Hilfen zur Beseitigung der Schneebruchschäden in Süddeutschland
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kiechle, Susset, Eigen, Freiherr von Schorlemer, Dr. Jobst, Graf Huyn, Röhner, Dr. Waigel, Schröder (Wilhelminenhof), Brunner, Hartmann, Dr. Rose, Dr. Kunz (Weiden), Sauter (Epfendorf), Dr. Riedl (München), Schartz (Trier), Spilker, Dr. Stark (Nürtingen), Kolb, Dr. Friedmann, Niegel, Werner, Biehle, Dr. Stavenhagen, Dr. Schulte (Schwäbisch Gmünd), Neuhaus, Graf von Waldburg-Zeil, Rossmanith, Bühler (Bruchsal), Hinsken, Frau Geiger, Dr. George, Dr. Jenninger, Zierer, Dr. Warnke, Glos, Keller, Hanz (Dahien) und Genossen und der Fraktion der CDU/CSU
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten — 613-0022 — hat mit Schreiben vom 19. Februar 1982 die vorgenannte Kleine Anfrage namens der Bundesregierung wie folgt beantwortet:
Fragen und Antworten9
Sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit, unter Anwendung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes Holzeinschlags- und Holzeinfuhrbeschränkungen zur Vermeidung des kalamitätsbedingten Angebotsdrucks auf dem Holzmarkt zu verordnen?
Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Ausgleich von Schäden infolge besonderer Naturereignisse in der Forstwirtschaft (Forstschäden-Ausgleichsgesetz) vom 29. August 1969 (BGBl. I S. 1533) ist der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den ordentlichen Holzeinschlag der Forstwirtschaft für einzelne Holzartengruppen (Fichte, Kiefer, Buche, Eiche) zu beschränken, wenn und soweit dies erforderlich ist, um erhebliche und überregionale Störungen des Rohholzmarktes durch außerordentliche Holznutzungen zu vermeiden, die infolge eines besonderen Naturereignisses erforderlich werden. Eine erhebliche und überregionale Marktstörung dieser Art ist nach § 1 Abs. 2 des genannten Gesetzes in der Regel dann zu erwarten, wenn die Höhe der Kalamitätsnutzung bei allen Holzartengruppen voraussichtlich mindestens 30 v. H. oder bei einer Holzartengruppe voraussichtlich mindestens die Hälfte des ungekürzten Einschlagsprogramms erreicht.
Für das Forstwirtschaftsjahr 1982 könnte § 1 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes anwendbar werden, wenn etwa folgende Schadensmengen angefallen wären: Einschlagsprogramm 1982 Schadensmenge als des Bundesgebietes Voraussetzung für die Anwendung des Forstschäden- Ausgleichsgesetzes gemäß § 1 Mio. m3 in v. H. des in Mio. m3 Einschlags programms - alle Baumartengruppen 26,8 30 8,00 Holzartengruppe Fichte 14,5 50 7,25 Holzartengruppe Kiefer 4,5 50 2,25
Aufgrund der bisherigen Angaben der Länder über den zu erwartenden Schadensumfang (rund 3,4 Mio. m 3 , davon jeweils etwa die Hälfte Kiefer und Fichte) liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes nicht vor.
Auch eine Beschränkung der Holzeinfuhr ist nach dem Forstschäden-Ausgleichsgesetz nicht möglich, da § 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes die Beschränkung der Einfuhr von einer Einschlagsbeschränkung abhängig macht. Außerdem setzt § 2 des Gesetzes voraus, daß der Erfolg einer Einschlagsbeschränkung ohne die Einfuhrbeschränkung erheblich gefährdet würde und eine solche Gefährdung im Interesse der Allgemeinheit abgewendet werden muß.
Gedenkt die Bundesregierung — und wenn ja, in welcher Form — den betroffenen Waldbesitzern durch steuerliche Sondermaßnahmen Hilfe bei der Schadensbeseitigung zu gewähren?
Der Bundesminister der Finanzen hat im Jahre 1977 einen Katalog von steuerlichen Sofortmaßnahmen bei Naturkatastrophen festgelegt. Die obersten Finanzbehörden der von einer Naturkatastrophe (z. B. Hochwasser, Sturm, Schneebruch) betroffenen Länder können den Geschädigten im Rahmen dieses Kataloges durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten Hilfen gewähren. Die Zustimmung des Bundesministers der Finanzen zu derartigen Maßnahmen gilt als sofort erteilt. Besonderer Maßnahmen der Bundesregierung bedarf es daher in diesem Zusammenhang nicht. Der Bundesregierung ist bekannt, daß sich das Bayerische Staatsministerium der Finanzen aus Anlaß der in den Monaten November und Dezember 1981 sowie Anfang 1982 entstandenen Schneebruchschäden mit Schreiben vom 18. Januar 1982 an die Oberfinanzdirektionen seines Bereichs mit der Gewährung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des vorgenannten Katalogs einverstanden erklärt hat.
Mit welchen flankierenden Mitteln will die Bundesregierung die zwischen Waldbesitzern und Holzhandel bereits vereinbarten Maßnahmen der Selbsthilfe unterstützen?
Auf meine Initiative wurden von dem Ausschuß „Entwicklung und Zusammmenarbeit der Forst- und Holzwirtschaft beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" am 15. Januar 1982 Empfehlungen zur Selbsthilfe beschlossen. Diese Empfehlungen beziehen sich im wesentlichen auf engere Kooperation und Konsultation der Marktpartner sowie auf freiwillige Einschlagsbeschränkung durch die Forstwirtschaft unter Berücksichtigung der Kalamitätssituation einerseits und der Versorgungsbedürfnisse der einheimischen Holzwirtschaft andererseits.
Diese Maßnahmen zur Selbsthilfe werden von der Bundesregierung durch Marktbeobachtung und Unterrichtung der Forst- und Holzwirtschaft unterstützt.
Ferner ist grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, entsprechend den geltenden Förderungsgrundsätzen über forstwirtschaftliche Maßnahmen nach dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" für vom Schneebruch geschädigte Bestände folgende Förderungsmaßnahmen anzuwenden: — Umbau ertragsschwacher Bestockungen, — Bestandespflege, — Erstinvestitionen durch forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse.
Welche steuerliche Entlastung gedenkt die Bundesregierung der Holzwirtschaft für die zwangsläufig anfallende erhöhte Lagerhaltung von Schadholz zu gewähren?
Nach § 7 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes sind Bewertungsabschläge für sogenannte Obervorräte bei der Holzwirtschaft nur möglich, wenn durch Rechtsverordnung eine Holzeinschlagsbeschränkung angeordnet ist. Die Frage, ob Bewertungsabschläge auf erhöhte Lagerbestände von Schadholz aus Billigkeitsgründen zugelassen werden können, kann von der Bundesregierung nur nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder beantwortet werden. Der Bundesminister der Finanzen wird die Angelegenheit mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder prüfen.
Welche Möglichkeiten ergeben sich im Rahmen der Zonenrandförderung, eine Frachthilfe für Schneebruchholz zu gewähren?
Bei der Frachthilfe handelt es sich um eine Maßnahme zum Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands bedingten Frachtmehrkosten. Wie der Bundesrechnungshof in seinen Bemerkungen vom November 1981 zur Frachthilfe generell ausgeführt hat, läßt es diese Zielsetzung grundsätzlich nicht zu, mit der Frachthilfe auch solchen besonderen Marktsituationen Rechnung zu tragen, die nicht auf der deutschen Teilung beruhen. Die Bundesregierung sieht bei dieser Rechtslage keine Möglichkeit, über die bereits gewährte Frachthilfe für Industrieholz hinaus weitergehende Frachthilfen wegen der Schneebruchschäden zu gewähren.
Gedenkt die Bundesregierung wenigstens in den Jahren 1982/83 die Frachthilfe Ostbayern im Rahmen der Zonenrandförderung in der bis Sommer 1981 geltenden Höhe von 17 v. H. fortzuführen?
Die Bundesregierung wird die von Ihnen angesprochene Frachthilfe für Industrieholz im Jahre 1982 vorerst in der derzeitigen Höhe fortführen und ihre weiteren Entscheidungen hierzu im Zusammenhang mit dem z. Z. in Vorbereitung befindlichen neuen Gesamtkonzept für die Frachthilfe treffen.
Wird die Bundesregierung bei der Deutschen Bundesbahn auf einen Ausnahmetarif für den Transpo rt von Schadholz hinwirken?
Die Deutsche Bundesbahn ist bei ihrer Tarifgestaltung autonom. Ausnahmetarife sind zwischen der Deutschen Bundesbahn und ihren Benutzern auszuhandeln. Die Bundesregierung kann hier nur empfehlend tätig werden. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen, indem sie der Deutschen Bundesbahn die Gewährung von Ausnahmetarifen für Schneebruchholz empfohlen hat. Die Forst- und Holzwirtschaft wurde aufgerufen, nun ihrerseits in entsprechende Verhandlungen mit der Deutschen Bundesbahn einzutreten.
Beabsichtigt die Bundesregierung, Maßnahmen zur Exportförderung zu ergreifen, um den einheimischen Schwachholzmarkt zu entlasten?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß die gegebenen außenwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den Holzexport aus der Bundesrepublik Deutschland ausreichend und geeignet sind, um unter Berücksichtigung der Belange der inländischen Forst- und Holzwirtschaft sowie der Erfordernisse zur Sicherung der inländischen Holzversorgung zu einer marktgerechten Entlastung des Schwachholzmarktes auch durch Exporte beizutragen. Im Rahmen des Außenwirtschaftsgesetzes und der gemeinsamen Ausfuhrregelung auf EG-Ebene besteht für die Rohholzausfuhr praktisch volle Freizügigkeit. Für den Rohholzexport in Mitgliedsländer der EG gelten unbeschränkt die Regelungen des Freiverkehrs. Die Ausfuhr in Drittländer ist de facto liberalisiert und ohne mengenmäßige Beschränkung möglich.
Zu den Exportinitiativen von Unternehmen der Forst- und Holzwirtschaft trägt die Bundesregierung mit den Mitteln der allgemeinen Wirtschafts- und Finanzpolitik sowie durch Informationen über die Marktentwicklung und Absatzmöglichkeiten im Ausland bei. Direkte Beihilfen oder Exportsubventionen verbieten sich nach Artikel 92 des EWG-Vertrages.
Hinsichtlich der Absatzförderung durch die Centrale Marketinggesellschaft der Deutschen Agrarwirtschaft (CMA) verweise ich auf meine Antwort zu Frage 9.
Sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit, über den Zentralen Absatzfonds zusätzliche Absatzmöglichkeiten für Nadelschwachholz zu eröffnen?
Die Centrale Marketinggesellschaft der Deutschen Agrarwirtschaft mbH (CMA) fördert im Rahmen ihrer nach dem Absatzfondsgesetz gegebenen Aufgaben und Mittel auch den Absatz des deutschen Holzes. Auf meine Bitte hat der Vorsitzende des Absatzfonds der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft die CMA beauftragt, einen konkreten Maßnahmenkatalog zu erstellen, um die Störung des Holzmarktes mit Mitteln und Maßnahmen der Absatzförderung vermindern zu helfen. Von seiten der Geschäftsführung der CMA wurde dies zugesagt und entsprechende Feststellungen von ihr eingeleitet.