[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 16. Januar 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/7161
19. Wahlperiode 18.01.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karlheinz Busen, Frank Sitta,
Dr. Gero Clemens Hocker, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/6552 –
Stilllegung für den Naturschutz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Zuge der „Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt“ soll bis zum Jahr
2020 eine natürliche Waldentwicklung auf 5 Prozent der gesamten Waldfläche
in Deutschland stattgefunden haben. Sogar 10 Prozent des öffentlichen Waldes
sollen sich natürlich weiterentwickeln. Ergänzend sollen sich 2 Prozent der
Landfläche zu Wildnisgebieten entwickeln. Die Zielgröße von 5 Prozent
natürlicher Waldentwicklung wurde bereits 2016 erreicht (
www.bfn.de/presse/
pressearchiv/2013/detailseite.html?tx_ttnews%5Btt_news%5D=4726&cHash=
b4782b739a720394b528a38cecad55c5;
www.dstgb.de/dstgb/Homepage/
Schwerpunkte/Kommunalwald%20in%20Deutschland/Aktuelles/W%C3%A4lder%
20in%20Deutschland%20BMEL%3A%20Obligatorische%20Stilllegungen%
20nicht%20sinnvoll/). In diesem Jahr befasste sich die Bundesregierung mit
einer weiteren Übertragung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen
Flächen an das Nationale Naturerbe (NNE) (
www.topagrar.com/news/Home-top-
News-Weitere-20-000-Hektar-BVVG-Flaechen-fuer-den-Naturschutz-9194413.
html). Die Übertragung dieser Flächen geschieht unentgeltlich an Länder oder
an „ihnen benannte Organisationen und Einrichtungen“.
Die Übertragung von Produktionsfläche an anliegende Land- und Forstbetriebe
ist damit ausgeschlossen. Die zweckmäßige Nutzung landwirtschaftlicher und
forstwirtschaftlicher Flächen und Gewässer garantierte bisher ihre langfristige
Erhaltung. Die Einschränkung von Nutzungsrechten und die Überführung
wertvoller Gewässer, Acker- und Waldflächen in den Naturschutz erschweren aus
Sicht der Fragesteller einen fairen Interessenausgleich zwischen dem
Naturschutz und der Land- und Forstwirtschaft.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
In der Einleitung weisen die Fragesteller auf den fairen Interessenausgleich
zwischen Landwirtschaft und Naturschutz hin. Bei der Umsetzung des
Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD wird die Bundesregierung auf einen
fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des Naturschutzes und der
Landwirtschaft achten.
1. In welchem Umfang sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten
zehn Jahren landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Flächen und
Gewässer zu Zwecken des Naturschutzes, zur Stilllegung oder zur
Einschränkung der ursprünglichen land-, forst- und gewässerwirtschaftlichen Nutzung
erworben worden (bitte nach staatlichen, kommunalen und privaten
Erwerbern jeweils je Bundesland aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor, weil es im
Naturschutz keine Meldepflichten zum Erwerb von Naturschutzflächen gibt.
2. Wie viele Naturschutzorganisationen und Stiftungen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung rechtmäßige Grundeigentümer von Acker- und
Waldflächen und Gewässern (bitte nach Organisationen und Stiftungen und den
dazugehörigen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzflächen und
Gewässern aufschlüsseln)?
In Deutschland gibt es zahlreiche Naturschutzorganisationen und Stiftungen, die
über Grundeigentum an Acker- und Waldflächen und Gewässern verfügen.
Der Bundesregierung liegen lediglich Listen der Naturschutzeinrichtungen vor,
die vom Bund Flächen erhalten haben (siehe Antwort zur Frage 3) oder die aus
dem Bundeshaushalt Fördermittel zum Ankauf von Naturschutzflächen erhalten
haben (siehe Antwort zu Frage 8).
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
3. In welchem Umfang ist Eigentum an landwirtschaftlichen und
forstwirtschaftlichen Nutzflächen und Gewässern vom Bund auf
Naturschutzorganisationen und private Stiftungen in den vergangenen 30 Jahren übertragen
worden?
In welchem Umfang erfolgte der Eigentumsübergang auf einer
unentgeltlichen Rechtsgrundlage?
Der Bund hat in den vergangenen drei Legislaturperioden in drei Tranchen
insgesamt rund 123 000 Hektar (ha) naturschutzfachlich bedeutsamer Flächen als
Nationales Naturerbe an die DBU Naturerbe GmbH, die Länder sowie an
Naturschutzstiftungen und -verbände unentgeltlich übertragen.
Bei den unentgeltlich übertragenen Flächen handelt es sich überwiegend um
ehemalige Militärflächen und weiterhin um Flächen des Grünen Bandes,
Bergbaufolgelandschaften sowie land- und forstwirtschaftliche Flächen aus dem
ehemaligen Treuhandvermögen in naturschutzfachlich bedeutsamen Gebieten.
Grundlage der unentgeltlichen Übertragung waren jeweils Beschlüsse des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. Für die Übertragung von Flächen
der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) im Rahmen der
ersten Tranche erfolgte eine Änderung des Ausgleichsleistungsgesetzes. Für den
Bereich der BVVG wird auf die beigefügte Tabelle (Anlage 1) verwiesen, in der die
durch die BVVG bereits übertragenen Flächen – untergliedert nach entgeltlich
und unentgeltlich – dargestellt sind. Die Anlage enthält auch entgeltliche
Übertragungen außerhalb des Nationalen Naturerbes.
Vor der Sicherung des Nationalen Naturerbes (NNE) waren bereits rund
37 000 ha Waldflächen in Nationalparken und Naturschutzgebieten auf
Grundlage des Ausgleichsleistungsgesetzes unentgeltlich vom Bund an die Länder bzw.
an von diesen benannte Naturschutzorganisationen übertragen worden (sog.
Magdeburger Liste).
Die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbauverwaltungsgesellschaft (LMBV) hat
seit ihrer Bildung im Jahr 1995 insgesamt 8 746 ha an Naturschutzorganisationen
und private Stiftungen zur dauerhaften Sicherung für den Naturschutz veräußert.
Davon waren 691 ha Wasserflächen, 1 772 ha Forstflächen, 280 ha
Landwirtschaftsflächen sowie 6 003 ha naturnahe Flächen, wie z. B. Sukzessionsflächen.
Bei den veräußerten Flächen handelt es sich um Bergbaufolgelandschaften, die
im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen hergestellt worden sind und zum
Zeitpunkt der Übertragung mehrheitlich keiner wirtschaftlichen Nutzung unterlagen.
Hinsichtlich der Landwirtschaftsflächen wurden vertragliche Regelungen
getroffen, nach denen der Erwerber in die bestehenden landwirtschaftlichen
Pachtverträge eintritt bzw. eine landwirtschaftliche Nutzung fortgeführt wird. Der
Eigentumsübergang erfolgte entgeltlich.
4. Welche Nutzungsziele verfolgen nach Kenntnis der Bundesregierung die
einzelnen Organisationen und Stiftungen auf den dazugehörigen
landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzflächen und Gewässern (bitte die
Nutzungsziele je Organisation oder Stiftung und je ausgewiesener
landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Nutzfläche und je Gewässer
aufstellen)?
Die Eigentümer der Flächen des Nationalen Naturerbes sind verpflichtet, den
naturschutzfachlichen Wert der Flächen dauerhaft zu erhalten. Für die
Naturerbeflächen gelten hohe Naturschutzstandards. Grundsätzliche Ziele für die Flächen
sind
natürliche Entwicklung der Waldbestände (Naturwaldentwicklung, Wildnis);
Erhaltung und ggf. Pflege wertvoller geschützter und/oder gefährdeter
Offenlandökosysteme (z. B. durch extensive Beweidung);
Erhaltung und Entwicklung naturnaher Gewässer und Auen sowie von
Mooren.
Auf den Flächen der sog. Magdeburger Liste findet in der Regel keine Nutzung
mehr statt. Die Flächen sind der natürlichen Waldentwicklung überlassen.
Erkenntnisse zu anderen Flächen liegen der Bundesregierung nicht vor.
5. In welchem Umfang sollen nach Kenntnis der Bundesregierung weitere
landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzflächen und Gewässer bis
2020, bis 2030 und bis 2050 aufgrund des Naturschutzes stillgelegt oder in
der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eingeschränkt werden?
Verfolgt die Bundesregierung hierzu eine eigene Strategie?
Im aktuellen Koalitionsvertrag ist vereinbart, dass das Nationale Naturerbe mit
einer vierten Tranche über 30 000 ha, davon 20 000 ha der BVVG, fortgesetzt
wird.
6. In welchem Umfang wird integrativer und segregativer Naturschutz
betrieben (bitte die relevanten Flächenanteile und den dazugehörigen Schutzzweck
darstellen)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
7. Welchen Vitalitätszustand der landwirtschaftlichen und
forstwirtschaftlichen Nutzflächen und Gewässer, die bereits jetzt zu Zwecken des
Naturschutzes stillgelegt oder extensiviert wurden, erhofft sich die
Bundesregierung bis zum Jahr 2050?
Anhand welcher Indikatoren möchte die Bundesregierung die Entwicklung
von stillgelegten oder extensivierten landwirtschaftlichen und
forstwirtschaftlichen Nutzflächen und Gewässern zu Zwecken des Naturschutzes
oder der Wildnisentwicklung bewerten oder messen (bitte nach Flächen und
Gewässern und dem dazugehörigen Entwicklungszustand, bisherigen
Negativentwicklungen, dem Zielstadium der Entwicklung,
Entwicklungsindikatoren aufschlüsseln)?
Der Begriff „Vitalitätszustand“ ist im Zusammenhang mit der Beschreibung des
Zustandes von Naturschutzflächen nicht einschlägig. Übergeordnetes Ziel auf
Naturschutzflächen ist der Erhalt wertvoller, geschützter und/oder gefährdeter
Ökosysteme mit ihrer typischen Artenausstattung. Für viele
Offenlandlebensräume kann ein günstiger Erhaltungszustand nur durch eine angepasste
Biotoppflege z. B. durch extensive Nutzung gewährleistet werden. Für die
Waldbestände auf Flächen, die im Rahmen des Nationalen Naturerbes übertragen
wurden, gilt das übergeordnete Ziel einer natürlichen Entwicklung ohne
wirtschaftliche Nutzung.
Für Naturschutzflächen, die Bestandteil des europäischen Netzwerkes
Natura 2000 sind, werden Trends und Erhaltungszustand der relevanten Arten und
Lebensräume im Rahmen des in den EU-Richtlinien geforderten Monitorings
erfasst.
Informationen über den Entwicklungszustand aller land- und
forstwirtschaftlichen Flächen, auf denen aus Gründen des Naturschutzes die Nutzung extensiviert
wurde, liegen der Bundesregierung nicht vor.
8. Wie und in welchem Umfang wird der Grunderwerb landwirtschaftlicher
und forstwirtschaftlicher Nutzfläche zu Zwecken des Naturschutzes oder der
Stilllegung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen und Gewässern
nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Europäische Union, den Bund,
die Länder, öffentlich-rechtliche und private Stiftungen,
Naturschutzorganisationen oder andere Geldgeber unterstützt?
Die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen sichert unsere Ernährung, die
Erzeugung nachwachsender Rohstoffe und die Erhaltung und Pflege wertvoller
Kulturlandschaften. Zum anderen ist die Bewirtschaftung mit Auswirkungen auf
die Umwelt verbunden. Da ein großer Teil der Flächen Europas
landwirtschaftlich genutzt wird, kommt der Landwirtschaft eine besondere Verantwortung zu:
Die europäischen Umwelt-, Natur- und Klimaziele werden wir nur mit der
Landwirtschaft erreichen. Die Ausgestaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik nach
2020 soll daher nach den Vorstellungen der EU-Kommission, aber auch der
Bundesregierung, u. a. ein höheres Umweltambitionsniveau anstreben.
Im Rahmen des Bundesförderprogramms „chance.natur – Bundesförderung
Naturschutz“ zur Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und
Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung unterstützt die
Bundesregierung seit 1979 den Grunderwerb landwirtschaftlicher und
forstwirtschaftlicher Nutzflächen sowie von Gewässern zu Naturschutzzwecken.
Mit dem Ziel, herausragende Natur- und Kulturlandschaften zu erhalten, wurden
bislang 80 Naturschutzgroßprojekte mit einer Gesamtfläche von mehr als
3 700 km² gefördert. Insgesamt hat der Bund rund 500 Mio. Euro für die
Förderung bereitgestellt, davon ca. 350 Mio. Euro für den Grunderwerb. Die
erworbenen Flächen werden naturschutzgerecht bewirtschaftet oder als
Prozessschutzflächen einer eigendynamischen Entwicklung überlassen. Projektträger sind
insbesondere kommunale Gebietskörperschaften und Naturschutzorganisationen.
Erkenntnisse zu anderen Flächen und Geldgebern liegen der Bundesregierung
nicht vor.
9. In welchem Umfang wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein
Vorkaufsrecht zum Grunderwerb landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher
Nutzflächen und Gewässer wahrgenommen, die zum Zwecke des
Naturschutzes stillgelegt oder in der Nutzung eingeschränkt nach Erwerb durch
die Landgesellschaften eingeschränkt wurden?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
10. Welche volkswirtschaftlichen Kosten entstehen für die zum Zwecke des
Naturschutzes stillgelegten oder in der Nutzung eingeschränkten
landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzflächen und Gewässer (bitte
Kalkulationsansätze und eine monetäre Bewertung für die vergangenen und
folgenden 30 Jahre darstellen)?
Zu den gesamten volkswirtschaftlichen Kosten aufgrund von Stilllegung
landwirtschaftlicher Flächen, Nutzungseinschränkungen von landwirtschaftlichen
Flächen und Gewässern zum Zwecke des Naturschutzes liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Auch die damit verbundenen betrieblichen Kosten
sind bislang nur exemplarisch für einzelne Bereiche untersucht.
Für Waldflächen ist Folgendes bekannt:
Ein Schutzstatus nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist in den meisten Fällen
nicht mit Einschränkungen der Waldbewirtschaftung verbunden. Nutzungen
werden nur einschränkt, soweit dies zum Erreichen der jeweiligen Schutzziele
erforderlich ist. Aufgrund von Schutzgebietsregelungen nach dem
Bundesnaturschutzgesetz war die Holznutzung zum Zeitpunkt der Bundeswaldinventur 2012 auf
1,4 Prozent der Waldfläche Deutschlands vollständig verboten. Auf weiteren
1,9 Prozent wurden naturschutzbedingte Vorgaben bzw. Einschränkungen der
Waldbewirtschaftung festgestellt, die eine forstliche Nutzung zwar zulassen,
diese aber deutlich einschränken (Reduktion der Holznutzung um mehr als ein
Drittel).
Bislang nicht quantifizierbar ist die Waldfläche, auf der ein Schutzstatus nach
dem Bundesnaturschutzgesetz liegt, der die forstliche Nutzung in keiner Weise
berührt. Ebenso liegen keine Angaben zu den Waldflächen vor, auf denen die
forstliche Nutzung durch Vorgaben des Gebiets- oder Artenschutzes (nur)
moderat eingeschränkt (d. h. Reduktion der Holznutzung um weniger als ein Drittel)
wird. Es ist davon auszugehen, dass Letzteres z. B. auf einen erheblichen Anteil
der Flächen mit Waldlebensraumtypen in FFH-Gebieten (ca. 778 000 ha) zutrifft.
Ziel in den Natura-2000-Gebieten ist es, die Waldbewirtschaftung zu optimieren
im Hinblick auf die für die Schutzgüter formulierten Erhaltungsziele. Dabei
können sich aus dem Natura-2000-Schutzstatus Einschränkungen und Belastungen
für die Waldbewirtschaftung ergeben. Je nach Situation können diese zusätzliche
Bürokratie, betriebliche Mehraufwendungen, Mindererlöse und Einschränkungen
von Handlungsoptionen (z. B. Baumartenwahl) oder der betrieblichen Flexibilität
umfassen. Einer vom Thünen-Institut koordinierte Fallstudienanalyse von 21
Beispielbetrieben ergab hierzu: Die dauerhafte Ausweisung von Alt- und
Habitatbäumen z. B. verringerte die produktive Bewirtschaftungsfläche um bis zu 10
Prozent. Infolge verschiedener FFH-Maßnahmenplanungen verringerten sich die
Holzeinschläge im Mittel um 11 Prozent; Deckungsbeitrag und Ertragswert
reduzierten sich jeweils um bis zu 20 Prozent. Zudem berichten Waldbesitzer, dass
die Lage in einem FFH-Gebiet in Einzelf��llen wertmindernd wirken kann, denn
sie beschränkt potenzielle Nutzungsmöglichkeiten und verursacht zusätzliche
Aufwendungen; Vorkommen geschützter Arten können die Waldbewirtschaftung
zusätzlich erschweren. Damit können sich – naturschutzbedingt – die
Betriebserträge aus dem Holzverkauf entsprechend verringern. Dies kann die Bilanz der
Forstbetriebe belasten.
Waldflächen ohne forstwirtschaftliche Nutzung sind u. a. wichtige
Rückzugsräume für bestimmte Tier- und Pflanzenarten im Wald. Von besonderer
Bedeutung sind sie als Lebensraum für eine Reihe gefährdeter, tot- oder
altholzbewohnender bzw. nutzender Arten z. B. aus den Gruppen der Pilze, Moose, Flechten,
Insekten und Vögel. Waldflächen ohne forstwirtschaftliche Nutzung sind auch als
Referenzflächen und Naturerfahrungsräume von besonderer Bedeutung. Hierzu
auf Basis der Bundeswaldinventur erstellte Szenarien berechnen eine mögliche
Minderung der Wertschöpfung des Clusters Forst und Holz zwischen 144 und
557 Mio. Euro pro Jahr.
11. Wie bewertet die Bundesregierung den volkswirtschaftlichen Nutzen solcher
Naturschutzgebiete, die aus landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen
Nutzflächen und Gewässern entstanden sind (bitte Kalkulationsansätze und
eine monetäre Bewertung für die vergangenen und folgenden 30 Jahre
darstellen)?
Zu den konkreten volkswirtschaftlichen Nutzen dieser Naturschutzgebiete liegen
der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Unabhängig von einem Schutzstatus haben die Leistungen intakter Ökosysteme
erhebliche positive Auswirkungen auf die volkswirtschaftliche Entwicklung.
Zudem werden mit der Erhaltung intakter Ökosysteme die Lebensgrundlagen
künftiger Generationen sichergestellt. Zu den positiven Auswirkungen zählen:
Beitrag zum Klimaschutz durch Senkenfunktion von Ökosystemen,
insbesondere bei Renaturierung von Mooren,
Beitrag zur Senkung der Folgekosten des Klimawandels (Minderung von
Hochwasserschäden z. B. durch intakte Auen, Abpufferung von
Wetterextremereignissen u. a.),
Beitrag zur Wasserreinhaltung und zum Trinkwasserschutz durch
Verringerung der Umweltbelastungen durch abnehmende Stickstoffüberschüsse,
Verminderung der Bodenerosion (z. B. durch Grünlandschutz),
Erhaltung von Bestäubungsleistungen und Kontrolle von Schadorganismen,
Erholungsfunktion,
regionale Wertschöpfung und Förderung des Tourismus durch attraktive
Naturräume (z. B. Nationalparke).
Allerdings sind die positiven wirtschaftlichen Effekte der Ökosystemleistungen
nicht immer monetarisierbar bzw. es gibt nicht zu allen Leistungen entsprechende
Studien.
Die Europäische Kommission schätzt den volkswirtschaftlichen Nutzen für das
EU-weite Natura-2000-Netz auf rund 200 bis 300 Mrd. Euro pro Jahr.
In der mittlerweile abgeschlossenen nationalen Nachfolgestudie der
internationalen TEEB-Studie „Naturkapital Deutschland – TEEB DE“ wurden speziell für
Deutschland die Leistungen der Natur für eine nachhaltige wirtschaftliche
Entwicklung und das menschliche Wohlbefinden – die Ökosystemleistungen –
verdeutlicht und, sofern sinnvoll, auch mit ökonomischen Werten quantifiziert.
Hierfür wurden die Ergebnisse von vorliegenden Fallstudien zu den
volkswirtschaftlichen Nutzen von Ökosystemleistungen (bzw. zu den gesamtwirtschaftlichen
Kosten durch deren Beeinträchtigung) zusammengetragen (siehe:
www.bmu.de/
WS4332)
12. Aus welchen Gründen und auf welcher Grundlage erachtet die
Bundesregierung das Einrichten von „Wildnisgebieten“ als sinnvoll?
Vom Menschen unbeeinflusste Gebiete sind in Deutschland nur noch in
Fragmenten erhalten; die für Wildnisgebiete typische natürliche Dynamik in der
Landschaft wurde zurückgedrängt. Um die natürlichen Prozesse der
Lebensraumdynamik wieder zu aktivieren, sollen mindestens 2 Prozent der Landesfläche einer von
menschlichen Nutzungen freien Entwicklung überlassen werden.
Die Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt der Bundesregierung enthält
entsprechend das Ziel, dass sich die Natur bis zum Jahr 2020 auf mindestens
2 Prozent der Landesfläche Deutschlands wieder nach ihren eigenen
Gesetzmäßigkeiten entwickeln soll. Dieses Ziel ist auch in der Neuauflage 2016 der
Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie enthalten und im aktuellen Koalitionsvertrag
bekräftigt worden.
Darüber hinaus enthält das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) die
Verpflichtung zum Schutz von Gebieten mit natürlicher Entwicklung. Hierin heißt es zum
einen: „bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen
bleiben“ (§ 1 Absatz 2 Nummer 3) und zum anderen, dass der Entwicklung sich
selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit
zu geben sind (§ 1 Absatz 3 Nummer 6).
13. Führt nach Ansicht der Bundesregierung eine Stilllegung
landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen zu einer verminderten Speicherung
von Kohlendioxid?
Wie verändert sich die Speicherfähigkeit für Kohlendioxid durch die
Stilllegung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen und speziell in
intakten Wirtschaftswälder (bitte die Kriterien, die entscheidend für eine
Kohlendioxidspeicherung in Wäldern sind und die dazugehörige
Entwicklung der letzten 30 Jahre darstellen)?
Landwirtschaftlich genutzte Böden sind mit Abstand der größte Speicher von
organischem Kohlenstoff in Deutschland. Moorböden und moorähnliche Böden
spielen dabei eine besondere Rolle. Sie speichern ein Vielfaches an Kohlenstoff
im Vergleich zu mineralischen Böden. Auf entwässerten, landwirtschaftlich
genutzten Moorböden entstehen sehr hohe CO2-Emissionen aus
Torfmineralisierung. Nutzungsbedingt tragen sie erheblich zu den landwirtschaftlichen
Emissionen bei – geschätzt zu etwa 40 Prozent –, obwohl der Anteil organischer Böden
an der landwirtschaftlich genutzten Fläche lediglich rd. 6 Prozent ausmacht. Eine
Stilllegung und Vernässung trägt auf diesen Böden zur Erhaltung des Torfkörpers
bei und senkt die CO2-Emissionen. Statt einer Stilllegung können die vernässten
Flächen auch genutzt werden (z. B. mit Schilf, Erlen etc.).
Auch auf klassischen Ackerstandorten mit mineralischen Böden kann sich eine
Stilllegung positiv auf den Kohlenstoffgehalt des Bodens auswirken. Brachfallen
mit gezielter Begrünung bewirken in der Regel einen hohen Humusgewinn. Das
2009 abgeschaffte Flächenstilllegungsprogramm der Gemeinsamen Agrarpolitik
hatte u. a. einen positiven Einfluss auf den Humusaufbau in Ackerböden.
Natürliche Sukzession mittel- bis langfristig führt i. d. R. zu Verbuschung und
Bewaldung. Auch dadurch wird mehr Kohlenstoff gespeichert.
Entscheidend für die Speicherleistung der Wälder ist die Bilanz aus Zufluss
(Zuwachs) und Entzug von Kohlenstoff durch Entnahme (Nutzung) und Absterben.
Die Kohlenstoffbilanz hängt dabei entscheidend vom Altersklassenaufbau ab.
Junge Wälder besitzen eine starke Senkenleistung, während sich in alten Wäldern
mit natürlicher Waldentwicklung, bezogen auf die oberirdische Biomasse, über
lange Zeiträume von bis zu 500 Jahren und mehr ein Gleichgewicht zwischen
CO2-Aufnahme (Wachstum) und Abgabe (Verrottung) einstellt. In Wäldern, die
sich natürlich entwickeln, kann sich kurz- bis mittelfristig die CO2-
Speicherleistung erhöhen, mit zunehmendem Alter der Bestände würde die Kapazität für
weitere Kohlenstoffbindung durch Vorratsaufbau in der oberirdischen Biomasse
abnehmen.
Des Weiteren können nicht mehr bewirtschaftete Waldflächen instabil werden
und bei Erreichen der natürlichen Altersgrenze absterben. Dies ist ein natürlich
ablaufender Prozess, der aus Sicht des Naturschutzes in der Regel erwünscht ist.
Dies führt zunächst zu einer Zunahme des Kohlenstoffspeichers Totholz und
durch Zersetzungsprozesse auch zu einer Zunahme des Bodenkohlenstoffs. Ein
Teil des Kohlenstoffs geht während der Zersetzung des Totholzes wieder in die
Atmosphäre über. Der gleichzeitige Aufwuchs von Biomasse führt langfristig zu
einem Gleichgewicht in der Kohlenstoffbilanz.
Anlage
Übertragung von BVVG-Flächen an Länder bzw. von diesen benannte Naturschutzverbände und -stiftungen Stand: Dezember 2018
Mecklenburg-Vorpommern Brandenburg/Berlin Sachsen-Anhalt Sachsen Thüringen BVVG insgesamt
Landwirtschaft Forst
Landwirtschaft Forst
Landwirtschaft Forst
Landwirtschaft Forst
Landwirtschaft Forst
Landwirtschaft Forst Summe
[ha]
1. An Länder bzw. von diesen benannte Naturschutzverbände und -stiftungen bereits übertragene BVVG Flächen
NSG 1 (unentgeltlich) 2.070 9.081 1.359 10.972 526 9.684 152 2.809 12 541 4.119 33.087 37.206
NSG 2 (entgeltlich) 289 48 2.620 244 2 103 18 56 2 21 2.931 472 3.403
Nationales Naturerbe
(NNE) (unentgeltlich) 6.197 2.674 7.967 3.031 2.269 2.402 605 1.373 627 649 17.665 10.129 27.794
Übertragung von Seen
und anderen
Gewässerflächen (entgeltlich)
2.143 (dar. 1.807 ha
Wasserfläche) 0
4.362 (dar.
3.508 ha
Wasserfläche)
0 kein Interesse kein Interesse kein Interesse 6.505 0 6.505
Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL)
(entgeltlich)
2.260 (dar. 56 ha
Wasserfläche) 140
1.927 (dar.
56 ha
Wasserfläche)
73
4.345 (dar.
99 ha
Wasserfläche)
155 kein Interesse kein Interesse 8.532 368 8.900
bereits übertragen 12.959 11.943 18.235 14.320 7.142 12.344 775 4.238 641 1.211 39.752 44.056 83.808
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