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Wäre die Bundesregierung ggf. bereit, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten solche Ausbildungseinrichtungen zu fördern? Welche konkreten Maßnahmen, z. B. Investitionszuschüsse für die Einrichtung und Ausstattung von Ausbildungsstätten, stärkere Abstimmung der Maßnahmen nach dem AFG, BSHG und JWG, breite Nutzung der Erfahrungen durch Beratung und Unterstützung potentieller Träger und Kommunen, könnte die Bundesregierung fördern?
Die Bundesregierung hält solche Ausbildungseinrichtungen für wichtig bei der Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und der Integration junger Menschen in das Arbeitsleben. Wegen ihres aufgaben- und ressortübergreifenden Charakters sollten bei der Förderung der Projekte gegebenenfalls verschiedene Förderungsmöglichkeiten sinnvoll miteinander verbunden werden.
Soweit die Einrichtungen in den Bereich des Jugendwohlfahrtgesetzes fallen, obliegen Ausführung und Finanzierung der Projekte den Ländern (Artikel 83 GG). Die Länder haben auf ihrer Konferenz am 1. Juni 1984 in Mainz zum Thema Ausbildungsplätze im Rahmen der Jugendhilfe die Notwendigkeit betont, berufsbildende Maßnahmen im Jugendhilfebereich durch flankierende sozialpädagogische und schulische Angebote zu ergänzen. Sie haben die Träger der Jugendhilfe aufgefordert, den rechtlichen Rahmen des Jugendwohlfahrtgesetzes zu nutzen, alle für die Berufsausbildung in Frage kommenden Finanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen und sich für die Durchführung derartiger Maßnahmen einzusetzen.
Dennoch ist bislang bei Kommunen und Kreisen eine gewisse Zurückhaltung zu beobachten, Ausbildungsprojekte teilweise auch - mit Jugendhilfemitteln zu finanzieren. Dies deswegen, weil das Jugendwohlfahrtgesetz in seiner jetzt geltenden Fassung unterschiedliche Interpretationen zuläßt, ob und inwieweit integrierte sozialpädagogisch orientierte berufsbildende Maßnahmen zu den Aufgaben der Jugendhilfe gehören. Im Rahmen der vom Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit vorbereiteten Novellierung des Jugendwohlfahrtgesetzes ist jetzt ausdrücklich vorgesehen, daß erzieherische Hilfen für junge Menschen im Einzelfall auch mit berufsbildenden Maßnahmen verbunden sein können. Damit soll eine eindeutige Rechtsgrundlage für Berufsbildungsmaßnahmen als integrierter Bestandteil erzieherischer Hilfen in ambulanter, teilstationärer und stationärer Form geschaffen werden. Die Aufgaben anderer Leistungsträger sowie andere Förderungsprogramme werden davon nicht berührt.
Der Bund ist im Bereich der Jugendhilfe auf die Förderung überregionaler Modellprojekte beschränkt, wie z. B. Beratung von Selbsthilfeprojekten und Jugendinitiativen, in denen neue Beschäftigungsformen entwickelt werden. In einigen dieser Projekte werden auch Ausbildungsplätze in anerkannten Ausbildungsberufen geschaffen. Modelle der arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit für junge Menschen ohne Ausbildungs- und Arbeitsplatz werden aus Mitteln des Bundesjugendplans gefördert. Darin werden moderne sozialpädagogische Erkenntnisse zur Überwindung von Perspektivlosigkeit und gesellschaftlicher Isolation angewandt. Ein neues Modellprogramm, das von 1984 bis 1988 läuft, hat ausdrücklich zum Ziel, im Rahmen eines Verbundsystems die Zusammenarbeit aller am Ort befindlichen Betreuungseinrichtungen für junge Menschen ohne Ausbildungs- und Arbeitsplatz zu verbessern.
Die Bundesregierung geht grundsätzlich davon aus, daß die für das Arbeitsförderungsgesetz, das Bundessozialhilfegesetz und das Jugendwohlfahrtgesetz zuständigen Behörden vor Ort eng zusammenarbeiten, wenn es auch in einzelnen Fällen Abstimmungsprobleme gibt. Sie prüft, ob eine Förder- und Beratungseinrichtung zur Unterstützung lokaler Ausbildungs- und Beschäftigungsinitiativen für Jugendliche und junge Erwachsene, insbesondere aus dem Betreuungskreis der Jugend- und Sozialhilfe, mit Bundesmitteln gefördert werden kann.