Verbesserung der Studienbedingungen körperbehinderter Studenten (G-SIG: 00002972)
Bauliche Maßnahmen im Rahmen des Hochschulbauförderungsgesetzes, Einsatz technischer Hilfsmittel für hörgeschädigte und sehbehinderte Studenten, Verlängerung der Förderungsdauer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, Einführung spezieller Beratungsdienste während des Studiums
Verbesserung der Studienbedingungen körperbehinderter Studenten
der Abgeordneten Frau Hürland, Pfeifer, Burger, Geisenhofer, Braun, Frau Benedix-Engler, Hasinger, Kroll-Schlüter, Frau Karwatzki, Horstmeier, Schetter, Dr. George, Zink, Frau Verhülsdonk, Frau Dr. Neumeister, Dr. Becker (Frankfurt), Dr. Hammans, Müller (Berlin), Frau Dr. Wilms, Prangenberg und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
An deutschen Hochschulen studieren etwa 4000 bis 5000 körperbehinderte Studenten. Die Zahl dieser Studenten, die durch eine entsprechende schulische Bildung in die Lage versetzt werden, ein Studium aufzunehmen, ist steigend. Nach § 2 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes sind die Universitäten verpflichtet, „die besonderen Bedürfnisse behinderter Studenten zu berücksichtigen". Diese Berücksichtigung behinderter Studenten und die hierzu notwendigen besonderen Förderungsmaßnahmen finden an vielen Universitäten nicht statt.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen4
1
Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Planungsausschuß nach dem Hochschulbauförderungsgesetz unternehmen, um mit Hilfe baulicher Maßnahmen körperbehinderten Studierwilligen die Teilnahme an einem ihrer Eignung und Neigung entsprechenden Studium zu erleichtern?
2
Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, über den Planungsausschuß nach dem HBFG dafür Sorge zu tragen, daß besonders für hörgeschädigte und sehbehinderte Studenten technische Hilfsmittel in ausreichendem Maß zur Verfügung gestellt werden, damit auch für diesen Personenkreis ein geregelter Vorlesungs- und Übungsbetrieb gesichert ist?
3
Ist die Bundesregierung bereit anzuerkennen, daß für Behinderte eine längere Förderungsdauer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz notwendig ist als für nicht Behinderte, und ist sie bereit, in diesem Sinne eine Novellierung des BAföG vorzunehmen?
4
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um auf die Länder einzuwirken, daß an den Universitäten Beratungsdienste eingeführt werden, die a) für körperbehinderte Studenten studienbegleitend sind und b) besonders den Übergang vom Studium in das Berufsleben erleichtern?
Deutscher BundestagDrucksache 8/440115.07.80
Antwort der Bundesregierung
Verbesserung der Studienbedingungen körperbehinderter Studenten
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Hürland, Pfeifer, Burger, Geisenhofer, Braun, Frau Benedix-Engler, Hasinger, Kroll-Schlüter, Frau Karwatzki, Horstmeier, Schetter, Dr. George, Zink, Frau Verhülsdonk, Frau Dr. Neumeister, Dr. Becker (Frankfurt), Dr. Hammans, Müller (Berlin), Frau Dr. Wilms, Prangenberg und der Fraktion der CDU/CSU
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft — Kab/Parl/IV A 2 — 0104-6-88/80 — hat mit Schreiben vom 14. Juli 1980 die Kleine Anfrage namens der Bundesregierung wie folgt beantwortet:
Vorbemerkung
Die Verbesserung der Lage der Behinderten ist ein besonderes Anliegen der Politik der Bundesregierung. Sie hat deshalb bereits vor zehn Jahren ein Aktionsprogramm zur Förderung der Rehabilitation (Anlage zur Drucksache VI/896) mit dem Ziel verabschiedet, behinderten Mitbürgern eine möglichst volle Teilhabe am Leben der Gemeinschaft zu ermöglichen. Sie hat ihre Vorschläge zur Fortschreibung des Aktionsprogramms in den 80er Jahren am 10. Juli 1980 vorgelegt.
In diesem größeren Zusammenhang sind auch die für körperbehinderte Studenten notwendigen weiteren Verbesserungen der Studienbedingungen zu sehen. Bestmögliche Förderung Behinderter in allen Bereichen des Bildungswesens ist eine wesentliche Voraussetzung ihrer gesellschaftlichen und beruflichen Integration.
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft hat sich deshalb im Rahmen seiner Zuständigkeit besonders dafür eingesetzt, daß die Bildungschancen und -voraussetzungen für Behinderte in den allgemeinen Bildungseinrichtungen verbessert werden. Zur Förderung und Integration Behinderter im Bildungswesen hat er seit Anfang der 70er Jahre über 55 Mio DM für Modellversuche und Forschungsvorhaben bereitgestellt. An zehn die Hochschulzugangsberechtigung verleihenden allgemeinbildenden Schulen in verschiedenen Bundesländern wurden mit Unterstützung des Bundes Modellvorhaben unternommen, um auch Behinderte zur Hochschulreife zu führen. Diese Modellversuche haben wichtige Grundlagen dafür geschaffen, daß heute Behinderte in größerer Zahl ein Studium aufnehmen können.
Über die mit dem Studium Körperbehinderter zusammenhängenden Fragen hat der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft dem zuständigen Ausschuß des Deutschen Bundestages im November 1974 ausführlich berichtet. Um die Bedingungen ihres Studiums zu erleichtern und zu verbessern, wurde der Bericht in der Form von Leitsätzen für die Förderung des Hochschulstudiums Schwerkörperbehinderter abgefaßt und einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Länder und Hochschulen wurden durch § 2 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) verpflichtet, die besonderen Bedürfnisse behinderter Studenten zu berücksichtigen. Soweit die Bundesregierung selbst zuständig handeln kann, hat sie insbesondere für die Erfüllung der wichtigsten Sonderbedürfnisse behinderter Studenten gesorgt.
Im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau hat der Bund die Mehrkosten des behindertengerechten Bauens bei den in den Rahmenplan für den Hochschulbau eingestellten Bauvorhaben mitfinanziert. Die Schaffung von Wohnmöglichkeiten für körperbehinderte Studenten am Hochschulort ist in den Richtlinien des Bundes und der Länder für die Studentenwohnraumförderung als ein besonderes Förderungsziel verankert worden.
Seit Anfang der 70er Jahre förderte der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit ca. 10 Mio DM die Bereitstellung eines zufriedenstellenden Angebots von 183 Wohnheimplätzen mit Pflege- und Therapie-Einrichtungen für schwerkörperbehinderte Studenten. Im Rahmen der Bundesanstalt für Arbeit wurde die Berufs- und Arbeitsberatung sowie die Arbeitsvermittlung für körperbehinderte Studenten ausgebaut.
Wichtige Voraussetzungen für weitere wirksame und zielgerichtete Verbesserungen sind - worauf der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft in dem genannten Bericht bereits hingewiesen hat - genauere Aufschlüsse über die Zahl der künftigen Studienanfänger, die auf besondere bauliche Vorkehrungen, Ausstattungen und Hilfen angewiesen sind, und eine genauere Erfassung der für sie schon vorhandenen Studienmöglichkeiten. Die Schließung dieser Kenntnislücken setzt die Mitwirkungsbereitschaft der dafür zuständigen Länder voraus.
Leider sind die vorhandenen Daten über die Zahl der Behinderten, die jährlich eine Hochschulzugangsberechtigung erwerben, sowie über Art und Grad der Behinderungen und erforderlichen Hilfen noch nicht ausreichend. Die Bundesregierung würde abhelfende Maßnahmen der Länder begrüßen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.
Mit dem statistischen Instrumentarium des Bundes können die für Prognosezwecke erforderlichen Daten nicht gewonnen werden. Aus dem Mikrozensus der Bundesstatistik vom Mai 1976 läßt sich ableiten, daß es zu diesem Zeitpunkt ca. 9500 nach der Selbsteinschätzung der Befragten behinderte Studenten gab. Gut die Hälfte der Behinderungen entfiel auf Schädigungen der unteren Gliedmaßen und der Wirbelsäule; der Rest verteilte sich auf Schädigungen der oberen Gliedmaßen, Sinnesschädigungen und andere Behinderungen. Weitere Aufgliederungen sind wegen der zu schmalen statistischen Ausgangsbasis nicht möglich. Der Erfassung von Behinderungen von schon Studierenden durch eine eventuelle Ergänzung des Hochschulstatistikgesetzes steht bisher auch entgegen, daß sich die Betroffenen und ihre Verbände weit überwiegend dagegen wenden, zu derartigen Auskünften rechtlich verpflichtet zu werden.
Ungeachtet dessen können für körperbehinderte Studenten durch gründlichere studienvorbereitende Information der Studierwilligen, durch Hilfen und angemessene Rücksicht bei der Bewältigung der Studienanforderungen und durch Unterstützung und Hilfen zur sozialen Integration am Hochschulort noch wesentliche Verbesserungen bewirkt werden. Als Maßnahmen, für die in erster Linie Länder und Hochschulen zuständig sind, kämen z. B. in Betracht, an den einzelnen Hochschulen Beauftragte für das Behindertenstudium zu benennen, die Studienberatung auch auf studienbegleitende Beratung und Betreuung für behinderungsbedingte Studienschwierigkeiten auszurichten und in Studien- und Prüfungsordnungen für behinderungsbedingte Nachteile einen entsprechenden Ausgleich vorzusehen.
Fragen und Antworten4
1
Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Planungsausschuß nach dem Hochschulbauförderungsgesetz unternehmen, um mit Hilfe baulicher Maßnahmen körperbehinderten Studierwilligen die Teilnahme an einem ihrer Eignung und Neigung entsprechenden Studium zu erleichtern?
Nach dem Hochschulbauförderungsgesetz ist der Bund gemeinsam mit den Ländern im wesentlichen für die Ausbauzielplanungen der Hochschulen und die Festlegung der nach dem Rahmenplan für den Hochschulbau zu fördernden Einzelvorhaben zuständig. Für die Anmeldung von Vorhaben zum Rahmenplan, ihre bauliche Gestaltung im einzelnen und ihre Durchführung liegt die Zuständigkeit ausschließlich bei den Ländern.
Die Bundesregierung geht davon aus, daß die im Hochschulbau zur Zeit laufenden Bauvorhaben behindertengerecht gebaut werden. Im Vollzug ihres 1970 beschlossenen Aktionsprogramms zur Förderung der Rehabilitation hat sie Maßnahmen ergriffen, um auch im öffentlichen Bereich eine hindernisfreie bauliche Umwelt für Behinderte zu schaffen. Auf der Grundlage der DIN 18024 (Bauliche Maßnahmen für behinderte und alte Menschen im öffentlichen Bereich) wurde 1973 von einem interministeriellen Ausschuß ein „Katalog der Schwerpunkte bei der Beseitigung baulicher Hindernisse" fertiggestellt (GMBl. 1973, S. 182 f.), der für alle öffentlichen Gebäude Vorstellungen über die behindertengerechte Gestaltung entwickelte. Die Länder wurden gebeten, diesen Katalog bei künftigen gesetzlichen Regelungen zu berücksichtigen.
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat inzwischen eine Reihe von Ländern wesentliche Grundsätze der DIN 18024 in ihren Landesbauordnungen berücksichtigt und somit auch für den Hochschulbau übernommen. Einzelne Länder haben darüber hinausgehende Regelungen für die behindertengerechte Planung ihrer Landesbauten in ministeriellen Erlassen getroffen. Die Bundesregierung begrüßt die von den Ländern auf diesem Gebiet in den letzten Jahren unternommenen Bemühungen ausdrücklich. Einige Hochschulen können als voll oder doch weitgehend behindertengerecht bezeichnet werden, namentlich die Universitäten Augsburg, Bielefeld, Bochum, Bremen, Regensburg, Trier, Wuppertal sowie die Technische Hochschule Darmstadt und die Gesamthochschule Kassel. Die Bundesregierung verkennt jedoch nicht, daß an zahlreichen, vor allem älteren Hochschulen Behinderte mit baulichen Hindernissen wie Treppen, zu engen Türen und ungeeigneten Sanitärräumen zu kämpfen haben. Sie geht davon aus, daß solche Erschwernisse nach und nach im Rahmen laufender Um- und Ersatzbaumaßnahmen beseitigt werden. Die Mitfinanzierung dieser Maßnahmen durch den Bund ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Hochschulbauförderungsgesetzes gewährleistet.
Die Bundesregierung wird, soweit ihr dies rechtlich möglich ist, ihren Einfluß im Planungsausschuß geltend machen, daß das Angebot an Hochschulstandorten und Studiengängen, die für körperbehinderte Studierwillige zugänglich sind, weiter vergrößert wird. Viele für den einzelnen Behinderten schwerwiegende Hindernisse an älteren Gebäuden können nach Auffassung der Bundesregierung mit zum Teil einfachen baulichen Mitteln ausgeräumt werden.
2
Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, über den Planungsausschuß nach dem HBFG dafür Sorge zu tragen, daß besonders für hörgeschädigte und sehbehinderte Studenten technische Hilfsmittel in ausreichendem Maß zur Verfügung gestellt werden, damit auch für diesen Personenkreis ein geregelter Vorlesungs- und Übungsbetrieb gesichert ist?
Technische Hilfsmittel für sinnesgeschädigte Studenten können im Rahmen der Ersteinrichtung von Neubauten oder bei Umbauten nach dem Hochschulbauförderungsgesetz vom Bund mitfinanziert werden, wenn das Gesamtvorhaben die Bagatellgrenze von 500 000 DM übersteigt. Auch auf diese Mitfinanzierungsmöglichkeit des Bundes wird die Bundesregierung im Planungsausschuß hinweisen.
3
Ist die Bundesregierung bereit anzuerkennen, daß für Behinderte eine längere Förderungsdauer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz notwendig ist als für nicht Behinderte, und ist sie bereit, in diesem Sinne eine Novellierung des BAföG vorzunehmen?
Die Bundesregierung ist sich der Tatsache bewußt, daß körperliche Behinderung von Studierenden dazu führen können, daß die für den jeweiligen Studiengang vorgesehene Förderungshöchstdauer nicht in jedem Fall eingehalten werden kann. Diese Benachteiligung gegenüber nichtbehinderten Studierenden kann förderungsrechtlich bereits aufgrund der derzeit geltenden Vorschriften ausgeglichen werden.
Ist eine Behinderung des Auszubildenden ursächlich dafür, daß er die für sein Studienfach geltende Förderungshöchstdauer überschreitet, so stellt dies. einen schwerwiegenden Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dar, der die Leistung von Ausbildungsförderung für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigt. Dabei ist als angemessen die Zelt anzusehen, die dem aufgrund der Behinderung entstandenen Zeitverlust entspricht.
Im übrigen wird behinderungsbedingten Verzögerungen des Studiums auch schon vor dem Ende der Förderungshöchstdauer dadurch Rechnung getragen, daß die Vorlage der Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG zu einem späteren als dem für die übrigen Auszubildenden vorgeschriebenen Zeitpunkt zugelassen werden kann (§ 48 Abs. 2 BAföG).
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß die Besonderheiten jedes Einzelfalles aufgrund dieser gesetzlichen Regelungen besser berücksichtigt werden können, als dies bei einer generellen, notwendigerweise pauschalierten Verlängerung der Förderungshöchstdauer für behinderte Studierende möglich wäre. Sie hält deshalb eine diesbezügliche Änderung des Förderungsrechts gegenwärtig nicht für angezeigt.
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Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um auf die Länder einzuwirken, daß an den Universitäten Beratungsdienste eingeführt werden, die a) für körperbehinderte Studenten studienbegleitend sind und b) besonders den Übergang vom Studium in das Berufsleben erleichtern?
a) Die Bundesregierung hat keine Möglichkeit, unmittelbar auf die Länder einzuwirken, an den Hochschulen Beratungsdienste für körperbehinderte Studenten einzuführen. Die Bundesregierung hält die Unterstützung des Studiums körperbehinderter Studenten durch eine studienbegleitende Beratung und Betreuung bei der Überwindung behinderungsbedingter Studienschwierigkeiten jedoch für wichtig. Sie wird sich daher bemühen, bei der Fortschreibung des Bildungsgesamtplanes darauf hinzuwirken. Ferner wird sie prüfen, ob in die z. Z. noch laufenden Modellversuche zur Studienberatung Probleme körperbehinderter Studenten einbezogen werden können. Im Rahmen der Studienreform wird sie sich dafür einsetzen, daß körperbehinderten Studenten sachgerechte Erleichterungen beim Studium gewährt und behinderungsbedingte Nachteile bei den Prüfungen angemessen ausgeglichen werden.
b) Die Berufsberatung, Arbeitsberatung und Arbeitsvermittlung von körperbehinderten Studenten bzw. Hochschulabsolventen mit dem Ziel, ihnen den Übergang in das Erwerbsleben zu erleichtern, obliegt der Bundesanstalt für Arbeit. Innerhalb der Berufsberatung für Abiturienten und Hochschüler sind gegenwärtig 32 speziell ausgebildete Beratungsfachkräfte mit der Beratung von behinderten Abiturienten und Studenten beauftragt. Die Bundesanstalt für Arbeit strebt an, die Zahl der für die Behindertenberatung besonders qualifizierten Berufsberater in den nächsten Jahren schrittweise zu erhöhen. Für die Arbeitsberatung und Arbeitsvermittlung von Behinderten bestehen in jedem Arbeitsamt besondere Beratungs- und Vermittlungsstellen, die behinderten Studenten und Hochschulabsolventen zur Verfügung stehen. Seit dem 1. April 1980 sind an 19 Hochschulorten für die Beratung und Vermittlung von Hochschulabsolventen besondere Fachvermittlungsdienste eingerichtet, die auch behinderte Hochschulabsolventen ortsnah beraten und bundesweit vermitteln.
Im Rahmen der Beratung und Vermittlung durch die Bundesanstalt für Arbeit werden, falls erforderlich, für die Eingliederung von körperbehinderten Hochschulabsolventen in das Erwerbsleben Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme nach den §§ 53, 54 des Arbeitsförderungsgesetzes gewährt.