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Kleine AnfrageWahlperiode 9Beantwortet

Gewährung von Kfz-Hilfen zugunsten von Behinderten (G-SIG: 09000549)

Rechtsanspruch Behinderter auf Kfz-Hilfen, Unterschiede bei der Gewährung durch verschiedene Rehabilitationsträger, Beseitigung von Mängeln und Härtefällen

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

16.06.1981

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 9/52229.05.81

Gewährung von Kfz-Hilfen zugunsten von Behinderten

der Abgeordneten Burger, Kroll-Schlüter, Sauer (Stuttgart), Kalisch, Braun, Müller (Wesseling), Breuer, Dr. Faltlhauser und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Das Ziel, eine berufliche und soziale Eingliederung von Behinderten zu erreichen, ist in vielen Fällen nur dadurch möglich, daß dem Behinderten für den Weg zu seinem Arbeitsplatz oder zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben die Benutzung eines Kraftfahrzeuges ermöglicht wird.

Die Bewilligung einer entsprechenden Kfz-Hilfe durch den zuständigen Rehabilitationsträger ist deshalb eine wichtige Maßnahme, um den Behinderten eine gleichberechtigte Teilnahme am Leben der Gesellschaft zu ermöglichen.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen4

1

In welchem Umfang haben Behinderte je nach Art des Rehabilitationsträgers einen Rechtsanspruch auf Bewilligung einer Kfz-Hilfe?

2

Gibt es Unterschiede bei der Gewährung derartiger Vergünstigungen je nach Art des Rehabilitationsträgers

a) bei der Rentenversicherung,

b) der gesetzlichen Unfallversicherung,

c) der Kriegsopferversorgung und

d) der Sozialhilfe?

3

Welche Unterschiede gibt es bei der Gewährung einer Kfz-Hilfe hinsichtlich der Erstbeschaffung oder einer Ersatzbeschaffung?

4

Ist nach Auffassung der Bundesregierung die bisherige Praxis zufriedenstellend zu beurteilen, oder gibt es bei diesen Leistungen Mängel und Härten, die beseitigt werden sollten?

Bonn, den 29. Mai 1981

Burger Kroll-Schlüter Sauer (Stuttgart) Kalisch Braun Müller (Wesseling) Breuer Dr. Faltlhauser Dr. Kohl, Dr. Zimmermann und Fraktion

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