Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
9. Wahlperiode Drucksache 9/698
28.07.81
Sachgebiet 780
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jentsch (Wiesbaden), Kiechle,
Spranger, Gerlach (Obernau), Dr. Miltner, Würzbach, Dr. Hackel, Krey,
Dr. Faltlhauser, Günther, Frau Roitzsch, Dr. Laufs, Dr. Jobst, Regenspurger
und der Fraktion der CDU/CSU
— Drucksache 9/642 —
Ernährungssicherstellung
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
—335 — 0022/16 — hat mit Schreiben vom 22. Juli 1981 die Kleine
Anfrage namens der Bundesregierung wie folgt beantwortet:
I. Vorbemerkungen
Nach dem Ernährungssicherstellungsgesetz sind Bund, Länder,
Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtet, alle
organisatorischen, personellen und materiellen Vorkehrungen zu treffen,
die zur Sicherstellung der Ernährung in einem Krisenfall,
insbesondere in einem Spannungs- oder Verteidigungsfall, erforderlich
sind. Die Bundesregierung hat für solche außergewöhnlichen
Notstandslagen im Rahmen der allgemeinen Sicherheitspolitik
entsprechende Vorsorgemaßnahmen getroffen. Da sie Bestandteil
einer Krisenplanung sind, ist bei der Beantwortung des
Fragenkatalogs eine gewisse Zurückhaltung geboten. In diesem
Zusammenhang wird aber auf den Bericht der Bundesregierung vom
25. Januar 1979 über die Versorgungssituation bei Lebensmitteln
an den Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages
(Ausschußdrucksache 0945 — Verschlußsache — Nur für den
Dienstgebrauch) hingewiesen; in diesem Bericht sind detallierte Angaben
enthalten, die über eine Beantwortung der hier gestellten Fragen
zur Versorgung der Bevölkerung in Krisenzeiten hinausgehen.
Die dort gegebene Gesamtbeurteilung gilt im wesentlichen auch
heute noch.
Wegen des gegebenen Sachzusammenhanges und zur
Vermeidung von Wiederholungen werden die Fragen teilweise
zusammengefaßt beantwortet.
II. Beantwortung der Fragen
1. Wie groß sind derzeit die Vorräte des Bundes
a) für zivile Verteidigung,
b) für den Bereich des Bundesministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten,
c) für die militärische Verteidigung?
2. In welchem Umfang ist der Lebensmittelbedarf innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland im Friedens- und Verteidigungsfall aus
heimischer landwirtschaftlicher Erzeugung gedeckt?
3. Wie groß sind die Nahrungsmittelvorräte in der zivilen
Verteidigungsreserve; in welchem Umfang können damit Lücken in der
Nahrungsmittelversorgung gedeckt werden? Welche
Auswirkungen haben die Etatkürzungen auf Fortführung und Aufstockung
der Verteidigungsreserve?
4. Können die Bundesreserven und die in der Bundesrepublik
Deutschland gelagerten EG-Reserven zum Ausgleich von
Nahrungsmittellücken in Krisenzeiten sowie im Spannungs- und
Verteidigungsfall herangezogen werden? Wie hoch sind diese
Reserven? Wie sind diese Reserven räumlich zu den Ballungs- und damit
zu den Hauptverbrauchsgebieten gelagert?
5. In welcher Weise ist rechtlich und tatsächlich sichergestellt, daß in
Krisenzeiten sowie im Spannungs- und Verteidigungsfall in
ausreichendem Umfang Lebensmittel aus den EG-Ländern und von
NATO-Partnern bezogen werden können?
Im Rahmen der Krisenvorkehrungen mißt die Bundesregierung
der Vorratshaltung eine besondere Bedeutung bei, da eine
ausreichende Bevorratung dazu beitragen kann, Mangellagen zu
überwinden.
Bevor jedoch auf die Vorratshaltung im einzelnen eingegangen
wird, ist ein Überblick über die inländische Versorgungslage zu
geben. Erst vor dem Hintergrund des Selbstversorgungsgrades
und des dadurch bedingten Ausmaßes der Einfuhrabhängigkeit
kann die Bedeutung einer Vorratshaltung zutreffend beurteilt
werden.
Die Bundesregierung hält die laufende Versorgung der
Bevölkerung mit Lebensmitteln für ausreichend gesichert. Bei dem
derzeitigen Produktionsstand und Verbrauch von Nahrungsmitteln
kann von einer rd. 87 %igen Deckung des aus deutscher
Erzeugung einschließlich der aus importiertem Futter hergestellten
Produkte ausgegangen werden. Ohne die Erzeugung aus
ausländischem Futter würde der Selbstversorgungsgrad der
Bundesrepublik Deutschland etwa 70 v. H. betragen. Für die einzelnen
landwirtschaftlichen Erzeugnisse bzw. Erzeugnisgruppen ergibt sich
derzeit ein unterschiedlich hoher Selbstversorgungsgrad. So wird
z. B. bei Milch und Milcherzeugnissen außer Käse, bei den
Brotgetreidearten, bei Rindfleisch und Schlachtfetten sowie bei Zucker
ein Selbstversorgungsgrad von 100 und mehr Prozent erreicht,
während u. a. bei pflanzlichen Ölen und Fetten eine sehr starke
Einfuhrabhängigkeit besteht. Nennenswerte Bezüge erfordert
insbesondere auch die Versorgung mit Futter- und
Industriegetreide.
In einem Spannungs- oder Verteidigungsfall muß damit
gerechnet werden, daß die Einfuhren im Ernährungsbereich zumindest
vorübergehend zurückgehen. Allerdings ist zu erwarten, daß bei
verschiedenen Nahrungsmitteln auch der Verbrauch abnimmt,
der derzeit hinsichtlich einer optimalen Nahrungsenergiezufuhr
erheblich über dem vin der Deutschen Gesellschaft für
Ernährung empfohlenen Bedarf liegt.
Der Einfuhrabhängigkeit bei bestimmten Nahrungs- und
Futtermitteln und etwaigen regionalen Versorgungsschwierigkeiten
trägt die Bundesregierung durch besondere Vorsorgemaßnahmen
Rechnung.
Ergänzend zu den Beständen in der Landwirtschaft und am Markt
werden in öffentlicher Hand an Vorräten die Bundesreserve
Getreide im Bundesgebiet 1), die Zivile Verteidigungsreserve
(ZVR) sowie EG-Interventionsbestände gehalten. Außerdem hält
der Bundesminister der Verteidigung für die Streitkräfte den
Verteidigungsvorrat Verpflegung, der aus handelsüblichen, lang
lagerfähigen Lebensmitteln besteht, die im Krisen- und
Verteidigungsfall der Bereitstellung der Tagesverpflegung der Truppe für
einen gewissen Zeitraum dienen.
Die Bundesreserve Getreide im Bundesgebiet dient der
Sicherstellung der Mehl- und Brotversorgung sowie der Deckung des
Futtermittelbedarfs. Sie soll für den Fall möglicher
Unterbrechungen der Versorgung aus Übersee den Inlandsbedarf an Getreide
jederzeit decken können. Die Vorsorgemaßnahmen der
Bundesregierung auf dem Getreidesektor sind hinsichtlich der Vorräte in
der öffentlichen Hand in Abhängigkeit von den jeweils
vorhandenen EG-Interventionsbeständen zu sehen.
Die Zivile Verteidigungsreserve, die aus haushaltsmäßig
gebrauchsfertigen Lebensmitteln besteht und unter
verteidigungspolitischen Gesichtspunkten gelagert wird, soll bei
denkbaren Störungen und Unterbrechungen der laufenden
Versorgung gewährleisten, daß die Bevölkerung in den
Ballungsgebieten für einen gewissen Zeitraum mit einer warmen Mahlzeit
täglich versorgt werden kann. Die Bundesregierung hat im Januar
1977 beschlossen, die ZVR in einem mehrjährigen Programm
wieder aufzufüllen und fortzuführen.
Die besondere Kürzung des Haushaltsansatzes für die Anlegung
und Ersatzbeschaffung von Vorräten (Kapitel 36 06) ab dem
Haushaltsjahr 1981 in Höhe von 9,5 Mio. DM ist auf die Umstellung
des Abrechnungsverfahrens beim Wareneinkauf zurückzuführen
und hat keine Auswirkungen auf die vorgesehenen
Beschaffungsmengen.
Die EG-Interventionsbestände werden gehalten, um
Preisstabilität und Marktgleichgewicht zu erreichen. Sie werden
überwiegend als Ausgangsprodukte eingelagert und erfordern mit
Ausnahme von Butter und Magermilchpulver vor dem Verzehr eine
gewerbsmäßige Be- und Verarbeitung. In öffentlicher und
privater — mit EG-Lagerbeihilfen geförderter — Lagerhaltung (nach
1 ) In Berlin gilt das Ernährungssicherstellungsgesetz nicht. Hier gibt es eine
Bundesreserve Berlin; die in dieser Reserve zu haltenden Vorräte sind auf
Grund eines Abkommens mit den Alliierten im Einvernehmen mit dem Berliner
Senat festgelegt. Die Vorratshaltung in Berlin, die neben der Bundesreserve
auch eine Reserve des Berliner Senats umfaßt, dient der längerfristigen
Versorgung der Berliner Bevölkerung.
Drucksache 9/698 Deutscher Bundestag — 9. Wahlperiode
Abzug der bereits disponierten Mengen) sind in der
Bundesrepublik Deutschland zur Zeit vorhanden:
Weizen 1 035 700 t
Roggen 105 500 t
Gerste 111 600 t
Butter
— öffentliche Lagerhaltung 13 850 t
— private Lagerhaltung 51 750 t
Magermilchpulver 223 940 t
Rindfleisch
— öffentliche Lagerhaltung 40 960 t
Schweinefleisch
— private Lagerhaltung 1 490 t
Zucker (Die Zuckermarktordnung
sieht vor, daß die Fabriken
mindestens 8 v. H. ihrer Er
-
zeugung innerhalb der
Grundquote ständig lagern
müssen. In der Bundes
republik Deutschland sind
dies rd. 158 000 t.)
Die EG-Interventionsbestände werden im Gegensatz zur ZVR
ausschließlich nach marktordnerischen Gesichtspunkten und
ohne spezielle Rücksicht auf verteidigungspolitische Belange
gelagert. Dabei wird davon ausgegangen, daß die EG-Bestände
im Krisenfall verfügbar sind.
Neben den angesprochenen Vorratsarten kommt der freiwilligen
Lebensmittelbevorratung in den privaten Haushalten besondere
Bedeutung zu, da die Vorratshaltung der öffentlichen Hand nicht
allen Eventualfällen Rechnung tragen kann. Ein unmittelbar beim
Verbraucher gelagerter Lebensmittelvorrat ist geeignet, etwaige
plötzlich auftretende Versorgungsstörungen zu überbrücken.
Deshalb werden wiederkehrende und zielgruppengerechte
Aufklärungsmaßnahmen durchgeführt, um die Bevölkerung über die
Vorteile und Möglichkeiten einer planvollen Vorratshaltung zu
informieren.
Hinsichtlich des Bezugs von Lebensmitteln aus dem Ausland geht
die Bundesregierung davon aus, daß auf Grund der Einbindung
der Bundesrepub lik Deutschland in die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft und in das Atlantische Bündnis auch in Krisenzeiten
sowie im Spannungs- oder Verteidigungsfall
Nachversorgungsmöglichkeiten bestehen. Zwar sieht das geltende
Gemeinschaftsrecht keine Liefer- bzw. Bezugsrechte zwischen einzelnen
Mitgliedstaaten vor; vielmehr sind die Mitgliedstaaten nach dem
EWG-Vertrag für die Ernährungssicherstellung selbst zuständig.
Bei ihren diesbezüglichen Maßnahmen haben sie jedoch alles in
ihrem Sicherheitsinteresse Zumutbare zu tun, um das
Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten. Daneben
werden innerhalb der NATO Planungen für die Nahrungs- und
Futtermittelversorgung der Bündnispartner aufgestellt.
Als besonders bedeutsame planerische Maßnahme zur Sicherstel
lung der bestmöglichen Versorgung baut die Bundesregierung in
Fortführung des schon seit Jahren bestehenden Systems der
Versorgungsbilanzen ein computergestütztes Informations-,
Planungs- und Steuerungssystem auf. Es soll die Bundesregierung
insbesondere in die Lage versetzen, auf schnell wechselnde
Lagen in einer Krisensituation unverzüglich und angemessen
reagieren zu können.
6. Wie beurteilt die Bundesregierung den Stand der
Vorbereitungsmaßnahmen zur Ernährungssicherstellung auf der Ebene des
Bundes, der Länder, der Kreise und Gemeinden?
Reichen die getroffenen Maßnahmen aus, um in einer sich schnell
anbahnenden Krise die Ernährung für die zivile Bevölkerung und
die Streitkräfte sicherstellen zu können?
7. Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Gemeinden und
Gemeindeverbände und die Länder mangels Vorgaben des Bundes
bislang nur unzulänglich die Aufgaben zur Vorbereitung der
Ernährungssicherstellung wahrnehmen können?
8. Gibt es Programme, die innerhalb bestimmter Zeitabläufe zu einer
Verbesserung des Vorbereitungsstandes führen könnten?
9. Bis wann ist mit dem Erlaß noch fehlender Rechtsverordnungen,
Richtlinien und Verwaltungsvorschriften zur
Ernährungssicherstellung zu rechnen? Gibt es bereits eine Rechtsvorschrift zur
Veranlagung der landwirtschaftlichen Erzeuger?
10. Sind zur Ernährungssicherstellung im Verteidigungsfall
Rechtsvorschriften zur Lenkung der landwirtschaftlichen Produktion und der
Ernährungswirtschaft, zur Preisbindung und -überwachung, zur
Verfütterung von Höchstmengen, zur Berechnung von
Produktionsschwund, zur Zuteilung von Rationssätzen, zur Versorgung
der Streitkräfte, zum Einsatz und zur Verteilung von
Betriebsmitteln erforderlich bzw. bis zu welchem Zeitpunkt sollen nach
Vorstellung der Bundesregierung die entsprechenden
Rechtsvorschriften erlassen werden?
Vorbereitungsmaßnahmen des Bundes
Die Bundesregierung hat auf Grund des
Ernährungssicherstellungsgesetzes neben den bereits dargestellten materiellen
Vorkehrungen für einen etwaigen Spannungs- oder Verteidigungsfall
auch die wesentlichen legislativen Maßnahmen vorbereitet.
Dabei hat sie es als vordringlich angesehen, zunächst
Rechtsverordnungen zu erlassen, die bereits in Friedenszeiten die
Beschaffung notwendiger Daten zur Erstellung von Planungsunterlagen –
insbesondere für den örtlichen und regionalen Bereich –
ermöglichen. Es sind dies
— Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom 10. September
1975 (BGBl. I S. 2510),
— Verordnung über das Formblatt zur
Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom 21. August 1980 (Beilage zum
Bundesanzeiger Nr. 160 vom 29. August 1980), die die entsprechende
Verordnung aus dem Jahre 1975 abgelöst hat.
Durch diese Verordnungen ist den Inhabern bestimmter für die
Ernährungssicherstellung besonders wichtiger Bet riebe der
Ernährungswirtschaft die Pflicht zur Meldung in einem
fünfjährigen Turnus auferlegt worden, insbesondere über Produktions-
und Lagerkapazitäten, über Vorräte und Bestände an
Erzeugnissen und Waren sowie über den sachlichen und personellen
Bedarf.
Bei der Vorbereitung weiterer Rechtsgrundlagen hat die
Bundesregierung sich davon leiten lassen, daß in einem
Bewirtschaftungsfall folgende Hauptaufgaben zu bewältigen sein werden:
— die geordnete Verteilung ernährungs- und landwirtschaftlicher
Erzeugnisse;
— die Erfassung und Ablieferung der landwirtschaftlichen
Produkte;
— die Steuerung der land- und der ernährungswirtschaftlichen
Produktion.
Die Verteilung ernährungs- und landwirtschaftlicher Erzeugnisse
ist weitgehend in der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung
vom 10. Januar 1979 (BGBl. I S. 52), der Grundverordnung für die
Einführung einer Lebensmittelbewirtschaftung, geregelt. Diese
Verordnung ist erst anwendbar, wenn eine der in Artikel 80 a des
Grundgesetzes vorgesehenen Voraussetzungen vorliegt. Durch
sie und die dazugehörige Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom
1. Februar 1979 (Bundesanzeiger Nr. 23 vom 2. Februar 1979) sind
für die Verwaltungen in den Ländern wesentliche
Planungsgrundlagen zur Wahrnehmung der ihnen nach dem
Ernährungssicherstellungsgesetz obliegenden Vorbereitungsmaßnahmen
geschaffen worden.
Ergänzend hierzu liegen im Entwurf Rechtsverordnungen vor
über
— Zuteilungssätze für einen Versorgungszeitraum von je vier
Wochen,
— Preise für Erzeugnisse der Ernährungs- und Landwirtschaft,
— die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen nach dem
Ernährungssicherstellungsgesetz auf die Landesregierungen,
damit diese mögliche landesunterschiedliche Entwicklungen
der Versorgungssituation in notwendigem Umfang
berücksichtigen können.
Diese Verordnungen können teils aus rechtlichen, teils aus
fachlichen Gründen jedoch erst in einem Krisenfall erlassen werden.
Die Entwürfe sind bereits mit den Ländern abgestimmt, so daß sie
schon jetzt die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen treffen
können.
Weiter sind u. a. folgende Vorschriften in Vorbereitung:
— Verordnung über den Umfang von Schwundvergütungen für
Verteiler bei Erzeugnissen der Ernährungs- und
Landwirtschaft,
— Richtlinien über das Verfahren zur Sicherstellung der
Verpflegung der Streitkräfte nach Einführung einer Bewirtschaftung,
— Richtlinien über das Verfahren zur Sicherstellung der
Verpflegung der Verbände der Polizeien und der zivilen Verteidigung
nach Einführung einer Bewirtschaftung,
— Richtlinien für die Zusammenarbeit zwischen den
Fischereibehörden der Küstenländer und den Wasser- und
Schiffahrtsdirektionen auf dem Gebiet der Schiffahrtslenkung in einer
Spannungszeit und in einem Verteidigungsfall.
Diese Vorschriften sind den Ländern bekannt, teilweise auch mit
ihnen abgestimmt; die Länder können insoweit die erforderlichen
Maßnahmen vorbereiten.
Der Bereich der Erfassung und Ablieferung landwirtschaftlicher
Produkte wird in der ebenfalls bereits im Entwurf vorliegenden
Veranlagungsverordnung Landwirtschaft und der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift hierzu geregelt. Die Entwürfe sind in
mehreren Planspielen in verschiedenen Gemeinden unter Beteiligung
von Erzeugern erprobt worden. Dabei hat sich gezeigt, daß die
vorgesehenen Regelungen praktikabel sind.
Die Veranlagungsverordnung Landwirtschaft soll nach den
Planungen der Bundesregierung über die wesentlichen legislativen
Maßnahmen des Bundes auf dem Gebiet der zivilen Verteidigung
möglichst bis zum Herbst 1982 erlassen werden. Sie kann jedoch -
ebenso wie die Ernährungsbewirtschaftungsverordnung - erst in
einem Krisenfall (vgl. Artikel 80 a des Grundgesetzes)
angewendet werden.
Die Steuerung der land- und ernährungswirtschaftlichen
Produktion im einzelnen wird erst in einem fortgeschrittenen Stadium der
Bewirtschaftung erforderlich und erst bei näherer Kenntnis der
konkreten Krisenentwicklung möglich sein. Rechtsvorschriften
hierzu und ergänzende Rechtsvorschriften zu den vorgenannten
Bereichen der Verteilung sowie der Erfassung und Ablieferung
sind noch vorzubereiten.
Vorbereitungsstand in den Ländern
Die organisatorischen, personellen und materiellen
Vorkehrungen zur Durchführung der von der Bundesregierung erlassenen
und der im Entwurf vorliegenden Rechtsvorschriften sind nach
dem Ernährungssicherstellungsgesetz in
Bundesauftragsverwaltung von den hierfür zuständigen Verwaltungen in den Ländern
zu treffen.
Angesichts der Vielfalt der zu schaffenden
Vorbereitungsmaßnahmen haben die Länderagrarminister auf der
Agrarministerkonferenz am 4. Oktober 1979 in einem Dringlichkeitsprogramm
die von den Ländern auf dem Gebiet der
Ernährungssicherstellung vordringlich zu erfüllenden Aufgaben, insbesondere nach
der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung, festgelegt und
beschlossen, diese - ganz überwiegend auf Vorgaben des Bundes
zurückgehenden - Maßnahmen innerhalb von fünf Jahren
durchzuführen. In allen Ländern liegt der bisher erreichte
Vorbereitungsstand erheblich hinter dem von ihnen selbst gesetzten
Zeitplan des Dringlichkeitsprogramms zurück; namentlich sind die
Vorbereitungen auf Kreis- und insbesondere auf Gemeindeebene
unzureichend. Die Länder sehen die Ursache hierfür insbesondere
in unzulänglicher Personalausstattung bis zur untersten
Verwaltungsebene.
Angesichts dieser Sachlage kann der gegenwärtige Vorberei
-
tungsstand in den Ländern nicht auf einen Mangel an Vorgaben
des Bundes zurückgeführt werden; daher kann auch die Ursache
für das Vollzugsdefizit in den Ländern nicht beim Bund gesehen
werden. Es ist schon jetzt vorhersehbar, daß sich dieses
Vollzugsdefizit bei der weiteren Verordnungsgebung des Bundes noch
erheblich vergrößern wird, wenn die Vorkehrungen in den
Ländern nicht nachdrücklich intensiviert werden.
Zusammenfassend bleibt festzustellen, daß die Bundesregierung
durch die von ihr getroffenen materiellen, administrativen und
legislativen Vorbereitungsmaßnahmen die Basis dafür geschaffen
hat, daß die Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte
auch in einer sich schnell anbahnenden Krise sichergestellt
werden kann.]