[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 1. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12152
19. Wahlperiode 05.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Schulz, Joana Cotar,
Dr. Michael Espendiller und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/11756 –
Die Vereinbarkeit der elektronischen Patientenakte mit dem Datenschutz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die elektronische Patientenakte wurde von der Bundesregierung vor knapp
15 Jahren geplant (§ 67 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V –,
www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__67.html). Als zentrales Element einer
vernetzten Gesundheitsvorsorge und der Telematikinfrastruktur können darin
Patienteninformationen gespeichert werden. Zu diesen Patienteninformationen
zählen beispielsweise Befunde, Diagnosen, Behandlungsberichte oder
Impfungen. Eine dementsprechende Umsetzung wird bereits mit 1. Januar 2021
begonnen. Ab diesem Zeitpunkt müssen in Deutschland für jeden Versicherten die
elektronischen Patientenakten zur Verfügung stehen (
www.bundestag.de/presse/
hib/643992-643992).
Dabei hat der Patient allerdings nicht die Möglichkeit, von Beginn an
auszuwählen, welche persönlichen Daten von Ärzten, Therapeuten oder Apothekern
eingesehen werden dürfen. Dies kommt nach Ansicht der Fragesteller einem
Verlust der Datenhoheit der Versicherten gleich. Diese unfreiwillige
Datentransparenz kann nur durch ein Verbot des Patienten, dass der behandelnde Arzt
keine Daten und Befunde in die elektronische Patientenakte stellt, vermieden
werden (
www.heise.de/newsticker/meldung/Elektronische-Patientenakte-
Datenhoheit-kommt-spaeter-4427379.html).
Laut Medienberichten sollen Vertreter der Gesellschaft für
Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik), die für die Entwicklung der
elektronischen Gesundheitsakte verantwortlich zeichnet, gegenüber mehreren
Abgeordneten bekundet haben, dass aufgrund der kurzen Umsetzungsfrist und des
Zeitdrucks durch den Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn die
Patientenakte Anfang 2021 eingeführt wird und erst dann die Rechte für Patienten
eingeführt werden (
www.sueddeutsche.de/politik/patientenakte-
gesundheitspolitikspahn-1.4454860).
Nach Ansicht der Fragesteller erscheint die Einführung der elektronischen
Patientenakte nach 15 Jahren der Planung wesentlich wichtiger für den
Bundesgesundheitsminister als der Schutz der Patienten und deren Datenhoheit. Aufgrund
der Eile der Umsetzung, die der Bundesgesundheitsminister geboten hat, wird
die Implementierung der elektronischen Patientenakte nach Auffassung der
Fragesteller auf gläsernen datenschutzrechtlichen Grundpfeilern zu Lasten der
Patienten errichtet.
Die hohen Sicherheitsstandards, wie sie derzeit bei vergleichbaren analogen
Patientenakten in Geltung sind, müssen nach Auffassung der Fragesteller auch bei
einer digitalen Umsetzung der elektronischen Gesundheitsakte gelten.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die elektronische Patientenakte stellt nach Ansicht der Bundesregierung eine
Schlüsselanwendung in einem digitalisierten Gesundheitswesen dar. Sicherheit
und Datenschutz der elektronischen Patientenakte sind ebenso wie deren
Benutzerfreundlichkeit wichtige Eckpfeiler einer elektronischen Patientenakte.
Deshalb werden bei der Festlegung der Rahmenbedingungen auch das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik und der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationssicherheit einbezogen.
1. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass sich die Implementierung einer
individuellen Einstellung durch den Patienten in der elektronischen
Patientenakte durch die zu kurze Umsetzungsfrist und den Zeitdruck durch das
Bundesgesundheitsministerium erklären lässt?
Wenn ja, warum wurde eine zu kurze Frist bei der Umsetzung der
elektronischen Patientenakte durch das Bundesministerium gesetzt?
2. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass eine nicht
individuelle Einstellung der abrufbaren Daten durch den Patienten die
Datensicherheit und Datenhoheit der Patienten gefährdet?
3. Wie kommentiert und bewertet die Bundesregierung die in der
Vorbemerkung der Fragesteller erwähnte Aussage von Vertretern der Gesellschaft für
Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik), dass die
Patientenakte Anfang 2021 eingeführt werden soll und danach die Rechte für
Patienten nachzuliefern sind?
4. Kann die Bundesregierung darüber Auskunft erteilen, welche konkreten
Patientenrechte zu welchem Zeitpunkt von der gematik nachgeliefert werden?
5. Handelt es sich bei diesen Patientenrechten um Datenschutzrechte der
Patienten?
a) Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung einen nach Ansicht der
Fragesteller etwaigen rechtswidrigen Zustand im Sinne der Datenschutz-
Grundverordnung?
b) Wenn nein, warum nicht?
7. Wann ist nach Kenntnis der Bundesregierung mit einer Umsetzung und der
Implementierung einer individuellen Einstellung durch Patienten in der
elektronischen Patientenakte zu rechnen?
Die Fragen 1 bis 5 und 7 werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Datenschutz und Datensicherheit waren und sind zentrale Anforderungen an die
Telematikinfrastruktur und die elektronische Patientenakte; der Schutz der
Gesundheitsdaten steht dabei im Mittelpunkt. Dabei werden auch das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik und der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationssicherheit einbezogen.
Die elektronische Patientenakte ist eine freiwillige Anwendung für die
Versicherten, deren Spezifikation den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der
Datenschutzgrundverordnung unterliegt.
Ziel ist es, den Versicherten zum 1. Januar 2021 eine elektronische Patientenakte
zur Verfügung zu stellen. Die elektronische Patientenakte wird dabei
kontinuierlich weiterentwickelt.
In einem eigenen Gesetzgebungsvorhaben, das derzeit vom Bundesministerium
für Gesundheit erarbeitet wird, werden die datenschutzrechtlichen
Anforderungen an die elektronische Patientenakte detailliert geregelt werden.
6. Hat die Bundesregierung Kenntnis, ob die derzeitigen hohen analogen
Sicherheitsstandards durch die digitale Umsetzung der elektronischen
Patientenakte gefährdet sind?
Die Sicherheit beim Informationstausch von Gesundheitsdaten wird durch die
Nutzung der elektronischen Patientenakte im Vergleich zu bisher genutzten
Verfahren, wie Faxen, deutlich erhöht.
Die Kommunikationswege, über die die Gesundheitsdaten mittels der
Telematikinfrastruktur ausgetauscht werden, werden durch Verschlüsselungsverfahren
nach dem Stand der Technik kryptografisch geschützt. Zusätzlich werden
Informationen in der elektronischen Patientenakte ausschließlich kryptographisch
verschlüsselt abgelegt, wobei patientenindividuelle Schlüssel Verwendung finden.
8. Welche Leistungserbringer im Gesundheitswesen werden nach Kenntnis der
Bundesregierung zukünftig Einsicht in die elektronische Patientenakte
nehmen können, und welche alternativen Authentifizierungsverfahren zum
Zugriff auf die elektronische Patientenakte werden die Patienten zukünftig
nutzen können?
Die Zugriffsrechte auf die elektronische Patientenakte sollen schrittweise auf
diejenigen Berufsgruppen ausgeweitet werden, deren patientenorientierte
Berufsausübung durch die Kenntnis dieser Informationen weiter unterstützt werden kann.
In einem ersten Schritt ist geplant, ein Zugriffsrecht für die Angehörigen der
Pflegeberufe, Hebammen und Entbindungspfleger, Physiotherapeutinnen und
Physiotherapeuten und das Hilfspersonal in Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen vorzusehen.
Neben den bisher vorgesehenen Zugriffsmöglichkeiten unter Einsatz der
elektronischen Gesundheitskarte und des elektronischen Heilberufsausweises können
Versicherte, die das wünschen, auch ein alternatives Authentifizierungsverfahren
mittels eigener mobiler Endgeräte wie Smartphone oder Tablet zum Zugriff
nutzen. Voraussetzung hierfür ist die vorherige umfassende Information des
Versicherten durch die Krankenkassen über die Besonderheiten dieses Zugriffsweges
und eine darauf basierende eindeutige Erklärung des Versicherten, dass er dieses
Authentifizierungsverfahren nutzen möchte.
9. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung das elektronische Rezept als
Anwendung der Telematikinfrastruktur schon spezifiziert und umgesetzt?
Die Gesellschaft für Telematik wird die Spezifikationen und
zulassungsrelevanten Unterlagen für das elektronische Rezept bis zum 30. Juni 2020
veröffentlichen.
10. Welche konkreten digitalen Sicherheitsvorkehrungen wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung getroffen, um datenschutzrechtlich relevante Inhalte
der Patienten zu schützen?
11. Wie und wo werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Daten der
Patienten gesichert, gespeichert und verwahrt?
12. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die gespeicherten Inhalte der
Patienten gehackt werden?
Die Fragen 10 bis 12 werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Daten der Patientinnen und Patienten werden patientenindividuell
verschlüsselt auf dem Server des jeweiligen Betreibers gespeichert. Die entsprechenden
Server müssen sich auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums befinden. Für die Akte selbst, die
Benutzerschnittstelle zu den Versicherten und den Konnektor werden darüber
hinaus Sicherheitsnachweise gefordert. Aufgrund der patientenindividuellen
Verschlüsselung und weiterer Sicherheitsmaßnahmen wie einer vertrauenswürdigen
Ausführungsumgebung für die Suche innerhalb der Metadaten und einer
chipkartenbasierten Public-Key-Infrastruktur sind die Daten vor Einsichtnahme sowohl
durch den Anbieter bzw. Betreiber der elektronischen Patientenakte als auch
durch Angreifer auf den Server und die Kommunikationswege geschützt.
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ISSN 0722-8333]