[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
20. Februar 2018 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/853
19. Wahlperiode 21.02.2018
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Kappert-Gonther,
Dr. Bettina Hoffmann, Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/658 –
Auswirkungen der Cannabisprohibition auf den Gesundheitsschutz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Cannabis ist die am häufigsten konsumierte illegale Droge (REITOX-Bericht
2017). Die Zwölfmonatsprävalenz des Cannabiskonsums von 18- bis 59-
Jährigen ist auf gleichbleibend hohem Niveau mit leichtem Anstieg in den letzten
Jahren (Epidemiologischer Suchtsurvey 2015). Das heißt, die Prohibition
verfehlt nachweislich das Ziel einer Senkung des Gebrauchs. Stattdessen fördert
das Verbot die organisierte Kriminalität (OK), wie das Bundeslagebild
Organisierte Kriminalität 2015 des Bundeskriminalamts (BKA) dokumentiert. Bei
den festgestellten deutsch-dominierten OK-Gruppierungen überwogen mit
44,4 Prozent deutlich die Verfahren im Bereich des Rauschgifthandels und
-schmuggels. Dabei handelten die Gruppierungen in mehr als 30 Prozent der
gemeldeten Verfahren mit Cannabis. Zudem zeigt das Bundeslagebild
Rauschgiftkriminalität einen kontinuierlichen Anstieg der Handelsdelikte.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat bereits mit dem Entwurf eines
Cannabiskontrollgesetzes (Bundestagsdrucksache 18/4204) ausgeführt, wie
Gesundheits- und Jugendschutz ermöglicht werden könnten. Auf einem strikt
regulierten legalen Markt könnte dem Schutz von Minderjährigen besser
Rechnung getragen werden als bisher, da erst mit einem solchen Markt eine
kontrollierte Abgabe, ausschließlich an Erwachsene, wirksam überwacht würde.
Zudem könnte der Verbraucherschutz durch eine verlässliche Prüfung und
Einhaltung von Wirkstoffgehalt und Reinheit der Produkte umgesetzt werden. Ein
zusätzliches Gesundheitsrisiko durch Beimischungen wie Blei oder Haarspray
wäre dadurch ausgeschlossen.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Wie bereits in der Vorbemerkung der Bundesregierung zu der Kleinen Anfrage
der Fraktion der FDP „Kontrollierte Abgabe von Cannabis“
(Bundestagsdrucksache 19/310) ausgeführt, lehnt die Bundesregierung aus Gründen des
Gesundheitsschutzes der Bevölkerung eine Legalisierung der Verwendung von Cannabis zu
Genusszwecken ab. Die Gesundheitsgefahren des Cannabismissbrauchs
insbesondere bei Jugendlichen und Heranwachsenden sind medizinisch erwiesen. Die
Entwicklung einer Cannabisabhängigkeit ist keine Seltenheit, das Risiko für
psychische Störungen, wie etwa Depressionen, Angsterkrankungen und Psychosen
erhöht sich. Dies bestätigen auch neuere Studien wie die kürzlich veröffentlichte
Studie „Cannabis: Potential und Risiken. Eine wissenschaftliche Analyse
(CaPRis)“, die den aktuellen Forschungsstand zum Thema Cannabis
zusammenfasst.
Die bestehenden Verbotsregelungen des Betäubungsmittelrechts sind in die von
der Bundesregierung verfolgten ausgewogenen Drogenpolitik eingebettet, die auf
Prävention, Beratung und Behandlung, Hilfen zum Ausstieg, Maßnahmen zur
Schadensreduzierung sowie Bekämpfung der Drogenkriminalität basiert. Für die
generalpräventive Wirkung der Strafandrohungen des Betäubungsmittelgesetzes
(BtMG) spricht der hohe Anteil von Personen, die niemals illegale Drogen
konsumieren. Auch bei der Aufnahme neuer psychoaktiver Stoffe in die Anlagen zum
BtMG hat sich gezeigt, dass die Verbreitung und Verfügbarkeit der jeweiligen
Stoffe in Folge der Unterstellung unter das BtMG zurückging. Alle Elemente
dieses ganzheitlichen Ansatzes dienen gemeinsam dem Ziel, den Konsum illegaler
Drogen auf ein möglichst niedriges Niveau zu reduzieren.
Rauschgiftkriminalität ist aufgrund der hohen Gewinnmargen ein wesentliches
Aktionsfeld der organisierten Kriminalität. Kriminelle Gruppierungen handeln
dabei häufig mit verschiedenen illegalen Substanzen. Der Wegfall einer illegalen
Substanz würde daher nicht zu einer spürbaren Reduzierung der organisierten
Rauschgiftkriminalität führen, sondern allenfalls zu einer Verlagerung der
kriminellen Aktivitäten auf den Handel mit anderen illegalen Substanzen. Es ist sogar
davon auszugehen, dass bei einer Cannabislegalisierung die organisierte
Kriminalität die von der Legalisierung ausgenommene Gruppe der Kinder und
Jugendlichen besonders in den Blick nehmen könnte.
1. Wie kann, nach Auffassung der Bundesregierung, im Rahmen des geltenden
Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) ein wirksamer Gesundheits- und
Jugendschutz für Cannabiskonsumentinnen und -konsumenten sichergestellt
werden, und welche konkreten Initiativen hat die Bundesregierung mit dem
„umfassenden Maßnahmenpaket“, das von der Drogenbeauftragten der
Bundesregierung am 18. August 2017 angekündigt wurde, geplant?
Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung hat in ihrer Pressekonferenz zur
Vorstellung des Drogen- und Suchtberichts 2017 mit Blick auf die 19.
Legislaturperiode festgestellt, dass es aus ihrer Sicht eines umfassenden
Maßnahmenpaketes zum Cannabiskonsum bedürfe. Sie hat ihren Wunsch geäußert, dass sich
der Bund der Cannabisprävention verstärkt annehme und der Haushaltsausschuss
dafür in den kommenden Jahren die erforderlichen Gelder zur Verfügung stelle.
Es obliegt dem Deutschen Bundestag, darüber zu entscheiden.
Die Bundesregierung führt bereits vielfältige Maßnahmen zur
Cannabisprävention durch. Zentraler Akteur in diesem Bereich ist die Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Der Fokus der Cannabisprävention der BZgA liegt
auf der Bereitstellung von Informationen und Präventionsangeboten im BZgA-
Portal „drugcom.de“. Das Portal richtet sich an allgemein Interessierte, an
Multiplikatorinnen und Multiplikatoren sowie auch an Jugendliche und junge
Erwachsene. Es bietet u. a. aktuelle, wissenschaftlich fundierte Informationen zu den
Wirkungen und Risiken des Cannabiskonsums sowie interaktive Module
(Wissenstests, Selbsttests etc.), die zur Selbstreflexion anregen. Die
Cannabiskonsumreduzierung wird mit einem mehrfach auf Wirksamkeit positiv evaluierten
Online-Verhaltensänderungsprogramm („Quit the Shit“), das in Kooperation mit
regionalen/kommunalen Partnern angeboten wird, gefördert und begleitet.
Zu der generalpräventiven Wirkung der im BtMG festgesetzten
Strafandrohungen, die dem Gesundheits- und Jugendschutz dienen sollen, wird auf die
Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. § 29a Absatz 1
Nummer 1 und § 30 Absatz 1 Nummer 2 BtMG sehen zum besonderen Schutz
von Kindern und Jugendlichen Verbrechenstatbestände für die Abgabe von
Betäubungsmitteln an Minderjährige vor.
2. Wie kommt die Bundesregierung zu der Auffassung, dass die
Strafandrohung eine präventive Wirkung in Bezug auf die Verbreitung des
Cannabiskonsums und die Verfügbarkeit von Cannabis zu Freizeitzwecken habe
(vgl. Bundestagsdrucksache 19/310), und welche wissenschaftlichen Belege
gibt es dafür?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass Strafandrohungen präventive
Wirkungen entfalten und so strafbewährtes Verhalten signifikant reduziert wird.
3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Auswirkungen
der verschiedenen Wirkstoffe von Cannabis vor, insbesondere über
Wechselwirkungen von THC (Tetrahydrocannabinol) und CBD (Cannabidiol),
und wie kann im Rahmen des geltenden BtMG die Erforschung der
Wirkmechanismen vorangetrieben werden?
Die Cannabispflanze enthält einige hundert verschiedene Stoffe. Als Wirkstoffe
im arzneimittelrechtlichen Sinne werden derzeit Delta-9-Tetrahydrocannabinol
und CBD bezeichnet. THC ist als Reinstoff – wie auch Cannabis – ein
Betäubungsmittel. THC ist in Form von Dronabinol zur medizinischen Anwendung
verschreibungsfähig. CBD ist als Reinstoff kein Betäubungsmittel. THC und
CBD finden sich auch im Fertigarzneimittel Sativex® (einem Gemisch von zwei
Cannabisextrakten, die auf THC bzw. CBD standardisiert sind) sowie in
verschreibungsfähigen Cannabisextrakten und Cannabisblüten. Der aktuelle
Sachstand zur medizinischen Forschung mit Cannabisarzneimitteln wurde kürzlich als
Ergebnisbericht der Studie CaPRis veröffentlicht. Inwieweit und in welchem
Ausmaß sich THC und CBD in ihrer jeweiligen Wirkung gegenseitig
beeinflussen, ist noch nicht systematisch erforscht. Zu Wechselwirkungen mit anderen
Arzneimitteln und zu sonstigen Wechselwirkungen wird auf Abschnitt 4.5 der
öffentlich zugänglichen Fachinformation von Sativex® verwiesen. Der
Erforschung der Wirkmechanismen stehen – wie für alle anderen Betäubungsmittel
und Wirkstoffe auch – die betäubungsmittelrechtlichen Regelungen nicht
entgegen.
4. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass durch den demnächst
genehmigten Anbau von medizinischem Cannabis gewährleistet werden kann,
dass das in möglichen Modellprojekten zur Verfügung gestellte Cannabis
von pharmakologischer definierter und hochwertiger Qualität ist und dass
mit diesem hochwertigen Cannabis verhindert werden kann, dass sich
Patientinnen und Patienten, die aus medizinischen Gründen Cannabis
konsumieren, durch verunreinigtes Cannabis vom Schwarzmarkt oder Cannabis mit
unklarem Wirkstoffgehalt gesundheitlich erheblich gefährden?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus für die
Cannabisherstellung zu nicht medizinischen Zwecken?
Das Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe zum Schutz der
Gesundheit der Menschen die Verwendung von Suchtstoffen beschränkt auf
ausschließlich medizinische und wissenschaftliche Zwecke
(Bundestagsdrucksache 19/310 S. 2). Die Bundesrepublik Deutschland hat dieses Übereinkommen
ratifiziert und ist an die darin enthaltenen völkerrechtlichen Verpflichtungen
gebunden. Patientinnen und Patienten erhalten Cannabisarzneimittel in der
vorgeschriebenen Qualität auf ärztliche Verordnung in der Apotheke ausschließlich zur
medizinischen Anwendung.
5. a) Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung, dass
Modellprojekte zur regulierten Abgabe von Cannabis zu Freizeitkonsumzwecken
nicht zur Verhinderung des Missbrauchs von Betäubungsmitteln sowie
zur Verhinderung der Entstehung oder Erhaltung einer
Betäubungsmittelabhängigkeit geeignet sind (vgl. Bundestagsdrucksache 19/310), und
welche wissenschaftlichen Belege hat die Bundesregierung für diese
Behauptung?
b) Widerspricht die Bundesregierung damit der Auffassung des Amtes für
Gesundheit der Stadt Münster, wonach diese Modellprojekte gerade zur
Verhinderung des Missbrauchs von Betäubungsmitteln sowie zur
Verhinderung der Entstehung oder Erhaltung einer
Betäubungsmittelabhängigkeit geeignet sind (
www.stadt-muenster.de/fileadmin/user_upload/
stadtmuenster/53_gesundheit/pdf/projektbeschreibung-cannabis.pdf,
abgerufen am 26. Januar 2018)?
Die Fragen 5a und 5b werden gemeinsam beantwortet.
Cannabis ist ein Betäubungsmittel. Zweck des BtMG ist es u. a. die notwendige
medizinische Versorgung der Bevölkerung mit Betäubungsmitteln
sicherzustellen, daneben aber den Missbrauch von Betäubungsmitteln sowie das Entstehen
oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich
auszuschließen. Die Abgabe eines Betäubungsmittels – hier Cannabis – zu Genuss-/
Rauschzwecken ist mit dem Schutzzweck des Gesetzes nicht vereinbar.
Der Gesetzgeber hat mit der Einstufung von Cannabis als Betäubungsmittel, die
im Übrigen im Einklang mit den relevanten Drogenkonventionen der Vereinten
Nationen steht, den Rahmen für die Verkehrsfähigkeit von Cannabis festgelegt.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat die
gesetzlichen Vorgaben des BtMG bei der Bescheidung von Anträgen auf Erteilung
von Erlaubnissen zur Abgabe von Cannabis zum Genuss-/Rauschkonsum zu
berücksichtigen. Dies gilt auch für Anträge auf Modellprojekte, die auf eine Abgabe
von Cannabis zu – nichtmedizinischen – Genuss-/Rauschzwecken gerichtet sind.
Sie würden gegen den auch völkerrechtlich determinierten Schutzzweck des
BtMG verstoßen, was eine Erlaubniserteilung ausschließt.
6. Mit welcher Begründung und gestützt durch welche wissenschaftlichen
Belege vertritt die Bundesregierung die in der oben genannten Antwort auf die
Kleine Anfrage geäußerte Auffassung, dass Alkohol wesentlich als
„Genussmittel“, Cannabis hingegen „typischerweise zur Erzielung einer
berauschenden Wirkung" konsumiert werde?
Die Aussagen, dass alkoholhaltige Substanzen als Lebens- und Genussmittel
dienen, beim Konsum von Cannabisprodukten hingegen typischerweise die
Erzielung einer berauschenden Wirkung im Vordergrund steht, sind Bestandteil eines
Zitats aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (Az.:
2 BvL 43/92, BVerfGE 90, 145, 197).
Aus Sicht der Bundesregierung kann der Vergleich zwischen den Substanzen,
hier Cannabis und Alkohol, auf vielen Ebenen wie z. B. der kulturellen
Einbindung, den Motiven des Konsums, der Wirkung der Substanz oder den negativen
Folgen von Abhängigkeit/Missbrauch, der Morbidität und der Mortalität
erfolgen. Bezüglich der Prävalenz von Abhängigkeit und Missbrauch weisen
Schätzungen auf relative und absolute höhere Werte bei Alkohol im Vergleich zu
Cannabis hin. Die Unterschiede beruhen in erster Linie auf der Verbreitung des
Konsums und seiner gesellschaftlichen Akzeptanz/Ächtung.
Die Bundesregierung kennt die Risiken des Alkoholkonsums. Aus diesem Grund
hat sie zahlreiche Maßnahmen zur Risikominimierung und verschiedene
Präventionsansätze gesetzt.
7. Welche Prävalenzraten gibt es nach den Erkenntnissen der Bundesregierung
in der deutschen Allgemeinbevölkerung jeweils nach DSM-IV-Kriterien
(DSM-IV – Diagnostische und statistische Manuals psychischer Störungen)
für Cannabismissbrauch, Cannabisabhängigkeit, Alkoholmissbrauch,
Alkoholabhängigkeit und Nikotinabhängigkeit, und wie kommt sie vor diesem
Hintergrund zu der Behauptung, die berauschende Wirkung von Alkohol
werde „durch soziale Kontrolle überwiegend vermieden“ (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/310)?
Mit dem Epidemiologischen Suchtsurvey (ESA) wird seit den 1980er Jahren in
regelmäßigen Zeitabständen der Konsum von Alkohol, Tabak, illegalen Drogen
sowie Medikamenten in der Allgemeinbevölkerung Deutschlands erfasst. Im
Vordergrund steht dabei die Beobachtung von Trends des Substanzkonsums und
seiner Folgen. Nicht in jedem ESA werden diagnostische Daten zu Missbrauch
und Abhängigkeit entsprechend den Kriterien des DSM erhoben, die aktuellsten
Daten liegen aus dem Jahr 2012 vor. Im ESA 2015 wurden diesbezügliche
Informationen nicht erhoben. Basierend auf einer bevölkerungsrepräsentativen
Stichprobe in der Altersgruppe der 18- bis 64-Jährigen wurden für da Jahr 2012
folgende Ergebnisse für die deutsche Allgemeinbevölkerung berichtet:
Alkoholmissbrauch (Definition nach DSM IV) 3,1 Prozent (1,61 Millionen)
Alkoholabhängigkeit (Definition nach DSM IV) 3,4 Prozent (1,77 Millionen)
Nikotinabhängigkeit (Definition nach DSM IV) 10,8 Prozent (5,58 Millionen)
Hochrechnungen gibt es nur für Missbrauchs- oder Abhängigkeitsdiagnosen von illegalen Drogen insgesamt
(u. a. Cannabis, Kokain, Amphetaminen), aber nicht einzeln für Cannabis. Die im Folgenden genannten
Hochrechnungen basieren auf 51 743 922 Personen im Alter zwischen 18 und 64 Jahren (Stichtag 31. 12.
2011, Statistisches Bundesamt).
Illegale Drogen: Missbrauch (Definition nach DSM IV) 0,5 Prozent (283 000)
Illegale Drogen: Abhängigkeit (Definition nach DSM IV) 0,6 Prozent (319 000)
Quelle:
https://www.esa-survey.de/fileadmin/user_upload/Literatur/Zeitschriften/Pabst_et_al_2013_ESA2012-Substanzkonsum.pdf
Pabst, A., Kraus, L., Gomes de Matos, E., Piontek, D. (2013). Substanzkonsum und substanzbezogene Störungen in Deutschland im Jahr
2012. Sucht, 59(6), 321-331.
Die Aussage zur berauschenden Wirkung von Alkohol, „seine berauschende
Wirkung ist allgemein bekannt und wird durch soziale Kontakte überwiegend
vermieden“. ist als Zitat aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
9. März 1994 (Az.: 2 BvL 43/92, BVerfGE 90, 145, 197) entnommen.
8. Stimmt die Bundesregierung den Aussagen der CaPRis-Studie 2017
(„Cannabis: Potential und Risiko. Eine wissenschaftliche Analyse“, www.
bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/drogen-und-sucht/
details.html?bmg[pubid]=3104, abgerufen am 26. Januar 2018) zu, dass
nicht jeglicher, insbesondere gelegentlicher Cannabisgebrauch, sondern
vorrangig biografisch früher, hochdosierter, langjähriger und regelmäßiger
Cannabisgebrauch das Risiko für unterschiedliche Störungen der Gesundheit
und der altersgerechten Entwicklung erhöht?
Die CaPRis-Studie gibt den aktuellen wissenschaftlichen Forschungsstand zum
Thema Cannabis wieder. Es wird ein detailreiches Bild unterschiedlich
ausgeprägter Risiken für akuten und chronischen Cannabis-Konsum im Bereich der
Somatik, Kognition, Abhängigkeitsentwicklung, psychischer Störungen
(Angststörungen, Depressionen und Suizidalität, bipolare Störungen, Psychosen) sowie
der sozialen Folgen (z. B. Bildungschancen, Fahrtüchtigkeit) aufgezeigt.
Besondere Risiken liegen im frühen Konsumbeginn in der Adoleszenz, intensiven
Gebrauchsmustern sowie dem Co-Konsum von Tabak. Aufgezeigt werden auch die
besonderen Risiken der synthetischen Cannabinoide. Zusammenfassend belegen
die evidenzbasierten Fakten ein erhöhtes Risiko für negative psychische,
organische und soziale Konsequenzen im Zusammenhang mit dem Gebrauch von
Cannabis zu Rauschzwecken.
9. Wie spiegelt sich der Umstand, dass keine Todesfolge aufgrund von
Cannabiskonsum bekannt ist (Bundestagsdrucksache 19/310), in der
Gefährdungseinschätzung von Cannabis der Bundesregierung wieder?
Zu den Gesundheitsgefahren des Cannabiskonsums zu Genuss-/Rauschzwecken
wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Eine beträchtliche Zahl von Personen leidet wegen eines problematischen
Gebrauchs von Cannabis an gesundheitlichen Folgen, die sie veranlassen, die
ambulanten und stationären Einrichtungen des Suchthilfesystems in Deutschland
aufzusuchen. Aus Sicht der Bundesregierung ist es deshalb gesundheits- und
drogenpolitisch geboten, eine insbesondere aus Gründen des Gesundheitsschutzes
erforderliche Gefährdungseinschätzung und betäubungsmittelrechtliche Unterstellung
einer wissenschaftlich erwiesenermaßen in erheblichem Ausmaß psychoaktiven
Substanz, die mit einem hohem Missbrauchsgeschehen einhergeht, vorzunehmen.
10. Was versteht die Bundesregierung unter „Potential“, das in der vom
Bundesministerium für Gesundheit in Auftrag gegebenen CaPRis-Studie untersucht
werden sollte, und wieso wird lediglich das „Risiko“ ausführlich dargestellt
(außer für die medizinische Anwendung), obwohl in der Ausschreibung
(Öffentliche Bekanntmachung vom Juli 2015,
www.dlr.de/pt/Portaldata/45/
Resources/a_dokumente/gesundheitsforschung/Bekanntmachung_Cannabis.pdf,
abgerufen am 26. Januar 2018) ausdrücklich die „besondere
Berücksichtigung von Konsumfrequenz und -motiven, dem Konsumsetting und der
sozialpsychologischen Funktionalität des Konsums“ untersucht werden sollte?
In der CaPRis-Studie wird das Potential von Cannabis als Einschätzung des
therapeutischen und medizinischen Nutzens beschrieben. Im Ergebnis wird genannt,
bei welchen Indikationen Cannabis im Rahmen einer medizinischen Behandlung
wirksam sein kann. Ziel dieser Studie ist die unvoreingenommene, objektive und
wissenschaftliche Bewertung der Risiken und Potentiale von Cannabis und
medizinischen Cannabinoiden anhand der besten verfügbaren Evidenz und unter
Verwendung einer transparenten und strikten Methodik. Durch systematische
Literaturrecherchen, standardisierte Bewertungs- und Analyse-Instrumente sowie
strukturierte Ergebnisdarstellungen und -bewertungen wurde nicht nur das Bias-
Risiko in allen Analyseschritten optimiert, sondern die Studie ermöglicht dem
Leser eine vollständige Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse – von den Rohwerten
bis zur Schlussfolgerung. Ein wissenschaftliches und medizinisches Experten-
Komitee, in dem die Fachexpertise der Grundlagenforschung des
endocannabinoiden Systems ebenso repräsentiert ist wie die psychiatrische, internistische oder
immunologische Grundlagenforschung, diente der Studie in beratender und
gutachtender Form, sodass jedes Kapitel vor Fertigstellung einer inhaltlichen
Validierung durch Fachexperten unterzogen wurde. Die in der öffentlichen
Bekanntmachung aufgeführte „Berücksichtigung von Konsumfrequenz und -motivation,
dem Konsumsetting und der sozialpsychologischen Funktionalität des Konsums“
spiegelt sich u. a. in separaten Kapiteln des Abschlussberichts zu diesen Themen
wider. Der Abschlussbericht soll in ca. drei Monaten in einem wissenschaftlichen
Verlag veröffentlicht werden.
11. Wieso werden im Drogen- und Suchtbericht der Bundesregierung von Juli
2017 lediglich die medizinischen Kosten aufgrund schädlichen
Cannabiskonsums als volkswirtschaftliche Folgen beziffert, diese aber nicht den
durch Repression und Strafverfolgung verursachten Kosten
gegenübergestellt?
Verlässliche Daten zu den durch die Strafverfolgung von Cannabisdelikten
verursachten Kosten liegen der Bundesregierung nicht vor. Auf die Antwort zu
Frage 12 wird verwiesen.
12. a) Warum hat die Bundesregierung von einer Fortschreibung der 2010
veröffentlichten Studie „Schätzung der Ausgaben der öffentlichen Hand
durch den Konsum illegaler Drogen in Deutschland“ bisher abgesehen,
obwohl die dort bezifferten Ausgaben von 5,2 bis 6,1 Mrd. Euro laut
REITOX-Bericht 2017 als „konservative Schätzung“ bezeichnet werden
und sowohl die öffentliche Berichterstattung (
www.berliner-zeitung.
de/politik/soviel-kosten-illegale-drogen-den-staat-23948766, abgerufen
am 26. Januar 2018) und die Bundesregierung selbst auf diese veralteten
Zahlen zurückgreifen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/8150)?
b) Ist eine Aktualisierung der Studie beabsichtigt?
Wenn nein, warum nicht?
Die 2010 von Mostardt et al. veröffentlichte Studie wurde im Auftrag des
Bundesministeriums für Gesundheit gemeinsam vom Institut für Therapieforschung
(IFT) in München und dem Lehrstuhl für Medizinmanagement der Universität
Duisburg-Essen durchgeführt. Es wurde bereits 2010 darauf hingewiesen, dass
„ein allgemeines Problem bei der Datenerhebung, vor allem auf Ebene der
Gebietskörperschaften, darin bestand, dass bei den gekennzeichneten Ausgaben
häufig keine Differenzierung zwischen legalen und illegalen Drogen vorgenommen
wurde. Dies basiert auf der Entscheidung, Sucht in Deutschland auf politischer
Ebene als Gesamtphänomen und nicht getrennt nach Substanzen zu betrachten.
Somit musste der jeweilige Anteil illegaler Drogen an den Ausgaben häufig
geschätzt werden“ (Mostardt et al. 2010). An dieser grundsätzlichen Situation, die
maßgeblich zu der Einschätzung geführt hat, dass es sich um konservative
Ergebnisse handelt, hat sich seit 2010 nichts geändert. Von einer Fortschreibung der
Studie wurde abgesehen, da keine Hinweise darauf existieren, dass sich in den
vergangenen Jahren grundsätzliche Verschiebungen oder Veränderungen bei den
identifizierten Ausgaben sowie den Prävalenzen des Cannabiskonsums ergeben
haben.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
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ISSN 0722-8333]