Volltext (unformatiert)
[Drucksache 10/5515
15.05.86
Deutscher Bundestag
10. Wahlperiode
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD
— Drucksache 10/5376 —
Rechtsangleichung im Bereich EG-Binnenmarkt
Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für
Wirtschaft — EB 3 — 03 09 26/8 — hat mit Schreiben vom 14. Mai
1986 namens der Bundesregierung die Kleine Anfrage wie folgt
beantwortet:
Vorbemerkung
Die Bundesregierung begrüßt die Ergebnisse der Konferenz der
Vertreter der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten, die im
Februar 1986 zur Unterzeichnung der Einheitlichen Europäischen
Akte geführt haben. Sie hat die wesentlichen Grundzüge und das
Profil des Reformwerks durch ihre aktive Mitwirkung geprägt.
Die Einheitliche Europäische Akte ist das wich tigste und
grundlegendste Projekt zur Änderung und Ergänzung der bestehenden
Gemeinschaftsverfassung seit Abschluß der Römischen Verträge
und eine bedeutsame Etappe auf dem Weg der
Weiterentwicklung der Gemeinschaft zu einer Wirtschafts- und Währungsunion
und längerfristig zu einer Europäischen Union. Das Reformwerk
eröffnet konkrete Chancen für die baldige Vollendung eines
echten und umfassenden Binnenmarktes, es ergänzt den EWG-
Vertrag um neue Vorschriften, die ausdrückliche Rechtsgrundlagen
für bestimmte Tätigkeitsfelder (Forschung und technologische
Entwicklung, Umweltschutz) einführen, es schafft die
Voraussetzungen für die Straffung des Beschlußverfahrens im Rat und für
die Mitwirkung des Europäischen Parlaments im
Legislativverfahren der Gemeinschaft.
Mit dem Inkrafttreten der Einheitlichen Europäischen Akte wird
ein historisch notwendiger und mutiger Schritt in Richtung auf
eine stärkere Eigendynamik und Beschleunigung des
Integrationsprozesses zu einem Zeitpunkt unternommen, in dem die
Erweiterung der Gemeinschaft auf zwölf Mitglieder seit dem
1. Januar 1986 die Verbesserung der bisherigen
Entscheidungsverfahren und Integrationsmethoden noch dringlicher macht.
1. Teilt die Bundesregierung die vom Bundesrat geäußerten Bedenken,
daß im Zuge der Angleichung von Rechtsvorschriften im Bereich
Binnenmarkt, wie in der Einheitlichen Europäischen Akte
vorgesehen, die geltenden hohen deutschen Qualitäts- und
Sicherheitsstandards in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umwelt- und
Verbraucherschutz (insbesondere Lebensmittelrecht) auf ein insgesamt
niedrigeres europäisches Niveau herabgedrückt werden könnten?
Wie die Erfahrungen aus der langjährigen
Rechtsangleichungstätigkeit zeigen, ist die EG-Kommission auch bisher schon bei ihren
Richtlinienvorschlägen regelmäßig von einem hohen
Schutzniveau ausgegangen. Der Rat ist ihr in dieser Zielsetzung im
allgemeinen gefolgt. Es hat auch verschiedene Fälle gegeben, in denen
Gemeinschaftsmaßnahmen zu Regelungen in Deutschland
führten, die das vordem bestehende Schutzniveau verbesserten, etwa
bei der Einführung der Zulassungspflicht für Arzneimittel, dem
Mindesthaltbarkeitsdatum für Lebensmittel und Kosmetika, der
Kennzeichnungspflicht von Zutaten bei Lebensmitteln oder bei
verschiedenen weinrechtlichen Vorschriften.
Es besteht kein Anlaß zu der Befürchtung, daß sich an der
beschriebenen langjährigen Praxis der Gemeinschaft aufgrund
der neuen Regelung in Artikel 100 a der Einheitlichen
Europäischen Akte etwas ändern und die Praxis dazu führen wird, daß die
hohen deutschen Sicherheitsstandards auf ein insgesamt
niedrigeres europäisches Niveau herabgedrückt werden.
Im übrigen enthält der neue Artikel 100 a verschiedene
Sicherungen gegen die Absenkung von nationalen Standards. Nicht
zuletzt aufgrund des Drängens der Bundesregierung ist die EG
-
Kommission nach Absatz 3 ausdrücklich verpflichtet worden, bei
ihren Vorschlägen in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit,
Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen
Schutzniveau auszugehen. Der Rat könnte davon nur einstimmig
abweichen.
Weiterhin ermöglicht die Schutzklausel - in Absatz 4 jedem
Mitgliedstaat die Anwendung einzelstaatlicher Bestimmungen, die
durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 EWGV
oder in bezug auf den Schutz der Arbeitswelt oder den
Umweltschutz gerechtfertigt sind, wenn der Rat mit qualifizierter
Mehrheit eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat. Der Rat wird
angesichts dieser Schutzklausel auch in Zukunft bemüht sein
müssen, möglichst einen Konsens unter den Mitgliedstaaten
herbeizuführen, um Störungen für den Binnenmarkt zu vermeiden.
Nach Auffassung der Bundesregierung sollte im Interesse des
freien Warenverkehrs von dieser Schutzklausel nur in ganz
besonderen Fällen Gebrauch gemacht werden.
Im übrigen sieht die Einheitliche Europäische Akte für den
Umweltschutz einen eigenen Unterabschnitt vor. Danach ist eine
Beschlußfassung mit qualifizierter Mehrheit auch künftig nur in
Bereichen möglich, die der Rat zuvor einstimmig festgelegt hat.
Ferner wird bestimmt, daß die einzelnen Mitgliedstaaten nicht
gehindert sind, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder
zu ergreifen, die mit dem EWG-Vertrag vereinbar sind. Nach
Auffassung der Bundesregierung dürfte Artikel 100 a für den
Bereich des Umweltschutzes nur Anwendung finden, soweit es
sich um die Harmonisierung von Produktanforderungen aus
Gründen des Umweltschutzes handelt.
2. Welche deutschen Qualitäts- und Sicherheitsstandards auf den
Gebieten Gesundheit, Sicherheit, Umwelt- und Verbraucherschutz
(insbesondere Lebensmittelrecht) sind nach Meinung der
Bundesregierung von der Rechtsangleichung be troffen?
Die EG-Kommission hat in ihrem Weißbuch vom Juni 1985 ein
umfassendes Programm zur Vollendung des Binnenmarktes bis
1992 vorgeschlagen, wobei sie den Abbau der noch bestehenden
Beschränkungen des freien Personen-, Waren-, Kapital- und
Dienstleistungsverkehrs in den Vordergrund stellt.
Speziell zur Herstellung des freien Warenverkehrs, an dem auch
die Bundesrepublik Deutschland ein erhebliches Interesse hat,
sind umfangreiche Harmonisierungsmaßnahmen in den
Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umwelt- und Verbraucherschutz
notwendig, um die immer noch zahlreichen Handelshemmnisse
aufgrund der Unterschiedlichkeit der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu besei tigen.
Von den über 300 Einzelvorhaben zur Vollendung des
Binnenmarktes, welche die EG-Kommission im Anhang zum Weißbuch
aufgeführt hat, fa llen gut die Hälfte unter den
Anwendungsbereich des neuen Artikels 100 a. Zu den meisten dieser Vorhaben
liegen noch keine konkreten Vorschläge der EG-Kommission vor.
Da deren Ausgestaltung somit noch ungewiß ist, kann die
Bundesregierung insoweit die Frage noch nicht beantworten, in
welchen Fällen die EG-Harmonisierung hinter den deutschen
Qualitäts- und Sicherheitsstandards auf den Gebieten Gesundheit,
Sicherheit, Umwelt- und Verbraucherschutz zurückbleiben
könnte.
Bei den bereits vorliegenden Kommissionsvorschlägen, die solche
Vorschriften enthalten, hat die Prüfung ergeben, daß nur in
einigen wenigen Fällen die deutschen Standards nicht erreicht
werden. Die Bundesregierung ist in diesen Fällen seit Aufnahme der
Verhandlungen in Brüssel bemüht, entsprechende
Verbesserungen durchzusetzen.
Insgesamt gesehen ist nach Ansicht der Bundesregierung die Zahl
der Rechtsakte gering, bei denen deutsche Interessen durch die
neue Mehrheitsregelung nachteilig berührt werden könnten.
Solchen Fällen steht eine nicht unbeträcht liche Anzahl von
Vorschlägen gegenüber, an deren Erlaß die Bundesrepublik Deutschland
großes Interesse hat und bei denen die Mehrheitsregeln es künftig
erleichtern könnten, Widerstände anderer Mitgliedstaaten zu
überwinden, wie etwa kürzlich bei der Einführung des EG-weiten
Hormonverbots bei der Tiermast.
3. Kann die Bundesregierung im einzelnen darlegen, ob und inwieweit
sich die deutschen Qualitäts- und Sicherheitsstandards auf den
Gebieten Gesundheit, Sicherheit, Umwelt- und Verbraucherschutz
tatsächlich von den Standards der anderen EG-Mitgliedsländer
unterscheiden, und wie sind diese zu qualifizieren?
Die Vorschriften der Mitgliedstaaten über Gesundheit, Sicherheit,
Umwelt- und Verbraucherschutz haben sich aufgrund der
historischen, geographischen, klimatischen, gesellschaftlichen und
wirtschaftlichen Besonderheiten unterschiedlich entwickelt. Auch
hierin drückt sich die Vielfalt Europas aus, ohne daß dabei aus der
Unterschiedlichkeit dieser Vorschriften stets ein Urteil über
höhere oder niedrigere Standards hergeleitet werden kann.
Die Bundesregierung verfügt nicht über Unterlagen, aus denen
sich querschnittartig ein Vergleich der Standards der
Mitgliedstaaten auf den Gebieten Gesundheit, Sicherheit, Umwelt- und
Verbraucherschutz ableiten läßt. Solche rechtsvergleichenden
Arbeiten ließen sich nur auf Gemeinschaftsebene durchführen
und würden angesichts der Vielfalt der betroffenen Vorschriften
einen außerordentlichen Zeit- und Kostenaufwand erfordern.
4. Wie garantiert die Bundesregierung, daß durch die vorgesehenen
Regelungen eine Verschlechterung im deutschen Lebensmittelrecht
ausgeschlossen wird?
5. Wie und durch welche geeigneten Maßnahmen wi ll die
Bundesregierung sicherstellen, daß keine Absenkung der deutschen Quali
-
täts- und Sicherheitsstandards insgesamt erfolgt?
Wie bereits zu Frage 1 angeführt, enthält der neue Artikel 100 a
Vorkehrungen, um auch in Zukunft hohe Qualitäts- und
Sicherheitsstandards in der Gemeinschaft zu gewährleisten bzw. eine
Absenkung deutscher Standards oder eine Verschlechterung im
deutschen Lebensmittelrecht zu vermeiden. Sollten in Einzelfällen
wesentliche deutsche Interessen gefährdet werden, wird die
Bundesregierung ihr ganzes politisches Gewicht und alle
Einflußmöglichkeiten einsetzen, um befriedigende Ergebnisse zu erreichen.
Die Bundesregierung weist aber auch darauf hin, daß der
übereinstimmend für notwendig und vorteilhaft empfundene große
einheitliche Binnenmarkt nicht erreicht werden kann, wenn alle
bestehenden deutschen Regelungen kategorisch zum
unverrückbaren Maßstab der Integrationspolitik gemacht werden.
6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob im Zuge
der Angleichung der Rechtsvorschriften in den Bereichen Gesund
heit, Sicherheit, Umwelt- und Verbraucherschutz (insbesondere im
Lebensmittelrecht) auch Verbesserungen und eine Anhebung des
Niveaus der deutschen Standards zu erwarten sind?
Der Bundesregierung liegen keine konkreten Hinweise vor, wo in
Zukunft im Zuge der Angleichung der Rechtsvorschriften in den
Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umwelt- und
Verbraucherschutz Verbesserungen und eine Anhebung des Niveaus
deutscher Standards zu erwarten sind. Mit Rücksicht auf die zu Frage 1
aufgeführten Beispielsfälle, in denen in der Vergangenheit
deutsche Standards angehoben wurden, kann aber auch für die
Zukunft davon ausgegangen werden, daß die Harmonisierung im
Rahmen der EG in bestimmten Fällen zu einer Verbesserung der
bisher in Deutschland geltenden Standards führen wird.]