Urteil des VGH Baden-Württemberg zum BAföG (G-SIG: 09001145)
Rechtmäßigkeit der Zahlung von BAföG an eine Schülerin trotz zahlreicher unentschuldigt versäumter Schulstunden, Änderung der entsprechenden Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, Höhe der jährlich an solche Schüler gezahlten Leistungen, die das Klassen- bzw. Ausbildungsziel nicht erreicht haben
der Abgeordneten Pfeifer, Daweke und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat aufgrund des geltenden Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) einer Schülerin, die in der 12. Klasse sitzengeblieben war, nach dem sie 30 v. H. der Schulstunden zumeist ohne ausreichende Entschuldigung versäumt hatte, für die Wiederholung der Klasse im darauffolgenden Schuljahr erneut die Geldleistungen nach dem BAföG zugesprochen, obwohl sie im Wiederholungsjahr erneut 28 v. H. aller Schulstunden wiederum oft unentschuldigt versäumt hatte.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen3
1
Hält es die Bundesregierung für sachlich gerechtfertigt und politisch vertretbar, wenn eine Schülerin in einem Fall, wie er jetzt vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu entscheiden war, auch in Zukunft ein Stipendium nach dem BAföG erhalten kann?
2
Falls nein, warum hat die Bundesregierung es bisher abgelehnt, dem Bundestag eine Änderung der Bestimmungen über das Schüler-BAföG vorzuschlagen, obwohl Abgeordnete der CDU/CSU-Bundestagsfraktion in der Vergangenheit öffentlich mehrfach darauf aufmerksam gemacht haben, daß auch in Fällen, wie dem geschilderten, Ansprüche nach dem BAföG geltend gemacht werden können?
3
Wie hoch sind die Leistungen nach dem BAföG, die jährlich an solche Schüler gezahlt werden, die das Klassenziel oder das Ziel der Ausbildung während eines schulischen Ausbildungsjahres nicht erreicht haben?
Deutscher BundestagDrucksache 9/138324.02.82
Antwort der Bundesregierung
Urteil des VGH Baden-Württemberg zum BAföG
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pfeifer, Daweke und der Fraktion der CDU/CSU
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft — Kab/Parl/II A 3 — 0103 — 3 — 29/82 — hat mit Schreiben vom 23. Februar 1982 namens der Bundesregierung die Kleine Anfrage wie folgt beantwortet:
Vorbemerkung
Der Bundesregierung liegen die Akten des Landes Baden-Württemberg des in der Frage angesprochenen Rechtsstreits einschließlich der Urteile des VerwG Karlsruhe vom 22. September 1981 — 2 K 110/81 — und des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg vom 14. Januar 1982 — 7 S 2267/81 — vor.
Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Klägerin besuchte im Schuljahr 1978/79 die Klasse 11 eines Kollegs ordnungsgemäß und mit Erfolg. Es bestand daher kein Anlaß, ihr zu Beginn des Schuljahres 1979/80 Förderung für den Besuch der Klasse 12 dieses Kollegs zu verweigern. Nachdem die Klägerin in diesem Schuljahr aber nahezu 30 v. H. des Unterrichts — meist ohne ausreichende Entschuldigung — versäumt hatte, ist die für diese Zeit geleistete Ausbildungsförderung auf Weisung des Landes zurückgefordert worden. Der VGH hat in den Urteilsgründen ausdrücklich auf diesen Rückzahlungsanspruch hingewiesen.
Den Antrag auf Förderung während der Wiederholung der Klasse 12 im Schuljahr 1980/81 hat das zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu recht abgelehnt, weil die Wiederholung durch die erheblichen Fehlzeiten bedingt war und weil die Fehlzeiten der Klägerin in den Schuljahren 1979/80 und — bis zur Entscheidung am 17. Dezember 1980 — 1980/81 einen künftigen regelmäßigen Schulbesuch nicht erwarten ließen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hat das Landesamt für Ausbildungsförderung als unbegründet zurückgewiesen.
VerwG und VGH haben den Anspruch der Klägerin auf Förderung in der Wiederholungszeit bejaht, der VGH im wesentlichen mit folgender Begründung: Ein Auszubildender besuche eine Schule im Sinne des BAföG, solange er “rechtswirksam als Schüler der Schule geführt wird und sich dort ausbilden läßt, d. h. solange er den Unterrichtsveranstaltungen nicht planmäßig, vollständig oder zumindest überwiegend fernbleibt". Halte die Schule eine wiederholte schuldhafte Verletzung der Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht für gegeben, habe sie die Möglichkeit, wenn nicht sogar die Pflicht, das Ausbildungsverhältnis zu lösen.
Die Bundesregierung geht in Übereinstimmung mit allen Ländern bei dem Vollzug des BAföG davon aus, daß eine Ausbildungsstätte nur „besucht", wer ihr organisationsrechtlich angehört und an dem planmäßig vorgesehenen Unterricht regelmäßig teilnimmt. Sie sieht sich dabei eindeutig in Übereinstimmung mit dem Gesetzgeber, der in § 20 Abs. 2 BAföG angeordnet hat, daß ein Auszubildender die Förderungsleistungen dann für Teile eines Monats zurückzuzahlen hat, wenn er die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbricht. Die der Rechtsauffassung der Bundesregierung entsprechende Verwaltungspraxis wird durch die ständige Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) gestützt: BVerwG, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 1979, S. 86; BVerwG, FamRZ 1980, S. 403; Beschluß des BVerwG vom 22. August 1979 — 5 CB 2.78 —; OVG Münster, FamRZ 1979, S. 1085 und FamRZ 1980, S. 946; OVG Lüneburg vom 23. Juli 1980 — 4 OVG A 47/76 —; OVG Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 1981 —8A51/79—.
Auf Weisung des Landes ist daher gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Revision eingelegt worden.
Zu den Fragen im einzelnen:
Fragen und Antworten3
1
Hält es die Bundesregierung für sachlich gerechtfertigt und politisch vertretbar, wenn eine Schülerin in einem Fall, wie er jetzt vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu entscheiden war, auch in Zukunft ein Stipendium nach dem BAföG erhalten kann?
Die Bundesregierung verweist auf die vorstehend dargestellte Rechtslage und beantwortet die Frage mit nein. Sie billigt die von den Förderungsbehörden des Landes Baden-Württemberg getroffenen Entscheidungen einschließlich der zur Einlegung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht.
2
Falls nein, warum hat die Bundesregierung es bisher abgelehnt, dem Bundestag eine Änderung der Bestimmungen über das Schüler-BAföG vorzuschlagen, obwohl Abgeordnete der CDU/CSU-Bundestagsfraktion in der Vergangenheit öffentlich mehrfach darauf aufmerksam gemacht haben, daß auch in Fällen, wie dem geschilderten, Ansprüche nach dem BAföG geltend gemacht werden können?
Nach der vorstehend berichteten geltenden Rechtslage, der ihr entsprechenden Verwaltungspraxis und der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte besteht keine Notwendigkeit zu einer Gesetzesänderung. Dies gilt nach Auffassung der Bundesregierung unverändert auch nach Vorliegen des abweichenden Urteils des VGH, gegen das — wie erwähnt — Revision eingelegt ist.
3
Wie hoch sind die Leistungen nach dem BAföG, die jährlich an solche Schüler gezahlt werden, die das Klassenziel oder das Ziel der Ausbildung während eines schulischen Ausbildungsjahres nicht erreicht haben?
Die Förderungsbeträge an Schüler, die eine Klasse wiederholen, können derzeit nicht quantifiziert werden. Der Anteil der Wiederholer an den Geförderten ist statistisch nicht erfaßt.