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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Auswirkungen der Ergebnisse des Qualitätsberichts über stationäre Patientenversorgung in Krankenhäusern
(insgesamt 6 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium für Gesundheit
Datum
06.08.2019
Antwortdauer
18 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
ThemenGesundheit & Pflege
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1176119.07.2019
Auswirkungen der Ergebnisse des Qualitätsberichts über stationäre Patientenversorgung in Krankenhäusern
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11761
19. Wahlperiode 19.07.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Jan Korte, Harald Weinberg, Matthias W. Birkwald,
Sylvia Gabelmann, Dr. Achim Kessler, Katja Kipping, Sören Pellmann,
Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.
Auswirkungen der Ergebnisse des Qualitätsberichts über stationäre
Patientenversorgung in Krankenhäusern
Seit 2005 sind die rund 2 000 Krankenhäuser in Deutschland gesetzlich dazu
verpflichtet, in Qualitätsberichten über ihre Arbeit zu informieren. Aus dem am
31. Oktober 2018 veröffentlichten ersten Bericht des Gemeinsamen
Bundesauschusses (G-BA), dem höchsten Gremium der Selbstverwaltung im
Gesundheitswesen, über planungsrelevante Qualitätsergebnisse geht hervor, dass 73 von
bundesweit 1 084 in dem Bericht erfassten Krankenhäusern bei mindestens einem
von elf sogenannten Qualitätsindikatoren schwerwiegende Mängel aufweisen
und ihnen deswegen im jeweiligen Teilbereich „unzureichende Qualität“
attestiert wurde. Der Bericht enthält die Ergebnisse aus dem Erfassungsjahr 2017 aus
den Bereichen gynäkologische Operationen, Geburtshilfe und Mammachirurgie
(vgl. www.g-ba.de/informationen/beschluesse/3545/).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele der 73 Krankenhäuser, die nur unzureichende Qualität in
mindestens einem der Qualitätsindikatoren erreichen, befinden sich nach Kenntnis
der Bundesregierung in privater, freigemeinnütziger und öffentlicher
Trägerschaft, und wie viele Krankenhäuser der entsprechenden Trägerschaft bieten
die jeweilige Leistung an (bitte entsprechend nach Bundesland, Art der
Trägerschaft und Indikator mit unzureichender Qualität aufschlüsseln)?
2. Welche Länder haben nach Kenntnis der Bundesregierung bereits auf die
festgestellten Versorgungsmängel reagiert und ihre Krankenhausplanung
entsprechend anders ausgerichtet oder andere Maßnahmen ergriffen (bitte
nach Bundesland und Reaktion bzw. Änderung der Krankenhausplanung
aufführen)?
3. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung bisher
Ausnahmen von den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 6
Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) definiert (bitte nach
Bundesland und definierten Ausnahmen aufschlüsseln)?
4. Welche der 73 Krankenhäuser haben nach Kenntnis der Bundesregierung
ihren Personalbestand entsprechend vergrößert?
5. Inwiefern haben bislang bereits Regelungen zur qualitätsorientierten
Vergütung gemäß dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) mit Abschlägen oder
Zuschlägen ihre Wirkung entfaltet, und welche Höhe haben diese insgesamt
und pro davon betroffenem Krankenhaus (bitte nach Bundesland und
Indikator mit unzureichender Qualität aufschlüsseln)?
6. Gedenkt die Bundesregierung, die Bundesländer aus dem Bundeshaushalt
(nicht über den Krankenhausstrukturfonds bzw. über die Krankenkassen)
dabei zu unterstützen oder Anreize für diese zu schaffen, die Qualitätsmängel
in Kooperation mit den betroffenen Krankenhäusern zu beseitigen?
Wenn ja, in welcher Form, und wann soll dies geschehen?
Wenn nein, warum kommt ein Zuschuss des Bundes an die Länder nicht
infrage?
Berlin, den 3. Juli 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1219306.08.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/11761 - Auswirkungen der Ergebnisse des Qualitätsberichts über stationäre Patientenversorgung in Krankenhäusern
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
2. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12193
19. Wahlperiode 06.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Harald Weinberg,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/11761 –
Auswirkungen der Ergebnisse des Qualitätsberichts über stationäre
Patientenversorgung in Krankenhäusern
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit 2005 sind die rund 2 000 Krankenhäuser in Deutschland gesetzlich dazu
verpflichtet, in Qualitätsberichten über ihre Arbeit zu informieren. Aus dem am
31. Oktober 2018 veröffentlichten ersten Bericht des Gemeinsamen
Bundesauschusses (G-BA), dem höchsten Gremium der Selbstverwaltung im
Gesundheitswesen, über planungsrelevante Qualitätsergebnisse geht hervor, dass 73
von bundesweit 1 084 in dem Bericht erfassten Krankenhäusern bei mindestens
einem von elf sogenannten Qualitätsindikatoren schwerwiegende Mängel
aufweisen und ihnen deswegen im jeweiligen Teilbereich „unzureichende Qualität“
attestiert wurde. Der Bericht enthält die Ergebnisse aus dem Erfassungsjahr
2017 aus den Bereichen gynäkologische Operationen, Geburtshilfe und
Mammachirurgie (vgl. www.g-ba.de/informationen/beschluesse/3545/).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Gesetzgeber hat sich mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) dafür
entschieden, dass Qualität und Transparenz in der Krankenhausversorgung eine
größere Rolle spielen sollen. Durch das KHSG wurde daher u. a. Qualität als
Kriterium für die Krankenhausplanung eingeführt. Der Gemeinsame Bundesausschuss
(G-BA) ist gesetzlich damit beauftragt worden, ein entsprechendes
Instrumentarium zu entwickeln und umzusetzen, um den Ländern geeignete Qualitätsdaten
ihrer Krankenhäuser zur Verfügung zu stellen.
Im Dezember 2016 hat der G-BA erste planungsrelevante Indikatoren (plan. QI)
festgelegt und eine Verfahrensrichtlinie (plan. QI-RL) beschlossen. Auf dieser
Grundlage hat der G-BA am 31. Oktober 2018 den ersten Bericht über die
Qualitätsergebnisse zu den plan. QI in den Leistungsbereichen gynäkologische
Operationen, Geburtshilfe und Mammachirurgie veröffentlicht. Insgesamt kam das
Verfahren zu dem Ergebnis, dass 73 Krankenhäuser im Erfassungsjahr 2017 bei
mindestens einem der elf Indikatoren eine unzureichende Qualität aufwiesen.
Nach den Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) dürfen
Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen plan. QI auf der Grundlage der
vom G-BA übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur
vorübergehend eine in erheblichen Maße unzureichende Qualität aufweisen, insoweit
ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen bzw. müssen
aus dem Krankenhausplan herausgenommen werden (§ 8 Absatz 1a und 1b
KHG). Die planungsrelevanten Qualitätsindikatoren werden jedoch nur
Bestandteil des Krankenhausplans, wenn dies nicht durch Landesrecht ausgeschlossen
wurde. Aufgrund der bisherigen Festlegungen können der G-BA bzw. das Institut
für Qualitätssicherung und Transparenz (IQTIG) zudem lediglich die Bewertung
einer „unzureichenden“ Qualität vornehmen. Das Bundesministerium für
Gesundheit hat dem G-BA deshalb eine Auflage zur Weiterentwicklung der
Festlegungen bis zum 31. Dezember 2019 erteilt. Zukünftige Festlegungen müssen
mindestens fachabteilungsbezogen eine Bewertung mit „in erheblichem Maße
unzureichender Qualität“ ermöglichen. Mit dieser differenzierteren Bewertung
einer in erheblichem Maß unzureichenden Qualität wird es den zuständigen
Landesbehörden für Krankenhausplanung erheblich erleichtert, für ein Krankenhaus
bzw. eine Fachabteilung rechtssicher planerische Konsequenzen zu ziehen.
Gleichwohl haben die Planungsbehörden der Länder schon jetzt die Möglichkeit,
sich mit den Ergebnissen auseinanderzusetzen und z. B. mit den auffälligen
Einrichtungen in Kontakt zu treten sowie auf eine zeitnahe Behebung vorhandener
Mängel hinzuwirken.
1. Wie viele der 73 Krankenhäuser, die nur unzureichende Qualität in
mindestens einem der Qualitätsindikatoren erreichen, befinden sich nach Kenntnis
der Bundesregierung in privater, freigemeinnütziger und öffentlicher
Trägerschaft, und wie viele Krankenhäuser der entsprechenden Trägerschaft bieten
die jeweilige Leistung an (bitte entsprechend nach Bundesland, Art der
Trägerschaft und Indikator mit unzureichender Qualität aufschlüsseln)?
Nach Auskunft des G-BA und des IQTIG ist eine Verknüpfung der Qualitätsdaten
zu den Trägerschaften der Krankenhäuser erst nach Veröffentlichung des
bundesweiten Standortverzeichnisses nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) ab dem 1. Januar 2020 möglich.
2. Welche Länder haben nach Kenntnis der Bundesregierung bereits auf die
festgestellten Versorgungsmängel reagiert und ihre Krankenhausplanung
entsprechend anders ausgerichtet oder andere Maßnahmen ergriffen (bitte
nach Bundesland und Reaktion bzw. Änderung der Krankenhausplanung
aufführen)?
Der Bundesregierung liegen keine verlässlichen Informationen über die
bisherigen Reaktionen der Länder auf die ersten plan. QI-Ergebnisse vor. Der G-BA hat
mit Beschluss vom 19. April 2018 das IQTIG mit einer Begleitevaluation der
Einführungsphase der plan. QI-RL beauftragt (www.g-ba.de/beschluesse/3298/).
Hierbei ist nach dem Auftrag des G-BA u. a. auch zu evaluieren, ob die plan. QI
in den Ländern für Entscheidungen der Krankenhausplanung verwendet werden
sowie u. a. welche Gründe es gab, einen Qualitätsindikator nicht für die Planung
zu verwenden. Das IQTIG wird dem G-BA erstmals zum 31. Dezember 2020
einen Zwischenbericht über die Evaluation vorlegen; der Abschlussbericht ist
zum 31. Dezember 2022 vorgesehen.
3. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung bisher
Ausnahmen von den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 6
Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) definiert (bitte
nach Bundesland und definierten Ausnahmen aufschlüsseln)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben die Länder Baden-Württemberg,
Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen Ausnahmen von den
planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 6 Absatz 1a KHG definiert und
gesetzlich die unmittelbare Geltung der durch den G-BA empfohlenen
planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ausgeschlossen. Es soll in diesen Ländern nach den
landesrechtlichen Regelungen zukünftig im Rahmen der Krankenhausplanung
jeweils im Einzelfall entschieden werden, ob die vom G-BA beschlossenen
planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise in den
Krankenhausplan aufgenommen werden.
4. Welche der 73 Krankenhäuser haben nach Kenntnis der Bundesregierung
ihren Personalbestand entsprechend vergrößert?
Ob bzw. in welchem Maße schlechte Ergebnisse bei einzelnen plan. QI auf eine
unzureichende Personalausstattung zurückgeführt werden können, ist nicht
bekannt. Der Bundesregierung liegen daher keine Erkenntnisse darüber vor, ob
unzureichende Ergebnisse bei einzelnen plan. QI Krankenhäuser veranlasst haben,
mit Personalaufstockungen zu reagieren.
5. Inwiefern haben bislang bereits Regelungen zur qualitätsorientierten
Vergütung gemäß dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) mit Abschlägen oder
Zuschlägen ihre Wirkung entfaltet, und welche Höhe haben diese insgesamt
und pro davon betroffenem Krankenhaus (bitte nach Bundesland und
Indikator mit unzureichender Qualität aufschlüsseln)?
Der G-BA hat bisher keine Festlegungen zu qualitätsorientierten Zu- und
Abschlägen getroffen. Er berät derzeit noch über die Ergebnisse der vom IQTIG
vorgelegten Berichte zu diesem Themenbereich.
6. Gedenkt die Bundesregierung, die Bundesländer aus dem Bundeshaushalt
(nicht über den Krankenhausstrukturfonds bzw. über die Krankenkassen)
dabei zu unterstützen oder Anreize für diese zu schaffen, die Qualitätsmängel
in Kooperation mit den betroffenen Krankenhäusern zu beseitigen?
Wenn ja, in welcher Form, und wann soll dies geschehen?
Wenn nein, warum kommt ein Zuschuss des Bundes an die Länder nicht
infrage?
Die Bundesregierung ist nicht der Auffassung, dass ein Mangel an Finanzmitteln
ursächlich für das Auftreten von Qualitätsmängeln in Krankenhäusern ist. Vor
diesem Hintergrund kommt eine finanzielle Unterstützung der Länder, die im
Übrigen für eventuell fehlende Investitionsmittel verantwortlich sind, aus dem
Bundeshaushalt oder über einen Zuschuss des Bundes nicht in Betracht.
Um bei Bedarf Strukturverbesserungen in den Krankenhäusern durchzuführen
und so zu einer Verbesserung der Qualität der Leistungserbringung beizutragen,
stehen den Ländern auf Antrag auch die Mittel des Krankenhaus-Strukturfonds
zur Verfügung.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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