Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
10. Wahlperiode
Drucksache 10/2606
11.12.84
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Conradi, Waltemathe, Müntefering,
Frau Dr. Martiny-Glotz, Lohmann (Wi tten), Meininghaus, Menzel, Polkehn, Resch
Schmitt (Wiesbaden), Dr. Sperling, Frau Weyel und der Fraktion der SPD
- Drucksache 10/2351 -
DIN-Normung im Bauwesen
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
hat mit Schreiben vom 10. Dezember 1984 die Kleine Anfrage
namens der Bundesregierung wie folgt beantwortet:
Vorbemerkung
Die Kleine Anfrage bezieht sich auf die technischen Regeln im
Bauwesen, die überwiegend als DIN-Normen vom Deutschen
Institut für Normung, einem eingetragenen Verein,
herausgegeben werden. Die Ausschüsse des Instituts, denen Vertreter
aus Wirtschaft, Wissenschaft, öffentlicher Hand und Verbrauchern
angehören, setzen in Selbstverwaltung und Selbstverantwortung
bestimmte, für das wirtschaftliche Leben wich tige Normen fest.
Von den z. Z. geltenden rd. 20 000 DIN-Normen beziehen sich rd.
660 unmittelbar auf das Bauwesen.
Technische Regeln dienen der Rationalisierung, der
Qualitätssicherung, der Sicherheit und der Verständigung in Wirtschaft,
Technik, Wissenschaft, Verwaltung und Öffentlichkeit. Sie
erleichtern Bauplanung und Bauausführung. Sie sind notwendig,
damit sich alle Beteiligten von der Produktion eines Baustoffes bis
zur Erstellung und Abrechnung eines Bauwerkes verständigen
können.
Die Baunormen und sonstigen technischen Regeln haben sich
nach Zahl und Umfang vor allem in den 60er und 70er Jahren
erheblich ausgeweitet. Dies ist zu einem Teil auf die rasche
technische Entwicklung im Bauwesen dieser Jahre zurückzufüh
-
ren. Zu einem anderen Teil konkretisieren die Normen öffentlich
rechtliche Anforderungen, die in Gesetzen und Verordnungen des
Drucksache 10/2606 Deutscher Bundestag -10. Wahlperiode.
Bundes und der Länder an bauliche Anlagen gestellt wurden.
Daneben ist auch im Bereich der technischen Regeln, ähnlich wie
bei der Rechtsetzung, eine Tendenz zu immer detaillierteren
Regelungen für immer differenziertere Einzelfallgestaltungen zu
beobachten.
Vor allem diese Tendenz und auch eine oft zu weitgehende
Verknüpfung zwischen technischen Normen und öffentlich-
rechtlichen Anforderungen haben zu der in der Kleinen Anfrage
angesprochenen Kritik an den Baunormen geführt. Diese Kritik wird
von der Bundesregierung ernst genommen. In ihren Beschlüssen
zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung im Städtebau, Bau-
und Wohnungswesen vom 22. Februar 1984 hat sie daher
Grundsätze für ihre weitere Mitarbeit am Baunormenwerk festgelegt,
die dieser Tendenz entgegenwirken sollen.
1. Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß Umfang und Ausmaß
der Normung im Bauwesen, deren posi tive Auswirkungen die
Fragesteller keineswegs übersehen, in vielen Fällen die Baukosten
erhöhen?
Normen im Bauwesen dienen grundsätzlich der Rationalisierung
und damit der Baukostensenkung. Dessenungeachtet können
Normen im Einzelfall höhere Baukosten dann verursachen, wenn
die Mindeststandards zu hoch festgelegt, d. h. technisch zu
aufwendige Lösungen gefordert werden.
Aufgrund des Kabinettbeschlusses vom 22. Februar 1984
überprüft der Bundesbauminister in enger Zusammenarbeit mit den
zuständigen Ministern der Länder und den beteiligten
Bundesministern die wichtigsten im Hochbau angewendeten Normen im
Hinblick auf Anforderungsniveau und Kostenrelevanz. Soweit
Normen öffentlich-rechtliche Anforderungen konkretisieren,
werden auch die Anforderungen in die Überprüfung einbezogen. Bei
der Neuaufstellung und Überarbeitung von Baunormen achten
die Vertreter der öffentlichen Hand in den DIN-Gremien
besonders auf die Kostenauswirkungen.
2. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, daß in den Normungsgremien
die interessierte Industrie gemeinsam mit Wissenschaftlern, die
andernorts Aufträge dieser Indust rie erhalten, und mit Fachbeamten
des Bundes, der Länder und der Gemeinden mit übersteigerten
Ordnungsvorstellungen Baustandards festsetzen, die dem
Verbraucher nicht mehr Vorteile, sondern vor allem höhere Kosten bringen?
Die Arbeitsweise und Zusammensetzung der Normungsgremien
des Deutschen Ins tituts für Normung (DIN) richten sich nach
Regeln für die Normungsarbeit, die in der DIN-Norm 820
enthalten sind. Zu den zu beachtenden Grundsätzen gehören:
Freiwilligkeit, Öffentlichkeit des Verfahrens, Sachbezogenheit,
Beteiligung aller interessierter Kreise und Ausrichtung der
Normungsarbeit am allgemeinen Nutzen. Für die Zusammensetzung der
Arbeitsausschüsse ist daher der Grundsatz zu beachten, daß die
interessierten Kreise in einem angemessenen Verhältnis vertreten
sind.
Eine breite Beteiligung der interessierten Kreise an der
Normungsarbeit setzt die Mitwirkungsbereitschaft auch der
Anwender- und Verbraucherseite von Normen voraus. Diese Bereitschaft
hat in letzter Zeit z. B. bei der Architektenschaft erfreulich
zugenommen. Die Vertreter des Bundes in den Normungsgremien sind
aufgrund des Kabinettbeschlusses vom 22. Februar 1984 gehalten,
mäßigend auf die Setzung technischer Regeln einzuwirken.
3. Trifft es zu, daß die fortschreitende Reglementierung im Bauwesen
den fachlich qualifizierten Architekten und Ingenieur mehr und
mehr davon entbindet, technische Probleme selbst lösen zu müssen,
so daß zukünftig als wichtigste fachliche Qualifikation von
Architekten und Ingenieuren die Fähigkeit, Normen und Richtlinien zu lesen
und entsprechende Checklisten abzuhaken, gelten wird?
Der Bundesregierung sind die Klagen der Architekten und
Ingenieure, daß die Vielzahl der Vorschriften und technischen Regeln
ihre Gestaltungsmöglichkeiten einengen, bekannt.
Die Bundesregierung ist daher auf der Grundlage ihres
Beschlusses vom 22. Februar 1984 bemüht, sowohl die auf das Bauen
einwirkenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes
als auch im Rahmen ihrer Mitwirkungsmöglichkeiten die
Baunormen auf ein notwendiges Maß zurückzuführen. Ein zentrales
Anliegen ist dabei, den Architekten und Ingenieuren künftig
wieder mehr Gestaltungsfreiräume bei der Anwendung von
Vorschriften und technischen Regeln im Bauwesen zu eröffnen.
4. Wie ist es zu rechtfertigen, daß die Normen im Bauwesen
zunehmend „Verordnungscharakter" bekommen und bei der
baurechtlichen Genehmigung und Abnahme von Bauwerken, bei
Zuschußanträgen und bei Mittelbewilligungen zugrunde gelegt werden,
obwohl hierzu keine gesetzliche Ermächtigung besteht?
Nach den Landesbauordnungen sind bei der Planung,
Berechnung und Ausführung baulicher Anlagen die allgemein
anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Bei Einhaltung von
DIN-Normen besteht eine, wenngleich widerlegbare Vermutung,
daß dies geschehen ist. Andere Bauausführungen sind damit nicht
ausgeschlossen, erfordern jedoch den besonderen Nachweis, daß
sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Bei Zuschüssen dient die Bezugnahme auf Normen dazu, den
Zuschußzweck zu sichern. „Verordnungscharakter" erhalten
Baunormen nur dann, wenn Rechtsvorschriften sie unmittelbar in
Bezug nehmen, was selten vorkommt.
Einer überzogenen Bedeutung der Normen im Verwaltungsvoll
-
zug entgegenzuwirken, ist gemeinsames Anliegen des
Bundesbauministers und der zuständigen Minister der Länder. So hat
z. B. die ARGEBAU-Ministerkonferenz im Frühsommer dieses
Jahres eine drastische Reduzierung der bauaufsichtlich
eingeführten Normen von bisher 210 auf rd. 120 empfohlen. In den
Förderbestimmungen des sozialen Wohnungsbaus wird auf eine
Bezugnahme auf Normen zunehmend verzichtet.
5. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß die Gerichte
bei technischen Streit- und Haftungsfragen zunehmend Normen zur
Grundlage ihrer Entscheidung machen und damit den Charakter der
Norm als Empfehlung zur intelligenten Anwendung mit der
Möglichkeit zur Abweichung in eine allgemeine Rechtsvorschrift
verändern und so die Architekten zwingen, sich zur eigenen Sicherheit an
diese Normen zu halten, selbst dann, wenn diese sie als unnötig oder
überperfektioniert ansehen?
Die Gerichte ziehen in Bauprozessen mitunter Normen zur
Klärung der Frage heran, ob eine mangelhafte Leistung vorliegt.
Die Bundesregierung teilt nicht die Auffassung, daß die Gerichte
Normen zunehmend zur Grundlage ihrer Entscheidung machen.
Der Bundesgerichtshof hat vielmehr wiederholt entschieden, daß
auch bei Einhaltung der DIN-Normen eine mangelhafte Leistung
vorliegen kann.
6. Wie ist die Tätigkeit der Normengebung verfassungsrechtlich zu
sehen? Wer legitimie rt die Normengeber, wer kontrolliert sie?
Die Normengebung ist privatrechtlich verfaßt. Sie beruht auf
freiwilliger und vertraglicher Grundlage. Insofern bedarf es
grundsätzlich weder einer gesetzlichen Legi timation noch
staatlicher Kontrolle. Ungeachtet dessen hat die Bundesregierung
durch den Vertrag mit dem Deutschen Ins titut für Normung (DIN)
vom 5. Juni 1975 sichergestellt, daß den öffentlichen Belangen
ausreichend Rechnung getragen wird.
7. Wie sieht die Bundesregierung den Zusammenhang zwischen
Normung und Kartellrecht?
Die Vereinheitlichung durch Normung ist ein wich tiges Mittel zur
Rationalisierung und dient gleichzei tig der leistungssteigernden
Kooperation. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
trägt dieser Tatsache dadurch Rechnung, daß im Bereich der
Normung und Typisierung Verträge und Beschlüsse sowie
Empfehlungen, die lediglich die einheitliche Anwendung von Normen
und Typen zum Gegenstand haben, unter bestimmten
Voraussetzungen vom Kartell- und Empfehlungsverbot des Gesetzes
ausgenommen sind (§§ 5 und 38). Gegen einen Mißbrauch der
Freistellung können die Kartellbehörden einschreiten (§§ 12 und 38).
Soweit die Normung Auswirkungen auf den Binnenhandel in der
Europäischen Gemeinschaft haben kann, sind auch die
Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrages zu beachten.
8. Wieviel Normungsanträge im Bauwesen sind in den vergangenen
Jahren eingereicht und abgelehnt worden, und wie verteilen sich
diese Anträge und Ablehnungen auf die Bauindustrie und die
Vertreter der öffentlichen Hand als Antragsteller?
Der Normungsausschuß Bauwesen des DIN hat die
nachstehenden Übersichten über Anzahl, Charakter und Entscheidungen der
Normungsanträge für die Jahre 1982, 1983 und 1984 vorgelegt.
Für die Jahre 1983 und 1984 (Stand: 22. November 1984) wurde
eine Aufschlüsselung der Anträge nach den Gruppen der
Antragsteller vorgenommen. Von den Vertretern der öffentlichen Hand
wurden in den Jahren 1983 und 1984 keine Anträge für neue
Normungsvorhaben gestellt. Von den 1984 insgesamt 30
Anträgen zur Überarbeitung bestehender Normen entfallen sechs
Anträge auf Behördenvertreter. Diese Anträge beziehen sich alle
auf Normen, die seit mehr als fünf Jahren nicht überarbeitet
worden sind und daher neuzeitlichen Erkenntnissen angepaßt
werden müssen. Die Übersicht macht zugleich deutlich, daß 1984
bisher nur drei neue Vorhaben angenommen, sechs Normen aber
ersatzlos zurückgezogen worden sind. Die Zahl der Überprüfung
von überalterten Normen hat dagegen stark zugenommen. Dies
gibt den Vertretern des Bundes in den Normungsgremien
Gelegenheit, darauf hinzuwirken, daß nur Mindeststandards
aufgenommen werden.
Tabelle 1
Übersicht über Normungsanträge des Normungsausschusses „Bauwesen"
1982 1983 1984
Normungsanträge 38 24 44
Überarbeitung bestehender Normen 20 (13) 17 (13) 30 (25)
(älter als 5 Jahre)
- davon
Neue Vorhaben 18 6 8
Angenommene Normungsanträge 15 15 26
Überarbeitungen 8 13 23
- davon
Neue Vorhaben 7 2 3
Abgelehnte Normungsanträge 7 2 4
Überarbeitung — 1 1
— davon
Neue Vorhaben 7 1 3
Noch nicht entschiedene Normungsanträge 15 6 8
Überarbeitung 12 3 6
— davon
Neue Vorhaben 4 3 2
Ersatzlose Zurückziehung — 1 6
Tabelle 2
Anträge aus/von Neue Normvorhaben
Überarbeitung
bestehender Normen
1983 1984 1983 1984
Bauwirtschaft Gesamt 4 A.73/8/
einschl.
Baustoff- und davon
Bauteilen- — angenommen 3 1 5
industrie
abgelehnt — 3 — 1
offen 3 2 1 2
zurückgezogen — 1 —
öffentliche Gesamt 0 0 V/ 0 6
Hand
davon
—
— angenommen — 6
— — — — abgelehnt
— offen
Arbeitsausschüsse
und
Fachbereichslenkungs-
2 0 14 16
gremien
Gesamt 6 8 17 30
9. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung sicherzustellen,
daß im Normenwesen nur das Notwendigste gegeben und eine
Übernormung vermieden wird?
Wie bereits ausgeführt, gehören den Ausschüssen des DIN auch
Vertreter der öffentlichen Hand an. Ihre
Einwirkungsmöglichkeiten sind begrenzt. Durch ein koordiniertes Vorgehen kann aber,
wie die von Bund und Ländern eingeleiteten Maßnahmen zeigen,
mit Erfolg Einfluß genommen werden.
Auf folgende Maßnahmen sei beispielhaft hingewiesen:
— Unter den betroffenen Bundesressorts findet im Bereich der
Baunormung eine enge Abstimmung in Grundsatzfragen und
bei einzelnen Normungsvorhaben statt.
— Der Bundesbauminister prüft unter Einschaltung der fachlich
nachgeordneten Stellen alle Anträge für neue baurelevante
Normungsvorhaben und Normungsüberarbeitungen anhand
eines Kriterienkatalogs.
— Die zuständigen Minister der Länder prüfen im engen
Zusammenwirken mit dem Bundesbauminister in den zuständigen
Fachkommissionen der ARGEBAU alle technischen
Baubestimmungen und Normen im bauaufsichtlichen Bereich unter
Beachtung restriktiver Kriterien.
— Bund und Länder haben eine Projektgruppe „Baunormen"
eingesetzt, die insbesondere den Baunormenbestand im
Hochbau kritisch überprüft.
— Der Bundesbauminister hat zum 11. und 12. Dezember d. J. alle
interessierten Fachkreise zu einer Konferenz über technische
Regeln im Bauwesen nach Bonn eingeladen. Auf dieser
Veranstaltung werden Grundsatzfragen zur weiteren Reduzierung
und Vereinfachung technischer Regeln im Bauwesen und
Empfehlungen an die Gesetz- und Verordnungsgeber, an die
Vertragspartner von Bauverträgen sowie an die regelsetzenden
Stellen beraten.]