In der Bundesrepublik Deutschland leben ca. 4 Millionen Behinderte. Die Zahl der Sport treibenden Behinderten läßt sich nicht genau ermitteln, da hierüber keine Gesamtstatistiken geführt werden. Die Behindertensportorganisationen haben zusammen etwa 120 000 Mitglieder. In den übrigen Sportverbänden dürften nochmals rund 200 000 Behinderte organisiert Sport treiben.
Beim „Behindertensport" ist zu unterscheiden zwischen dem Sport als Behandlung im Sinne einer aktiven Bewegungstherapie im Rahmen der Rehabilitation (Rehabilitationssport) und dem Behindertensport, der außerhalb dieses Bereichs als Freizeit-, Breiten- und Leistungssport betrieben wird. Der Rehabilitationssport dient in erster Linie der Wiederherstellung der Gesundheit, der Freizeitsport vorwiegend der sozialen Integration der Behinderten.
Beide Arten der Sportausübung sind geeignet, behinderten Menschen eine wirkungsvolle Lebenshife zu sein. Spiel und Sport können dem Behinderten in besonderer Weise helfen, sich individuell zu entfalten, seine Erlebnisfähigkeit zu stärken und dadurch Wohlbefinden und neue Lebensfreude zu gewinnen. Zugleich hilft der Sport, Behinderte in der Schicksalsgemeinschaft oder mit Nichtbehinderten zu Aktivitäten in einer Gruppe anzuregen. Der positive Effekt der Sportausübung kann sich auf die Einzelpersönlichkeit, die Familie, den Beruf und auf das gesamte soziale Umfeld auswirken.
I. Verbesserung der Rechtsgrundlagen zur Förderung
1. Welche Verbesserungen der Rechtsgrundlagen wurden in den letzten Jahren für die Förderung der sozialen Aufgaben des Sports — insbesondere des Behindertensports — auf Bundesebene erreicht?
Das Rehabilitationsangleichungsgesetz hat die Möglichkeit wesentlich verbessert, ärztlich verordneten Behindertensport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung als ergänzende Leistung zur Rehabilitation in Anspruch zu nehmen. Mit diesem Gesetz wurden die schon vorher bestehenden Regelungen über den Versehrtensport in der Kriegsopferversorgung, den Behindertensport in der Unfallversicherung und die Leibesübungen in der Sozialhilfe durch Leistungsvorschriften der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung ergänzt. Der Behindertensport wurde damit auf eine breitere Basis gestellt.
Die am 1. Juli 1981 in Kraft getretene Gesamtvereinbarung über den ambulanten Behindertensport stellt sicher, daß entsprechend dem Auftrag des Rehabilitationsangleichungsgesetzes Behindertensport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung nach einheitlichen Kriterien durchgeführt wird. Die Gesamtvereinbarung definiert den Begriff des Behindertensports und bestimmt die dafür in Betracht kommenden Behindertensportarten. Sie enthält Regelungen für die Durchführung des ambulanten Behindertensports in den Behindertensportgemeinschaften des Deutschen Behindertensportverbandes oder ihnen gleichgestellten anerkannten Sportgemeinschaften, über Größe und Zusammensetzung der Übungsgruppen, über die ärztliche Betreuung/Überwachung und über die Leitung des Behindertensports durch Übungsleiter. Weiter regelt die Gesamtvereinbarung die Verordnung sowie die Bewilligung des Behindertensports und enthält Richtlinien für die Vergütung durch die Rehabilitationsträger.
Mit Artikel II § 15 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs sind die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über die Durchführung der Versehrtenleibesübungen mit Wirkung ab 1. Januar 1981 geändert worden. Auf der Grundlage der geänderten Vorschriften wurde am 29. Juli 1981 die Verordnung zur Durchführung des § 11 a des Bundesversorgungsgesetzes erlassen. Diese Änderungen haben die Voraussetzungen für eine pauschalierte Abgeltung der den Behindertensportgemeinschaften bei der Durchführung der Versehrtenleibesübungen nach dem Bundesversorgungsgesetz entstehenden Aufwendungen geschaffen. Die finanziellen Folgen des Rückgangs der Zahl der kriegsbeschädigten Teilnehmer an den Versehrtenleibesübungen sind dadurch überschaubarer geworden. Durch die Zahlung des Pauschalbetrages wird den Landesverbänden des Deutschen Behindertensportverbandes eine finanzielle Basis gegeben. In der Rechtsverordnung sind die zulässigen Sportarten, Dauer und Anzahl der Übungen sowie die ärztliche Überwachung der Übungsveranstaltungen besser umrissen worden. Die Vorschriften sind zudem so gestaltet, daß bei der Zusammensetzung der Übungsgruppen ein größerer Freiraum für die Teilnahme anderer Behinderter zugestanden wird.
2. Welche weiteren Verbesserungen der Förderungsbedingungen sind nach Ansicht der Bundesregierung erforderlich, damit alle Behinderten — Kriegsbeschädigte und Zivilbehinderte — im gleichen Maß und im notwendigen Umfang und ohne Altersbeschränkungen am Behindertensport teilnehmen können, und wird die Bundesregierung ggf. dafür Sorge tragen, daß sich der damit verbundene bürokratische Aufwand in vertretbaren Grenzen hält?
Trotz der unter I.1. dargestellten Verbesserungen der Rechtsgrundlagen ist es derzeit nicht möglich, daß alle Behinderten im gleichen Maß am Behindertensport teilnehmen können. Nach dem Bundesversorgungsgesetz (und den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt) ist der Behindertensport eine Dauerleistung, die an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft ist. In der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie in der Sozialhilfe dagegen kann der Behindertensport nur auf ärztliche Verordnung und nur für einen vom Arzt begrenzten Zeitraum — in der Regel nicht länger als 6 Monate — in Anspruch genommen werden. Diese unterschiedliche Regelung ist auf die verschiedenartige Aufgabenstellung der einzelnen Sozialleistungsbereiche zurückzuführen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat nämlich die Kriegsopferversorgung — anders als etwa die gesetzliche Krankenversicherung — auch die entfernteren Folgen einer Behinderung auszugleichen, weil die staatliche Gemeinschaft für die durch Krieg, Dienstpflicht oder ein sonstiges Sonderopfer für die Allgemeinheit verursachten Schäden eine besondere Verantwortung trägt. Deshalb sind die Versehrtenleibesübungen nicht auf eine Behandlung im Sinne einer aktiven Bewegungstherapie beschränkt, sondern werden — unabhängig von einer ärztlichen Verordnung — auch zur allgemeinen Integration als Freizeitsport erbracht.
Die Bundesregierung hat Verständnis dafür, daß von verschiedenen Seiten, insbesondere dem Deutschen Behindertensportverband, die Forderung erhoben wird, die Zivilbehinderten im Bereich des Behindertensports wie die Kriegsbeschädigten zu behandeln. Gegen eine Änderung des Rehabilitationsangleichungsgesetzes und der einzelnen Leistungsgesetze mit dem Ziel Behindertensport in den Leistungsbereichen zur Dauerleistung ohne ärztliche Verordnung zu machen, bestehen jedoch Bedenken. Derartige Regelungen beträfen in erster Linie nicht den Behindertensport im Sinne einer aktiven Bewegungstherapie und als Teil einer Rehabilitationsmaßnahme, sondern führten überwiegend dazu, den kostenlosen Freizeitsport für alle Behinderten sicherzustellen. Dies' ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht Sache der Rehabilitationsträger.
Nach Auffassung der Bundesregierung ist nach geltendem Recht gewährleistet, daß im Rahmen der Rehabilitation Behindertensport in dem im Einzelfall notwendigen Umfang erbracht werden kann. Der Bundesregierung ist allerdings bekannt, daß es in der Vergangenheit bei der Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen in die Praxis vereinzelt Schwierigkeiten gegeben hat. Sie geht jedoch davon aus, daß diese mit Hilfe der unter I.1. angesprochenen Gesamtvereinbarung weitgehend ausgeräumt werden, obwohl auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein gewisser Verwaltungsaufwand bei der Einzelabrechnung nicht zu übersehen ist.
Nennenswerte Erfahrungen im Zusammenhang mit der Anwendung der Gesamtvereinbarung liegen noch nicht vor. Die Rehabilitationsträger werden jedoch in Erfüllung der von ihnen eingegangenen Verpflichtung nach angemessener Zeit prüfen, ob die Vereinbarung aufgrund zwischenzeitlich gewonnener Erfahrungen verbessert oder veränderten Verhältnissen angepaßt werden muß. Die Bundesregierung wird sich dafür einsetzen, daß diese Überprüfung rechtzeitig erfolgt und daß dabei etwaige Vereinfachungen des Abrechnungsverfahrens — insbesondere auch die Möglichkeit einer Pauschalierung — bedacht werden.
II. Auswirkungen des Internationalen Jahres der Behinderten
1. Welchen Empfehlungen der Nationalen Kommission für das Internationale Jahr der Behinderten kommt nach Auffassung der Bundesregierung für die Weiterentwicklung des Behindertensports besondere Bedeutung zu?
2. Welche Schritte sind nach Auffassung der Bundesregierung zur Umsetzung dieser Empfehlungen in Bund, Ländern, Gemeinden, bei Rehabilitationsträgern sowie in Sport-, Jugend- und sozialen Organisationen notwendig?
Nach Auffassung der Bundesregierung kommt allen Empfehlungen der Nationalen Kommission für das Internationale Jahr der Behinderten für die weitere Entwicklung des Behindertensports besondere Bedeutung zu. Von diesen Empfehlungen werden alle Träger des Behindertensports angesprochen. Da die Zuständigkeiten auf allen staatlichen Ebenen und bei einer Vielzahl von Organisationen liegen, ist ein einheitliches und aufeinander abgestimmtes Vorgehen nur sehr schwer zu erreichen.
In den Bereichen des Behindertensports, in denen Bundeszuständigkeiten gegeben sind, hat die Bundesregierung die Empfehlungen der Nationalen Kommission aufgegriffen Und teilweise bereits realisiert. So wurden die Mittel für den Wettkampfsport in den Jahren 1981 und 1982 beträchtlich erhöht. Bei der Bewilligung von Bundesmitteln für den Bau von Sportanlagen wird den Bauträgern grundsätzlich die Auflage gemacht, die Sportstätten behindertengerecht auszugestalten. Im Bereich der Forschung hat sich die Bundesregierung des Problems der Möglichkeiten und Grenzen des Behindertensports angenommen und im Sommer dieses Jahres ein erstes Expertengespräch veranstaltet, dessen Ergebnisse demnächst vom Bundesinstitut für Sportwissenschaft veröffentlicht werden. Von besonderer Bedeutung für den Behindertensport ist vor allem die unter I.1. angesprochene Gesamtvereinbarung, die am 1. Juli 1981 in Kraft getreten ist. Zur Verwirklichung der Empfehlungen der Nationalen Kommission tragen auch die vom Deutschen Sportbund am 13. Juni 1981 verabschiedete Konzeption „Sport der Behinderten" und das Gemeinsame Programm der Kultusministerkonferenz und des Deutschen Sportbundes „Sport mit behinderten Kindern und Jugendlichen" bei.
III. Förderung des Leistungssports
1. Auf welche Weise wird die leistungssportliche Betätigung Behinderter gegenwärtig gefördert, und welche Maßnahmen sind nach Auffassung der Bundesregierung in Zukunft erforderlich, um den Leistungssport Behinderter weiter zu verbessern?
Für die Förderung des Behindertensports gelten die gleichen Zuständigkeitsabgrenzungen wie bei der Förderung des altgemeinen Sports. Danach sind grundsätzlich die Bundesländer zuständig. Der Bund fördert Vorhaben, die der gesamtstaatlichen Repräsentation dienen (z. B. Teilnahme deutscher Nationalmannschaften an den Olympischen Spielen der Behinderten, an den Weltspielen der Gehörlosen, den Stoke-Mandeville-Spielen u. ä.). Er finanziert darüber hinaus Maßnahmen der bundeszentralen Behindertensportorganisationen, die für das Bundesgebiet als Ganzes von Bedeutung sind und von einem Land allein nicht wirksam unterstützt werden können.
Die Förderung der Vorhaben der bundeszentralen Behindertensportorganisationen richtet sich grundsätzlich nach den gleichen Kriterien, die auch für die Förderung der anderen Spitzensportverbände des Deutschen Sportbundes maßgebend sind. Dabei werden allerdings die Besonderheiten der Sportausübung durch Behinderte gebührend berücksichtigt. Zu den vom hierfür zuständigen Bundesminister des Innern geförderten Maßnahmen gehören insbesondere internationale Sportwettkämpfe und Leistungsvergleiche, Trainings- und Ausbildungslehrgänge sowie organisatorische Maßnahmen.
Die finanzielle Förderung der Behindertensportverbände durch die Bundesregierung stellt sich wie folgt dar: 1978 1979 1980 1981 Deutscher Behinderten-Sportverband 245 000 285 000 295 000 400 000 DM Deutscher Gehörlosen-Sportverband 140 000 190 000 200 000 310 000 DM Deutscher Blinden-Schachbund 8 000 9 800 13 600 13 500 DM. Für das Jahr 1982 ist eine weitere Steigerung dieser Beträge vorgesehen.
Über die Beträge der Jahresplanung hinaus erhalten der Deutsche Behinderten-Sportverband und der Deutsche Gehörlosen- Sportverband für die Durchführung von bedeutenden internationalen Veranstaltungen in der Bundesrepublik Deutschland erhebliche Bundeszuwendungen (z. B. 14. Weltspiele der Gehörlosen 1981 in Köln rund 670 000 DM; 2. Europäische Sportspiele der Blinden 1981 in Fulda rund 330 000 DM).
Die Zuwendungen der Bundesregierung an die Behinderten- Sportorganisationen sind in den letzten Jahren ständig gestiegen und haben sich im Vergleich zu den übrigen Spitzenverbänden des Sports im Hinblick auf den starken Nachholbedarf in diesem Bereich überproportional erhöht. Eine zusätzliche finanzielle Förderung und organisatorische Hilfen sind angesichts der begrenzten Zuständigkeiten des Bundes nur noch in einzelnen Teilbereichen möglich. Zu denken ist insbesondere an eine besondere sportärztliche Betreuung der Behindertensportler sowie eine Intensivierung der Trainerausbildung. Darüber hinaus wird sich der Bundesminister des Innern an den Kosten für den Ausbau der Sportschule Duisburg-Wedau beteiligen, die als Zentrum für den Behindertensport mitgenutzt werden soll.
2. In welcher Weise ist sichergestellt, daß auch die behinderten Leistungssportler an der Förderung durch die Stiftung Deutsche Sporthilfe beteiligt werden?
Die Stiftung Deutsche Sporthilfe hat sich bereit erklärt, die behinderten Spitzensportler finanziell zu unterstützen. Die Behindertensportorganisationen sind zur Zeit damit befaßt, entsprechende Kriterien, insbesondere zur Abgrenzung des zu fördernden Personenkreises, zu erarbeiten, was wegen der Vielzahl der Sportarten, Disziplinen und Schadensklassen mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist.
3. Wie beurteilt die Bundesregierung die Entwicklung des Behindertensports nach den Olympischen Spielen 1980 der Behinderten in Geilo (Norwegen) und Arnheim (Niederlande), den 14. Gehörlosen-Weltspielen 1981 in Köln und den 2. Europaspielen der Blinden 1981 in Fulda?
Die Olympischen Spiele der Behinderten 1980, die 14. Weltspiele der Gehörlosen 1981 in Köln und die 2. Europäischen Sportspiele der Blinden 1981 in Fulda haben zu einer wahren Leistungsexplosion mit einer Flut von Weltrekorden im Behindertensport geführt. Die Bundesregierung beobachtet diese Entwicklung mit großer Sorgfalt. Sie bewertet die Leistungsentwicklung grundsätzlich positiv, sieht aber andererseits auch die Gefahren, die ein ungezügeltes Streben nach Höchstleistungen gerade bei Körperbehinderten mit sich bringen kann. Dies würde dem eigentlichen Zweck des Behindertensports zuwiderlaufen. Es gilt daher, rechtzeitig auf mögliche Gefahren hinzuweisen und Auswüchse zu unterbinden. Die Bundesregierung ist bemüht, die Behindertensportverbände bei der Bewältigung dieser schwierigen Frage zu unterstützen. Im vergangenen Sommer hat ein erstes Gespräch mit erfahrenen Wissenschaftlern und Experten stattgefunden, dessen Ergebnisse demnächst vom Bundesinstitut für Sportwissenschaft veröffentlicht werden. Anhand der dabei erarbeiteten Unterlagen und gewonnenen Erfahrungen wird festzustellen sein, welche Bereiche des Behindertensports intensiverer wissenschaftlicher Erforschung bedürfen.
Aufmerksamkeit erfordert auch die Überprüfung und Überarbeitung des Wettkampfsystems im Behindertensport. Das sportliche Angebot ist in eine Vielzahl von Disziplinen und Schadensklassen eingeteilt. Diese international gültige Einteilung läßt noch eine Reihe von Wünschen offen; so werden in bestimmten Fällen nur die Spezialleistungen einiger weniger ausgezeichnet. Die Bundesregierung ist bereit, die Behinderten- Sportverbände bei ihren Bemühungen zu unterstützen, ein wisschenschaftlich abgesichertes Wettkampfsystem aufzubauen.
IV. Förderung der Behinderten-Sportverbände
1. Wie ist nach Einschätzung der Bundesregierung die personelle Situation — z. B. speziell ausgebildete Verwaltungs-Fachkräfte, Gehörlosen-Dolmetscher — der Behindertensportverbände auf Bundes- und Landesebene, und welche Verbesserungen hält die Bundesregierung für notwendig und möglich?
Die Bundesregierung stellt dem Deutschen Gehörlosen- Sportverband Mittel für die Personalkosten eines hauptamtlich tätigen Geschäftsführers zur Verfügung. Der Deutsche Behinderten- Sportverband erhält Bundesmittel für die Bezahlung eines hauptamtlich tätigen Sport- und Organisationsleiters, zu dessen Tätigkeitsgebiet in erster Linie das Ausbildungs- und Lehrgangswesen im Bereich des Behindertensports gehören. Diese beiden Verbände werden insoweit einer Reihe von Sportfachverbänden gleichgestellt, die ebenfalls Bundesmittel für die Beschäftigung eines hauptamtlich tätigen Geschäftsführers oder eines Sportdirektors erhalten.
Der Bundesregierung ist bekannt, daß der Deutsche Behinderten Sportverband die Einstellung eines hauptamtlich tätigen Geschäftsführers und der Deutsche Gehörlosen-Sportverband die Einstellung eines hauptamtlich tätigen Gehörlosen-Dolmetschers anstreben. Da die Einstellung dieses Personals nicht aus sportfachlichen Gründen erforderlich ist, kommt — unabhängig von der gegenwärtigen Haushaltslage — der Einsatz von Sportförderungsmitteln in beiden Fällen nicht in Betracht. Der Geschäftsführer beim Deutschen Behinderten- Sportverband soll überwiegend für die Abwicklung der Versehrtenleibesübungen nach dem Bundesversorgungsgesetz tätig werden. Der Gehörlosen-Dolmetscher wird für die Verhandlungen des Verbandes mit Behörden und anderen Organisationen benötigt. Da die beiden Verbände nicht über genügend Eigenmittel verfügen, prüft die Bundesregierung zur Zeit die Möglichkeit eines kostenanteiligen Zuschusses aus dem Sozial- bzw. Gesundheitsetat.
Über die Personalsituation der Behinderten- Sportverbände auf Landesebene liegen der Bundesregierung im einzelnen keine Erkenntnisse vor.
2. Wie beurteilt die Bundesregierung die Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten von Übungsleitern, Trainern, Sportlehrern sowie Ärzten für eine Tätigkeit im Bereich des Behindertensports? Besteht ein weiterer Bedarf an ausgebildetem Fachpersonal? Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung zur Deckung dieses Bedarfs für erforderlich?
Die Aus- und Fortbildung von Trainern und Übungsleitern ist grundsätzlich Angelegenheit der Organisationen des Sports selbst. Sie erfolgt auf der Grundlage der Rahmenrichtlinien des Deutschen Sportbundes.
Bei den Behinderten- Sportverbänden erhalten die Trainer und Übungsleiter aufgrund von Sonderausbildungslehrgängen eine speziell auf die Sportausübung behinderter Menschen ausgerichtete Ausbildung. Diese Ausbildung orientiert sich weniger an einzelnen Fachsportarten, sondern befaßt sich hauptsächlich mit sportartübergreifenden Trainings- und Übungsmodellen, die für behinderte Menschen besonders geeignet sind. Die Kosten für die Ausbildung der Trainer der Behinderten- Sportverbände trägt der Bundesminister des Innern.
Trainer und Übungsleiter, die in nicht den Behinderten- Sportorganisationen angehörenden Sportvereinen behinderte Mitbürger bei der Sportausübung betreuen, erhalten zu ihrer Fachausbildung für eine bestimmte Sportart zusätzlich eine Sonderausbildung für den Behindertensport. Für die Ausbildung dieses Personenkreises sind die Landessportbünde bzw. die Sportfachverbände zuständig.
Im Bereich des Behindertensports besteht auch künftig noch ein Bedarf an entsprechend ausgebildeten Trainern und Übungsleitern. Dies gilt vor allem für Personengruppen mit besonderen Behinderungsarten, z. B. geistig Behinderte und spastisch Gelähmte. Die Bundesregieurung ist bemüht, die Behinderten- Sportverbände hierbei nach Kräften zu unterstützen. Dies gilt auch für eine Aus- und Fortbildung von Ärzten, soweit sie in den Behinderten- Sportverbänden mit der Betreuung der Spitzensportler eingesetzt sind. Ansonsten sind für die Ausbildung dieses Personenkreises die Länder bzw. die Landessportbünde zuständig.
Für die Aus- und Fortbildung sowie den Einsatz von Sportlehrern sind ausschließlich die Länder zuständig. Nach den der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnissen besteht vor allem an Sonderschulen ein großer Bedarf an qualifiziert ausgebildeten Sportlehrern.
3. Welche Formen der „sportlichen Partnerschaft" von behinderten und nichtbehinderten Mitbürgern in Sportgruppen und Vereinen hält die Bundesregierung — auch nach wissenschaftlichen Erkenntnissen — für besonders wirkungsvoll? Welche Erfahrungen liegen insbeson- dere hinsichtlich der Integration von psychisch Behinderten im Vereinssport vor?
Wissenschaftlich erprobte Modelle der „sportlichen Partnerschaft" von behinderten und nichtbehinderten Mitbürgern in Sportgruppen und Vereinen liegen nicht vor. Zur Zeit läuft bei einem großen Sportverein ein von der Bundesregierung geförderter Modellversuch der gemeinsamen Sportausübung Behinderter und Nichtbehinderter. Erste Ergebnisse dieses Modellversuchs werden voraussichtlich im Frühjahr 1982 ausgewertet.
Im Bereich der Integration geistig behinderter Kinder ist das sogenannte „Göttinger Modell" von Bedeutung, bei dem auf Initiative der betroffenen Eltern und mit Unterstützung des Niedersächsischen Kultusministeriums, des Landessportbundes Niedersachsen und der Göttinger Kirchenkreise die gemeinsame Sportausübung geistig behinderter und nicht behinderter Kinder erprobt wird.
Die Integration behinderter Sportler in allgemeine Sportvereine hat in den letzten Jahren erfreuliche Fortschritte gemacht. Dies geht aus den Zahlen hervor, die der Bundesregierung vorliegen. Danach treiben in den Verbänden außerhalb der Behinderten Sportorganisationen rund 200 000 Behinderte organisiert Sport. Bei der Diskussion über die Integration behinderter Sportler in allgemeine Sportvereine sollten die natürlichen Grenzen nicht übersehen werden, die einem solchen Ziel durch die Art der Behinderung gesetzt sind. Neben dem Ausmaß der Behinderung muß dabei auch der Wunsch vieler Behinderter respektiert werden, lieber unter sich zu bleiben.
4. Ist der Bundesregierung bekannt, wie der Behindertensport in den einzelnen Bundesländern gefördert wird?
Der Bundesregierung liegen Kenntnisse lediglich über die Förderpraxis einiger Länder vor. Die Sportministerkonferenz der Länder erarbeitet zur Zeit eine Gesamtdarstellung über die Förderung des Behindertensports durch die Länder, die im Laufe des Jahres 1982 abgeschlossen werden wird.
V. Tätigkeit von Zivildienstleistenden in den sozialen Bereichen des Sports
1. Wie beurteilt die Bundesregierung die bisherige Tätigkeit von Zivildienstleistenden in den sozialen Bereichen des Sports?
Die Bundesregierung hatte im Jahre 1976 ein „Modellversuch Sport" mit bis zu 100 Zivildienstleistenden begonnen. Auf diesem Wege sollte geprüft werden, ob Zivildienstleistende in bestimmten Bereichen des Sports verwendet werden können. Der im März 1981 beendete Modellversuch hat zu dem Ergebnis geführt, daß Zivildienstleistende erfolgreich in den sozialen Bereichen des Sports eingesetzt werden können, und zwar im Behindertensport, im Seniorensport und in der Altenhilfe, im Koronarsport, im kompensatorischen Sport mit haltungs- und organleistungsschwachen Kindern und Jugendlichen sowie mit verhaltensauffälligen und psychomotorisch gestörten Kindern.
2. In welcher Weise beabsichtigt die Bundesregierung die Tätigkeit von Zivildienstleistenden in diesen speziellen Bereichen des Sports auch künftig sicherzustellen?
In den unter 1. genannten Bereichen werden zukünftig Zivildienstleistende ohne zahlenmäßige Einschränkung im Rahmen der für alle anerkannten Beschäftigungsstellen des Zivildienstes geltenden gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien tätig sein können. Der Umfang des Einsatzes wird lediglich von der Nachfrage seitens der Organisationen und der Anzahl der zur Verfügung stehenden und zu einem Dienst im Sport bereiten Zivildienstleistenden abhängen.
3. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß sportfachlich vorgebildete Zivildienstleistende vor allem im Kinder- und Jugendbereich, aber auch bei behinderten und älteren Mitbürgern gemeinnützige und sozial wichtige Arbeit verrichten können, und in welcher Zahl und mit welchen Aufgaben sollen nach den Vorstellungen der Bundesregierung in Zukunft Zivildienstleistende in den sozialen Bereich des Sports eingesetzt werden?
Sportfachlich vorgebildete Zivildienstleistende stehen nur in sehr beschränktem Umfang zur Verfügung. In Zusammenarbeit mit geeigneten Institutionen werden die in den sozialen Bereichen des Sports eingesetzten Zivildienstleistenden in besonderen Einführungslehrgängen auf ihre Tätigkeit vorbereitet.