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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Situation des Fernunterrichts (G-SIG: 10002611)

Auswirkungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes auf die Qualität der Fernlehrangebote, Fortbildung bestimmter Problemgruppen des Arbeitsmarktes, Forschungsvorhaben zur Entwicklung des Fernunterrichts seit 1982, Anerkennung als gleichberechtigte Form der beruflichen Weiterbildung, Neuauflage der Informationsmaterialien

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft

Datum

01.07.1985

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/334414.05.85

Situation des Fernunterrichts

der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

Das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht vom 24. August 1976 war eine von allen Parteien gemeinsam getragene Initiative, um Teilnehmer am Fernunterricht sowohl vor ungeeigneten Unterrichtsmaterialien als auch gegenüber unseriösen Praktiken zu schützen. Darüber hinaus bewirkte die staatliche Überprüfung und Zulassung von Fernlehrgängen eine Steigerung der gesellschaftlichen Anerkennung des Fernunterrichts als eine gleichwertige Lehr- und Lernmethode. Gegenüber 1976 hat sich die Zahl der Fernunterrichtsteilnehmer mehr als verdoppelt und liegt heute bei rund 80 000.

Am 17. Oktober 1984 kündigte der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft an, das Fernunterrichtsschutzgesetz überprüfen zu wollen, weil Auflagen erlassen worden seien, die am Ende den notwendigen Wettbewerb behinderten, und weil das Gesetz eine Reihe sehr bürokratischer Regelungen gebracht habe, die zu Schwerfälligkeit und Reglementierung geführt hätten. Eine Novellierung des Fernunterrichtsschutzgesetzes wurde nicht ausgeschlossen.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen8

1

Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes auf die Qualität und Quantität der Fernlehrangebote (Veränderungen in der Angebotsstruktur, Zahl der nicht zugelassenen Lehrgänge, Verstöße gegen Fernunterrichtsschutzgesetz-Bestimmungen etc.)?

2

Was hat die Bundesregierung unternommen, um bei berufsbildenden Fernlehrgängen die Zulassung von einem Votum des Bundesinstituts für Berufsbildung unabhängig zu machen? Wie ist gewährleistet, daß bei berufsbildenden Fernlehrgängen die Zulassungsentscheidung „unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Forschung und Planung auf dem Gebiet der beruflichen Bildung" (§ 19 Abs. 2 FernUSG) getroffen wird?

3

Wie hat sich die im Fernunterrichtsschutzgesetz vorgesehene Möglichkeit, Fernlehrgänge „befristet", „unter Bedingung" oder „mit Auflagen" zuzulassen (§ 12 Abs. 4 FernUSG) bewährt? Wie häufig und bei vornehmlich welchen Mängeln wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht? Wie wird die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen durchgesetzt?

4

Welche Bedingungen mißt die Bundesregierung dem Fernunterricht als weitgehend vom Teilnehmer selbst gewählter nebenberuflicher Fortbildungsmaßnahme im Vergleich zu betrieblichen oder vollzeitlichen außerbetrieblichen Maßnahmen bei?

5

Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, den Fernunterricht gezielt zur beruflichen Fortbildung bestimmter Problemgruppen des Arbeitsmarktes zu nutzen (z. B. arbeitslose Lehrer, Behinderte, Hausfrauen bzw. Hausmänner), und welche Erfahrungen liegen der Bundesregierung vor?

6

Welche Möglichkeiten hat die Bundesregierung genutzt, die Entwicklung des Fernunterrichts im Rahmen von Forschung und Entwicklung zu fördern? Welche nach 1982 abgeschlossenen Forschungsvorhaben auf Bundesebene wurden aus öffentlichen Mitteln gefördert, welche wurden seit 1982 neu begonnen? Welche Erkenntnisse brachten sie?

7

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung eingeleitet oder durchgeführt, um eine Anerkennung des Fernunterrichts als gleichberechtigter Form der beruflichen und allgemeinen Weiterbildung sicherzustellen?

8

Beabsichtigt die Bundesregierung eine Neuauflage der bisherigen Informationsmaterialien in gleicher oder veränderter Form, und wann ist mit ihrer Verbreitung zu rechnen?

Bonn, den 14. Mai 1985

Dr. Vogel und Fraktion

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