Folgen des Schengener Übereinkommens und der Vollendung des europäischen Binnenmarktes
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Antretter, Dr. Apel, Bernrath, Brück, Conrad, Diller, Dr. Emmerlich, Esters, Graf, Großmann, Hämmerle, Jungmann, Kühbacher, Kuhlwein, Lambinus, Lutz, Nehm, Dr. Nöbel, Opel, Paterna, Dr. Pick, Purps, Schröer (Mülheim), Sieler (Amberg), Dr. Sonntag-Wolgast, Stahl (Kempen), Dr. Struck, Waltemathe, Walther, Wartenberg (Berlin), Wieczorek (Duisburg), Würtz, Zander, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD
Der Bundesminister der Finanzen — III A 5-0 3100 (Sch) — 41/88 — hat mit Schreiben vom 28. November 1988 namens der Bundesregierung die Kleine Anfrage wie folgt beantwortet:
Vorbemerkung
Das Schengener Übereinkommen und die Vollendung des Binnenmarktes haben folgende unterschiedliche Zielsetzungen und Auswirkungen: Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens sind die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und die Beneluxstaaten. Gegenstand des Schengener Übereinkommens ist in erster Linie der Abbau der Kontrollen im Personenverkehr an den gemeinsamen Grenzen und deren Verlegung an ihre Außengrenzen möglichst zum 1. Januar 1990. Auswirkungen ergeben sich dadurch für die Beamten des Grenzschutzeinzeldienstes an den Grenzen der Vertragsstaaten sowie für die Zollbeamten, die an diesen Grenzen den Reiseverkehr abfertigen, die grüne Grenze überwachen und auftragsweise grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen.
Ziel des europäischen Binnenmarktes ist es, bis zum 31. Dezember 1992 den freien Verkehr von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital in allen 12 EG-Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Für die Beamten der Zollverwaltung wirkt sich der europäische Binnenmarkt bei allen Grenzzollämtern an der EG-Binnengrenze zu Frankreich, den Beneluxstaaten und Dänemark sowie bei den Binnenzollstellen in dem Umfang aus, in dem sie bisher Gemeinschaftswaren abfertigen.
Abschließende Aussagen zum Personalbedarf der Zollverwaltung nach Verwirklichung des Binnenmarktes können derzeit wegen vieler Unwägbarkeiten noch nicht gemacht werden. Auswirkungen auf den Grenzschutzeinzeldienst im Verhältnis zum EG-Mitglied Dänemark zeichnen sich gegenwärtig nicht ab, da sich dieses Land im Bereich der Personenkontrollen mehr der Nordischen Paßunion verpflichtet sieht.
Die Bundesregierung sieht es als ihre Aufgabe an, für die vom Abbau der Grenzkontrollen betroffenen Beschäftigten möglichst sozial ausgewogene Lösungen zu finden.
Sowohl die Beamten des Grenzschutzeinzeldienstes als auch der Zollverwaltung sind bisher eingehend, zum Beispiel durch Einzelanschreiben, Unterrichtung durch Informationsblätter sowie durch die Einbeziehung der Personalvertretungen, über den jeweiligen Stand der Planungen unterrichtet worden. Diese Unterrichtung der Beamten wird fortgesetzt.
I. Stand der Verwirklichung des Schengener Übereinkommens
Fragen und Antworten55
In welcher Art und Weise bzw. welchem Umfang haben die Vertragspartner die kurzfristig zum 1. Januar 1986 durchzuführenden Maßnahmen zu den in Titel I des Schengener Übereinkommens (Artikel 5 bis 9) festgelegten Forderungen bereits verwirklicht, welche Schwierigkeiten sind noch vorhanden, und wie gedenkt die Bundesregierung diese zu überwinden?
Die kurzfristig durchzuführenden Maßnahmen nach Artikeln 5 bis 9 des Schengener Übereinkommens sind durch Einführung eines erleichterten Kontrollverfahrens an den gemeinsamen Grenzen (sog. Kontrollverfahren ohne Wartezeiten) und durch regelmäßige Besprechungen der für die innere Sicherheit sowie für die Ausländer- und Asylpolitik zuständigen Behörden der Vertragsparteien vollzogen.
Das erleichterte Kontrollverfahren, das eingehende Kontrollen grundsätzlich nur noch stichprobenweise außerhalb der Fahrspur vorsieht, hat — unter Aufrechterhaltung des Sicherheitsstandards — zu einer spürbaren Beschleunigung der Abfertigung an den Binnengrenzen und zur Vermeidung von Staubildungen geführt. Hierzu beigetragen hat auch die Schaffung gemeinsamer Kontrollpositionen der jeweiligen Nachbarstaaten überall dort; wo die örtlichen Verhältnisse dies zuließen (insgesamt 109 Übergänge). Dadurch wurde die Kontrolle auf einen Halt beschränkt.
Im Hinblick auf die zum 1. Januar 1990 angestrebte Abschaffung der Personenkontrollen ist darauf verzichtet worden, auch dort gemeinsame Kontrollpositionen zu schaffen, wo dies nur mit erheblichen baulichen Maßnahmen möglich gewesen wäre.
Der kleine Grenzverkehr hat erhebliche Erleichterungen erfahren. Angehörige von EG-Staaten mit Wohnsitz in grenznahen Gemeinden können die Binnengrenzen an den in diesen Gemeinden gelegenen Grenzübergängen auch außerhalb der Öffnungszeiten überschreiten, wenn sie die erforderlichen Dokumente mitführen und die Warenfreimengen einhalten.
Außerdem wurden zusätzliche Passierstellen eingerichtet, über die Angehörige der EG-Mitgliedstaaten unter den gleichen Voraussetzungen ein- und ausreisen dürfen.
Welchen Stand haben die Verhandlungen der Vertragspartner für die im Titel II des Schengener Übereinkommens (Artikel 17, 19 und 20) als langfristig durchzuführende Maßnahmen (Ziel: 1. Januar 1990) bezeichneten Forderungen erreicht, und welche Positionen werden dabei von den einzelnen Vertragspartnern vertreten?
Die Bundesregierung führt die Verhandlungen über Ausgleichsmaßnahmen im Bereich der inneren Sicherheit sowie des Ausländer- und Asylrechts auf der Grundlage der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 12. Dezember 1985 (Drucksache 10/4555) und der von der Ständigen Konferenz der Innenminister/-senatoren der Länder mit Beschluß vom 18. April 1986 gebilligten Konzeption.
Die Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens beabsichtigen, die für die Verlegung der polizeilichen Grenzkontrollen an die Außengrenzen und für die Schaffung von Ausgleichsmaßnahmen erforderlichen Regelungen in einem jeweils in innerstaatliches Recht umzusetzenden Staatsvertrag festzulegen.
Der Sachstand in den einzelnen Bereichen stellt sich wie folgt dar:
Verlegung der Grenzkontrollen an die Außengrenzen (Artikel 17 des Schengener Übereinkommens)
In diesem Bereich sind die Formulierungen für einen Staatsvertrag vor allem zu Art und Umfang der an den Außengrenzen durchzuführenden Kontrollen weit vorangeschritten.
Sie beziehen sich im wesentlichen auf folgende Punkte:
- Für die Binnengrenzen wird der Grundsatz des freien Grenzübertritts ohne Grenzkontrollen festgelegt.
- An den Außengrenzen wird der Grenzübertritt grundsätzlich nur an zugelassenen Grenzübergangsstellen und während festgesetzter Öffnungszeiten gestattet.
- Die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs an den Außengrenzen wird verstärkt und nach gemeinsamen Grundsätzen durchgeführt.
- Die Ausbildung und die Dienstvorschriften für die Kontrollbeamten werden harmonisiert.
Informationsaustausch und polizeiliche Zusammenarbeit (Artikel 18 Buchstaben a und c des Schengener Übereinkommens)
Um zu verhindern, daß gesuchte Personen sich durch Überschreiten der Binnengrenzen der Fahndung entziehen, muß ein gemeinsames Fahndungssystem der Mitgliedstaaten eingerichtet werden. In dieses System sollen alle Ausschreibungen, die der Suche nach Personen und Sachen dienen, für polizeiliche Kontrollen und Überprüfungen an den Außengrenzen und im Landesinnern zum Abruf im automatisierten Verfahren eingegeben werden, es sei denn, daß der ausschreibende Staat die Ausschreibung auf das eigene Staatsgebiet beschränkt.
Nach dem derzeitigen Stand der Verhandlungen sind folgende Ausschreibungsarten vorgesehen:
- Fahndungsersuchen nach Personen, die aus Gründen der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung zur Festnahme gesucht werden,
- Ausschreibungen zur Zurückweisung von unerwünschten Ausländern aus Drittstaaten,
- Ausschreibungen von Personen, die verdeckt registriert oder gezielt kontrolliert werden sollen,
- Fahndungsersuchen, die der Ermittlung des Aufenthaltes der gesuchten Person zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung dienen,
- Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung,
- Fahndungsersuchen nach Sachen, die zur Sicherstellung oder Beweissicherung im Strafverfahren gesucht werden, beschränkt auf:
- O Kraftfahrzeuge von mehr als 50 ccm,
- O Feuerwaffen,
- O Identitätspapiere (Paß, Identitätskarte, Führerschein),
- O Anhänger mit Leergewicht von mehr als 750 kg und Wohnwagen.
Prüfungsbedarf besteht noch für Fahndungsersuchen nach Personen, die aus Gründen der Gefahrenabwehr in polizeiliche Verwahrung genommen werden sollen. Die Erörterung der datenschutzrechtlichen Fragen ist noch nicht abgeschlossen. Die Bundesregierung ist bemüht, bei den Verhandlungen den deutschen datenschutzrechtlichen Standard durchzusetzen.
Hinsichtlich des allgemeinen Informationsaustausches, insbesondere zur Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten, das heißt Informationsaustausch über — Straftaten, die von einem anderen EG-Mitgliedstaat ausgehen oder sich in einen anderen Staat auswirken, — Personen, bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sie Straftaten in einem anderen Mitgliedstaat begangen haben, — Fälle international organisierter Kriminalität, müssen die Gespräche weitergeführt werden. In die bisherigen Gespräche sind auch die Gesichtspunkte der polizeilichen Zusammenarbeit wie — grenzüberschreitende Nachteile/ grenzüberschreitende Observation, — Einrichtung unmittelbarer Sprechfunkverbindungen, — Austausch ständiger oder vorübergehender Verbindungsbeamter, — Abwehr von Gefahren einbezogen worden.
Rechtshilfe einschließlich Auslieferung (Artikel 18 Buchstabe b des Schengener Übereinkommens)
Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist eine Verständigung über die — Beschleunigung und Erleichterung von Rechtshilfeersuchen, — Ausdehnung der Rechtshilfe in Strafsachen auf Ersuchen, die nach gerichtlicher Entscheidung gestellt werden, herbeigeführt worden.
Darüber hinaus liegen Vorschläge vor über — die polizeiliche Rechtshilfe und — die unmittelbare Übersendung von Schriftstücken durch die Post.
Nach Auffassung der deutschen Seite müssen noch Regelungen über folgende offene Punkte getroffen werden:
- die Beschleunigung des Auslieferungsverfahrens,
- den Verzicht auf den Grundsatz der Spezialität,
- die sinngemäße Anwendung nach erfolgter Ratifizierung des Europäischen Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 auf Angehörige der Vertragsstaaten, die in ihr Heimatland geflohen sind, sowie
- die Rechtshilfe und die Auslieferung in Fiskalsachen.
Betäubungsmittelrecht (Artikel 19 des Schengener Übereinkommens)
Die Beneluxstaaten haben zugesagt, ihren Parlamenten die Ratifizierung des UN-Übereinkommens über psychotrope Stoffe von 1971 zu empfehlen.
Die Vertragsparteien sind ferner übereingekommen, eine Kommission von Pharmakologen zu bestimmen, die eine gemeinsame Handhabung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien sicherstellt.
Außerdem wurde festgelegt, daß eine Arbeitsgruppe von Polizei und Zoll Leitlinien zur Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität entwickelt und umsetzt.
Hinsichtlich der Festlegung eines einheitlichen Mindeststandards für die Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität konnte wegen der unterschiedlichen Strafverfolgung in den Niederlanden einerseits und den übrigen Vertragsstaaten andererseits — in bezug auf den Handel mit weichen Drogen und ihren Besitz — eine Einigung bisher nicht erzielt werden.
Das Ausbleiben einer Einigung wäre für die Bundesrepublik Deutschland von Nachteil, da aufgrund des Rauschgiftangebots und der liberaleren Strafverfolgung in den Niederlanden für den deutschen Verbraucher ein Anreiz gegeben ist, sich in den Niederlanden mit Drogen zu versorgen und nach Öffnung der Grenzen diese Drogen unkontrolliert auf den deutschen Markt zu bringen.
Derzeit werden Gespräche geführt, die zum Ziel haben, eine Regelung über die Verpflichtung der Vertragsparteien zur gegenseitigen Rücksichtnahme im Rahmen ihrer Betäubungsmittelpolitik auszuarbeiten.
Waffen- und Sprengstoffrecht (Artikel 19 des Schengener Übereinkommens)
Die Vertragsstaaten haben sich darauf geeinigt, die nationalen waffenrechtlichen Vorschriften über den Erwerb, den Besitz und den Vertrieb von Feuerwaffen und Munition in ihren Staaten einander anzupassen. Der beabsichtigten Vereinbarung liegt eine Einteilung in verbotene, erlaubnis- und meldepflichtige Waffen zugrunde. Sie soll die persönlichen Voraussetzungen festlegen, unter denen die Erlaubnis zum Erwerb von Schußwaffen zu erteilen ist und Ausnahmegenehmigungen für verbotene Waffen erteilt werden können.
Die Hersteller und Händler sollen durch die Vereinbarung zu einer einheitlichen Kennzeichnung der Feuerwaffen und zu einer Führung von Waffenbüchern verpflichtet werden.
Mit Frankreich konnte bisher keine Einigung darüber erzielt werden, welche Kurzwaffen und lange Jagd- und Sportwaffen einer Anmelde- oder Erlaubnispflicht unterworfen werden sollen. Auch Belgien macht diesbezüglich Vorbehalte, solange dort das neue Waffengesetz noch nicht verabschiedet ist.
Der Entwurf eines Regierungsabkommens über die Einrichtung eines Informationsaustausches betreffend den Erwerb von Schußwaffen wurde abschließend beraten. Das Abkommen soll am 1. Januar 1989 in Kraft treten.
Hotelmelderecht (Artikel 19 des Schengener Übereinkommens)
Die Vertragsstaaten haben sich über die Einführung einer Hotelmeldepflicht für Ausländer verständigt.
Ausländerrecht (Artikel 20 des Schengener Übereinkommens)
Für diesen Bereich werden als langfristig durchzuführende Maßnahmen unter anderem die Harmonisierung — der Sichtvermerkshandhabung sowie — bestimmter Teilbereiche des Ausländerrechts (ohne Angehörige der EG-Mitgliedstaaten) angestrebt.
Zur Angleichung der Sichtvermerkspflicht für Drittausländer wurde ein Harmonisierungsprogramm erstellt, das inzwischen teilweise verwirklicht worden ist. Auch mit der vorgesehenen Zusammenarbeit der Vertragsstaaten bei der Sichtvermerkserteilung wurde bereits begonnen.
Weitgehende Einigung wurde bisher erreicht über — die Schaffung eines gemeinsamen Visums der Vertragsstaaten, — die Erweiterung des Geltungsbereichs der nationalen Visa auf alle Vertragsstaaten für die Übergangszeit sowie — die Sichtvermerksfreiheit der in den Vertragsstaaten ansässigen Ausländer aus Nicht-EG-Staaten für die übrigen Vertragsstaaten.
Noch nicht abgeschlossen sind die Verhandlungen über — eine Meldepflicht für alle Drittausländer — wie sie vor allem von den Niederlanden gewünscht wird — und — die Abschiebung von illegalen Ausländern durch den jeweils aufgreifenden Staat im Zusammenhang mit der Frage der Schaffung eines gemeinsamen Fonds oder einer Ausgleichsverpflichtung der Vertragsstaaten zur Finanzierung dieser Abschiebungen.
Asylrecht (Artikel 20 des Schengener Übereinkommens)
Im Bereich des Asylrechts werden folgende Ausgleichsmaßnahmen angestrebt:
- der Austausch statistischer Daten,
- die frühzeitige gegenseitige Unterrichtung über beabsichtigte Rechtsänderungen mit Auswirkungen auf Asylbegehrende und Flüchtlinge,
- die gegenseitige Unterrichtung über neu in Erscheinung tretende größere Flüchtlingsgruppen,
- der Austausch von Informationen über die Lage in den Herkunftsländern der Asylbegehrenden,
- die enge Zusammenarbeit der Auslandsvertretungen bei der Informationsgewinnung über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylbegehrenden,
- die Schaffung eines Informationsaustausches über einzelne Asylbegehrende, die sich zuvor in einem anderen Vertragsstaat aufgehalten haben,
- die Vermeidung gleichlaufender oder zeitlich versetzter Asylverfahren in verschiedenen Vertragsstaaten und
- die Festlegung eindeutiger und ausschließlicher Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für die Durchführung des Asylverfahrens und aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen nach Abschluß des Asylverfahrens.
Ziel ist es, — jedem Asylbewerber das Recht auf Prüfung seines Asylantrags in einem Vertragsstaat zu gewährleisten, zugleich aber — die Einreichung gleichlaufender oder zeitlich versetzter Asylanträge durch denselben Ausländer in verschiedenen Vertragsstaaten zu vermeiden.
Das Ziel soll dadurch erreicht werden, daß jeweils nur ein Vertragsstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Der zuständige Vertragsstaat soll nach Maßstäben, die sich an der Verantwortung für die Einreise in das Gemeinschaftsgebiet ausrichten, festgelegt werden. Mit der Festlegung der ausschließlichen Zuständigkeit soll die Pflicht einhergehen, einen Asylbewerber gegebenenfalls von einem anderen Vertragsstaat auf dessen Ersuchen zu übernehmen oder zurückzunehmen.
Bei Vorliegen von Besonderheiten des nationalen Rechts soll jeder Vertragsstaat sich das Recht vorbehalten können, ein Asylbegehren auch dann zu behandeln, wenn die Zuständigkeit bei einem anderen Staat liegen sollte.
Die Formulierung entsprechender Staatsvertragsinhalte ist im wesentlichen erfolgt. Zur Zeit wird der Entwurf der Begründung ausgearbeitet.
Weiterer Prüfung und Erörterung bedarf noch die Frage des grenzüberschreitenden Verkehrs von Asylbewerbern zwischen den Vertragsstaaten sowie des Austausches persönlicher Asylbewerberdaten.
Wie und durch welche geeigneten Maßnahmen will die Bundesregierung darauf hinwirken, daß die im Schengener Ubereinkommen formulierten Absichten und Forderungen auch bis 1992 realisie rt werden?
Es ist Ziel der Bundesregierung, entsprechend Artikel 30 des Schengener Übereinkommens die Voraussetzungen für den Abbau der Personenkontrollen an den Binnengrenzen „möglichst bis zum 1. Januar 1990" zu schaffen.
Die Bundesregierung rechnet damit, daß mit der Schaffung eines europäischen Binnenmarktes nach Artikel 8 a der Einheitlichen Europäischen Akte auch ein vollständiger Abbau der Binnengrenzkontrollen Ende 1992 verbunden sein soll.
Die Bundesregierung beteiligt sich aktiv an den hierfür notwendigen Beratungen und bemüht sich darum, den Schengener Maßstab als Vorbild für die auf der Ebene der EG-Mitgliedstaaten zu treffenden Regelungen durchzusetzen.
Ist nach Auffassung der Bundesregierung sicher, daß die Kontrollen an den Binnengrenzen, wie es nach den vertraglichen Absprachen im Schengener Übereinkommen und den europapolitischen Zielen der EG-Staaten vorgesehen ist, am 1. Januar 1990 wegfallen?
Das Schengener Übereinkommen sieht vor, den Abbau der Personenkontrollen an den Binnengrenzen „möglichst bis zum 1. Januar 1990" durchzuführen. Zu welchem Zeitpunkt genau und in welchen Schritten der Kontrollabbau vollzogen werden kann, hängt davon ab, ob zu dem angestrebten Termin Ergebnisse aus den Ausgleichsverhandlungen vorliegen, die den Wegfall der Kontrollen ermöglichen.
Der europäische Binnenmarkt soll Ende 1992 verwirklicht werden.
Wieviel Personal — Stand: 30. Juni 1988 — (getrennt nach Beamten, Angestellten und Arbeitern) sind a) im Grenzabfertigungsdienst und b) im Grenzaufsichtsdienst an den EG-Grenzen zu den einzelnen EG Nachbarn in den jeweiligen Hauptzollämtern eingesetzt?
Am 30. Juni 1988 war im Grenzabfertigungsdienst (d. h. für die Warenabfertigung und die Reisendenabfertigung) und im Grenzaufsichtsdienst an den Grenzen zu den EG-Mitgliedstaaten folgendes Personal eingesetzt:
Grenze zu Grenzabfertigungsdienst Grenzaufsichtsdient Beamte Angestellte Arbeiter Beamte Angestellte Arbeiter Dänemark HZA Flensburg 198 2 9 79 1 1 198 2 9 79 1 1 Niederlande HZA Emden 41 1 6 65 1 — HZA Nordhorn 215 6 9 137 2 — HZA Gronau 120 4 1 117 4 1 HZA Emmerich 162 4 8 110 3 17 HZA Kleve 55 2 5 58 1 - HZA Geldern 338 7 17 71 1 2 HZA Aachen-Nord 268 20 25 115 2 1 1.199 44 71 673 14 21 Belgien HZA Aachen-Süd 278 9 25 92 2 1 HZA Trier 39 1 2 42 — 1 317 10 27 134 2 2 Luxemburg HZA Trier 164 6 4 101 4 5 HZA Saarlouis 36 1 1 — — — 200 7 5 101 4 5 Grenze zu Grenzabfertigungsdienst Grenzaufsichtsdient Beamte Angestellte Arbeiter Beamte Angestellte Arbeiter Frankreich HZA Saarlouis 166 5 2 144 3 3 HZA Saarbrücken 206 4 8 97 2 2 HZA Landau 116 7 6 125 2 3 HZA Baden-Baden 80 2 6 35 1 — HZA Kehl 147 5 4 36 1 1 HZA Freiburg 133 5 3 37 1 — HZA Lörrach 16 — — 6 — — 864 28 29 480 10 9 Gesamt: 2.778 91 141 1.467 31 38
Unter den Angestellten und Arbeitern befinden sich auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
An welchen vom Bundesinnenminister zugelassenen Übergängen wird die grenzpolizeiliche Abfertigung a) durch die Zollverwaltung, b) im Personenverbund Zollverwaltung Grenzschutzeinzeldienst und c) durch Grenzschutzeinzeldienst, Länderpolizei durchgeführt, und wieviel Beamte, Angestellte und Arbeiter sind — nach dem Stand vom 30. Juni 1988 — dafür dort tätig?
Die grenzpolizeiliche Kontrolle wird durchgeführt — von der Zollverwaltung an den in der Anlage a) genannten Grenzübergangsstellen mit — 1 211 Beamten, — 61 Angestellten und — 56 Arbeitern, — im Personalverbund Zollverwaltung/Grenzschutzeinzeldienst bei den in der Anlage b) genannten Grenzübergangsstellen. Dort werden eingesetzt — 933 Polizeivollzugsbeamte, — 270 Angestellte und — 11 Arbeiter des Grenzschutzeinzeldienstes sowie — 1 008 Zollbeamte, — vom Grenzschutzeinzeldienst bei den in der Anlage c) genannten Grenzübergangsstellen mit — 703 Polizeivollzugsbeamten, — 88 Angestellten und — 13 Arbeitern, — in den Häfen Hamburg, Bremen und Bremerhaven sowie an allen Grenzübergangsstellen im Land Bayern von der Landespolizei.
Bei welchen Hauptzollämtern, Zollämtern, Grenzkontrollstellen, Zollkommissariaten (Grenzaufsichtsdienst), Zollfahndungsämtern an der Westgrenze sind welche organisatorischen und quantitativen personellen Auswirkungen (zeitlich nach dem Wirksamwerden geordnet) auf den vorhandenen Personalbestand zu erwarten, und wieviel Beamte, Angestellte und Arbeiter des Zolls, des Bundesgrenzschutzes und der Länderpolizeien sind aufgeschlüsselt vom Abbau der Grenzkontrollen betroffen?
Das Übereinkommen von Schengen wirkt sich auf den Personalbestand der Reisendenabfertigung und im Grenzaufsichtsdienst bei den 133 Zollämtern und 27 Zollkommissariaten an der Grenze zu den Vertragsstaaten Belgien, Frankreich, Luxemburg und Niederlande aus. Auf andere Dienststellen wirkt sich das Schengener Übereinkommen nicht aus.
Von den in diesem Bereich eingesetzten rund 2 500 Beamten des mittleren Dienstes werden noch rund 800 Beamte an der über 1 300 km langen Grenze für Überwachungsmaßnahmen bis zur Vollendung des Binnenmarktes benötigt. Somit sind rund 1 700 Beamte des mittleren Dienstes betroffen.
Außerdem sind in diesem Arbeitsbereich 89 Angestellte und 83 Arbeiter eingesetzt. Bei den Arbeitern handelt es sich ganz überwiegend um teilzeitbeschäftigte Reinigungskräfte. Wie viele davon durch das Schengener Übereinkommen betroffen sein werden, hängt von dem zukünftigen Organisationsgefüge des Grenzaufsichtsdienstes ab. Die Prüfung dieser Frage ist noch nicht abgeschlossen.
Im Bereich des Grenzschutzeinzeldienstes sind vom Wegfall der Grenzkontrollen nach derzeitigem Stande noch rund 600 Beamte, 177 Angestellte und 8 Arbeiter betroffen.
Auf Beamte der Polizeien der Länder, die nach § 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 63 Bundesgrenzschutzgesetz aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnehmen, wirkt sich der Abbau der Grenzkontrollen nicht aus, weil es sich jeweils um Außengrenzen handelt.
Wegen der Folgen der Verwirklichung des Binnenmarktes wird auf die Antwort zu Frage II.7 verwiesen.
Welche Kompensationsvorhaben hat die Bundesregierung gegenüber den Vertragspartnern des Schengener Abkommens angemeldet, die auf die Intensivierung der grenzpolizeilichen Überprüfungen an den Außenperipherien und die Wahrnehmung der Sicherheitsinteressen aller Vertragsstaaten an der Außengrenze abstellen, und wie sieht das bisherige Verhandlungsergebnis dazu aus?
Die Bundesregierung nimmt im Einvernehmen mit den Vertragsstaaten an, daß als Ausgleich für den Wegfall der Binnengrenzkontrollen gründliche grenzpolizeiliche Überprüfungen an den Außengrenzen unter Beachtung der Sicherheitsinteressen aller Vertragsstaaten stattfinden.
Die zur Durchführung dieser eingehenderen Kontrollen zu verstärkenden Dienststellen an den Außengrenzen sollen in die Lage versetzt werden, auf die Fahndungsbestände aller Vertragsstaaten zuzugreifen.
Wird dies zu einer umfassenden Umorganisalion des Grenzschutzeinzeldienstes führen, und welche Auswirkungen sind für die Ebene der derzeitig neun Grenzschutzämter zu erwarten?
Der Wegfall der Kontrollen an den Binnengrenzen zwingt zu einer Neuordnung des Grenzschutzeinzeldienstes.
Die künftige Organisation des Grenzschutzeinzeldienstes ist abhängig von den Aufgaben, die er noch wahrzunehmen haben wird. Organisationseinheiten können nur erhalten oder neu eingerichtet werden, wenn ihnen in ausreichendem Umfang Aufgaben zur Erledigung zugewiesen sind.
Infolge des Wegfalls der Kontrollen werden — mit Ausnahme der Flughafendienststellen — in den Bereichen der Grenzschutzämter Kleve, Aachen und Saarbrücken alle Grenzschutzstellen, im Bereich des Grenzschutzamtes Emden die Grenzschutzstellen Bunde, Nordhorn, Bad Bentheim-Autobahn und Bad Bentheim-Bahnhof sowie im Bereich des Grenzschutzamtes Weil/Rhein die Grenzschutzstellen Kehl und Neuenburg entbehrlich.
Die erforderliche Neuordnung betrifft auch die Ebene der Grenzschutzämter. Inwieweit hier Auflösungen oder anderweitige Umorganisationen erforderlich sind, bedarf noch näherer Überprüfung.
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß die Aufgabenverteilung zwischen den Grenzschutzeinzeldiensten und der Zollverwaltung, wie sie sich im Laufe der letzten Jahrzehnte entwickelt hat, im Zuge des nunmehr anstehenden Abbaus der Grenzkontrollen nicht zugunsten oder zu Lasten der einen oder anderen Verwaltung verändert werden wird?
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, die Aufgabenverteilung zwischen Zoll und Bundesgrenzschutz im Hinblick auf den Abbau der Grenzkontrollen zu verändern.
Welche Aufgaben der Zollverwaltung werden im einzelnen ganz entfallen, wenn der Binnenmarkt ohne Grenzkontrollen tatsächlich bis Ende 1992 verwirklicht wird, und welche Auswirkungen auf den Personalbedarf wird dies haben?
Mit Verwirklichung des Binnenmarktes sollen sämtliche Grenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten abgeschafft werden. Danach sollen Waren des gemeinsamen Binnenmarktes (Gemeinschaftswaren) zwischen den Mitgliedstaaten ebenso frei befördert werden können wie derzeit innerhalb eines Mitgliedstaates. Damit entfällt die zollamtliche Behandlung von Gemeinschaftswaren.
Voraussetzung für den freien Verkehr der Gemeinschaftswaren ist unter anderem die Harmonisierung der Verbrauchsteuern innerhalb des Binnenmarktes. Hierzu ist Einstimmigkeit der Mitgliedstaaten erforderlich.
Bei Waren, die einer besonderen Verbrauchsteuer unterliegen, ist sicherzustellen, daß die Steuer dem Verbrauchsland zugute kommt. Das dafür erforderliche zollamtliche Verfahren steht noch nicht fest.
Weiter ist noch ungeklärt, welche Aufgaben bei der statistischen Erfassung des innergemeinschaftlichen Handels (Intrahandel) und beim Clearingverfahren bei der Umsatzbesteuerung künftig der Zollverwaltung zufallen werden.
Daneben sollen nach den Vorstellungen einiger EG Mitgliedstaaten Waren aus Drittländern künftig an den Außengrenzen in größerem Umfang beschaut werden, als es heute bei der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland der Fall ist. Außerdem ist nicht sicher, ob die zahlreichen Verfahrenserleichterungen, die die deutsche Zollverwaltung auch in diesem Bereich bisher bewilligt hat, unverändert beibehalten werden können.
Wegen der vielen Unwägbarkeiten sind derzeit Aussagen über die Auswirkungen des Binnenmarktes auf den Personalbedarf noch nicht möglich.
Es ist aber damit zu rechnen, daß der Binnenmarkt letztlich zu einer erheblichen Personalverminderung in der Zollverwaltung führen wird.
Schon heute läßt sich sagen, daß die personalwirtschaftlichen und organisatorischen Probleme nicht von der Zollverwaltung allein gelöst werden können. Vielmehr werden dann eine breite Unterstützung im politischen Raum und vermutlich auch gesetzgeberische Maßnahmen notwendig sein.
Kann die Bundesregierung zusichern, daß im Rahmen der Fürsorgemaßnahmen die 1974 vollzogene Laufbahntrennung zwischen Grenzzoll- und Binnenzolldienst nicht zu persönlichen Nachteilen der Beschäftigten bei Abbau der Grenzkontrollen führen wird?
Die 1974 vollzogene Laufbahntrennung zwischen Grenzzolldienst und Binnenzolldienst wird bei Abbau der Grenzkontrollen nicht zu persönlichen Nachteilen der Beschäftigten führen.
Die Befähigung für die Laufbahnen kann von den Angehörigen der jeweils anderen Laufbahn durch Unterweisung erworben werden.
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung wann ergriffen, vorbereitet oder geplant, um nachteilige Auswirkungen für die berufliche Zukunft der Beschäftigten von Zoll und Bundesgrenzschutz einschließlich ihrer Angehörigen abzuwenden, und um welche Maßnahmen handelt es sich dabei im einzelnen?
Die durch den Abbau der Grenzkontrollen erforderlichen Personalumsetzungen werden soweit möglich unter Berücksichtigung der sozialen Belange der Bediensteten durchgeführt. Umsetzungen sollen zunächst möglichst auf freiwilliger Basis erfolgen.
Die Bediensteten sind deshalb schon frühzeitig auf die möglichen Auswirkungen des Übereinkommens hingewiesen worden. Sie erhalten die Möglichkeit, in andere Bereiche überzuwechseln.
Hierzu sind den Angehörigen der Zollverwaltung Dienstposten in allen anderen Regionen der Bundesrepublik Deutschland und in allen Aufgabenbereichen des mittleren Zolldienstes angeboten worden. Die Angehörigen des Grenzschutzeinzeldienstes haben die Möglichkeit, zu Dienststellen an den Außengrenzen oder zu den Verbänden des Bundesgrenzschutzes zu wechseln. Im übrigen hat die Bundesregierung die Länder gebeten, etwaigen Wünschen von Beamten des Grenzschutzeinzeldienstes auf Übernahme in den Polizeivollzugsdienst der Länder soweit wie möglich zu entsprechen.
Welche Kontrollen im einzelnen werden im Reiseverkehr im Rahmen des Schengener Übereinkommens entfallen, und wie wird sich dieser Abbau auf das Organisationsgefüge der Zollverwaltung auswirken?
Bis zur Vollendung des Binnenmarktes werden sich die Zollkontrollen des Reiseverkehrs darauf beschränken, daß dieser nicht für gewerbliche Zwecke mißbraucht wird. Dafür ist eine ständige Besetzung der Reisendenabfertigung bei den Grenzübergängen nicht mehr erforderlich.
Das Organisationsgefüge der Zollverwaltung ändert sich insoweit, als es zur Zusammenlegung von Zollkommissariaten kommen wird. Einzelheiten werden zur Zeit geprüft.
Bei welchen bestehenbleibenden Binnenzollämtern bzw. neu einzurichtenden Dienststellen an den EG-Außengrenzen werden nach Verwirklichung des EG-Binnenmarktes die dann noch verbleibenden zollamtlichen Abfertigungen von Drittlandswaren durchgeführt werden?
Der Binnenmarkt wirkt sich sowohl auf die Grenzzollstellen an den deutschen EG-Binnengrenzen als auch auf die Zollstellen im Innern des Bundesgebiets in dem Umfang aus, in dem sie Gemeinschaftswaren abfertigen. Ob alle diese Zollstellen nach Verwirklichung des Binnenmarktes noch erforderlich sein werden, läßt sich wegen der vielen Unwägbarkeiten (siehe Antwort zu Frage II. 7) noch nicht übersehen.
Eine Notwendigkeit, aufgrund des Binnenmarktes neue Zollstellen an den deutschen EG-Außengrenzen einzurichten, ist derzeit nicht erkennbar.
Wieviel Beamte, Angestellte und Arbeiter der Zollverwaltung werden nach Abbau der Personenkontrollen zum 1. Januar 1990 weiterhin im grenznahen Raum in den Bereichen — Personenkontrollen, — Güterabfertigung, — Warenverkehrskontrolle und Abfertigung, — Vollstreckung, — Verbrechensbekämpfung und Fahndung, — Rauschgift und Waffenschmuggel, — Kontrollmaßnahmen im Marktordnungsbereich und Außenwirtschaftsbereich benötigt, bzw. welche Bereiche bei den einzelnen Hauptzollämtern müssen personell verstärkt werden?
Bei den Hauptzollämtern an den Binnengrenzen zu den Schengener Vertragsstaaten (grenznaher Raum) sind derzeit in allen Arbeitsbereichen 6 352 Beamte, 308 Angestellte, 235 Arbeiter, insgesamt 6 895 Beschäftigte eingesetzt.
Nach Wegfall der Personenkontrollen werden an der Grenze rund 1700 Beamte weniger erforderlich sein.
Auf die personell zu verstärkenden Arbeitsbereiche (vgl. Antwort auf Frage III. 10) entfallen im grenznahen Raum — 19 Arbeitskräfte auf die Vollstreckung und — 22 Arbeitskräfte auf die Außenprüfung und Steueraufsicht.
Danach werden nach dem Wegfall der Personenkontrollen im grenznahen Raum voraussichtlich noch rund 4 700 Beamte benötigt.
Wegen der Angestellten und Arbeiter siehe Antwort auf Frage III. 3.
Wieviel Beamte, Angestellte und Arbeiter der Zollverwaltung müssen in andere Aufgabenbereiche mit örtlicher Veränderung umgesetzt werden, und wie viele müssen wegen des Wegfalls von Aufgaben einer anderen Verwendung zugeführt werden?
Infolge des Schengener Übereinkommens müssen von den rund 1 700 Beamten des mittleren Dienstes, die wegen des Wegfalls der Aufgaben an den Grenzen zu den Schengener Vertragsstaaten entbehrlich werden, in die zur Verstärkung vorgesehenen Arbeitsbereiche (Flughäfen, Vollstreckung, Außenprüfung und Steueraufsicht sowie Zollfahndung) umgesetzt oder versetzt werden: — etwa 380 Beamte innerhalb des jeweiligen Oberfinanzbezirks, — etwa 540 Beamte in andere Oberfinanzbezirke.
Der verbleibende Überhang an Beamten soll innerbezirklich bei Dienststellen eingesetzt werden, bei denen derzeit noch besondere Arbeitsschwerpunkte bestehen (z. B. Güterabfertigung). Dabei muß in Kauf genommen werden, daß der anerkannte Bedarf vorübergehend überschritten wird.
Die Verwendung der Angestellten und Arbeiter wird geprüft (s. Antwort zu Frage II. 3). Dabei wird eine möglichst ortsnahe Beschäftigung angestrebt. Im übrigen sind die Tarifverträge zum Rationalisierungsschutz für Angestellte und Arbeiter des Bundes und der Länder zu beachten.
Wird der Wegfall der grenzpolizeilichen Kontrollen auch die zollamtliche Überwachung des Reiseverkehrs deutlich einschränken, und welche personellen Auswirkungen sind damit verbunden?
Die Antwort ergibt sich aus den Antworten zu Fragen II. 3 und 10.
Bei welchen Grenzübergängen bzw. Zollämtern mit Güterverkehr muß auch weiterhin die Möglichkeit der Abfertigung von Waren im Reiseverkehr gegeben sein?
Die Abfertigung von Waren, die im Reiseverkehr eingeführt werden, wird bei allen Zollämtern an der deutschen EG-Binnengrenze möglich sein, bei denen der gewerbliche Warenverkehr abgefertigt wird.
Ist es richtig, daß die Tätigkeit des Grenzaufsichtsdienstes sich künftig weitgehend darauf beschränken wird, an den künftig unbesetzten Grenzübergängen Mißbräuche im grenzüberschreitenden Warenverkehr zu verhindern, und wie soll dieses organisatorisch und technisch durchgeführt werden?
Ja.
Diese Aufgabe wird an der Westgrenze dem künftig rund 800 Beamten bestehenden Grenzaufsichtsdienst obliegen, der die Grenze im wechselnden Einsatz überwacht und dabei bei den künftig unbesetzten Grenzübergängen Schwerpunkte bildet.
Welche Erleichterungen in der Güterabfertigung werden im einzelnen an den Grenzen zu den Schengener Vertragsstaaten eintreten, und welche organisatorischen und personellen Auswirkungen sind damit verbunden?
Im Rahmen des Artikels 24 wird angestrebt, bei der Kontrolle des Warenverkehrs soweit wie möglich Erleichterungen im Überwachungsverfahren bezüglich der Verbote und Beschränkungen zu schaffen, denen der grenzüberschreitende Warenverkehr unterliegt. Solange jedoch die zur Verwirklichung des Binnenmarktes innerhalb der Europäischen Gemeinschaft angestrebte Harmonisierung der entsprechenden Vorschriften insbesondere im steuerlichen Bereich noch nicht erreicht ist, muß eine Abfertigung des Warenverkehrs auch an den Binnengrenzen weiterhin stattfinden. Deshalb wird die Durchführung des Schengener Übereinkommens insoweit keine nennenswerten personellen und organisatorischen Auswirkungen haben.
Welche Arbeitsbereiche gibt es bei den Grenzzollämtern an den EG-Binnengrenzen und bei grenznahen Dienststellen (Binnenzolldienststellen), und wieviel Beamte, Angestellte und Arbeiter sind dort eingesetzt?
Es bestehen folgende wesentliche Arbeitsbereiche bei den Grenzzollämtern an der EG-Binnengrenze und bei den grenznahen Dienststellen (Binnenzollstellen) :
- Einfuhrabfertigung des gewerblichen Warenverkehrs
- Ausfuhrabfertigung des gewerblichen Warenverkehrs
- Personenabfertigung (Ein- und Ausreise)
- Zahlstellengeschäfte
- Sachbearbeitung Organisation — Personal — Haushalt
- Fachsachbearbeitung Zölle — Marktordnung — Außenwirtschaftsrecht — Verbrauchsteuern — Verbote und Beschränkungen — Straf- und Bußgeldverfahren
- Vollstreckung und Verwertung
- Außenprüfung und Steueraufsicht
Der Personaleinsatz (Beamte, Angestellte und Arbeiter) in den vorgenannten Arbeitsbereichen ergibt sich aus der Antwort zur Frage III. 2.
Welche Beamte, Angestellten und Arbeiter sind in den zu den Zollkommissariaten an der Westgrenze gehörenden Grenzaufsichtsstellen, Sprechfunkzentralen, Sondertrupps und Verstärkungsgrenzaufsichtsstellen bzw. Funkwerkstätten beschäftigt, und welche organisatorischen und personellen Auswirkungen sind bei diesen Dienststellen zu erwarten?
Bei den Zollkommissariaten an der Westgrenze sind insgesamt 1388 Beamte, 30 Angestellte und 37 Arbeiter eingesetzt.
Die Zahl der Zollkommissariate und Grenzaufsichtsstellen wird sich deutlich vermindern. Die Überlegungen zur künftigen Struktur des Grenzaufsichtsdienstes sind noch nicht abgeschlossen.
Die personellen Auswirkungen ergeben sich aus der Antwort zu Frage II. 3.
In welchem Umfang sind Personalveränderungen, insbesondere Umsetzung von Beamten, Angestellten und Arbeitern a) zu Grenzzollämtern an Drittlandsgrenzen, b) zu Grenzkontrollstellen zur Verbesserung der Güter- und Reisendenabfertigung, c) auf Flughäfen, d) in den Grenzaufsichtsdienst an den Grenzen zu Österreich und der Schweiz, e) in den Grenzaufsichtsdienst an der Küste, f) in dem Vollstreckungsbereich, g) zu den Zollfahndungsämtern zur Intensivierung der Ermittlung im Marktordnungs- und Außenwirtschaftsbereich und zur Verbesserung der Observationsmöglichkeiten, h) zu den Hauptzollämtern in den Sachgebieten Steueraufsicht und Außenprüfung, i) zu Binnenzollstellen zur Intensivierung der Ein- und Ausfuhrkontrollen im Drittlandsverkehr, j) Bekämpfung des Rauschgift- und Waffenschmuggels möglich und zu welchem Zeitpunkt vorgesehen?
Es ist vorgesehen, von den genannten Bereichen zu verstärken: a) Flughäfen um 380 Beamte, b) Vollstreckung um 250 Beamte, c) Außenprüfung und Steueraufsicht um 140 Beamte, d) Fahndung und Zollkriminalinstitut um 135 Beamte.
Umsetzungsmöglichkeiten in andere Bereiche ergeben sich, wenn dort Dienstposten durch natürliche Fluktuation frei werden.
Die Umsetzungen im Zusammenhang mit dem Schengener Übereinkommen sollen über einen längeren Zeitraum bis Anfang 1990 durchgeführt werden.
Ist im Verhältnis zu Österreich und der Schweiz eine Erschwerung der Grenzkontrollen zu befürchten, und steht dies mit den Vereinbarungen über die Erleichterungen des Grenzverkehrs mit diesen Ländern im Einklang?
Die EG- und EFTA-Staaten sind in dem Ziel der Verwirklichung eines dynamischen europäischen Wirtschaftsraumes einig. Die Bundesregierung hält es in diesem Sinne für geboten, im Zuge der Vollendung des EG-Binnenmarktes die Zusammenarbeit mit den EFTA-Staaten zu verstärken und eine Verstärkung von Zollkontrollen nach Möglichkeit zu verhindern.
Welches Ergebnis hat die von der Bundesregierung vorgenommene Prüfung, Aufgaben des Umweltschutzes der Zollverwaltung zu übertragen, und welche Schwierigkeiten haben sich dabei in den Verhandlungen mit den Bundesländern ergeben, bzw. wie können diese gelöst werden?
Die Prüfung, Aufgaben des Umweltschutzes über den bisherigen Umfang hinaus auf die Zollverwaltung zu übertragen, ist noch nicht abgeschlossen.
Um welche Einzelmaßnahmen handelt es sich bei dem Vorschlag der EG-Kommission, in einem ersten Schritt die Grenzkontrollen für den gewerblichen Warenverkehr wesentlich zu vermindern, und welche Auswirkungen sind damit für die Zollverwaltung verbunden?
Die Kommission hat unter anderem mit dieser Begründung 1986 dem Rat eine umfassende Übertragung der Ausgangsförmlichkeiten an den EG-Binnengrenzen auf die jeweilige Eingangszollstelle des Nachbarstaates vorgeschlagen (ABl. EG Nr. C 282 vom 8. November 1986, S. 13). Insbesondere aufgrund von Bedenken aller Mitgliedstaaten in verfassungsrechtlicher und praktischer Hinsicht hat die Kommission im Dezember 1987 ihren Vorschlag auf wenige Förmlichkeiten von untergeordneter Bedeutung beschränkt.
Der Vorschlag wurde inzwischen vom Rat gebilligt und nach Artikel 149 Abs. 2 Buchstabe b EWG-Vertrag dem Europäischen Parlament zugeleitet. Er hat keine organisatorischen oder personellen Auswirkungen für die Zollverwaltung.
Hat die Bundesregierung die mögliche Verwendung von Zollbeamten bei Behörden der Länder und den Kommunen geprüft, bzw. was hat sie dazu veranlaßt?
Die mögliche Verwendung von Zollbeamten bei Behörden der Länder und den Kommunen wird geprüft. In Einzelfällen sind Zollbeamte bereits von diesen Behörden aufgenommen worden.
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung darin, Zollbeamte vermehrt für Prüfdienste der EG einzusetzen, und was hat sie dazu veranlaßt?
Größere Bedeutung wird diese Frage erst bei der Bewältigung der Probleme des Binnenmarktes haben. Dies trifft auch für die Frage zu, ob und in welchem Umfang Zollbeamte für Prüfdienste der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt werden können.
Durch welche organisatorischen Maßnahmen hat die Bundesregierung darauf hingewirkt, die Beschäftigten und die Angehörigen des Bundesgrenzschutzes mit den voraussichtlichen Auswirkungen des Abbaus beim Grenzschutzeinzeldienst vertraut zu machen?
Die Bundesregierung steht wegen der Auswirkungen des Abbaus der Kontrollen in enger Fühlung mit den Personalvertretungen und den im Bundesgrenzschutz tätigen Berufsverbänden. Darüber hinaus ist jeder vom Abbau der Grenzkontrollen betroffene Beschäftigte des Grenzschutzeinzeldienstes gesondert angeschrieben worden. Dabei wurden die Auswirkungen des Schengener Übereinkommens erläutert und den Betroffenen anderweitige Verwendungsmöglichkeiten angeboten. Gleichzeitig wurde den Angeschriebenen Gelegenheit gegeben, ihre Verwendungswünsche und die sozialen Belange anzugeben, die bei der Entscheidung über eine spätere Umsetzung berücksichtigt werden sollen. Darüber hinaus sind die Beschäftigten auf Personalversammlungen und auf Wunsch auch in Einzelgesprächen über die voraussichtlichen Auswirkungen des Kontrollabbaus und ihre künftigen Verwendungsmöglichkeiten informiert worden.
Wie viele Beamte, Angestellte und Arbeiter bei welchen Grenzschutzämtern oder sonstigen Dienststellen sind vom vorgesehenen Grenzabbau betroffen?
Vom Abbau der Grenzkontrollen sind nach dem derzeitigen Stand betroffen:
- bei den Grenzschutzämtern Emden, Kleve, Aachen und Saarbrücken: — 145 Beamte, — 31 Angestellte, — 7 Arbeiter;
- bei den Grenzschutzstellen in den Amtsbereichen Kleve, Aachen und Saarbrücken (mit Ausnahme der Flughafendienststellen Düsseldorf und Köln/Bonn), den Grenzschutzstellen Bunde, Nordhorn, Bad Bentheim-Autobahn und -Bahnhof des Grenzschutzamtes Emden sowie den Grenzschutzstellen Kehl und Neuenburg-Autobahn des Grenzschutzamtes Weil/ Rhein: — 457 Beamte, — 146 Angestellte, — 1 Arbeiter.
- Insgesamt: — 602 Beamte, — 177 Angestellte, — 8 Arbeiter.
Wieviel Beamten kann eine Verwendung im Bundesgrenzschutz angeboten werden?
Allen betroffenen Polizeivollzugsbeamten kann eine weitere Verwendung im Bundesgrenzschutz angeboten werden, sei es zur Verstärkung der Dienststellen des Grenzschutzeinzeldienstes an den Außengrenzen, sei es bei den Grenzschutzverbänden.
Welche Zusagen für wieviel Beamte liegen seitens der Bundesländer vor, Beamte des Bundesgrenzschutzes in die jeweilige Landespolizei zu übernehmen, und erklärt sich die Bundesregierung bereit, die Personalkosten für Polizeibeamte des Grenzschutzeinzeldienstes, die nicht im Rahmen der Übernahmeverpflichtung der Bundesländer in die Polizeien der Länder überwechseln, zu übernehmen?
Der Bundesminister des Innern führt zur Zeit Verhandlungen mit den Innenministern der Länder, um die Möglichkeiten der Übernahme von Polizeivollzugsbeamten des Grenzschutzeinzeldienstes, die im Zusammenhang mit dem Abbau der Grenzkontrollen in den Landesdienst überwechseln wollen, festzustellen.
Die Länder haben sich bereit erklärt, Polizeivollzugsbeamte neuen Rechts zu übernehmen, das heißt solche Beamte, die nach Inkrafttreten des Personalstrukturgesetzes von 1976 in den Bundesgrenzschutz eingetreten sind, also die von den Ländern anerkannte Laufbahnprüfung abgelegt haben. Dazu wollen die Länder gegebenenfalls auch die nach den bestehenden Verwaltungsvereinbarungen vorgesehene Übernahmequote erhöhen. Lediglich das Saarland hat erklärt, es sehe sich hierzu nicht imstande, so daß den Übernahmewünschen in dieses Bundesland aus heutiger Sicht nur beschränkt Rechnung getragen werden kann.
Bezüglich der Beamten alten Rechts weisen die Länder darauf hin, daß eine Übernahme nur unter folgenden Voraussetzungen in Betracht kommt: — Vorliegen besonderer sozialer Härten, — erfolgreiche Teilnahme an einem Überleitungslehrgang zum Erwerb der Laufbahnbefähigung, — anteilige Kostenübernahme durch den Bund bei den Dienstbezügen und den künftigen Versorgungslasten.
Die Prüfungen bezüglich der letztgenannten Forderungen sind eingeleitet.
Allgemein haben die Länder darauf hingewiesen, daß vom Bundesgrenzschutz übernommene Polizeivollzugsbeamte vor allem in den polizeilichen Schwerpunkten des jeweiligen Bundeslandes eingesetzt werden müßten. Eine Garantie für eine heimatnahe Verwendung kann den Beamten danach nicht gegeben werden.
Welche Zukunftsperspektiven eröffnen sich für die Tarifbeschäftigten im Grenzschutzeinzeldienst, auch künftig eine heimatnahe Beschäftigung in öffentlichen Verwaltungen ausüben zu können? Liegen gegebenenfalls für derartige Verwendungen bereits Zusagen vor?
Von den im Grenzschutzeinzeldienst beschäftigten Arbeitnehmern wünschen sich nach dem Ergebnis einer hierzu durchgeführten Umfrage 88 eine heimatnahe Anschlußbeschäftigung. Sobald erkannt wird, daß sich ein vom Abbau der Grenzkontrollen betroffener Beschäftigter des Grenzschutzeinzeldienstes um eine Verwendung außerhalb des BGS bewirbt, werden die entsprechenden Arbeitgeber von der Grenzschutzdirektion auf die Lage des Beschäftigten hingewiesen und zugleich um wohlwollende Prüfung der Bewerbung gebeten. Zudem sind alle in Betracht kommenden Landesarbeitsämter gebeten worden, die ihnen nachgeordneten Arbeitsämter auf die besondere Problematik im Zusammenhang mit dem Wegfall der Grenzkontrollen an den EG-Binnengrenzen hinzuweisen und auf verstärkte Bemühungen bei der Vermittlung neuer Arbeitsplätze hinzuwirken.
Soweit es sich um Wünsche nach Anschlußverwendung bei Dienststellen der öffentlichen Verwaltung handelt, werden von den Grenzschutzämtern zu diesen unmittelbar Verbindung aufgenommen, um einen Wechsel zu erleichtern. Zusagen für Anschlußverwendungen liegen derzeit noch nicht vor.
Sieht die Planung der Bundesregierung vor, den Grenzschutzeinzeldienst nach Wegfall der Grenzkontrollen an den gemeinsamen EG-Binnengrenzen präsent zu halten?
Ziel des Schengener Vertrages ist die „völlige Abschaffung aller Kontrollen" an den gemeinsamen Grenzen der Partnerstaaten und damit auch der Kontrollen von Drittstaatsangehörigen. Routine- oder Stichprobenkontrollen, insbesondere des Personenreiseverkehrs, sind damit künftig generell nicht mehr vorgesehen. Eine weitere Dauerpräsenz des GSE an den Binnengrenzen — etwa in mobiler Form (Streifenwagen) — würde sich damit im wesentlichen auf eine Grenzbeobachtung (präventive Präsenz) und ein polizeiliches Einschreiten in Fällen eines konkreten Verdachts im Rahmen der Zuständigkeit nach dem BGS Gesetz beschränken.
Entsprechende Ausgleichsmaßnahmen vorausgesetzt, erscheint es zweifelhaft, ob dies einen Aufgabenumfang begründet, der eine weitere permanente Anwesenheit des GSE an den Binnengrenzen rechtfertigen könnte, zumal die Zuständigkeit der jeweiligen Landespolizei auch im „Grenzgebiet" gegeben ist.
Rechnet die Bundesregierung mit einem zusätzlichen Personalbedarf nach Realisierung der durch die Innenministerkonferenz beschlossenen Ausgleichsmaßnahmen für die — verstärkte internationale polizeiliche Zusammenarbeit, — Schaffung einer Fahndungsunion, — Vereinfachung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen einschließlich Auslieferung, — Anwendung eines angeglichenen materiellen Rechts bei Betäubungsmitteln, Waffen und Sprengstoff sowie bei Ausländerangelegenheiten?
Da die Verhandlungen der Vertragsstaaten über die Ausgleichsmaßnahmen noch andauern, können die Modalitäten der angestrebten Verstärkung internationaler Zusammenarbeit und ein daraus folgender Personalbedarf noch nicht abschließend bewertet werden.
Es ist jedoch absehbar, daß die künftig bei den Außengrenzkontrollen geforderte Berücksichtigung von Sicherheitsinteressen der Partnerstaaten zu einem erhöhten Abstimmungsbedarf und damit auch zu einem vermehrten Arbeitsanfall insbesondere bei der Grenzschutzdirektion als der grenzpolizeilichen Zentralstelle führt. Dies ist in der vorläufigen Personalbedarfsberechnung für den Grenzschutzeinzeldienst berücksichtigt.
Sehen die Überlegungen der Bundesregierung vor, zur Vernetzung und Anpassung der unterschiedlichen Systeme der Polizeien der Mitgliedstaaten der EG gemeinsame Polizeidienststellen mit Polizeibeamten der angrenzenden Mitgliedstaaten aufzubauen?
Nach dem bisherigen Verhandlungsergebnis, das dem Standpunkt der Bundesregierung entspricht, sollen die Kontrollen an den Außengrenzen in nationaler Zuständigkeit durchgeführt werden. Sie sollen sich nach einheitlichen Grundsätzen richten, die von einem ständigen Ausschuß aus Vertretern der Vertragsstaaten- festgelegt und laufend überprüft werden sollen. Daneben dürfte beträchtlicher Abstimmungsbedarf im operationellen Bereich anfallen, der in erster Linie durch wechselseitige Verbindungen der Partnerbehörden abzudecken sein wird.
Sieht die Bundesregierung die Möglichkeit, den Grenzschutzeinzeldienst nach Wegfall der Grenzkontrollen an den EG-Binnengrenzen so einzusetzen, daß er wesentliche Funktionen der Vernetzung und übergreifenden Arbeit der Polizeien der Mitgliedstaaten der EG an den Nahtstellen leisten kann?
Ob außerdem noch gemeinsame, mit Polizeivollzugsbeamten der angrenzenden Vertragsstaaten besetzte Dienststellen benötigt werden, wird derzeit geprüft.
Die Prüfung erstreckt sich dabei auch auf die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang der Grenzschutzeinzeldienst an solchen gemeinsamen polizeilichen Einrichtungen beteiligt werden kann. Der Ausgang der Prüfung hängt wesentlich vom Ergebnis der Verhandlungen über die Ausgleichsmaßnahmen ab, z. B. hinsichtlich der polizeilichen Nachteile.
Welche Grenzschutzämter werden nach Wegfall der Grenzkontrollen bestehen bleiben, und welche Aufgabenverteilung sieht die Bundesregierung für diese Ämter bei der Übernahme neuer Aufgaben (z. B. in den Bereichen Transportpolizei — Gefahrgutkontrollen —, Flughafenpolizei und Bahnpolizei) vor, um neue Verwendungsmöglichkeiten für Grenzschutzbeamte zu erschließen?
Zur Frage der künftigen Organisation der Grenzschutzämter wird auf die Antwort zu Frage II. 5 verwiesen.
Die von der Bundesregierung eingeleitete Prüfung der Frage, ob neue Aufgaben, etwa bahnpolizeiliche Aufgaben, auf den Bundesgrenzschutz überführt werden können, steht noch am Anfang. Aussagen zu etwaigen organisatorischen Folgerungen können insoweit noch nicht gemacht werden.
Welches Ergebnis haben die Verhandlungen mit den Ländern Hamburg und Bremen zur Übernahme der grenzpolizeilichen Aufgaben der beiden Seehäfen durch den Grenzschutzeinzeldienst bisher gehabt?
Die Länder Bremen und Hamburg haben sich übereinstimmend gegen die Übernahme der grenzpolizeilichen Aufgaben in den Seehäfen durch den Grenzschutzeinzeldienst ausgesprochen.
Begründet wird diese Haltung damit, daß eine Doppelkontrolle durch Wasserschutzpolizei und Grenzpolizei vermieden werden sollte. Da in jedem Falle weiterhin Schiffskontrollen auch durch die Wasserschutzpolizei vorzunehmen seien, trete durch die Abgabe der grenzpolizeilichen Aufgaben auch keine personelle Entlastung der Polizeien der Länder Bremen und Hamburg ein.
Der Bundesminister des Innern hat gegenüber den Ländern betont, daß etwaige Änderungen in dem angesprochenen Bereich nur einvernehmlich vorgenommen werden sollen.
Auf welcher Grundlage und mit welchem Ergebnis hat die Bundesregierung den Personalbedarf für die einzelnen Dienststellen an den EG-Außengrenzen (GS-Stellen, GS-Ämter, GS-Direktionen) unter Berücksichtigung der im Schengener Übereinkommen vereinbarten Verstärkung der Kontrollen an den Außengrenzen ermittelt, und welcher zusätzliche Personalbedarf (Beamte, Angestellte und Arbeiter) ergibt sich daraus?
Aus dem durch die Verstärkung der Kontrollen an den Außengrenzen bedingten Aufgabenzuwachs ergibt sich ein personeller Mehrbedarf bei den Grenzschutzstellen mit Reiseverkehr zu Drittstaaten, in gewissem Umfang auch bei den Grenzschutzämtern und der Grenzschutzdirektion. Nach einer vorläufigen Organisationsprüfung der Grenzschutzdirektion beträgt dieser Mehrbedarf mindestens 456 Polizeivollzugsbeamte und rund 80 Arbeitnehmer.
Die Berechnung geht von der Zielvorstellung aus, daß eine lückenlose Sichtkontrolle aller Ein- und Ausreisenden gewährleistet sein muß, die erforderlichenfalls mit weitergehenden Kontrollen nach grenzpolizeilichen Gesichtspunkten zu verbinden ist.
Die erneute Prüfung nach Einführung der verstärkten Kontrollen bleibt vorbehalten.
Wie sieht die Planung der Bundesregierung zur Neuordnung des Dienstzweiges „Grenzschutzeinzeldienst" nach Abzug des GSE von den Binnengrenzen — insbesondere auf der Ebene der Grenzschutzämter — aus?
Auf die Antwort zu Frage II. 5 wird verwiesen.
Erfordert die nach dem Schengener Übereinkommen nach Fortfall der Binnengrenzkontrollen vorgesehene grundsätzliche und systematische Überprüfung aller Reisenden an den Außengrenzen zusätzliches Personal, bzw. um wieviel Planstellen (Beamte, Angestellte und Arbeiter) handelt es sich?
Auf die Antwort zu Frage IV. 12 wird verwiesen.
Berücksichtigt die Bundesregierung bei der beabsichtigten Verstärkung der Flughafendienststellen, daß auch dort der Wegfall der grenzpolizeilichen Kontrollen für die inner europäischen Flüge (innerhalb der EG-Mitgliedstaaten) vorgesehen ist und daß dadurch in erheblichem Umfang Aufgaben für den Grenzschutzeinzeldienst entfallen?
Aus dem in der Frage 15 genannten Grund wird von einer weiteren Verstärkung des Personals bei den Grenzschutzstellen auf Flughäfen — ausgenommen Frankfurt/Main — abgesehen.
Wieviel Beamte, Angestellte, Arbeiter werden nach einem Wegfall der polizeilichen Kontrolle der Flüge innerhalb der EG-Mitgliedstaaten bei Flughafendienststellen des BGS noch benötigt?
Berechnungen unter Berücksichtigung sowohl der zu erwartenden Zunahme des internationalen Flugverkehrs als auch der erforderlichen Intensivierung der Kontrollen des Flugverkehrs mit Drittstaaten haben ergeben, daß der Personalbedarf nach Wegfall der Kontrollen des EG-internen Flugverkehrs in etwa dem derzeitigen Personalbestand entsprechen wird.
Welche neuen Übergangsstellen an den äußeren Grenzen, die bis 1992 eröffnet werden sollen, werden nach dem jetzigen Stand der Planung wann eingerichtet und wieviel Personal (Beamte, Angestellte und Arbeiter) wird dafür benötigt?
Nach den bisherigen Planungen sollen bis 1992 die Autobahnübergänge Bietingen und Rheinfelden und der autobahnähnliche Übergang Konstanz-Tägermoos — alle an der Grenze zur Schweiz — sowie ein gesondertes Terminal Ost auf dem Flughafen Frankfurt/Main eröffnet werden.
Nach vorläufigen Berechnungen beträgt der Personalbedarf insgesamt 106 Bedienstete.
Um welche Autobahn- und Straßenübergänge bzw. Flughäfen handelt es sich dabei?
Nach vorläufigen Berechnungen beträgt der Personalbedarf insgesamt 106 Bedienstete.
Kann die Bundesregierung darlegen, welche Aufgaben die EG-Kommission im einzelnen gemeint hat, als sie auf eine parlamentarische Anfrage des französischen Sozialisten Jean Piere Cot geantwortet hat, „die Zöllner müßten schrittweise mit anderen, nicht mit dem Überschreiten der Grenzen zusammenhängenden Funktion betraut werden", und welche Auffassung vertritt sie in diesem Zusammenhang?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, welche Aufgaben die Kommission in der zitierten Äußerung gemeint hat. Sie befürwortet jedoch grundsätzlich, daß im Zuge der Vollendung des Binnenmarktes frei werdende Kapazitäten innerhalb der Zollverwaltung in sinnvoller Weise für die Übernahme von neuen Aufgaben genutzt werden. Die Zollverwaltung hat auch bisher schon neue Aufgaben übernommen, wie die Vollstreckungsaufgaben, die sie für alle Bundesbehörden durchführt.
Welche Schwierigkeiten stehen nach Auffassung der Bundesregierung einer Beseitigung der technischen Schranken (d. h. bei den technischen Normen, im öffentlichen Auftragswesen, bei der Freizügigkeit im Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie im Bereich der industriellen Zusammenarbeit) entgegen, bzw. welcher Sachstand ergibt sich zur Zeit für diese Bereiche, und welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um die bestehenden Schwierigkeiten auszuräumen?
a) Zum Abbau der technischen Handelshemmnisse hat die Gemeinschaft eine neue Konzeption zur technischen Harmonisierung und Normung entwickelt. Danach werden in den EG-Richtlinien nur noch die wesentlichen Anforderungen an Sicherheit, Gesundheit, Verbraucherschutz usw. geregelt, während die Einzelheiten durch die europäischen Normungsorganisationen präzisiert werden. Nach dieser neuen Konzeption hat der Rat bereits Richtlinien für „Spielzeug" und „Einfache Druckbehälter" verabschiedet. Ferner hat er einen gemeinsamen Standpunkt für „Baubedarfsartikel" und „Elektromagnetische Verträglichkeit" (Funkentstörung) festgelegt.
Die Arbeiten an den Richtlinienvorschlägen „Maschinen" und „Persönliche Schutzausrüstungen" sind in den Ratsgremien voll im Gange. Ferner wird die EG-Kommission in Kürze Richtlinienvorschläge für elektromedizinische Geräte und Gasverbrauchsgeräte vorlegen.
Bei diesem Stand der Arbeiten und mit Rücksicht auf die durch die Einheitliche Europäische Akte eingeführte qualifizierte Mehrheit kann davon ausgegangen werden, daß bis 1992 die technischen Handelshemmnisse im Bereich des technischen Rechts im wesentlichen ausgeräumt sein werden.
Auch bei der Harmonisierung des Lebensmittelrechts, des Veterinär-, Pflanzen- und Tierschutzrechts sind in letzter Zeit erhebliche Fortschritte erzielt worden, so daß auch in diesen Bereichen davon ausgegangen werden kann, daß die Ziele des Weißbuches der EG-Kommission rechtzeitig erreicht werden können.
b) Im Bereich des öffentlichen Auftragswesens hat der Rat die Novellierung der Lieferkoordinierungsrichtlinie verabschiedet und damit den gemeinsamen Markt im Bereich der Kauf- und Lieferverträge weiter geöffnet. Für die Novellierung der Baukoordinierungsrichtlinie hat sich der Binnenmarktrat am 14. Oktober 1988 in der Sache auf einen gemeinsamen Standpunkt geeinigt. Der Richtlinienvorschlag über eine sogenannte Überwachungsrichtlinie, mit der die Kontrolle über die Einhaltung der EG-Vergabeverfahren verschärft werden soll, wird derzeit von der EG-Kommission im Anschluß an die Stellungnahme des Europäischen Parlaments auf mögliche Änderungen überprüft.
Zu den bislang ausgenommenen Bereichen (Fernmeldewesen, Verkehr, Versorgung mit Wasser und Energie) hat die Kommission nunmehr Richtlinienvorschläge vorgelegt, mit denen auch in diesen wirtschaftlich wichtigen Bereichen die Öffnung der Beschaffungsmärkte verbessert werden soll.
Somit rechtfertigt der derzeitige Beratungsstand auch für den Bereich des öffentlichen Auftragswesens die Annahme, daß bis 1992 die Ziele des Weißbuches erreicht werden.
c) Auch im Bereich der Finanzdienstleistungen sind erhebliche Fortschritte erzielt worden. So hat der Rat noch unter deutscher Präsidentschaft die 2. Schadensversicherungsrichtlinie verabschiedet, durch die der Dienstleistungsverkehr mit Versicherungen, insbesondere im Bereich der gewerblichen Großrisiken, ermöglicht wird.
Für die Bankdienstleistungen wird derzeit der Vorschlag einer 2. Bankrechtskoordinierungsrichtlinie nebst weiteren Harmonisierungsvorschlägen in den Ratsgremien behandelt. Auch hier besteht begründete Aussicht, daß der Dienstleistungsverkehr bis 1992 verwirklicht sein wird.
Ebenfalls unter deutscher Präsidentschaft hat der Rat die Richtlinie über die vollständige Liberalisierung des Kapitalverkehrs verabschiedet. Bis spätestens Mitte 1990 werden die letzten Kapitalverkehrsbeschränkungen in acht Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aufgehoben. Für vier Mitgliedstaaten (SP, P, GR und IRL) besteht eine Übergangsregelung bis 1992, die für GR und IRL erforderlichenfalls um drei Jahre verlängert werden kann. Aus Sicht der Bundesregierung sind keine technischen Schwierigkeiten zu erwarten und unter diesem Gesichtspunkt keine Grenzkontrollen notwendig.
d) Für den Bereich der industriellen Zusammenarbeit sind der Bundesregierung keine besonderen technischen Hemmnisse über die zuvor erwähnten Schranken hinaus bekannt. Hier wirken sich eher Sprach- und Denkverschiedenheiten (Führungsstil) als Erschwernisse für eine industrielle Zusammenarbeit aus. Dies hat für Großunternehmen allerdings so gut wie keine Bedeutung. Schwierigkeiten für eine industrielle Zusammenarbeit treten auch im steuerrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Bereich auf. Zum letztgenannten Gesichtspunkt ist mit der Schaffung der „Europäischen Interessengemeinschaft" eine erste gemeinschaftliche Rechtsform geschaffen worden.
Wie stellt sich der Sachstand bei der Beseitigung der steuerlichen Schranken (Harmonisierung der Verbrauch- und Mehrwertsteuern) dar, bzw. welche Schwierigkeiten stehen einer Einigung bis 31. Dezember 1992 entgegen, und welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um diesen Prozess zu beschleunigen?
Während ihres informellen Treffens im September haben die Finanzminister der EG-Staaten politische Grundsatzfragen zu den Kommissionsvorschlägen über die Harmonisierung der indirekten Steuern erörtert. Dabei wurde deutlich, daß die Mitgliedstaaten — bis auf Großbritannien — zwar im Grundsatz bereit sind, bei den Verhandlungen vom Harmonisierungsansatz der Kommission auszugehen. Allerdings halten die Mitgliedstaaten insbesondere bei den Sonderverbrauchsteuern ein größeres Maß an Beweglichkeit sowohl hinsichtlich der Liste der zu harmonisierenden Verbauchsteuern als auch hinsichtlich der Verbauchsteuersätze für erforderlich. Die Kommission hat dafür Verständnis gezeigt und wird zunächst in zweiseitigen Gesprächen dies prüfen. Die Bundesregierung setzt große Hoffnungen auf ein gutes Ergebnis dieser Erörterungen und wird die Kommission nach Kräften unterstützen, damit rechtzeitig allseits tragfähige Lösungen gefunden werden.
Geht die Bundesregierung bei ihren Überlegungen über die Vollendung des Binnenmarktes davon aus, daß ab diesem Zeitpunkt diese Aufgaben von einer europäischen Zollverwaltung (bisher im EWG-Vertrag nicht geregelt) wahrgenommen werden, oder hat sie dazu eigene Vorstellungen entwickelt?
Die Bundesregierung geht nicht davon aus, daß mit Vollendung des Binnenmarkts die zollrechtlichen Aufgaben in der Gemeinschaft von einer Europäischen Zollverwaltung wahrgenommen werden. Abgesehen davon, daß die Zollverwaltungen in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auch mit Aufgaben betraut sind, die über den Zollbereich hinausgehen und nicht unter das EWG-Recht fallen, ist eine einheitliche Zollverwaltung in der Gemeinschaft wegen der Unterschiedlichkeit der Verwaltungsstrukturen kurzfristig nicht realisierbar und für die Wahrnehmung der Zollbelange im Binnenmarkt auch nicht notwendig. Die Einheitlichkeit der Anwendung des Harmonisierten Rechts in der Gemeinschaft wird durch die im Rahmen der Kommission bestehenden Ausschüsse sichergestellt, in denen jeder Mitgliedstaat ein Verwaltungshandeln erörtern kann, das dem Geist oder dem Wortlaut der Gemeinschaftsbestimmungen nicht entspricht und zu Wettbewerbsverzerrungen für die Wirtschaft führen kann. Der Überwachungsmechanismus des Europäischen Rechnungshofs führt ebenfalls zum Ausgleich von Anwendungsunterschieden. Der Gedanke einer einheitlichen Europäischen Zollverwaltung ist deshalb bisher weder von einem Mitgliedstaat noch von der Kommission in die Diskussion eingebracht worden.