[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 28. Juni 2018 übermittelt und mit Schreiben vom 3. September 2020 korrigiert (vgl. Bundestagsdrucksache 19/22508).
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/3148
19. Wahlperiode 03.07.2018
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/2186 –
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Quartal des Jahres 2018
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur
Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen Berichterstattung zumeist nur
wenig Beachtung finden. So ist wenig bekannt, dass die Anerkennungsquote bei
inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt als die offiziellen Zahlen
vermuten lassen (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders
angegeben, Bundestagsdrucksache 19/1371). Die so genannte bereinigte Schutzquote,
bei der rein formelle Entscheidungen unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2017
bei 53 Prozent (2016: 71,4 Prozent), gegenüber der von der Bundesregierung
verwandten unbereinigten Schutzquote in Höhe von 43,4 Prozent. Die
Statistikbehörde der EU „eurostat“ verwendet ebenfalls eine um formelle
Entscheidungen bereinigte „Anerkennungsrate“, diese lag nach ihren Berechnungen im Jahr
2017 für Deutschland bei 50 Prozent (Pressemitteilung 67/2018).
Hinzu kommen noch Anerkennungen durch die Gerichte nach zunächst
negativer Entscheidung des BAMF. 45,5 Prozent aller Asylklagen bei den
Verwaltungsgerichten endeten 2017 mit einer „sonstigen Verfahrenserledigung“
(a. a. O., Antwort zu Frage 14), z. B. wenn Einzelverfahren von mehreren
Familienangehörigen zusammengelegt werden, wenn eine Klage
zurückgenommen oder nicht weiter verfolgt oder wenn ein Schutzstatus im Einvernehmen
mit dem BAMF in Abänderung des Ursprungsbescheides erteilt wird – Letzteres
war im Jahr 2017 4 582 Mal der Fall (ebd., Antwort zu Frage 16c). Werden
diese formellen Erledigungen außer Betracht gelassen und nur tatsächlich
inhaltliche Entscheidungen der Gerichte betrachtet, ergibt sich eine bereinigte
Erfolgsquote von Asylsuchenden im Klageverfahren im Jahr 2017 in Höhe von
40,8 Prozent (2016: 28,8 Prozent, 2015: 12,6 Prozent, Bundestagsdrucksachen
18/12623, Antwort zu Frage 11 und 18/8450, Antwort zu Frage 14). Bei
syrischen und afghanischen Geflüchteten lag diese Erfolgsquote bei den Gerichten
im Jahr 2017 sogar bei 62 bzw. 61 Prozent. „eurostat“ nennt für das Jahr 2017
bei „endgültigen Berufungsbescheiden“ im Gerichtsverfahren eine
Anerkennungsrate in Höhe von 40 Prozent (a. a. O.).
Der Sprecher des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat Johannes
Dimroth bezeichnete auf der Regierungspressekonferenz vom 23. März 2018
die Zahl einer Erfolgsquote im Gerichtsverfahren in Höhe von 40 Prozent
hingegen als „schlichtweg falsch“. Tatsächlich erfolgreich seien nur „etwas mehr
als ein Fünftel der Klagen“, die Differenz ergebe sich aus
Verfahrenserledigungen in Fällen mit wenig oder gar keinen Erfolgsaussichten. Zudem behauptete
er, es gebe zwar eine Zunahme der Klagen in absoluten Zahlen, aber bei der
„relativen Klagequote“ sei „keine signifikante Steigerung im Vergleich zu den
Vorjahren zu erkennen“. Ähnlich äußerte sich auch die Präsidentin des BAMF
in einer Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 15. April
2018 (Top 20). Diese Behauptung stimmt jedoch nicht mit den Angaben der
Bundesregierung auf parlamentarische Anfragen der Fraktion DIE LINKE.
überein: Demnach wurden im Jahr 2017 49,8 Prozent aller Bescheide des
BAMF beklagt, im Jahr 2016 lag dieser Anteil bei 24,8 Prozent und 2015 bei
16,1 Prozent – das bedeutet in etwa eine Verdreifachung der Klagequote
innerhalb von drei Jahren. Ähnlich stellt sich die Entwicklung dar, wenn die
Klagequote in Bezug auf ablehnende Bescheide des BAMF betrachtet wird: Hier lag
die Klagequote im Jahr 2015 bei 43 Prozent, 2016 stieg sie auf 68,5 Prozent und
im Jahr 2017 lag sie sogar bei 91,3 Prozent (Afghanistan: 96 Prozent) – auch
dies ist mehr als eine Verdoppelung innerhalb von drei Jahren (vgl.
Bundestagsdrucksachen 18/12623, Antwort zu Frage 11b und 19/1371, Antwort zu Frage
14c).
Sowohl der Anstieg der Klagequoten als auch der Anstieg der Erfolgsquoten
von Geflüchteten bei den Gerichten sind nach Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller ein deutliches Indiz für eine zunehmende Zahl mangelhafter und
rechtswidriger Entscheidungen des BAMF, auch infolge politischer Vorgaben.
Zu einem ähnlichen Befund kommt offenbar – zumindest intern – auch das
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Wochenzeitung „DIE
ZEIT“ (Nr. 14/2018, S. 5: „Schneller abschieben“) berichtete über eine „interne
Analyse“ im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, nach der es
ein „schwerer Fehler“ gewesen sei, die Asylanhörungen im BAMF „auf Teufel
komm raus zu beschleunigen“. Viele Entscheidungen seien deshalb fehlerhaft
und beschäftigten nun massenhaft die Verwaltungsgerichte; die mangelnde
Sorgfalt beim BAMF zahle sich nicht aus, beschleunigen solle man lieber an
anderer Stelle. Neben der politischen Vorgabe, prioritär die noch anhängigen
Asylverfahren so schnell wie möglich abzuarbeiten (vgl.
Bundestagsdrucksachen 18/11964 und 18/13703) gab es auch politische Vorgaben zur
Asylentscheidungspraxis, etwa den Beschluss der damaligen Regierungsparteien vom
5. November 2015, die „Entscheidungsgrundlagen des BAMF überarbeiten und
anpassen“ zu lassen, um eine „Intensivierung der Rückführungen“ nach
Afghanistan zu ermöglichen, oder auch die Vorgabe, mit Blick auf die Aussetzung des
Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten bei syrischen
Asylsuchenden unterschiedliche Schutzstatus zu gewähren – die gerichtlichen
Aufhebungsquoten sind in Bezug auf die beiden Herkunftsländer Afghanistan und Syrien
wohlbemerkt besonders hoch.
Ende 2017 waren 361 059 Klagen bzw. insgesamt 372 443 Verfahren im
Asylbereich bei allen Gerichten anhängig (Bundestagsdrucksache 19/1371, Antwort
zu den Fragen 14 und 14d).
444 Asylsuchende waren im Jahr 2017 (2016: 273) von Asyl-
Flughafenverfahren betroffen. Im Ergebnis wurde 127 Schutzsuchenden (2016: 68) nach einer
Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ die Einreise im Rechtssinne
verweigert – wie viele von ihnen tatsächlich ausreisten oder abgeschoben wurden
oder in Deutschland verbleiben konnten, ist nicht bekannt
(Bundestagsdrucksachen 19/1371, Antwort zu Frage 13 und 18/11262, Antwort zu Frage 10).
45 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2017 waren
minderjährig (2016: 36,2 Prozent). 4,6 Prozent waren unbegleitete minderjährige
Flüchtlinge (2016: 5 Prozent), bei denen die bereinigte Gesamtschutzquote zwischen
78,9 und 88,6 Prozent lag (Bundestagsdrucksachen 19/1371, Antwort zu Frage
9 und 18/11262, Antwort zu Frage 6).
1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a
des Grundgesetzes – GG –, nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes –
AufenthG – in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –,
subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der
Entscheidungspraxis des BAMF im ersten Quartal 2018, und wie lauten die
Vergleichswerte des vorherigen Quartals (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent
angeben und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen,
bitte für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele
Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG/
GFK, einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen
Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle
nach Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung (darunter
Familienasyl), internationaler Flüchtlingsschutz (darunter Familienschutz),
subsidiärer Schutz (darunter Familienschutz), nationale
Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen und in
jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien, Marokko,
Tunesien, Georgien, Armenien und die Türkei sowie zu allen sicheren
Herkunftsstaaten machen)?
b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte
Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf
tatsächlich inhaltliche und nicht rein formelle Entscheidungen (bitte wie zu
Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben lassen sich
machen zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen?
Die Fragen 1a und 1b werden gemeinsam beantwortet.
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass durch Heranziehen der erfragten sog.
„bereinigten Gesamtschutzquote“ (Quote zu Frage 1b) etwaige
Bleibeperspektiven von Staatsangehörigen der u. g. Staaten nicht hergeleitet oder begründet
werden können, da die formellen Ablehnungen von Asylanträgen bei einer derartigen
Quotenberechnung nicht berücksichtigt werden. Formelle Ablehnungen führen
ebenso wie materiell entschiedene Asylablehnungen im Regelfall zu einer
Ausreisepflicht. Maßgeblich für die Feststellung einer etwaigen Bleibeperspektive ist
daher die Gesamtschutzquote, die alle ablehnenden Asylentscheidungen
berücksichtigt.
1. Quartal 2018 Asylberechtigung Art 16a GG
Flüchtlingsschutz § 3 I
AsylG
Subsidiärer Schutz
§ 4 I AsylG
Abschiebungsverbot § 60
V/VII
AufenthG
Gesamtschutz
Quote
zu
Frage 1b
absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil
Herkunftsländer
gesamt
1.070 1,5% 10.367 14,2% 8.179 11,2% 4.048 5,5% 23.664 32,3% 46,3%
darunter
Syrien 277 2,4% 3.242 28,2% 5.261 45,7% 78 0,7% 8.858 77,0% 99,6%
Irak 13 0,2% 1.118 17,2% 416 6,4% 535 8,2% 2.082 32,0% 46,2%
Nigeria 22 0,5% 361 8,3% 51 1,2% 440 10,1% 874 20,2% 33,1%
Afghanistan 9 0,1% 949 12,3% 327 4,2% 1.630 21,1% 2.915 37,7% 48,0%
Iran 75 2,2% 770 22,3% 62 1,8% 36 1,0% 943 27,3% 39,5%
Türkei 227 8,5% 876 32,7% 22 0,8% 23 0,9% 1.148 42,8% 49,3%
Georgien 2 0,1% 5 0,2% 8 0,3% 21 0,9% 36 1,5% 1,8%
Eritrea 174 6,9% 862 34,1% 853 33,7% 78 3,1% 1.967 77,7% 96,7%
Somalia 10 0,3% 627 21,7% 457 15,8% 270 9,4% 1.364 47,2% 73,8%
Ungeklärt 21 1,2% 318 18,7% 142 8,3% 61 3,6% 542 31,8% 42,9%
Russische Föderation 129 4,3% 124 4,2% 65 2,2% 66 2,2% 384 12,9% 20,0%
Guinea 3 0,2% 118 9,3% 30 2,4% 92 7,3% 243 19,2% 29,5%
Pakistan 4 0,2% 38 2,2% 6 0,3% 32 1,9% 80 4,6% 7,0%
Gambia 1 0,0% 74 3,6% 8 0,4% 55 2,7% 138 6,8% 10,2%
Armenien - - 22 1,5% 18 1,2% 52 3,6% 92 6,4% 10,2%
Serbien - - - - - - 6 0,6% 6 0,6% 1,2%
Mazedonien - - 2 0,2% 4 0,4% 8 0,9% 14 1,6% 3,0%
Kosovo - - - - - - 12 2,3% 12 2,3% 4,0%
Ghana - - 12 2,6% 4 0,9% 18 3,9% 34 7,3% 11,2%
Bosnien - Herzegowina - - - - 2 0,6% 3 0,9% 5 1,6% 3,4%
Senegal - - 2 1,3% 3 1,9% 2 1,3% 7 4,4% 9,1%
Montenegro - - - - - - 1 0,7% 1 0,7% 1,1%
Algerien - - 7 0,9% 7 0,9% 6 0,8% 20 2,6% 6,8%
Marokko - - 10 1,5% 3 0,5% 21 3,3% 34 5,3% 10,2%
Tunesien 1 0,4% 3 1,2% 1 0,4% 1 0,4% 6 2,4% 5,5%
1.Quartal 2018 Quote zu Frage 1b
absolut Anteil
Asylberechtigung 1.070 1,5% 2,1%
darunter Familienschutz 90 8,4% 0,2%
Flüchtlingsschutz (§ 3 I AsylG) 10.367 14,2% 20,3%
darunter Familienschutz 4.872 47,0% 9,5%
Subsidiärer Schutz nach
§ 4 I Nr. 1 AsylG 12 0,0% 0,0%
§ 4 I Nr. 2 AsylG 1.463 2,0% 2,9%
§ 4 I Nr. 3 AsylG 5.556 7,6% 10,9%
§ 4 I AsylG Familienschutz 1.148 1,6% 2,2%
Summe subsidiärer Schutz 8.179 11,2 16
Abschiebungsverbot nach
§ 60 V AufenthG 3.698 5,1% 7,2%
§ 60 VII AufenthG 350 0,5% 0,7%
Summe Abschiebungsverbot 4.048 5,6 7,9
Gesamtschutz 23.664 32,3% 46,3%
4. Quartal 2017 Asylberechtigung Art 16a GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 I AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot § 60
V/VII
AufenthG
Gesamtschutz
Quote
zu
Frage
1b
absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil
Herkunftsländer
gesamt 1.035 1,1% 16.148 17,5% 11.960 13,0% 6.332 6,9% 35.475 38,5% 51,4%
Darunter
Syrien 214 1,5% 5.410 37,9% 6.269 44,0% 97 0,7% 11.990 84,1% 99,9%
Irak 39 0,4% 1.815 20,9% 2.042 23,5% 232 2,7% 4.128 47,5% 65,3%
Afghanistan 5 0,0% 2.126 13,2% 878 5,5% 3.851 24,0% 6.860 42,7% 47,8%
Türkei 225 7,0% 955 29,6% 12 0,4% 26 0,8% 1.218 37,8% 44,2%
Eritrea 258 7,4% 1.314 37,9% 1.143 33,0% 132 3,8% 2.847 82,2% 96,8%
Nigeria 5 0,1% 377 9,5% 61 1,5% 432 10,8% 875 21,9% 33,2%
Iran 69 1,6% 1.409 33,6% 64 1,5% 55 1,3% 1.597 38,1% 47,9%
Somalia 8 0,3% 777 24,7% 520 16,5% 270 8,6% 1.575 50,1% 81,6%
Georgien - - 2 0,2% 10 0,8% 21 1,6% 33 2,6% 3,4%
Ungeklärt 21 1,1% 414 20,7% 177 8,9% 75 3,8% 687 34,4% 46,6%
Russische Föderation 60 1,8% 101 3,0% 73 2,2% 93 2,8% 327 9,7% 15,6%
Pakistan 4 0,2% 69 3,0% 13 0,6% 71 3,1% 157 6,8% 9,6%
Armenien 3 0,2% 22 1,5% 20 1,3% 100 6,6% 145 9,6% 12,9%
Guinea 8 0,6% 141 9,8% 33 2,3% 145 10,1% 327 22,7% 35,6%
Albanien - - 3 0,2% 6 0,5% 17 1,4% 26 2,2% 3,8%
Serbien - - 3 0,3% - - 6 0,5% 9 0,8% 1,7%
Mazedonien - - - - - - 6 0,5% 6 0,5% 0,9%
Kosovo - - - - 1 0,1% 12 1,8% 13 1,9% 3,4%
Ghana - - 7 1,5% 1 0,2% 18 3,9% 26 5,6% 7,5%
Bosnien-Herzegowina - - - - - - 4 1,2% 4 1,2% 2,1%
Senegal - - 1 0,6% 1 0,6% 7 3,9% 9 5,0% 9,7%
Montenegro - - - - 1 0,4% - - 1 0,4% 0,9%
Marokko - - 15 2,1% 9 1,3% 13 1,9% 37 5,3% 10,2%
Algerien - - 3 0,4% 7 0,9% 8 1,0% 18 2,3% 5,1%
Tunesien 1 0,5% 1 0,5% 1 0,5% 1 0,5% 4 2,0% 3,4%
4. Quartal 2017 Quote zu Frage 1b
absolut Anteil
Asylberechtigung 1.035 1,1% 1,5
darunter Familienschutz 115 0,1% 0,2
Flüchtlingsschutz (§ 3 I AsylG) 16.148 17,5% 23,4
darunter Familienschutz 7.201 7,8% 10,4
Subsidiärer Schutz nach
§ 4 I Nr. 1 AsylG 13 0,0% 0,0%
§ 4 I Nr. 2 AsylG 2.280 2,5% 3,3%
§ 4 I Nr. 3 AsylG 8.340 9,1% 12,1%
§ 4 I AsylG Familienschutz 1.327 1,4% 1,9%
Summe subsidiärer Schutz 11.960 13% 17,3%
Abschiebungsverbot nach
§ 60 V AufenthG 5.833 6,3% 8,5%
§ 60 VII AufenthG 499 0,5% 0,7%
Summe Abschiebungsverbot 6.332 6,8% 9,2%
Gesamtschutz 35.475 38,5% 51,4%
Nähere Angaben zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen für das
erste Quartal 2018 können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Entscheidungskategorie
Antrag nicht weiter bearbeitet 4
Einstellung wg. § 33 I u. II, § 32a II AsylG 1.405
nicht erforderlich, Dublin 154
sonstige Einstellung 1.326
Ungeprüft, da sicherer Drittstaat 19
Unzulässig (§ 29 I Nr. 1 AsylG) 10.777
Unzulässig (§ 29 I Nr. 2 AsylG) 2.987
Unzulässig (§ 29 I Nr. 3 AsylG) 25
Unzulässig (§ 29 I Nr. 4 AsylG) 15
Unzulässig (kein Zweitverf. § 29 I Nr. 5 AsylG) 1.295
Unzulässig (kein Folgeverf. § 29 I Nr. 5 AsylG) 4.086
2. a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 AsylG (GFK) in den
genannten Zeiträumen beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw.
geschlechtsspezifischer Verfolgung bzw. waren Familienflüchtlingsstatus
(bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach
den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben)?
Angaben zu Entscheidungen aufgrund staatlicher, nichtstaatlicher bzw.
geschlechtsspezifischer Verfolgung werden nur für Entscheidungen nach § 3
Absatz 1 AsylG erfasst und können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
1. Quartal 2018
Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylG
Familienflüchtlingsschutz nach § 26 V
AsylG
staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfol-gung
davon
geschlechtsspez.
Verfolgung
davon
geschlechtsspez.
Verfolgung
Herkunftsländer
gesamt
10.367 4.872 3.205 515 1.863 999
darunter:
Syrien 3.242 2.417 627 88 104 33
Irak 1.118 861 39 11 195 60
Nigeria 361 104 16 14 213 181
Afghanistan 949 318 82 22 487 150
Iran 770 137 582 101 33 16
Türkei 876 106 710 55 21 20
Georgien 5 1 0 0 4 0
Eritrea 862 222 600 93 9 8
Somalia 627 210 10 2 372 258
Ungeklärt 318 133 118 38 41 12
Russische Föd. 124 56 51 8 17 14
Guinea 118 25 11 6 75 68
Pakistan 38 16 1 0 19 8
Gambia 74 16 11 4 43 40
Armenien 22 9 4 0 5 4
4. Quartal 2017
Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylG
Familienflüchtlingsschutz nach
§ 26 V AsylG staatliche Verfolgung
nichtstaatliche
Verfolgung
davon
geschlechtsspez.
Verfolgung
davon
geschlechtsspez.
Verfolgung
Herkunftsländer
gesamt 16.148 7.201 4.807 787 3.368 1.489
darunter:
Syrien 5.410 4.088 933 165 182 41
Irak 1.815 1.085 54 6 596 128
Afghanistan 2.126 489 229 39 1.311 448
Türkei 955 91 809 40 11 7
Eritrea 1.314 370 854 147 29 21
Nigeria 377 104 30 15 207 171
Iran 1.409 143 1.187 170 40 21
Somalia 777 222 28 16 460 333
Georgien 2 1 1 1 0 0
Ungeklärt 414 184 130 52 74 25
Russische Föd. 101 36 36 16 23 10
Pakistan 69 30 8 2 25 4
Armenien 22 4 12 4 4 3
Guinea 141 31 18 10 73 65
Albanien 3 1 1 0 1 1
b) Wie viele der Anerkennungen in den genannten Zeiträumen waren
Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits
Anerkannter (bitte jeweils nach dem Bezugsstatus – Asylberechtigung,
Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärem Schutz – differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
1. Quartal 2018
absolut in Prozent
Familienasyl Art. 16a 1.070 1,5
§ 3 I AsylG Familienschutz 10.367 14,2
§ 4 I AsylG Familienschutz 1.148 1,6
4. Quartal 2017
absolut in Prozent
Familienasyl Art. 16a 115 0,1
§ 3 I AsylG Familienschutz 7.201 7,8
§ 4 I AsylG Familienschutz 1.327 1,4
3. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die bereinigten
Schutzquoten für die Herkunftsländer Afghanistan, Irak, Iran, Somalia, Türkei und
Äthiopien im bisherigen Jahr 2018, differenziert nach Bundesländern (bitte
jeweils auch die absolute Fallzahl der Entscheidungen in den jeweiligen
Bundesländern und Gesamtzahlen für alle Bundesländer nennen), und wie
waren die bereinigten Schutzquoten und absoluten Fallzahlen in Bezug auf
diese Herkunftsländer im Jahr 2017, differenziert nach
Organisationseinheiten im BAMF (bitte nur solche Organisationseinheiten mit über 100
entsprechenden Entscheidungen im Jahr 2017 auflisten)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden (bezogen
auf Angaben zu „bereinigten Gesamtschutzquoten“ wird ergänzend auf die
Antwort zu Frage 1 hingewiesen):
Vorab ist auf darauf hinzuweisen, dass Schutzquoten zu gleichen
Staatsangehörigkeiten je nach Bundesland oder Organisationseinheit unterschiedlich sein
können:
Nicht in jedem Bundesland wird jedes Herkunftsland (gleich stark) per
Verteilung der Antragsteller zugesteuert und bearbeitet. Der Verteilschlüssel ist
zwischen den Bundesländern über den sogenannten Königsteiner Schlüssel
abgestimmt. Innerhalb der Bundesländer entscheiden die
Erstaufnahmeeinrichtungen über die Verteilung der Flüchtlinge auf die Ankunftszentren des BAMF.
Dabei ist es z. B. möglich, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt besonders viele
Schutzbedürftige aus einer bestimmten Region eines Herkunftslandes (mit
z. B. unterschiedlich zu bewertenden Fluchtgründen im Vergleich zu anderen
Herkunftsregionen) nach Deutschland kommen und deren Asylantrag zum
überwiegenden Teil im Rahmen der Weiterverteilung in einem Bundesland
bearbeitet wird. Dies kann die Schutzquoten entsprechend unterschiedlich
beeinflussen. Auch der Anteil der Dublin-Fälle, bei denen ein anderer EU-
Mitgliedsstaat für das Asylverfahren zuständig ist, ist unterschiedlich hoch.
Das Asylverfahren stellt immer eine Einzelfallprüfung dar. Es wird individuell
geprüft, ob Schutz gewährt wird oder der Asylantrag abzulehnen ist. Eine
zentrale Rolle spielt dabei die Glaubhaftigkeit des Vortrags der Asylgründe in der
Anhörung, dem Kernstück des Verfahrens. Auch bei Personen aus demselben
Herkunftsland können sich – bei auf dem ersten Blick ähnlichen
Fallkonstellationen – die individuellen Umstände unterscheiden. Eine Beurteilung der
drohenden Gefahr für den Antragsteller bei einer möglichen Rückkehr kann, wie
in Afghanistan, beispielsweise davon abhängen, aus welcher Region die Person
stammt. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass in bestimmten Fällen
Abschiebungsverbote entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auszusprechen
sind.
Die Akteure, von denen Verfolgung ausgeht, sind ebenso verschieden wie die
Verfolgungsgründe. Diese sind von Fall zu Fall unterschiedlich und werden
daher aufgrund der Individualität statistisch nicht erfasst, weshalb ein
Vergleich nicht aussagekräftig ist.
Die Gruppe der Asylantragsteller aus einem Herkunftsland kann stark
heterogen sein. Einfluss auf die Entscheidung können beispielsweise die
Volksgruppenzugehörigkeit, die Religion oder andere Faktoren haben.
Grundlage der Entscheidung ist also das glaubhaft vorgetragene individuelle
Verfolgungsschicksal verbunden mit der Plausibilität nach den Informationen
des Bundesamtes aus und über die Herkunftsländer. Die bereits erreichte
Schutzquote je Einheit ist insofern kein Kriterium und ist den Entscheidern
auch nicht bekannt.
1. Quartal 2018
Afghanistan
Gesamtschutz
absolut
Anteil Gesamtschutz an
allen Asylentscheidungen
des BAMF
Anteil Gesamtschutz unter
Außerachtlassung formeller
Ablehnungen des BAMF
Baden-Württemberg 485 36,4% 41,3%
Bayern 218 32,9% 49,8%
Berlin 145 40,5% 52,3%
Brandenburg 76 25,2% 33,2%
Bremen 10 11,5% 24,4%
Hamburg 145 42,3% 56,2%
Hessen 358 44,5% 54,6%
Mecklenburg-Vorpommern 98 53,6% 81,0%
Niedersachsen 282 36,8% 42,8%
Nordrhein-Westfalen 515 40,1% 48,9%
Rheinland-Pfalz 178 42,5% 51,7%
Saarland 2 8,3% 33,3%
Sachsen 66 39,5% 55,0%
Sachsen-Anhalt 60 38,0% 63,8%
Schleswig-Holstein 181 28,5% 40,1%
Thüringen 96 48,7% 0,0%
Gesamt 2.915 37,7% 48,0%
1. Quartal 2018
Irak
Gesamtschutz
absolut
Anteil Gesamtschutz an
allen Asylentscheidungen
des BAMF
Anteil Gesamtschutz unter
Außerachtlassung formeller
Ablehnungen des BAMF
Baden-Württemberg 200 21,8% 29,5%
Bayern 170 21,4% 36,6%
Berlin 50 26,5% 40,7%
Brandenburg - - 0,0%
Bremen 50 63,3% 80,6%
Hamburg 67 38,7% 59,8%
Hessen 71 24,1% 42,5%
Mecklenburg-Vorpommern 13 26,5% 50,0%
Niedersachsen 556 46,1% 58,0%
Nordrhein-Westfalen 693 38,8% 50,5%
Rheinland-Pfalz 10 12,7% 21,3%
Saarland 4 11,8% 21,1%
Sachsen 37 20,4% 46,8%
Sachsen-Anhalt 8 11,9% 29,6%
Schleswig-Holstein 93 24,2% 40,3%
Thüringen 60 30,0% 50,4%
Gesamt 2.082 32,0% 46,2%
1. Quartal 2018
Iran
Gesamtschutz
absolut
Anteil Gesamtschutz an
allen Asylentscheidungen
des BAMF
Anteil Gesamtschutz unter
Außerachtlassung formeller
Ablehnungen des BAMF
Baden-Württemberg 142 33,8% 46,7%
Bayern 39 11,7% 18,9%
Berlin 23 20,4% 33,8%
Brandenburg 16 14,7% 20,8%
Bremen 7 17,1% 28,0%
Hamburg 31 25,0% 36,5%
Hessen 57 20,5% 33,7%
Mecklenburg-Vorpommern 22 40,0% 48,9%
Niedersachsen 165 32,3% 40,2%
Nordrhein-Westfalen 223 29,8% 43,9%
Rheinland-Pfalz 73 32,4% 45,6%
Saarland 9 50,0% 100,0%
Sachsen 12 16,2% 24,5%
Sachsen-Anhalt 8 10,5% 19,0%
Schleswig-Holstein 103 42,0% 53,6%
Thüringen 13 14,8% 32,5%
Gesamt 943 27,3% 39,5%
1. Quartal 2018
Somalia
Gesamtschutz
absolut
Anteil Gesamtschutz an
allen Asylentscheidungen
des BAMF
Anteil Gesamtschutz unter
Außerachtlassung formeller
Ablehnungen des BAMF
Baden-Württemberg 223 49,1% 68,0%
Bayern 201 46,2% 69,8%
Berlin 20 37,0% 76,9%
Brandenburg 21 25,9% 47,7%
Bremen 15 53,6% 83,3%
Hamburg 33 47,1% 63,5%
Hessen 217 47,8% 76,1%
Mecklenburg-Vorpommern 29 56,9% 85,3%
Niedersachsen 133 51,0% 79,6%
Nordrhein-Westfalen 166 43,9% 73,8%
Rheinland-Pfalz 145 48,8% 76,7%
Saarland 2 22,2% 66,7%
Sachsen 27 65,9% 84,4%
Sachsen-Anhalt 29 39,2% 65,9%
Schleswig-Holstein 62 48,8% 92,5%
Thüringen 41 56,2% 89,1%
Gesamt 1.364 47,2% 73,8%
1. Quartal 2018
Türkei
Gesamtschutz
absolut
Anteil Gesamtschutz an
allen Asylentscheidungen
des BAMF
Anteil Gesamtschutz unter
Außerachtlassung formeller
Ablehnungen des BAMF
Baden-Württemberg 154 36,7% 40,4%
Bayern 45 30,2% 37,2%
Berlin 31 26,5% 32,3%
Brandenburg 1 4,0% 9,1%
Bremen 1 2,0% 2,7%
Hamburg 6 15,8% 20,7%
Hessen 234 57,8% 69,4%
Mecklenburg-Vorpommern 7 41,2% 53,8%
Niedersachsen 100 31,8% 36,5%
Nordrhein-Westfalen 404 62,1% 68,7%
Rheinland-Pfalz 42 26,1% 28,2%
Saarland 7 41,2% 43,8%
Sachsen 41 41,0% 46,1%
Sachsen-Anhalt 14 24,6% 26,4%
Schleswig-Holstein 21 26,9% 28,4%
Thüringen 40 48,8% 64,5%
Gesamt 1.148 42,8% 49,3%
1. Quartal 2018
Äthiopien
Gesamtschutz
absolut
Anteil Gesamtschutz an
allen Asylentscheidungen
des BAMF
Anteil Gesamtschutz unter
Außerachtlassung formeller
Ablehnungen des BAMF
Baden-Württemberg 14 25,9% 26,4%
Bayern 51 15,0% 20,0%
Berlin 3 60,0% 60,0%
Brandenburg - - 0,0%
Bremen 1 100,0% 100,0%
Hamburg 1 50,0% 100,0%
Hessen 68 36,0% 46,6%
Mecklenburg-Vorpommern 3 60,0% 100,0%
Niedersachsen 6 31,6% 33,3%
Nordrhein-Westfalen 15 42,9% 55,6%
Rheinland-Pfalz 4 14,8% 21,1%
Saarland - - 0,0%
Sachsen 5 35,7% 62,5%
Sachsen-Anhalt - - 0,0%
Schleswig-Holstein 2 18,2% 66,7%
Thüringen 3 13,6% 13,6%
Gesamt 176 23,8% 30,7%
Differenziert nach Organisationseinheiten im BAMF
Jahr 2017
Afghanistan
Gesamt Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller
Ablehnungen des BAMF
Auswertung 115.537 47,4%
Entscheidungszentrum Ost 16.765 43,6%
Entscheidungszentrum West 7.738 45,2%
Entscheidungszentrum Südwest 7.203 44,5%
AZ Gießen - Offenbach 6.161 41,2%
AS München 6.064 48,8%
AZ Hamburg 3.191 48,3%
AS Schweinfurt 3.172 25,5%
AZ Suhl 3.169 58,7%
AZ Gießen 3.095 56,6%
AS Dortmund 2.803 64,3%
AS Berlin 2.675 47,3%
AZ Münster 2.573 57,6%
AZ Heidelberg 2.258 33,0%
AS Deggendorf 2.124 43,8%
Jahr 2017
Afghanistan
Gesamt Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller
Ablehnungen des BAMF
AS Regensburg 2.105 33,0%
AS Diez 1.841 70,7%
AZ Lebach 1.712 41,0%
AS Neumünster-Boostedt 1.563 43,8%
AZ Chemnitz 1.522 38,5%
AS Büdingen 1.419 33,4%
AZ Bonn 1.321 70,8%
AS Kiel 1.319 56,1%
AS Oldenburg 1.312 40,4%
AZ Halberstadt 1.298 51,9%
AZ Leipzig 1.295 46,6%
AS Neustadt 1.258 53,8%
AS Rendsburg 1.213 75,3%
AZ Stern-Buchholz 1.177 61,0%
AZ Trier 1.162 41,8%
AS Mühlhausen/Th. 1.159 43,4%
AS Halberstadt 1.126 49,4%
AZ Bielefeld 1.111 43,2%
AS Augsburg 1.102 35,3%
AS Düsseldorf 1.097 59,9%
AZ Mönchengladbach 1.043 59,4%
AS Eisenhüttenstadt 1.037 23,1%
AZ Bamberg 1.012 47,5%
AZ Dresden 1.011 57,5%
AZ Bremen 996 82,1%
AZ Bad Fallingbostel 966 49,7%
AZ Bramsche 946 56,1%
AS Trier 837 59,7%
AS Zirndorf 786 31,1%
AZ Eisenhüttenstadt 776 30,7%
AS Nostorf-Horst 691 67,5%
AS Hermeskeil 666 40,3%
AS Essen 638 23,9%
AS Jena/Hermsdorf 627 79,8%
AS Kusel 621 47,8%
AS Ingelheim/Bingen 539 89,8%
Jahr 2017
Afghanistan
Gesamt Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller
Ablehnungen des BAMF
AZ Dortmund 499 58,4%
AS Freiburg 470 59,8%
AZ Berlin 430 44,7%
AS Friedland 397 47,9%
AZ Glückstadt 389 54,3%
AS Sigmaringen 312 58,3%
AS Bad Berleburg 266 20,2%
AS Karlsruhe 1 264 32,0%
AS Ellwangen 259 32,6%
AS Burbach 251 51,3%
AS Frankfurt/Flughafen 225 41,4%
AS Braunschweig 169 52,5%
AZ Neumünster-Haart 147 42,5%
Jahr 2017
Äthiopien
Gesamt Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller
Ablehnungen des BAMF
Auswertung 8.829 25,0%
AS Zirndorf 2.927 4,9%
AZ Gießen 1.375 44,5%
Entscheidungszentrum Südwest 763 16,4%
AZ Gießen - Offenbach 508 50,5%
AS Augsburg 467 16,4%
AZ Suhl 325 34,2%
AS Regensburg 320 20,2%
AS Neustadt 267 53,0%
AS Trier 216 14,4%
AS Büdingen 175 56,7%
AS München 131 52,5%
Jahr 2017
Irak
Gesamt Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller
Ablehnungen des BAMF
Auswertung 71.703 64,5%
Entscheidungszentrum Süd 15.598 49,6%
Entscheidungszentrum Ost 2.646 65,6%
AS Dortmund 2.339 72,7%
AZ Suhl 2.276 71,1%
AS Zirndorf 2.192 48,3%
AZ Gießen 2.178 70,4%
AZ Bonn 2.086 75,8%
AZ Gießen - Offenbach 2.084 62,2%
AS Berlin 1.979 50,7%
AZ Chemnitz 1.851 52,2%
AZ Bad Fallingbostel 1.837 83,1%
AS Regensburg 1.801 73,1%
AS Deggendorf 1.782 62,8%
AS Düsseldorf 1.626 81,3%
AS Diez 1.468 79,8%
AZ Mönchengladbach 1.366 69,8%
AS Oldenburg 1.351 84,8%
AZ Hamburg 1.286 62,0%
AS Neustadt 1.171 78,5%
AZ Bielefeld 1.128 81,2%
AZ Heidelberg 1.040 56,9%
AZ Lebach 1.025 62,2%
AZ Dortmund 968 84,1%
AS Schweinfurt 903 52,0%
AZ Bramsche 856 87,7%
AZ Stern-Buchholz 775 65,1%
AZ Glückstadt 767 68,1%
AZ Münster 741 73,3%
AS Friedland 710 77,2%
AZ Berlin 675 65,9%
AZ Leipzig 674 56,2%
AS Neumünster-Boostedt 617 70,8%
AS Freiburg 600 78,2%
AS Rendsburg 546 82,3%
AZ Dresden 520 82,4%
Jahr 2017
Irak
Gesamt Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller
Ablehnungen des BAMF
AS Kiel 516 60,9%
AS Braunschweig 511 94,0%
AS Mühlhausen/Th. 477 57,9%
AS Essen 437 56,9%
AZ Bamberg 404 52,9%
AZ Bremen 364 94,9%
AS Jena/Hermsdorf 339 77,6%
AZ Neumünster-Haart 316 69,2%
AS Karlsruhe 1 311 82,4%
AS Büdingen 288 69,5%
AS Frankfurt/Flughafen 280 58,0%
AS Nostorf-Horst 276 69,2%
AS Ingelheim/Bingen 273 73,4%
AS München 263 87,4%
AS Sigmaringen 255 67,3%
AS Ellwangen 232 74,9%
AS Augsburg 165 85,1%
AS Bad Berleburg 161 62,2%
AS Reutlingen 159 76,6%
AZ Trier 145 39,3%
AS Kusel 141 56,1%
AS Burbach 108 67,3%
Jahr 2017
Iran, Islamische Republik
Gesamt Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller
Ablehnungen des BAMF
Auswertung 30.626 57,1%
Entscheidungszentrum Ost 9.029 56,4%
AS Dortmund 1.300 83,7%
AS Zirndorf 1.266 12,1%
AZ Gießen 1.252 64,7%
AZ Gießen - Offenbach 1.139 49,4%
AZ Hamburg 908 57,7%
AZ Münster 903 74,4%
AS Berlin 766 63,7%
AZ Bremen 650 86,0%
Jahr 2017
Iran, Islamische Republik
Gesamt Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller
Ablehnungen des BAMF
AZ Bonn 634 71,6%
AZ Trier 583 52,6%
AZ Bamberg 570 20,8%
AZ Heidelberg 552 58,0%
AZ Mönchengladbach 547 67,6%
AZ Dresden 513 70,6%
AZ Halberstadt 501 46,7%
AZ Bielefeld 471 45,8%
AS Rendsburg 471 58,0%
AS Kiel 432 62,2%
AS Halberstadt 426 66,2%
AS Trier 410 68,2%
AS Eisenhüttenstadt 405 11,9%
AZ Leipzig 395 31,4%
AS Düsseldorf 377 62,8%
AS Nostorf-Horst 367 55,4%
AS Essen 319 59,3%
AS Hermeskeil 302 56,5%
AZ Chemnitz 292 27,8%
AS Kusel 264 80,7%
AS Neumünster-Boostedt 237 66,9%
AZ Stern-Buchholz 207 65,1%
AS Büdingen 204 49,8%
AS Diez 198 57,7%
AS Neustadt 185 64,6%
AS Sigmaringen 173 16,1%
AZ Berlin 160 41,4%
AZ Bramsche 156 79,2%
AS Regensburg 152 62,4%
AZ Dortmund 142 78,5%
AS Karlsruhe 1 137 81,6%
AZ Lebach 106 76,1%
AS Braunschweig 106 84,0%
Jahr 2017
Somalia
Gesamt Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller
Ablehnungen des BAMF
Auswertung 18.746 82,9%
Entscheidungszentrum Ost 3.574 86,2%
AZ Gießen 1.727 88,2%
AS München 1.652 84,5%
AZ Gießen - Offenbach 735 84,5%
AS Trier 658 85,7%
AZ Trier 606 67,3%
AS Schweinfurt 549 73,6%
AZ Suhl 538 90,9%
AZ Dresden 400 82,9%
AS Halberstadt 321 85,8%
AS Neumünster-Boostedt 308 92,6%
AS Büdingen 307 56,4%
AZ Bielefeld 294 71,3%
AS Augsburg 287 61,4%
AZ Heidelberg 278 66,0%
AS Neustadt 259 86,8%
AS Dortmund 256 80,8%
AZ Hamburg 254 93,9%
AS Diez 245 85,3%
AS Berlin 242 72,2%
AS Regensburg 239 95,3%
AS Ingelheim/Bingen 237 97,3%
AS Essen 206 69,0%
AS Jena/Hermsdorf 198 98,7%
AS Eisenhüttenstadt 197 63,2%
AZ Chemnitz 183 48,6%
AZ Eisenhüttenstadt 162 71,8%
AS Mühlhausen/Th. 162 76,7%
AZ Halberstadt 158 82,7%
AS Düsseldorf 158 80,2%
AS Nostorf-Horst 158 93,2%
AZ Bremen 143 91,7%
AZ Stern-Buchholz 140 88,0%
AS Braunschweig 137 85,7%
AZ Bonn 131 96,4%
AZ Bramsche 101 98,4%
Jahr 2017 Türkei
Gesamt Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller
Ablehnungen des BAMF
Auswertung 12.617 33,6%
AZ Gießen - Offenbach 1.346 26,1%
AS Schweinfurt 933 11,4%
AZ Gießen 895 61,8%
AZ Münster 885 60,6%
AS Dortmund 779 29,7%
AZ Heidelberg 658 29,3%
AS Berlin 598 9,3%
AZ Berlin 479 28,2%
AZ Halberstadt 403 20,7%
AS Augsburg 397 27,1%
AS Essen 357 76,7%
AZ Bonn 357 82,9%
AZ Dresden 351 22,8%
AS München 288 30,1%
AZ Chemnitz 269 2,2%
AZ Leipzig 255 41,7%
AS Halberstadt 220 2,7%
AZ Lebach 205 36,2%
AS Düsseldorf 172 40,9%
AZ Neumünster-Haart 168 15,4%
AS Büdingen 161 10,3%
AZ Dortmund 157 57,2%
AS Oldenburg 153 8,8%
AZ Eisenhüttenstadt 127 1,9%
AZ Trier 125 38,7%
AS Sigmaringen 124 32,0%
AZ Mönchengladbach 123 68,3%
AS Neustadt 110 12,7%
AS Karlsruhe 1 109 39,1%
4. Wie ist es zu erklären, dass nach Auffassung des Parlamentarischen
Staatssekretärs beim Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, Stephan
Mayer, im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 25. April 2018 (Top
20) künftig von Amts wegen eine Überprüfung erfolgen soll, wenn es in
bestimmten Außenstellen des BAMF eine signifikante Abweichung von den
bundesweiten Schutzquoten geben sollte, obwohl die Bundesregierung
bislang – konfrontiert mit dem Umstand, dass in den Ländern Bayern,
Brandenburg und Sachsen die bereinigten Schutzquoten bei den Herkunftsländern
Afghanistan, Irak und Iran sowohl 2016 als auch im ersten Halbjahr 2017
immer unterhalb des Bundesdurchschnitts lagen (vgl.
Bundestagsdrucksachen 18/13670, Antwort zu Frage 10 und 19/1371, Antwort zu Frage 4) –
den Eindruck zu erwecken versuchte, die Schutzquoten ließen sich aus
unterschiedlichen Gründen angeblich nicht vergleichen bzw. seien Resultat von
individuellen Einzelfallentscheidungen, während eine einheitliche
Entscheidungspraxis des BAMF durch interne Dienstanweisungen usw. erreicht
werde (bitte nachvollziehbar begründen)?
a) Ist die Bundesregierung inzwischen bereit einzugestehen, dass
unterschiedliche bereinigte Schutzquoten bezogen auf identische
Herkunftsländer bei entsprechend großer Fallzahl ein Indiz dafür sind, dass es
Einflussfaktoren geben muss, denen nachgegangen werden sollte (bitte
begründen), und räumt sie ein, dass beispielsweise Vorgaben von konkreten
Leitungsperson in der jeweiligen Entscheidungseinheit im BAMF
Einfluss auf die Entscheidungspraxis haben können, oder welche anderen
Erklärungsfaktoren gibt es ihrer Auffassung nach (bitte darlegen)?
b) Wie soll die vom Parlamentarischen Staatssekretär Stephan Mayer
angekündigte Überprüfung von Amts wegen bei signifikant abweichenden
Schutzquoten im Detail vorgenommen werden, ab wann und durch wen
wird dies erfolgen, wird dabei auf die bereinigte Schutzquote abgestellt
werden (bitte begründen), und wird eine Überprüfung insbesondere auch
dann vorgenommen, wenn es signifikante Abweichungen vom
Bundesdurchschnitt nach unten gibt (bitte begründen)?
c) Wie bewertet die Bundesregierung nunmehr die systematisch negativ
abweichenden bereinigten Schutzquoten bei relevanten Herkunftsländern in
Bayern, Sachsen und Brandenburg (siehe zuletzt Bundestagsdrucksache
19/1371, Antwort zu Frage 4, bitte begründen), und was hat sie
diesbezüglich bislang unternommen (bitte ausführen)?
Die Fragen 4 bis 4c werden gemeinsam beantwortet.
Die Aussage des Parlamentarischen Staatssekretärs Stephan Mayer
korrespondiert mit der Tatsache, dass sich die Schutzquoten der einzelnen BAMF-
Außenstellen nicht ohne weiteres miteinander vergleichen lassen. Dies kann, wie
teilweise bereits in den Antworten der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksachen
18/13670 und 19/1371 angesprochen, verschiedene Gründe haben:
Nicht in jedem Bundesland wird jedes Herkunftsland (gleich stark) per
Verteilung der Antragsteller zugesteuert und bearbeitet. Innerhalb der Bundesländer
entscheiden die zentralen Erstaufnahmeeinrichtungen über die Verteilung der
Asylsuchenden auf die Ankunftszentren bzw. Außenstellen. Dabei kann es
auch vorkommen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt besonders viele
Schutzsuchende aus einer bestimmten Region eines Herkunftslandes nach
Deutschland kommen und deren Asylantrag zum überwiegenden Teil im
Rahmen der Weiterverteilung in einem Bundesland bearbeitet wird. Dies kann die
Schutzquoten entsprechend verändern, da die Entscheidungsgrundlagen zu
Personen aus verschiedenen Herkunftsregionen unterschiedlich sein können.
Auch der Anteil der Dublin-Fälle, bei denen ein anderer EU-Mitgliedstaat für
das Asylverfahren zuständig ist, kann unterschiedlich hoch sein.
Das Asylverfahren stellt immer eine Einzelfallprüfung dar. Es wird individuell
geprüft, ob Schutz gewährt wird oder der Asylantrag abzulehnen ist. Eine
zentrale Rolle spielt dabei die Glaubhaftigkeit des Vortrags der Asylgründe in der
Anhörung, dem Kernstück des Verfahrens. Auch bei Personen aus demselben
Herkunftsland können sich – bei auf dem ersten Blick ähnlichen
Fallkonstellationen – die individuellen Umstände unterscheiden.
Eine Beurteilung der drohenden Gefahr für den Antragsteller bei einer
möglichen Rückkehr kann, wie in Afghanistan, beispielsweise davon abhängen, aus
welcher Region die Person stammt. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass in
bestimmten Fällen Abschiebungsverbote entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen auszusprechen sind. Eine Generalisierung der Gesamtschutzquoten
auf eine Volksgruppe oder eine Religion ist, wie an diesen Beispielen
illustriert, daher nicht zielführend.
Die Akteure, von denen Verfolgung ausgeht, sind ebenso verschieden wie die
Verfolgungsgründe. Diese sind von Fall zu Fall unterschiedlich und werden
statistisch nicht erfasst, weshalb ein Vergleich auch deshalb nicht
aussagekräftig ist.
Gleichwohl wurde nach Bekanntwerden der Vorfälle in der BAMF-Außenstelle
Bremen entschieden, dass das BAMF repräsentative Stichproben von negativen
und positiven Entscheidungen des Jahres 2017 aus allen operativen Einheiten
prüft, deren Schutzquoten Abweichungen von 10 Prozentpunkten von den
jeweiligen sog. Referenzschutzquoten aufweisen.
Dabei ist es gleichgültig, ob eine signifikante Abweichung „nach oben“ (höhere
Schutzquote) oder „nach unten“ (niedrigere Schutzquote) vorliegt. Auf diese
Referenzschutzquote bezog sich die Aussage des Parlamentarischen Staatssekretärs
Stephan Mayer.
Durch die Bildung der Referenzschutzquote soll die Möglichkeit geschaffen
werden, Vergleichsmaßstäbe zu bilden, die die Schutzquoten nicht bieten. Die
Referenzschutzquote wird je Organisationseinheit gebildet, um eine methodische
Vergleichsbasis zur Entscheidungspraxis der Organisationseinheiten auf der
Grundlage der jeweils entschiedenen Herkunftsländer zu erhalten. Die Anzahl an
entschiedenen Verfahren je Herkunftsland und je Organisationseinheit wird mit der
für das Herkunftsland üblichen Bundesschutzquote bewertet und so ein neuer
Mittelwert gebildet. Die Referenzschutzquote vergleicht das je
Organisationseinheit entschiedene Mengenvolumen mit dem entsprechenden Bundesschnitt. Sie
bietet so eine aussagekräftige Vergleichsbasis für die ausgewiesene Schutzquote.
Diese Überprüfung bedeutet nicht automatisch, dass es in diesen Standorten zu
Unregelmäßigkeiten bei der Bearbeitung von Asylverfahren gekommen ist. Bei
den untersuchten Außenstellen ist zunächst lediglich die vom Bundesschnitt
abweichende Schutzquote auffällig.
5. Warum hat die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 19/1371 „Welche internen Maßnahmen wurden ergriffen,
um den Ursachen für signifikant abweichende Anerkennungsquoten in
einzelnen Bundesländern oder Außenstellen – bei gleichen Herkunftsländern,
unter Ausblendung von Dublin-Verfahren und bei statistisch relevanter
Größenordnung – auf den Grund zu gehen, und welche etwaigen Ergebnisse oder
neuen Einschätzungen gibt es hierzu (bitte ausführen)?“ verschwiegen, dass
die Präsidentin des BAMF Jutta Cordt, so ihre Aussage im Innenausschuss
des Deutschen Bundestages am 25. April 2018 (Top 20), im Dezember 2017
das Forschungszentrum im BAMF angewiesen hat, eine Analyse zu den
unterschiedlichen Entscheidungsquoten vorzunehmen – und wie rechtfertigt
die Bundesregierung dieses Versäumnis angesichts der Verpflichtung zur
wahrheitsgemäßen und umfassenden Beantwortung parlamentarischer
Anfragen (bitte ausführen)?
Die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/1371
wurde wahrheitsgemäß und dem damaligen Kenntnisstand des Fachbereichs
entsprechend beantwortet. Das Fehlen eines Hinweises auf den genannten Auftrag
an das Forschungszentrum ist einem Versehen im Abstimmungsablauf
geschuldet.
6. Welche aktuellen Informationen gibt es (gegenüber dem Stand der
Unterrichtung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 25. April
2018) zu den Vorwürfen angeblicher Korruption in der Bremer Außenstelle
des BAMF (bitte so konkret wie möglich und mit Zahlen ausführen)?
Es wird auf die Unterrichtung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages
am 29. Mai 2018 verwiesen. Insbesondere hat die Interne Revision des BAMF
ihre Prüfung zwischenzeitlich abgeschlossen. Der Abschlussbericht der Internen
Revision vom 11. Mai 2018 wurde den Mitgliedern des Innenausschusses des
Deutschen Bundestages zur Verfügung gestellt. Auf diesen Abschlussbericht
wird ebenfalls verwiesen.
7. Zu wie vielen asylsuchenden Personen wurde im ersten Quartal 2018 nach
Angaben des Ausländerzentralregisters eine Ausreise registriert, obwohl
noch kein Abschluss des Asylverfahrens erfasst war (bitte auch nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern und nach Bundesländern differenzieren)?
Zum Stichtag des 30. April 2018 waren im Ausländerzentralregister (AZR) 3.036
nicht aufhältige Personen mit einer Ausreise im ersten Quartal 2018 erfasst, bei
denen zum Zeitpunkt der Ausreise noch kein Abschluss des Asylverfahrens
gespeichert war. Die weiteren Angaben können den nachstehenden Tabellen
entnommen werden:
Asylbewerber, die im 1. Quartal 2018 ohne Abschluss des
Asylverfahrens ausgereist sind
Gesamt
Alle Staatsangehörigkeiten 3.036
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Serbien 366
Georgien 327
Albanien 230
Mazedonien 213
Irak 184
Pakistan 130
Kosovo 103
Afghanistan 102
Bosnien-Herzegowina 98
Aserbaidschan 97
Russische Föderation 91
Algerien 83
Armenien 81
Marokko 77
Syrien 73
Asylbewerber, die im 1. Quartal 2018 ohne Abschluss des
Asylverfahrens ausgereist sind Gesamt
Alle Bundesländer 3.036
davon:
Baden-Württemberg 422
Bayern 566
Berlin 116
Brandenburg 84
Bremen 30
Hamburg 40
Hessen 147
Mecklenburg-Vorpommern 44
Niedersachsen 283
Nordrhein-Westfalen 806
Rheinland-Pfalz 215
Saarland 14
Sachsen 127
Sachsen-Anhalt 35
Schleswig-Holstein 25
Thüringen 82
8. Liegen immer noch keine Angaben oder Einschätzungen dazu vor, in
welchem Umfang die Auswertung von Datenträgern Asylsuchender durch das
BAMF bislang dazu geführt oder maßgeblich dazu beigetragen hat, Angaben
der Asylsuchenden zu ihrer Herkunft bzw. Identität bzw.
Staatsangehörigkeit zu widerlegen bzw. zu bestätigen (bitte ausführen und so konkret wie
möglich unter Angabe konkreter Zahlen antworten), wie bewertet und erklärt
die Bundesregierung, dass die Kosten der Auswertung der Datenträger durch das
BAMF anscheinend mehr als doppelt so hoch sind, wie ursprünglich angenommen
(
https://motherboard.vice.com/de/article/kzxy8n/handys-von-asylbewerbern-
zu-analysieren-kostet-viel-mehr-als-bisher-geplant), und welche aktuellen
Zahlen, Berechnungen und Prognosen gibt es hierzu?
Die ausgelesenen Daten können Erkenntnisse und Indizien dazu liefern, ob die
angegebene Identität und Herkunft des Antragstellers zutreffen kann. Ergeben
sich aus der Auswertung des Datenträgers Hinweise auf einen anderen
Herkunftsstaat, sind diese Punkte im Rahmen der Anhörung aufzuklären. Durch Vorhalte
wird dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, Widersprüche oder Unklarheiten
aufzuklären. In einer Gesamtschau aller verfügbaren Informationen muss der
Entscheider darüber befinden, ob die angegebene Identität und Herkunft des
Antragstellers als zutreffend anzusehen ist oder ob eine andere Herkunft anzunehmen
ist. Da neben der Auswertung von Datenträgern auch viele andere Aspekte in die
Bewertung einfließen, lässt sich statistisch nicht ermitteln, in welchem Umfang
die Auswertung von Datenträgern Asylsuchender durch das BAMF bislang dazu
geführt oder maßgeblich dazu beigetragen hat, Angaben der Asylsuchenden zu
ihrer Herkunft/ Identität/ Staatsangehörigkeit zu widerlegen bzw. zu bestätigen.
Auch wenn die ausgelesenen Daten gegen die angegebene Herkunft sprechen,
kann es im Einzelfall sein, dass es andere Erkenntnisse gibt, die letztlich zu einer
Bestätigung der Herkunftsangabe führen. Ebenso kann die Herkunftsangabe als
widerlegt anzusehen sein, auch wenn die ausgelesenen Daten eher dafür sprechen.
Zu den Kosten wird mitgeteilt, dass die Beschaffungskosten für das Auslesen und
Auswerten mobiler Datenträger und die Abweichung der ursprünglichen
Schätzung nachvollziehbar begründet sind. Die ursprüngliche Schätzung von
3,2 Mio. Euro Beschaffungskosten (siehe „Entwurf eines Gesetzes zur besseren
Durchsetzung der Ausreisepflicht“, auf Bundestagsdrucksache 18/11546) beruhte
auf Rahmenbedingungen, die während des Gesetzgebungsprozesses und während
der Umsetzung der gesetzlichen Bestimmung angepasst wurden. Im Gesetz
wurde gegenüber dem Entwurf zusätzlich geregelt, dass die Auswertung der
ausgelesenen Daten nur von einem Bediensteten mit Befähigung zum Richteramt zu
erfolgen hat (siehe AsylG §15a und AufenthG §48). Diese Bestimmung hatte eine
technisch aufwändigere Umsetzung der gesetzlichen Bestimmung zur Folge.
Zudem wurde bei der Umsetzung ein höherer Bedarf an Auslesegeräten festgestellt,
als ursprünglich eingeschätzt. Um durch das Auslesen mobiler Datenträger
keinen Engpass im Arbeitsablauf entstehen zu lassen, wurde eine höhere Anzahl von
Auslesegeräten beschafft. Weiterhin gültige Aussagen zu „aktuellen Zahlen,
Berechnungen und Prognosen“ wurden bereits in der Antwort der Bundesregierung
zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/1663 vom 16. April 2018 getroffen.
9. In wie vielen Fällen, in denen Datenträger von Asylsuchenden ausgelesen
wurden, wurden diese durch entsprechend berechtigte Personen
(gegebenenfalls später) ausgewertet, weil keine milderen Mittel zur Identitätsklärung
zur Verfügung standen (bitte nach wichtigsten Herkunftsstaaten
differenzieren), und gab es eine entsprechende Prüfung und/oder Bewertung der
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur
diesbezüglichen Praxis des BAMF oder ist eine solche geplant (bitte darlegen)?
Kann der Antragsteller bei der Asylantragstellung keinen Pass oder Passersatz
vorlegen, wird nach mobilen Datenträgern gefragt und um Herausgabe gebeten.
Wird ein Datenträger ausgehändigt, wird dieser ausgelesen. Die ausgelesenen
Daten werden zu einem Ergebnisreport zusammengefasst und unausgewertet in
einem Datentresor gespeichert. Die ausgelesenen Daten selbst werden umgehend
gelöscht. Kommt der Entscheider nach der Gesamtschau aller ihm vorliegenden
und verfügbaren Informationen zu dem Ergebnis, dass die im Datentresor
vorgehaltenen Informationen des Ergebnisreports für die Anhörung benötigt werden,
weil Identität und Herkunft nicht eindeutig geklärt und auch mit milderen Mitteln
nicht zu klären sind, beantragt der Entscheider bei einem dafür bestimmten
Volljuristen die Freigabe des Ergebnisreports. Der Volljurist prüft die Freigabe des
Ergebnisreports nach Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Je nach dem
Ergebnis der Prüfung gibt der Volljurist den Report frei oder verfügt dessen
Löschung. Diese Verfahrensweise ist im Rahmen des Pilotbetriebs im
Ankunftszentrum Bamberg mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
Informationsfreiheit (BfDI) abgestimmt worden.
In der erweiterten Pilotierungsphase für das Auslesen von Datenträgern von
September 2017 bis zum 27. Mai 2018 wurden 14 943 Datenträger ausgelesen.
Der Prozentsatz der auf Anfrage des Entscheiders durch den Volljuristen
bereitgestellten Auswertungen beläuft sich im Mittel auf etwa 33 Prozent. Von allen
Auswertungen stützen ca. ein Drittel die Aussagen der Antragsteller, in ca. 2
Prozent ergaben die Auswertungen widersprüchliche Angaben, die verbleibenden
Auswertungen (ca. 65 Prozent) ließen hinsichtlich Identität und Herkunft keinen
relevanten Informationsgehalt erkennen.
10. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Quartal 2018 nach § 14a Absatz 2
des Asylgesetzes von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste)
Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den
genannten Zeiträumen von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von
Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in
Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl
der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen
angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten)
Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen?
Die Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im
ersten Quartal 2018 bei 45,7 Prozent (viertes Quartal 2017: 78,3 Prozent), bei
Unbegleiteten im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 54 Prozent (viertes Quartal
2017: 67,9 Prozent) und bei allen Personen unter 18 Jahren bei 46,7 Prozent
(viertes Quartal 2017: 55,4 Prozent).
Die Gesamtschutzquote ohne Berücksichtigung formeller Asylablehnungen bei
unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im 1. Quartal 2018 bei
74,5 Prozent (viertes Quartal 2017: 80,5 Prozent), bei unbegleiteten
Minderjährigen im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 63,3 Prozent (viertes Quartal 2017:
70 Prozent) und bei allen Personen unter 18 Jahren bei 59,2 Prozent (viertes
Quartal 2017:65,8 Prozent). Die weiteren Angaben können der folgenden Tabelle
entnommen werden. Teilmengen sind eingerückt zur beinhaltenden Menge
angegeben.
1. Quartal 2018
absolut Verhältnis zu Asyl- erstanträgen gesamt
Asylerstanträge gesamt 40.932
Asylerstanträge von Minderjährigen unter 18 Jahre insgesamt 17.835 43,6%
Asylerstanträge von Minderjährigen unter 16 Jahre 15.977 39,0%
unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahre 278 0,7%
Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylG 2.124 5,2%
Asylerstanträge von Minderjährigen von 16 bis unter 18 Jahre 1.858 4,5%
unbegleitete Minderjährige (16 bis unter 18 Jahre) 1.047 2,6%
Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylG 5 0,0%
4.Quartal 2017
absolut Verhältnis zu Asyl- erstanträgen gesamt
Asylerstanträge gesamt 45.938
Asylerstanträge von Minderjährigen unter 18 Jahre insgesamt 20.258 44,1%
Asylerstanträge von Minderjährigen unter 16 Jahre 18.129 39,5%
unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahre 353 0,8%
Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylG 2.439 5,3%
Asylerstanträge von Minderjährigen von 16 bis unter 18 Jahre 2.129 4,6%
unbegleitete Minderjährige (16 bis unter 18 Jahre) 1.200 2,6%
Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylG 11 0,0%
11. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) haben im
ersten Quartal 2018 einen Asylerstantrag gestellt (bitte aufgliedern nach
wichtigsten Herkunftsländern und Bundesländern), und welche
Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen im genannten Zeitraum (bitte
nach verschiedenen Schutzstatus und wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
1. Quartal 2018 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger
Herkunftsländer gesamt 1.325
darunter
Afghanistan 246
Somalia 223
Guinea 191
Irak 118
Syrien 95
Eritrea 82
Gambia 59
Ungeklärt 37
Iran 25
Sierra Leone 23
Sudan (ohne Südsudan) 22
Nigeria 21
Elfenbeinküste (Cote d Ivoire) 18
Marokko 17
Pakistan 13
1. Quartal 2018 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger
Bundesländer gesamt 1.325
darunter
Baden-Württemberg 107
Bayern 229
Berlin 81
Brandenburg 33
Bremen 11
Hamburg 36
Hessen 89
Mecklenburg-Vorpommern 29
Niedersachsen 136
Nordrhein-Westfalen 308
Rheinland-Pfalz 55
Saarland 9
Sachsen 73
Sachsen-Anhalt 39
Schleswig-Holstein 62
Thüringen 28
1. Quartal 2018
Entscheidungen über Erstanträge
insgesamt
Anerkennung als
Asylberechtigt
(Art. 16a GG u.
Fam. Asyl)
Anerkennung als
Flüchtling gem.
§ 3 I AsylG
Subsidiärer
Schutz
gem. § 4 I
AsylG
Abschie-
bungsverbot gem. § 60
V/VII
AufenthG
Gesamt 2.157 0 335 465 566
darunter:
Afghanistan 876 - 130 56 371
Somalia 274 - 78 96 31
Guinea 172 - 15 14 55
Irak 148 - 21 13 36
Syrien 219 - 36 171 1
Eritrea 116 - 16 96 1
Gambia 51 - - 3 17
Ungeklärt 27 - 12 2 2
Iran 21 - 6 1 2
Sierra Leone 14 - - - 10
Sudan (ohne Südsudan) 11 - 2 7 -
Nigeria 13 - 3 - 3
Elfenbeinküste (Cote d Ivoire) 19 - - 1 7
Marokko 14 - - - 2
Pakistan 34 - - - 7
12. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im ersten Quartal 2018 an
welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen
wurden an die Jugendämter übergeben, wie viele von ihnen wurden
zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Im ersten Quartal 2018 wurden 51 Zurückweisungen und acht
Zurückschiebungen von Alleinreisenden minderjährigen ausländischen Staatsangehörigen
vollzogen. An Jugendämter wurden 573 unbegleitete Minderjährige übergeben.
Insgesamt wurden 642 unbegleitete Minderjährige festgestellt. Weitere Angaben
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
1. Quartal 2018
Grenze
Anzahl unbegleiteter
Minderjähriger
darunter
zurückgewiesen
darunter
zurückgeschoben
darunter
Übergabe an
Jugendämter
Gesamtergebnis 642 51 8 573
Schweiz 190 7 176
Frankreich 138 1 136
Österreich 106 50 55
Belgien 84 83
Dänemark 68 68
Seehäfen 26 26
Tschechische Republik 17 17
Flughäfen 8 1 7
Luxemburg 4 4
Polen 1 1
1. Quartal 2018
Staatsangehörigkeit
(Top-5)
Anzahl
unbegleiteter
Minderjähriger
darunter
zurückgewiesen
darunter
zurückgeschoben
darunter
Übergabe an
Jugendämter
Gesamtergebnis 642 51 8 573
Afghanistan 116 25 90
Eritrea 115 8 3 102
Somalia 87 2 2 80
Guinea 63 2 59
Marokko 57 1 56
Etwaige Differenzen zwischen der Zahl der festgestellten unbegleiteten
Minderjährigen und den aufgeführten Maßnahmen erklären sich aus sonstigen, statistisch
nicht gesondert erfassten Maßnahmen der Grenzbehörden, etwa der Übergabe an
zur Abholung berechtigter Personen.
13. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Quartal 2018 bzw. im vorherigen
Quartal als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben
differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils
in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
1. Quartal 2018 Ablehnung insgesamt darunter: als offensichtlich unbegründet abgelehnt
Anteil an
Ablehnungen gesamt
insgesamt 27.465 6.644 24,19%
Syrien 38 18 0,14%
Irak 2.427 76 8,84%
Nigeria 1.768 164 6,44%
Afghanistan 3.160 37 11,51%
Iran 1.446 21 5,26%
Türkei 1.182 106 4,30%
Georgien 2.020 956 7,35%
Eritrea 68 7 0,25%
Somalia 484 21 1,76%
Ungeklärt 721 381 2,63%
Russische Föderation 1.532 105 5,58%
Guinea 582 70 2,12%
Pakistan 1.065 119 3,88%
Gambia 1.217 322 4,43%
Armenien 808 214 2,94%
4. Quartal 2017 Ablehnung insgesamt darunter: als offensichtlich unbegründet abgelehnt
Anteil an
Ablehnungen gesamt
insgesamt 35.503 6.682 19,9%
darunter
Syrien 8 2 25,0%
Irak 2.191 58 2,6%
Afghanistan 7.492 70 0,9%
Türkei 1.538 107 7,0%
Eritrea 95 1 1,1%
Nigeria 1.758 217 12,3%
Iran 1.736 31 1,8%
Somalia 354 8 2,3%
Georgien 946 405 42,8%
Ungeklärt 786 297 37,8%
Russische Föd. 1.764 150 8,5%
Pakistan 1.477 162 11,0%
Armenien 981 282 28,7%
Guinea 591 70 11,8%
Albanien 652 638 97,9%
14. Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden im ersten Quartal 2018
an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte
auch Angaben zum Anteil der unbegleiteten Minderjährigen und den zehn
wichtigsten Herkunftsländern machen)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden, wobei im
Berichtszeitraum keine unbegleiteten Antragsteller unter 18 Jahren an Flughäfen
erfasst wurden:
1. Quartal 2018
Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach
Antragstellung
Herkunftsland Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt
182 103 50 0
darunter
Syrien 17 15 1 0
Irak 12 8 3 0
Nigeria 1 0 1 0
Afghanistan 11 8 2 0
Iran 33 29 4 0
Türkei 20 14 3 0
Georgien - - - -
Eritrea - - - -
Somalia 6 0 6 0
Ungeklärt 2 0 0 0
1. Quartal 2018 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach An-tragstellung
Flughafen Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt
182 103 0 50
darunter
Berlin 8 2 2 0
Frankfurt/Flughafen 145 101 46 0
München 29 0 2 0
15. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu
Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das
bisherige Jahr 2018 (bitte jeweils in der Differenzierung wie auf
Bundestagsdrucksache 19/385 in der Antwort zu Frage 15 darstellen: Asylverfahren,
Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren, Verfahrensdauern;
bitte zusätzlich danach differenzieren, in welcher gerichtlichen Instanz die
jeweiligen Entscheidungen getroffen wurden; neben der Differenzierung
nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern bitte in jedem Fall auch Angaben
zu den sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Marokko, Tunesien, Algerien,
Georgien, Armenien und Türkei machen)?
Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Erst- und Folgeanträge
1. Quartal 2018 Klagen Gerichtsentscheidungen
anhängige
Rechtsbehelfe
Asyl
Art. 16a
GG u.
Fam. Asyl
(GFK)
Flüchtlingsschutz
subsidiärer
Schutz
Abschiebungsverbot
Ablehnungen
sonst.
Verfahrenserledigungen (z. B.
Rücknahmen)
absolut Anteil absolut Anteil
Gesamt 45.039 43.461 36 4.427 663 2.869 16.164 37,2% 19.302 44,4% 354.329
darunter
Afghanistan 5.435 6.911 0 395 401 2.056 1.892 27,4% 2.167 31,4% 76.564
Irak 4.461 3.828 1 141 65 125 1.859 48,6% 1.637 42,8% 38.858
Syrien 4.324 10.212 1 2.872 44 282 4.605 45,1% 2.408 23,6% 50.672
Nigeria 3.204 1.378 0 10 2 45 547 39,7% 774 56,2% 16.953
Russ. Föd. 2.503 1.650 0 28 18 32 337 20,4% 1.235 74,8% 18.032
Iran 2.285 1.289 10 267 4 20 336 26,1% 652 50,6% 15.491
Georgien 1.676 621 0 0 1 6 249 40,1% 365 58,8% 4.621
Gambia 1.644 658 0 0 0 1 196 29,8% 461 70,1% 7.306
Pakistan 1.531 2.050 0 127 7 10 1.066 52,0% 840 41,0% 16.062
Somalia 1.454 808 0 27 54 45 101 12,5% 581 71,9% 7.664
Türkei 1.363 551 2 15 4 4 135 24,5% 391 71,0% 8.082
Armenien 1.195 847 0 0 4 26 336 39,7% 481 56,8% 7.928
Aserbaidschan 1.187 644 0 7 0 9 171 26,6% 457 71,0% 6.029
Ungeklärt 1.031 827 0 118 1 24 224 27,1% 460 55,6% 6.896
Guinea 906 526 0 1 0 0 111 21,1% 414 78,7% 4.847
Algerien 333 237 0 0 0 7 101 42,6% 129 54,4% 1.346
Marokko 318 290 0 9 0 3 135 46,6% 143 49,3% 1.231
Tunesien 112 113 0 2 0 0 43 38,1% 68 60,2% 417
Serbien 435 719 0 0 0 5 208 28,9% 506 70,4% 2.716
Mazedonien 424 596 0 0 0 15 180 30,2% 401 67,3% 2.159
Ghana 285 291 0 0 0 2 111 38,1% 178 61,2% 1.859
Kosovo 262 453 0 0 0 27 131 28,9% 295 65,1% 2.624
Bosn.- Herzeg. 140 148 0 0 0 2 60 40,5% 86 58,1% 793
Senegal 101 112 1 0 0 4 61 54,5% 46 41,1% 559
Montenegro 53 94 0 0 0 2 34 36,2% 58 61,7% 328
Erst- und Folgeanträge
1. Quartal 2018 Beru-fungen Gerichtsentscheidungen
anhängige
Rechtsbehelfe
Asyl
Art. 16a
GG u.
Fam. Asyl
(GFK)
Flüchtlingsschutz
subsidiärer
Schutz
Abschiebungsverbot
Ablehnungen
sonst.
Verfahrenserledigungen (z. B.
Rücknahmen)
absolut Anteil absolut Anteil
Gesamt 632 410 0 6 0 12 221 53,9% 171 41,7% 1.584
darunter
Syrien 398 310 0 3 0 10 210 67,7% 87 28,1% 1.092
Afghanistan 124 56 0 0 0 0 3 5,4% 53 94,6% 203
Elfenbeinküste
(Cote d Ivoire)
11 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 87,5% 16
Somalia 9 8 0 0 0 1 0 0,0% 7 0,0% 33
Guinea 8 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 8
Eritrea 7 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 100,0% 13
Russ. Föd. 7 2 0 0 0 0 0 0,0% 2 100,0% 17
Irak 6 2 0 0 0 0 0 35,7% 2 57,1% 25
Ungeklärt 6 14 0 1 0 0 5 0,0% 8 27
Äthiopien 5 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 10
sonst. asiat.
Staatsangeh.
5 2 0 2 0 0 0 66,7% 0 33,3% 16
Staatenlos 5 3 0 0 0 0 2 0,0% 1 0,0% 9
Tadschikistan 5 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 5
Kosovo 4 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 100,0% 13
Pakistan 4 5 0 0 0 0 0 0,0% 5 0,0% 15
Armenien 2 2 0 0 0 0 0 0,0% 2 100,0% 7
Algerien 2 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 2
Marokko 1 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 2
Tunesien 0 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 0
Georgien 0 1 0 0 0 1 0 0,0% 0 0,0% 0
Türkei 0 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 4
Serbien 1 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 4
Mazedonien 1 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 1
Ghana 0 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 0
Kosovo 0 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 0
Bosn.-Herzeg. 0 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 0
Senegal 0 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 0
Montenegro 0 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 1
Erst- und Folgeanträge
1. Quartal 2018 Revi-sionen Gerichtsentscheidungen
anhängige
Rechtsbehelfe
Asyl
Art. 16a
GG u.
Fam. Asyl
(GFK)
Flüchtlingsschutz
subsidiärer
Schutz
Abschiebungsverbot
Ablehnungen
sonst.
Verfahrenserledigungen (z. B.
Rücknahmen)
absolut Anteil absolut Anteil
Gesamt 10 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 35
darunter
sonst. asiat.
Staatsangeh.
4 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 7
Syrien 2 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 6
Ungeklärt 2 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 2
Afghanistan 1 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 2
Marokko 1 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 1
Eritrea 0 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 3
Iran 0 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 4
Russ. Föd. 0 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 1
Staatenlos 0 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 9
Widerrufsverfahren
1. Quartal 2018 Klagen
Gerichtsentscheidungen
anhängige
Rechtsbehelfe
insgesamt
Widerruf Art. 16a GG
/
Flüchtlingseigenschaft / subs. Schutz
kein Widerruf
sonst.
Verfahrenserledigungen (z. B.
Rücknahmen)
absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil
Herkunftsländer gesamt 58 40 18 45,0% 4 10,0% 18 45,0% 397
darunter
Syrien 16 8 3 37,5% 0 0,0% 5 62,5% 69
Afghanistan 7 9 2 22,2% 3 33,3% 4 44,4% 56
Ungeklärt 6 3 2 66,7% 0 0,0% 1 33,3% 34
Russische Föderation 6 0 0 0 0 20
Somalia 5 1 0 0,0% 0 0,0% 1 100,0% 8
Irak 4 3 1 33,3% 0 0,0% 2 66,7% 53
Kosovo 2 8 6 75,0% 0 0,0% 2 25,0% 6
Jordanien 2 2 1 50,0% 0 0,0% 1 50,0% 2
Türkei 2 2 2 100,0% 0 0,0% 0 0,0% 45
Armenien 2 0 0 0 0 5
Mazedonien 2 0 0 0 0 2
Äthiopien 1 1 0 0,0% 0 0,0% 1 100,0% 2
Iran 1 1 0 0,0% 0 0,0% 1 100,0% 11
Ägypten 1 0 0 0 0 1
Aserbaidschan 1 0 0 0 0 9
Georgien 0 0 0 0 0 1
Marokko 0 0 0 0 0 1
Serbien 0 0 0 0 0 8
Tunesien 0 0 0 0 0 1
Widerrufsverfahren
1. Quartal 2018 Berufungen
Gerichtsentscheidungen
anhängige
Rechtsbehelfe
insgesamt
Widerruf Art. 16a
GG/
Flüchtlingseigenschaft / subs.
Schutz
kein Widerruf
sonst.
Verfahrenserledigungen (z. B.
Rücknahmen)
absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil
Gesamt 1 0 0 0 0 13
darunter
Afghanistan 1 0 0 0 0 5
Irak 0 0 0 0 0 4
Togo 0 0 0 0 0 3
Türkei 0 0 0 0 0 1
Es gab im Betrachtungszeitraum keine Revisionen bei Widerrufsverfahren.
Durchschnittliche Dauer gerichtlicher Verfahren in Monaten
Verfahrensdauer Erst- und Folgeanträge: Verfahrensdauer Widerrufe:
1. Quartal 2018 11,0 16,3
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren
1. Quartal 2018 abgelehnt stattgegeben Gesamtentscheidungen
Belgien 167 25 192
Bulgarien 60 124 184
Dänemark u. Färöer 184 14 198
Estland 13 13
Finnland 130 11 141
Frankreich 398 47 445
Griechenland 8 8 16
Großbritannien mit Nordirland 4 4
Island 2 2
Italien 2.399 795 3.194
Kroatien 34 1 35
Lettland 28 8 36
Litauen 134 22 156
Luxemburg 2 1 3
Malta 29 7 36
Niederlande 164 20 184
Norwegen 151 6 157
Österreich 181 2 183
Polen 418 52 470
Portugal 93 6 99
Rumänien 251 65 316
Schweden 348 13 361
Schweiz 142 6 148
Slowakische Republik 23 1 24
Slowenien 65 5 70
Spanien 373 33 406
Tschechische Republik 115 28 143
Ungarn 35 4 39
Zypern 3 3
a) Wie viele Klagen und wie viele Berufungen (oder Anträge auf
Berufungszulassung usw.) sind derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung
anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte auf einen
Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach Bundesländern und den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser Verfahren
wurden im bisherigen Jahr 2018 mit welchem Ergebnis entschieden (bitte
ebenfalls nach Bundesländern und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Die folgenden Rechtsmittel gegen vom BAMF auf subsidiären Schutz
entschiedene Asylanträge waren zum Stichtag 31. März 2018 anhängig:
anhängige Rechtsmittel von subsidiär Schutzberechtigten zum 31.12.2017
nach
Staatsangehörigkeiten Klage
Antrag auf
Zulassung
der Berufung
Berufungen Nichtzulassungs- beschwerden Revisionen
Summe anhängige
Rechtsmittel
Gesamt 55.461 3.871 1.075 17 13 60.437
darunter:
Syrien 42.117 3.546 1.017 16 2 46.698
Irak 5.511 49 4 5.564
Ungeklärt 2.330 101 18 1 2 2.452
Eritrea 1.778 41 5 2 1.826
Afghanistan 1.112 1.112
Staatenlos 765 95 9 869
Somalia 438 1 439
Jemen 335 335
sonst. asiat. Staatsangeh. 268 32 16 7 323
Iran 129 129
anhängige Rechtsmittel von subsidiär Schutzberechtigten zum 31.12.2017
nach Bundesländern Klage Antrag auf Zulassung der Berufung Berufungen
Nichtzulassungsbeschwerden Revisionen
Summe anhängige
Rechtsmittel
Gesamt 55.461 3.871 1.075 17 13 60.437
davon
Baden-Württemberg 6.837 29 9 2 6.877
Bayern 3.423 919 31 4.373
Berlin 5.760 186 14 2 5.962
Brandenburg 1.781 3 1.784
Bremen 362 24 1 387
Hamburg 1.470 48 2 1.520
Hessen 7.887 216 30 8.133
Mecklenburg-Vorpommern 373 53 38 464
Niedersachsen 6.459 1.267 328 7 8.061
Nordrhein-Westfalen 14.456 316 52 1 14.825
Rheinland-Pfalz 1.557 55 207 8 1.827
Saarland 311 2 250 1 9 573
Sachsen 1.137 259 9 1.405
Sachsen-Anhalt 1.160 59 1 1.220
Schleswig-Holstein 1.617 343 93 2.053
Thüringen 871 92 10 973
Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März wurde bei folgenden Rechtsmitteln
wie dargestellt entschieden:
Klagen:
nach Staatsangehörigkeiten Summe Ent-scheidungen
Anerkennungen
gem. Art. 16a GG
Flüchtlingsschutz
gem. § 3 I AsylG
Keine
Verbesserung
formelle
Verfahrenserledigungen
Gesamt 10.903 3 3.256 5.343 2.301
davon
Syrien 9.031 1 2.838 4.558 1.634
Irak 595 1 39 342 213
Ungeklärt 384 116 79 189
Eritrea 283 50 153 80
Staatenlos 242 138 67 37
Afghanistan 128 10 45 73
sonst. asiat. Staatsangeh. 68 25 31 12
Somalia 52 13 10 29
Jemen 43 1 3 37 2
Sudan (ohne Südsudan) 18 10 5 3
nach Bundesländern Summe Ent-scheidungen
Anerkennungen
gem. Art. 16a
GG
Flüchtlingsschutz
gem. § 3 I AsylG
Keine
Verbesserung
formelle
Verfahrenserledigungen
Gesamt 10.903 3 3.256 5.343 2.301
davon
Baden-Württemberg 1.599 1.051 267 281
Bayern 732 310 234 188
Berlin 289 52 21 216
Brandenburg 25 2 23
Bremen 121 35 57 29
Hamburg 281 19 144 118
Hessen 919 579 188 152
Mecklenburg-Vorpommern 154 19 115 20
Niedersachsen 660 1 159 375 125
Nordrhein-Westfalen 3.391 1 697 1.974 719
Rheinland-Pfalz 1.054 59 782 213
Saarland 102 1 82 19
Sachsen 213 62 82 69
Sachsen-Anhalt 363 119 180 64
Schleswig-Holstein 811 1 18 754 38
Thüringen 189 74 88 27
Anträge auf Zulassung der Berufung:
nach Staatsangehörigkeiten Summe Entscheidungen Stattgabe des Antrages Ablehnung des Antrages
Einstellung des
Antrages
Gesamt 1.027 393 576 58
davon
Syrien 939 378 506 55
Ungeklärt 38 3 35
Irak 15 15
Eritrea 10 3 5 2
Afghanistan 9 9
Staatenlos 8 4 4
sonst. asiat. Staatsangeh. 6 5 1
Bangladesch 1 1
Iran 1 1
nach Bundesländern Summe Entscheidungen Stattgabe des Antrages
Ablehnung des
Antrages
Einstellung des
Antrages
Gesamt 1.027 393 576 58
davon
Baden-Württemberg 77 2 74 1
Bayern 27 1 17 9
Berlin 131 4 126 1
Brandenburg 4 4
Hamburg 2 2
Hessen 38 3 12 23
Mecklenburg-Vorpommern 56 29 27
Niedersachsen 324 251 56 17
Nordrhein-Westfalen 173 47 126
Rheinland-Pfalz 57 2 52 3
Saarland 3 3
Sachsen 3 3
Sachsen-Anhalt 66 66
Schleswig-Holstein 47 43 4
Thüringen 19 8 7 4
Berufungen:
nach Staatsangehörigkeiten Summe Entscheidungen Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG
Keine
Verbesserung
formelle
Verfahrenserledigungen
Gesamt 315 6 217 92
davon
Syrien 297 3 210 84
Ungeklärt 13 1 5 7
Staatenlos 3 2 1
sonst. asiat. Staatsangeh. 2 2
nach Bundesländern Summe Entscheidungen Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG
Keine
Verbesserung
formelle
Verfahrenserledigungen
Gesamt 315 6 217 92
davon
Bremen 2 2
Hessen 5 5
Mecklenburg-Vorpommern 1 1
Niedersachsen 98 56 42
Nordrhein-Westfalen 5 4 1
Rheinland-Pfalz 91 91
Saarland 84 4 64 16
Sachsen 2 2
Schleswig-Holstein 27 27
Nichtzulassungsbeschwerden:
nach Staatsangehörig-keiten Summe Entscheidungen Ablehnung des Antrages Einstellung des Antrages
Gesamt 5 2 3
davon
Syrien 5 2 3
nach Bundesländern Summe Entscheidungen Ablehnung des Antrages Einstellung des Antrages
Gesamt 5 2 3
davon
Niedersachsen 2 2
Nordrhein-Westfalen 2 2
Saarland 1 1
Entscheidungen zu Revisionen gab es in den genannten Zeiträumen nach
Kenntnis der Bundesregierung nicht.
b) Wie viele Berufungen bzw. Anträge auf Zulassung der Berufung wurden
bislang im Jahr 2018 durch das BAMF bzw. durch Geflüchtete bzw. deren
rechtsanwaltliche Vertretung gestellt, und wie war der Ausgang dieser
Verfahren (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und
Bundesländern differenzieren und gesonderte Angaben zu „Upgrade-
Klagen“ gegen subsidiären Schutz machen)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
1. Anträge auf Zulassung der Berufung – Rechtsmittelführer: Antragssteller bzw. rechtsanwaltliche Vertretung:
Anträge auf Zulassung der Berufung – Rechtsmittelführer: Antragssteller bzw. rechtsanwaltliche Vertretung
1. Quartal 2018
eingelegt Entscheidungen insgesamt
Stattgabe des
Antrags bezgl.
Art. 16a GG
Stattgabe des
Antrags bezgl.
§ 3 I AsylG
Stattgabe des
Antrags bezgl.
§ 60
II,III,V,VII
AufenthG
Stattgabe des
Antrags bezgl.
Abschiebungsandrohung
Ablehnung
des Antrags
Einstellung
d. Antrags
(z.B.
Rücknahmen)
nach
Staatsangehörigkeiten
Gesamt 3.326 2.844 50 71 90 1 2.512 120
darunter:
Afghan. 658 663 10 16 87 - 529 21
Syrien 595 432 12 41 - 1 349 29
Irak 372 292 2 - - - 288 2
Pakistan 279 281 2 - 3 - 258 18
Russ. Föd. 165 108 5 2 - - 99 2
Ukraine 161 140 - - - - 135 5
Nigeria 112 124 1 - - - 122 1
Armenien 101 46 - - - - 46 -
Iran 94 80 - 1 - - 78 1
Aserb. 81 61 - - - - 61 -
Anträge auf Zulassung der Berufung – Rechtsmittelführer: Antragssteller bzw. rechtsanwaltliche Vertretung
1. Quartal 2018
eingelegt
Entscheidungen insgesamt
Stattgabe des
Antrags bezgl.
Art. 16a GG
Stattgabe des
Antrags bezgl.
§ 3 I AsylG
Stattgabe
des
Antrags
bezgl. § 60
II,III,V,VII
AufenthG
Stattgabe des
Antrags bezgl.
Abschiebungsandrohung
Ablehnung des
Antrags
Einstellung
d. Antrags
(z.B.
Rücknahmen)
Nach Bundesländern
Gesamt 3.326 2.844 50 71 90 1 2.512 120
Baden-Württemberg 174 197 - 8 16 - 162 11
Bayern 757 712 6 4 14 - 677 11
Berlin 95 55 - 2 - - 53 -
Brandenburg 26 23 - 1 - - 22 -
Bremen 7 - - - - - - -
Hamburg 83 32 - 2 - - 30 -
Hessen 297 154 - 2 1 - 113 38
Mecklenburg-
Vorpommern 227 127 5 35 - - 87 -
Niedersachsen 231 214 1 5 1 - 194 13
Nordrhein-Westfalen 504 550 9 2 - - 529 10
Rheinland-Pfalz 223 252 - 1 - - 241 10
Saarland 1 - - - - - - -
Sachsen 343 367 29 6 58 - 252 22
Sachsen-Anhalt 108 72 - - - - 70 2
Schleswig-Holstein 232 56 - 3 - 1 51 1
Thüringen 17 33 - - - - 31 2
Unbekannt 1 - - - - - - -
davon sog. Aufstockungsklagen:
nach Staatsangehörigkeiten Eingelegt Summe Entscheidungen
Stattgabe
des Antrages
Ablehnung
des Antrages
Einstellung
des Antrages
Gesamt 633 428 41 359 28
davon
Syrien 550 384 41 317 26
Irak 24 15 15
Eritrea 21 7 5 2
Ungeklärt 15 8 8
Staatenlos 10 3 3
sonst. asiat. Staatsangeh. 6 0
Afghanistan 6 9 9
Sudan (ohne Südsudan) 1 0
Bangladesch 1 1
Iran 1 1
nach Bundesland Eingelegt Summe Entscheidungen Stattgabe des Antrages Ablehnung des Antrages
Einstellung
des Antrages
Gesamt 633 428 41 359 28
davon
Baden-Württemberg 47 38 2 35 1
Bayern 26 16 16
Berlin 8 5 2 3
Brandenburg 4 4
Hamburg 24 2 2
Hessen 87 29 2 12 15
Mecklenburg-Vorpommern 57 56 29 27
Niedersachsen 66 68 5 56 7
Nordrhein-Westfalen 103 122 122
Rheinland-Pfalz 18 56 1 52 3
Sachsen 23 3 3
Sachsen-Anhalt 16 18 18
Schleswig-Holstein 158 4 4
Thüringen 7 5 2
2. Anträge auf Zulassung der Berufung – Rechtsmittelführer: BAMF
Anträge auf Zulassung der Berufung – Rechtsmittelführer: BAMF
1. Quartal 2018
eingelegt Entscheidungen insgesamt
Stattgabe des
Antrags bezgl.
Art. 16a GG
Stattgabe
des
Antrags bezgl.
§ 3 I AsylG
Stattgabe
des
Antrags
bezgl. § 60
II,III,V,VII
AufenthG
Stattgabe des
Antrags bezgl.
Abschiebungsandrohung
Ablehnung
des
Antrags
Einstellung
d. Antrags
(z.B.
Rücknahmen)
nach
Staatsangehörigkeiten
Gesamt 782 703 22 356 8 - 280 37
Syrien 539 567 - 337 - - 201 29
Afghanistan 62 15 - - - - 10 5
Äthiopien 49 2 - - - - 1 1
Irak 45 2 - - 1 - 1 -
Unbekannt 23 38 - 7 - - 31 -
Ungeklärt 21 33 - 3 - - 30 -
Elfenbeinküste (Cote d
Ivoire) 15 16 11 1 - - 4 -
Guinea 10 10 7 - - - 3 -
Somalia 7 12 2 - 1 - 8 1
Liberia 6 6 1 1 - - 4 -
Anträge auf Zulassung der Berufung – Rechtsmittelführer: BAMF
1. Quartal 2018
eingelegt Entscheidungen insgesamt
Stattgabe des
Antrags bezgl.
Art. 16a GG
Stattgabe des
Antrags bezgl.
§ 3 I AsylG
Stattgabe des
Antrags bezgl.
§ 60
II,III,V,VII
AufenthG
Stattgabe des
Antrags bezgl.
Abschiebungsandrohung
Ablehnung des
Antrags
Einstellung
d. Antrags
(z.B.
Rücknahmen)
Nach BDL
Gesamt 782 703 22 356 8 - 280 37
Baden-
Württemberg 40 41 - 1 - - 40 -
Bayern 119 28 - 1 7 - 9 11
Berlin 22 127 - 2 - - 124 1
Brandenburg 1 - - - - - - -
Bremen 5 - - - - - - -
Hamburg 5 5 - - - - 5 -
Hessen 22 9 - 1 - - - 8
Mecklenburg-
Vorpommern 2 - - - - - - -
Niedersachsen 107 303 21 248 - - 24 10
Nordrhein-
Westfalen 212 55 - 47 1 - 7 -
Rheinland-Pfalz 1 1 - 1 - - - -
Saarland 133 22 - 4 - - 18 -
Sachsen 10 - - - - - - -
Sachsen-Anhalt 69 57 1 - - - 51 5
Schleswig-
Holstein 2 43 - 43 - - - -
Thüringen 32 12 - 8 - - 2 2
davon sog. Aufstockungsklagen:
nach Staatsangehörigkeiten Eingelegt Summe Entscheidungen Stattgabe des Antrages Ablehnung des Antrages
Einstellung
des Antrages
Gesamt 433 599 352 217 30
davon
Syrien 408 555 337 189 29
Ungeklärt 15 30 3 27
Irak 8 0
Staatenlos 2 5 4 1
Eritrea 3 3
sonst. asiat. Staatsangeh. 6 5 1
nach Bundesland Eingelegt Summe Entscheidungen Stattgabe des Antrages Ablehnung des Antrages Einstellung des Antrages
Gesamt 433 599 352 217 30
davon
Baden-Württemberg 33 39 39
Bayern 37 11 1 1 9
Berlin 16 126 2 123 1
Brandenburg 1 0
Bremen 3 0
Hessen 6 9 1 8
Niedersachsen 39 256 246 10
Nordrhein-Westfalen 206 51 47 4
Rheinland-Pfalz 1 1
Saarland 3 3
Sachsen 7 0
Sachsen-Anhalt 56 48 48
Schleswig-Holstein 43 43
Thüringen 29 12 8 2 2
3. Berufung – Rechtsmittelführer: Antragssteller bzw. rechtsanwaltliche Vertretung
Berufung – Rechtsmittelführer: Antragssteller bzw. rechtsanwaltliche Vertretung
1. Quartal 2018
Nach
Staatsangehörigkeiten eingelegt
Entscheidungen
insgesamt
Anerkennung
als
Asylberechtigte (Art. 16a
GG u. Famil.
asyl)
Anerkennung als
Flüchtling
gem. § 3 I
AsylG
Gewährung
von
subsidiärem Schutz
gem. § 4 I
AsylG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbotes
gem. §
60V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgelehnt/
offens.
unbegr.
abgelehnt)
kein
weiteres
Verfahren
formelle
Verfahrenserledigungen
(z.B.
Rücknahmen)
Gesamt 234 86 - 1 - 11 4 1 69
Afghanistan 124 55 - - - - 3 - 52
Syrien 51 14 - 1 - 10 - - 3
Russische
Föderation 7 - - - - - - - -
Äthiopien 5 - - - - - - - -
Somalia 5 2 - - - - - - 2
Irak 5 1 - - - - - - 1
Tadschikistan 5 - - - - - - - -
sonst. afrik.
Staatsangeh. 4 - - - - - - - -
Pakistan 4 5 - - - - - 1 4
Unbekannt 4 2 - - - - - - 2
Berufung – Rechtsmittelführer: Antragssteller bzw. rechtsanwaltliche Vertretung
1. Quartal 2018
Nach BDL eingelegt
Entscheidungen
insgesamt
Anerkennung als
Asylberechtigte
(Art.16a
GG u.
Famil. asyl)
Anerkennung als
Flüchtling
gem. § 3 I
AsylG
Gewährung
von
subsidiärem Schutz
gem. § 4 I
AsylG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbotes
gem.
§ 60V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgelehnt/
offens.
unbegr.
abgelehnt)
kein
weiteres
Verfahren
formelle
Verfahrenserledigungen
(z.B.
Rücknahmen)
Gesamt 234 86 - 1 - 11 4 1 69
Baden-Württemberg 28 34 - - - - 2 - 32
Bayern 25 23 - - - - 1 1 21
Berlin - - - - - - - - -
Brandenburg 1 1 - - - - - - 1
Bremen - - - - - - - - -
Hamburg 2 - - - - - - - -
Hessen 2 1 - - - - - - 1
Mecklenburg-
Vorpommern 48 2 - - - - - - 2
Niedersachsen 1 12 - - - 10 - - 2
Nordrhein-Westfalen 24 9 - - - 1 1 - 7
Rheinland-Pfalz 1 - - - - - - - -
Saarland - - - - - - - - -
Sachsen 98 3 - 1 - - - - 2
Sachsen-Anhalt 4 1 - - - - - - 1
Schleswig-Holstein - - - - - - - - -
Thüringen 28 34 - - - - 2 - 32
davon sog. Aufstockungsklagen:
nach Staatsangehörigkeiten Summe Entscheidungen Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG formelle Verfahrenserledigungen
Gesamt 35 1 2
davon
Syrien 34 1 1
Staatenlos 1 1
nach Bundesland Eingelegt Summe Entscheidungen Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG formelle Verfahrenserledigungen
Gesamt 35 3 1 2
davon
Baden-Württemberg 1 0
Hessen 2 1 1
Mecklenburg-Vorpommern 30 1 1
Nordrhein-Westfalen 1 0
Rheinland-Pfalz 1 0
Sachsen 1 1
4. Berufung – Rechtsmittelführer: BAMF
Berufung – Rechtsmittelführer: BAMF
1. Quartal 2018
Nach
Staatsangehörigkeiten eingelegt
Entscheidungen
insgesamt
Anerken- Anerken- Gewährung Feststellung Ableh- kein formelle
nung als nung als von subsi- eines nungen weiteres Verfah-
Asylbe- Flüchtling diärem Abschie- (unbegr. Verfahren
renserrechtigte gem. Schutz gem. bungs- abgelehnt/ ledigungen
(Art.16a
GG
§ 3 I
AsylG § 4 I AsylG verbotes offens. (z.B.
Rücku. Famil. gem. § unbegr. nahmen)
asyl) 60V/VII abgelehnt)
AufenthG
Gesamt 398 324 - 5 - 1 217 - 101
Syrien 347 296 - 2 - - 210 - 84
Elfenbeinküste
(Cote d Ivoire) 11 - - - - - - - -
Guinea 8 - - - - - - - -
Unbekannt 7 15 - 1 - - 7 - 7
sonst. asiat.
Staatsangeh. 5 2 - 2 - - - - -
Kosovo 4 - - - - - - - -
Eritrea 4 - - - - - - - -
Somalia 4 6 - - - 1 - - 5
Staatenlos 4 2 - - - - 2 - -
Ungeklärt 3 13 - 1 - - 5 - 7
Berufung – Rechtsmittelführer: BAMF
1. Quartal 2018
eingelegt
Entscheidungen
insgesamt
Anerken- Anerken- Gewährung Feststellung Ableh- kein formelle
nung als nung als von subsi- eines nungen weiteres Verfah-
Nach BDL Asylbe- Flüchtling diärem Abschie- (unbegr. Verfah-ren
renserrechtigte gem. Schutz gem. bungs- abgelehnt/ ledigun-gen
(Art.16a
GG § 3 I AsylG § 4 I AsylG verbotes offens.
(z.B.
Rücku. Famil. gem. § unbegr. nahmen)
asyl) 60V/VII abgelehnt)
AufenthG
Gesamt 398 324 - 5 - 1 217 - 101
Baden-Württemberg 3 - - - - - - - -
Bayern 9 6 - - - 1 - - 5
Berlin 2 1 - - - - - - 1
Brandenburg - 2 - - - - - - 2
Bremen - 2 - - - - 2 - -
Hamburg - - - - - - - - -
Hessen 1 5 - - - - - - 5
Mecklenburg-
Vorpommern 274 99 - - - - 56 - 43
Niedersachsen 46 5 - - - - 4 - 1
Nordrhein-Westfalen 1 91 - - - - 91 - -
Rheinland-Pfalz 4 84 - 4 - - 64 - 16
Saarland - 1 - 1 - - - - -
Sachsen 1 - - - - - - - -
Sachsen-Anhalt 49 27 - - - - - - 27
Schleswig-Holstein 8 1 - - - - - - 1
Thüringen 3 - - - - - - - -
davon sog. Aufstockungsklagen:
nach Staatsangehörigkeiten Eingelegt Summe Entscheidungen Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG
Keine
Verbesserung formelle Verfahrenserledigungen
Gesamt 362 312 5 217 90
davon
Syrien 347 295 2 210 83
sonst. asiat. Staatsangeh. 5 2 2
Staatenlos 4 2 2
Ungeklärt 3 13 1 5 7
Eritrea 3 0
nach Bundesland Eingelegt Summe Entscheidungen Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG Keine Verbesserung formelle Verfahrenserledigungen
Gesamt 362 312 5 217 90
davon
Baden-Württemberg 1 0
Bayern 1 0
Berlin 2 0
Bremen 2 2
Hessen 1 4 4
Niedersachsen 251 98 56 42
Nordrhein-Westfalen 45 5 4 1
Rheinland-Pfalz 1 91 91
Saarland 3 84 4 64 16
Sachsen 1 1
Schleswig-Holstein 49 27 27
Thüringen 8 0
c) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im bisherigen Jahr
2018 Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen Zahlen
angeben und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der Bescheide und
in Bezug auf Ablehnungen gesondert ausweisen; bitte jeweils nach den
zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren, zusätzlich
differenzieren nach der Art der Ablehnung: unbegründet, offensichtlich
unbegründet, unzulässig/Dublin-Bescheid)?
Die Angaben können, soweit vorliegend, den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden:
Aufschlüsselung nach
Herkunftsländer Entscheidungen insgesamt
davon
Entscheidung
"abgelehnt"
davon
Entscheidung
„o.u. abgelehnt“
davon
Entscheidung
„Unzulässig“
davon
beklagt*
Anteil
davon
beklagt*
Anteil
davon
beklagt*
Anteil
davon
beklagt*
Anteil
Staatsangehörigkeiten gesamt 73.222 40.648 55,5% 20.821 18.384 88,3% 6.644 3.944 59,4% 19.541 14.668 75,1%
davon
Syrien 11.503 4.238 36,8% 20 19 95,0% 18 15 83,3% 2.425 2.149 88,6%
Afghanistan 7.728 4.520 58,5% 3.123 2.923 93,6% 37 32 86,5% 1.538 1.200 78,0%
Irak 6.505 4.027 61,9% 2.351 2.052 87,3% 76 62 81,6% 1.880 1.532 81,5%
Nigeria 4.337 3.004 69,3% 1.604 1.474 91,9% 164 131 79,9% 1.537 1.333 86,7%
Iran 3.460 2.165 62,6% 1.425 1.321 92,7% 21 17 81,0% 1.019 812 79,7%
Russ. Föd. 2.976 2.117 71,1% 1.427 1.277 89,5% 105 66 62,9% 906 765 84,4%
Somalia 2.887 1.323 45,8% 463 421 90,9% 21 16 76,2% 1.000 778 77,8%
Türkei 2.682 1.322 49,3% 1.076 984 91,4% 106 86 81,1% 285 234 82,1%
Eritrea 2.530 614 24,3% 61 58 95,1% 7 5 71,4% 480 364 75,8%
Georgien 2.440 1.572 64,4% 1.064 817 76,8% 956 613 64,1% 205 117 57,1%
* Stand: 31.03. 2018
d) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Klagen im Bereich Asyl,
differenziert nach (Bundes-, Ober-) Verwaltungsgerichten?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Gericht: Stand: 31.03.2018 Anzahl anhängiger Gerichtsverfahren
Bei Gericht anhängige Verfahren 366.534
davon
Bundesverwaltungsgericht 62
VGH Baden-Württemberg 228
VG Freiburg 10.491
VG Karlsruhe 13.847
VG Sigmaringen 8.002
VG Stuttgart 17.864
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 822
VG Ansbach 9.154
VG Augsburg 4.697
VG Bayreuth 4.333
VG München 21.318
VG Regensburg 6.761
VG Würzburg 3.739
Bayerischer VGH - Außenstelle Ansbach 712
OVG Berlin-Brandenburg 310
VG Berlin 21.560
VG Cottbus 3.823
VG Frankfurt / Oder 4.135
VG Potsdam 6.624
OVG der Freien Hansestadt Bremen 14
VG Bremen 2.597
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 199
VG Hamburg 8.656
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 536
VG Darmstadt 6.462
VG Frankfurt/Main 7.250
VG Kassel 6.931
VG Wiesbaden 7.098
VG Gießen 8.915
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht 1.641
VG Braunschweig 4.544
VG Hannover 8.630
VG Oldenburg 6.262
VG Osnabrück 4.278
Gericht: Stand: 31.03.2018 Anzahl anhängiger Gerichtsverfahren
VG Stade 4.212
VG Lüneburg 3.413
VG Göttingen 2.123
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 1.086
VG Aachen 6.448
VG Arnsberg 12.104
VG Düsseldorf 17.899
VG Gelsenkirchen 13.916
VG Köln 15.302
VG Minden 11.786
VG Münster 7.600
OVG Rheinland-Pfalz 552
VG Trier 13.598
OVG des Saarlands 382
VG des Saarlandes 992
Schleswig-Holsteinisches OVG 458
VG Schleswig-Holstein 11.949
OVG Sachsen-Anhalt 92
VG Magdeburg 2.678
VG Halle 2.786
OVG für das Land Brandenburg 1
Thüringer Oberverwaltungsgericht 159
VG Gera 681
VG Meiningen 3.143
VG Weimar 2.419
Sächsisches Oberverwaltungsgericht 283
VG Chemnitz 5.414
VG Dresden 5.254
VG Leipzig 3.181
OVG Mecklenburg-Vorpommern 559
VG Greifswald 1.246
VG Schwerin 2.323
16. Wie ist die Aussage des Sprechers des Bundesministeriums des Innern, für
Bau und Heimat, Johannes Dimroth, auf der Regierungspressekonferenz
vom 23. März 2018, es gebe zwar eine Zunahme der Klagen in absoluten
Zahlen, aber bei der „relativen Klagequote“ sei „keine signifikante
Steigerung im Vergleich zu den Vorjahren zu erkennen“, damit vereinbar, dass im
Jahr 2017 49,8 Prozent aller Bescheide des BAMF beklagt wurden, während
dieser Anteil im Jahr 2016 bei 24,8 Prozent und 2015 bei 16,1 Prozent lag –
was etwa eine Verdreifachung der relativen Klagequote in drei Jahren
bedeutet –, während der Anteil der beklagten (einfachen)
Ablehnungsbescheide des BAMF von 43 Prozent im Jahr 2015, auf 68,5 Prozent im Jahr
2016 und 91,3 Prozent im Jahr 2017 gestiegen ist – was mehr als eine
Verdoppelung innerhalb von drei Jahren darstellt (bitte ausführlich begründen;
zu den Zahlen vgl. Bundestagsdrucksachen 18/12623, Antwort zu Frage 11b
und 19/1371, Antwort zu Frage 14c)?
17. Wie bewertet die Bundesregierung diesen deutlichen Anstieg der relativen
Klagequote und worauf führt sie ihn zurück, wenn nicht auf einen
gestiegenen Anteil fehlerhafter, mangelhafter oder rechtswidriger Bescheide, die
deshalb häufiger von den Betroffenen gerichtlich angefochten werden (bitte
ausführen)?
Die Fragen 16 und 17 werden zusammen beantwortet.
Die in Frage 16 genannten Zahlen treffen zu. Sie korrespondieren mit der zitierten
Aussage des Sprechers des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,
Herrn Dimroth, vom 23. März 2018. Denn die Aussage von Herrn Dimroth bezog
sich auf einen längeren Betrachtungszeitraum. Die Klagequote lag nämlich im
Jahre 2013 bei 46,2 Prozent, im Jahre 2014 bei 40,2 Prozent und im Jahre 2017
bei 49,8 Prozent. Eine signifikante Steigerung lässt sich aus diesen Zahlen nicht
erkennen. Lediglich in den Jahren 2015 und 2016 war die Klagequote mit 16,1
Prozent bzw. mit 24,8 Prozent signifikant niedriger. Diese niedrigere Klagequote
der Jahre 2015 und 2016 ist auf eine besonders hohe Anerkennungsquote bzw.
den hohen Anteil von Entscheidungen zugunsten von Flüchtlingsschutz
zurückzuführen, was der damaligen speziellen Situation, wie dem sehr hohen Anteil an
syrischen Asylantragstellern geschuldet war.
Die Klagequote des Jahres 2017 lässt sich zum Teil auch durch die Aussetzung
des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte erklären. Dies führte dazu,
dass insbesondere Schutzsuchende aus Syrien, die Schutz vor den Kriegsgefahren
in ihrem Heimatland suchten und daher als subsidiär schutzberechtigt eingestuft
wurden, mit dem Zweck Klage erhoben, eine Anerkennung als Flüchtling im
Sinne von § 3 Absatz 1 AsylG zu erlangen, um den Nachzug ihrer Familien zu
ermöglichen.
Aus der Klagequote des Jahres 2017 lässt sich daher nicht der Schluss ziehen,
dass die Anzahl fehlerhafter bzw. rechtswidriger Bescheide des BAMF gestiegen
sei.
18. Wie ist die Bilanz der Gerichtsentscheidungen (bitte nach jeweiligem
Schutzstatus, Ablehnungen und formellen Entscheidungen differenzieren)
bei Asylklagen im Jahr 2017 nach Bundesländern differenziert (bitte
gesondert auch die Werte für Syrien, Irak, Iran, Afghanistan und Eritrea angeben),
und wie waren die relativen Klagequoten im Jahr 2017 in Bezug auf alle
Entscheidungen des BAMF bzw. in Bezug auf (einfach) ablehnende
Asylbescheide, differenziert nach Bundesländern?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Gerichtsstatistik für Erst- und Folgeanträge
Klagen
Jahr 2017
Entscheidungen
insgesamt
Asylberechtigung Art 16a
GG
Flüchtlingsschutz
§ 3 I AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgelehnt/ offens.
unbegr.
abgelehnt)
sonstige
Entscheidungen
Baden-Württemberg 15.187 4 3.977 262 525 4.335 6.084
Bayern 21.642 11 2.236 320 1.579 7.516 9.980
Berlin 5.980 - 764 33 155 1.002 4.026
Brandenburg 4.902 - 103 158 50 819 3.772
Bremen 1.264 - 260 14 45 356 589
Hamburg 3.681 2 298 97 629 469 2.186
Hessen 8.544 8 2.766 310 274 1.694 3.492
Mecklenburg-Vorpommern 3.485 - 154 22 142 1.533 1.634
Niedersachsen 14.829 9 3.806 152 674 3.840 6.348
Nordrhein-Westfalen 35.795 33 6.502 203 675 13.601 14.781
Rheinland-Pfalz 8.982 5 878 46 508 3.673 3.872
Saarland 672 - 44 5 - 79 544
Sachsen 7.669 8 367 170 417 2.992 3.715
Sachsen-Anhalt 5.282 - 970 172 346 1.522 2.272
Schleswig-Holstein 4.771 1 185 34 149 2.815 1.587
Thüringen 3.474 - 371 115 443 893 1.652
Unbekannt 9 - - - - 1 8
Gesamt 146.168 81 23.681 2.113 6.611 47.140 66.542
Gerichtsstatistik für Erst- und Folgeanträge
Klagen Staatsangehörigkeit Afghanistan
Jahr 2017 Entscheidun-gen insgesamt
Asylberechtigung Art 16a
GG
Flüchtlingsschutz § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot § 60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr. abgelehnt/
offens. unbegr.
abgelehnt)
sonstige
Entscheidungen
Baden-Württemberg 1.748 - 78 197 380 480 613
Bayern 4.356 - 114 135 1.343 1.173 1.591
Berlin 632 - 27 15 112 107 371
Brandenburg 607 - 65 153 31 19 339
Bremen 82 - 12 - 15 11 44
Hamburg 1.302 - 58 56 594 119 475
Hessen 1.506 - 136 177 216 276 701
Mecklenburg-
Vorpommern
438 - 27 4 112 84
211
Niedersachsen 930 1 37 60 196 156 480
Nordrhein-Westfalen 2.124 7 96 82 435 473 1.031
Rheinland-Pfalz 1.399 - 102 25 376 603 293
Saarland 33 - - - - 1 32
Sachsen 1.510 - 48 107 356 609 390
Sachsen-Anhalt 1.097 - 160 115 294 80 448
Schleswig-Holstein 717 - 4 14 119 316 264
Thüringen 945 - 46 79 422 82 316
Unbekannt - - - - - - -
Gesamt 19.426 8 1.010 1.219 5.001 4.589 7.599
Gerichtsstatistik für Erst- und Folgeanträge
Klagen Staatsangehörigkeit Eritrea
Jahr 2017
Entscheidungen
insgesamt
Asylberechtigung
Art 16a GG
Flüchtlingsschutz § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr. abgelehnt/
offens. unbegr.
abgelehnt)
sonstige
Entscheidungen
Baden-Württemberg 163 - 15 1 1 54 92
Bayern 640 - 3 8 - 117 512
Berlin 58 - - 1 - 15 42
Brandenburg 132 - 1 - - 17 114
Bremen 5 - - - - 1 4
Hamburg 183 - 97 - 2 1 83
Hessen 460 - 52 4 5 58 341
Mecklenburg-Vorpommern 97 - 10 - - 3 84
Niedersachsen 188 - 42 2 4 14 126
Nordrhein-Westfalen 285 - 4 3 3 63 212
Rheinland-Pfalz 255 - 2 2 - 36 215
Saarland 80 - 13 - - - 67
Sachsen 93 - - - - 5 88
Sachsen-Anhalt 135 - 11 1 2 5 116
Schleswig-Holstein 126 - - 3 - 59 64
Thüringen 261 - - - 2 66 193
Gesamt 3.161 - 250 25 19 514 2.353
Gerichtsstatistik für Erst- und Folgeanträge
Klagen Staatsangehörigkeit Irak
Jahr 2017
Entscheidungen
insgesamt
Asylberechtigung
Art 16a
GG
Flüchtlingsschutz § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot § 60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen (unbegr.
abgelehnt/ offens.
unbegr. abgelehnt)
sonstige
Entscheidungen
Baden-Württemberg 1.287 - 32 44 19 777 415
Bayern 2.528 - 21 9 45 1.542 911
Berlin 332 - 2 3 1 99 227
Brandenburg 7 - - - - - 7
Bremen 4 - 1 - - 1 2
Hamburg 219 - 10 2 4 32 171
Hessen 569 - 16 48 9 251 245
Mecklenburg-Vorpommern 13 - - - 3 2 8
Niedersachsen 1.310 - 129 44 92 490 555
Nordrhein-Westfalen 2.208 - 238 21 34 888 1.027
Rheinland-Pfalz 22 - - - - 10 12
Saarland 56 - - 5 - 3 48
Sachsen 505 - 2 - 10 205 288
Sachsen-Anhalt 22 - 1 - - 1 20
Schleswig-Holstein 478 - 4 13 11 217 233
Thüringen 493 - 43 7 7 183 253
Gesamt 10.053 - 499 196 235 4.701 4.422
Gerichtsstatistik für Erst- und Folgeanträge
Klagen Staatsangehörigkeit Iran
Jahr 2017 Entscheidun-gen insgesamt
Asylberechtigung
Art 16a GG
Flüchtlingsschutz § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot § 60
V/VII AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgelehnt/ offens.
unbegr. abgelehnt)
sonstige
Entscheidungen
Baden-Württemberg 141 - 33 - - 28 80
Bayern 701 2 149 - 9 295 246
Berlin 128 - 2 - - 24 102
Brandenburg 73 - 4 - - 17 52
Bremen 45 - 4 - - 3 38
Hamburg 256 1 104 11 5 53 82
Hessen 407 5 131 3 1 138 129
Mecklenburg-Vorpommern 103 - 12 - - 18 73
Niedersachsen 209 - 78 1 - 24 106
Nordrhein-Westfalen 457 3 57 - 1 121 275
Rheinland-Pfalz 223 4 129 1 2 10 77
Saarland 10 - - - - - 10
Sachsen 128 - 20 - 1 40 67
Sachsen-Anhalt 111 - 8 - 3 21 79
Schleswig-Holstein 121 1 3 1 - 49 67
Thüringen 8 - 4 - - - 4
Unbekannt 1 - - - - - 1
Gesamt 3.122 16 738 17 22 841 1.488
Gerichtsstatistik für Erst- und Folgeanträge
Klagen Staatsangehörigkeit Syrien
Jahr 2017 Entscheidun-gen insgesamt
Asylberechtigung Art 16a
GG
Flüchtlingsschutz § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot § 60 V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr. abgelehnt/
offens. unbegr.
abgelehnt)
sonstige
Entscheidungen
Baden-Württemberg 4.158 3 3.393 - - 191 571
Bayern 3.205 2 1.621 49 12 510 1.011
Berlin 893 - 594 - 1 21 277
Brandenburg 252 - 9 2 2 26 213
Bremen 501 - 227 - - 53 221
Hamburg 390 - 2 - - 139 249
Hessen 2.599 1 2.025 2 1 161 409
Mecklenburg-
Vorpommern
680 - 95 - 7 387
191
Niedersachsen 5.530 - 3.299 3 220 1.086 922
Nordrhein-Westfalen 12.927 14 5.623 67 32 4.578 2.613
Rheinland-Pfalz 3.734 - 311 10 36 2.095 1.282
Saarland 327 - 28 - - 21 278
Sachsen 650 3 208 - 3 204 232
Sachsen-Anhalt 1.655 - 721 4 7 460 463
Schleswig-Holstein 2.007 - 163 3 13 1.566 262
Thüringen 664 - 252 1 1 190 220
Gesamt 40.172 23 18.571 141 335 11.688 9.414
Klagequoten
Jahr 2017 Insgesamt
davon Entscheidung
„abgelehnt“
davon
beklagt Quote
davon
beklagt Quote
Baden-Württemberg 78.564 43.507 55,4% 26.597 24.401 91,7%
Bayern 82.811 48.206 58,2% 35.185 32.415 92,1%
Berlin 30.421 14.036 46,1% 9.300 8.249 88,7%
Brandenburg 13.742 8.792 64,0% 5.531 5.166 93,4%
Bremen 5.528 1.932 34,9% 1.071 1.003 93,7%
Hamburg 11.950 5.713 47,8% 3.736 3.521 94,2%
Hessen 57.072 28.358 49,7% 18.331 17.415 95,0%
Mecklenburg-Vorpommern 7.724 3.887 50,3% 2.344 2.097 89,5%
Niedersachsen 61.378 27.876 45,4% 15.217 14.105 92,7%
Nordrhein-Westfalen 157.700 73.235 46,4% 40.792 36.373 89,2%
Rheinland-Pfalz 28.680 13.533 47,2% 8.151 7.505 92,1%
Saarland 3.655 1.007 27,6% 246 208 84,6%
Sachsen 18.436 9.628 52,2% 6.678 5.803 86,9%
Sachsen-Anhalt 10.899 4.493 41,2% 2.400 2.081 86,7%
Schleswig-Holstein 24.147 10.829 44,8% 7.087 6.428 90,7%
Thüringen 10.611 5.191 48,9% 2.309 2.142 92,8%
unbekannt 110 14 12,7% 2 1 50,0%
Bundesgebiet gesamt 603.428 300.237 49,8% 184.977 168.913 91,3%
19. Wie differenzieren sich die „sonstigen Verfahrenserledigungen“ bei
gerichtlichen Entscheidungen im Jahr 2017 bzw. im Jahr 2018 (bitte differenzieren)
nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten (bitte in absoluten und relativen
Zahlen angeben)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Gerichtsstatistik für Erst- und Folgeanträge Jan. - Dez. 2017
über Klagen, Berufungen, Revisionen
Staatsangehörigkeit Gerichtsentscheidungen
insgesamt
davon: sonst.
Verfahrenserledigungen (z.B. Rücknahmen)
Anteil an allen
Gerichtsentscheidungen
Syrien 41.329 9.790 23,7%
Afghanistan 19.507 7.671 39,3%
Russische Föderation 7.083 5.424 76,6%
Irak 10.068 4.437 44,1%
Albanien 5.885 3.483 59,2%
Pakistan 6.402 2.920 45,6%
Serbien 4.337 2.627 60,6%
Kosovo 4.554 2.527 55,5%
Eritrea 3.163 2.355 74,5%
Mazedonien 3.608 2.221 61,6%
Nigeria 2.883 1.627 56,4%
Iran 3.131 1.495 47,7%
Somalia 2.208 1.460 66,1%
Moldau (Republik) 1.804 1.447 80,2%
Ungeklärt 2.446 1.290 52,7%
alle Staatsangehörigk. 147.616 67.141 45,5%
Gerichtsstatistik für Erst- und Folgeanträge Jan. - Mär 2018
über Klagen, Berufungen, Revisionen
Staatsangehörigkeit Gerichtsentscheidungen
insgesamt
davon: sonst.
Verfahrenserledigungen (z.B. Rücknahmen)
Anteil an allen
Gerichtsentscheidungen
Syrien 10.522 2.495 23,7%
Afghanistan 6.967 2.220 31,9%
Irak 3.830 1.639 42,8%
Russische Föderation 1.652 1.237 74,9%
Pakistan 2.055 845 41,1%
Nigeria 1.379 775 56,2%
Iran 1.289 652 50,6%
Somalia 816 588 72,1%
Albanien 888 583 65,7%
Serbien 719 506 70,4%
Armenien 849 483 56,9%
Eritrea 749 482 64,4%
Ungeklärt 841 468 55,6%
Gambia 658 461 70,1%
Aserbaidschan 644 457 71,0%
alle Staatsangehörigk. 43.871 19.473 44,4%
20. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass unter „sonstige
Verfahrenserledigungen“ bei den Gerichtsentscheidungen in Asylverfahren
nicht nur Fälle fallen, bei denen Betroffene ihr Klageverfahren wegen
mangelnder Erfolgsaussichten nicht mehr weiter betreiben, sondern z. B. auch
Fälle,
a) in denen im Einvernehmen mit dem BAMF ein Schutzstatus erteilt wird,
entweder weil sich während des Verfahrens weitere oder neue Umstände
ergeben haben oder weil das BAMF den eigenen Bescheid wegen
Mängeln oder Fehlern aufheben möchte (vgl. Antwort zu Frage 16c auf
Bundestagsdrucksache 19/1371)?
b) bei denen unterschiedliche Gerichtsverfahren von Familienangehörigen
mit unterschiedlichen Aktenzeichen aus prozessökonomischen Gründen
zu einem Gerichtsverfahren zusammengelegt werden, was zur Erledigung
mehrerer Verfahren führen kann (hierauf zielte die Frage 16b auf
Bundestagsdrucksache 19/1371 ab)?
c) in denen Verfahren für erledigt erklärt werden, weil sich für die
Betroffenen ein Schutzstatus als Familienangehörige von Schutzberechtigten
ergibt (so wohl auch die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 16b
auf Bundestagsdrucksache 19/1371)?
d) in denen Personen aus unterschiedlichen Gründen nicht erreichbar oder
unbekannt verzogen sind?
e) in denen klagende Asylsuchende trotz möglicherweise guter
Erfolgsaussichten aus dringenden persönlichen Gründen ausreisen (etwa: schwere
Erkrankung oder Tod von Angehörigen im Ausland)?
f) in denen klagende Asylsuchende trotz möglicherweise guter
Erfolgsaussichten ausreisen, weil sie zum Beispiel die Trennung von engen
Familienangehörigen oder die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus nicht mehr
aushalten?
Welche näheren Angaben oder quantitative Einschätzung können
fachkundige Bedienstete des BAMF hierzu machen, und inwieweit ist in diesen
Fällen die Vermutung gerechtfertigt, der Bescheid des BAMF wäre bei einer
Entscheidung der Gerichte bestätigt worden (bitte ausführen)?
Zu den „sonstigen Verfahrenserledigungen“ liegen keine differenzierten
statistischen Erkenntnisse vor. Quantitative Einschätzungen sind daher nicht möglich.
Die Gründe, die dazu führen, dass im Einvernehmen mit dem BAMF ein
Schutzstatus erteilt wird, können im Einzelfall unterschiedlich sein. So hat oft der für
einen Familienangehörigen ausgesprochene Schutzstatus in der Folge auch
Auswirkungen auf die restlichen Familienangehörigen (z. B. Ehemann/Vater im
Verhältnis zur Ehefrau/Kindern).
Werden Gerichtsverfahren von Familienangehörigen mit unterschiedlichen
Aktenzeichen aus prozessökonomischen Gründen zu einem Gerichtsverfahren
zusammengelegt, so erfolgt statistisch gleichwohl eine personenbezogene
Erfassung der Entscheidungssachstände.
Die in den Fragen 20c bis 20f genannten Fallkonstellationen sind denkbar.
Quantitative Einschätzungen hierzu können jedoch nicht gemacht werden. Auch zu der
Frage, inwieweit in diesen Fällen die Vermutung gerechtfertigt ist, der Bescheid
des BAMF wäre bei einer Entscheidung der Gerichte bestätigt worden, können
insoweit keine belastbaren Angaben gemacht werden.
21. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass jedenfalls in Bezug auf
die drei bei Gerichtsentscheidungen im Jahr 2017 wichtigsten
Herkunftsländer Syrien, Afghanistan und Irak „sonstige Verfahrenserledigungen“ nicht in
erster Linie damit erklärt werden können, dass Betroffene ihr
Klageverfahren wegen mangelnder Erfolgsaussichten nicht weiter betreiben wollten,
angesichts bereinigter Schutzquoten beim BAMF in Bezug auf diese Länder in
Höhe von 47,4 bis 99,9 Prozent und angesichts zugleich guter
Erfolgschancen bei den Gerichten, wenn diese inhaltlich entscheiden (bei syrischen
Geflüchteten: 62 Prozent, bei afghanischen Geflüchteten: 61 Prozent; vgl.
Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 19/1371; bitte begründen)?
Zu der jeweiligen Motivation, ein Klageverfahren nicht weiter betreiben zu
wollen, liegen keine statistischen Erkenntnisse vor. Auch bei den
Abhilfeentscheidungen erfolgt keine statistische Differenzierung z. B. danach, ob eine Abhilfe
wegen eines ggf. fehlerhaften Bescheides oder aufgrund veränderter Prozesslage
(z. B. durch ein Verhalten des Antragstellers/Klägers wie eine Konversion vom
Islam zum Christentum oder durch geänderte Rechtslage) erfolgte. Im Jahr 2017
wurden beim BAMF 4.582 Abhilfeentscheidungen getroffen.
22. Worauf stützte sich die Präsidentin des BAMF, Jutta Cordt, bei ihrer
Aussage im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 25. April 2018 (Top
20), wonach auch die sonstigen Verfahrenserledigungen bei den Gerichten
„ganz überwiegend“ die Entscheidungen des BAMF bestätigen würden
(bitte ausführen und mit Zahlenangaben konkretisieren)?
Jutta Cordt stützte sich mit ihrer Aussage auf die folgenden statistischen Daten
aus der BAMF-Gerichtsstatistik:
Jahr 2016: sonstige Erledigung gesamt 39.248
davon keine Schutzgewährung 33.455 (85 Prozent)
Jahr 2017: sonstige Erledigung gesamt 67.130
davon keine Schutzgewährung 56.509 (84 Prozent).
23. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass afghanischen
Asylsuchenden unter Berücksichtigung der Gerichtsentscheidungen zu über 50
Prozent ein Schutzstatus erteilt wird (den Fragestellerinnen und Fragestellern ist
bewusst, dass es keine personenbezogene Verlaufsstatistik behördlicher und
gerichtlicher Entscheidungen gibt, aber zu den Anerkennungen eines
Schutzstatus an afghanische Asylsuchende durch das BAMF im Jahr 2017 in
51 156 Fällen (44,3 Prozent) kamen noch 7 238 Schutzstatus durch die
Gerichte hinzu; vgl. Antworten zu Frage 1 und Frage 14 auf
Bundestagsdrucksache 19/1371) – und welche Auswirkungen hat dies auf die Frage, ob
afghanischen Asylsuchenden wegen dieser überwiegenden
„Bleibeperspektive“ ein Zugang zu Integrationsmaßnahmen, insbesondere zu
Integrationskursen, bereits während des Asylverfahrens gewährt werden sollte (bitte
begründen)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass afghanischen
Asylsuchenden unter Berücksichtigung der Gerichtsentscheidungen zu über 50
Prozent ein Schutzstatus erteilt wurde. Eine Addition der positiven
Entscheidungen im Asylverfahren eines Jahres mit den positiven Gerichtsentscheidungen
desselben Jahres scheidet bereits deshalb aus, weil sich positive
Gerichtsentscheidungen regelmäßig auch auf behördliche Entscheidungen früherer Jahre
beziehen. Zudem können positive Gerichtsentscheidungen z. T. auch lediglich eine
Verbesserung einer bereits positiven Entscheidung im Asylverfahren umfassen.
Eine einheitliche Gesamtschutzquote unter Einbeziehung behördlicher und
gerichtlicher Entscheidungen lässt sich daher nicht bilden. Addierte Quoten
behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen haben insofern keinen Einfluss auf die
Frage des Zugangs zu Integrationsmaßnahmen.
24. Inwieweit ist die Bundesregierung bei der Frage der frühzeitigen Gewährung
von Integrationsmaßnahmen für afghanische Asylsuchende bereit zu
berücksichtigen, dass diese selbst im Falle einer Ablehnung im Asylverfahren in
ihrer Mehrheit absehbar für längere Zeit in Deutschland verbleiben werden,
weil Abschiebungen vor dem Hintergrund der hohen Gefährdungslage in
Afghanistan nur in bestimmten Fällen erfolgen, insbesondere auch angesichts
der möglichen negativen Folgen einer verzögerten Integration dieser
Geflüchteten für die Gesamtgesellschaft (bitte begründen)?
Das Aufenthaltsgesetz sieht den Zugang zu Integrationsmaßnahmen bei einer
negativen Asylentscheidung nur für Ausländer vor, die nach § 60a Absatz 2 Satz 3
AufenthG geduldet sind. Allein die Tatsache, dass Ausländer nach einer
negativen Asylentscheidung unter Umständen noch über längere Zeit in Deutschland
leben, lässt der Gesetzgeber für den Zugang zu Integrationsmaßnahmen nicht
ausreichen.
25. Welche Angaben oder Einschätzungen können fachkundige Bedienstete des
BAMF dazu machen, wie viele Asylsuchende ungefähr im gesamten Verlauf
des Verfahrens, d. h. unter Berücksichtigung späterer
Gerichtsentscheidungen und/oder von Folgeanträgen, am Ende einen Schutzstatus erhalten (bitte
ausführen und soweit möglich Angaben in absoluten und relativen Zahlen
machen)?
Die Frage wird sich auf Grundlage statistisch belastbarer Daten allenfalls dann
fachkundig beantworten lassen, wenn die diesbezüglichen Gerichtsverfahren im
Wesentlichen abgeschlossen sein werden. Der Ausgang dieser Verfahren kann
künftig jedoch von Faktoren beeinflusst werden, die aktuell nicht seriös
eingeschätzt werden können. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen.
26. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass sozialrechtliche
Sanktionen (Leistungskürzungen, Sach- statt Geldleistungen) bei Asylsuchenden,
deren Status noch in einem Gerichtsverfahren geklärt werden muss,
verfassungsrechtlich unzulässig wären (bitte begründen), und inwieweit wird sie
entsprechende Forderungen beispielsweise des Hessischen
Ministerpräsidenten Volker Bouffier (CDU) aufgreifen (KNA vom 28. April 2018)?
Leistungseinschränkungen bei Asylsuchenden, deren Status noch in einem
Gerichtsverfahren geklärt werden muss, können nur unter Berücksichtigung der
Menschenwürde und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig sein. Das
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sieht für diese Personengruppe in einer
Reihe von Vorschriften, insbesondere in § 1a Absatz 5, § 5 Absatz 4, § 5a Absatz
3, § 5b Absatz 2 und § 11 Absatz 2a AsylbLG, unter bestimmten Voraussetzungen
abgesenkte Leistungen vor.
Die Bedarfsdeckung durch Sachleistungen ist nach Auffassung der
Bundesregierung keine „sozialrechtliche Sanktion“. Es handelt sich, neben der Geld- und der
Dienstleistung, lediglich um eine der möglichen Varianten der
Leistungserbringung. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 ist es
von Verfassungswegen dem Gesetzgeber überlassen, mit welchen dieser
Varianten er das menschenwürdige Existenzminimum sichert. Von diesem
Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber bereits Gebrauch gemacht. Denn das AsylbLG
ermöglicht schon heute die Gewährung von Sachleistungen in allen Stadien des
Asylverfahrens. Das heißt, Sachleistungen können auch heute schon insbesondere
an abgelehnte Asylbewerber gewährt werden, über deren Klageverfahren noch
nicht abschließend entschieden wurde.
27. Was genau meinte der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst
Seehofer, als er die Äußerung des CSU-Landesgruppenchefs Alexander
Dobrindt, es gebe eine „aggressive Anti-Abschiebe-Industrie“, und durch
Hilfsorganisationen und Anwälte, die sich auf Widersprüche gegen
abgelehnte Asylanträge spezialisierten, würden „Bemühungen des Rechtsstaats
sabotiert und eine weitere Gefährdung der Öffentlichkeit provoziert“, mit
den Worten verteidigte, man müsse „schon auf die Tatsache hinweisen, dass
die Asylbescheide in ungewöhnlich hoher Zahl beklagt werden“ (dpa vom
7. Mai 2018; bitte ausführen)?
Inwieweit werden durch solche Klagen „Bemühungen des Rechtsstaats
sabotiert“ bzw. sind sie im Gegenteil Ausdruck eines funktionierenden
Rechtsstaats, inwieweit resultieren aus Klagen gegen Asylbescheide
„Gefährdungen der Öffentlichkeit“, und inwieweit könnte die ungewöhnlich hohe
Klagequote nicht auch ein Indiz für viele fehlerhafte BAMF-Bescheide sein
(bitte begründet ausführen)?
Die von den Fragestellern zitierten Aussagen des CSU-Landesgruppenchefs
Alexander Dobrindt sind Äußerungen im politischen Meinungsstreit, die von der
Bundesregierung nicht kommentiert werden. Der Hinweis des Bundesministers
des Innern, für Bau und Heimat, Horst Seehofer, auf die Klagequote ist zutreffend
und deckt sich mit den Feststellungen der Fragesteller in Frage 16. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu den Fragen 16 und 17 verwiesen.
28. Inwieweit sind Berichte zutreffend (vgl. Die Zeit 14/2018, S. 5: „Schneller
abschieben“), wonach es eine „interne Analyse“ im Bundesministerium des
Innern, für Bau und Heimat geben soll, nach der es ein „schwerer Fehler“
gewesen sei, die Asylanhörungen im BAMF „auf Teufel komm raus zu
beschleunigen“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte im Detail und
ausführlich darlegen, welche Analyse es im Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat zur Qualität der Entscheidungen im BAMF gab, wer diese
vorgenommen hat, wann sie vorgelegt wurde, und welche
Schlussfolgerungen hieraus gezogen wurden)?
Die in der Frage zitierte „interne Analyse“ ist dem Bundesministerium des Innern,
für Bau und Heimat nicht bekannt. In dem erwähnten Pressebericht wird weder
ein Urheber noch ein konkretes Datum im Zusammenhang mit der vermeintlichen
„internen Analyse“ genannt. Eine Einordnung ist dem Bundesministerium des
Innern, für Bau und Heimat daher nicht möglich.
29. Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass die Vorgabe
beschleunigter Entscheidungen im BAMF zu mehr fehlerhaften Bescheiden und einer
erhöhten Belastung der Verwaltungsgerichte geführt hat, wie es bereits der
ehemalige Leiter des BAMF Frank-Jürgen Weise offen eingeräumt hat, als
er davon sprach, dass es von Anfang an klar gewesen sei, dass die schnellen
Neuanstellungen und kurzen Schulungen von Mitarbeitern „auf Kosten der
Qualität gehen müssen“ und dass hierdurch das Risiko von
Fehlentscheidungen gestiegen sei (
www.sueddeutsche.de/politik/asylverfahren-
fruehererbamf-chef-weise-raeumt-schwere-fehler-ein-1.3512746; bitte begründen)?
Den zitierten Aussagen von Frank-Jürgen Weise kann in dieser Pauschalität nicht
zugestimmt werden, vielmehr ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Sie
stehen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als „Beauftragter für
Flüchtlingsmanagement (BFM)“. Im Rahmen dieser Tätigkeit als BFM hat Frank-Jürgen
Weise einen Lessons-Learned-Bericht vorgelegt. Der Bericht enthält neben einer
Analyse und Bewertung der vorgefunden Situation auch Handlungsvorschläge
für die Zukunft. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat
einen Lessons-Learned-Prozess aus der Bewältigung der Flüchtlingslage
eingeleitet, in den auch der Bericht des BFM eingeflossen ist.
30. Wie ist der Stand der Planungen zu Änderungen im Gerichtsverfahrensrecht
zur schnelleren gerichtlichen Klärung von Grundsatzfragen (vgl.
Regierungspressekonferenz vom 23. März 2018)?
Innerhalb der Bundesregierung wird derzeit ein Referentenentwurf zur Entlastung
der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeitet, mit dem eine weitere
Verfahrensbeschleunigung, -vereinfachung und -vereinheitlichung der
verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Asylsachen erreicht werden soll.
31. Wie ist zu erklären, dass es laut „eurostat“ (Pressemitteilung 67/2018 vom
19. April 2018) in Deutschland im Jahr 2017 158 085 „endgültige
Berufungsentscheide“, davon 63 750 positive, gegeben haben soll, während es
nach den Angaben der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/1371
zu Frage 14 im Jahr 2017 146 168 Gerichtsentscheidungen von
Verwaltungsgerichten gegeben haben soll, davon 32 486 positive (bitte erläutern,
welche Informationen „eurostat“ von der Bundesregierung zu den
Asylgerichtsverfahren zur Verfügung gestellt werden, und wie die diesbezüglichen
Angaben von „eurostat“ nach Kenntnis von fachkundigen
Bundesbediensteten berechnet werden; auch vor dem Hintergrund der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 18/13551 und in Kenntnis
der unterschiedlichen Definitionen und Berechnungen auf EU- bzw.
nationaler Ebene ist die aufgezeigte große Differenz der Zahlen den
Fragestellerinnen und Fragestellern nicht erklärlich)?
Die zitierten EUROSTAT-Zahlen (EUROSTAT: Statistisches Amt der
Europäischen Union) werden auf Grundlage der Verordnung (EG) 862/2007 vom 11. Juli
2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz in
Verbindung mit den Technical Guidelines for the Data Collection unter Article
4.1-4.3 of Regulation 862/2007 – Statistics on Asylum Version 3.0 Amended in
February 2016 berechnet. Der unzureichend übersetzte Terminus “endgültige
Berufungsentscheide“ (im englischen Original: Final Decisions in Appeal or
Review) bezeichnet gemäß Artikel 4.3 der Verordnung (EG) 862/2007 nur
vollständig unanfechtbare Entscheidungen, d. h. es muss die Bestands- (für den Fall, dass
keine Rechtsmittel eingelegt wurden) oder Rechtskraft (für den Fall, dass
Rechtsmittel eingelegt wurden) über alle Teilentscheidungen hergestellt sein.
Davon werden alle erstinstanzlichen Entscheidungen des Bundesamtes
abgezogen, die in Artikel 4.2 der Verordnung (EG) 862/2007 aufgeführt sind. Bei den in
der Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/1371 genannten Zahlen handelt es
sich dagegen lediglich um Gerichtsentscheidungen, unabhängig davon, ob diese
in dieser Form rechtskräftig wurden. Deshalb sind die von EUROSTAT
genannten Zahlen mit den nationalen Zahlen zu Gerichtsentscheidungen in
Asylverfahren weder vergleichbar noch verrechenbar. Das Berechnungskonstrukt wird
ausschließlich in der Verantwortung von EUROSTAT auf EU-Ebene durchgeführt,
findet aber grundsätzlich keine Entsprechung in den nationalen Asylstatistiken
Deutschlands.
32. Wie viele Asyl-Anhörungen gab es im ersten Quartal 2018 bzw. im
vorherigen Quartal (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Anhörungen 1. Quartal 2018 Anzahl
Herkunftsländer gesamt 31.645
darunter
Syrien 5.808
Irak 2.933
Nigeria 2.060
Afghanistan 2.171
Iran 1.853
Türkei 1.573
Georgien 1.260
Eritrea 1.435
Somalia 1.384
Ungeklärt 532
Russische Föderation 749
Guinea 814
Pakistan 816
Gambia 923
Armenien 417
Anhörungen 4. Quartal 2017 Anzahl
Herkunftsländer gesamt 36.290
darunter
Syrien 5.275
Irak 3.592
Afghanistan 3.410
Türkei 1.977
Eritrea 2.000
Nigeria 1.618
Iran 1.849
Somalia 1.559
Georgien 810
Ungeklärt 608
Russische Föderation 856
Pakistan 903
Armenien 533
Guinea 884
Albanien 411
33. Wie waren die bereinigten Schutzquoten und die Zahl der Schutzgesuche bei
Asylsuchenden aus Tunesien, Algerien, Ägypten, Marokko, Libyen,
Georgien, Armenien und der Türkei im ersten Quartal 2018 bzw. im vorherigen
Quartal?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden (bezogen
auf Angaben zum Gesamtschutz ohne Berücksichtigung formeller Ablehnungen
wird ergänzend auf die Antwort zu Frage 1 hingewiesen):
Staatsangehörigkeiten
1. Quartal 2018
Asylanträge
Gesamtschutz
Gesamtschutz ohne
Berücksichtigung
formeller Ablehnungen
absolut Anteil
Türkei 2091 1.148 42,8% 49,3%
Algerien 509 20 2,6% 6,8%
Georgien 1914 36 1,5% 1,8%
Armenien 665 92 6,4% 10,2%
Libyen 345 58 11,3% 29,4%
Marokko 428 34 5,3% 10,2%
Tunesien 179 6 2,4% 5,5%
Ägypten 256 55 15,2% 22,4%
Staatsangehörigkeit
4. Quartal 2017
Asylanträge
Gesamtschutz
Gesamtschutz ohne
Berücksichtigung
formeller Ablehnungen
absolut In Prozent
Türkei 2.696 1.218 37,8% 44,2%
Algerien 667 18 2,3% 5,1%
Libyen 467 98 22,0% 46,9%
Marokko 519 37 5,3% 10,2%
Tunesien 185 4 2,0% 3,4%
Ägypten 265 56 12,1% 20,4%
Georgien 1.341 33 2,6% 3,4%
Armenien 785 145 9,6% 12,9%
34. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von
Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und
Bosnien-Herzegowina in den Monaten Januar, Februar und März 2018 gestellt
(bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen),
und wie wurden diese Asylanträge in diesen Monaten jeweils mit welchem
Ergebnis beschieden?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Asylanträge Januar 2018 Entscheidungen über Asylanträge Jan. 2018
Staatsangehörigkeit /
Volkszugehörigkeit
Asylanträge
gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a
GG und Fa-
mil.asyl)
Gewährung
von
Flüchtl.-
schutz
gem.
§ 3 I AsylG
Gewährung
von subsi
diärem
Schutz gem.
§ 4 I AsylG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbotes
gem. § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrenserledigungen
Serbien 418 149 269 531 - - - 2 257 272
dar. Roma 352 103 249 423 - - - 2 181 240
Kosovo 122 53 69 200 - - - 2 117 81
dar. Roma 45 16 29 74 - - - 2 48 24
Mazedonien 294 176 118 389 - - 1 4 212 172
dar. Roma 208 111 97 274 - - 1 2 143 128
Montenegro 62 35 27 63 - - - - 26 37
dar.Roma 48 27 21 37 - - - - 16 21
Albanien 299 167 132 425 - - - 3 240 182
dar. Roma 18 17 1 26 - - - - 7 19
Bosn.- Herzeg. 125 56 69 126 - - - 1 69 56
dar. Roma 83 23 60 96 - - - - 55 41
Asylanträge Februar 2018 Entscheidungen über Asylanträge Feb. 2018
Staatsangehörigkeit /
Volkszugehörigkeit
Asylanträge
gesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a
GG und Fa-
mil.asyl)
Gewährung
von
Flüchtl.-
schutz
gem.
§ 3 I AsylG
Gewährung
von subsi
diärem
Schutz gem.
§ 4 I AsylG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbotes
gem. § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrenser-
ledigungen
Serbien 174 88 86 302 - - - 1 126 175
dar. Roma 144 70 74 248 - - - 1 96 151
Kosovo 97 31 66 134 - - - 7 77 50
dar. Roma 20 2 18 51 - - - 1 36 14
Mazedonien 194 83 111 241 - 2 - 1 130 108
dar. Roma 106 46 60 156 - 1 - 1 83 71
Montenegro 33 16 17 41 - - - - 38 3
dar.Roma 11 2 9 20 - - - - 19 1
Albanien 191 134 57 303 - 2 1 6 168 126
dar. Roma 25 12 13 19 - - - - 7 12
Bosn.- Herzeg. 78 29 49 121 - - 1 - 36 84
dar. Roma 44 9 35 76 - - 1 - 11 64
Asylanträge März 2018 Entscheidungen über Asylanträge März 2018
Staatsangehörigkeit /
Volkszugehörigkeit
Asylanträge
gesamt
davon
Erst-
anträge
davon
Folgeanträge
insgesamt
Anerkennungen als
Asylberechtigte
(Art. 16a
GG und Fa-
mil.asyl)
Gewährung
von
Flüchtl.-
schutz
gem.
§ 3 I AsylG
Gewährung
von subsi
diärem
Schutz gem.
§ 4 I AsylG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbotes
gem. § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel./
offens.
unbegr.
abgel.)
sonstige
Verfahrenser-
ledigungen
Serbien 233 84 149 253 - - - 4 114 135
dar. Roma 176 47 129 210 - - - 2 91 117
Kosovo 111 34 77 179 - - - 3 91 85
dar. Roma 48 8 40 62 - - - - 29 33
Mazedonien 238 128 110 260 - - 3 3 108 146
dar. Roma 178 83 95 188 - - - - 79 109
Montenegro 31 12 19 32 - - - 1 26 5
dar.Roma 8 - 8 18 - - - 1 15 2
Albanien 238 138 100 328 - - 4 1 184 139
dar. Roma 32 13 19 47 - - - - 19 28
Bosn.- Herzeg. 63 34 29 73 - - 1 2 38 32
dar. Roma 47 21 26 37 - - 1 - 11 25
35. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation,
Personalentwicklung und Personalplanung im BAMF und zu unterstützenden
Sondermaßnahmen, insbesondere im Bereich der Asylprüfung?
Das BAMF hat zum Stand 15. Mai 2018 einen Personalstand von insgesamt
7 016,6 Voll-zeit-äquivalenten (VZÄ) (Dauerpersonal, befristetes Personal und
Unterstützungskräfte). Es liegen zudem Einstellungszusagen in Höhe von
429,9 VZÄ für neu einzustellendes Personal vor. Inklusive des sich im Zulauf
befindlichen Personals beläuft sich der Personalstand des BAMF auf insgesamt
7 446,5 VZÄ. Bis Ende des Jahres 2018 sind in Abhängigkeit von den
Ergebnissen des Haushaltsaufstellungsverfahrens weitere Einstellungen durch derzeit
laufende, sowie künftige Ausschreibungsverfahren geplant.
Mit Blick auf erworbene Praxis- und Berufserfahrungen wird die
Weiterbeschäftigung befristet eingestellten Personals angestrebt.
Durch ein bundesweites Ausschreibungsverfahren konnten im Jahr 2018
insgesamt 1 745 Mitarbeiter unterschiedlicher Laufbahnen in ein unbefristetes
Beschäftigungsverhältnis übernommen werden. Auf der Basis des noch zu
verabschiedenden Bundeshaushalts 2018 sind weitere Entfristungen geplant.
Der Fokus des BAMF liegt weiterhin auf dem Abbau von Altverfahren, der
Bearbeitung aller Neuverfahren innerhalb von drei Monaten, der Regelüberprüfung
zu Verfahren gem. § 73 AsylG, einer kontinuierlichen Qualitätsverbesserung
sowie auf der Weiterbildung der Beschäftigten. Andere Schwerpunkte sind die
Bearbeitung der Gerichtsverfahren, eine verbesserte Prozessvertretung sowie
weitere Verfahrensoptimierungen im Bereich der Integration (bspw. Zusteuerung in
Integrationskurse).
36. Wie viele Asylverfahren wurden im ersten Quartal 2018 bzw. im vorherigen
Quartal eingestellt (bitte so genau wie möglich nach Gründen und nach den
15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
1. Quartal 2018
Einstellung wg. § 33
Abs. 1 und 2 / § 32 a
Abs. 2 AsylG
sonstige Einstellung Gesamtergebnis
Gesamt 1.405 1.326 2.731
Syrien 99 101 200
Irak 76 67 143
Nigeria 75 89 164
Afghanistan 82 45 127
Iran 31 32 63
Türkei 21 44 65
Georgien 109 70 179
Eritrea 25 4 29
Somalia 42 20 62
Ungeklärt 38 21 59
Russische Föderation 72 104 176
Guinea 45 12 57
Pakistan 57 26 83
Gambia 96 43 139
Armenien 27 40 67
4. Quartal 2017
Einstellung wg. § 33
Abs. 1 und 2 / § 32 a
Abs. 2 AsylG
sonstige Einstellung Gesamtergebnis
Gesamt 2.228 1.715 3.943
darunter
Syrien 115 110 225
Irak 111 111 222
Afghanistan 171 89 260
Türkei 55 65 120
Eritrea 53 18 71
Nigeria 116 96 212
Iran 53 57 110
Somalia 74 25 99
Georgien 99 49 148
Ungeklärt 83 45 128
Russische Föderation 85 158 243
Pakistan 130 41 171
Armenien 33 51 84
Guinea 61 10 71
Albanien 14 85 99
37. Zu welchem ungefähren Anteil wird nach Einschätzungen von fachkundigen
Bediensteten des BAMF derzeit das Prinzip der Einheit von Anhörer und
Entscheider im Asylverfahren in der Praxis gewahrt (soweit möglich bitte
auch nach Herkunftsländern differenzieren), und wie hoch war der Anteil
von Asylentscheidungen, die in Entscheidungszentren (d. h. auch: ohne
Identität von Anhörer und Entscheider) getroffen wurden, im ersten Quartal
2018 bzw. im vorherigen Quartal (bitte jeweils absolute und relative Zahlen
angeben und die wichtigsten zehn Herkunftsländer nennen)?
Zu der personellen Einheit von Anhörer und Entscheider erfolgt im BAMF keine
statistische Erfassung, eine valide Einschätzung ist daher nicht möglich. Angaben
zum Anteil von Asylentscheidungen, die in Entscheidungszentren getroffen
wurden, können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
1. Quartal 2018 Entscheidungen ge-samt
davon in einem
Entscheidungszentrum entschieden
Anteil an allen
Entscheidungen
gesamt 73.222 7.813 10,7%
darunter
Syrien 11.503 1.707 14,8%
Irak 6.505 979 15,0%
Nigeria 4.337 700 16,1%
Afghanistan 7.728 1.241 16,1%
Iran 3.460 529 15,3%
Türkei 2.682 4 0,1%
Georgien 2.440 42 1,7%
Eritrea 2.530 94 3,7%
Somalia 2.887 395 13,7%
Ungeklärt 1.705 38 2,2%
4. Quartal 2017 Entscheidungen ge-samt
davon in einem
Entscheidungszentrum entschieden
Anteil an allen
Entscheidungen
gesamt 92.104 10.226 11,1%
darunter
Syrien 14.262 2.637 18,5%
Irak 8.691 1.273 14,6%
Afghanistan 16.072 2.638 16,4%
Türkei 3.222 15 0,5%
Eritrea 3.465 45 1,3%
Nigeria 3.989 585 14,7%
Iran 4.194 1.016 24,2%
Somalia 3.143 284 9,0%
Georgien 1.294 14 1,1%
Ungeklärt 2.000 41 2,1%
38. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im ersten Quartal
2018 gegenüber abgelehnten Asylsuchenden erlassen (bitte nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Angaben zu vom BAMF erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverboten können
der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
1. Quartal 2018
alle Staatsangehörigkeiten 43.416
darunter
Syrien 2.120
Irak 3.827
Nigeria 3.143
Afghanistan 4.326
Iran 2.305
Türkei 1.373
Georgien 2.277
Eritrea 506
Somalia 1.392
Ungeklärt 1.010
39. Wie viele Asylgesuche gab es in den Monaten Januar, Februar und März
2018 an den bundesdeutschen Grenzen (bitte nach Grenzabschnitten und
wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
Im ersten Quartal 2018 haben 3.423 Personen (Januar: 1 220, Februar: 1 069,
März: 1 134) bei der Bundespolizei und den mit der Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden um Asyl nachgesucht. Die
weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
1. Quartal 2018
Grenze Anzahl Asylnachsuchender
Gesamtergebnis 3.423
Flughäfen 716
Schweiz 699
Inlandsfeststellungen 631
Frankreich 365
Österreich 248
Belgien 239
Dänemark 149
See 142
Tschechische Republik 123
Niederlande 50
Polen 35
Luxemburg 26
1. Quartal 2018
Staatsangehörigkeit (Top-5) Anzahl Asylnachsuchender
Gesamtergebnis 3.423
Nigeria 378
Afghanistan 316
Eritrea 298
Irak 288
Iran 239
40. Ist die Bundesregierung bereit einzugestehen, dass die nach ihrer Auffassung
„ungefähre Einschätzung“ des damaligen Bundesministers des Innern
Dr. Thomas de Maizière, wonach vielleicht nur 40 bis 50 Prozent der
Asylsuchenden als solche an der deutsch-österreichischen Grenze erkannt
würden (vgl. Antwort zu Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 19/1371), auf der
Grundlage der von der Bundesregierung übermittelten Zahlen (ebd., Antwort
zu Frage 27: 1 740 Asylsuchende wurden 2017 an der deutsch-
österreichischen Grenze erfasst), grob falsch war, denn 1 740 Asylsuchende von
186 644 Asylsuchenden im Jahr 2017 insgesamt (Pressemitteilung des
Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 16. Januar 2018) sind
nicht einmal ein Prozent (bitte begründen), und ist die Bundesregierung vor
diesem Hintergrund bereit einzugestehen, dass Kontrollen an der
deutschösterreichischen EU-Binnengrenze in Bezug auf eine angebliche
Verhinderung so genannter Sekundärmigration von Asylsuchenden eine in erster
Linie nur symbolische Bedeutung beizumessen ist, zumal Asylsuchende nicht
an den Grenzen abgewiesen werden (bitte ausführen)?
Die Einschätzung des ehemaligen Bundesinnenministers Dr. Thomas de Maizière
bezieht sich nicht auf das Verhältnis der insgesamt in Deutschland ankommenden
Asylsuchenden im Verhältnis zu den Asylgesuchen gegenüber der Bundespolizei
an der deutsch-österreichischen Grenze. Vielmehr liegt auf der Grundlage
unterschiedlicher Erkenntnisse die Annahme zu Grunde, dass von der Teilmenge der
in Deutschland ankommenden Asylsuchenden, die vermutlich über die
deutschösterreichische Grenze eingereist sind, nur etwa 40-50 Prozent an der
deutschösterreichischen Grenze festgestellt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass
bei den von der Bundespolizei an der deutsch-österreichischen Grenze
festgestellten unerlaubt eingereisten Personen das Asylgesuch im Rahmen der
gemeinsamen Bearbeitungsstraßen unmittelbar gegenüber dem Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge gestellt und dort statistisch erfasst werden . Zudem werden
unerlaubte Einreisen, die über die deutsch-österreichische Grenze erfolgten, auch
außerhalb des 30 km Grenzraums, z. B. durch die Polizeien der Länder, festgestellt.
Im Jahr 2017 wurden durch die Bundespolizei insgesamt 16 312 unerlaubt
eingereiste Personen festgestellt, die über die deutsch-österreichische Grenze
eingereist sind. Das entspricht 32,5 Prozent der im gesamten Bundesgebiet durch die
Bundespolizei festgestellten unerlaubten Einreisen.
Die vorübergehend wieder eingeführten Grenzkontrollen stellen ein wichtiges
Instrumentarium zur Unterbindung der unerlaubten Sekundärmigration dar.
Im Zeitraum von Januar bis Mai 2018 erfolgten bereits 2 443 Zurückweisungen
von Personen, die versuchten, unerlaubt einzureisen. Deutschland ist nicht nur
Zielland für Asylsuchende sondern auch Transitland. Die Asylsuchenden stellen
in der Regel in ihrem „Zielland“ einen Asylantrag.
41. Wie ist es zu erklären, dass im Jahr 2017 an der deutsch-schweizerischen
Grenze fast doppelt so viele und an der deutsch-französischen Grenze fast so
viele Asylsuchende von der Bundespolizei oder beauftragten Behörden
festgestellt wurden wie an der deutsch-österreichischen Grenze, obwohl es nur
an letzterer ganzjährig systematische Grenzkontrollen gab – und was sagt
das über die Notwendigkeit und Begründbarkeit der Aufrechterhaltung der
nach EU-Recht nur ausnahmsweise und befristet zulässigen systematischen
Grenzkontrollen aus (bitte ausführen)?
Zum Verhältnis der Anzahl der gegenüber der Bundespolizei geäußerten
Asylgesuche wird auf die Antwort zu Frage 40 verweisen. An der deutsch-
schweizerischen und an der deutsch-französischen Grenze werden z. B. keine gemeinsamen
Bearbeitungsstraßen der Bundespolizei mit dem BAMF betrieben, wodurch ein
statistischer Vergleich nicht möglich ist.
Ein Vergleich der festgestellten unerlaubt eingereisten Personen (inkl. Versuche)
ergibt für das Jahr 2017 folgendes Bild:
deutsch-österreichische Grenze: 16 312,
deutsch-schweizerische Grenze: 5 551,
deutsch-französische Grenze: 3 946.
42. Kann die Bundesregierung inzwischen Angaben dazu machen, inwieweit bei
systematischen Kontrollen an den EU-Binnengrenzen Personen, die des
Terrorismus oder terroristischer Anschläge verdächtigt sind, aufgedeckt und/
oder festgenommen wurden (wenn ja, bitte ausführen und mit konkreten
Zahlen und näheren Angaben unterlegen, wenn nein, warum nicht), und
wenn es keine konkreten Zahlen hierzu gibt, wie rechtfertigt die
Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission und anderen EU-Mitgliedstaaten die
Notwendigkeit weiterer EU-Binnengrenzkontrollen an der deutsch-
österreichischen Grenze (bitte ausführen)?
Die im Rahmen von Grenzkontrollen gewonnenen Hinweise und Erkenntnisse
mit Bezügen zur politisch motivierten Kriminalität und zum internationalen
Terrorismus werden von der Bundespolizei an die zuständigen Staatsschutzbehörden
übermittelt, denen die abschließende Bewertung und damit auch Erfassung auf
eine tatsächliche Staatsschutzrelevanz obliegt. Weitere Angaben im Sinne der
Fragestellung werden von der Bundespolizei nicht erhoben.
Die Durchführung der vorübergehenden Grenzkontrollen an der deutsch-
österreichischen Landgrenze ist derzeit aus migrations- und sicherheitspolitischen
Gründen weiterhin erforderlich. Dies wurde unter anderem der Europäischen
Kommission mit Notifizierungsschreiben mitgeteilt.
43. Wie ist die genaue Bilanz der zeitweilig systematischen
Binnengrenzkontrollen bei Flügen aus Griechenland (bitte darstellen)?
Im Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten Grenzkontrollen auf
Flugverbindungen aus Griechenland stellten die Grenzbehörden im Zeitraum vom
12. November 2017 bis zum 11. Mai 2018 insgesamt 477 unerlaubt eingereiste
Personen (Versuche) und 190 Fahndungstreffer fest. 282 Personen wurden
zurückgewiesen.
44. In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener
Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der
Ausländerbehörden welcher Bundesländer im ersten Quartal 2018 bzw. im
vorherigen Quartal mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Angaben zur Beteiligung des BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener
Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG können den folgenden
Tabellen entnommen werden:
1. Quartal 2018 Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv davon negativ
davon sonstige
(Abbruch u.a.)
Gesamt 264 71 116 77
darunter.
Baden-Württemberg 27 11 9 7
Bayern 20 7 7 6
Berlin 18 8 5 5
Bremen 3 - 1 2
Hamburg 5 - 2 3
Hessen 22 8 8 6
Mecklenburg-Vorpommern 14 5 5 4
Niedersachsen 1 - - 1
Nordrhein-Westfalen 8 5 2 1
Rheinland-Pfalz 119 21 64 34
Saarland 1 - - 1
Sachsen 4 1 2 1
Sachsen-Anhalt 6 4 1 1
Schleswig-Holstein 3 1 2
1. Quartal 2018 Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv davon negativ
davon sonstige
(Abbruch u.a.)
Gesamt 264 71 116 77
darunter:
Syrien 12 2 - 10
Irak 7 3 4 -
Nigeria 5 2 1 2
Afghanistan 30 9 12 9
Iran 7 - 3 4
Türkei 16 - 12 4
Georgien 2 1 1 -
Russische Föderation 23 9 10 4
Somalia 1 1
Ungeklärt 3 1 1 1
4. Quartal 2017 Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv davon negativ
davon sonstige
(Abbruch u.a.)
gesamt 282 54 117 111
darunter
Baden-Württemberg 36 2 25 9
Bayern 17 4 6 7
Berlin 31 7 12 12
Bremen 5 2 2 1
Hamburg 21 6 8 7
Hessen 10 3 2 5
Mecklenburg-Vorpommern 1 1
Niedersachsen 15 2 7 6
Nordrhein-Westfalen 118 24 43 51
Rheinland-Pfalz 6 3 2 1
Saarland 2 1 1
Sachsen 8 1 7
Sachsen-Anhalt 5 5
Schleswig-Holstein 7 3 4
4. Quartal 2017 Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv davon negativ
davon sonstige
(Abbruch u.a.)
gesamt 282 54 117 111
darunter
Syrien 8 0 0 8
Irak 8 0 2 6
Afghanistan 21 10 8 3
Türkei 7 0 2 5
Eritrea 2 1 0 1
Nigeria 7 1 3 3
Iran 6 0 6 0
Somalia 2 1 0 1
Georgien 0 0 0 0
Ungeklärt 3 1 2 0
45. Welche Angaben für das erste Quartal 2018 lassen sich machen zu
überprüften (vor allem: Ausweis-) Dokumenten und zum Anteil ge- oder verfälschter
Dokumente Asylsuchender (bitte zum Vergleich auch die Anzahl der
„beanstandeten“ Dokumente angeben und nach den zehn wichtigsten
Hauptherkunftsländern differenzieren)?
Eine Übersicht der geprüften Dokumente im ersten Quartal 2018 sowie deren
Bewertungen sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Staatsangehörigkeit
1. Quartal 2018
Geprüfte
Dokumente
Ohne
Beanstandung
Ge- oder verfälscht Nicht abschließend
bewertbar
Syrien 19.187 18.104 665 418
Irak 7.524 7.286 121 117
Nigeria 493 325 12 156
Afghanistan 1.688 1.442 76 170
Iran 2.415 2.358 10 47
Türkei 2.964 2.616 82 266
Georgien 1.245 1.093 11 141
Eritrea 400 345 11 44
Somalia 147 93 11 43
Ungeklärt 1.188 1.184 0 4
Sonstige HKL 8.065 6.813 72 1.180
Summe 45.316 41.659 1.071 2.586
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]