Der Auslieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union findet auf der Grundlage des im Gesetz für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) umgesetzten Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI) statt.
Darüber hinaus hat Deutschland die folgenden bilateralen Auslieferungsübereinkommen geschlossen:
- Deutsch-britischer Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher (Fortgeltung gegenüber Anguilla, Bahamas, Bermuda, Britische Jungferninseln, Dominica, Falklandinseln Malwinen, Fidschi, Grenada, Jamaika, Kaimaninseln, Kenia, Lesotho, Malawi, Mauritius, Montserrat, Pitcairn, Sambia, Seychellen, Singapur, St. Helena, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Swasiland, Tonga, Trinidad und Tobago, Turks und Caicosinseln, Uganda)
- Deutsch-paraguayischer Auslieferungsvertrag vom 26. November 1909
- Deutsch-ghanaische Vereinbarung vom 8./10. Juni 1966 über die Auslieferung flüchtiger Rechtsbrecher
- Vertrag vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen
- Deutsch-senegalesische Vereinbarung über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (Notenwechsel vom 11. Juni 1968/27. März und 17. April 1969)
- Vertrag vom 11. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über die Auslieferung in der Fassung des Zusatzvertrages vom 13. Mai 2002
- Auslieferungsvertrag vom 20. Juni 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika in der Fassung der Zusatzverträge vom 21. Oktober 1986 und 18. April 2006
- Vertrag vom 14. April 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Auslieferung
- Vertrag vom 27. Juni 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über die Auslieferung
- Abkommen vom 26. Mai 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong über die Überstellung flüchtiger Straftäter
- Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kosovo vom 29. Juni 2015 über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen.
Des Weiteren hat Deutschland das Europäische Auslieferungsübereinkommen ratifiziert, das dem IRG vorgehende Regelungen zur Auslieferung im Verhältnis zu den übrigen Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, enthält. Die Vertragsstaatentabelle ist unter www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/024/signatures?p_auth=Mx5xxSyJ ersichtlich. Ergänzend gelten
- der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung in der Fassung des Ergänzungsvertrages vom 8. Juli 1999 und
- die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Norwegen vom 27. August/22. Oktober 1973 über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung ihrer Anwendung.
Mit allen übrigen Staaten der Welt ist ein vertragsloser Auslieferungsverkehr auf der Grundlage des IRG möglich.
Soweit multilaterale Übereinkommen des Europarates oder der Vereinten Nationen Regelungen zum Auslieferungsverkehr enthalten, verdrängen diese nicht das IRG.