[Deutscher Bundestag Drucksache 17/491
17. Wahlperiode 20. 01. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Dr. Martina Bunge,
Inge Höger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/328 –
Widersprüchliche Informationen zur Impfung gegen die Neue Grippe
(sog. Schweinegrippe), deren Gefährdungsrisiko und Kosten
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Fast täglich wird die Bevölkerung durch neue bzw. unterschiedliche
Informationen und Zahlen bezüglich der H1N1-Grippe (sogenannte Schweinegrippe)
verunsichert. Dies betrifft u. a. die Ausbreitung und Gefährlichkeit der neuen
Grippe, die Nebenwirkungen der zwei bisher in Deutschland zugelassenen
Impfstoffe, die Impfung von Risikogruppen, Änderungen der
Impfempfehlungen, die Bereitstellung der Impfdosen, die Anzahl der benötigten Impfdosen,
die Kosten und das Kostenrisiko der bundesweiten Impfaktion.
Widersprüchliche Angaben kommen auch vom Bundesministerium für
Gesundheit (BMG) sowie dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI), das eine Einrichtung
der Bundesrepublik Deutschland ist und zum Geschäftsbereich des BMG
gehört.
So scheint es den derzeitigen Veröffentlichungen zufolge im BMG sowie dem
PEI noch nicht einmal eine annähernd genaue Schätzung der Zahl geimpfter
Personen zu geben:
● Der Bundesminister für Gesundheit, Dr. Philipp Rösler, geht am
7. Dezember 2009 gemäß Medienberichten (beispielsweise DIE WELT
vom 8. Dezember 2009) davon aus, dass sich bisher nur 5 Prozent der
Bevölkerung haben impfen lassen. Das wären etwa 4 Millionen Personen.
● Laut Deutschem Ärzteblatt vom 2. Dezember 2009 schätzt der bis zum
30. November 2009 amtierende Chef des PEI, Prof. Dr. Johannes Löwer,
dass bislang „grob geschätzt“ 2 Millionen Deutsche gegen die
Schweinegrippe geimpft wurden.
● Zwei Tage später wird die Parlamentarische Staatssekretärin beim
Bundesminister für Gesundheit, Annette Widmann-Mauz, im Deutschen Ärzteblatt
zitiert, dass nach Schätzungen des PEI zwischen 4 und 5,8 Millionen der
9 Millionen georderten Dosen verimpft worden seien.
Bei solch unterschiedlichen Schätzungen zur Zahl der Geimpften, die von
2 Millionen bis 5,8 Millionen reichen, ist es äußerst schwierig, abzuschätzen, Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 18. Januar 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/491 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeinwieweit die Zahl der bestellten Impfdosen ausreichen wird bzw. wie groß der
Anteil der bestellten Medikamente sein wird, der in diesem Winter gar nicht
zum Einsatz kommt und entweder einer anderen Verwendung zugeführt werden
kann oder verfällt. Verstärkt wird diese Problematik durch die Unsicherheit
darüber, ob sich das H1N1-Virus weiter verbreiten wird oder gar mutiert.
Zusätzlich kann sich das Impfverhalten der Bevölkerung verändern.
Derzeit sehen die Bundesländer zumindest angesichts des schleppenden
Verlaufs der Impfaktion die Gefahr, auf mehr als der Hälfte der bestellten 50
Millionen Impfdosen Pandemrix des Pharmakonzerns GlaxoSmithKline sitzen zu
bleiben. Am 9. Dezember 2009 hat das Bundesland Bremen nach Berichten des
„Weserkuriers“ angekündigt, möglichst gemeinsam mit anderen
Bundesländern eine Stornierung der Lieferverträge anzustreben.
Dazu kann auch die Änderung der Impfempfehlung der Ständigen
Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut vom 3. Dezember 2009 beigetragen
haben, der zufolge nun für alle Altersklassen eine einmalige Impfung als
ausreichend eingestuft wird, so dass nun lediglich die Hälfte der Impfstoffmenge
benötigt wird. Selbst wenn die Impfbereitschaft in der deutschen Bevölkerung
noch erheblich zunähme und sich ein Drittel der Bevölkerung gegen die
sogenannte Schweinegrippe impfen ließe, blieben danach mehr als 20 Millionen
Dosen Pandemrix ungenutzt.
In den Verträgen mit dem Pharmakonzern GlaxoSmithKline scheint es aber den
Pressemeldungen zufolge keine Rücktrittsklauseln zu geben, für den Fall, dass
Dosierungsempfehlungen neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst
werden und sich dadurch die benötigte Liefermenge erheblich reduziert.
Verunsicherung in der Bevölkerung erzeugten auch unterschiedliche Berichte
zu den zwei bislang in Deutschland zugelassenen Impfstoffen, die aber nicht für
alle Bevölkerungsgruppen und nicht zum gleichen Zeitpunkt erhältlich waren
bzw. sind (vgl. u. a. DIE WELT vom 18. November 2009, Süddeutsche Zeitung
vom 17. November 2009). Darin wurde unter anderem über die auffallend
schlechte Verträglichkeit von Pandemrix berichtet und über mangelnde
Erfahrungen für Schwangere, Kinder bis drei Jahren und Kinder und Jugendliche
zwischen zehn und 17 Jahren (Arzneimittel-Telegramm vom 16. Oktober
2009). Zudem tragen die wechselnden aktualisierten Impfempfehlungen, z. B.
ob Schwangere mit Pandemrix geimpft werden sollen oder nicht, ob ein oder
zwei Impfungen empfohlen werden, nicht zu einem größeren Vertrauen in
weiten Teilen der Bevölkerung bei. Auch die Geheimhaltung der zwischen den
Bundesländern und den Herstellern getroffenen Verträge fördert nicht das
Vertrauen der Bevölkerung als auch der Versichertengemeinschaft darin, dass im
Rahmen der Impfaktion das Beste für die Versicherten zu einem möglichst
geringen Preis für die gesetzlichen Krankenkassen angestrebt wird.
Der bisherige, entgegen den Warnungen, eher milde Verlauf der Pandemie in
Kombination mit bekannt gewordenen personellen Verquickungen zwischen
nationalen und internationalen Entscheidungsträgern und der
pharmazeutischen Industrie (DER TAGESSPIEGEL vom 30. September 2009) geben der
Vermutung Raum, dass die Neue Grippe von Lobbygruppen dramatisiert
wurde, um eine teure, globale Massenimpfung durchzusetzen. Kritikerinnen
und Kritiker sprechen von einer „Inszenierung, mit der die Pharmakonzerne
schlichtweg Geld verdienen wollen“ (Wolf-Dieter Ludwig, Vorsitzender der
Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, DER TAGESSPIEGEL
vom 30. November 2009) und fragen, ob es sich um einen ethisch zweifelhaften
Feldversuch mit einem wenig erprobten Impfstoff ohne Haftungsrisiko für die
Konzerne handelt.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Schon in der Vorbemerkung der Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache
17/175) ist Folgendes mitgeteilt worden:
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/491Bereits im Jahr 2002 wurde auf Bitten der Gesundheitsministerkonferenz
(GMK) vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eine
Expertenarbeitsgruppe Pandemieplanung einberufen, die die wissenschaftlichen Grundlagen für
die nationalen Pandemiepläne erarbeitet hat.
Impfstoffe wurden schon damals als das zentrale Instrument der
Pandemiebekämpfung angesehen. Bereits damals wurde auch deutlich, dass eine schnelle
Versorgung mit wirksamen Impfstoffen im Pandemiefall nur durch eine
Kooperation mit der Industrie möglich sein würde.
Im Jahr 2005 wies die WHO auf häufig tödliche Verläufe nach Infektionen mit
dem Vogelgrippevirus H5N1 hin. Die Staaten wurden aufgefordert,
Pandemiepläne zu entwickeln und Vorbereitungen für einen Pandemiefall zu treffen. Dazu
zählten auch Vorbereitungen für die Beschaffung von Impfstoffen für den
Pandemiefall. Ziel war es, Vereinbarungen zu treffen, die eine rechtzeitige Versorgung
der Bevölkerung mit einem wirksamen Impfstoff ermöglichten.
Das BMG hat den Herstellern GlaxoSmithKline (GSK) und Novartis (damals
Chiron-Behring) daher Zuwendungen in Höhe von jeweils 10 Mio. Euro
gewährt. Bedingung der Zuwendungen war unter anderem die Aufnahme von
Vertragsverhandlungen mit den Ländern zwecks Klärung der
Bereitstellungsmodalitäten für Impfstoff im Pandemiefall. Diese Verhandlungen führten vor dem
Hintergrund der weltweit sehr eingeschränkten Produktionskapazitäten und der
insoweit zu erwartenden Versorgungsengpässe zu Vertragsabschlüssen mit GSK
(2007) und Novartis (2009), die die Hersteller verpflichteten, im Pandemiefall
jeweils bis zu 82 Millionen Dosen Impfstoff (für eine zweimalige Impfung der
gesamten deutschen Bevölkerung) bereitzustellen.
Die Pandemieplanung und -bekämpfung erfolgte und erfolgt auf Grundlage der
besten verfügbaren wissenschaftlichen Evidenz. Diese Evidenzlage entwickelt
sich im Laufe der Pandemie und ist bei einem neuen Erreger naturgemäß in der
Anfangsphase begrenzt. Dies darf aber keinesfalls dazu führen, überhaupt nicht
zu handeln. Vielmehr muss die verfügbare Evidenz genutzt werden, um
möglichen Bedrohungen verantwortungsvoll zu begegnen, wie im Falle der
Pandemieplanung und der H1N1-Pandemie geschehen.
Die Bundesregierung stellt klar, dass der Bund weder Leistungsempfänger noch
Zahlungsverpflichteter aus diesem Vertrag ist.
1. Wie erklärt die Bundesregierung die stark abweichenden Zahlen von 2 oder 4
oder fast 6 Millionen geimpfter Personen für die erste Dezemberwoche
2009, die fast zum exakt gleichen Zeitpunkt aus dem BMG und aus dem
angegliederten PEI verbreitet wurden?
Die Bundesregierung verfügt über zwei Quellen, aus denen die Anzahl der zu
einem bestimmten Zeitpunkt geimpften Personen geschätzt werden kann.
Zum einen führt das RKI regelmäßige telefonische Querschnittserhebungen zum
Monitoring der Impfung gegen die Neue Influenza in der Bevölkerung durch. Zu
Beginn der 47. Kalenderwoche (16. bis 18. November 2009) und der 49.
Kalenderwoche (30. November bis 2. Dezember 2009) wurden durch die Forsa –
Gesellschaft für Sozialforschung und statistische Analysen mbH – im Auftrag des
RKI jeweils ca. 1 000 Personen zur Neuen Influenza befragt. Bei der Stichprobe
handelt es sich um deutschsprachige, in Privathaushalten lebende Personen ab
14 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland. Die Befragung erfolgte mittels
computergestützter Telefoninterviews (CATI) anhand eines strukturierten
Fragebogens. 4,6 Prozent der befragten Personen gaben in der 47. Kalenderwoche und
6 Prozent der Befragten in der 49. Kalenderwoche an, bereits gegen die Neue
Influenza geimpft worden zu sein.
Drucksache 17/491 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeZum anderen hat das PEI die Bundesländer mit Schreiben vom 9. Oktober 2009
gebeten, ihm regelmäßig Informationen zu den verimpften Dosen zur Verfügung
zu stellen, die es zur Abschätzung der Meldehäufigkeit von unerwünschten
Ereignissen nach Impfung mit H1N1-Influenzaimpfstoff(en) benötigt. Die
Ergebnisse der Abschätzungen werden auf den Internetseiten des PEI im Rahmen der
Bewertung der Meldungen von unerwünschten Wirkungen nach H1N1-
Impfungen veröffentlicht (siehe Tabelle).
Veröffentlichungen des Paul-Ehrlich-Instituts mit Informationen zu den
Verdachtsfallberichten
Prof. Dr. Johannes Löwer hat sich im Rahmen seines Beitrags in der Sitzung des
Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages am 2. Dezember 2009,
zitiert in aerzteblatt.de vom 2. Dezember 20091, bei der Angabe der geschätzten
Anzahl verimpfter Dosen auf den 3. Bericht des PEI (Stichtag 19. November
2009) bezogen, um insbesondere die Häufigkeit von Verdachtsfallmeldungen
beurteilen zu können. Ich habe mich bei der in aerzteblatt.de zitierten Aussage
vom 4. Dezember 20092 auf den 4. Bericht des PEI (Stichtag 26. November
2009) bezogen.
Auf Grund der Art der Quellen und der begrenzten Erfassung und
Berichterstattung durch die Länder waren die Abschätzungen über die Anzahl verimpfter
Dosen mit einer großen Schwankungsbreite behaftet. Weiterhin ist zu
berücksichtigen, dass sich die zitierten Angaben auf unterschiedliche Stichtage
beziehen.
2. Wann kann die Bundesregierung verlässliche Angaben vorlegen mit Zahlen
der geimpften Personen?
3. Wann rechnet die Bundesregierung damit, auf Grundlage verlässlicher
Zahlen zum Stand der Impfaktion auch valide Angaben zur Anzahl der
verwendeten Impfdosen, zur (absoluten und relativen) Häufigkeit und Art
unerwünschter Nebenwirkungen und zu Impfkomplikationen machen zu
können?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, verfügt die Bundesregierung über
zwei Quellen zur Abschätzung der Anzahl geimpfter Personen mit der der
jeweiligen Methodik innewohnenden Aussagekraft. Die Zahlen, die dem PEI von den
Ländern übermittelt werden, sind charakterisiert durch unterschiedliche
Beteiligungen der Länder, unterschiedliche Zeitintervalle und unterschiedliche
Erfassungssysteme. Einige wenige Länder haben mitgeteilt, dass sie die Zahl der von
den niedergelassenen Ärzten verimpften Dosen erst nach der Quartalsabrechung
Tag der
Veröffentlichung
Stichtag Bericht Anzahl
betroffener Personen
Geschätzte Anzahl
verimpfter Dosen
9. 11. 2009 5. 11. 2009 1. Bericht: Information zu
Verdachtsfallberichten, KW 44-45
59 Keine Angabe
16. 11. 2009 12. 11. 2009 2. Bericht: Information zu
Verdachtsfallberichten, KW 44-46
197 1 bis 1,5 Millionen Dosen
Pandemrix
25. 11. 2009 19. 11. 2009 3. Bericht: Information zu
Verdachtsfallberichten, KW 44-47
451 2,5 bis 4,8 Millionen Dosen
Pandemrix
2. 12. 2009 26. 11. 2009 4. Bericht: Information zu
Verdachtsfallberichten, KW 44-48
658 4 bis 5,8 Millionen Dosen
Pandemrix
1
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/39181/
2
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/39219/
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/491bei der Kassenärztlichen Vereinigung zuverlässig bestimmen können. Es wird
daher erwartet, dass sich die von den Ländern mitgeteilten Zahlen mit der Zeit
konsolidieren.
Die Häufigkeit sowie die Art unerwünschter Nebenwirkungen und
Impfkomplikationen werden vom PEI regelmäßig beurteilt. Das Ergebnis dieser Beurteilung
wird auf den Internetseiten des PEI bekannt gemacht3.
4. Gibt es bei der Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie hoch der Anteil
derjenigen ist, die entsprechend der Empfehlung der STIKO vor dem
3. Dezember 2009 eine zweimalige Impfung erhalten haben?
Dem PEI liegen keine derartigen Erkenntnisse vor.
5. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie groß der Anteil der
Impfdosen ist, die verworfen werden müssen, da der Impfstoff – anders als
beispielsweise in den USA – nicht in Einzelampullen geliefert wird?
Dem PEI liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
6. Handelt es sich bei den Verträgen, welche in der Presse veröffentlicht
wurden, um die Originalverträge der Bundesländer mit dem Pharmakonzern
GlaxoSmithKline zur Bereitstellung eines Pandemie-Impfstoffs?
Bei den veröffentlichten Verträgen handelt es sich um die Originalverträge, die
allerdings unter Verstoß gegen die Vertraulichkeitsklausel veröffentlicht worden
sind.
7. Ist es richtig, dass die Bundesländer Verträge mit den Impfstoffherstellern
geschlossen haben, die sie zur Abnahme und Bezahlung der georderten rund
50 Millionen Impfdosen verpflichten, unabhängig vom tatsächlichen
Verlauf des Infektionsgeschehens und dem tatsächlichen Verbrauch des
Impfstoffs?
8. Ist es ebenfalls richtig, dass diese nicht veröffentlichten Verträge eine
Ausstiegsklausel für die Bundesländer vorsehen für den Fall, dass die WHO den
Verlauf des Infektionsgeschehens durch H1N1 als weniger gefährlich
einstuft und die ausgerufene höchste Pandemie-Warnstufe 6 herabsetzt?
Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Der mit GlaxoSmithKline (GSK) geschlossene Vertrag war ursprünglich auf eine
H5N1-Pandemie ausgerichtet und hatte, da angesichts der dabei zu erwartenden
Morbiditäts- und Mortalitätsrate die gesamte Bevölkerung so schnell wie
möglich durchgeimpft werden sollte, ein Bestellvolumen von 82 Millionen Dosen
Pandemie-Impfstoff. Über die zweite Hälfte des erforderlichen
Impfstoffvolumens ist ein Vertrag mit einem anderen Hersteller geschlossen worden. Da die für
Deutschland reservierte Menge nur 25 Prozent der GSK-Produktion ausmachte,
bedurfte es eines zwischen den Bestellerstaaten abgestimmten Zeitpunktes für
einen Start der Produktion. Mit Ausrufen der WHO-Pandemie-Warnphase 6
sollte ein automatischer Produktionsstart erfolgen, während in der WHO-
Warnphase 5 eine Quorumsentscheidung der Bestellerstaaten vorgesehen war. Damit
wäre bei entsprechender epidemiologischer Einschätzung eine schnellere
Verfügbarkeit des Impfstoffs ermöglicht worden. Zum damaligen Zeitpunkt musste
3 Zugänglich über
http://www.pei.de/schweinegrippe
Drucksache 17/491 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeman von dem Erfordernis einer zweimaligen Impfung ausgehen. Bei einer
Rückstufung der WHO-Warnphase von 6 auf 5 bestand die Möglichkeit, ebenfalls
durch eine Quorumsentscheidung der Bestellerstaaten einen Stopp der
Produktion herbeizuführen. Allerdings sind GSK in diesem Fall investive
Aufwendungen zu ersetzen. Die Höhe dieser Aufwendungen bemisst sich am
Produktionsfortschritt. Ab einer Menge von 32 Millionen Dosen entfällt die
Aufwandsentschädigung.
Die Tatsache, dass die Länder einvernehmlich eine Teilmengenbestellung über
50 Millionen Dosen Pandemie-Impfstoff tätigen konnten, zeigt, dass beide
Seiten auf den tatsächlichen Verlauf des Impfgeschehens reagiert haben.
9. Warum ist nicht auch für andere Fälle eine Rücktrittsklausel vereinbart
worden, beispielsweise für den jetzt eingetretenen Fall, dass auf eine
Doppelimpfung verzichtet werden kann und somit nur die Hälfte der
Impfdosen benötigt wird?
Der Vertrag enthält eine Regelung für diesen Fall. In der Präambel des Vertrags
ist festgehalten, dass die Parteien davon ausgehen, dass nach dem damals
aktuellen Kenntnisstand (Kenntnisstand bei Vertragsschluss) zwei Impfungen für eine
vollständige Immunisierung benötigt werden. Davon wird heute nicht mehr
ausgegangen.
Die damit zusammenhängenden rechtlichen Erwägungen haben maßgeblich die
inzwischen einvernehmlich vorgenommene Reduzierung der Abnahmemenge
auf 34 Millionen Dosen bestimmt.
10. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse hinsichtlich einer möglichen
Beeinflussung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) durch die
Pharmaindustrie und insbesondere durch Impfstoffhersteller, die zur Ausrufung der
höchsten Pandemie-Warnstufe im Juni 2009 beigetragen haben könnte
oder derzeit bewirkt, dass eine Herabsetzung der Warnstufe verhindert
wird?
Am 11. Juni 2009 wurde durch Dr. Margaret Chan, Generaldirektorin der WHO,
die Influenza-Pandemiestufe von 5 auf 6 angehoben. Als Gründe nannte sie auf
einer Pressekonferenz unter anderem das Auftreten eines neuen Influenzavirus
A(H1N1) mit einer hohen Kontagiosität und einer schnellen Verbreitung über die
Kontinente. Die Einstufung der Pandemiephasen erfolgt durch den
Generaldirektor/die Generaldirektorin auf der Grundlage eines Votums des
„International Health Regulations (IHR) Emergency Committees.“
International übliche Verfahren gewährleisten die Unbefangenheit der Mitglieder
(
www.who.int/csr/disease/swineflu/notes/briefing_20091203/en/index.html).
Erkenntnisse über eine mögliche Beeinflussung der Entscheidung der WHO
durch die Pharmaindustrie liegen der Bundesregierung nicht vor.
11. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, dass Mitglieder der
Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut, welches die
Impfempfehlungen für Deutschland ausspricht, finanzielle Zuwendungen von der
Pharmaindustrie, insbesondere von Impfstoffherstellern, erhalten?
Die Arbeit in der STIKO setzt eine besondere Expertise auf dem Gebiet des
Impfwesens voraus. Die wissenschaftliche Arbeit von Expertinnen und Experten
auf dem Gebiet des Impfwesens bringt auch Kontakte mit impfstoffherstellenden
bzw. -vertreibenden Unternehmen mit sich. So werden beispielsweise die For-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/491schungsvorhaben der Hochschulen und anderer wissenschaftlicher
Einrichtungen, an denen die STIKO-Mitglieder tätig sind, auch durch Drittmittel von
privater Seite finanziert. Es ist nicht sachgerecht, auf den besonderen Sachverstand
dieser Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler grundsätzlich zu verzichten.
Vielmehr ist im Einzelfall zu bewerten, ob die entsprechenden Tätigkeiten mit
den Pflichten eines STIKO-Mitglieds vereinbar sind.
Umstände, die einen möglichen Interessenkonflikt oder die Besorgnis der
Befangenheit im Aufgabenbereich der STIKO begründen könnten, haben die STIKO-
Mitglieder vor ihrer Berufung gegenüber dem BMG offenzulegen. Das BMG
prüft, ob Umstände von einem solchen Gewicht vorliegen, die eine Berufung
ausschließen.
Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, diese Angaben regelmäßig zu
aktualisieren. Das RKI prüft, ob darüber hinaus Umstände vorliegen, die bei einzelnen
Tagesordnungspunkten zu einem Ausschluss von der Beratung und
Beschlussfassung führen könnten. Wenn dies bei einem Mitglied der Fall ist, darf das
Mitglied an der Beratung und Beschlussfassung zu einzelnen
Tagesordnungspunkten oder an der Sitzung insgesamt nicht mitwirken. Erforderliche fachliche
Informationen kann die Kommission von dem betroffenen Mitglied außerhalb der
Beratung und Beschlussfassung einholen.
Die von den STIKO-Mitgliedern offengelegten Umstände werden auf der
Internetseite des RKI auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Durch dieses
Vorgehen ist ein hohes Maß an Transparenz gewährleistet.
a) Wenn ja, welcher Art sind diese Zuwendungen, und welche Mitglieder
der Ständigen Impfkommission sind an Forschungsvorhaben beteiligt,
die zum Teil von Impfstoffherstellern oder anderen
Pharmaunternehmen unterstützt werden (bitte einzeln auflisten)?
Die entsprechenden Auskünfte sind auf der Internetseite des RKI veröffentlicht
und können dort eingesehen werden:
www.rki.de/cln_151/nn_195852/DE/Content/Infekt/Impfen/STIKO/
Selbstauskuenfte/selbstauskuenfte__node.html?__nnn=true.
b) Welche Auswirkungen könnte dies nach Ansicht der Bundesregierung
auf Entscheidungen und Empfehlungen der Ständigen
Impfkommission im Rahmen des Infektionsgeschehens und der Kampagne zur
H1N1-Grippe haben bzw. gehabt haben?
Ein Mitglied, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 7 der Geschäftsordnung der
STIKO festgestellt wird, darf nicht an der jeweiligen Beschlussfassung und den
mit ihr zusammenhängenden Beratungen mitwirken. Mitglieder der STIKO, bei
denen die Besorgnis der Befangenheit aufgrund von teilweise durch
Impfstoffhersteller finanzierte Vorhaben zur Neuen Influenza A(H1N1) bestand, haben an
der Impfempfehlung gegen die Neue Influenza A(H1N1) nicht mitgewirkt.
12. Warum erhalten die Mitglieder des Deutschen Bundestages keine Einsicht
in die Verträge zwischen GlaxoSmithKline und den Bundesländern?
Der Vertrag enthält eine Vertraulichkeitsklausel. Ausgenommen davon sind
Informationen gegenüber parlamentarischen Gremien.
13. Wie hoch wäre der Schaden für die Bundesländer, wenn der Impfstoff in
der ursprünglich bestellten Menge abgenommen und bezahlt werden
Drucksache 17/491 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodemüsste und der nicht benötigte Anteil keiner anderen Verwendung
zugeführt werden kann?
Ausgehend von einer ursprünglichen Bestellung von 50 Millionen Dosen, würde
sich der Schaden aus der Differenz zwischen bestellten – nunmehr 34 Millionen –
und verimpften Dosen berechnen. Der Preis pro Dosis liegt bei 7 Euro zuzüglich
Mehrwertsteuer.
14. Welche Pläne oder Vorhaben sind der Bundesregierung bekannt zur
Abgabe von Impfstoff an andere Länder?
a) Gibt es hierzu schon feste Vereinbarungen der Bundesländer, wie der
Presse zu entnehmen ist?
b) Um welche Zielländer handelt es sich?
c) Werden entsprechende Verhandlungen einvernehmlich im Namen aller
Bundesländer durchgeführt bzw. stellvertretend durch das BMG?
Derzeit gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung noch keine Vereinbarungen.
Es liegen aber Anfragen von Staaten als auch von privaten Vermittlern und
Großhändlern vor, die gegenwärtig mit dem Ziel der Weiterveräußerung von
Impfkontingenten auf ihre Belastbarkeit geprüft werden. Entsprechende Verhandlungen
werden vom aktuellen GMK-Vorsitzland Niedersachsen stellvertretend für die
Länder geführt werden. Die Bundesregierung unterstützt die Länder dabei.
15. Welche Bemühungen der Bundesländer gibt es, den Bund an den Kosten
nicht benötigter, aber bestellter Impfdosen zu beteiligen?
a) Wie stellt sich der Bund zu solchen Ansinnen der Bundesländer?
b) Wann ist mit festen Zusagen zu rechnen?
Aufgrund der Verordnung über die Leistungspflicht der gesetzlichen
Krankenversicherung bei Schutzimpfungen gegen die neue Influenza A(H1N1) erstattet
die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für Impfstoffe, die an ihre
Versicherten verimpft werden. In Bezug auf nicht verimpfte Impfdosen haben die
Länder wiederholt die Forderung erhoben, das wirtschaftliche Risiko eines Verfalls
solle der Bund tragen und den Ländern ihre entsprechenden Aufwendungen
erstatten. Dieser Forderung ist der Bund aufgrund der bestehenden Verfassungs-
und Gesetzeslage stets entgegengetreten. Die Sicherstellung einer ausreichenden
Verfügbarkeit von Impfstoff in einer Influenza-Pandemie ist eine Aufgabe der
Länder. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben tragen die Länder die entstehenden
Ausgaben und damit auch das wirtschaftliche Risiko, dass nicht sämtliche
Impfdosen verimpft und über Träger der Krankenversicherung refinanziert werden.
16. Welche Vereinbarungen zwischen Bundesregierung bzw. den
Bundesländern und der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es, die den Anteil der
Impfkosten, den die Krankenkassen übernehmen müssen, auf 50 Prozent
der Versicherten begrenzen?
Gibt es ähnliche Vereinbarungen mit den privaten Krankenversicherern,
und wie sehen sie aus?
Nach der Verordnung über die Leistungspflicht der gesetzlichen
Krankenversicherung bei Schutzimpfungen gegen die neue Influenza A(H1N1) trägt die
gesetzliche Krankenversicherung die Impfkosten für alle gesetzlich Versicherten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/491Die damalige Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt hatte im August
des Jahres 2009 die Auffassung vertreten, dass die gesetzlichen Krankenkassen
unabhängig von der Zahl der geimpften Versicherten die Kosten von bis zu
1 Mrd. Euro für die Impfung gegen die neue Grippe tragen können, ohne dass aus
diesem Grund Zusatzbeiträge erhoben werden müssen oder der Beitragssatz
angepasst werden muss. Sie hatte daher in Aussicht gestellt, bei einer
Überschreitung dieses Betrages durch eine Steuerfinanzierung die Mehrbelastung für die
GKV auszugleichen. Eine Änderung der Rechtslage erfolgte jedoch nicht. Die
privaten Krankenversicherungen sind wie die GKV und Beihilfeträger an der
Finanzierung der auf Landesebene gebildeten Fonds beteiligt und tragen dadurch
für ihre Versicherten anteilig zur Kostenübernahme für vorgenommene
Impfungen bei.
Angesichts niedriger Impfbereitschaft und der Tatsache, dass im Gegensatz zur
ursprünglich als nötig angesehenen zweimaligen Impfung wahrscheinlich nur
eine einmalige Impfung erforderlich ist, wird das Ausgabevolumen von 1 Mrd.
Euro mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden. Eine Diskussion um
eine Finanzierung über die genannte Grenze hinaus ist daher derzeit weder im
Bereich der gesetzlichen noch der privaten Krankenversicherung erforderlich,
noch gibt es Anlass für entsprechende Vereinbarungen.
17. Wie hoch ist die Gesamtsumme, die GlaxoSmithKline garantiert für die
Herstellung des Impfstoffs erhält?
Welcher Anteil davon entfällt auf den Preis des Impfstoffes und welcher
davon auf das Adjuvans?
In einem Gespräch zwischen GSK, dem BMG und den Ländern Bremen, Hessen,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen konnte Einigung über die
von den Ländern abzunehmende Menge Pandemie-Impfstoff erzielt werden.
Danach verpflichten sich die Länder, insgesamt 34 Millionen Dosen zu erwerben.
Dies bedeutet, dass die GSK einen Kaufpreis in Höhe von 238 Mio. Euro
zuzüglich Mehrwertsteuer erhält. Der dosisbezogene Preis für das Antigen liegt bei
1 Euro, der Preis für das Adjuvans bei 6 Euro, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
18. Warum haben Bund und Länder für die als „Risikogruppe“ eingestuften
und daher vorrangig zu impfenden schwangeren Frauen nicht frühzeitig
Impfstoffe ohne Adjuvanzien bestellt?
Bund und Länder haben mit den abgeschlossenen Verträgen die Voraussetzungen
dafür geschaffen, dass im Falle einer Pandemie der gesamten Bevölkerung
einschließlich der Risikogruppen zeitgerecht ein wirksamer Impfstoff zur
Verfügung gestellt werden kann. Dieses Ziel ist nur mit einem antigensparenden
adjuvantierten Impfstoff zu erreichen. Die Sicherheit dieses Impfstoffes hat sich in
der praktischen Anwendung auch in Risikogruppen bestätigt. Aus den
wöchentlichen Pharmakovigilanzberichten der Europäischen Arzneimittelagentur zu
pandemischen Impfstoffen und Arzneimitteln („weekly pandemic
pharmacovigilance report“4) geht hervor, dass europaweit derzeit mindestens 218 000
Schwangere mit den zentral zugelassenen Impfstoffen, vorwiegend also mit
adjuvantierten Impfstoffen, geimpft worden sind, ohne dass besondere Risiken
aufgetreten wären.
Im September 2009 wurde durch Online-Publikationen (Greenberg, M.E. et al.,
Response to a monovalent 2009 influenza A (H1N1) vaccine, New Engl. J. Med.
361, 2405-2413, 2009, und Clark, T.W. et al, Trial of 2009 influenza A (H1H1)
4 Zugänglich über
http://www.ema.europa.eu/influenza/home.htm
Drucksache 17/491 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodemonovalent MF59-adjuvanted vaccine, New Engl. J. Med. 361, 2424-2435,
2009, beide gedruckt erschienen in der Ausgabe vom 17. Dezember 2009)
bekannt, dass auch nicht-adjuvantierte H1N1-Spaltimpfstoffe, eine
Impfstoffformulierung, wie sie bei den üblichen saisonalen Grippeimpfstoffen angewandt
wird, eine ausreichende Immunantwort gegen das Influenzavirus A/H1N1
(2009) hervorrufen.
Da insbesondere die STIKO wegen einer langjährigen praktischen Erfahrung mit
derartigen Impfstoffen in der aktuellen Pandemie empfohlen hat, diesen
Impfstoff bei Schwangeren anzuwenden, haben die Bundesregierung und die Länder
die Beschaffung eines nicht-adjuvantierten Spaltimpfstoffes betrieben. Trotz
äußerst begrenzter Verfügbarkeit und der Notwendigkeit eines eigenen
Zulassungsverfahrens konnte der Impfstoff schon drei Monate später zur Verfügung gestellt
werden.
19. Welche Überlegungen haben die Landesregierungen und die
Bundesregierung dazu geleitet, den kompletten Impfstoff bei lediglich einer Firma zu
bestellen, anstatt das Risiko eines Lieferausfalls durch eine Streuung auf
mehrere Lieferanten zu verringern?
Die Länder haben gerade wegen eines befürchteten möglichen Lieferausfalls
eines Lieferanten mit zwei Herstellern, GSK und Novartis, Verträge
abgeschlossen, die jeweils zur Hälfte die Impfstoffversorgung sicherstellen sollten.
Angesichts des milden Verlaufs der H1N1-Pandemie und der damit verbundenen
Zurückhaltung der Bevölkerung gegenüber Impfungen ist schon der Vertrag mit
GSK, deren Impfstoff früher zugelassen und verfügbar war, nur zum Teil in
Anspruch genommen worden. Der Vertrag mit Novartis musste insoweit nicht
ausgelöst werden.
20. Trifft es zu, dass der Hersteller GlaxoSmithKline in den nicht
veröffentlichten Verträgen nur zur Bereitstellung des Impfstoffs am Werksgelände
verpflichtet wird und die weitere Abholung sowie die Verteilung vor Ort
den Bundesländern obliegen?
Entstehen dadurch der öffentlichen Hand zusätzliche Ausgaben und
Haftungsrisiken?
Falls ja, in welcher Höhe haben die Länder hierdurch Kosten zu tragen?
Wie oben in der Antwort zu den Fragen 7 und 8 bereits erwähnt, war der mit GSK
geschlossene Vertrag ursprünglich auf eine H5N1-Pandemie ausgerichtet. GSK
sah sich angesichts der erwarteten Morbiditäts- und Mortalitätsrate, der je nach
Produktionsausstoß nur sukzessiv möglichen Impfung der Bevölkerung und der
insoweit möglichen Reaktionen nicht in der Lage, einen gesicherten Transport zu
den Impfstellen in den Ländern zu garantieren. Dies wurde von den Ländern auch
akzeptiert.
21. In welcher Höhe wurden die Forschungs- und Entwicklungskosten für den
Pandemrix-Impfstoff aus öffentlichen Mitteln gefördert oder bezuschusst?
Die Bundesregierung hat den Impfstoffherstellern GSK und Novartis jeweils
10 Mio. Euro Forschungsmittel zugewendet, um die Entwicklung moderner,
antigensparender Impfstoffe zu fördern.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/49122. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich finanzieller
Anreize für die Arzneimittelkonzerne, damit diese ihre Fabriken und Labors
für den Falls eines Pandemie-Ausbruchs entsprechend rüsten?
23. Welche Position hat die Bundesregierung zu Medienberichten (taz,
8. Dezember 2009), dass Aufrufe zu einer höheren Beteiligung an der
Impfung gegen die saisonale Grippe mit der Absicht erfolgen, den
Impfstoffherstellern auch in den Jahren ohne Pandemie eine Auslastung ihrer
Impfstofffabriken zu garantieren?
24. Stimmt die Bundesregierung der Äußerung von Prof. Dr. Johannes Löwer
(Präsident des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und
bis 30. November 2009 Präsident des PEI) zu, dass Aufforderungen zur
Impfung gegen die saisonale Influenza erfolgen, damit für den
Pandemiefall genügend Impfstofffabriken existieren?
Die Fragen 22 bis 24 werden gemeinsam beantwortet.
Seit mehreren Jahren ist die Vorbereitung auf eine Influenza-Pandemie ein
zentrales Thema der WHO. Schon frühzeitig zeigte eine Analyse der weltweit
vorhandenen Produktionskapazitäten, dass im Falle einer Pandemie mehrere
Milliarden Impfstoffdosen zur Versorgung der Weltbevölkerung fehlen würden.
Daher hat die WHO Überlegungen angestellt, wie diese Lücke geschlossen
werden könnte. Auf einer Tagung in Genf vom 2. bis 3. Mai 2006 wurden die
Grundzüge eines „Global pandemic influenza vaccine action plan“ entwickelt (Kieny,
M.P. et al. Meeting report. A global pandemic influenza vaccine action plan,
Vaccine 24, 6367-6370, 2006). Ein Element dieses Planes ist es, „den Bedarf an
saisonalem Impfstoff zu erhöhen, um die Marktkräfte zu stärken und die
Versorgung zu vergrößern (Increase seasonal vaccine demand to stimulate market
forces and augment supply).“ Grundlage dieser Forderung ist eine auf der
Weltgesundheitsversammlung 2005 verabschiedete Resolution (WHA 58.5) mit dem
Ziel, die Influenza-Durchimpfungsrate in den definierten Risikogruppen zu
erhöhen.
Da in vielen Regionen die Durchimpfungsrate unterhalb des gesteckten Zieles
liegt, würde ihre Erhöhung vor allem den betroffenen Risikogruppen nützen, im
Nebeneffekt aber auch die vorhandenen Produktionskapazitäten sichern oder
sogar erhöhen. Damit würde auch ein Beitrag zur Überbrückung der
Versorgungslücke im Pandemiefall erbracht werden.
Weitere Elemente des „Global pandemic influenza vaccine action plan“ sind die
Erhöhung der Verfügbarkeit für pandemische Impfstoffe, beispielsweise durch
Entwicklung antigensparender Impfstoffe und neuer Fertigungstechnologien.
Die Bundesregierung unterstützt diese Bemühungen der WHO.
25. Kann es nach Ansicht der Bundesregierung bei der Schätzung der
Infizierten durch das Sentinel-System zu systematischen Verzerrungen bzw.
Überschätzungen durch die hohe Medienaufmerksamkeit kommen?
Es wurden bisher keine Schätzungen der Infizierten durch das Sentinelsystem
veröffentlicht. Die veröffentlichten Zahlen von Patienten mit laborbestätigter
Infektion mit neuer Influenza A/H1N1 wurden von allen Ärzten in Deutschland
(Meldeverordnung zur Neuen Influenza) bzw. von Laboren (Meldepflicht gemäß
§ 7 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten
beim Menschen – IfSG) gemeldet und an das RKI übermittelt. Die Zahl der
übermittelten, laborbestätigten Erkrankungen ist abhängig von den gesetzlichen
Vorgaben, den Empfehlungen zur Diagnostik und der Vergütung der Diagnostik. In
jedem Fall ist die Zahl der laborbestätigten und veröffentlichten Fälle deutlich
kleiner als die Zahl der an der Neuen Influenza erkrankten Menschen, da eine
Drucksache 17/491 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVollerfassung weder realisierbar, noch medizinisch sinnvoll oder wirtschaftlich
angemessen wäre.
Das Sentinelsystem der Arbeitsgemeinschaft Influenza veröffentlicht jährlich
am Ende der Influenzasaison eine Schätzung zur Zahl der Arztbesuche von
Patienten mit definierter Symptomatik, die der Influenza (bisher ausschließlich
saisonal) für die betreffende Grippewelle zugeschrieben werden. Eine relevante
systematische Verzerrung dieser Zahlen durch eine mehr oder weniger starke
Medienaufmerksamkeit ist durch die seit Jahren festgelegte Falldefinition, nach
der die Sentinelpraxen Zahlen zu akuten Atemwegserkrankungen erheben, nicht
zu erwarten.
26. Wie wird der Nutzen der saisonalen Grippeimpfung berechnet?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Zugewinn an Lebensjahren für
die Gesamtbevölkerung durch die saisonale Grippeimpfung ein?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung diesen Nutzen für die Menschen
über 75 Jahren ein?
Die Berechung des Nutzens einer Impfung ergibt sich aus dem Impfziel, das
einer Impfempfehlung zugrunde liegt. Dies kann eine relevante Senkung der
allgemeinen Krankheitslast oder schwerer Erkrankungen mit Hospitalisationen und
deren Folgeschäden sein, die durch die impfpräventable Infektion hervorgerufen
werden. Ein Impfziel können ebenso die Senkung der Mortalität in der
Bevölkerung oder die Verhinderung von Epidemien sein, die das öffentliche Leben in
relevantem Maß beeinträchtigen können. Darüber hinaus können auch
internationale Bestrebungen zur Elimination oder Eradikation einer impfpräventablen
Infektion ein wichtiges Impfziel darstellen. Die Impfziele können durch
individuelle Impfungen, wie auch, in Abhängigkeit von der Durchimpfung, durch den
Aufbau einer Herdenimmunität zum Schutz Dritter erreicht werden. Daraus
ergibt sich, dass je nach Fragestellung bzw. Impfziel, Berechnungen des
Zugewinns an Lebensjahren oder der Verhinderung von Todesfällen bzw.
Erkrankungsfällen oder Krankenhauseinweisungen pro Anzahl geimpfter Personen
Möglichkeiten sind, den Nutzen einer Impfung unter bestimmten
Gesichtspunkten abzuschätzen. Es können auch Analysen durchgeführt werden, die den
gesundheitsökonomischen Nutzen von Impfprogrammen oder Impfkampagnen aus
Sicht der Krankenkassen oder aus Sicht der Gesellschaft abschätzen.
In die Berechnung des Nutzens einer Impfung und einer Einschätzung der
Erreichbarkeit eines Impfzieles gehen, international relativ einheitlich, viele
verschiedene Indikatoren ein. Diese werden zusammen in einer abschließenden
Nutzen-Risiko-Analyse diskutiert und gegeneinander abgewogen. Im Folgenden
sind die wichtigsten aufgeführt:
● Krankheitslast hervorgerufen durch die impfpräventable Infektion,
● Wirksamkeit des Impfstoffes (efficacy),
● Bevölkerungsbezogene Wirksamkeit (effectiveness),
● „Number needed to vaccinate“ bezogen auf verschiedene Endpunkte (z. B.
Verhinderung eines Todesfalles),
● Nebenwirkungsprofil des Impfstoffes,
● Möglicher Aufbau einer Herdenimmunität,
● Mögliche alternative Maßnahmen zur Senkung der Krankheitslast,
● Gesundheitsökonomische Analysen (Kosten-Nutzen-Analysen, Kosten-
Wirksamkeitsanalysen, Kosten-Nutzwert-Analysen). Hier erfolgt auch die
Bewertung des Zugewinns an Lebensjahren durch eine Impfung.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/491Die Wirksamkeit einer Impfung kann epidemiologisch auf verschiedene Weise
berechnet werden. Prinzipiell gibt es zwei Ansätze. Bei Ansatz 1 werden zwei
Gruppen mit bekanntem Impfstatus (geimpfte bzw. ungeimpfte Personen)
nachverfolgt und ihre resultierende Rate an influenza-assoziierten Folgeereignissen,
beispielsweise Erkrankungen, Krankenhauseinweisungen oder Todesfällen
bestimmt. Aus diesen kann dann die Wirksamkeit berechnet werden, die in Prozent
angegeben wird. Im zweiten Ansatz geht man von zwei anderen Gruppen aus.
Bei der ersten ist ein bestimmtes influenza-assoziiertes Folgereignis eingetreten,
bei der zweiten ist dies nicht der Fall (alternativ kann die zweite auch die
Gesamtbevölkerung repräsentieren). Es muss bekannt sein, zu welchem Anteil die
beiden Gruppen rechtzeitig vor Eintreten des jeweiligen Ereignisses geimpft waren.
Daraus kann dann wiederum die Wirksamkeit (in Prozent) geschätzt werden. Die
Berechnung dieser Wirksamkeit obliegt einer Reihe von möglicherweise
verzerrenden Einflussfaktoren, die bei der Datenerhebung bzw. Berechnung so gut wie
möglich berücksichtigt werden müssen. Ein besonderes Problem liegt darin, dass
die beiden Gruppen jeweils repräsentativ sein sollten, was in der Praxis sehr
schwer zu gewährleisten ist.
Eine weitere wichtige Größe zur Berechnung des Nutzens einer Impfung in der
Epidemiologie stellt die Abschätzung des Verlaufes der bevölkerungsbezogenen
Inzidenz einer Zielkriteriums dar. Dies kann durch mathematische
Modellierungen oder Erhebung von epidemiologischen Daten im weiteren Verlauf erfolgen.
Der Nutzen der Impfung gegen die Influenza von Personen über 60 Jahre liegt
darin, die Inzidenz von schweren Verläufen und Todesfällen zu senken, die in
diesem Alter von der saisonalen Influenza verursacht werden. Internationale
Analysen belegen den jährlich durch die Influenza verursachten Verlust an
Lebensjahren in der Bevölkerung (für 2003 in den USA 610 660 Jahre) und die
enormen jährlichen Kosten, die durch die saisonale Influenza verursacht werden.
Zwischen den Jahren 2001/02 und 2006/07 konnte eine geschätzte Zahl von
3 400 bis 5 300 Todesfällen durch die saisonalen Impfungen verhindert werden,
durchschnittlich pro Jahr also 567 bis 883 Todesfälle (Dt. Ärzteblatt 2008; 105
(47): 2508). Die saisonale Influenza unterscheidet sich von der Neuen Influenza
A/H1N1 dadurch, dass sich bei ersterer das Alter der überwiegenden Anzahl der
Todesfälle gravierend von der zweiten unterscheidet.
Während bei der Neuen Influenza A/H1N1 mehr als 80 Prozent der Todesfälle
unter 65 Jahre alt sind, sind bei der saisonalen Influenza nach US-
amerikanischen Studien 90 Prozent der Influenza-assoziierten Todesfälle 65 Jahre
oder älter. Das heißt 3 060 bis 4 770 Todesfälle etwa geschehen in der
Altersgruppe der über 65-Jährigen.
Die Rest-Lebenserwartung von 65-jährigen wird etwa auf 19 Jahre und die von
80-jährigen Personen auf etwa 8 Jahre geschätzt. Somit könnte durch
erfolgreiche Impfungen von Personen über 65 Jahre für den angegebenen Zeitraum
zwischen 2001/02 und 2006/07 eine durchschnittliche Anzahl von etwa 25 000
bis etwa 100 000 Lebensjahren „gewonnen“ werden.
Der „Nutzen“ für sehr alte Personen wird statistisch gesehen mit zunehmendem
Alter immer geringer, da zum einen vermutlich die Wirksamkeit der Impfung in
hohem Alter abnimmt und zum anderen die Rest-Lebenserwartung sinkt. Auf die
Impfempfehlung hat dies jedoch keinen Einfluss, da die Influenza-Impfung auch
in hohem Alter vor einer tödlichen Influenza-Infektion schützen kann. Daher rät
die STIKO am RKI für alle Personen in dieser Altersgruppe zu einer Impfung.
Drucksache 17/491 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode27. Wie hoch sind die jährlichen Ausgaben für die Erforschung von
Impffolgeschäden?
Wie haben sich diese Ausgaben in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte
Angaben nach Jahresangabe aufschlüsseln)?
Die Forschung zu Impffolgeschäden wird primär von den pharmazeutischen
Unternehmen vor der Zulassung eines Impfstoffs sowie als Post-Marketing-
Surveillance durchgeführt, aber auch von Universitäten, Forschungsinstituten und
Forschergruppen sowie von verschiedenen Ministerien und Behörden in
Deutschland, in Europa und weltweit. Die Bundesregierung hat keinen Überblick über
die jährlich oder in den letzten zehn Jahren hierfür aufgewendeten Ausgaben.
Im BMG selbst ist kein Förderprogramm etabliert, das sich allgemein mit
Impfschadensforschung befasst. In Einzelfällen veranlasst das BMG ein
Forschungsprojekt zur Klärung spezifischer Fragestellungen. Diese Projekte werden in der
Regel vom PEI, ggf. unter Beteiligung des RKI, ausgeführt.
In der Summe sind für am PEI angesiedelte Studien und Projekte, die direkt oder
indirekt die Forschung zu Impfschäden, zur Verhinderung von Impfschäden und
zur Sicherheit von Impfstoffen bei Patienten zum Thema hatten, zwischen 1999
und 2009 mehr als 3,1 Mio. Euro aufgewendet worden.
28. Ist es richtig, dass sämtliche unerwünschte Wirkungen der Impfung gegen
die Schweinegrippe an GlaxoSmithKline gemeldet werden müssen?
Stehen diese Informationen auch den Bürgerinnen und Bürgern zur
Verfügung?
Wenn nein, warum nicht?
Gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 3 IfSG unterliegen Verdachtsfälle einer über das
übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen
Schädigung der gesetzlichen Meldepflicht (siehe auch Antwort zu Frage 32).
Alle schwerwiegenden und nichtschwerwiegenden Verdachtsfälle von
Nebenwirkungen bzw. Impfkomplikationen, die dem PEI gemeldet werden, werden in
einer Nebenwirkungsdatenbank auf den Internetseiten des PEI allgemein
zugänglich gemacht5. Diese Datenbank wird in der Regel wöchentlich aktualisiert.
Außerdem veröffentlicht das PEI in bestimmten Abständen zusammenfassende
Berichte zu den Meldungen auf seinen Internetseiten6. Die Information zu
Verdachtsfällen von Nebenwirkungen bzw. Impfkomplikationen wird der
Bevölkerung somit zeitnah zur Verfügung gestellt.
Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von
Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human und
Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur hat jeder
Mitgliedstaat sicherzustellen, dass jede in seinem Hoheitsgebiet auftretende
vermutete schwerwiegende Nebenwirkung eines gemäß der Verordnung zugelassen
Humanarzneimittels, die ihm zur Kenntnis gebracht wird, erfasst und der
Europäischen Arzneimittelagentur und dem Inhaber der Genehmigung für das
Inverkehrbringen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt
der Information, mitgeteilt wird. Dieser Verpflichtung kommt das PEI nach.
5
http://www.pei.de/cln_092/nn_1721690/DE/infos/fachkreise/pharmakovigilanz/db/db-1/db-1-node.html?__nnn=true, Stand 5. Januar 2010
6
http://www.pei.de/nn_154420/DE/infos/fachkreise/impf-fach/schweineinfluenza/bewertung-uaw-meldungen/bewertung-uaw-meldungen-
node.html?__nnn=true, Stand 5. Januar 2010
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/49129. Ist für die Gruppe der Schwangeren, der bis zu 3-Jährigen und der 10- bis
17-Jährigen ein besonderes Überwachungsprotokoll zur Erfassung der
Nebenwirkungen nach Impfung vorgesehen?
Das PEI hat eine begleitende Überwachung zur Verträglichkeit von H1N1-
Influenzaimpfstoffen in der Schwangerschaft angeregt, die mit Mitteln aus dem
Haushalt des BMG finanziert wird. Im Rahmen dieses bundesweiten Projekts wird
allen Schwangeren angeboten, sich im Berliner Pharmakovigilanzzentrum für
Embryonaltoxikologie registrieren zu lassen. Gleichzeitig wird eine umfassende
Beratung offeriert, auch zu anderen Medikamenten und deren Risiken in der
Schwangerschaft. Die Beratung ist unabhängig von der Teilnahme am
Überwachungsprojekt. Wenn die Schwangere an der Nachbeobachtung teilnehmen
möchte, wird sie mit ihrer Zustimmung sechs Wochen nach Erstkontakt und zwei
Monate nach dem errechneten Geburtstermin mit einem Fragebogen vom Institut
für Embryonaltoxikologie angeschrieben, damit der weitere Verlauf der
Schwangerschaft protokolliert werden kann. Das Studienprotokoll berücksichtigt
datenschutzrechtliche Vorschriften und ist von der zuständigen Ethikkommission
genehmigt. Das Berliner Institut für Embryonaltoxikologie arbeitet unabhängig
von pharmazeutischen Herstellern und wird durch das BMG gefördert. Es führt
Aufgaben aus, die im Arzneimittelgesetz festgelegt sind. Die im Rahmen des
Impfprojekts erhobenen Daten werden ausschließlich zur individuellen Beratung
und, in anonymisierter Form, zur wissenschaftlichen Auswertung im Institut für
Embryonaltoxikologie verwendet.7
Eine spezielle Studie zur Erfassung von Nebenwirkungen bei Kindern und
Jugendlichen ist in Deutschland vom BMG bzw. vom PEI nicht initiiert worden,
weil bereits von verschiedenen Behörden anderer Mitgliedstaaten Studien zur
Immunogenität und Sicherheit pandemischer Impfstoffe bei Kindern
durchgeführt werden.
In den Auflagen (Specific Obligations) zur Zulassung wird außerdem gefordert,
dass vom Hersteller eine Sicherheitsstudie an mindestens 9 000 Personen für
jeden pandemischen Impfstoff durchzuführen ist. In diese Studie sind auch Kinder
in verschiedenen Altersgruppen einzuschließen:
● in die Altersgruppe der 2 bis 23 Monate alten Kinder insgesamt mindestens
500 Kinder,
● in die Altersgruppe der 2 bis 8 Jahre alten Kinder mindestens 500 Kinder,
● in die Altersgruppe der 9 bis 17 Jahre alten Kinder mindestens 3 000 Kinder.
30. Ist für die Gruppe der Patienten mit chronischen, entzündlichen,
immunologisch-vermittelten Erkrankungen (z. B. Colitis ulcerosa, Morbus Crohn,
rheumatoide Arthritis) ein besonderes Überwachungsprotokoll zur
Erfassung der Nebenwirkungen nach Impfung vorgesehen?
Eine spezielle Studie zur Erfassung von Nebenwirkungen bei den o. g.
Patientengruppen ist in Deutschland nicht vorgesehen. Das PEI hat aber Kenntnis von
verschiedenen Studien in der Europäischen Union an Patienten mit
Autoimmunerkrankungen oder Immundefizienz, die entweder durch verschiedene
akademische Gruppen oder durch andere EU-Behörden durchgeführt werden bzw.
initiiert wurden.
31. Hält es die Bundesregierung für sinnvoll, bei den in den Fragen 29 und 30
genannten Personengruppen auch mittel- und langfristig unerwünschte
7 Weitere Informationen finden sich unter
http://www.embryotox.de/
Drucksache 17/491 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeNebenwirkungen der Impfung getrennt zu erfassen, und wie soll dies
praktisch gewährleistet werden?
Das PEI hält es für sinnvoll, grundsätzlich bei allen neuen Impfstoffen, also auch
den H1N1-Influenzaimpfstoffen, die Langzeitwirkungen in Hinblick auf
Wirksamkeit und Sicherheit in den jeweiligen Zielgruppen zu untersuchen.
Insbesondere zur mittel- und langfristigen Untersuchung der Sicherheit von neuartigen
Impfstoffen eignen sich epidemiologische Studienansätze unter Einbeziehung
großer Datenbanken beispielsweise Versichertendatenbanken, da der finanzielle
und personelle Aufwand für solche Studien vergleichsweise gering ist und relativ
rasch Ergebnisse zur Verfügung stehen. Derartige Studien sind aus der Sicht des
PEI grundsätzlich auch in Deutschland durchführbar beispielsweise in
Zusammenarbeit mit dem Bremer Institut für Präventionsforschung und Sozialmedizin
(BIPS).
32. Wie erklärt die Bundesregierung die sehr geringe Zahl an gemeldeten
Verdachtsfällen bezüglich Nebenwirkungen und Impfkomplikationen auf der
Internetseite des PEI (939 Personen bei mehreren Millionen Geimpften)
im Vergleich zu den Angaben auf der Packungsbeilage von Pandemrix, die
dokumentiert ist auf der Internetseite der Europäischen
Arzneimittelagentur EMEA (
http://www.emea.europa.eu/), derzufolge z. B.
Kopfschmerzen, Müdigkeit, Schmerzen, Rötung, Schwellung oder Verhärtung an der
Injektionsstelle, Fieber sowie Muskel- und Gelenkschmerzen bei einem
von zehn Geimpften auftreten und somit mittlerweile nahezu eine habe
Millionen Meldungen allein zu diesen Symptomen hätten beobachtet
werden müssen?
Im Gegensatz zur Situation bei klinischen Studien ist es nicht Ziel eines Systems
zur Spontanerfassung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen, alle Arten
von Nebenwirkungen vollständig zu erfassen. Vielmehr wird durch die
Generierung von Signalen und deren Abklärung mit geeigneten Methoden ein
Erkenntnisgewinn angestrebt.
Gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 3 IfSG besteht eine namentliche Meldepflicht bei
dem Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion
hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung. Die STIKO hat gemäß § 20 IfSG Kriterien zur
Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß
einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung entwickelt.
Impfkomplikation ist danach jede nach einer Impfung aufgetretene
Krankheitserscheinung, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Impfung
stehen könnte und die über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgeht.
Kurzzeitig vorübergehende Lokal- und Allgemeinreaktionen, die als Ausdruck
der Auseinandersetzung des Organismus mit dem Impfstoff anzusehen sind, sind
keine Impfkomplikationen, beispielsweise
● für die Dauer von ein bis drei Tagen (gelegentlich länger) anhaltende Rötung,
Schwellung oder Schmerzhaftigkeit an der Injektionsstelle,
● Fieber unter 39,5 °C, Kopf- und Gliederschmerzen, Mattigkeit, Unwohlsein,
Übelkeit, Unruhe, Schwellung der regionären Lymphknoten
● oder im gleichen Sinne zu deutende Symptome einer „Impfkrankheit“ (1 bis
3 Wochen nach der Impfung), beispielsweise leichte Parotisschwellung (oder
ein Masern- bzw. Varizellenähnliches Exanthem oder kurzzeitige Arthralgien
nach der Verabreichung von auf der Basis abgeschwächter Lebendviren
hergestellten Impfstoffen gegen Mumps, Masern, Röteln oder Varizellen).
Krankheitserscheinungen, denen offensichtlich eine andere Ursache als die
Impfung zugrunde liegt, sind ebenfalls keine Impfkomplikationen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/491Das bedeutet, dass Lokalreaktionen und leichtes Fieber sowie die oben
aufgeführten systemischen Reaktionen, deren Häufigkeit zuverlässig bereits in
klinischen Studien vor der Zulassung eines Impfstoffes ermittelt werden können, in
Deutschland nicht meldepflichtig sind.
Neben den Vorzügen der passiven Überwachung (Surveillance) von
Verdachtsfällen von Nebenwirkungen bzw. Impfkomplikationen (Signalgenerierung), sind
auch Limitationen dieses Systems zu berücksichtigen. So können zumeist keine
unmittelbaren Aussagen zur Kausalität gemacht werden. Auch kann die
tatsächliche Häufigkeit der Nebenwirkungen nicht bestimmt werden, selbst wenn die
Durchimpfungsrate exakt erfasst würde. Bekanntermaßen werden nicht alle
Nebenwirkungen gemeldet. Dieses so genannte underreporting hat mehrere
Gründe, beispielsweise meldet sich der Patient nicht beim Arzt oder der Arzt
stellt den Zusammenhang mit einer stattgefundenen Impfung nicht her
(beispielsweise weil die Symptome einer Grunderkrankung zugeordnet werden).
Das genaue Ausmaß des „underreporting“ lässt sich nicht exakt beziffern.
Offenbar werden aber schwerwiegende Nebenwirkungen vollständiger gemeldet als
nichtschwerwiegende Nebenwirkungen. Außerdem werden schwerwiegende
Nebenwirkungen nach Gabe eines neuen Arzneimittels erfahrungsgemäß
vollständiger gemeldet als schwerwiegende Nebenwirkungen nach Gabe bereits
länger im Markt befindlicher Arzneimittel. Man kann annehmen, dass die
allgemeine Aufmerksamkeit bei neuen Arzneimitteln insgesamt höher ist als bei
etablierten Arzneimitteln.
33. Wie werden Nebenwirkungen wie Fieber, Abgeschlagenheit,
Muskelschmerzen, Schwitzen, Rötung bzw. Entzündung an der Einstichstelle
sowie Krankmeldungen nach Impfung erfasst?
Zuverlässig sind Nebenwirkungen wie Fieber, Abgeschlagenheit,
Muskelschmerzen, Schwitzen, Rötung bzw. Entzündung an der Einstichstelle
grundsätzlich nur in klinischen Studien zu erfassen. Zusätzlich zur Untersuchung dieser
unerwünschten Reaktionen in den klinischen Prüfungen mit H1N1-
Influenzaimpfstoffen werden sie auch in der bereits in der Antwort zu Frage 29
erwähnten Sicherheitsstudie nach der Zulassung in einer Untergruppe untersucht.
Gleichwohl registriert und bewertet das PEI alle spontan gemeldeten unerwünschten
Reaktionen nach pandemischen H1N1-Influenzaimpfstoffen, auch wenn sie
keine Impfkomplikation nach dem Infektionsschutzgesetz darstellen.
34. Wie viele nachgewiesene Infektionen gab es, und wie hoch ist die
vermutete Dunkelziffer?
Worauf stützt sich diese Vermutung bzw. Schätzung?
Die Zahl der gemäß § 7 IFSG und der Meldeverordnung an das RKI übermittelten
Fälle an Neuer Influenza A/H1N1 wird wöchentlich aktuell im Influenza-
Wochenbericht gemeldet (abrufbar unter:
http://influenza.rki.de/Wochenbe-
richte. de).
Mit Datenstand 12. Januar 2010, 16 Uhr waren es 216 818 Erkrankungsfälle,
darunter 178 nach einer laborbestätigten Neuen Influenza A/H1N1-Infektion
Verstorbene. Die tatsächliche Anzahl an Infizierten ist weitaus höher
einzuschätzen.
Eine Annäherung an die Zahl der tatsächlich Infizierten bietet die Abschätzung
der der Influenza zugeschriebenen Arztbesuche während einer
Erkrankungswelle. Die Methodik der Berechnung wird für die saisonale Influenza im
Abschlussbericht der Influenzasaison 2008/09 beschrieben, abrufbar unter:
http://influenza.rki.de/Saisonbericht.de. Eine entsprechende so genannte Exzess-
Drucksache 17/491 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeberechnung wird nach dem Abklingen der pandemischen Erkrankungswelle von
RKI durchgeführt und veröffentlicht werden.
35. Wie häufig wurde der Einsatz von speziellen Beatmungstechniken bei
Intensivpatienten mit H1N1-Infektion notwendig?
Über 85 Prozent der Patienten, die mit neuer Influenza A/H1N1 auf
Intensivstationen lagen bzw. liegen, sind bzw. wurden beatmet. Die genaue
Beatmungstechnik ist nicht bekannt. Eine Beatmungstechnik ist die Beatmung mit
extrakorporaler Membranoxigenierung (ECMO), bei der eine Maschine teilweise oder
vollständig die Atemfunktion von Patienten übernimmt. Diese Beatmungstechnik
wurde bei einem Teil der Intensivpatienten eingesetzt. Die genaue Anzahl ist
nicht bekannt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44
ISSN 0722-8333]