Grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit an den Grenzen zum Königreich der Niederlande und zum Königreich Belgien
der Abgeordneten Dr. Stercken, Müller (Remscheid), Dr. Schäuble, Günther, Louven, Dr. Waffenschmidt, Herkenrath, Hauser (Krefeld), Müller (Wesseling), Schwarz, Dr. Hennig, Seiters, Dr. Hornhues, Francke (Hamburg), Broll, von der Heydt Freiherr von Massenbach, Dr. Hüsch, Dr. Hupka, Frau Fischer, Dr. Pohlmeier, Schmöle, Lowack, Maaß, Magin, Dr. Olderog, Clemens, Deres, Buschbom und Genossen
Vorbemerkung
Kleine Anfrage
Grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit an den Grenzen zum Königreich der Niederlande und zum Königreich Belgien
Wir fragen die Bundesregierung:
Ist die Bundesregierung bereit, zum Zwecke der Verbesserung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit mit der Königlich Niederländischen und Königlich Belgischen Regierung folgende Abmachungen zu treffen, die von den betroffenen Polizeibehörden als eine unabdingbare Erleichterung der Wahrnehmung ihrer polizeilichen Aufgaben im Grenzbereich empfunden werden:
Fragen6
Polizeibeamte, die aus dienstlichem Anlaß eine Dienststelle im benachbarten Grenzgebiet aufsuchen, sind berechtigt, ihre Dienstkleidung zu tragen und ihre Dienstausrüstung mitzuführen.
Bei schwerwiegenden Straftaten sind die Polizeibeamten berechtigt, auf frischer Tat betroffene Täter über die Grenze hinweg zu verfolgen und zu ergreifen. Sie sind jedoch verpflichtet, festgenommene Personen unverzüglich der örtlich zuständigen Polizeibehörde des Nachbarlandes zu überstellen.
Die Grenze darf von Polizeibeamten auch überschritten werden, um in unmittelbarer Nähe der Grenze einer Person bei einem gegenwärtigen Angriff auf Leib oder Leben Hilfe zu leisten.
In allen Fällen besteht die Pflicht, die zuständigen Behörden des Nachbarlandes ohne Verzug zu informieren. Nach Eintreffen der zuständigen Beamten des Nachbarlandes dürfen keinerlei weitere Sofortmaßnahmen getroffen werden.
Bei allen Tätigkeiten im Nachbarland darf nur im Falle der Notwehr von der Schußwaffe Gebrauch gemacht werden.
Im Hinblick auf die unterschiedlichen Vorschriften des Datenschutzes erscheint auch eine Regelung des Informationsaustausches notwendig?