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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Die Vereinbarkeit der elektronischen Patientenakte mit dem Datenschutz

(insgesamt 12 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit

Datum

05.08.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1175618.07.2019

Die Vereinbarkeit der elektronischen Patientenakte mit dem Datenschutz

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11756 19. Wahlperiode 18.07.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Schulz, Joana Cotar, Dr. Michael Espendiller und der Fraktion der AfD Die Vereinbarkeit der elektronischen Patientenakte mit dem Datenschutz Die elektronische Patientenakte wurde von der Bundesregierung vor knapp 15 Jahren geplant (§ 67 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V –, www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__67.html). Als zentrales Element einer vernetzten Gesundheitsvorsorge und der Telematikinfrastruktur können darin Patienteninformationen gespeichert werden. Zu diesen Patienteninformationen zählen beispielsweise Befunde, Diagnosen, Behandlungsberichte oder Impfungen. Eine dementsprechende Umsetzung wird bereits mit 1. Januar 2021 begonnen. Ab diesem Zeitpunkt müssen in Deutschland für jeden Versicherten die elektronischen Patientenakten zur Verfügung stehen (www.bundestag.de/presse/hib/ 643992-643992). Dabei hat der Patient allerdings nicht die Möglichkeit, von Beginn an auszuwählen, welche persönlichen Daten von Ärzten, Therapeuten oder Apothekern eingesehen werden dürfen. Dies kommt nach Ansicht der Fragesteller einem Verlust der Datenhoheit der Versicherten gleich. Diese unfreiwillige Datentransparenz kann nur durch ein Verbot des Patienten, dass der behandelnde Arzt keine Daten und Befunde in die elektronische Patientenakte stellt, vermieden werden (www. heise.de/newsticker/meldung/Elektronische-Patientenakte-Datenhoheit-kommt- spaeter-4427379.html). Laut Medienberichten sollen Vertreter der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik), die für die Entwicklung der elektronischen Gesundheitsakte verantwortlich zeichnet, gegenüber mehreren Abgeordneten bekundet haben, dass aufgrund der kurzen Umsetzungsfrist und des Zeitdrucks durch den Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn die Patientenakte Anfang 2021 eingeführt wird und erst dann die Rechte für Patienten eingeführt werden (www.sueddeutsche.de/politik/patientenakte-gesundheitspolitik-spahn- 1.4454860). Nach Ansicht der Fragesteller erscheint die Einführung der elektronischen Patientenakte nach 15 Jahren der Planung wesentlich wichtiger für den Bundesgesundheitsminister als der Schutz der Patienten und deren Datenhoheit. Aufgrund der Eile der Umsetzung, die der Bundesgesundheitsminister geboten hat, wird die Implementierung der elektronischen Patientenakte nach Auffassung der Fragesteller auf gläsernen datenschutzrechtlichen Grundpfeilern zu Lasten der Patienten errichtet. Die hohen Sicherheitsstandards, wie sie derzeit bei vergleichbaren analogen Patientenakten in Geltung sind, müssen nach Auffassung der Fragesteller auch bei einer digitalen Umsetzung der elektronischen Gesundheitsakte gelten. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass sich die Implementierung einer individuellen Einstellung durch den Patienten in der elektronischen Patientenakte durch die zu kurze Umsetzungsfrist und den Zeitdruck durch das Bundesgesundheitsministerium erklären lässt? Wenn ja, warum wurde eine zu kurze Frist bei der Umsetzung der elektronischen Patientenakte durch das Bundesministerium gesetzt? 2. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass eine nicht individuelle Einstellung der abrufbaren Daten durch den Patienten die Datensicherheit und Datenhoheit der Patienten gefährdet? 3. Wie kommentiert und bewertet die Bundesregierung die in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnte Aussage von Vertretern der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik), dass die Patientenakte Anfang 2021 eingeführt werden soll und danach die Rechte für Patienten nachzuliefern sind? 4. Kann die Bundesregierung darüber Auskunft erteilen, welche konkreten Patientenrechte zu welchem Zeitpunkt von der gematik nachgeliefert werden? 5. Handelt es sich bei diesen Patientenrechten um Datenschutzrechte der Patienten? a) Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung einen nach Ansicht der Fragesteller etwaigen rechtswidrigen Zustand im Sinne der Datenschutz- Grundverordnung? b) Wenn nein, warum nicht? 6. Hat die Bundesregierung Kenntnis, ob die derzeitigen hohen analogen Sicherheitsstandards durch die digitale Umsetzung der elektronischen Patientenakte gefährdet sind? 7. Wann ist nach Kenntnis der Bundesregierung mit einer Umsetzung und der Implementierung einer individuellen Einstellung durch Patienten in der elektronischen Patientenakte zu rechnen? 8. Welche Leistungserbringer im Gesundheitswesen werden nach Kenntnis der Bundesregierung zukünftig Einsicht in die elektronische Patientenakte nehmen können, und welche alternativen Authentifizierungsverfahren zum Zugriff auf die elektronische Patientenakte werden die Patienten zukünftig nutzen können? 9. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung das elektronische Rezept als Anwendung der Telematikinfrastruktur schon spezifiziert und umgesetzt? 10. Welche konkreten digitalen Sicherheitsvorkehrungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung getroffen, um datenschutzrechtlich relevante Inhalte der Patienten zu schützen? 11. Wie und wo werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Daten der Patienten gesichert, gespeichert und verwahrt? 12. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die gespeicherten Inhalte der Patienten gehackt werden? Berlin, den 2. Juli 2019 Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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