[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 5. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12209
19. Wahlperiode 07.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jörg Cezanne, Victor Perli,
Sabine Leidig, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/11780 –
Kündigung der Verträge zur Erhebung und Kontrolle der Infrastrukturabgabe
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 18. Juni 2019 die
Infrastrukturabgabe für europarechtswidrig erklärte, hat das Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die geschlossenen Verträge zur
Erhebung und Kontrolle der Infrastrukturabgabe unverzüglich gekündigt. Neben
dem Urteil des EuGH wurden nach Aussage des Bundesministers für Verkehr
und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer zwei weitere Kündigungsgründe
vorgebracht (vgl.
www.sueddeutsche.de/wirtschaft/maut-scheuer-kritik-1.4500331).
Zum einen sollen die Auftragnehmer Fristen und entsprechende Nachfristen
nicht eingehalten haben, wobei diesbezüglich Unstimmigkeiten zwischen dem
Auftraggeber und den Betreibern aufkamen, welche das Vertrauensverhältnis,
insbesondere durch ein Schreiben der Betreiber am 17. Juni 2019 zerrütteten.
Zum anderen sollen die Betreiber nach Kündigung der Verträge noch
Unteraufträge abgeschlossen haben, wodurch dem Bund finanzieller Schaden entstand
(vgl. ebd.).
Genauere Angaben zu Problemen bei der Vertragsumsetzung sind bisher ebenso
ungekannt wie die Höhe möglicher Schadensersatzforderungen seitens der
Betreiber sowie anstehender (Schieds-)Gerichtskosten.
Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer hat jedoch in diesem Zusammenhang
vollkommene Transparenz angekündigt: „Wenn weitere Fragen und Anliegen
der Abgeordneten kommen, dann werden wir sie beantworten und erfüllen“
(Plenarprotokoll 19/106).
1. Aus welchen Gründen wurde der Vertrag über die Erhebung der
Infrastrukturabgabe gekündigt und aus welchen Gründen der Vertrag über deren
Kontrolle?
Die Kündigung des Vertrages über die Entwicklung, den Aufbau und den Betrieb
eines Systems für die Erhebung der Infrastrukturabgabe (Vertrag „Erhebung“)
wurde auf drei Kündigungsgründe gestützt: die Nichterfüllung vertraglicher
Leistungspflichten des Auftragnehmers, ordnungspolitische Gründe (EuGH-Urteil)
sowie ein vertragswidriges Verhalten des Vertragspartners nach der Kündigung,
das eine weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht mehr zumutbar
macht.
Die Kündigung des Vertrages über die Planung, Entwicklung, Errichtung, den
Betrieb und die Unterhaltung des automatischen ISA-
Kontrolleinrichtungssystems (Vertrag „Kontrolle“) wurde auf zwei Kündigungsgründe gestützt: die
Nichterfüllung vertraglicher Leistungspflichten des Auftragnehmers und
ordnungspolitische Gründe (EuGH-Urteil).
2. Wer hat für den Auftraggeber (Bundesregierung) die Projektfortschritte
überwacht („Beauftragte“), und durch wen wurden die Bewertungskriterien
festgelegt?
Welche konkreten Aufgaben und Kompetenzen im Rahmen der
Projektsteuerung wurden den von der Bundesregierung beauftragten Behörden und/oder
beauftragten Unternehmen übertragen (bitte alle in diesem Zusammenhang
beauftragten Behörden und/oder Unternehmen mit ihren jeweiligen
Zuständigkeitsbereichen aufführen)?
Für den Bereich Erhebung erfolgte die Überwachung der Projektfortschritte
federführend durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA).
Für den Bereich Kontrolle wurde der Projektfortschritt durch das Bundesamt für
Güterverkehr (BAG) überwacht.
Auf Ebene des Gesamtprojekts Infrastrukturabgabe (Erhebung und Kontrolle)
wurde der Projektfortschritt durch die Gesamtprojektlenkungsgruppe
(Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), KBA und BAG)
überwacht.
Unterstützt wurde die Bundesregierung bei der Überwachung durch
Projektmanagement-, juristische, wirtschaftliche und technische Berater sowie einen
Gutachter.
Die für die Überwachung des Betreibers „Erhebung“ maßgeblichen
Bewertungskriterien ergeben sich funktional aus den vertraglichen Regelungen des Vertrages
„Erhebung“ (insbes. Ziffer 5.4.1, der Leistungsbeschreibung sowie dem
Meilensteinplan).
Die Überwachung des Projektfortschritts des Auftragnehmers „Kontrolle“
erfolgte dabei anhand der im Vertrag „Kontrolle“ festgelegten Meilensteine und
Bewertungskriterien (Ziffer 6.2 des Vertrages „Kontrolle“ in Verbindung mit der
Leistungsbeschreibung, Anlage 1.2).
3. Wann wurde zuletzt der Projektfortschritt der beiden vergebenen Aufträge
anhand der Bewertung der von den Auftragnehmern eingereichten
Projektdokumentation von der Bundesregierung bzw. durch deren Beauftragte
positiv bewertet, und wann wurde dies den Auftragnehmern in welcher Weise
mitgeteilt (bitte insbesondere auf die Bewertung der Feinplanung bzw. der
Feinplanungsdokumentation eingehen und für die beiden Aufträge getrennt
angeben)?
Wurde die Bundesregierung über die positive Bewertung über den als
zufriedenstellend bewerteten Projektfortschritt in Kenntnis gesetzt, und wenn ja,
wann?
Da kein Teilbereich der Feinplanungsdokumentation frei von Defiziten war,
konnte aus Sicht des KBA keine positive Bewertung zu den eingereichten
Projektdokumentationen rückgemeldet werden. Die zwei eingereichten
Feinplanungsdokumentationen (und deren Nachlieferungen) wurden geprüft und in
Abstimmung mit dem BMVI aufgrund wesentlicher Defizite zurückgewiesen.
Im Vorfeld der Kündigung des Vertrages „Kontrolle“ am 18. Juni 2019 lag
erstmals mit Vorlage der Spezifikationsdokumente ein Problem hinsichtlich des
Projektfortschritts vor. Zuvor erfolgte im Hinblick auf den Projektfortschritt keine
positive Rückmeldung an den Auftragnehmer „Kontrolle“.
4. Die Bewertungen welcher von ihr beauftragten Behörden und/oder
Unternehmen gaben für die Bundesregierung den Ausschlag dafür, die Verträge
auch mit dem Verweis auf Schlechtleistungen zu kündigen, und wann wurde
der Bundesregierung diese Bewertung zur Kenntnis gegeben (mündlicher
Bericht der Bundesregierung in der Sitzung des Ausschusses für Verkehr und
digitale Infrastruktur vom 26. Juni 2019)?
Die Entscheidung zur Kündigung der Verträge auch wegen der
Schlechtleistungen der Vertragspartner beruhte auf den Berichten des KBA und des BAG und
der Fachberater, die insbesondere im Zusammenhang mit der Einhaltung der
Meilensteine Feinplanungsdokumentation bei der Erhebung (1. April 2019) und
Spezifikationsdokumente bei der Kontrolle (8. April 2019) vorgelegt worden sind.
Das BMVI hat jeweils unmittelbar nach dem erfolglosen Ablauf der jeweiligen
Meilensteinfristen Kenntnis erhalten.
5. Welche Fristen zur Abarbeitung welcher Meilensteine (mündlicher Bericht
der Bundesregierung in der Sitzung des Ausschusses für Verkehr und
digitale Infrastruktur vom 26. Juni 2019) insbesondere im Zusammenhang mit
der Feinplanung wurden von den Auftragnehmern nach Auffassung der
Bundesregierung bzw. deren Projektüberwacher nicht eingehalten (bitte die
genauen Daten der Fristen angeben und für die beiden gekündigten Verträge
getrennt angeben)?
6. Welche konkreten Mängel wurden dabei moniert, und wann wurden die
Auftragnehmer jeweils wie über die Auffassung des Auftraggebers in Kenntnis
gesetzt (mündlicher Bericht der Bundesregierung in der Sitzung des
Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 26. Juni 2019, bitte die
konkreten Daten der Übermittlung angeben und insbesondere auf
Unzulänglichkeiten bei der Feinplanungsdokumentation eingehen)?
7. Welche Nachfristen wurden jeweils gesetzt, und welche dieser Nachfristen
wurden durch die Bundesregierung bzw. von ihr Beauftragte aus welchen
Gründen als nicht eingehalten eingestuft (mündlicher Bericht der
Bundesregierung in der Sitzung des Ausschusses für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 26. Juni 2019, bitte bei mehreren gesetzten Nachfristen hinsichtlich
eines Meilensteins die Gründe für die negative Bewertung durch die
Bundesregierung bzw. nachgeordnete Behörden getrennt aufführen)?
Die Fragen 5 bis 7 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Laut Vertrag „Erhebung“ folgt auf den Meilenstein 0 „Vertragsschluss“ nach
90 Tagen der Meilenstein 1 „Vorlage der vollständigen
Feinplanungsdokumentation“ am 1. April 2019. Nach einer ersten Prüfung der
Feinplanungsdokumentation durch das KBA und die Berater des BMVI sowie den Gutachter war diese
sowohl im Hinblick auf die formellen Voraussetzungen (Vollständigkeit,
Signatur, finalisierte Versionen) als auch auf die qualitativen Voraussetzungen nicht
vertragsgemäß. Da die Qualität der vorgelegten Dokumente über sämtliche
Teilbereiche hinweg mit erheblichen Mängeln behaftet war und eine Fortsetzung der
Prüfung aus diesem Grunde nicht zielführend erschien, wurde die Prüfung der
Dokumente in Abstimmung mit dem BMVI abgebrochen. Der Auftragnehmer
wurde hierüber am 9. April 2019 informiert. Dem Auftragnehmer wurde eine
Nachfrist zur Lieferung der Feinplanungsdokumentation bis zum 17. Mai 2019
gesetzt.
Am 17. Mai 2019 hat der Auftragnehmer „Erhebung“ seine zweite Lieferung der
Feinplanungsdokumentation wieder unvollständig bereitgestellt und am 19. Mai
2019 wurden Dokumentationen nachgeliefert. Am 23. Mai 2019 hat der
Auftragnehmer weitere Korrekturen nachgeliefert.
In der Prüfung der zweiten Lieferung der Feinplanungsdokumentation durch das
KBA, die Berater des BMVI und den Gutachter waren sieben besonders kritische
Defizite („Blocker“), 103 schwere und 246 leichte Defizite aufgedeckt. Dem
Auftragnehmer „Erhebung“ wurden Anfang Juni mehrere Nachfristen zur
Beseitigung der Blocker gesetzt (21. Juni, 28. Juni bzw. 5. Juli 2019).
Der Auftragnehmer „Kontrolle“ hat den Meilenstein Nr. 10.1.1 „Vorlage der
vollständigen Spezifikationsdokumente in vertragsgemäßer Form (Phase 1)“ aus
Ziffer 10.1 des Vertrages „Kontrolle“ nicht zum vertraglich vereinbarten Termin
(8. April 2019) erreicht, da keine freigabefähigen Spezifikationsdokumente
vorgelegt wurden.
Über fehlende Dokumente wurde der Auftragnehmer „Kontrolle“ am 11. April
2019 informiert. Weitere Mängel wurden dem Auftragnehmer „Kontrolle“ am
6. Mai und 17. Mai 2019 mitgeteilt. Für die Überarbeitung aller bis zum 30. April
2019 vorgelegten Spezifikationsdokumente wurde eine Nachfrist bis zum 31. Mai
2019 festgelegt.
Der Gutachter hatte im Rahmen der Prüfung der am 31. Mai 2019 vorgelegten
Spezifikationsdokumente am 18. Juni 2019 bereits 76 Mängel festgestellt, wovon
neun als Blocker eingestuft wurden.
8. Wann wurde die Bundesregierung durch wen erstmals über welche
Unzulänglichkeiten beim Projektfortschritt und/oder bei der
Projektdokumentation unterrichtet (mündlicher Bericht der Bundesregierung in der Sitzung des
Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 26. Juni 2019, bitte
für die beiden erteilten Aufträge getrennt angeben), und welche
Konsequenzen hat sie daraus gezogen?
Das BMVI hat jeweils unmittelbar nach dem erfolglosen Ablauf der jeweiligen
Meilensteinfristen Kenntnis erhalten. KBA und BAG haben die Auftragnehmer
jeweils über die Unzulänglichkeiten unterrichtet und Abhilfe verlangt.
9. Hätte bereits durch das Verfehlen der ersten von der Bundesregierung bzw.
einer nachgeordneten Behörde gesetzten Nachfrist nach Auffassung der
Bundesregierung ein Kündigungsgrund vorgelegen (bitte begründen)?
Wenn ja, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung nicht umgehend den
Vertrag bzw. die Verträge gekündigt?
Bereits das Verstreichenlassen der ersten gesetzten Nachfrist hätte ein
Kündigungsrecht begründet, denn im Bereich „Erhebung“ lag keine freigabefähige
Feinplanungsdokumentation und im Bereich „Kontrolle“ lagen keine
freigabefähigen Spezifikationsdokumente zu den vertraglich vereinbarten Terminen vor.
Gemäß Ziffer 26.3.4 a) des Vertrages „Erhebung“ liegt ein wichtiger Grund für
die Kündigung insbesondere dann vor, wenn der Betreiber eine freigabefähige
Feinplanungsdokumentation nicht spätestens am in Ziffer 5.6 genannten Termin
vorgelegt. Gemäß Ziffer 32.3.2 a) des Vertrages „Kontrolle“ liegt ein wichtiger
Grund für die Kündigung insbesondere dann vor, wenn der Auftragnehmer die
Spezifikationsdokumente nicht spätestens an dem in Ziffer 10.1.1 spezifizierten
Termin in vertragsgemäßer Form vorgelegt hat.
Das BMVI und das KBA waren zunächst im Interesse einer erfolgreichen
Projektentwicklung bemüht, den Unzulänglichkeiten der Auftragnehmer durch
andere Maßnahmen als durch Kündigungen zu begegnen.
10. Hat die Bundesregierung bzw. von ihr Beauftragte den Betreibern
Abmahnungen zukommen lassen, und wenn ja, wann, und welchen Inhalts (bitte
begründen)?
Das BAG hat dem Auftragnehmer im Schreiben vom 6. Mai 2019, in dem dieser
über die festgestellten Mängel in den Spezifikationsdokumenten informiert
wurde, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Auftragnehmer
hinsichtlich sämtlicher bislang vorgelegter Dokumente alle vertraglichen und/oder
gesetzlichen Rechte vorbehält.
Das KBA hat die ursprünglich vorgelegte Feinplanungsdokumentation als nicht
vertragskonform zurückgewiesen. Gleiches gilt für die zur Nachfrist am 17. Mai
2019 vorgelegte zweite Version der Feinplanungsdokumentation.
11. Welche Schadensersatzansprüche und/oder Ansprüche auf die Zahlung von
Vertragsstrafen entstehen nach Kenntnis der Bundesregierung durch die
nach Auffassung der Bundesregierung erbrachte Schlechtleistung durch die
Auftragnehmer an den Auftraggeber, und wird die Bundesregierung
ihrerseits Schadensatzforderungen und/oder Vertragsstrafen einfordern (bitte
begründen)?
Derzeit wird geprüft, ob die Bundesregierung Schadensersatzansprüche oder
Anspruch auf Vertragsstrafen wegen Schlechtleistungen der Auftragnehmer geltend
machen kann. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.
12. Welche Kritik wurde in dem Schreiben vom 17. Juni 2019 durch die
Auftragnehmer an der Bundesregierung bzw. an von ihr Beauftragten,
insbesondere hinsichtlich ihrer Bewertungspraxis der von den Auftragnehmern
eingereichten Unterlagen (Pläne wie z. B. eine Feinplanung etc.), geübt, und
wurde in diesem Schreiben das Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber
und Auftragnehmer explizit als gestört bezeichnet (bitte begründen)?
Wurde in diesem Schreiben ggf. die Kündigung der Verträge bzw. eines der
Verträge seitens der Auftragnehmer angedroht, und welche Maßnahmen
wurden seitens der Auftragnehmer in diesem Schreiben ggfs. genannt, um
das Vertrauensverhältnis zu verbessern?
Die Betreiberparteien haben in diesem Schreiben die Behauptung aufgestellt, dass
der Auftraggeber für die umfangreichen und über viele Wochen nicht beseitigten
Fehler der Feinplanungsdokumentation des Betreibers verantwortlich und der
weitere Aufwand zur Fehlerbeseitigung vertraglich nicht geschuldet sei. Damit
haben die Betreiberparteien im Zusammenhang mit allein von ihnen zu
verantwortenden Mängeln eine gravierende Fehlvorstellung über ihre vertraglichen
Pflichten zum Ausdruck gebracht, die das Vertrauen des Auftraggebers in die
ordnungsgemäße Vertragserfüllung im Ganzen erschüttert hat.
13. Waren mögliche Schadensersatzforderungen seitens der Auftragnehmer
Gegenstand dieses Schreibens, und wenn ja, in welcher Höhe?
Nein.
14. Sind inzwischen Schadensersatzansprüche der Auftragnehmer gegenüber
dem Bund geltend gemacht worden, und wenn ja, in welcher Höhe?
Nein.
15. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung mit dem Schreiben vom 17. Juni
2019 erstmals durch die Auftragnehmer Kritik an der Bundesregierung bzw.
an ihren Beauftragten geübt, und wenn nein, wann wurden welche konkreten
Kritikpunkte jeweils vorgebracht (bitte unter Angabe des Datums des
Einganges diesbezüglicher – auch elektronischer – Schreiben aufführen)?
Nein. Der Auftragnehmer „Kontrolle“ hat mit Schreiben vom 18. Februar 2019
gemäß Ziffer 6.3.3 des Vertrages „Kontrolle“ angezeigt, dass ihm nicht die
vollständigen Unterlagen zu den statischen Verhältnissen auf den Mautbrücken, die
im Rahmen der Mitnutzung für die Infrastrukturabgabe Relevanz haben,
vorliegen und sich aus diesem Grund die Erstellung der Spezifikationsdokumente
verzögern könne. Am 26. Februar 2019 wurden dem Auftragnehmer „Kontrolle“ die
fehlenden Unterlagen zur Verfügung gestellt. Zudem wurde mit Schreiben vom
11. März 2019 klargestellt, dass das jeweilige Erreichen der ersten drei
Meilensteine gemäß Ziffer 10.1 des Vertrages „Kontrolle“ ohnehin ein nach Ziffer 27.1.2
garantierter Leistungserfolg ist.
Der Betreiber „Erhebung“ hat am 9. April 2019 die Ansicht vertreten, ihm sei der
Maßstab für die Beurteilung, ob die Feinplanungsdokumentation den
vertraglichen Anforderungen entspricht, unklar. Das KBA hat danach dem Betreiber in
zahlreichen Arbeitsgemeinschaften den Bewertungsmaßstab nochmals eingehend
erläutert. Nach dem wiederum erfolglosen Ablauf der Nachfrist hat dann der
Betreiber „Erhebung“ mit Schreiben vom 17. Juni 2019 versucht, die allein ihm
obliegende Verantwortung für die eingetretenen Verzögerungen auf den
Auftraggeber abzuwälzen.
16. Welche Gespräche fanden seit der Unterzeichnung der beiden Verträge
zwischen der Bundesregierung und/oder ihren Beauftragten mit den
Auftragnehmern statt, in denen Probleme bei der Erfüllung welcher Vertragspflichten
gegenständlich waren (bitte unter Angabe des Datums und der
Teilnehmenden aufführen)?
Das KBA hat die Erfüllung der Vertragspflichten des Betreibers „Erhebung“ im
Rahmen der Projektentwicklung laufend überwacht und dabei auch die
erkennbaren Probleme und Gestaltungsaufgaben erläutert. Die erbetenen Informationen
können nicht veröffentlicht werden, weil hierbei verfassungsrechtlich geschützte
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der betroffenen privaten Unternehmen
berührt sind. Unter Abwägung zwischen dem parlamentarischen
Auskunftsanspruch einerseits und dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unter
Berücksichtigung möglicher nachteiliger Wirkungen für die betroffenen privaten
Unternehmen andererseits hat die Bundesregierung die erbetenen Informationen
als Verschlusssache „VS – Vertraulich“ eingestuft und der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages übermittelt. Die Informationen sind in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und können dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages eingesehen werden.
17. Hat das Bundesverkehrsministerium ihren Beauftragten Weisungen erteilt in
Bezug auf die Bewertung der von den Auftragnehmern übermittelten
Unterlagen, und wenn ja, welche, und wann sind diese durch wen erteilt worden?
Nein.
18. Wurden Bewertungen des Fortschrittsstandes der Arbeiten der
Auftragnehmer nachträglich geändert, und wenn ja, durch wen, und aus welchen
Gründen?
Nein.
19. Welche Verträge mit Nachunternehmern wurden seitens der Auftragnehmer
nach Kündigung der Betreiberverträge geschlossen (bitte unter Angabe des
Datums der Vertragsunterschrift sowie dem Vertragsvolumen aufführen),
und auf welchem Wege hat die Bundesregierung bzw. haben ihre
Beauftragten Kenntnis von der Unterzeichnung dieser Verträge erlangt?
Der Betreiber „Erhebung“ hat nach Kenntnis des EuGH-Urteils vom 18. Juni
2019 (Rs. C-591/17) und der Kündigung des Vertrages „Erhebung“ durch den
Auftraggeber Unterauftragnehmerverträge mit konzernverbundenen
Unternehmen ohne die erforderliche Zustimmung des Auftraggebers (Ziffer 14.1 Vertrag
„Erhebung“) angepasst und abgeschlossen. Die Verträge wurden dem
Auftraggeber am 20. Juni 2019 übermittelt.
20. Auf welche Höhe belaufen sich die Kosten, die die Auftragnehmer dem
Bund bis zum 18. Juni 2019 in Rechnung gestellt haben (
www.stuttgarter-
nachrichten.de/inhalt.pkw-maut-gescheitertes-projekt-kostete-bund-bislang-53-
millionen-euro.f5be59b5-c3dc-4a89-8c36-c7baae446398.html), und wird die
Bundesregierung den Auftragnehmern ihre bis zum 18. Juni 2019 getätigten
Ausgaben vollumfänglich erstatten (bitte begründen)?
Dem Bund wurden bisher keine Kosten der Auftragnehmer in Rechnung gestellt.
Hinsichtlich der bisher angefallenen Kosten auf Bundesseite wird auf die Antwort
der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf
Bundestagsdrucksache 19/11867 verwiesen.
21. Auf welche Höhe beläuft sich nach Kenntnis der Bundesregierung der
Bruttounternehmenswert der von ihr mit der Erhebung und Kontrolle der
Infrastrukturabgabe beauftragten Unternehmen, bzw. wann und durch wen soll
der Bruttounternehmenswert ermittelt werden?
Für die Rechtsfolgen einer Kündigung gemäß Ziffer 32.3.2 s) Vertrag „Kontrolle“
wird auf Ziffer 33.4.2 a) Vertrag „Kontrolle“ verwiesen. Der
Bruttounternehmenswert ist in diesem Zusammenhang nicht relevant.
Der Bruttounternehmenswert im Vertrag „Erhebung“ ist in Anlage 29.5.1 in
Verbindung mit Anlage 28.4.1, Teil A definiert. Die Bestimmung des
Bruttounternehmenswertes erfolgt gemäß Anlage 28.4.1, Teil A des Vertrages „Erhebung“.
Eine gemäß Anlage 28.4.1, Teil A des Vertrages „Erhebung“ entsprechende
Bestimmung des Bruttounternehmenswertes ist bislang nicht erfolgt.
22. Auf welchen Rechtsbeistand wird die Bundesregierung im Falle eines
Schiedsverfahrens zurückgreifen, und welche (Vor-)Verträge mit welchem
prognostizierten Finanzvolumen ist die Bundesregierung diesbezüglich
bereits eingegangen?
23. Mit welchen Kosten für rechtlichen Beistand rechnet die Bundesregierung
im Falle eines Schiedsverfahrens?
24. Wurde bereits ein Schiedsverfahren eröffnet, und wenn nein, wann soll dies
geschehen?
Die Fragen 22 bis 24 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Ob der Betreiber „Erhebung“ oder Auftragnehmer „Kontrolle ein
Schiedsverfahren beantragen werden, entzieht sich der Kenntnis der Bundesregierung. Aktuell
gibt es auf Seiten der Bundesregierung weder Überlegungen bezüglich eines
Rechtbeistandes für ein Schiedsverfahren, noch einen (Vor-)Vertrag.
25. Auf welche Höhe belaufen sich die Forderungen des Bundes und auf welche
Höhe die der Auftragnehmer nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit
insgesamt (bitte auch nach einzelnen Forderungsposten aufschlüsseln)?
Es liegen keine Forderungen der Auftragnehmer vor. Ob und eventuell in welcher
Höhe Forderungen auf Grund der Kündigungen zu bedienen sind, ist derzeit rein
spekulativ. Die Prüfung, welche Forderungen dem Bund zustehen, ist noch nicht
abgeschlossen.
26. Inwiefern flossen Erfahrungen aus früheren Schiedsverfahren mit
Beteiligung des Bundes in die Entscheidung der Bundesregierung ein, den
Betreibervertrag bzw. die Betreiberverträge anhand von Gründen zu kündigen, die
im Nachgang ein Schiedsverfahren notwendig machen?
Die Kündigungen stehen in keinem Zusammenhang mit Überlegungen bezüglich
eines Schiedsverfahrens.
27. Wie bewertet die Bundesregierung die Verhältnismäßigkeit ihrer
Entscheidung, die Verträge zur Erhebung und Kontrolle der Infrastrukturabgabe zu
kündigen, vor dem Hintergrund, dass der Betreibervertrag mit der Toll
Collect GmbH nicht gekündigt wurde, obwohl sich die Einführung der Lkw-
Maut durch deren Schlechtleistung um mehr als ein Jahr verzögerte (siehe
www.bgl-ev.de/web/medien/presse/article_archiv.htm&news=2560&year=
2004)?
Auf der Grundlage des am 18. Juni 2019 verkündeten EuGH-Urteils hat die
Bundesregierung entschieden, dass die Infrastrukturabgabe in der in den deutschen
Gesetzen vorgesehenen Form nunmehr vom Tisch ist, weil die Umsetzung des
Projektes so nicht mehr zu realisieren ist. Dies ist der fundamentale Unterschied
zur Lkw-Maut, bei der die Realisierung des Projekts noch möglich war und
gelungen ist.
28. Wie weit ist der Zulassungsprozess der Tolltickets GmbH als EETS-
Anbieter (EETS = European Electronic Toll Service) fortgeschritten, und wann ist
nach Kenntnis der Bundesregierung mit einer Zulassung durch das
Bundesamt für Güterverkehr zu rechnen (bitte begründen)?
Die Tolltickets GmbH befindet sich derzeit im Zulassungsverfahren für Anbieter
des europäischen elektronischen Mautdienstes (EEMD/EETS) beim BAG. Der
Zeitpunkt der Zulassung wird durch den Fortschritt im Zulassungsverfahren
bestimmt. Dieser hängt maßgeblich von der Mitwirkung des EETS-Anbieters und
der Qualität seiner Dokumentation und insbesondere seiner technischen Systeme
ab.
29. Welches Datum für die Betriebsbereitschaft des Erhebungssystems der
Infrastrukturabgabe wurde zwischen den Vertragspartnern vereinbart, und
welches Datum wurde festgelegt, ab dem ein Ausbleiben der
Betriebsbereitschaft den Bund zur Kündigung des Vertrages ermächtigt hätte und/oder
sogar eine Schadensersatzpflicht seitens der Auftragnehmer entstanden wäre
(ein Abweichen dieser Daten bitte begründen)?
Der Terminus „Betriebsbereitschaft Erhebungssystem“ ist im Vertrag
„Erhebung“ nicht vorgesehen. Vermutlich ist der Meilenstein Nr. 8 gemäß Ziffer 5.6
des Vertrages „Erhebung“ (Erfolgreicher Abschluss des Probebetriebs) gemeint,
bei dem einheitlich sowohl die Kündigung als auch die Verwirkung einer
siebenstelligen Vertragsstrafe mit Steigerungsmodus nach Ablauf von 90 Tagen seit
Verzug vereinbart wurde.
30. Welchen Einfluss hat die Kündigung der Verträge zur Infrastrukturabgabe
auf den laufenden Vertrag hinsichtlich des Betriebs von Zahlstellen für
Straßenbenutzungsgebühren (vgl.
https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:
257135-2019:TEXT:DE:HTML&src=0) nach Ansicht der
Bundesregierung?
Die Vertragserweiterung des laufenden Vertrages hinsichtlich des Betriebs des
Mautstellennetzes für die Lkw-Maut um die Entrichtung der Infrastrukturabgabe
wurde gekündigt. Vertragsabbruchkosten sind nicht angefallen. Die Kündigung
der Verträge zur Infrastrukturabgabe hat auf den laufenden Vertrag hinsichtlich
des Betriebs des Mautstellennetzes keinen Einfluss.
31. Wurden seitens der Bundesregierung die Aufträge an die Toll Collect GmbH
zur Unterstützung bei der Erhebung der Infrastrukturabgabe gekündigt (bitte
begründen), und welche Kosten entstehen dabei für den Bund und für die
Toll Collect GmbH?
Die Toll Collect GmbH ist nicht durch die Bundesregierung mit der
Unterstützung bei der Erhebung der Infrastrukturabgabe beauftragt worden. Die
Einbeziehung der Toll Collect GmbH erfolgte durch den Betreiber des
Infrastrukturabgabeerhebungssystems, der den Vertrag gegenüber der Toll Collect GmbH
gekündigt hat.
Der Bund erstattet der Toll Collect GmbH zusätzlich bestimmte Kosten, die ihr
nicht durch den Betreiber des Infrastrukturabgabeerhebungssystems erstattet
werden. Die in Bezug auf die Erhebung der Infrastrukturabgabe vom Bund zu
erstattenden Kosten betragen nach derzeitigem Kenntnisstand ca. 650 000 Euro.
32. Welche weiteren Aufträge (Beschaffungsaufträge, Beraterverträge etc.) im
Zusammenhang mit der Infrastrukturabgabe mit jeweils welchem
Finanzvolumen hat die Bundesregierung nach der Kündigung der Verträge über die
Erhebung und Kontrolle der Infrastrukturabgabe inzwischen gekündigt, und
welche diesbezüglichen Ausschreibungen welchen Finanzvolumens hat die
Bundesregierung seit dem 18. Juni 2019 gestoppt oder erst gar nicht ins
Ausschreibungsverfahren gegeben (mündlicher Bericht der Bundesregierung in
der Sitzung des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur vom
26. Juni 2019, bitte detailliert tabellarisch angeben)?
Gegenstand Status Finanzvolumen
in Euro
Vertrag zur Anpassung der vorhandenen
Kontrolloptimierung für die Zwecke der ISA
gekündigt ca. 260.000
Vertrag zur Anpassung der vorhandenen
Dienstplanungssoftware für die Zwecke der ISA
gekündigt ca. 186.000
Überlassung von Lizenzen der
Dienstplanungssoftware
Rücktritt erklärt ca. 258.000
Ausschreibungsverfahren Mobile ISA-Kontrolle Ausschreibung aufgehoben ca. 50 Mio.
Vertrag über die Anmietung der Holmpassage Vertragsverhandlungen gestoppt ca. 1.100.000
Vertrag für angemietete Gebäude DV-Struktur Ausschreibung gestoppt ca. 157.000
Vertrag für die Vollstreckungssoftware Ausschreibungsverfahren gestoppt ca. 2.500.000
Gutachter gekündigt ca. 7.700.000
Beratervertrag PD gekündigt ca. 4.000.000
Vertrag des ITZ Bund über IT-
Beratungsleistungen
gekündigt ca. 73.500
Vertrag des ITZ Bund über Dienstleistungen und
Gewerke zur IT-Umsetzung
gekündigt ca. 1.195.000
33. Auf welche Weise waren das Bundesministerium für Finanzen (BMF) sowie
das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) in die
Vergabeentscheidung bezüglich der Verträge zur Erhebung und Kontrolle
der Infrastrukturabgabe eingebunden, insbesondere im Hinblick auf die
Vertragsrisiken?
Auf welche Höhe wurden die Vertragsrisiken geschätzt?
Eine Einbeziehung des Bundesministeriums der Finanzen und des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in die Vergabeentscheidung
bezüglich der Verträge zur Erhebung und Kontrolle der Infrastrukturabgabe,
insbesondere im Hinblick auf die Vertragsrisiken, war nicht erforderlich, weil deren
Geschäftsbereiche zu diesem Zeitpunkt nicht mehr betroffen waren. Im
Bundeshaushalt 2018 waren Verpflichtungsermächtigungen für die Vertragsschlüsse
„Erhebung“ und „Kontrolle“ ohne Sperrvermerk ausgebracht. Damit war ersichtlich,
dass eine Zuschlagerteilung im Jahr 2018 erfolgen soll.
Die Schätzung zu den Risikokosten können in den in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages hinterlegten Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages eingesehen
werden.
34. Wurde eine Kosten-Nutzen-Analyse in Bezug auf die Entscheidung
durchgeführt, die Verträge mit den Auftragnehmern nach dem EuGH-Urteil zu
kündigen (bitte begründen)?
Wenn ja, wann wurde diese durch wen erstellt?
In welcher Weise wurden das BMF und das BMJV bei der Entscheidung, die
Verträge zu kündigen, eingebunden?
Am 18. Juni 2019 wurde im BMVI eine sog. Task Force gegründet, in der alle
betroffenen Fachbereiche vertreten waren und in der nach Erörterung aller
Umstände des Für und Wider entschieden wurde, die Verträge sofort zu kündigen,
insbesondere um keine weitere Projektentwicklungskosten entstehen zu lassen.
Das BMF und das BMJV wurden in die Entscheidung nicht eingebunden, da ihre
Geschäftsbereiche nicht betroffen waren.
35. Hat die Bundesregierung inzwischen weitere Kündigungsgründe für die
Verträge zur Erhebung und Kontrolle der Infrastrukturabgabe identifiziert (bitte
für die beiden Verträge getrennt aufführen), und wenn ja, wann wurden diese
Kündigungsgründe in welcher Weise den Auftragnehmern zur Kenntnis
gegeben?
Nein.
36. Sind neben der Anrufung eines Schiedsgerichtes seitens der
Bundesregierung Streitbeilegungsmechanismen mit den Auftragnehmern vereinbart
worden, und wenn ja, welche, und nach welchen Kriterien wird ein
abschließendes Schiedsgerichtsverfahren eröffnet?
Es wird auf Ziffer 36 des Vertrages „Kontrolle“ und Ziffer 35 des Vertrages
„Erhebung“ verwiesen. Dort sind alle Streitbelegungsmechanismen beschrieben.
Beide Verträge sind auf der Internetseite des BMVI abrufbar.
37. Haben inzwischen Gespräche zwischen der Bundesregierung und den
Auftragnehmern hinsichtlich einer gütlichen Einigung stattgefunden (bitte
begründen und ggf. unter Angabe der Teilnehmenden und des Datums
aufführen)?
Wenn nein, wann soll dies ggf. geschehen?
Es gab keine Gespräche zwischen der Bundesregierung und den Auftragnehmern
hinsichtlich einer gütlichen Einigung. Aktuell gibt es dazu auch keine Planungen.
38. Haben die Auftragnehmer der Bundesregierung gegenüber ggf. ein Interesse
an einer gütlichen bzw. vergleichsweisen Beilegung des Konflikts über die
von der Bundesregierung gekündigten Verträge bekundet?
Wenn ja, wann, und in welcher Weise?
Wie hat die Bundesregierung ggf. auf diese Interessensbekundung in welcher
Weise reagiert, und wann und in welcher Form hat die Bundesregierung ggf.
selbst die Initiative zu einer gütlichen Einigung ergriffen?
Nein.
39. Wann hat die Bundesregierung in welcher Weise die Auftragnehmer ersucht,
einer Veröffentlichung der gekündigten Betreiberverträge zuzustimmen
(
www.berliner-zeitung.de/politik/nach-aus-fuer-pkw-maut-finanzielle-
risikenfuer-steuerzahler-weiter-ungewiss-32839068; bitte unter Angabe des genauen
Datums sowie des von der Bundesregierung gewünschten Umfangs der
Vertragsoffenlegung angeben), und wie haben die Auftragnehmer wann auf
dieses Ersuchen reagiert (bitte unter Angabe der von den Auftragnehmern
vorgebrachten Gründe für eine Zustimmung oder Ablehnung angeben)?
Das BMVI hat bereits mit Schreiben vom 4. Februar 2019 (Betreiber „Erhebung“)
und vom 5. Februar 2019 (Auftragnehmer „Kontrolle“) um eine Erklärung zur
Offenlegung der Verträge einschließlich Veröffentlichung auf der Internetseite
des BMVI ersucht. Die Auftragnehmer haben unter Berufung auf den Schutz von
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einer Veröffentlichung widersprochen, mit
Schreiben vom 20. Februar 2019 (Betreiber „Erhebung“) und 18. Februar 2019
(Auftragnehmer „Kontrolle“). Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 wurde der
Betreiber „Erhebung“ erneut gebeten, sein Einverständnis zur Veröffentlichung des
Vertrages „Erhebung“ mit seinen Anlagen auf der Internetseite des BMVI zu
erteilen. Der Betreiber „Erhebung“ hat mit Schreiben vom 25. Juni 2019 einer
solchen Veröffentlichung abermals widersprochen. Erst mit Schreiben vom 15. Juli
2019 hat der Betreiber „Erhebung“ seine Zustimmung zur Veröffentlichung des
Vertrages „Erhebung“ einschließlich Anlagen auf der Internetseite des BMVI
erklärt. Nach weiterer Aufklärung zu den Rechten Dritter konnte der Vertrag
„Erhebung“ am 19. Juli 2019 auf der Internetseite des BMVI veröffentlicht werden.
Auf Nachfrage des BMVI hat auch der Auftragnehmer „Kontrolle“ am 19. Juli
2019 – mit Einschränkungen – eine entsprechende Zustimmung erklärt; am
22. Juli 2019 konnte auch der Vertrag „Kontrolle“ auf der Internetseite des BMVI
veröffentlich werden.
40. Aus welchen Gründen kann nach Auffassung der Bundesregierung die
„Kenntnisnahme [dieser Verträge, Anm. der Fragesteller] durch Unbefugte
für die Interessen der Bundesregierung schädlich sein“
(Ausschussdrucksache 19[15]246), und aus welchen Gründen überwog in der Abwägung der
Bundesregierung hinsichtlich der Entscheidung über eine Veröffentlichung
der Betreiberverträge dieser potenzielle Schaden das öffentliche Interesse an
einer Veröffentlichung der Betreiberverträge?
Die Verträge enthalten in erheblichem Umfang Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse der jeweiligen Auftragnehmer. Eine Veröffentlichung ohne Zustimmung
der Vertragspartner wäre eine Vertragsverletzung durch die Bundesregierung
gewesen und hätte deshalb zu Nachteilen für die Bundesregierung geführt.
41. Hat die Bundesregierung eine Anschubfinanzierung im Rahmen des
Aufbaus der Erhebungs- und Kontrollsysteme zur Infrastrukturabgabe, welche
allein für das Erhebungssystem im entsprechenden Gesetzentwurf
(Bundestagsdrucksache 18/3990) auf ca. 335 Mio. Euro beziffert wurde, geleistet
(bitte unter Angabe der jeweiligen Höhe begründen)?
Wenn nein, hat die Bundesregierung als Auftraggeberin von den
Auftragnehmern abgeschlossene Kreditverträge mitgezeichnet (bitte begründen)?
Es wurde keine Anschubfinanzierung geleistet sowie auch keine Kreditverträge
mitgezeichnet.
42. Bei wie vielen Kreditverträgen, welche im Kontext der öffentlich-privaten
Partnerschaften im Fernstraßenbau geschlossen wurden, hat die
Bundesregierung Kreditverträge mitgezeichnet?
Die Bundesregierung hat im Kontext der öffentlich-privaten Partnerschaften im
Fernstraßenbau keine Kreditverträge mitgezeichnet.
43. In welcher Höhe hat die Bundesregierung im Kontext des Aufbaus sowie der
Erweiterung des Lkw-Mautsystems Anschubfinanzierungen an die Toll
Collect GmbH insgesamt geleistet (bei mehreren Anschubfinanzierungen
bitte auch den jeweiligen Gegenstand der Finanzierung und Umfang der
diesbezüglichen Anschubfinanzierung aufführen), und bei wie vielen der
von der Toll Collect GmbH abgeschlossenen Kreditverträge hat die
Bundesregierung mitgezeichnet?
Der Toll Collect GmbH werden die für den Aufbau, Betrieb und Erweiterung des
Lkw-Mautsystems erforderlichen Aufwände gemäß den vertraglichen Vorgaben
erstattet. Darüber hinaus gab es keine Anschubfinanzierungen, und es wurden
keine Kreditverträge gezeichnet.
44. Wie viele Stellen hatte das BMVI bzw. nachgeordnete Behörden im
Zusammenhang der Einführung der Infrastrukturabgabe öffentlich ausgeschrieben
(bitte nach Tarifgruppen differenziert angeben)?
Im Zusammenhang mit der Einführung der Infrastrukturabgabe erfolgten beim
BAG und beim KBA für die nachfolgenden Stellen/Planstellen öffentliche
Ausschreibungen:
BAG:
Stelle/Planstelle Anzahl davon aufgehoben oder intern besetzt
E12 5 4
A11 8 4
E11 4 4
E10 11 11
E9a 1 0
E8 230 230
KBA:
Stelle/Planstelle Anzahl davon aufgehoben oder intern besetzt
E15/A15 2 2
E14/A14 1
E13/A14 1 1
E13/A13 4 1
E11/A12 1 1
E11/A11 12 5
Die Stellen für die Infrastrukturabgabe im BMVI wurden überwiegend durch
interne Ausschreibungen bzw. interne Umsetzungen besetzt. Zwei Stellen im
höheren Dienst wurden öffentlich ausgeschrieben und durch Tarifbeschäftige
Entgeltgruppe 14 besetzt.
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ISSN 0722-8333]