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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Einhaltung der vorgeschriebenen Nachtflugregelungen an Flughäfen in Deutschland

Verkehrsflughäfen mit Nachtflugverbot: Zeitspannen, Jahr des In-Kraft-Tretens, rechtliche Regelung, Überwachung der Einhaltung; regelmäßige Ausnahmen bzw. andere Ausnahmegenehmigungen für Starts und Landungen, Betriebs- oder Kapazitätsbeschränkungen anderer Art oder Änderungen im Flugbetrieb betr. Lärmschutz, Starts und Landungen der letzten 10 Jahre zw. 22 und 6 Uhr, Beschwerden wegen Lärmbelästigung, Sanktionen im Falle eines Verstoßes gegen Nachtflugverbot bzw. andere Betriebsbeschränkungen, notwendige Lenkungswirkung<br /> (insgesamt 10 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Datum

03.07.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/284219.06.2018

Einhaltung der vorgeschriebenen Nachtflugregelungen an Flughäfen in Deutschland

der Abgeordneten Daniela Wagner, Markus Tressel, Matthias Gastel, Stefan Gelbhaar, Stephan Kühn (Dresden) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Fluglärm gehört im Bereich der Lärmwirkungsforschung zu den am besten untersuchten Geräuschquellen (Fluglärmbericht 2017, UBA-Texte 56/2017, S. 41). Es gilt als erwiesen, dass nächtlicher Fluglärm nicht nur die Schlaf- und Lebensqualität erheblich mindert, sondern auch ein ernst zu nehmendes Gesundheitsrisiko darstellt (Fluglärmbericht 2017, S. 42, 47). Bei dem betroffenen Personenkreis ist insbesondere ein signifikanter Anstieg von Herz- und Kreislauferkrankungen zu beobachten, das Risiko an Depressionen zu erkranken, ist erhöht (Fluglärmbericht 2017, S. 40 – 46). Aus diesem Grund fordert das Umweltbundesamt erneut ein Nachtflugverbot für stadtnahe Flughäfen von 22 Uhr bis 6 Uhr (Fluglärmbericht 2017, S. 40 – 46). An etlichen Flughäfen wurden unterschiedliche Regelungen zur Einschränkung der nächtlichen Flugbewegungen und/oder Nachtflugverbote mit unterschiedlichen Zeitspannen erlassen. Aus Pressemeldungen geht hervor, dass die Nachtflugverbote häufig unterlaufen werden, wodurch sie ihre Schutzwirkung nicht in vollem Umfang entfalten können („Zahl der Nachtflüge in Tegel erneut gestiegen“, Der Tagesspiegel, 27. April 2018, „Saftige Strafe für Spätstarter am Flughafen“, Norddeutscher Rundfunk, 3. März 2018, „Ryanair ignoriert Nachtflugverbot“, Frankfurter Allgemeine, 4. Mai 2018).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

An welchen deutschen Verkehrsflughäfen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Nachtflugverbote, und an welchen gibt es diese nicht?

2

Welche regelmäßigen Ausnahmen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung von diesen Nachtflugverboten an den einzelnen Verkehrsflughäfen?

Sollten in der Zeit des Nachtflugverbots Flugbewegungen aufgrund von Verfrühungen oder Verspätungen zugelassen sein, auf welche Weise und von wem wird nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils überprüft, ob die Ursache dafür unvorhersehbarer Natur bzw. nicht von den Fluggesellschaften selbst verschuldet war?

3

Unter welchen Umständen können an den einzelnen Verkehrsflughäfen nach Kenntnis der Bundesregierung für den Zeitraum des Nachtflugverbots jeweils andere Ausnahmegenehmigung für Starts und Landungen als diejenigen in Frage 2 erteilt werden?

4

Werden an den deutschen Verkehrsflughäfen nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zweck der unabhängigen Überprüfung durch Dritte die Flugnummer und die Flugzeugkennung sowie weitere nötige Daten von jedem Flugzeug veröffentlicht, das außerhalb der regulären Betriebszeiten startet oder landet?

5

An welchen deutschen Verkehrsflughäfen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung neben den Nachtflugverboten oder anstelle der Nachtflugverbote Betriebs- oder Kapazitätsbeschränkungen anderer Art oder Änderungen im Flugbetrieb, mit dem Ziel, den Nachtschlaf der Bevölkerung zu schützen?

6

Wie viele Flugzeuge starteten und landeten insgesamt nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren zwischen 22 und 6 Uhr auf deutschen Verkehrsflughäfen (bitte nach Passagierflügen, Frachtgutflügen, Starts, Landungen, Monaten, Flughafen und Fluggesellschaft aufschlüsseln)?

7

Wie viele Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern gingen nach Kenntnis der Bundesregierung an den einzelnen deutschen Verkehrsflughäfen wegen Lärmbelästigungen in den letzten zehn Jahren wegen des Fluglärms ein, und wie viele davon bezogen sich auf die Nachtstunden zwischen 22 und 6 Uhr (bitte tabellarisch getrennt nach den einzelnen Flughäfen, Jahren und Nachtstunden darstellen)?

8

Inwieweit sind die Zahlen in der Antwort zu Frage 6 sowie die an deutschen Verkehrsflughäfen geltenden nächtliche Betriebszeiten und Ausnahmen von Nachtflugverboten mit den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Ergebnissen der Lärmwirkungsforschung und der daraus resultierenden Forderung des Umweltbundesamtes nach einem Nachtflugverbot von 22 Uhr bis 6 Uhr in Einklang zu bringen?

9

Mit welchen Sanktionen können und mit welchen Sanktionen müssen Fluggesellschaften an den Verkehrsflughäfen Deutschlands nach Kenntnis der Bundesregierung im Falle eines Verstoßes gegen ein bestehendes Nachtflugverbot oder gegen andere Betriebsbeschränkungen belegt werden?

10

Entfalten die möglichen und tatsächlichen Sanktionen nach Ansicht der Bundesregierung die notwendige Lenkungswirkung, um die Einhaltung der Nachtflugverbote zu garantieren?

Berlin, den 12. Juni 2018

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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