Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
9. Wahlperiode
Drucksache 9/268
20.03.81
Sachgebiet 900
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Weirich, Dr. Schulte (Schwäbisch Gmünd),
Lintner, Linsmeier, Neuhaus, Pfeffermann, Dr. Klein (Gö tt ingen),
Dr. Schwarz-Schilling, Niegel und Genossen der Fraktion der CDU/CSU
- Drucksache 9/201 -
Einspeisung von Rundfunkprogrammen durch die Deutsche Bundespost in
bestehende und noch zu errichtende Kabelrundfunkanlagen
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen — 900-1
B 1114-9/2 — hat mit Schreiben vom 19. März 1981 die Kleine
Anfrage namens der Bundesregierung wie folgt beantwortet:
1. Teilt die Bundesregierung die in der Sitzung des Ausschusses für das
Post- und Fernmeldewesen des Deutschen Bundestages vom
21. Januar 1981 geäußerte Auffassung von Bundespostminister
Gscheidle, die Bundesländer hätten über die Einspeisung von
Rundfunkprogrammen in bestehende Kabelrundfunkanlagen zu
entscheiden?
Wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung die mehrfach schriftlich
geäußerte Weigerung der Oberpostdirektion Frankfurt, das
Programm von Radio Luxemburg (RTL) in die in Frankfurt zu
errichtende Kabelrundfunkanlage, mit der 13 000 durch
Hochhausabschattung in ihrem Rundfunkempfang gestörte Bürger mit störungsfreien
Programmen versorgt werden sollen, einzuspeisen?
Nach Auffassung der Bundesregierung bedarf es dann der
Mitwirkung des jeweiligen Bundeslandes, wenn den Bürgern eines
Bundeslandes solche Rundfunkprogramme mit Hilfe von
Kabelanlagen zugänglich gemacht werden, die dort nicht ortsüblich
empfangbar sind.
Die Deutsche Bundespost verfährt für die Einspeisung von
Rundfunkprogrammen nach folgenden Grundsätzen:
Die Einspeisung von Rundfunkprogrammen in die
Breitbandanlagen der Deutschen Bundespost ist ausgerichtet an der örtlich
gegebenen Empfangssituation im jeweiligen kommunalen
Gebiet. Hieraus leitet sich der von der Deutschen Bundespost
verwendete Begriff der „Ortsüblichkeit" eines Programms ab. Ein
Programm gilt demnach als ortsüblich empfangbar, wenn es am
betreffenden Ort in mit normalem Aufwand errichteten Anlagen
mit einer technischen Mindestqualität empfangen werden kann.
Die Nichteinspeisung des Programms von Radio Luxemburg in
Frankfurt am Main beruht auf der dort gegebenen ungenügenden
Signalqualität dieses Programms.
2. Teilt die Bundesregierung die von Staatssekretär Elias vor der
Bundestagswahl in einem Interview mit dem ehemaligen SPD-Sprecher
und früheren Intendanten des Senders Freies Berlin, Franz Barsig,
geäußerte und im „Rheinischen Merkur — Christ und Welt"
wiedergegebene Auffassung, die hessische Landesregierung habe darüber
zu entscheiden, ob Radio Luxemburg in die Frankfurter
Kabelrundfunkanlage eingespeist werden soll oder nicht?
Wenn ja, wie steht die Bundesregierung zu der in einer
Landtagsdebatte vom 20. März 1980 von dem hessischen Ministerpräsidenten
Börner geäußerten Auffassung, die Landesregierung sei für die
Einspeisung von Radio Luxemburg (RTL) in die Frankfu rter
Kabelrundfunkanlage nicht zuständig?
Da das Programm von Radio Luxemburg, wie bereits in Frage 1
erläutert wurde, in Frankfurt am Main nicht als ortsüblich gilt,
würde die Einspeisung nach Auffassung der hessischen
Landesregierung noch entsprechender rechtlicher Regelungen bedürfen.
Die Stellungnahme von Ministerpräsident Börner ist auf diesem
Hintergrund zu sehen.
3. Ist der Bundesregierung der Kriterienkatalog zur Frage der
Einspeisung von Rundfunkprogrammen in bestehende oder zu errichtende
Kabelrundfunkanlagen, der von den Rundfunkreferenten der
Bundesländer jetzt erarbeitet worden ist, bekannt?
Wenn ja, welche Schlußfolgerungen gedenkt die Bundesregierung
im Zusammenhang mit der Einspeisung ausländischer Programme in
bestehende oder zu errichtende Kabelrundfunkanlagen daraus zu
ziehen?
Ein in der Anfrage angesprochener Kriterienkatalog der Rund
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funkreferenten der Länder ist der Bundesregierung nicht bekannt.
4. Handelt es sich bei Radio Luxemburg (RTL), das in der Hörergunst in
Frankfurt nach Umfragen unabhängiger sozialwissenschaftlicher
Institute nach den beiden Programmen des Hessischen Rundfunks
und des Südwestfunks an vierter Stelle liegt, nicht um ein
sogenanntes ortsüblich empfangbares Programm?
In Frankfurt am Main ist das UKW-Programm von Radio
Luxemburg kein ortsübliches Programm, da es in Frankfurt am Main nur
mit ungenügender Signalqualität empfangen werden kann.
5. Hat die Deutsche Bundespost in bestehenden Kabelanlagen —
Beispiel Schleswig-Holstein — immer nur sogenannte ortsüblich
empfangbare Programme eingespeist?
Die Deutsche Bundespost verfährt in allen ihren
Breitbandanlagen für die Einspeisung von Rundfunkprogrammen nach den
oben angeführten gleichen Grundsätzen der „Ortsüblichkeit".
6. Stehen Probleme urheberrechtlicher Art der Einspeisung
ausländischer Programme in deutsche Kabelanlagen entgegen?
Wenn ja, wann ist mit einer Regelung der Partner internationaler
Urheberrechtsabkommen, zu denen die Bundesrepublik
Deutschland zählt, zu rechnen?
Die Einspeisung ausländischer Programme in deutsche
Kabelanlagen wirft hinsichtlich der Rechte der ausländischen Urheber
und Leistungsschutzberechtigten (ausübende Künstler,
Veranstalter, Tonträgerhersteller, Filmhersteller, Sendeunternehmen)
urheberrechtliche Probleme auf.
Rechte und Ansprüche der Urheber und
Leistungsschutzberechtigten sind privatrechtlicher Natur. Die Bundesregierung ist der
Ansicht, daß es im wohlverstandenen Interesse der Berechtigten
liegt, ihre individuellen Rechte auf der Basis privater
Vereinbarungen selbst wahrzunehmen. In Zusammenhang mit der
Übernahme der Programme von ARD und ZDF in Kabelfernsehsysteme
in Belgien, der Schweiz und Österreich hat die Bundesregierung
den Standpunkt vertreten, daß deutsche Urheber und Leistungs
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schutzberechtigte ihre Rechte zweckmäßigerweise auf
Verbandsebene in bilateralen Verhandlungen durchsetzen sollten. Sie gibt
grundsätzlich Verhandlungen unter den Beteiligten und ihren
Organisationen den Vorzug vor eigenem Tätigwerden. In dieser
Haltung sieht sie sich durch die internationalen Organisationen
der Urheber und Leistungsschutzberechtigten und die deutschen
Rundfunk- und Fernsehanstalten bestätigt. Inzwischen haben
Film- und Fernsehproduzenten bereits eine
Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung ihrer Rechte gegründet.
Zu den internationalen Bestrebungen wird auf die Antwort zu
Frage 7 verwiesen.
7. Welche Ergebnisse hatte eine Sitzung des Europarates vom Mai 1980
von Urheberrechtsexperten aller Mitgliedsländer gebracht, nachdem
der Ausschuß für Massenmedien beim Europarat dem Ministerrat
der Europäischen Gemeinschaft in einem Bericht nachfolgende
Perspektive aufgezeigt hat:
„Es ist wichtig, unverzüglich geeignete Lösungen zu finden, die den
Schutz der Rechte und Interessen aller derer gewährleisten, die zur
Gestaltung der für die Einspeisung vorgesehenen Programme
beigetragen haben."?
Im Mai 1980 hat eine Sitzung des Sachverständigenausschusses
des Europarats für Fragen des rechtlichen Schutzes auf dem
Gebiet der Medien stattgefunden. Dieser Ausschuß ist ein
Unterausschuß des Ausschusses für Massenmedien. Der Unterausschuß
ist u. a. damit beauftragt, die Revision des Europäischen
Abkommens über den Schutz von Fernsehsendungen vorzubereiten
unter besonderer Berücksichtigung der Weitersendung von
Fernsehsendungen durch Kabel sowie die Probleme zu beraten, die
sich bei der Weitersendung von Fernsehsendungen über Kabel für
den Schutz der Urheberrechte und Leistungsschutzrechte
ergeben. Dabei soll den Möglichkeiten, die fraglichen Rechte durch
Verwertungsgesellschaften wahrnehmen und ablösen zu lassen,
besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
Im Mittelpunkt der Sitzung im Mai 1980 stand die Frage, ob
Artikel 11 bis der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken
der Literatur und der Kunst in den maßgebenden Fassungen von
Paris (BGBl. 1973 II S. 1071) oder Brüssel (BGBl. 1965 II S. 1214)
die Berechtigung für eine gesetzliche oder eine Zwangslizenz zur
Ablösung der Urheberrechte beinhaltet und ob ggf. eine
gleichlautende Bestimmung in das Europäische Abkommen zum Schutz
von Fernsehsendungen aufgenommen werden sollte. Eine
Einigung in diesen Fragen konnte nicht herbeigeführt werden. Die
anwesenden Beobachter der Organisationen der Urheber und
Leistungsschutzberechtigten setzten sich, ebenso wie die
deutsche Delegation und einige andere Delegationen, für die freie
vertragliche Gestaltung und gegen die Einführung von
Zwangslizenzen oder gesetzlichen Lizenzen ein. Der Unterausschuß
vertrat insgesamt die Ansicht, daß Zwangslizenzen oder gesetzliche
Lizenzen jedenfalls von der nationalen Gesetzgebung nur dann
vorgesehen werden sollten, wenn Verhandlungen zwischen
Rechtsinhabern und Kabelunternehmern gescheitert seien.
Der Unterausschuß wird die Bemühungen der Beteiligten um den
Aufbau eines kollektiven Wahrnehmungssystems verfolgen und
die Ergebnisse in seine weiteren Arbeiten einbeziehen. Er wird
sich weiter mit den Arbeiten einer Arbeitsgruppe der WIPO und
der UNESCO befassen, die zu diesen Fragen Grundsätze
erarbeitet hat, die Eingang in Modellvorschriften finden sollen.
8. Wie sind die urheberrechtlichen Fragen im Hinblick auf die
beabsichtigte Ausstrahlung des amerikanischen Fernsehprogramms und
Hörfunkprogramms American Forces Network (AFN) in der
Frankfurter Kabelrundfunkanlage gelöst?
Die Frage einer Verteilung des amerikanischen
Fernsehprogramms in der Kabelanlage der Deutschen Bundespost in
Frankfurt am Main wird z. Z. im Zusammenhang mit dem
Anschluß amerikanischer Wohnsiedlungen überprüft.]