Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
9. Wahlperiode
Drucksache 9/457
20.5.81
Sachgebiet 2031
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Spranger, Dr. Miltner, Dr. Dregger,
Volmer, Krey, Fellner, Dr. von Geldern, Dr. Jentsch (Wiesbaden), Broil,
Dr. Kunz (Weiden), Dr. Friedmann und der Fraktion der CDU/CSU
— Drucksache 9/380 —
Durchführung von Disziplinarmaßnahmen bei Bundesbehörden
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen und der
Bundesminister des Innern haben mit Schreiben vom 19. Mai 1981
die Kleine Anfrage namens der Bundesregierung wie folgt
beantwortet:
Der Bericht des Bundesdisziplinaranwalts soll in erster Linie den
für die Ausübung von Disziplinarbefugnissen zuständigen
Behörden und Dienstvorgesetzten Hinweise für eine sachgerechte und
einheitliche Handhabung des Disziplinarrechts geben.
Der Bericht des Bundesdisziplinaranwalts über die Handhabung
der Disziplinargewalt in den Jahren 1979/1980 stellt fest, daß die
Beamtenschaft im Kernbereich ihrer Pflichten zuverlässig und
integer ist, hebt die geringe Zahl schwerster Dienstvergehen
hervor und bescheinigt den Dienstvorgesetzten eine durchweg
sachgemäße Handhabung der Disziplinarbefugnis. Soweit der
Bericht Beanstandungen enthält, werden die Verwaltungen — wie
bei früheren Berichten — um Abhilfe bemüht sein.
1. In wieviel der nachstehend aufgeführten Sachverhalte ergaben sich
im Zusammenhang mit dem Streik von Postbediensteten im
Spätherbst 1980 konkrete Anhaltspunkte für Beteiligungen von Beamten,
bei denen der Bundesdisziplinaranwalt den Verdacht eines
Dienstvergehens als gegeben sieht:
a) Nichtbefolgung einer dienstlichen Anordnung, anstelle
streikender Angestellten und Arbeiter Arbeiten durchzuführen;
b) unvollkommene Verrichtung eines angeordneten
Aushilfsdienstes und Störung der Arbeit anderer;
c) Aufforderung an Beamte, den Anweisungen ihrer Vorgesetzten,
Arbeiten von Tarifkräften auszuführen, keine Folge zu leisten
und sich mit den streikenden Arbeitern und Angestellten zu
solidarisieren;
d) im Dienst Einwirkung auf arbeitswillige Tarifkräfte, die Arbeit
niederzulegen?
Die Beamten der Deutschen Bundespost haben sich nicht an dem
Streik der Tarifkräfte im Spätherbst 1980 beteiligt. Sie sind von
den bei der DBP vertretenen Gewerkschaften auch nicht zum
Streik aufgerufen worden.
Beim Streik der Tarifkräfte im November 1980 ist der Einsatz von
Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen zur Aufrechterhaltung
des Post- und Fernmeldebetriebs in dem erforderlichen Maße
angeordnet worden. Im Durchschnitt wurden an den Streiktagen
ca. 3 300 Beamte entsprechend eingesetzt.
Gegen diesen Einsatz sind von manchen Beamten zulässige
verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe ergriffen worden, denen mit
der Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet werden
mußte. Dabei ist zu berücksichtigen, daß im gewerkschaftlichen
und politischen Raum teilweise die Ansicht vertreten wird, der
Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen sei rechtlich
unzulässig, weil auf diese Weise das Grundrecht der
Koalitionsfreiheit in Frage gestellt werde. Trotzdem konnten nur in wenigen
Fällen Sachverhalte festgestellt werden, die Gegenstand der
Anfrage sind. Daran waren in folgendem Umfang Beamte
beteiligt:
Zu a) 105 Beamte
zu b) 9 Beamte
zu c) 5 Beamte
zu d) kein Beamter.
Zu a)
Die genannte Anzahl beteiligter Beamter verteilt sich auf wenige
nicht gravierende Einzelvorkommnisse in vier
Direktionsbezirken.
2. War dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen die
Vorschrift des § 26 der Bundesdisziplinarordnung (BDO) nicht
bekannt, die zwingend disziplinarische Vorermittlungen beim
Verdacht eines Dienstvergehens fordert, als er trotz der
bekanntgewordenen Tatsachen über Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang
mit dem Poststreik fernschriftlich anordnete: „Zur Förderung des
Betriebsklimas bitte ich daher, von Maßregelungen Beschäftigter
wegen der Teilnahme an Kampfhandlungen abzusehen", oder hat
sich der Minister bewußt über diese Vorschrift hinweggesetzt und
wenn ja, aus welchen Gründen?
Das Fernschreiben des Bundesministers für das Post- und
Fernmeldewesen an die nachgeordneten Dienststellen vom 24.
November 1980 diente der Förderung des Betriebsfriedens und
ermöglichte die sofortige Wiederaufnahme der Arbeit noch vor
der Urabstimmung über die Streikbeendigung. Mit dem
Fernschreiben sollte aus diesen Gründen den nachgeordneten
Behörden ausdrücklich nahegelegt werden, von Maßregelungen
Beschäftigter im Zusammenhang mit dem Streik abzusehen. Das
Fernschreiben beinhaltete aber keine Weisung zum Verzicht auf
disziplinarrechtliche Maßnahmen nach der
Bundesdisziplinarordnung. Dies hat der Bundespostminister im Hinblick auf § 26 der
Bundesdisziplinarordnung der Deutschen Postgewerkschaft
schon am 23. November 1980 mitgeteilt und dazu festgestellt, daß
die Zuständigkeiten des Bundesdisziplinaranwalts unberührt
bleiben. Die nachgeordneten Dienststellen sind darauf am 22.
Dezember 1980 ausdrücklich hingewiesen worden.
3. In wieviel Fällen sind jetzt im Zusammenhang mit den in Frage 1
genannten Sachverhalten, die auf Dienstpflichtverletzungen
hindeuten, Vorermittlungen gemäß § 26 BDO eingeleitet worden, und mit
welchem Ergebnis?
In einem Fall wurden disziplinarrechtliche Vorermittlungen
gemäß § 26 BDO eingeleitet. Aufgrund erheblicher
Milderungsgründe im subjektiven Bereich hielt der zuständige
Dienstvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt und stellte
das Ermittlungsverfahren gemäß § 27 Abs. 1 BDO unter
ausdrücklicher Mißbilligung des Verhaltens des Beamten ein.
In mehreren Fällen wurden Verwaltungsermittlungen geführt.
Die beteiligten Beamten wurden im übrigen ermahnt und über
ihre Pflichten belehrt.
4. Wird die Bundesregierung entgegen der vom Bundesminister für das
Post- und Fernmeldewesen geübten Praxis in künftigen Fällen der
Streikbeteiligung von Beamten die vom Bundesdisziplinaranwalt
gegebenen Hinweise beachten, nämlich daß
a) die Vorschrift des § 26 BDO die Aufnahme von Vorermittlungen
beim Verdacht eines Dienstvergehens zwingend vorschreibt;
b) eine alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigende
Sachaufklärung aus rechtsstaatlichen Gründen — nicht zuletzt auch im
Interesse der betroffenen Beamten — erforderlich ist;
c) das ungewöhnlich hohe disziplinare Gewicht von
Streikhandlungen eines Beamten nach der Rechtsprechung regelmäßig die
Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens erfordert;
d) bei einer im Rahmen der Einzelfallwürdigung nicht
ausgeschlossenen Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen dem
Beamten das hohe disziplinare Risiko einer Wiederholung
deutlich vor Augen geführt werden müßte?
Der Bundesdisziplinaranwalt hat in seinem Bericht
hervorgehoben, daß im Berichtszeitraum eine Verletzung des § 26 BDO
gegenüber früheren Jahren nur noch in wesentlich geringerem
Umfang festzustellen ist.
Die Bundesregierung geht daher davon aus, daß die zuständigen
Dienstvorgesetzten bei Verdacht eines Dienstvergehens wegen
einer Beteiligung von Beamten an Streikmaßnahmen auch künftig
die nach § 26 der Bundesdisziplinarordnung erforderlichen
Ermittlungen veranlassen und bei der Würdigung des Einzelfalles
die aus dem Bericht des Bundesdisziplinaranwalts ersichtlichen
Hinweise berücksichtigen werden. Bei der der Frage
zugrundeliegenden Situation ist zu beachten, daß es sich nicht um einen
Beamtenstreik gehandelt hat, sondern um Randerscheinungen
anläßlich eines legitimen Streiks von Arbeitnehmern im gleichen
öffentlichen Unternehmen.
5. In wieviel Fällen haben die Bundesdisziplinargerichte in den Jahren
1979 und 1980 erhebliche Verzögerungen bei der Durchführung von
Disziplinarmaßnahmen durch Verwaltungsbehörden des Bundes
beanstandet, bei denen ein sachlicher Grund für die Verzögerung
nicht erkennbar war?
Die Bemerkung des Bundesdisziplinaranwalts zu den Hinweisen
der Bundesdisziplinargerichte auf Verzögerung der Verfahren
bezieht sich nicht allein auf Disziplinarverfahren aus den Jahren
1979/1980. Die genaue Zahl entsprechender
Gerichtsentscheidungen läßt sich nach Auskunft des Bundesdisziplinaranwalts
weder insgesamt noch für die Jahre 1979/1980 angeben. Sie
könnte nur mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand
ermittelt werden.
6. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des
Bundesdisziplinaranwalts, daß eine Beschleunigung der Disziplinarverfahren
insbesondere dadurch erreicht werden kann, daß auf die Institution eines
nebenamtlichen Untersuchungsführers verzichtet und statt dessen
a) ein sich an die Wehrdisziplinarordnung (WDO) anlehnendes
Verfahren gewählt wird, das nur die richterliche Untersuchung kennt
oder
b) hauptamtliche Untersuchungsführer eingesetzt werden, wie es
beispielsweise im Freistaat Bayern geregelt ist?
Der Vorschlag des Bundesdisziplinaranwalts, für die
Untersuchung im förmlichen Disziplinarverfahren hauptamtliche
Untersuchungsführer vorzusehen, ist vom Bundesminister des Innern
aufgegriffen und bereits vor der Vorlage des Berichts an die
Bundesressorts herangetragen worden. In deren Stellungnahmen wurde
teilweise zu bedenken gegeben, daß einem hauptamtlichen
Untersuchungsführer mit ressortübergreifender Verwendung
regelmäßig die Kenntnis der internen Verhältnisse des jeweiligen
Verwaltungszweiges fehlen würde, so daß eine sachgerechte
Aufklärung der Dienstvergehen erschwert wäre. Auch wurde auf die
finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung hingewiesen.
Eine abschließende Prüfung erfolgt, sobald der
Bundesdisziplinaranwalt zu diesen Fragen Stellung genommen hat.
Die Bundesregierung teilt die Auffassung des
Bundesdisziplinaranwalts, daß nach Möglichkeiten gesucht werden muß, um
Verfahrensverzögerungen zu vermeiden. Ob allerdings eine
richterliche Untersuchung in Anlehnung an die Wehrdisziplinarordnung
ein geeigneter Weg ist, erscheint zweifelhaft, weil das
Disziplinarrecht für Beamte und Soldaten wesentliche Unterschiede im
Verfahren aufweist und im übrigen die richterliche Untersuchung
nach § 91 der Wehrdisziplinarordnung nur in Ausnahmefällen in
Betracht kommt.
Nach den Feststellungen des Bundesdisziplinaranwalts sind
Verzögerungen in der Untersuchung u. a. auf mangelnde Vertrautheit
der Untersuchungsführer mit der ihnen fremden Rechtsmaterie
zurückzuführen. Diesem Gesichtspunkt wird dadurch Rechnung
getragen, daß das Disziplinarrecht verstärkt in die
Fortbildungsveranstaltungen der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
einbezogen wird.
7. Was hat die Bundesregierung getan, bzw. was gedenkt sie zu tun,
um den vom Bundesdisziplinaranwalt erhobenen Beanstandungen
(Tz. 14) bezüglich des Verhaltens von Dienstvorgesetzten bei
Alkoholverfehlungen Rechnung zu tragen?
Die Anzahl der Alkoholverfehlungen ist gegenüber 1978 leicht
zurückgegangen. Nach dem Bericht des
Bundesdisziplinaranwalts haben Dienstvorgesetzte zunehmend gezielte Maßnahmen
zur Verhinderung entsprechender Dienstvergehen getroffen, die
zu einem nicht unerheblichen Teil dazu beigetragen haben, ein
weiteres Anwachsen der Zahl der Alkoholverfehlungen zu
verhindern. Dies zeigt, daß von den Verwaltungen Hinweise in den
Berichten des Bundesdisziplinaranwalts aufgegriffen werden und
die Dienstvorgesetzten bemüht sind, Abhilfe zu schaffen. Die
Bundesregierung geht daher und wegen der auch vom
Bundesdisziplinaranwalt festgestellten Zunahme des
Problembewußtseins für diese Vorgänge davon aus, daß die zuständigen
Dienstvorgesetzten künftig auch der Frage einer rechtzeitigen
dienstrechtlichen Reaktion in Einzelfällen im Interesse der öffentlichen
Verwaltung und des betroffenen Beamten besondere Beachtung
schenken werden.]