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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Schadstoff-Höchstmengenverordnung (G-SIG: 10001811)

Verzögerung bei der Vorlage der Schadstoff-Höchstmengenverordnung (SHmV), Einbeziehung von Schwermetallen, Höchstmengenregelung für PCB, Festlegung toxischer Gesamtbelastungswerte für Lebensmittel, Einführung eines Warnwerts, Entschädigung von Landwirten für die Kontamination von Agrarprodukten, Verschneiden bzw. Mischen unterschiedlich kontaminierter Lebensmittel, Erstellung eines Belastungskatasters, Untersuchung der Verzehrgewohnheiten unter Berücksichtigung regionaltypischer Besonderheiten

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit

Datum

07.11.1984

Aktualisiert

19.01.2023

Deutscher BundestagDrucksache 10/214218.10.84

Schadstoff-Höchstmengenverordnung

der Abgeordneten Müller (Düsseldorf), Schäfer (Offenburg), Frau Weyel, Dr. Hauff, Bachmaier, Frau Blunck, Duve, Egert, Frau Dr. Hartenstein, Kißlinger, Lennartz, Frau Dr. Martiny-Glotz, Reuter, Frau Schmidt (Nürnberg), Wartenberg (Berlin), Ibrügger und der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

Die sozialliberale Bundesregierung hatte eine Umwelt-Kontaminanten-Verordnung vorbereitet, die Anfang 1983 fertiggestellt werden sollte. Der von der Bundesregierung jetzt vorgelegte Vorentwurf einer Verordnung über Höchstmengen an Schadstoffen in oder auf Lebensmitteln (Schadstoff-Höchstmengenverordnung — SHmV) ist in der jetzigen Fassung kaum geeignet, die Belastung der Lebensmittel mit Umweltgiften wie z. B. PCB und anderen halogenierten Kohlenwasserstoffen und Schwermetallen wie Cadmium, Blei und Quecksilber wirksam zu verhindern. Ziel einer Schadstoff-Höchstmengenverordnung muß auch die Ausschaltung der Ursachen der Belastung der Lebensmittel sein und nicht nur die punktuelle Verhinderung des Verkaufs belasteter Lebensmittel.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Warum legt die Bundesregierung erst jetzt den Entwurf einer Schadstoff-Höchstmengenverordnung vor, und aus welchen Gründen hat sie die Vorstellungen einer Umweltkontaminanten-Verordnung der vorigen Bundesregierung nur in Ansätzen übernommen?

2

a) Was hat die Bundesregierung dazu bewogen, nur für die Schadstoffe PCB und Quecksilber Einzelregelungen zu treffen anstelle einer alle Lebensmittel umfassenden Regelung, die auch die übrigen Schwermetalle, wie Blei und Cadmium, einbezieht? Beabsichtigt die Bundesregierung, in nächster Zeit diese Schadstoffe in die SHmV einzubeziehen?

b) Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß durch die vorgesehene Regelung die Gesamtbelastung des Menschen durch PCB, einschließlich der Gehalte in der Muttermilch, wirksam verringert werden kann?

3

Warum werden PCB-Höchstmengen nur für Fisch, Fleisch, Milch und Eier festgelegt?

4

Aufgrund welcher Erkenntnisse hat die Bundesregierung die festgelegten PCB-Höchstmengen in Lebensmitteln angesetzt?

5

Wird die Bundesregierung die im Entwurf festgelegten Höchstmengen für PCB aufgrund der wissenschaftlichen Untersuchungen, auf die der BUND in seiner Stellungnahme zur SHmV hinweist, noch einmal überprüfen und evtl. niedriger ansetzen?

6

Wie erklärt es sich, daß in der BGA/UBA-Studie zu PCB 1983 die Aufnahme von 1 µg/kg KG • d als oberer temporärer Grenzwert ermittelt wurde und nun eine täglich tolerierbare Menge von 1 bis 3 µg/kg KG vorgeschlagen wird?

7

Sind die für zulässig erklärten PCB-Mengen in Anbetracht einer Reihe von toxikologisch noch nicht ausreichend geklärten Fragen so niedrig wie möglich angesetzt worden, und inwieweit haben dabei auch Auswirkungen auf die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel eine Rolle gespielt?

8

In welchem Verhältnis stehen die vorgeschlagenen Werte zur Genauigkeit des für PCB vorgesehenen Analyseverfahrens?

9

Beabsichtigt die Bundesregierung, toxische Gesamtbelastungswerte für Lebensmittel festzulegen?

10

Warum enthält die SHmV keine Anweisung an die Verwaltungen, bei festgestellten Höchstmengenüberschreitungen nach den Ursachen der Kontamination zu forschen und diese Ursachen, wenn möglich, auszuschalten, da eine Beanstandung von Teilmengen keinen längerfristigen Nutzen bringt?

11

Warum legt die Bundesregierung in der SHmV nicht neben der Höchstmenge, die die Verkehrsfähigkeit ausschließt, einen niedriger liegenden Grenzwert (Warnwert) fest, der die Überwachungsbehörden veranlaßt, nach der Quelle festgestellter Kontamination zu forschen und im Zweifel belastete Flächen aus der Lebensmittelproduktion herauszunehmen?

12

Gibt es Überlegungen der Bundesregierung, ob und wie die Landwirte entschädigt werden können, wenn landwirtschaftliche Flächen wegen zu hoher Kontamination der Produkte mit Umweltgiften aus der Produktion genommen werden müßten?

13

Mit welcher Begründung wird das Verschneiden/Mischen von unterschiedlich hoch kontaminierten Lebensmitteln nach § 3 der SHmV mit der Ausnahme von Fleisch erlaubt, obwohl dadurch die Schadstoffmengen nicht vermindert, sondern nur auf mehr Verbraucher verteilt werden, und wie kann sichergestellt werden, daß schadstoffbelastete Lebensmittel nicht als Futtermittel verwendet und so tierische Lebensmittel nicht zusätzlich belastet werden?

14

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bisher ergriffen, um ein ständig fortzuschreibendes Belastungskataster/Monitorring für Lebensmittel als Grundlage für die Beurteilung der Belastungssituation einzurichten?

15

Welche Erkenntnisse über Verzehrgewohnheiten liegen der Bundesregierung bereits vor, und ist beabsichtigt, eine systematische Verzehrserhebung durchzuführen, die unter Berücksichtigung regionaltypischer Verbrauchsgewohnheiten eine bessere Einschätzung der Schadstoffbelastung ermöglicht?

Bonn, den 18. Oktober 1984

Dr. Vogel und Fraktion

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