Abmahnmissbrauch
der Abgeordneten Thomas L. Kemmerich, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Alexander Kulitz, Jimmy Schulz, Manfred Todtenhausen und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Eine Umfrage der Trusted Shops GmbH in Köln aus dem Jahr 2017 ergab, dass 28 Prozent aller teilnehmenden Onlineshops mindestens eine Abmahnung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erhalten haben (Quelle: Trusted Shops GmbH (Hrsg.), Abmahnungen im Online-Handel 2017: Abmahnvereine werden zum Problem, Köln 2017). Eine Vielzahl der Betroffenen erhielt mehrere Abmahnungen pro Jahr. Im Schnitt beliefen sich die Kosten für die Händler auf 1 300 Euro.
Wie die „Süddeutsche Zeitung“ berichtete (www.sueddeutsche.de vom 4. April 2018), sind die Gründe für die Abmahnungen häufig Formfehler, z. B. im Impressum und in den Darstellungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder unlautere Wettbewerbsaussagen, die als geringfügig einzustufen sind. Ebenso könnten Fehler im Widerruf oder in der Datenschutzerklärung Grund für die Abmahnung sein. Alle diese Punkte lassen sich klassifizieren als Fehler bei den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen und Belehrungen auf Webseiten. In solchen Fällen steht laut Bericht nicht mehr das Anliegen, für einen fairen Wettbewerb zu sorgen, im Vordergrund, sondern es überwiegen die finanziellen Eigeninteressen der Abmahnenden. „DER SPIEGEL“ (Ausgabe 15/2018) legt dar, dass insbesondere kleinste Unternehmen und Selbstständige aufgrund fehlender Kapazitäten unter den Abmahnungen leiden. Problematisch sind dem Bericht nach Verbände, die sich auf das Klagerecht nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 UWG stützen, dabei aber nicht darlegen müssen, inwieweit sie die genannten Bedingungen zur Klagebefugnis erfüllen.
Erhält ein Händler eine Abmahnung aufgrund eines Verstoßes, ist damit in der Regel eine Aufforderung zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung verbunden. Mit dieser verpflichtet sich der Abgemahnte, den Verstoß nicht zu wiederholen, und es wird eine Vertragsstrafe festgesetzt für den Fall, dass dies doch geschieht. Die Höhe der Vertragsstrafen durch Wiederholungen kann sich nach der Trusted-Shops-Umfrage auf mehr als 9 000 Euro summieren. Ein weiteres Problem für die Befragten stellt der fliegende Gerichtsstand gemäß § 14 Absatz 2 UWG dar. Denn der Abmahnende kann bestimmen, vor welchem Gericht verhandelt wird. In Problemfällen wird der Verhandlungsort weit entfernt vom Abgemahnten gewählt, um dessen Handlungsfähigkeit einzuschränken. Im Jahr 2013 hat der Deutsche Bundestag auf Grundlage des Gesetzentwurfs der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ (Bundestagsdrucksache 17/13057) unter anderem das Abmahnwesen reformiert. Allerdings konzentriert sich die Novelle auf den Schutz von Privatpersonen. Mehr als die Hälfte der befragten Onlinehändler fühlt sich laut der Trusted-Shops-Umfrage aufgrund der Abmahnungen in ihrer Existenz bedroht. Immer mehr Handel verlagert sich in den virtuellen Raum. Gleichzeitig steigen die Anforderungen im Hinblick auf Informationspflichten und Dokumentationen, die an die Händler gestellt werden. Aufgrund der Angst vor Abmahnungen verzichten Selbstständige und kleine Unternehmen zum Teil darauf, ihre Produkte online anzubieten, was sich im offenen Wettbewerb als enormer Nachteil erweisen kann. Vereine und ihre ehrenamtlichen Mitglieder können unter Umständen ebenfalls Ziel von Abmahnungen werden, wenn sie unter den Begriff der Geschäftsmäßigkeit nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) fallen. Die Pflicht, ein Impressum anzugeben, ist dabei für die Betroffenen nicht immer klar, wie eine Entscheidung des Landgerichts Essen vom 26. April 2012 (Az. 4 O 256/11) dargelegt hat.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen24
Wie definiert die Bundesregierung den Begriff „unseriöse Geschäftspraktiken“ und den Begriff „missbräuchliche Abmahnung“ im Zusammenhang mit Abmahnungen bei Unternehmen, Vereinen und ehrenamtlichen Organisationen?
Strebt die Bundesregierung an, den Tatbestand „geringfügiger Fehler“ oder „Formfehler“ einzuführen, und wie ist die Auffassung der Bundesregierung zu diesem Tatbestand?
Welche Maßnahmen möchte die Bundesregierung ergreifen, um die Praxis des fliegenden Gerichtsstands bei Fehlern der gesetzlich vorgeschriebenen Informationen und Belehrungen auf Webseiten einzugrenzen?
Vor welchen Gerichten werden nach Kenntnis der Bundesregierung die meisten Abmahnverfahren aufgrund von Fehlern bei den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen und Belehrungen auf Webseiten verhandelt?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Verfahren, bei denen sich das verhandelnde Gericht nicht im selben Bundesland befindet wie der Sitz des Abgemahnten, und welchen Anteil haben diese an allen Abmahnverfahren wegen Fehlern bei den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen und Belehrungen auf Webseiten?
Zieht die Bundesregierung die Einführung einer pauschalen Abmahngebühr in Erwägung, die für erstmalige Verstöße gesetzlich vorgeschriebener Informationen und Belehrungen auf Webseiten und für sogenannte Formfehler gelten soll?
Hält die Bundesregierung die Einführung einer pauschalen Abmahngebühr bei Erstverstößen gesetzlich vorgeschriebener Informationen und Belehrungen auf Webseiten und für sogenannte Formfehler von 50 Euro für sinnvoll?
Wie viele Verbände sind der Bundesregierung bekannt, die von ihrem Verbandsklagerecht Gebrauch machen, und wie viele von ihnen lassen sich als „unseriös“ einstufen?
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Wettbewerber eigens geschaffen wurden, um Abmahnverfahren zu ermöglichen? Wenn ja, wie viele?
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele gerichtliche Verfahren nach erfolglosen Abmahnungen aufgrund von Fehlern bei den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen und Belehrungen auf Webseiten aktuell bundesweit verhandelt werden? Wenn ja, wie viele sind es?
Wie viele Abmahnverfahren werden nach Kenntnis der Bundesregierung von Wettbewerbern durchgeführt, die sich bereits im Insolvenzverfahren befinden, und wie hoch ist ihr Anteil an der Gesamtzahl der Abmahnverfahren?
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele gerichtliche Verfahren nach erfolglosen Abmahnungen in den vergangenen Jahren aufgrund von Fehlern bei den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen und Belehrungen auf Webseiten eingeleitet wurden und gegen wie viele durch einstweilige Verfügung ergangene Entscheidungen erfolgreich Widerspruch eingelegt wurde (Wenn ja, bitte nach Jahren, beginnend mit 2010, aufschlüsseln)?
Wie viele Unterlassungserklärungen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich nach Abmahnungen aufgrund von Fehlern beim Nachkommen verschiedener Informations- und Belehrungspflichten auf Webseiten (bitte nach Jahren, beginnend mit 2010, aufschlüsseln)?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Anzahl der Verfahren zu Vertragsstrafen wegen Verstößen gegen Unterlassungserklärungen, die aktuell verhandelt werden?
Wie viele Vertragsstrafen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen Jahren aufgrund von Fehlern bei den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen und Belehrungen auf Webseiten ausgesprochen (bitte nach Jahren, beginnend mit 2010, aufschlüsseln)?
Welche Hilfeleistungen und Informationen sowie mögliche Mustervorlagen stellen Bundesbehörden den Gewerbetreibenden oder Vereinen für die gesetzlichen Vorgaben zu Informationen und Belehrungen auf Webseiten zur Verfügung?
Welche Informationen und Hilfen hat die Bundesregierung zum Gültigwerden der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bereitgestellt, und wie beurteilt sie die Gefahr, dass die Zahl der Abmahnungen nach dem Gültigwerden zunimmt?
Welchen Verantwortlichkeiten gemäß §§ 7 bis 10 TMG unterliegen Händler, die ihre Ware auf Onlineplattformen anbieten (z. B. eBay oder DaWanda), nach Einschätzung der Bundesregierung?
Inwieweit sind Organisationen in öffentlicher Hand nach Kenntnis der Bundesregierung von Abmahnungen aufgrund von Fehlern beim Nachkommen verschiedener Informations- und Belehrungspflichten auf Webseiten betroffen, und wie wird in solchen Fällen vorgegangen?
Inwieweit sind nach Kenntnis der Bundesregierung Vereine und ehrenamtlich Engagierte von Abmahnungen aufgrund von Fehlern beim Nachkommen, verschiedener Informations- und Belehrungspflichten auf Webseiten betroffen?
Wie definiert die Bundesregierung den Begriff „Geschäftsmäßigkeit“ nach § 5 TMG im Hinblick auf Vereine, Kirchen und Ehrenamtliche?
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt die Gerichtskosten, einschließlich der Kosten der Widersprüche, die bei Abmahnungen aufgrund von Fehlern bei den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen und Belehrungen auf Webseiten anfallen (bitte nach Jahren, beginnend mit 2010, aufschlüsseln)?
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung durchschnittlich die Kosten für Abmahnungen und die Vertragsstrafen aufgrund von Fehlern beim Nachkommen verschiedener Informations- und Belehrungspflichten auf Webseiten (bitte nach Jahren, beginnend mit 2010, aufschlüsseln)?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung den wirtschaftlichen Schaden, der durch unseriöse Geschäftspraktiken im Abmahnwesen bei Fehlern beim Nachkommen verschiedener Informations- und Belehrungspflichten auf Webseiten entsteht (bitte nach Jahren, beginnend mit 2010, aufschlüsseln)?