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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Praktische Umsetzung der Meldepflicht für E-Zigaretten

(insgesamt 13 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Datum

21.01.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/683304.01.2019

Praktische Umsetzung der Meldepflicht für E-Zigaretten

der Abgeordneten Dr. Gero Clemens Hocker, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Karlheinz Busen, Dr. Marcus Faber, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Pascal Kober, Carina Konrad, Ulrich Lechte, Till Mansmann, Prof. Dr. Martin Neumann, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Benjamin Strasser, Katja Suding, Michael Theurer, Stephan Thomae, Gerald Ullrich, Nicole Westig, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Mit der Umsetzung der Tabakerzeugnisrichtlinie (2014/40/EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG ins deutsche Recht mit dem Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (TabakerzG) sowie der Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (TabakerzV) wurde ein den Verkehr mit elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern regulierender Rechtsrahmen geschaffen. Demnach müssen E-Zigaretten und Nachfüllbehälter unter anderem sechs Monate vor dem beabsichtigten in den Verkehr bringen in Deutschland bei der zuständigen Behörde durch den Hersteller bzw. Importeur registriert werden (sog. Stillhaltepflicht).

Ausweislich des Erwägungsgrunds 36 der Tabakerzeugnisrichtlinie soll dies den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre Aufsichts- und Kontrollaufgaben wahrzunehmen. Für den Fragesteller ist aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit von Bedeutung, ob sich europäische Marktakteure als auch die Vielzahl von Händlern aus Drittstaaten gleichermaßen an die Stillhaltepflicht halten, oder eine Missachtung der Stillhaltepflicht (oftmals entgegen § 22 TabakerzG nicht Registrierten) beim grenzüberschreitenden Fernabsatz elektronischer Zigaretten und Nachfüllbehälter direkt aus Drittländern an Verbraucher in Deutschland – auch unter Umgehung zollrechtlicher Bestimmungen – vorliegt.

Gerade für die klein- und mittelständischen deutschen E-Zigaretten-Unternehmen würden hierdurch gravierende Wettbewerbsnachteile entstehen, die zugleich Risiken bei der Produktsicherheit und beim Verbraucherschutz für den Käufer mit sich bringen würden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Wie oft wurden inländische Hersteller von E-Zigaretten und Nachfüllbehältern nach Kenntnisstand der Bundesregierung seit Inkrafttreten des TabakerzG sowie der TabakerzV auf Beachtung der ihnen auferlegten Mitteilungspflichten nach § 24 TabakerzV (Stillhaltepflicht) kontrolliert (bitte nach Jahr und Bundesland aufführen)?

2

Wie oft wurden inländische Importeure von E-Zigaretten und Nachfüllbehältern nach Kenntnisstand der Bundesregierung seit Inkrafttreten des TabakerzG sowie der TabakerzV auf Beachtung der ihnen auferlegten Mitteilungspflichten nach § 24 TabakerzV kontrolliert (bitte nach Jahr und Bundesland aufführen)?

3

Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland bereits das Inverkehrbringen einer elektronischen Zigarette oder eines Nachfüllbehälters vor Ablauf der Stillhaltepflicht aufgrund festgestellter fehlender Verkehrsfähigkeit untersagt?

4

Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele der 112 651 Registrierungen nach § 24 TabakerzV (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit: „Liste der mitgeteilten E-Zigaretten“, Stand: 25. Juni 2018) tatsächlich einer Prüfung auf Konformität vor Ablauf der Stillhaltepflicht unterzogen wurden?

5

Geht die Bundesregierung davon aus, dass die finanzielle und personelle Ausstattung der zuständigen Behörden ausreicht, um dem Sinn und Zweck der Stillhaltepflicht entsprechend eine Marktüberwachung vor dem Inverkehrbringen ausüben zu können?

6

Wie sind die Erkenntnisse der Bundesregierung darüber, ob aus Drittstaaten elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter illegal unter Missachtung der Stillhaltepflicht nach Deutschland eingeführt werden, und wenn ja, aus welchen Ländern dies vorwiegend geschieht?

7

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über den Umfang nicht registrierten grenzüberschreitenden Fernabsatzes unter Missachtung des Jugendschutzes vor?

8

Liegt der Bundesregierung eine Einschätzung darüber vor, wie hoch der finanzielle Schaden durch Verletzung zollrechtlicher Vorschriften beim Direktimport von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehälter durch Verbraucher zu beziffern ist?

9

Was unternimmt die Bundesregierung konkret, um rechtswidrige Importe aus Drittländern unter Umgehung der Stillhaltepflicht, des Jugendschutzes sowie zollrechtlicher Bestimmungen zu verhindern?

10

Wie oft werden nach Kenntnis der Bundesregierung Kontrollen der Stillhaltepflicht von Herstellern und Importeuren in den übrigen Mitgliedstaaten durchgeführt (bitte nach Hersteller, Importeur bzw. Direktimport, Mitgliedsland und Jahr aufführen)?

11

Wurden nach Kenntnisstand der Bundesregierung bereits elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter in mindestens drei Mitgliedstaaten aus nach Auffassung der Bundesregierung berechtigten Gründen verboten, und wenn ja, erfolgte das Verbot innerhalb der Stillhaltepflicht?

12

Hat die Stillhaltepflicht nach Erkenntnissen der Bundesregierung seit ihrer Einführung zu einer Verbesserung des Verbraucherschutzes und der Produktqualität von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern geführt?

13

Befindet sich die Bundesregierung im Praxis- und Erfahrungsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten, und wenn ja, ist Gegenstand dieses Austausches das White-List-Modell, wie es in Großbritannien Anwendung findet?

Berlin, den 12. Dezember 2018

Christian Lindner und Fraktion

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