienst vereinbarten Einkommenssteigerungen aus den Leistungen der Pflegeversicherung zu refinanzieren, wie begründet sie ihre Haltung, und welche konkreten Schritte verfolgt sie, um dieses Ziel zu erreichen ?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass Träger stationärer Pflegeeinrichtungen in der Lage sein müssen, tarifvertraglich vereinbarte Einkommenssteigerungen ihres Personals aus den vereinbarten Pflegesätzen bzw. Pflegevergütungen zu finanzieren.
Grundsätzlich müssen die prospektiv zwischen einem Pflegeheim und den Kostenträgern zu vereinbarenden Pflegesätze einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Dies schreibt § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI ausdrücklich vor. Dies bedeutet, dass die Entgelte nicht in derart geringer Höhe vereinbart werden dürfen, dass die Pflegeeinrichtung trotz wirtschaftlicher Betriebsführung Verluste erwirtschaften muss. Wegen dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung besteht aus Sicht der Bundesregierung insoweit kein Handlungsbedarf.
Kommt eine Einigung über die Höhe der Entgelte nicht zustande, können die Vertragsparteien seit dem 1. Juli 2008 gemeinsam eine unabhängige Schiedsperson bestellen (§ 76 Abs. 6 SGB XI in der Fassung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes), die spätestens 28 Tage nach ihrer Bestellung die Pflegesätze und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens festzusetzen hat. Gegen die Festsetzungsentscheidung kann ein Antrag auf gerichtliche Aufhebung nur gestellt werden, wenn die Festsetzung der öffentlichen Ordnung widerspricht.
Von den Vertragsparteien kann auch die Schiedsstelle nach § 76 SGB XI angerufen werden, die die Pflegesätze dann unverzüglich festzusetzen hat (§ 85 Abs. 5 SGB XI). Gegen die Festsetzung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.
Welche Maßnahmen innerhalb des Abrechnungssystems für stationäre Leistungen der Pflegeversicherung hält die Bundesregierung für geeignet, um eine solche Refinanzierung zu ermöglichen, und welche Schritte hat sie bislang in diese Richtung unternommen?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass Träger stationärer Pflegeeinrichtungen in der Lage sein müssen, tarifvertraglich vereinbarte Einkommenssteigerungen ihres Personals aus den vereinbarten Pflegesätzen bzw. Pflegevergütungen zu finanzieren.
Grundsätzlich müssen die prospektiv zwischen einem Pflegeheim und den Kostenträgern zu vereinbarenden Pflegesätze einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Dies schreibt § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI ausdrücklich vor. Dies bedeutet, dass die Entgelte nicht in derart geringer Höhe vereinbart werden dürfen, dass die Pflegeeinrichtung trotz wirtschaftlicher Betriebsführung Verluste erwirtschaften muss. Wegen dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung besteht aus Sicht der Bundesregierung insoweit kein Handlungsbedarf.
Kommt eine Einigung über die Höhe der Entgelte nicht zustande, können die Vertragsparteien seit dem 1. Juli 2008 gemeinsam eine unabhängige Schiedsperson bestellen (§ 76 Abs. 6 SGB XI in der Fassung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes), die spätestens 28 Tage nach ihrer Bestellung die Pflegesätze und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens festzusetzen hat. Gegen die Festsetzungsentscheidung kann ein Antrag auf gerichtliche Aufhebung nur gestellt werden, wenn die Festsetzung der öffentlichen Ordnung widerspricht.
Von den Vertragsparteien kann auch die Schiedsstelle nach § 76 SGB XI angerufen werden, die die Pflegesätze dann unverzüglich festzusetzen hat (§ 85 Abs. 5 SGB XI). Gegen die Festsetzung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.
Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag einer an die Entwicklung der Tariflöhne gekoppelten automatischen Anpassung der Leistungen der Pflegeversicherung, und aus welchen Gründen wird eine solche Regelung noch nicht eingeführt?
Die Bundesregierung ist davon überzeugt, dass der Vereinbarungsweg die richtige Lösung darstellt, weil er die Vertragsparteien zu Dialog und Verständigung zwingt und hinreichende Konfliktlösungsmechanismen zur Verfügung stellt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 4 verwiesen.
Wie bewertet die Bundesregierung in dieser Hinsicht die Einführung einer Tariftreueverpflichtung insbesondere für die stationäre Pflege seitens der Pflegeversicherung, wie begründet sie ihre Haltung, welche Alternativen hat sie erwogen, und welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Die Bundesregierung ist davon überzeugt, dass der Vereinbarungsweg die richtige Lösung darstellt, weil er die Vertragsparteien zu Dialog und Verständigung zwingt und hinreichende Konfliktlösungsmechanismen zur Verfügung stellt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 4 verwiesen.
Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung nach der Einführung einer für alle Träger stationärer Pflege verbindlichen qualitätsbezogenen Personalbemessung als mögliches Instrument zur Vermeidung eines reinen Kostenwettbewerbes auf Kosten der Qualität der Pflege wie auch der Einkommen der Beschäftigten, wie begründet sie ihre Haltung, und welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Nach Auffassung der Bundesregierung kann ein Personalbemessungsverfahren ein sinnvolles Instrument sein, um den Personalbedarf in stationären Pflegeeinrichtungen näher zu bestimmen. Mehrere Verfahren sind bereits erprobt worden. Bisher zeichnet sich jedoch nicht ab, dass eines der Bemessungsverfahren die für eine bundesweite Einführung erforderliche breite Akzeptanz erfährt.