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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Einflussnahme externer Dritter auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit (Bundesratsdrucksache 281/18)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

07.09.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/390121.08.2018

Einflussnahme externer Dritter auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit (Bundesratsdrucksache 281/18)

der Abgeordneten Jan Korte, Dr. Petra Sitte, Friedrich Straetmanns, Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald, Sylvia Gabelmann, Katja Kipping, Cornelia Möhring, Jessica Tatti, Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den Inhalt eines Gesetzentwurfs geschieht nicht nur im Deutschen Bundestag, sondern sie vollzieht sich auch beim Verfassungsorgan Bundesregierung, etwa in den einzelnen Bundesministerien. Dort haben schon in den Beteiligungs- und Anhörungsverfahren gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO), aber auch darüber hinaus Verbände und sonstige Personen außerhalb der Bundesregierung (im weiteren Text: externe Dritte) Möglichkeiten der Beeinflussung des Inhalts der gesetzlichen Regelungsvorschläge.

Grundsätzlich sind der Austausch der Bundesregierung mit externen Dritten und die Kenntnis, Abwägung und ggf. Berücksichtigung der im Laufe der Erstellung von Gesetzentwürfen geäußerten Stellungnahmen nicht falsch, sondern ganz im Gegenteil: Das ist sogar wichtig. Die Bundesregierung kann und soll sich mit den in der Gesellschaft vorhandenen Auffassungen, Positionen und Interessen auseinandersetzen und diese im Rahmen der Erstellung von Gesetzentwürfen als Initiativberechtigte i. S. d. Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ggf. berücksichtigen.

Dies muss nur für den Deutschen Bundestag als Gesetzgebungsorgan und nicht zuletzt auch für die Öffentlichkeit ersichtlich sein. „Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich.“ (BVerfGE 40, 296, 327). Darüber hinaus sollten die unterschiedlichen gesellschaftlichen Positionen grundsätzlich gleiches Gehör bei der Bundesregierung finden.

Die Bundesregierung hat in der vergangenen 18. Legislaturperiode eine steigende Bereitschaft erkennen lassen, die Einflussnahme externer Dritter insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung von Gesetzentwürfen in ihrem Bereich zumindest teilweise im Internet offenzulegen. Ob dies in der 19. Legislaturperiode fortgeführt wird, ist bislang nicht entschieden (vgl. verneinend dazu die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 38 des Abgeordneten Jan Korte auf Bundestagsdrucksache 19/3484). Die Fortführung wäre nach Ansicht der Fragesteller ein guter Anfang, reicht jedoch nicht aus.

Die Mitglieder des Deutschen Bundestages wissen nach Ansicht der Fragesteller wenig Konkretes über die Erkenntnisquellen des Gesetzentwurfs zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit (Bundesratsdrucksache 281/18), die ggf. durch externe Dritte im Prozess der Erstellung des Gesetzentwurfs eingeführt wurden und auf denen die konkreten Regelungsvorschläge ggf. beruhen. Der Deutsche Bundestag hat jedoch ein gewichtiges Interesse daran, die Übernahme bzw. positive Berücksichtigung der Vorschläge oder Stellungnahmen externer Dritter in dem Gesetzentwurf zu kennen. Zu der Bewertung eines konkreten Regelungsvorschlages gehört schließlich auch die Kenntnis, welchen spezifischen Interessen und Zielen er dient. Nur so kann umfassend ermessen werden, ob das Regelungsziel geteilt wird und ob die Regelung dafür unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Der Deutsche Bundestag kann erwarten, dass die Bundesregierung von sich aus offenlegt, auf der Stellungnahme oder Forderung welches externen Dritten ein konkreter gesetzlicher Regelungsvorschlag gegebenenfalls beruht und ob ggf. eine Norm entgegen der ursprünglich vorgesehenen Fassung des Gesetzentwurfs nach der Verbändebeteiligung oder aufgrund anderweitig eingegangener Stellungnahme geändert worden ist. Dies sollte sich nämlich ohnehin aus der Gesetzesbegründung ergeben. In der Gesetzesbegründung sind gemäß § 43 Absatz 1 GGO „1. die Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzentwurfs und seiner Einzelvorschriften“ sowie „2. welcher Sachverhalt dem Gesetzentwurf zugrunde liegt und auf welchen Erkenntnisquellen er beruht“ darzustellen. Gemäß § 49 Absatz 1 GGO sind Änderungen gegenüber dem jeweils vorangegangenen Entwurf kenntlich zu machen, also zu dokumentieren. Es ist kein Grund ersichtlich, die Kenntnis dieser Umstände dem Gesetzgebungsorgan vorzuenthalten. Es ist vorauszusetzen, dass die Bundesregierung nichts zu verbergen hat.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Welche Vorschriften gelten im Bereich der Bundesministerien für die Dokumentation solcher Fälle, in denen eine Stellungnahme eines externen Dritten bei der Erstellung eines Gesetzentwurfes im federführenden Bundesministerium positiv berücksichtigt wird (etwa wegen § 49 Absatz 1 GGO oder in Ausführung der Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung)?

2

Welche Vorschriften gelten im Bereich der Bundesministerien für dienstliche Kontakte der Beamtinnen und Beamten der Bundesministerien mit externen Dritten im Rahmen der Erstellung von Gesetzentwürfen, etwa vor dem Hintergrund der allgemeinen Korruptionsprävention (bitte ausführen)?

3

Welcher Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit auf Bundesratsdrucksache 281/18 beruht ggf. auf welchem konkreten Vorschlag bzw. welcher konkreten Stellungnahme, die im Rahmen der so genannten Verbändebeteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO eingegangen ist (bitte ggf. jeweils im Einzelnen darlegen, wessen Stellungnahme wann zu welcher Einfügung im Gesetzentwurf bzw. Änderung des Gesetzentwurfs geführt hat und warum)?

4

Welcher Regelungsvorschlag des o. g. Gesetzentwurfs beruht ggf. auf welchem konkreten Vorschlag bzw. welcher konkreten Stellungnahmen, die außerhalb der so genannten Verbändebeteiligung gemäß § 47 Absatz 3 GGO eingegangen ist (bitte jeweils darlegen, wessen Stellungnahme wann zu welcher Einfügung bzw. Änderung des Gesetzentwurfs geführt hat, und warum)?

5

Welche der in der Antwort zu den Fragen 3 und 4 genannten Änderungen führen ggf. nach Auffassung der Bundesregierung zu welchem konkreten Unterschied im Hinblick auf den zu erwartenden Erfüllungsaufwand und/oder der zu erwartenden Kosten (vgl. § 44 Absätze 2 bis 5 GGO) des o. g. Gesetzentwurfs im Vergleich zu dem der jeweiligen Änderung vorausgegangenen Entwurf (bitte einzeln ausführen)?

6

Welche der in der Antwort zu den Fragen 3 und 4 genannten Änderungen wurden ggf. entgegen der entgegenstehenden (ursprünglichen) fachlichen Beurteilung des zuständigen Fachreferats in den Gesetzentwurf aufgenommen, und ggf. warum ist dies jeweils geschehen (bitte einzeln ausführen und begründen)?

7

Wurden in die Gesetzesbegründung nach Auffassung der Bundesregierung ggf. konkrete Angaben, Erläuterungen bzw. Begründungen zu den in den Fragen 3 bis 6 erfragten Informationen aufgenommen, und falls ja, welche, und falls nein, warum nicht (bitte begründen)?

8

Welche vereinbarten dienstlichen Kontakte (alle nicht bloß zufälligen oder privaten Gespräche und Treffen bei Veranstaltungen, Sitzungen, Beratungen, Dienstreisen etc.) von Mitgliedern und/oder Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung (auch Bundeskanzleramt) und der Bundesministerien mit externen Dritten haben ggf. im Zusammenhang mit der Erstellung des genannten Gesetzentwurfs mit welchem Ergebnis bezogen auf den Regelungsinhalt des Gesetzentwurfs stattgefunden (bitte tabellarisch mit Datum, Ort, teilnehmenden Personen und Thema bzw. Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs aufführen)?

a) Wann fand der Kontakt statt?

b) Welche bzw. welcher externe Dritte nahm teil?

c) Wer nahm auf Seiten der Bundesregierung, des Bundeskanzleramts und/oder der Bundesministerien teil?

d) Welcher Vorschlag bzw. welche Stellungnahme im Zusammenhang mit dem genannten Kontakt hat welche bzw. welcher externe Dritte ggf. wann zu welchem konkreten Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs abgegeben?

e) Wurde ggf. die in der Antwort zu Frage 8d genannte Stellungnahme im Gesetzentwurf positiv berücksichtigt, und falls ja, inwieweit, und ist dieser Umstand ggf. im Gesetzentwurf dokumentiert worden (bitte ggf. jeweils für jede Stellungnahme einzeln ausführen)?

f) Ob und wenn ja, welche Aufzeichnungen wurden im Zusammenhang mit dem Treffen angefertigt (z. B. Vorlagen zur Vorbereitung, Vermerke, Protokolle o. Ä.)?

g) Auf wessen Initiative fand der Kontakt statt (Initiative externer Dritter oder Stelle in der Bundesregierung bzw. Bundesministerium)?

h) Hatte ggf. die beteiligte Stelle in der Bundesregierung bzw. im Bundesministerium zum Zeitpunkt des jeweiligen Kontaktes nähere Kenntnisse über den bzw. die kontaktierten externen Dritten, wie bspw. den bzw. die Namen der für diese bzw. diesen tätigen Person bzw. Personen, das Geschäftsfeld bzw. den Tätigkeitsbereich und die jeweiligen finanziellen und/oder wirtschaftlichen Interessen an dem Regelungsinhalt des Gesetzentwurfs, und falls ja, welche genau (bitte einzeln ausführen)?

i) Hat ggf. die beteiligte Stelle in der Bundesregierung bzw. im Bundesministerium die in der Antwort zu Frage 8h genannten Kenntnisse über die bzw. den externen Dritten sich selbst beschafft, und falls ja, woher, und falls nein, wurde sie von der bzw. dem kontaktierten Dritten informiert, und ggf. wann und wie (bitte ausführen)?

j) Handelten nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. die externen Dritten bzw. der externe Dritte in fremden Auftrag, und falls ja, haben sie bzw. hat er diesen Umstand selbständig offengelegt, oder wann und wie hat die Bundesregierung das jeweils eigenständig festgestellt (bitte ausführen)?

k) In wessen Auftrag handelte nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. die externen Dritten bzw. der externe Dritte (bitte jeweils ausführen)?

9

Wann wurde ggf. das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO begonnen?

10

Wann wurde ggf. die Unterrichtung gemäß § 48 Absatz 1 und Absatz 2 GGO jeweils durchgeführt?

Berlin, den 15. August 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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