Internationaler Umgang mit gefährlichen chemischen Abfällen
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein, Schulte (Unna), Spitzmüller und Genossen - Drucksache 8/4505 -
Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister des Innern — U II 6 — 98/2 — hat mit Schreiben vom 3. November 1980 die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr wie folgt beantwortet:
Fragen und Antworten3
Welche Schritte sind beabsichtigt, Verbesserungen im Melde- und Kontrollverfahren für den grenzüberschreitenden Transport gefährlicher chemischer Abfälle zu erreichen?
Die gewerbsmäßige Beförderung von Abfällen unterliegt in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich einer Genehmigung nach § 12 des Abfallbeseitigungsgesetzes (AbfG). Das gilt auch für die Beförderung von Abfällen in andere Länder. Die Erteilung der Genehmigung hängt u. a. davon ab, daß die geordnete Beseitigung der Abfälle sichergestellt ist. Den Nachweis hierfür hat der Antragsteller zu führen. Auf diese Weise ist gewährleistet, daß die zuständige deutsche Landesbehörde auf den Transportweg und die Beseitigung der zu exportierenden Abfälle Einfluß nehmen kann.
Für Sonderabfälle (gefährliche chemische Abfälle) gelten darüber hinaus die besonderen Nachweispflichten des § 11 AbfG. Nach dieser Vorschrift hat der Besitzer solcher Abfälle auf Verlangen der zuständigen Behörde oder — in bestimmten Fällen von sich aus — Nachweis über Art, Menge und Beseitigung der Abfälle zu erbringen und ein Nachweisbuch zu führen.
Der grenzüberschreitende Transport von Abfällen aus dem Ausland, also die Einfuhr von Abfällen, bedarf ebenfalls der Genehmigung (§ 13 AbfG). Zuständig ist die Behörde des Bundeslandes, in dem die Abfälle erstmals behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen.
Die Einfuhrgenehmigung schließt die Beförderungsgenehmigung nach § 12 AbfG ein. Andererseits unterliegen auch eingeführte Abfälle ganz allgemein der Überwachung nach § 11 AbfG.
§ 13 AbfG steht im Einklang mit der EG-Richtlinie des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle.
Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung z. Z. keinen Anlaß, für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland zusätzlich Melde- und Kontrollverfahren für den grenzüberschreitenden Transport gefährlicher chemischer Abfälle einzuführen. Die Bundesregierung strebt jedoch in ständigem Kontakt mit den betroffenen Ländern möglichst einheitliche Anforderungen für die Ein- und Ausfuhr von Abfällen an.
Ist daran gedacht, auf eine weitergehende Verlagerung des Transports dieser Stoffe auf die Schiene hinzuwirken?
§ 7 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GGVS) schreibt. eine Beförderungserlaubnis für die in den Listen I und II des Anhangs B.8 der Anlage B dieser Verordnung aufgeführten Güter vor, die als extrem gefährlich anzusehen sind. Die Güter der Liste I werden auf den Schienenweg verwiesen, wenn sie über einen Gleisanschluß be- und entladen werden können. Die Regelung des § 7 GGVS findet auch im grenzüberschreitenden Verkehr Anwendung.
Ob darüber hinaus im internationalen Verkehr gefährliche Abfälle diesem Verfahren zu unterwerfen sind, ist nicht generell zu beantworten, sondern hängt von der Zusammensetzung der Abfälle ab. Erst nach Kenntnis der Abfalleigenschaften kann eine entsprechende Überprüfung durch den Beirat für die Beförderung gefährlicher Güter beim Bundesverkehrsministerium erfolgen.
Inwieweit ist vorgesehen, im Rahmen von UNEP an der Ausarbeitung von Richtlinien für die Beseitigung und den grenzüberschreitenden Transport dieser Stoffe mitzuwirken?
Die Bundesregierung hat frühzeitig auf die internationale Dimension des Problems gefährlicher Abfälle hingewiesen und eine Erörterung damit zusammenhängender Fragen in einschlägigen Gremien der EG, OECD und NATO angeregt. Sie begrüßt, daß auch das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) die Problematik behandelt.
- angemessene Schutzmaßnahmen für die Behandlung und Beseitigung gefährlicher Abfälle zu ergreifen
- Informationen über solche Maßnahmen und ihren Vollzug auszutauschen und
- zwischen den betroffenen Ländern Melde- und Kontrollverfahren für den grenzüberschreitenden Transport solcher Abfälle zu entwickeln
In der UNEP-Entscheidung wurde ferner der UNEP-Exekutivdirektor aufgefordert, Richtlinien für die sichere und angemessene Beseitigung gefährlicher chemischer Abfälle und für die beim grenzüberschreitenden Transport zu ergreifenden Maßnahmen zu entwickeln. Hierbei kann er sich auch von Regierungen, die Erfahrungen auf diesem Gebiet haben, beraten lassen.
Bei der Entwicklung und Beratung dieser Richtlinien wird die Bundesregierung, die in den Bereichen Abfallbeseitigung und Abfallwirtschaft eine führende international anerkannte Rolle spielt, aktiv mitarbeiten und den ihr verfügbaren Sachverstand einbringen.