Haltung der Bundesregierung zur geplanten Einschränkung der Neutralitätspflicht der Bundesanstalt für Arbeit in Arbeitskämpfen
der Abgeordneten Frau Fuchs (Köln), Lutz, Buschfort, Dreßler, Egert, Glombig, Heyenn, Kirschner, Peter (Kassel), Reimann, Schreiner, Frau Steinhauer, Urbaniak, Weinhofer, von der Wiesche und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Im Metallarbeitskampf vom vergangenen Jahr hat der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit — mit Billigung der Bundesregierung — die Zahlung von Leistungen an mittelbar betroffene Arbeitnehmer außerhalb des umkämpften Tarifgebiets verweigert.
Verschiedene Sozialgerichte haben darin eine Verletzung der Neutralitätspflicht gesehen und die Bundesanstalt für Arbeit zur Zahlung von Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld verurteilt; eine Entscheidung des Bundessozialgerichts ist bisher nicht ergangen.
Trotz schwebender Gerichtsverfahren wird von Abgeordneten der Koalitionsfraktionen an einem Gesetzentwurf zur Änderung der Neutralitätsvorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes gearbeitet. Nach diesem Entwurf soll Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld in Arbeitskämpfen außerhalb umkämpfter Tarifgebiete nicht gezahlt werden. Die Bundesregierung hat zu dieser Einschränkung der Neutralität bisher nicht Stellung genommen. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat aber ein wissenschaftliches Gutachten zum Arbeitskampfrecht in der Bundesrepublik Deutschland in Auftrag gegeben, mit dessen Vorlage in den nächsten Wochen zu rechnen ist.
Wir fragen deshalb die Bundesregierung:
Fragen10
Aus welchen Gründen hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung den früheren Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts, Prof. Dr. Müller, mit einem Gutachten zum Arbeitskampfrecht in der Bundesrepublik Deutschland beauftragt?
Hält die Bundesregierung den beauftragten Gutachter nach seinen Äußerungen zum Arbeitskampfrecht auf der kürzlichen Jahreshauptversammlung der Vereinigung der Eisen- und Metallindustrie Rheinland—Hessen e. V. für unvoreingenommen und neutral genug, um dem erteilten Gutachtensauftrag gerecht zu werden?
Trifft es zu, daß die Bundesregierung ihre Überlegungen zu einer eventuellen Änderung des § 116 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) zurückgestellt hat, bis das Gutachten von Prof. Dr. Müller vorliegt? Wenn ja, welchen Inhalts sind die zurückgestellten Überlegungen?
Hat die Bundesregierung die Absicht, ihre Überlegungen nach Vorlage des Gutachtens wieder aufzunehmen und Vorschläge für eine Änderung des § 116 AFG zu unterbreiten?
Sieht die Bundesregierung – unabhängig vom Inhalt des zu erwartenden Gutachtens – ein Bedürfnis, — das Arbeitskampfrecht insgesamt oder in einzelnen Bereichen sowie — die Neutralitätspflicht der Bundesanstalt für Arbeit gesetzlich zu regeln bzw. zu ändern? Wenn ja, in welchen Punkten besteht nach Ansicht der Bundesregierung dieses Bedürfnis?
Hält die Bundesregierung an der Zielsetzung des AFG fest, daß Arbeitnehmer, die durch mittelbare Auswirkungen eines Arbeitskampfes arbeitslos geworden sind, im allgemeinen Arbeitslosengeld erhalten sollen und nur in Ausnahmefällen eine Leistungspflicht der Bundesanstalt für Arbeit ausgeschlossen sein soll? Wenn nein, aus welchen Gründen rückt die Bundesregierung von dieser Zielsetzung ab?
Wie beurteilt die Bundesregierung den in der Fraktion der CDU/CSU formulierten Entwurf eines „Neutralitäts-Sicherungsgesetzes – NTS-Gesetz", wonach „der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht nur im regionalen Bereich des umkämpften Tarifvertrags, sondern darüber hinaus innerhalb des gesamten fachlichen Geltungsbereichs während der Dauer des Streiks oder der Aussperrung ruht, wenn die Arbeitslosigkeit durch einen inländischen Streik oder eine inländische Aussperrung verursacht ist"?
Teilt die Bundesregierung die Aussage im Vorblatt dieses Entwurfs unter „A. Zielsetzung" , daß die „gewerkschaftliche Strategie im Metallarbeitskampf 1984 darauf baute, daß die Bundesanstalt für Arbeit für drittbetroffene Arbeitnehmer die Funktion der Streikkasse übernehmen würde"? Wenn ja, wie vereinbart sie diese Aussage mit inzwischen ergangenen sozialgerichtlichen Urteilen, wonach die Leistungsverweigerung der Bundesanstalt für Arbeit gegenüber mittelbar betroffenen Arbeitnehmern rechtswidrig war?
Wie vereinbart die Bundesregierung die im Entwurf eines sogenannten Neutralitäts-Sicherungsgesetzes enthaltene Regelung mit dem ILO-Abkommen Nr. 102, nach dem Leistungen nur versagt werden dürfen, wenn eine Arbeitseinstellung die unmittelbare Folge von Arbeitskämpfen ist?
Welchen Regelungsspielraum beläßt nach Auffassung der Bundesregierung dieses Abkommen dem Bundesgesetzgeber bei der Ausgestaltung der Neutralitätspflichten der Bundesanstalt für Arbeit in Arbeitskämpfen?