Die Kraftfahrzeughilfen der verschiedenen Rehabilitationsträger sind derzeit nach Voraussetzungen, Art und Umfang unterschiedlich ausgestaltet.
Von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung wird Kraftfahrzeughilfe geleistet, wenn der Versicherte – im Zeitpunkt der Antragstellung eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt hat oder Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bezieht und – wegen Art oder Schwere seiner Behinderung für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges angewiesen ist (also nur zur beruflichen Rehabilitation).
Die von der Rentenversicherung geleisteten Zuschüsse zur Beschaffung eines behindertengerechten, zweckmäßigen und ausreichenden Kraftfahrzeugs sind nicht einkommensabhängig. Bei Erstbeschaffung beträgt der Eigenanteil grundsätzlich 20 v. H. des Kaufpreises; die Förderung ist jedoch auf einen Höchstbetrag begrenzt, der für das Jahr 1981 12 360 DM beträgt. Bei der Ersatzbeschaffung beträgt der Eigenanteil grundsätzlich 40 v. H. des Kaufpreises, der Höchstbetrag der Förderung im Jahre 1981 9270 DM. Weder bei der Erst- noch bei der Ersatzbeschaffung gibt es eine darlehnsweise Förderung. Die Hilfe zur Ersatzbeschaffung setzt voraus, daß der Betreute nur dadurch eingegliedert bleibt. Hilfe zur Ersatzbeschaffung wird grundsätzlich nur einmal gewährt, im Regelfall nach Ablauf von fünf Jahren seit der Erstbeschaffung; bei weiteren Ersatzbeschaffungen erfolgt eine Förderung nur in Härtefällen.
Kosten für zusätzliche Bedienungseinrichtungen, die aufgrund der Behinderung erforderlich sind, und für ihren Einbau werden übernommen, desgleichen – mit einem Eigenanteil – die Kosten für Fahrausbildung und Erwerb des Führerscheins. Kosten für Betrieb und Unterhaltung des Kraftfahrzeugs werden nicht übernommen, Reparaturkosten nur bei der behinderungsbedingten Zusatzausstattung.
Gegenüber Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung haben Verletzte (Opfer von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten) Anspruch auf Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, wenn sie wegen Art oder Schwere der Behinderung auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs angewiesen sind. Darüber hinaus soll erheblich gehbehinderten Verletzten anstelle eines Krankenfahrzeugs Kraftfahrzeughilfe geleistet werden. Schließlich kann der Träger einem Verletzten Kraftfahrzeughilfe leisten, wenn die Wiedereingliederung hierdurch gefördert wird.
Kraftfahrzeughilfen werden demnach nicht nur zum Zweck der beruflichen Rehabilitation geleistet.
Die Beschaffung eines behindertengerechten, zweckmäßigen und den Verhältnissen des Einzelfalles angemessenen Kraftfahrzeugs wird unter Berücksichtigung eines zumutbaren Eigenanteils durch einen Zuschuß voll finanziert. Die Höhe des Zuschusses richtet sich im Einzelfall nach Art und Schwere der Unfallfolgen sowie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen, ist also einkommensabhängig. Ausnahmsweise ist eine Kostenübernahme in voller Höhe möglich. Sofern der Verletzte seinen Eigenanteil nicht oder nicht in voller Höhe aufbringen kann, soll der Träger ein grundsätzlich zinsloses Darlehen zur Verfügung stellen, auf dessen Rückzahlung bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse ganz oder teilweise verzichtet werden kann.
Die Förderung der Ersatzbeschaffung ist – auch wiederholt – möglich; jedoch sind die maßgeblichen Verhältnisse jeweils erneut zu prüfen. Sie kommt im allgemeinen nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Versorgung mit einem Krankenfahrzeug erfüllt sind, es sei denn, daß dem Verletzten eine Ersatzbeschaffung mit eigenen Mitteln nicht zumutbar ist.
Übernommen werden auch die Kosten der Ausrüstung oder des Umbaus des Kraftfahrzeugs (behinderungsbedingte Zusatzausstattung), soweit sie wegen der Unfallfolgen erforderlich sind, sowie in angemessenem Umfang die Kosten für die Erlangung der Fahrerlaubnis. Die Kosten der Haltung und des Bet riebs sowie von Reparaturen hat der Verletzte grundsätzlich selbst zu tragen. Zu notwendigen größeren Reparaturen sind Zuschüsse oder Darlehen möglich. Ausnahmsweise kommt ein Zuschuß zu den Mietkosten oder den Erwerbs- oder Herstellungskosten einer Unterstellmöglichkeit für das Kraftfahrzeug in Frage.
Die Bundesanstalt für Arbeit kann Behinderten, für deren berufliche Rehabilitation kein anderer Träger zuständig ist, Kraftfahrzeughilfe gewähren, wenn – das Kraftfahrzeug wegen Art oder Schwere der Behinderung für die tägliche Fahrt zwischen Wohnraum und Arbeitsplatz oder Schulungsort (z. B. Umschulungsstätte) notwendig ist, – der Behinderte die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen kann und – die festgesetzte Einkommensgrenze nicht überschritten wird.
Die Hilfen dienen nur Zwecken der beruflichen Rehabilitation und sind einkommensabhängig.
Die Förderung der Beschaffung geht von den Kosten des preisgünstigsten behinderungsgerechten Kraftfahrzeugs bei angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Behinderten aus; von diesen Kosten sind die tabellarisch festgelegte zumutbare Eigenbeteiligung sowie Eigenmittel abzusetzen, die die zumutbare Eigenbeteiligung übersteigen. Der so ermittelte Betrag kann als Zuschuß gewährt werden; dieser kann 100 v. H. des Kaufpreises betragen, falls eine Eigenbeteiligung nicht zumutbar ist, beispielsweise bei einem Alleinstehenden mit einem monatlichen Nettoeinkommen unter 800 DM. Die zumutbare Eigenbeteiligung kann, wenn Eigenmittel nicht zur Verfügung stehen, durch ein Darlehen finanziert werden; das Darlehen soll 50 v. H. der gesamten Kosten nicht übersteigen. Hilfe zur Ersatzbeschaffung wird grundsätzlich nicht geleistet; nur bei einem behinderungsbedingt geringen Einkommen, das bei Erstbeschaffung eine volle zuschußweise Förderung zulassen würde, wird als Ausnahme der Erwerb im angemessenen Umfang gefördert. Die Kosten für behinderungsbedingte Zusatzausstattung werden voll übernommen; Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis können ebenso wie die Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen und Eintragungen in vorhandene Führerscheine voll übernommen werden.
Hilfen zu Betrieb und Unterhaltung des Kraftfahrzeugs werden nicht geleistet. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Bundesanstalt für Arbeit jedoch zur Übernahme von Reparaturkosten verpflichtet, wenn die Erhaltung des Arbeitsplatzes durch technische Funktionsunfähigkeit des Kraftfahrzeugs bedroht ist.
Im Rahmen der Kriegsopferfürsorge wird Kraftfahrzeughilfe geleistet an Beschädigte i. S. des Bundesversorgungsgesetzes und der Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, wenn sie zur Erreichung ihres Arbeitsplatzes infolge der Schädigung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind (berufliche Rehabilitation) oder infolge der Schädigung zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere am öffentlichen und kulturellen Geschehen, auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind (allgemein-soziale Rehabilitation) und den Bedarf aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht decken können; die Leistungen sind also einkommens- und vermögensabhängig.
Die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs ist nur förderungsfähig, wenn der Anschaffungspreis des Kraftfahrzeugs 22 000 DM nicht übersteigt. Vom Kaufpreis sind bis zu 17 000 DM berücksichtigungsfähig zuzüglich der Kosten für die Überführung des Kraftfahrzeugs sowie schädigungsbedingter oder aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendiger Ausstattungen; hiervon sind die Zuschüsse Dritter sowie die Eigenmittel des Beschädigten in Höhe von mindestens 20 v. H. der verbleibenden Kosten abzuziehen. Zur Deckung des so ermittelten Betrags sind Beihilfen (Zuschüsse) bis zu 3 500 DM, Darlehen bis zu 10 500 DM zu gewähren; eine Härteklausel ermöglicht in Einzelfällen höhere Leistungen.
Eine – auch wiederholte – Förderung bei Ersatzbeschaffungen ist möglich; sie soll höchstens fünf Jahre nach der letzten Hilfe gewährt werden; eine Ausnahme ist über die Härteklausel möglich.
Die Kosten schädigungsbedingter Zusatzausstattungen werden voll in die Bedarfsberechnung einbezogen. Die Träger der Kriegsopferfürsorge leisten ferner Hilfen zur Erlangung der Fahrerlaubnis und Hilfen zum Bet rieb, zur Unterhaltung, zum Unterstellen und Abstellen des Kraftfahrzeugs.
Als Ergänzung der orthopädischen Versorung im Rahmen der Kriegsopferversorgung können Beschädigte anstelle eines Krankenfahrzeugs Kraftfahrzeughilfe in Form eines Zuschusses bis 3500 DM erhalten, wenn dies notwendig ist, um die Folgen der Schädigung zu erleichtern oder um die möglichst dauerhafte Eingliederung in die Gesellschaft zu fördern. Die Zuschußleistung an Pflegezulageempfänger mindestens nach Stufe III hängt nicht von der Versorgung mit einem Krankenfahrzeug ab.
Schwerbeschädigte erhalten diese Hilfe auch für Gesundheitsstörungen, die nicht als Folge einer Schädigung anerkannt sind; in diesem Falle gehen Ansprüche gegen andere Sozialleistungsträger vor. Die schädigungsfolgebedingte Hilfe ist nicht einkommens- und vermögensabhängig. Bei der nicht schädigungsfolgebedingten Kraftfahrzeughilfe an Schwerbeschädigte bestehen Einkommensgrenzen.
Eine wiederholte Förderung von Ersatzbeschaffungen ist möglich. Bei der Ersatzbeschaffung vor Ablauf von fünf Jahren seit der vorherigen Beschaffung wird der Zuschuß anteilig gekürzt. Die Kosten für Beschaffung und Einbau von Zusatzgeräten und bestimmten Einrichtungen (z. B. Automatik) und für ihre Instandsetzung können bis zu einer bestimmten Höhe übernommen werden. Die Kosten für sonstige Änderungen der Bed ienungseinrichtungen werden in notwendigem Umfang übernommen, desgleichen die Kosten für sonstige durch Gesundheitsstörungen bedingte Änderungen des Kraftfahrzeugs.
Ferner kann zu den Instandhaltungskosten eines Kraftfahrzeugs sowie zu den Kosten für eine Unterstellmöglichkeit ein Zuschuß geleistet werden. Zum Erwerb der Fahrerlaubnis wird keine Hilfe geleistet.
Die Träger der Sozialhilfe leisten im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte Kraftfahrzeughilfe, wenn diese Art der Hilfe im Einzelfall erforderlich und geeignet ist, die Aufgabe der Eingliederungshilfe zu erfüllen. Sie ist nachrangig gegenüber der Hilfe anderer, besonders von Angehörigen oder von anderen Rehabilitationsträgern, und abhängig von Einkommen und Vermögen.
Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird in angemessenem Umfange als Zuschuß oder als Darlehen geleistet, wenn der Behinderte wegen Art und Schwere seiner Behinderung zum Zwecke seiner Eingliederung, vor allem in das Arbeitsleben, auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, zur Ersatzbeschaffung in der Regel nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Hilfe.
Besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge werden als Hilfsmittel geleistet, wenn sie dazu bestimmt sind, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen, und der Behinderte wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist.
Als Ermessensleistung kann in angemessenem Umfange Hilfe auch zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur Instandhaltung sowie durch Übernahme von Bet riebskosten eines Kraftfahrzeugs geleistet werden, wenn der Behinderte wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist.
Im öffentlichen Dienst sind Kraftfahrzeughilfen an Behinderte, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen (Beamte, Soldaten, Richter), bisher nicht bundeseinheitlich geregelt. Der dem Bundestag z. Z. zur Beratung vorliegende Entwurf eines Bereinigungsgesetzes – Drucksache 9/160 – enthält hierzu keine Vorschläge. Der Bundesminister des Innern bereitet für den Bereich des Bundes Richtlinien vor. Bestimmungen der Länder sind hier nicht bekannt.
Als nachgehende Hilfe im Arbeitsleben nach dem Schwerbehindertenrecht können die Hauptfürsorgestellen Leistungen der Kraftfahrzeughilfe (Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes) an Schwerbehinderte erbringen, wenn sie den Arbeitsplatz infolge ihrer Behinderung, insbesondere wegen erheblicher Beeinträchtigung ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, nicht oder nicht zumutbar mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln erreichen können und auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind; Voraussetzung ist, daß kein anderer Rehabilitationsträger i. S. des Rehabilitations- Anglellichungsgesetzes oder eine andere Stelle – außer der Sozialhilfe – zuständig ist und daß der Schwerbehinderte bei Einsatz von Einkommen und Vermögen die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen kann.
Zur Beschaffung eines notwendigen, behinderungsgerechten Kraftfahrzeugs können Zuschüsse oder Darlehen geleistet werden. Ein Zuschuß soll 25 v. H. der entstehenden Kosten nicht übersteigen; daneben sind zinslose Darlehen möglich. Die Gesamtförderung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe soll 50 v. H. der entstehenden Kosten – ohne die einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung – nicht übersteigen. Die Sätze können überschritten werden, wenn die Eingliederung in das Arbeitsleben eine höhere Förderung notwendig macht.
Eine – auch wiederholte – Förderung von Ersatzbeschaffungen ist möglich, soll jedoch nur geleistet werden, wenn seit der Zulassung des Altfahrzeugs fünf Jahre vergangen sind. Zuschüsse zur behinderungsbedingten Zusatzausstattung können bis zur vollen Höhe der entstehenden notwendigen Kosten geleistet werden; sie hängen nicht davon ab, ob der Schwerbehinderte die erforderlichen Mittel selbst aufbringen kann. Zur Erlangung der Fahrerlaubnis können Zuschüsse in der Regel bis zu 50 v. H. der entstehenden notwendigen Kosten geleistet werden. Hilfen zum Bet rieb und zur Unterhaltung werden nicht geleistet, insbesondere auch keine Reparaturkosten übernommen.