Teilzeitarbeitsmarkt und früherer Rentenbezug; Auswirkungen des Bundessozialgerichtsurteils vom 10. Dezember 1976 (G-SIG: 00002508)
Zuerkennungen von Rentenleistungen aufgrund verschlossener Teilzeitarbeitsmärkte, Mehrbelastung der Rentenversicherungsträger, Einsparungen der Bundesanstalt für Arbeit durch frühere Verrentung in diesen Fällen
der Abgeordneten Frau Hürland, Hasinger, Höpfinger, Dr. George, Schedl, Zink, Frau Dr. Neumeister, Dr. Becker (Frankfurt), Pohlmann, Müller (Berlin), Horstmeier und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Auswirkungen des Bundessozialgerichtsurteils vom 10. Dezember 1976
Durch Beschluß des Großen Senats beim Bundessozialgericht vom 10. Dezember 1976 müssen den Antragstellern auf Rente Leistungen der Rente gewährt werden, wenn für sie der Teilzeitarbeitsmarkt länger als ein Jahr verschlossen ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen3
1
In wievielen Fällen mußten Rentenantragstellern auf Grund des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes Rentenleistungen zuerkannt werden?
2
Wie hoch ist die durch diesen Beschluß entstandene finanzielle Mehrbelastung der Rentenversicherungsträger bisher, und wie wird sie sich in der Zukunft voraussichtlich entwickeln?
3
Wie hoch beziffern sich die Einsparungen an Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit durch die frühere Verrentung auf Grund dieses Beschlusses?
Deutscher BundestagDrucksache 8/332006.11.79
Antwort der Bundesregierung
Teilzeitarbeitsmarkt und früherer Rentenbezug Auswirkungen des Bundessozialgerichtsurteils vom 10. Dezember 1976
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Hürland, Hasinger, Höpfinger, Dr. George, Schedl, Zink, Frau Dr. Neumeister, Dr. Becker (Frankfurt), Pohlmann, Müller (Berlin), Horstmeier und der Fraktion der CDU/CSU
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung — IVb 1 — 46410 — 1/1 — hat mit Schreiben vom 5. November 1979 namens der Bundesregierung die Kleine Anfrage wie folgt beantwortet:
Vorbemerkung
Das Bundessozialgericht hat durch Beschluß des Großen Senats vom 10. Dezember 1976 seine Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit bei Personen, die auf Grund ihres Gesundheitszustandes nur noch Teilzeitarbeit verrichten können, weiterentwickelt.
Bereits durch die Beschlüsse des Großen Senats vom 11. Dezember 1969 hatte sich das Bundessozialgericht für die sog. konkrete Betrachtungsweise entschieden. Danach ist es für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nicht allein entscheidend, in welchem Umfang die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten noch vorhanden ist (sog. abstrakte Betrachtungsweise) ; es kommt vielmehr auch darauf an, ob der Versicherte noch in der Lage ist, die ihm verbliebene Erwerbsfähigkeit zur Erzielung eines Erwerbseinkommens einzusetzen (sog. konkrete Betrachtungsweise) . Dazu ist ein Versicherter nicht in der Lage, wenn ihm der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist. Dies war nach den Beschlüssen vom 11. Dezember 1969 der Fall, wenn das Verhältnis der im Verweisungsgebiet vorhandenen und für den Versicherten in Betracht kommenden Teilzeitarbeitsplätze zur Zahl der Interessenten für solche Beschäftigungen ungünstiger als 75 : 100 war.
Die Durchführung dieser Rechtsprechung in der Praxis bereitete in der Folgezeit zunehmend Schwierigkeiten. Nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 10. Dezember 1976 ist nunmehr der Arbeitsmarkt als praktisch verschlossen anzusehen, wenn weder der Rentenversicherungsträger noch das Arbeitsamt dem Versicherten innerhalb eines Jahres eine zumutbare Arbeit anbieten kann. Zumutbar ist nach dieser Entscheidung eine Teilzeitbeschäftigung regelmäßig nur noch dann, wenn der Versicherte den Arbeitsplatz täglich von seiner Wohnung aus erreichen kann. Bleibt das Bemühen um Arbeitsvermittlung erfolglos, so steht spätestens nach Ablauf der Jahresfrist fest, daß der Versicherte mindestens berufsunfähig, regelmäßig aber sogar erwerbsunfähig ist, und zwar rückwirkend seit dem Tag der Rentenantragstellung.
Erwartungsgemäß führte diese neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu einer (im Vergleich zur Rechtsprechung seit 1969) weiteren Zunahme der Renten wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit; allerdings nimmt die Bedeutung der Renten wegen Berufsunfähigkeit im Verhältnis zu den Renten wegen Erwerbsunfähigkeit seitdem weiter ab.
Bereits durch das 20. Rentenanpassungsgesetz (20. RAG) vom 27. Juni 1977 wurden die Voraussetzungen für die Gewährung von Zeitrenten in Fällen, in denen für die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit auch die Situation auf dem (Teilzeit-) Arbeitsmarkt von Bedeutung ist, erweitert (vgl. § 1276 RVO, § 53 AVG, § 72 RKG, jeweils in der Fassung des 20. RAG). In diesen Fällen kann die Zeitrente im Falle der Wiederholung auch über die sonst geltende Höchstdauer von sechs Jahren hinaus bewilligt werden. In der Praxis bedeutet dies, daß der Rentenversicherungsträger nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums die Situation auf dem Teilzeitarbeitsmarkt erneut prüfen muß. Die Neuregelung vergrößert insbesondere für jüngere Personen die Chance, wieder in den Arbeitsprozeß eingegliedert zu werden, und vermeidet, daß sich bei ihnen frühzeitig ein Bewußtsein einstellt, auf Dauer Rentner sein zu müssen. Im Falle der Wiedereingliederung wird zugleich die Rentenversicherung finanziell entlastet. Die Zeitrenten wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit haben im Jahre 1978 im Vergleich zum Jahre 1977 um 16,6 v. H. zugenommen.
Im Rahmen des 21. Rentenanpassungsgesetzes (21. RAG) vom 25. Juli 1978 wurde eine Regelung getroffen, die — im Anschluß an die Regelungen des 20. Rentenanpassungsgesetzes über die Beitragspflicht der Bundesanstalt für Arbeit für ihre Leistungsempfänger — zu einer neuen Abgrenzung des von der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung zu tragenden Risikos geführt hat (vgl. § 1283 RVO, § 60 AVG, § 80 RKG i. V. m. § 118 AFG, jeweils in der Fassung des 21. RAG). Danach hat die Bundesanstalt für Arbeit bei rückwirkender Anerkennung von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger seit dem 1. Januar 1979 — abgesehen von hier nicht interessierenden Sondertatbeständen — gegen den Rentenversicherungsträger keinen Anspruch auf Erstattung des bis zum Beginn der Rentenzahlung geleisteten Arbeitslosengeldes mehr. Die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ruht in diesen Fällen, solange und soweit sie mit Arbeitslosengeld zusammentrifft. Die Entlastung der Rentenversicherung und Belastung der Bundesanstalt für Arbeit aus dieser Regelung wurde im Jahre 1978 mit jährlich rd. 100 Mio DM angenommen.
Über die Entwicklung der Renten wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit in den Jahren von 1975 bis 1978 gibt die als Anlage beigefügte Übersicht Aufschluß. Die Zahl der Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit weist keine eindeutigen Änderungen auf; eine leichte Abnahme ist zu verzeichnen, die verschiedene Gründe haben kann.
1. In wievielen Fällen mußten Rentenantragstellern auf Grund des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes Rentenleistungen zuerkannt werden?
Die Rentenversicherungsträger erfassen seit Mitte 1977 das statistische Merkmal, ob und in welcher Weise für die Anerkennung der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit auch die Situation auf dem Teilzeitarbeitsmarkt maßgebend gewesen ist. Die Auswertung dieses statistischen Merkmals in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das Jahr 1978 durch den Verband deutscher Rentenversicherungsträger hat folgendes Ergebnis (in der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt eine entsprechende Auswertung noch nicht vor) :
1. Zugegangene Renten wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit insgesamt: Rentenversicherung der Arbeiter (ArV) : 183 875 Rentenversicherung der Angestellten (AnV) : 75 737
2. Davon Renten, die ausschließlich auf Grund des Gesundheitszustandes des Versicherten bewilligt worden sind ArV: 158 879 AnV: 54 147
3. Davon Renten, die unter zusätzlicher Berücksichtigung des Teilzeitarbeitsmarktes bewilligt worden sind ArV: 24 996 AnV: 21 590
4. Von den unter 3. genannten Renten wären in der ArV: 16 001 in der AnV: 10 531 Renten auch schon nach der Rechtsprechung vor dem 10. Dezember 1976 zu bewilligen gewesen.
5. Von den unter 3. genannten Renten beruhen in der ArV: 4 336 in der AnV: 8 441 Renten ausschließlich auf der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes seit dem 10. Dezember 1976
6. Der Anteil der unter 5. genannten Renten an den unter 1. genannten Renten beträgt in der ArV: 2,4 v. H. in der AnV: 11,1 v. H.
7. Von den unter 3. genannten Renten sind in der ArV: 4 659 in der AnV: 2 618 Renten nur wegen Berücksichtigung des Teilzeitarbeitsmarktes als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt worden; ohne Berücksichtigung des Teilzeitarbeitsmarktes wären sie nur als Renten wegen Berufsunfähigkeit bewilligt worden.
Aus den vorstehend genannten Zahlen können nur bedingt Schlußfolgerungen für die weitere Entwicklung gezogen werden. Dafür sind die Zahlen eines einzigen Jahres keine geeignete Basis. Hinzu kommt, daß das Jahr 1978 zeitlich sehr nahe an dem Beschluß des Bundessozialgerichts vom 10. Dezember 1976 liegt. Es ist möglich, daß nach Bekanntwerden dieser Entscheidung eine nicht unerhebliche Zahl von Versicherten, die vorher die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllt hatten, einen Rentenantrag gestellt hat und diesem Antrag im Laufe des Jahres 1978 stattgegeben worden ist.
2. Wie hoch ist die durch diesen Beschluß entstandene finanzielle Mehrbelastung der Rentenversicherungsträger bisher, und wie wird sie sich in der Zukunft voraussichtlich entwickeln?
Die einzelnen Rentenbeträge, die auf die in der Antwort auf die erste Frage unter 5. und 7. genannten Renten entfallen, sind nicht bekannt. Die Frage kann daher in dieser Form nicht beantwortet werden.
Unter der Annahme, daß diese Renten dem Durchschnitt aller Renten wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit entsprechen, würden sich hieraus in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 1979 einschließlich der Aufwendungen für die Krankenversicherung der Rentner Mehrbelastungen von rd. 150 Mio DM ergeben.
Aus der Antwort zu der ersten Frage ergibt sich, daß Schlußfolgerungen aus dieser Zahl für die Entwicklung der Mehrbelastung in der Zukunft noch nicht gezogen werden können. Die Entwicklung dieser Mehrbelastung hängt von der jeweiligen Lage auf dem Teilzeitarbeitsmarkt und von den Auswirkungen der Rechtsänderungen ab, die 1977/79 eingetreten und in der Vorbemerkung dargestellt sind.
3. Wie hoch beziffern sich die Einsparungen an Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit durch die frühere Verrentung auf Grund dieses Beschlusses?
Die Einsparungen an Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit sind nicht bekannt. Sie dürften — verglichen mit den Mehrausgaben der Rentenversicherung — nicht erheblich sein: Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, die nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des Berechtigten beruhen, werden im allgemeinen nur dann bewilligt, wenn dem Versicherten innerhalb eines Jahres keine zumutbare Arbeit angeboten werden konnte. In dieser Zeit wird der Versicherte den ihm zustehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld, der höchstens ein Jahr beträgt, in aller Regel bereits ausgeschöpft haben. Die im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld zu zahlende Arbeitslosenhilfe wird nur gewährt, wenn die Teilzeitbeschäftigungen, die der Arbeitslose noch ausüben kann, auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt üblich sind. Diese Voraussetzung dürften leistungsgeminderte Arbeitslose, denen nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des Bundessozialgerichts eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zusteht, vielfach nicht erfüllen.
Fragen und Antworten3
1
In wievielen Fällen mußten Rentenantragstellern auf Grund des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes Rentenleistungen zuerkannt werden?
Die Rentenversicherungsträger erfassen seit Mitte 1977 das statistische Merkmal, ob und in welcher Weise für die Anerkennung der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit auch die Situation auf dem Teilzeitarbeitsmarkt maßgebend gewesen ist. Die Auswertung dieses statistischen Merkmals in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das Jahr 1978 durch den Verband deutscher Rentenversicherungsträger hat folgendes Ergebnis (in der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt eine entsprechende Auswertung noch nicht vor) :
1. Zugegangene Renten wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit insgesamt: Rentenversicherung der Arbeiter (ArV) : 183 875 Rentenversicherung der Angestellten (AnV) : 75 737
2. Davon Renten, die ausschließlich auf Grund des Gesundheitszustandes des Versicherten bewilligt worden sind ArV: 158 879 AnV: 54 147
3. Davon Renten, die unter zusätzlicher Berücksichtigung des Teilzeitarbeitsmarktes bewilligt worden sind ArV: 24 996 AnV: 21 590
4. Von den unter 3. genannten Renten wären in der ArV: 16 001 in der AnV: 10 531 Renten auch schon nach der Rechtsprechung vor dem 10. Dezember 1976 zu bewilligen gewesen.
5. Von den unter 3. genannten Renten beruhen in der ArV: 4 336 in der AnV: 8 441 Renten ausschließlich auf der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes seit dem 10. Dezember 1976
6. Der Anteil der unter 5. genannten Renten an den unter 1. genannten Renten beträgt in der ArV: 2,4 v. H. in der AnV: 11,1 v. H.
7. Von den unter 3. genannten Renten sind in der ArV: 4 659 in der AnV: 2 618 Renten nur wegen Berücksichtigung des Teilzeitarbeitsmarktes als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt worden; ohne Berücksichtigung des Teilzeitarbeitsmarktes wären sie nur als Renten wegen Berufsunfähigkeit bewilligt worden.
Aus den vorstehend genannten Zahlen können nur bedingt Schlußfolgerungen für die weitere Entwicklung gezogen werden. Dafür sind die Zahlen eines einzigen Jahres keine geeignete Basis. Hinzu kommt, daß das Jahr 1978 zeitlich sehr nahe an dem Beschluß des Bundessozialgerichts vom 10. Dezember 1976 liegt. Es ist möglich, daß nach Bekanntwerden dieser Entscheidung eine nicht unerhebliche Zahl von Versicherten, die vorher die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllt hatten, einen Rentenantrag gestellt hat und diesem Antrag im Laufe des Jahres 1978 stattgegeben worden ist.
2
Wie hoch ist die durch diesen Beschluß entstandene finanzielle Mehrbelastung der Rentenversicherungsträger bisher, und wie wird sie sich in der Zukunft voraussichtlich entwickeln?
Die einzelnen Rentenbeträge, die auf die in der Antwort auf die erste Frage unter 5. und 7. genannten Renten entfallen, sind nicht bekannt. Die Frage kann daher in dieser Form nicht beantwortet werden.
Unter der Annahme, daß diese Renten dem Durchschnitt aller Renten wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit entsprechen, würden sich hieraus in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 1979 einschließlich der Aufwendungen für die Krankenversicherung der Rentner Mehrbelastungen von rd. 150 Mio DM ergeben.
Aus der Antwort zu der ersten Frage ergibt sich, daß Schlußfolgerungen aus dieser Zahl für die Entwicklung der Mehrbelastung in der Zukunft noch nicht gezogen werden können. Die Entwicklung dieser Mehrbelastung hängt von der jeweiligen Lage auf dem Teilzeitarbeitsmarkt und von den Auswirkungen der Rechtsänderungen ab, die 1977/79 eingetreten und in der Vorbemerkung dargestellt sind.
3
Wie hoch beziffern sich die Einsparungen an Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit durch die frühere Verrentung auf Grund dieses Beschlusses?
Die Einsparungen an Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit sind nicht bekannt. Sie dürften — verglichen mit den Mehrausgaben der Rentenversicherung — nicht erheblich sein: Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, die nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des Berechtigten beruhen, werden im allgemeinen nur dann bewilligt, wenn dem Versicherten innerhalb eines Jahres keine zumutbare Arbeit angeboten werden konnte. In dieser Zeit wird der Versicherte den ihm zustehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld, der höchstens ein Jahr beträgt, in aller Regel bereits ausgeschöpft haben. Die im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld zu zahlende Arbeitslosenhilfe wird nur gewährt, wenn die Teilzeitbeschäftigungen, die der Arbeitslose noch ausüben kann, auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt üblich sind. Diese Voraussetzung dürften leistungsgeminderte Arbeitslose, denen nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des Bundessozialgerichts eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zusteht, vielfach nicht erfüllen.