[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 18. April 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/9661
19. Wahlperiode 23.04.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Clemens Hocker, Frank Sitta,
Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/8534 –
Problemorientierte Lösungsansätze zur Einhaltung der EU-Nitratrichtlinie
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Jahr 2017 wurde in Deutschland letztmalig das Düngerecht novelliert. Die
in diesem Zuge geänderte und für die Landwirtschaft maßgebliche
Düngeverordnung ist seit Juni 2017 in Kraft. Die Änderungen wurden unter anderem
aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof
vorgenommen, das die Europäische Kommission im Oktober 2013 wegen
unzureichender Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie gegen Deutschland eingeleitet
hat. Im Juni 2018 wurde Deutschland vom Europäischen Gerichtshof wegen
Verstoßes gegen die Richtlinie verurteilt. Dieses Urteil basiert auf der alten, vor
der Novellierung gültigen Düngeverordnung.
Aufgrund des Urteils berät die Bundesregierung aktuell mit der EU-
Kommission über eine weitere Verschärfung der Düngeverordnung. Die EU-
Kommission kritisiere vor allem den gesamtbetrieblichen Nährstoffvergleich mit dem
zulässigen Kontrollwert von 60 kg Stickstoff pro Hektar als zu hoch, und halte
die Maßnahmen in den Gebieten mit einem Nitratwert über 50 mg/l im
Grundwasser für nicht ausreichend (
www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/2019/
032-Duengeverordnung.html). Daher solle der Nährstoffvergleich samt
Kontrollwert gestrichen und durch eine flächenspezifische Aufzeichnungsflicht ersetzt
werden, wobei der errechnete Düngebedarf durch die Düngungsmaßnahmen
nicht überschritten werden dürfe. Diese Regelung solle deutschlandweit gelten.
Für nitratbelastete Gebiete seien weitere Einschränkungen der Düngung
geplant.
Die EU-Nitratrichtlinie von 1991 (Richtlinie 91/676/EWG) zielt darauf ab, die
Wasserqualität in Europa zu schützen, indem die Grund- und
Oberflächengewässer vor Nitratverunreinigungen aus landwirtschaftlichen Quellen bewahrt
und gute fachliche Praktiken in der Landwirtschaft gefördert werden. Die
Düngeverordnung ist somit die deutsche Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie. Damit
Deutschland die EU-Nitratrichtlinie einhält, ist es aus Sicht der Fragesteller
entscheidend, dort anzusetzen, wo problematische Nitratemissionen entstehen.
Hingegen bringen Regelungen, die in ganz Deutschland eine Düngung gemäß
guter fachlicher Praxis untersagen und lediglich zu mehr
Aufzeichnungspflichten für die Landwirte führen, keinen Fortschritt in der Sache.
1. Auf welche Art und Weise werden die deutschlandweit geplanten
veränderten Aufzeichnungspflichten nach Auffassung der Bundesregierung dazu
führen, dass weniger Nitrat ins Grundwasser gelangt?
Es wird erwogen, den Wegfall des Nährstoffvergleichs durch eine
schlagspezifische Aufzeichnungspflicht über die tatsächlich aufgebrachten organischen und
mineralischen Düngermengen zu ersetzen. Durch die Aufzeichnungen kann die
auf dem Einzelschlag bzw. der Bewirtschaftungseinheit tatsächlich ausgebrachte
Düngermenge überprüft werden. Bei der Düngebedarfsermittlung wird unter
Berücksichtigung einer standortspezifisch realistischen Ertragserwartung, welche
sich aus dem jährlich zu aktualisierenden Mittelwert der vergangenen drei
Anbaujahre errechnet, die für eine bedarfsgerechte Düngung aufzubringende
Nährstoffmenge ermittelt. Über die Erträge lässt sich auch die Stickstoffabfuhr mit der
Ernte abbilden, so dass auch die Möglichkeit der Nährstoffbilanzierung von der
Einzelschlag- bis zur Betriebsebene prinzipiell erhalten bleibt. Die endgültige
Regelung und Umsetzung bleibt abzuwarten. Die schlagweise Aufzeichnung der
eingesetzten Düngemittel ist in vielen Betrieben seit Jahren Standard, um die
Effizienz des Düngemitteleinsatzes in Relation zu den erreichten Naturalerträgen
bewerten und Defizite identifizieren zu können (Ackerschlagkarteien/
Naturalbuchhaltung).
Bei Bedarf können die Länder die Daten schlagbezogen auswerten. Sofern dies
erfolgt würden in Kombination mit der Stoffstrombilanzverordnung, welche auf
belegbaren Daten basiert, mit der geplanten Aufzeichnungspflicht belastbare
Zahlen für ein Nitrat-Monitoring zur Verfügung stehen. Mit Blick auf die
Nitratrichtlinie könnte anhand solcher Zahlen zukünftig ergänzend zu den
Ergebnissen aus dem Grundwassermonitoring frühzeitig die Wirksamkeit der
Maßnahmen auf die Entwicklung der Nitratbelastung abgeleitet werden.
Die Düngeeffizienz ist zielführend nur auf Ebene des Schlags bzw. der
Bewirtschaftungseinheit zu bewerten.
2. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung für die Landwirtschaft, die in
einem offenen System unter nicht vorhersagbaren äußeren Bedingungen
arbeitet, möglich, jegliche Stickstoffemission auszuschließen, und wie
bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die geplante Abschaffung
des Kontrollwertes in der Düngeverordnung?
Der Kontrollwert beinhaltet die unvermeidbaren Stickstoffverluste des offenen
Systems Pflanze-Boden im Rahmen der bedarfsgerechten Stickstoffversorgung
der Kulturpflanzen und soll gleichzeitig Umweltrisiken ausgehend von
Stickstoffüberschüssen vermeiden. Unbestritten ist, dass die landwirtschaftliche
Produktion in offenen Systemen erfolgt, wodurch sich aufgrund der Stickstoff-
Dynamik und der von vielen Faktoren abhängigen Aufnahme der Nährstoffe durch
die Pflanzen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zwangsläufig
Nährstoffverluste ergeben, die auch bei Anwendung der guten fachlichen Praxis und
auch bei geringer Produktionsintensität nicht immer vollständig vermieden
werden können.
In Abhängigkeit vom Betriebstyp ergeben sich auch bei Einhaltung aller
Vorgaben der guten fachlichen Praxis deutliche Unterschiede in der Höhe der
unvermeidbaren Nährstoffüberhänge. So muss z. B. bei tierhaltenden Betrieben im
Vergleich zu reinen Marktfruchtbetrieben aufgrund eines i. d. R. höheren
Einsatzes organischer Dünger mit einem deutlich höheren unvermeidlichen
Stickstoffüberschuss gerechnet werden. Auch ein steigender Anteil von Raps,
Körnerleguminosen oder Feldgemüse in der Fruchtfolge führt aufgrund der
vergleichsweise hohen unvermeidbaren Rest-Stickstoffmengen auf dem Feld zu einer
deutlichen Erhöhung der Stickstoffüberschüsse auf den Flächen.
3. Wie bewertet die Bundesregierung den in Frage 2 geschilderten Sachverhalt
vor dem Hintergrund der Frühjahrs- und Sommertrockenheit des
vergangenen Jahres, während dessen die zugeführten Nährstoffe nicht durch
Pflanzenwachstum und Ertragsbildung umgesetzt werden konnten?
Die Düngebedarfsermittlung wird durch den Landwirt ex-ante vorgenommen.
Bei Eintreten besonderer Umstände (z. B. witterungsbedingte Trockenheit) wird
die tatsächlich ausgebrachte Düngermenge entsprechend der zu erwartenden
Mindererträge bzw. der zum Düngungstermin bereits sichtbaren
Mangelentwicklung des Pflanzenbestandes im Vegetationsverlauf reduziert. Bei nahezu allen
Kulturpflanzen sind mehrere Düngetermine im Vegetationsverlauf zu
bestimmten Entwicklungsstadien die Regel. Die bei der Düngebedarfsermittlung
veranschlagten Erträge sind jährlich anzupassen.
Der Nährstoffvergleich als Ex-post-Indikator dokumentiert erst im Nachhinein
die Nährstoffzufuhr und -abfuhr und liefert im Vergleich zu
Düngebedarfsermittlung und Aufzeichnungspflicht keine zusätzlichen Informationen zu Beginn oder
während der Vegetation, die dem Landwirt einen aktiven Eingriff in das
Nährstoffmanagement nahelegen könnten. Der Kontrollwert kann
Stickstoffüberschüsse also bestenfalls ex-post feststellen.
4. Wie bewertet die Bundesregierung den in Frage 2 geschilderten Sachverhalt
vor dem Hintergrund der Bestimmungen des Bundesbodenschutzgesetzes
zum Erhalt und Aufbau des Humusgehalts im Boden und der Notwendigkeit,
hierfür eine Nettozufuhr organischer Substanz inklusive Stickstoff zu
gewährleisten?
Der Prozess der Humuserhaltung kann nicht mit Hilfe des Kontrollwertes oder
indirekt über die Menge des auf Betriebsebene zugeführten Stickstoffs abgebildet
werden. Wie in den Antworten zu den Fragen 1 bis 3 erläutert, stellt der
Nährstoffvergleich eine Betriebsbilanz dar, welche die Nährstoffströme lediglich als
Durchschnitt der gesamten betrieblichen Fläche ausgibt. Ein Ungleichgewicht der
Nährstoffzufuhr bleibt bei dieser Betrachtung weitgehend unerkannt. Für eine
valide Humusbilanzierung muss eine Betrachtung der gesamten Fruchtfolge eines
Schlages bzw. einer Bewirtschaftungseinheit erfolgen. Da Humus überwiegend
aus Kohlenstoffverbindungen besteht, das Verhältnis Kohlenstoff zu Stickstoff
(Corg/Nt ca. 8 bis 10) liegt bei ca. 8 bis 10 zu 1. Entscheidend für die
Humusleistung ist der Kohlenstoffgehalt der Koppelprodukte (Erntereste, Blätter, Wurzeln
etc.) der angebauten Fruchtarten. Ein negativer Stickstoffüberschuss kann daher
allenfalls als ein grobes Indiz für einen möglichen Abbau von organischer
Substanz gelten.
5. Inwiefern darf der errechnete Düngebedarf derzeit durch die durchgeführten
Düngemaßnahmen überschritten werden, und inwiefern stellt die geplante
Regelung, dies dürfe in Zukunft nicht mehr passieren, vor diesem
Hintergrund eine Neuregelung dar?
Eine Überschreitung der nach Düngebedarfsermittlung festgestellten
Düngermenge ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine Überschreitung ist lediglich zulässig,
wenn z. B. nachträglich eintretende Umstände wie Bestandsentwicklung oder
Witterungsereignisse durch die nach Landesrecht zuständige Stelle festgestellt
und bestätigt werden. Die Überschreitung ist unverzüglich aufzuzeichnen.
6. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung zutreffend, dass es nur eine
Auslegung der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft geben kann, und
wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die
Einführung und ggf. Verschärfung der Länderöffnungsklauseln in der
Düngeverordnung, und wenn nein, warum nicht?
Die Düngeverordnung regelt die gute fachliche Praxis bei der Düngung. Mit § 13
Absatz 2 der Düngeverordnung wurde eine Länderermächtigung eingeführt. Die
Länder sind danach verpflichtet, belastete Gebiete auszuweisen und dort
mindestens drei wirksame Maßnahmen festzulegen. Durch die Länderermächtigung
werden nicht in allen Regionen in Deutschland die gleichen Maßnahmen realisiert,
sondern die Länder haben die Möglichkeit, die Maßnahmen nach den jeweiligen
Gegebenheiten und Erfordernissen anzupassen. Für die Europäische Kommission
ist die Länderöffnungsklausel ein wichtiger Punkt zur Umsetzung der
Nitratrichtlinie. Sie fordert eine generelle Öffnungsklausel, damit die Länder auf die
Probleme im Land bezogene regional wirksame Maßnahmen treffen können. Ferner
werden weitere verpflichtende, bundesweit vorzugebende Maßnahmen gefordert.
7. Inwiefern sind die aktuellen Regelungen in der Düngeverordnung sowie die
geplanten weiteren Verschärfungen darauf ausgerichtet, die Ursachen der
Überschreitungen der Nitratwerte bei den Messstellen genau zu
identifizieren und im Falle von landwirtschaftlicher Verursachung gezielt zu verfolgen,
statt einschränkende Regelungen und zusätzliche Dokumentationspflichten
ungezielt für alle landwirtschaftlichen Betriebe in Deutschland zu
verursachen?
8. Ist nach Auffassung der Bundesregierung eine gezieltere Verfolgung der
Überschreitung von Nitratwerten notwendig, und wenn ja, wie soll diese
gewährleistet werden, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Deutschland hat von der Möglichkeit des Artikel 3 Absatz 5 der Nitratrichtlinie
Gebrauch gemacht und wendet das Aktionsprogramm nach Artikel 5, das im
Wesentlichen über die Düngeverordnung in nationales Recht umgesetzt wird, auf
seinem gesamten Gebiet an. Mit der Düngeverordnung sollen somit vor allem die
durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste
Gewässerverunreinigung verringert und weiterer Gewässerverunreinigung dieser
Art vorgebeugt werden. Entsprechend § 13 Absatz 2 der Düngeverordnung sind
dabei in Gebieten mit besonderen Gewässerbelastungen weitergehende
Maßnahmen erforderlich, um das Ziel einer Unterschreitung des in der Nitratrichtlinie
gesetzten Wertes von 50 mg pro Liter schneller zu erreichen oder ansteigende
Trends solcher Belastungen umzukehren. Den Landesregierungen wird daher
nach § 13 Absatz 2 der Düngeverordnung die Befugnis übertragen, zum Schutz
der Gewässer vor Verunreinigung durch Rechtsverordnung gezielt zusätzliche
Maßnahmen zu erlassen. Mit diesem Ansatz sollen einerseits in der Fläche die
Nährstoffemissionen durch die landwirtschaftliche Düngung auf ein
gewässerverträgliches Maß begrenzt werden. Andererseits soll durch die
Zusatzmaßnahmen die Gewässerqualität in den belasteten Gebieten verbessert werden. Das EU-
Nitratmessnetz der Länder ist so ausgestaltet, dass die Wirkung der
Aktionsprogramme (Düngeverordnung) überprüft werden und der Grad der
Nitratverunreinigung der Gewässer aus landwirtschaftlichen Quellen festgestellt werden kann,
wie es in der Nitratrichtlinie vorgeschrieben ist. Die Identifizierung besonderer
Belastungen erfolgt durch die Länder auf Grundlage gesonderter eigener
Untersuchungen und weiterer Gewässermessstellen. Damit ist eine gezieltere Reaktion
auf bestehende Belastungen möglich.
9. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung laut EU-Nitratrichtlinie
zulässig, Ausnahmen von den in der Düngeverordnung festgelegten Regelungen
zur Düngung und von den Dokumentationspflichten für Betriebe zu
schaffen, die aufgrund der Betriebsstruktur beziehungsweise regionalen Struktur
keine problematischen Nitratemissionen verursachen, um positive Anreize
zu schaffen?
Diese Ausnahmen sind bereits Bestandteil der geltenden Düngeverordnung.
Wenn ein Land zusätzliche Maßnahmen nach § 13 Absatz 2 Satz 4 der
Düngeverordnung vorschreibt, gelten nach § 13 Absatz 3 der Düngeverordnung die nach
Landesrecht vorgeschriebenen Abweichungen nicht für Betriebe, die gegenüber
der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweisen, dass der betriebliche
Nährstoffvergleich nach § 8 Absatz 1 für Stickstoff nach Anlage 6 Zeile 10 im
Durchschnitt der letzten drei Düngejahre den Kontrollwert von 35 Kilogramm
Stickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. In diesem Fall gelten die allgemeinen
Vorgaben der Düngeverordnung.
Ferner können die Länder nach § 13 Absatz 4 der Düngeverordnung auf Antrag
Ausnahmen von den zusätzlichen Anforderungen nach § 13 Absatz 2 Satz 4 der
Düngeverordnung genehmigen, wenn diese an einem Agrarumweltprogramm
oder mehreren Agrarumweltprogrammen des Landes teilnehmen, die in
besonderer Weise dem Grundwasserschutz dienen.
Die Pflicht zur Erstellung einer Düngebedarfsermittlung und eines
Nährstoffvergleichs ist für folgende Flächen bzw. Betriebe nicht erforderlich:
– Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut
werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht
im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie
Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen
Nutzung dienen,
– Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen
Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft
von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche
Stickstoffdüngung erfolgt,
– Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen an Stickstoff
oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten,
Pflanzenhilfsmitteln oder Abfällen zur Beseitigung nach § 28 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes aufbringen,
– Betriebe, die abzüglich von Flächen nach den Nummern 1 und 2 weniger als
15 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften, höchstens bis
zu zwei Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen, einen
jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht
mehr als 750 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen und keine außerhalb
des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und
organisch-mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus
dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen.
10. Wenn Frage 9 mit ja beantwortet wird, plant die Bundesregierung die
Einführung entsprechender Ausnahmen, und wenn Frage 9 mit nein beantwortet
wird, wird sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für entsprechende
Ausnahmen einsetzen?
Die Gespräche der Bundesregierung mit der Europäischen Kommission zur
Umsetzung des EuGH-Urteils dauern an. Daher können auch noch keine genauen
Aussagen zum zukünftigen Düngerecht gemacht werden.
11. Bei welchen landwirtschaftlichen Kulturen und Fruchtfolgen entstehen nach
Auffassung der Bundesregierung durch die aktuelle Regelung der Düngung
und durch die geplanten weiteren Verschärfungen Probleme in der Praxis,
weil eine bedarfsgerechte Nährstoffversorgung nicht mehr möglich ist?
Durch die aktuelle Regelung der Düngeverordnung aus 2017 ergeben sich
allenfalls vereinzelt Probleme hinsichtlich einer bedarfsgerechten
Nährstoffversorgung der Kulturpflanzen in der Praxis. Diese Probleme sind dann mitunter vor
allem auf eine nicht standortangepasste Wahl der Fruchtarten zurückzuführen.
Die geplanten weiteren Maßnahmen bei der Düngung sind noch in der
Diskussion. Insofern kann momentan keine Aussage getroffen werden zu den sich
eventuell daraus ergebenden Wirkungen bei einzelnen Kulturen.
12. Bei welchen landwirtschaftlichen Kulturen und Fruchtfolgen entstehen nach
Auffassung der Bundesregierung durch die aktuelle Regelung der
Herbstdüngung und durch die geplanten weiteren Verschärfungen, sowohl was die
erlaubten Nährstoffmengen, die zugelassenen landwirtschaftlichen Kulturen
als auch die Bilanzierung von Wirtschaftsdünger betrifft, Probleme in der
Praxis, weil eine bedarfsgerechte Nährstoffversorgung in diesem Zeitraum
nicht mehr möglich ist?
Durch die derzeitigen Regelungen zur Herbstdüngung entstehen keine Probleme
für die Praxis hinsichtlich der zulässigen Gesamtnährstoffzufuhr sowie der zur
Düngung zugelassenen Kulturpflanzen. Durch die deutliche Verkürzung der
zulässigen Ausbringungszeiträume für Wirtschaftsdünger kommt es zu einer
zeitlichen und räumlichen Konzentration bei der Ausbringung und einer erhöhten
überbetrieblichen Verbringung oder es wird auch der Ausbau der
Lagerkapazitäten erforderlich.
Die geplanten weiteren Maßnahmen bei der Düngung sind noch in der
Diskussion. Insofern kann momentan keine Aussage getroffen werden zu den sich
eventuell daraus ergebenden Wirkungen bei einzelnen Kulturen.
13. Ist nach Auffassung der Bundesregierung mit der aktuellen Regelung der
Düngung sowie mit den geplanten weiteren Verschärfungen noch
gewährleistet, dass die deutschen Mühlen zuverlässig mit Qualitätsgetreide beliefert
werden, was für die Landwirtschaft nachgelagerte Wirtschaftszweige und
die dortige Aufrechterhaltung bestehender Lieferbeziehungen wichtig ist?
Infolge der aktuellen Regelung der Düngung ergeben sich keine Einschränkungen
hinsichtlich der Erzeugung von Qualitätsgetreide für die deutschen Mühlen.
Wissenschaftliche Untersuchungen unter Zugrundelegung der aktuellen Vorgaben
haben gezeigt, dass die Proteingehalte auf guten Böden weiterhin erreicht werden
können.
Die Gespräche der Bundesregierung mit der Europäischen Kommission zur
Umsetzung des EuGH-Urteils dauern noch an.
14. Verfolgt die Bundesregierung das Ziel, dass vorhandener Wirtschaftsdünger,
der in Überschussregionen nicht nachhaltig eingesetzt werden kann, in
Ackerbauregionen zum Einsatz kommt, damit es dort durch die Einsparung
von mineralischem Dünger insgesamt zu positiven Umwelteffekten kommt?
Das ist ein Ziel der Bundesregierung. Durch eine bessere Verteilung der
Wirtschaftsdünger sowie Maßnahmen zum Tierwohl können die Regionen mit
intensiver Tierhaltung entlastet werden.
15. Wenn Frage 14 mit ja beantwortet wird, was hat die Bundesregierung bisher
getan, und was wird sie in Zukunft tun, damit dieses Ziel befördert wird, und
wenn Frage 14 mit nein beantwortet wird, welche Ziele verfolgt die
Bundesregierung bezüglich der Verwendung überschüssiger
Wirtschaftsdüngermengen?
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und das Land
Nordrhein-Westfalen schlagen sieben Punkte vor, um die Situation in den Bereichen
mit intensiver Tierhaltung zu entschärfen.
˗ Die Investitionsförderung der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und
Küstenschutz soll genutzt werden, um insbesondere Investitionen in Lagerstätten,
Maschinen und Geräte, die zur Emissionsminderung bei Wirtschaftsdünger
führen, auszubauen. Zudem soll die Gemeinschaftsaufgabe auch im Bereich
nichtinvestiver Maßnahmen erweitert werden, um z. B. die emissionsarme
Ausbringung zu fördern. Damit werden Probleme bei der bedarfsgerechten
Verwertung flüssiger Wirtschaftsdünger entschärft.
– Mit einem Bundesprogramm Nährstoffe
– soll die Ermittlung der Nährstoffgehalte von flüssigen
Wirtschaftsdüngern während der Entnahme aus dem Lagerbehälter und während der
Ausbringung durch das Verfahren der Nahinfrarotspektroskopie (NIRS)
erprobt werden; damit soll die Menge der ausgebrachten Nährstoffe
genauer bestimmt und die Einhaltung des ermittelten Düngebedarfs
sichergestellt werden;
– soll die Ansäuerung von Gülle mit Schwefelsäure getestet werden, um
eine Reduzierung der Ammoniakemissionen in die Luft und eine
Steigerung der Düngeeffizienz bei der Gülleausbringung zu erzielen;
– sollen Vorhaben zur Aufbereitung von Gülle und Gärresten aus
Biogasanlagen in einem modellhaften Ansatz an verschiedenen Standorten in
Deutschland gefördert werden, um damit Gülle und Gärreste aufgrund
des dann niedrigeren Wassergehaltes wirtschaftlicher zu transportieren
und die Nährstoffe auch zur Düngung in Ackerbauregionen nutzen zu
können.
– Die Nährstoffverwertung durch die Pflanzen sollen durch neue und
innovative Techniken wie zum Beispiel Sensor- und Robotertechnik,
Verfahren der platzierten Düngung oder satellitengestützte
Ausbringungsverfahren in der Erprobung und durch Demonstrationsvorhaben
unterstützt werden, insbesondere durch die Förderung der Entwicklung und
Verbreitung digitaler Techniken für ein verbessertes
Nährstoffmanagement.
– Das qualitative Wachstum in der Tierhaltung, insbesondere Investitionen
in mehr Tierwohl, wird unterstützt und damit die landwirtschaftliche
Wertschöpfung gestärkt.
– Agrarumweltmaßnahmen sowie freiwillige Vereinbarungen zwischen
Wasserwirtschaft und Landwirtschaft, die zum Schutz des Grundwassers
beitragen, sollen in den Ländern noch konsequenter unterstützt werden.
– Es sollen Beratungskonzepte im Bereich der Fütterung der Nutztiere
gefördert werden, damit eine bedarfsgerechte und an die Entwicklung der
Tiere angepasste Fütterung noch stärker Verbreitung in der
landwirtschaftlichen Praxis findet und die Tiere dadurch weniger Stickstoff und
Phosphor ausscheiden.
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, in den laufenden Verhandlungen zur
zukünftigen Gemeinsamen Agrarpolitik der EU, deren Umweltambitionsniveau
zu erhöhen.
16. Wie hat sich der Transport von Wirtschaftsdünger aus Tierhaltungs- in
Ackerbauregionen nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen
fünf Jahren entwickelt?
Darüber liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
17. Verhindern die aktuellen Regelungen und die geplanten weiteren
Verschärfungen zur Herbstdüngung, sowohl was die erlaubten Nährstoffmengen, die
zugelassenen landwirtschaftlichen Kulturen als auch die Bilanzierung von
Wirtschaftsdünger betrifft, nach Auffassung der Bundesregierung den
Transport überschüssiger Wirtschaftsdüngermengen aus Tierhaltungs- in
Ackerbauregionen und damit deren sinnvolle Verteilung, weil die Aufnahme
von Wirtschaftsdünger für Ackerbaubetriebe durch sie unattraktiv ist, und
wenn nein, woran macht die Bundesregierung dies fest?
Durch die geplante Streichung des Nährstoffvergleichs wird die Verbringung von
Wirtschaftsdünger in Ackerbauregionen wieder attraktiver. Bislang ist der
zulässige Kontrollwert ein Hemmnis für die Ackerbaubetriebe, Wirtschaftsdünger
aufzunehmen, da diese befürchten, den zulässigen Kontrollwert zu überschreiten.
18. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung laut EU-Nitratrichtlinie
zulässig, Ausnahmen von den in der Düngeverordnung festgelegten Regelungen
zur Düngung und von den Dokumentationspflichten für Betriebe zu
schaffen, die Wirtschaftsdünger aus Überschussregionen aufnehmen, um positive
Anreize zu schaffen?
19. Wenn Frage 18 mit ja beantwortet wird, plant die Bundesregierung die
Einführung entsprechender Ausnahmen, und wenn Frage 18 mit nein
beantwortet wird, wird sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für entsprechende
Ausnahmen einsetzen?
Die Fragen 18 und 19 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird zunächst auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Darüber hinausgehende
Ausnahmen sind fachlich nicht gerechtfertigt, da die Anforderungen der
Düngeverordnung sich an Düngungsmaßnahmen orientieren. Die Aufbringung von
Wirtschaftsdüngern stellt eine solche Düngungsmaßnahme dar.
20. Wie bewertet die Bundesregierung die Kritik des Nationalen
Normenkontrollrates, der im Vorfeld der Novellierung der Düngeverordnung im Jahr 2017
die Berechnungen des BMEL zum Erfüllungsaufwand der Düngeverordnung
für die landwirtschaftlichen Betriebe als nicht ausreichend kritisiert und
nahegelegt hat, dass der Aufwand deutlich über die vom Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft berechneten Kosten hinausgehe
(Bundesratsdrucksache 629/15)?
Der Kritik des Normenkontrollrats (NKR), dass eine realitätsnahe Einschätzung
der Be- und Entlastungen aus der zukünftigen Düngeverordnung ohne
ausreichende Datengrundlage nicht möglich ist, ist grundsätzlich zuzustimmen. Die für
den Erfüllungsaufwand besonders relevanten Merkmale wurden auf Grundlage
von Daten des Statistischen Bundesamtes u. a. zum regionalen und sektoralen
Wirtschaftsdüngeraufkommen sowie zur Lagerung und Ausbringung ermittelt.
Für einige Merkmale liegen keine Statistiken vor, z. B. zur Aufzeichnung der
Düngung. In diesen Fällen wurden Annahmen und Schätzungen herangezogen,
die u. a. auf Befragungen landwirtschaftlicher Berater beruhen.
Die Zweifel des NKR beruhten weiterhin auf sehr großen Differenzen zu der
Kostenschätzung des Landvolkkreisverbandes Hannover, der einen erheblich höheren
Erfüllungsaufwand erwartete. Daher wurde im Dezember 2015 untersucht, ob die
vom Landvolk zugrunde gelegten, berechneten Kosten durch neue Vorschriften
im Rahmen der Novelle der Düngeverordnung entstehen, ob sich die
angenommenen Fallzahlen (z. B. betroffene Fläche, Düngermenge, etc.) mit statistischen
Abgaben decken und ob die Höhe der veranschlagten Kosten realistisch ist.
Die vom Landvolk berechneten Kosten der Novelle sind aufgrund der Annahmen
zur hohen Betroffenheit durch neue Dokumentationspflichten, aufgrund der
deutlich überschätzten Fallzahlen für die Anpassung an Auflagen zur Ausbringung
und Lagerkapazität sowie der erwarteten, hohen Mindererträge stark überschätzt.
Nicht berücksichtigt wurden z. B. bereits vorhandene Ausbringungsgeräte und
Lagerkapazitäten. Ein entscheidender Faktor für die vom Landvolk erwarteten,
hohen Kosten ist die unzutreffende Annahme, dass in landwirtschaftlichen
Betrieben bis 2017 grundsätzlich keine schriftlich dokumentierte Düngeplanung
erfolgt ist. Daher käme es zu aufwändigen, zusätzlichen Aufzeichnungspflichten.
Die Düngeplanung ist jedoch seit 1996 rechtlich vorgeschrieben und gehört zur
„guten fachlichen Praxis“ in der Landwirtschaft.
Im Zuge der Umsetzung neuer düngerechtlicher Anforderungen entstehen nicht
nur Belastungen der Unternehmen, es können im Gegenzug auch Ausgaben für
Düngemittel eingespart werden. Die in der Bundesratsdrucksache 629/15
dokumentierten Erfüllungskosten enthalten aufgrund methodischer Vorgaben des
NKR keine Kosteneinsparungen der Unternehmen durch verringerte
Düngemittelzukäufe. Diese Vorgehensweise führt zu einer Überschätzung der
wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Unternehmen.
21. Wird die Bundesregierung gewährleisten, dass für zukünftige
Novellierungen der Düngeverordnung der Erfüllungsaufwand sowie die zusätzliche
Bürokratie für die landwirtschaftlichen Betriebe nachvollziehbar aufgezeigt
werden, und wenn ja, auf welche Weise wird sie dies gewährleisten?
Die Prüfung des ermittelten Erfüllungsaufwands durch den NKR und die Klärung
von Fragen sind Teil des Rechtsetzungsverfahrens und haben sich bewährt.
Weiterhin gehört selbstverständlich auch die Auseinandersetzung mit Berechnungen
von Wirtschaftsverbänden zum Verfahren. Fragen des NKR aus dem Jahr 2015
wurden im Zuge des Rechtsetzungsverfahrens geklärt. Die letzten Klärungen sind
jedoch nicht in der in Frage 20 genannten Bundesratsdrucksache 629/15
dokumentiert, da sie erst später erfolgt sind.
Auch bei künftigen Änderungen des Düngerechts wird mit der Ermittlung des
Erfüllungsaufwands frühzeitig und parallel zur Erstellung des
Referentenentwurfs begonnen. Anschließend erfolgt so zeitnah wie möglich die Prüfung sowie
Klärung der Fragen des NKR. Es wird angestrebt, mit dem Gesetzentwurf eine
mit dem NKR abschließend abgestimmte Ermittlung des Erfüllungsaufwands
vorzulegen. Eine lückenlose Datengrundlage wird auch künftig nicht verfügbar
sein. Für diese Fälle hat sich die Befragung landwirtschaftlicher Berater als
Grundlage für Schätzungen bewährt.
Eventuell höheren Erfüllungskosten stehen volkswirtschaftliche Einsparungen
durch verminderte Gewässerbelastungen und damit verminderten
Aufbereitungskosten für Trinkwasser gegenüber (vgl. Antwort zu Frage 23).
22. Wird der Grundsatz einer bedarfs- und standortgerechten Düngung der
landwirtschaftlichen Kulturen nach Auffassung der Bundesregierung durch die
aktuelle Düngeverordnung sowie die geplanten weiteren Verschärfungen
gewahrt?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
23. Wie viele und welche Wasserwerke in Deutschland mussten nach Kenntnis
der Bundesregierung Grundwasser in den letzten 20 Jahren mischen, um den
Nitratwert von 50 mg/l einzuhalten, welchen Anteil hatte das durch Mischen
aufbereitete Wasser am Gesamttrinkwasserverbrauch, und welche Kosten
sind dadurch jeweils insgesamt sowie pro Liter Trinkwasser entstanden
(bitte für die einzelnen Jahre getrennt angeben)?
Informationen über die Anzahl von Wasserwerken, die nitratbelastetes mit
weniger belastetem Rohwasser verschneiden, sowie Angaben zu den Mengen liegen
der Bundesregierung nicht vor. In einer Studie des Umweltbundesamtes
(Quantifizierung der landwirtschaftlich verursachten Kosten zur Sicherung der
Trinkwasserbereitstellung – UBA-Texte 43/2017) wurden deshalb in ausgewählten
Modellregionen Untersuchungen zu reaktiven und präventiven Maßnahmen und
deren Kosten angestellt. In den drei Modellregionen fielen für reaktive Maßnahmen
(Brunnenvertiefung, Brunnenverlagerung, Verschneiden von Rohwässern)
jeweils jährliche Kosten zwischen 21 000 und 55 000 Euro an. Dieses lokale
Ausweichen führt aber nur zu einer zeitlichen Verzögerung, nicht aber zu einer
dauerhaften Sicherung niedriger Nitratwerte im Rohwasser. Details finden sich unter
www.umweltbundesamt.de/publikationen/quantifizierung-der-
landwirtschaftlichverursachten%20.
24. Wie viele und welche Wasserwerke in Deutschland mussten nach Kenntnis
der Bundesregierung in den letzten 20 Jahren Nitrat technisch entfernen, um
den Nitratwert von 50 mg/l einzuhalten, welchen Anteil hatte das technisch
aufbereitete Wasser am Gesamttrinkwasserverbrauch, und welche Kosten
sind dadurch jeweils insgesamt sowie pro Liter Trinkwasser entstanden
(bitte für die einzelnen Jahre getrennt angeben)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind in Deutschland derzeit drei
Trinkwasser‐Anlagen zur biologischen Nitratentfernung (Denitrifikation) in Betrieb:
– Wasserwerk Broichhof, Stadtwerke Neuss
– Wasserwerk Stadtwerke Aschaffenburg
– Wasserwerk Frankfurt Flughafen.
In der Vergangenheit gab es nach Kenntnis der Bundesregierung Anlagen zur
biologischen Nitratentfernung auch in Langenfeld‐Monheim, Eltville, Hanau,
Coswig, Mönchengladbach und auf der Insel Föhr. Die Gründe, warum die
Anlagen stillgelegt wurden, sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Der Bundesregierung liegen ebenfalls keine Informationen darüber vor, welchen
Anteil das technisch aufbereitete Wasser am Gesamttrinkwasserverbrauch hat
und welche Kosten dadurch jeweils insgesamt sowie pro Liter Trinkwasser
entstanden sind.
Die Kosten, die durch eine technische Nitratverringerung im Trinkwasser
entstehen können, wurden in der in der Antwort zu Frage 23 genannten Studie des
Umweltbundesamtes abgeschätzt.
25. Wie beurteilt die Bundesregierung, insbesondere das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz, die Aussage der EU-Kommission, dass die
deutschen Anpassungen der Düngeverordnung nicht weit genug gehen
würden bei gleichzeitiger Androhung der Einleitung eines Zweitverfahrens,
infolgedessen Zwangsgelder in Höhe von 861 000 Euro pro Tag verhängt
werden könnten, vor dem Hintergrund, dass die Auswirkungen der novellierten
Düngeverordnung sich aufgrund physikalischer Prozesse im Boden zum
jetzigen Zeitpunkt noch nicht messen lassen (vgl.
www.topagrar.com/dl/3/2/8/
5/8/3/2/Brief_Duengeverordnung)?
Deutschland ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den
vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) festgestellten Verstoß gegen das EU-
Recht abzustellen.
Wenn die Europäische Kommission der Auffassung ist, dass die
Urteilsumsetzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Juni 2018 (Rechtssache
C-543/16) unzureichend oder nicht zügig genug erfolgt, könnte sie ein
Zweitverfahren gegen Deutschland einleiten. Nach einem (dann gegenüber dem
vorprozessualen Vertragsverletzungsverfahren vor dem Ersturteil verkürzten)
Vorverfahren hätte die EU-Kommission die Möglichkeit, erneut den Europäischen
Gerichtshof anzurufen.
In der Folge könnte der Europäische Gerichtshof auf Vorschlag der EU-
Kommission ein Zwangsgeld und/oder einen Pauschalbetrag verhängen, dessen
Berechnung auf Basis einer Mitteilung der EU-Kommission erfolgt, die jährlich
aktualisiert wird. Nach den dort festgelegten allgemeinen Kriterien könnte die EU-
Kommission gegebenenfalls beantragen, gegen Deutschland einen Pauschalbetrag von
mindestens 11 835 000 Euro und/oder ein Zwangsgeld von circa 14 300 Euro pro
Tag bis zu circa 857 000 Euro pro Tag bis zur Beendigung des Verstoßes zu
verhängen. Der Europäische Gerichtshof ist an den Antrag der EU-Kommission
nicht gebunden.
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ISSN 0722-8333]