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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Gesundheitliche Versorgung von Menschen ohne Papiere, Asylsuchenden und Flüchtlingen ohne Aufenthaltstitel
(insgesamt 15 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium für Gesundheit
Datum
12.08.2019
Antwortdauer
18 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1188225.07.2019
Gesundheitliche Versorgung von Menschen ohne Papiere, Asylsuchenden und Flüchtlingen ohne Aufenthaltstitel
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11882
19. Wahlperiode 25.07.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Achim Kessler, Ulla Jelpke, Susanne Ferschl,
Matthias W. Birkwald, Christine Buchholz, Sylvia Gabelmann, Dr. André Hahn,
Katja Kipping, Jutta Krellmann, Pascal Meiser, Cornelia Möhring,
Niema Movassat, Petra Pau, Dr. Kirsten Tackmann, Jessica Tatti,
Harald Weinberg, Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann (Zwickau) und
der Fraktion DIE LINKE.
Gesundheitliche Versorgung von Menschen ohne Papiere, Asylsuchenden und
Flüchtlingen ohne Aufenthaltstitel
In Deutschland leben hunderttausende Menschen, die keinen oder einen
erschwerten Zugang zum Gesundheitssystem haben. Dazu zählen Einwohner mit
regulärem Wohnsitz ohne Krankenversicherung, Menschen ohne Papiere,
Asylsuchende sowie Bürgerinnen und Bürger aus den Staaten der Europäischen
Union, die keinen Krankenversicherungsschutz nachweisen können.
Im Jahr 2016 waren laut dem vom Statistischen Bundesamt erhobenen
Mikrozensus 79 000 Menschen mit regulärem Wohnsitz in Deutschland nicht versichert
und hatten somit keine Absicherung im Krankheitsfall. Darüber hinaus erhielten
im Jahr 2016 rund 24 000 Menschen Hilfen zur Gesundheit nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie im Jahr 2017 schätzungsweise
106 000 Personen nur eingeschränkte Leistungen unterhalb des
Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), da sie im Notlagentarif der
privaten Krankenversicherung versichert waren.
Bis Ende des Jahres 2016 erhielten in Deutschland rund 567 000 Asylsuchende
Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Diese große
Personengruppe, die Leistungen nach dem AsylbLG bezieht, hat jedoch nur das
Recht auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie die
Versorgung bei Schwangerschaft. Von der Behandlung chronischer und nicht
lebensgefährlicher Krankheiten ist sie ausgeschlossen. Um diesen nach Ansicht der
Fragesteller existierenden bundesgesetzlichen Missstand zu beseitigen oder zu
mildern, haben einige Bundesländer den anonymen Krankenschein eingeführt
(http://gesundheit-gefluechtete.info/regelung-in-den-bundeslaendern/).
Während der ersten 15 Monate ihres Aufenthalts gab es für Asylsuchende keinen
einheitlichen Zugang zur Gesundheitsversorgung; dies wurde kürzlich sogar auf
18 Monate verlängert. Es fehlt nach Auffassung der Fragesteller eine
bundeseinheitliche Regelung zur Einführung einer Gesundheitskarte, mit der die regulären
Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) verfügbar wären.
Der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes appellierte bereits im September
2015 an Bund, Länder und Kommunen, eine bundesweit geltende Regelung
einzuführen, die eine einheitliche und angemessene medizinische Versorgung
von Asylsuchenden ermöglicht (www.gkv-spitzenverband.de/presse/themen/fluecht
linge_asylbewerber/fluechtlinge.jsp).
Besonders dramatisch ist die Situation für diejenigen, die keinen Asylantrag
gestellt haben und in Deutschland ohne Aufenthaltsgenehmigung leben. Da sie beim
Sozialamt Krankenscheine beantragen müssen und Sozialamtsmitarbeiterinnen
und Sozialamtsmitarbeiter zur Meldung bei der Ausländerbehörde verpflichtet
sind, droht ihnen die Abschiebung.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Menschen ohne umfassenden Krankenversicherungsschutz halten
sich nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland auf?
2. Wie viele Menschen davon sind nach Kenntnis der Bundesregierung
a) Asylsuchende, die eingeschränkte Leistungen nach dem AsylbLG
erhalten,
b) Flüchtlinge und Asylsuchende ohne geregelten Aufenthaltsstatus,
c) Nichtversicherte,
d) Menschen, die nach dem SGB XII Hilfen zur Gesundheit erhalten,
e) Menschen mit Beitragsschulden in der GKV, deren Versicherung ruht,
f) Menschen im Notlagentarif der privaten Krankenversicherung (PKV),
g) Menschen im Basis- und Standardtarif der privaten Krankenversicherung
bzw.
h) erwerbslose EU-Bürgerinnen und Bürger, die keinen Anspruch auf
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder nach dem
SGB XII haben?
3. Welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung zu ergreifen, um die Zahl
der in Deutschland mit regulärem Wohnsitz gemeldeten Personen, die über
keine Krankenversicherung verfügen, zu senken?
4. Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Hauptgründe dafür,
dass Menschen auf Hilfen zur Gesundheit nach dem SGB XII angewiesen
sind, und welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung zu ergreifen, um
dieser Personengruppe den regulären Zugang zum
Krankenversicherungssystem zu ermöglichen?
5. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung im
Notlagentarif der PKV über einen Zeitraum von null bis sechs Monaten, sechs bis zwölf
Monaten und länger als ein Jahr versichert?
6. In welchen Bundesländern wurde nach Kenntnis der Bundesregierung
flächendeckend die Gesundheitskarte für Asylsuchende eingeführt?
In welchen Bundesländern gilt eine solche Regelung teilweise, z. B. in
welchen Landkreisen bzw. Städten?
7. In welchen Bundesländern ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine
solche Maßnahme geplant, und in welchem räumlichen und
leistungsrechtlichen Umfang?
8. Unterstützt die Bundesregierung Initiativen und Projekte in einzelnen
Bundesländern zur Einführung der Gesundheitskarte für Asylsuchende (bitte
Bundesländer und Höhe der Zuweisungen bzw. die Art der Unterstützung
angeben)?
9. Gedenkt die Bundesregierung, eine einheitliche Regelung zur bundesweiten
Einführung der Gesundheitskarte für Asylsuchende zu treffen?
Was spricht gegen eine bundesweite Regelung von Ansprüchen im
Krankheitsfall, wie bei allen anderen Personengruppen üblich?
10. In welchen Bundesländern wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der
anonyme Krankenschein für Menschen ohne Papiere oder Menschen ohne
geregelten Aufenthaltsstatus eingeführt?
In welchen Bundesländern gilt eine solche Regelung teilweise, z. B. in
welchen Landkreisen bzw. Städten?
11. In welchen Bundesländern ist nach Kenntnis der Bundesregierung die
Einführung des anonymen Krankenscheins für Menschen ohne Papiere oder
Menschen ohne geregelten Aufenthaltsstatus vorgesehen?
In welchen Bundesländern soll eine solche Regelung teilweise, z. B. in
welchen Landkreisen bzw. Städten eingeführt werden?
12. Ob und inwieweit unterstützte oder unterstützt die Bundesregierung
Initiativen und Projekte in einzelnen Bundesländern zur Einführung des anonymen
Krankenscheins für Menschen ohne Papiere oder Menschen ohne geregelten
Aufenthaltsstatus (bitte Bundesländer und Höhe der Zuweisungen bzw. die
Art der Unterstützung angeben)?
13. Gedenkt die Bundesregierung eine einheitliche Regelung zur bundesweiten
Einführung des anonymen Krankenscheins für Menschen ohne Papiere oder
Menschen ohne geregelten Aufenthaltsstatus?
14. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Krankenhäuser, Arztpraxen
und anderen Leistungserbringenden verpflichtet, die anonymisierten
Krankenscheine zu akzeptieren?
15. Wenn nicht, in welchen Fällen kann die Behandlung mit einem
anonymisierten Krankenschein verweigert werden?
Berlin, den 11. Juli 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1228112.08.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/11882 - Gesundheitliche Versorgung von Menschen ohne Papiere, Asylsuchenden und Flüchtlingen ohne Aufenthaltstitel
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
8. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12281
19. Wahlperiode 12.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine der Abgeordneten Dr. Achim Kessler, Ulla Jelpke, Susanne Ferschl,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/11882 –
Gesundheitliche Versorgung von Menschen ohne Papiere, Asylsuchenden und
Flüchtlingen ohne Aufenthaltstitel
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In Deutschland leben hunderttausende Menschen, die keinen oder einen
erschwerten Zugang zum Gesundheitssystem haben. Dazu zählen Einwohner mit
regulärem Wohnsitz ohne Krankenversicherung, Menschen ohne Papiere,
Asylsuchende sowie Bürgerinnen und Bürger aus den Staaten der Europäischen
Union, die keinen Krankenversicherungsschutz nachweisen können.
Im Jahr 2016 waren laut dem vom Statistischen Bundesamt erhobenen
Mikrozensus 79 000 Menschen mit regulärem Wohnsitz in Deutschland nicht
versichert und hatten somit keine Absicherung im Krankheitsfall. Darüber hinaus
erhielten im Jahr 2016 rund 24 000 Menschen Hilfen zur Gesundheit nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie im Jahr 2017
schätzungsweise 106 000 Personen nur eingeschränkte Leistungen unterhalb des
Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), da sie im
Notlagentarif der privaten Krankenversicherung versichert waren.
Bis Ende des Jahres 2016 erhielten in Deutschland rund 567 000 Asylsuchende
Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Diese
große Personengruppe, die Leistungen nach dem AsylbLG bezieht, hat jedoch
nur das Recht auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände
sowie die Versorgung bei Schwangerschaft. Von der Behandlung chronischer
und nicht lebensgefährlicher Krankheiten ist sie ausgeschlossen. Um diesen
nach Ansicht der Fragesteller existierenden bundesgesetzlichen Missstand zu
beseitigen oder zu mildern, haben einige Bundesländer den anonymen
Krankenschein eingeführt (http://gesundheit-gefluechtete.info/regelung-in-den-bundes
laendern/).
Während der ersten 15 Monate ihres Aufenthalts gab es für Asylsuchende
keinen einheitlichen Zugang zur Gesundheitsversorgung; dies wurde kürzlich
sogar auf 18 Monate verlängert. Es fehlt nach Auffassung der Fragesteller eine
bundeseinheitliche Regelung zur Einführung einer Gesundheitskarte, mit der
die regulären Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
verfügbar wären. Der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes appellierte
bereits im September 2015 an Bund, Länder und Kommunen, eine bundesweit
geltende Regelung einzuführen, die eine einheitliche und angemessene
medizinische Versorgung von Asylsuchenden ermöglicht (www.gkv-spitzenverband.
de/presse/themen/fluechtlinge_asylbewerber/fluechtlinge.jsp).
Besonders dramatisch ist die Situation für diejenigen, die keinen Asylantrag
gestellt haben und in Deutschland ohne Aufenthaltsgenehmigung leben. Da sie
beim Sozialamt Krankenscheine beantragen müssen und
Sozialamtsmitarbeiterinnen und Sozialamtsmitarbeiter zur Meldung bei der Ausländerbehörde
verpflichtet sind, droht ihnen die Abschiebung.
1. Wie viele Menschen ohne umfassenden Krankenversicherungsschutz halten
sich nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland auf?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
2. Wie viele Menschen davon sind nach Kenntnis der Bundesregierung
Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Fragesteller nicht, dass die
Personen, die den in den Fragen 2a bis 2h genannten Gruppen zugehören, grundsätzlich
nicht über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Um dem
Informationsinteresse der Fragesteller Rechnung zu tragen, werden die der
Bundesregierung bekannten Daten zu den angefragten Gruppen in der Folge zur
Verfügung gestellt.
a) Asylsuchende, die eingeschränkte Leistungen nach dem AsylbLG
erhalten,
Am 31. Dezember 2017 gab es in Deutschland rund 234 700 Empfängerinnen und
Empfänger von Grundleistungen nach dem AsylbLG. Neuere Zahlen liegen noch
nicht vor.
b) Flüchtlinge und Asylsuchende ohne geregelten Aufenthaltsstatus,
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
c) Nichtversicherte,
Die Zahl der Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall wird alle vier Jahre
im Rahmen der Befragung zur Art der Krankenversicherung im Mikrozensus des
Statistischen Bundesamtes erhoben (Fachserie 13, Reihe 1.1). Hierbei werden
auch Auswertungen nach verschiedenen soziodemographischen Merkmalen
vorgenommen. Nach der aktuellsten Auswertung, dem Mikrozensus 2015 zur
Krankenversicherung, beträgt die Zahl der Nichtversicherten in Deutschland circa
79 000 Personen. Damit hat sich die Zahl der Personen ohne
Krankenversicherungsschutz in den vergangenen Jahren weiter deutlich reduziert (Mikrozensus
2011: rund 128 000 Nichtversicherte) und beträgt weniger als ein Prozent der
Gesamtbevölkerung.
d) Menschen, die nach dem SGB XII Hilfen zur Gesundheit erhalten,
Im Laufe des Jahres 2017 erhielten rund 29 000 Menschen Hilfen zur Gesundheit
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Neuere Zahlen liegen
noch nicht vor.
e) Menschen mit Beitragsschulden in der GKV, deren Versicherung ruht,
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
f) Menschen im Notlagentarif der privaten Krankenversicherung (PKV),
Nach dem Zahlenbericht 2017 des Verbandes der Privaten Krankenversicherung
e. V. (PKV-Verband) waren im Jahr 2017 im brancheneinheitlichen Notlagentarif
105 800 Personen versichert. Nach Auskunft des PKV-Verbandes waren nach
vorläufigen Zahlen zum Stichtag 31. Dezember 2018 noch 102 000 Versicherte
im Notlagentarif versichert. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5
verwiesen.
g) Menschen im Basis- und Standardtarif der privaten Krankenversicherung
bzw.
In der privaten Krankenversicherung waren nach den Angaben des
Zahlenberichts im Jahr 2017 im Basistarif 31 400 Personen und im Standardtarif
50 200 Personen versichert.
h) erwerbslose EU-Bürgerinnen und Bürger, die keinen Anspruch auf
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder nach dem
SGB XII haben?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
3. Welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung zu ergreifen, um die Zahl
der in Deutschland mit regulärem Wohnsitz gemeldeten Personen, die über
keine Krankenversicherung verfügen, zu senken?
Ziel der Bundesregierung ist, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen
Aufenthalt in Deutschland haben, einen Krankenversicherungsschutz zu
ermöglichen. Eine Maßnahme dazu war die Einführung einer Versicherungspflicht zum
1. April 2007 in der gesetzlichen Krankenversicherung und zum 1. Januar 2009
in der privaten Krankenversicherung. Seit der Einführung dieser allgemeinen
Pflicht und Berechtigung zur Wahrnehmung eines
Krankenversicherungsschutzes besteht kraft Gesetzes ein Zugang zu einer Absicherung im Krankheitsfall. Je
nach Zuordnung besteht eine Absicherung über das System der gesetzlichen oder
privaten Krankenversicherung. Gegebenenfalls besteht auch ein Anspruch auf
Hilfe bei Krankheit nach dem SGB XII. Mit dem Gesetz zur Beseitigung sozialer
Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung von 2013 wurde
sichergestellt, dass Personen, die aus einer Versicherungspflicht oder einer
Familienversicherung ausgeschieden sind, kraft Gesetzes als freiwillige Mitglieder in
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) weiterversichert sind, wenn
innerhalb einer bestimmten Frist keine erneute Versicherung begründet wurde
(sogenannte obligatorische Anschlussversicherung). Die Betroffenen können zwar
noch ihren Austritt aus der GKV erklären, allerdings nur, wenn sie eine
anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nach § 188 Absatz 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) nachweisen können. Ohne den Nachweis einer
anderweitigen Absicherung ist die Kündigung oder das Ausscheiden aus einer
Krankenkasse grundsätzlich nicht mehr möglich. Dies gilt auch für den Fall, dass keine
Beiträge durch das Mitglied gezahlt werden. Weitere darüber hinaus gehende
Maßnahmen sind zurzeit nicht geplant.
4. Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Hauptgründe dafür,
dass Menschen auf Hilfen zur Gesundheit nach dem SGB XII angewiesen
sind, und welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung zu ergreifen, um
dieser Personengruppe den regulären Zugang zum
Krankenversicherungssystem zu ermöglichen?
Hilfen zur Gesundheit nach dem SGB XII können Personen, die nicht gesetzlich
oder privat krankenversichert sind, erhalten. Leistungsberechtigt sind Personen,
die Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel SGB XII erhalten und deren
medizinische Versorgung nicht anderweitig sichergestellt ist. Mögliche
Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sind ferner Personen, die ihren
Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können, sofern sie die
Behandlungskosten nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Elften Kapitels
SGB XII nicht zumutbar aus eigenen Mitteln tragen können.
Aufgrund der Einführung der Krankenversicherungspflicht in der gesetzlichen
beziehungsweise privaten Krankenversicherung beschränken sich die
Gesundheitsleistungen nach dem Fünften Kapitel SGB XII zunehmend auf besondere
Einzelfallkonstellationen. Aus Sicht der Bundesregierung sind daher keine
weiteren Maßnahmen erforderlich.
5. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung im
Notlagentarif der PKV über einen Zeitraum von null bis sechs Monaten, sechs bis zwölf
Monaten und länger als ein Jahr versichert?
Zum 31. Dezember 2018 waren nach den vorläufigen Zahlen des PKV-Verbandes
14 500 Personen in einem Zeitraum von null bis sechs Monaten, 9 500 Personen
in einem Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten und 78 000 Personen über
zwölf Monate im Notlagentarif versichert.
6. In welchen Bundesländern wurde nach Kenntnis der Bundesregierung
flächendeckend die Gesundheitskarte für Asylsuchende eingeführt?
In welchen Bundesländern gilt eine solche Regelung teilweise, z. B. in
welchen Landkreisen bzw. Städten?
7. In welchen Bundesländern ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine
solche Maßnahme geplant, und in welchem räumlichen und
leistungsrechtlichen Umfang?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) erfolgt durch die
Länder. Dies schließt auch die Entscheidung über die Einführung einer
Gesundheitskarte ein. Landesrahmenvereinbarungen zur Übernahme der
Krankenbehandlung für Empfängerinnen und Empfänger von Gesundheitsleistungen nach
den §§ 4 und 6 AsylbLG und zur Ausgabe elektronischer Gesundheitskarten
bestehen in den Ländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen. Nach
Information des GKV-Spitzenverbandes ist eine Gesundheitskarte
flächendeckend in den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein und
Thüringen eingeführt worden. Eine teilweise Geltung ist in den Ländern
Brandenburg (17 kreisfreie Städte/Landkreise), Niedersachsen und Rheinland-Pfalz
(jeweils in drei kreisfreien Städten/Landkreisen) zu verzeichnen. Die in
Nordrhein-Westfalen beigetretenen Kommunen sind im Internet unter www.mags.
nrw/gesundheitskarte-fuer-fluechtlinge genannt.
Über Planungen weiterer Länder zur Einführung der Gesundheitskarte liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
8. Unterstützt die Bundesregierung Initiativen und Projekte in einzelnen
Bundesländern zur Einführung der Gesundheitskarte für Asylsuchende (bitte
Bundesländer und Höhe der Zuweisungen bzw. die Art der Unterstützung
angeben)?
9. Gedenkt die Bundesregierung, eine einheitliche Regelung zur bundesweiten
Einführung der Gesundheitskarte für Asylsuchende zu treffen?
Was spricht gegen eine bundesweite Regelung von Ansprüchen im
Krankheitsfall, wie bei allen anderen Personengruppen üblich?
Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Für die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung der angesprochenen Personen
gemäß §§ 4 und 6 AsylbLG sind nach der grundgesetzlichen
Kompetenzverteilung allein die Länder zuständig. Die Länder führen das AsylbLG als eigene
Angelegenheit aus. Den Ländern steht es nach § 264 Absatz 1 SGB V frei, mit den
Krankenkassen Vereinbarungen über die Übernahme der Krankenbehandlung
sowie die Ausgabe elektronischer Gesundheitskarten zu treffen. Unter den
Voraussetzungen des § 264 Absatz 1 Satz 2 SGB V ist die Krankenkasse zur Übernahme
der Krankenbehandlung verpflichtet. Die Übernahme der Krankenbehandlung
und die Ausgabe der elektronischen Gesundheitskarte haben keinen Einfluss auf
den Umfang des Anspruchs auf Krankenbehandlung. Dieser ergibt sich aus den
Vorschriften des AsylbLG. Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit keine
Änderung dieser Rechtslage.
Mit den §§ 4 und 6 AsylbLG besteht bereits eine bundeseinheitliche Regelung
des Anspruchs auf eine angemessene medizinische Versorgung (siehe Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/3366.
10. In welchen Bundesländern wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der
anonyme Krankenschein für Menschen ohne Papiere oder Menschen ohne
geregelten Aufenthaltsstatus eingeführt?
In welchen Bundesländern gilt eine solche Regelung teilweise, z. B. in
welchen Landkreisen bzw. Städten?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
11. In welchen Bundesländern ist nach Kenntnis der Bundesregierung die
Einführung des anonymen Krankenscheins für Menschen ohne Papiere oder
Menschen ohne geregelten Aufenthaltsstatus vorgesehen?
In welchen Bundesländern soll eine solche Regelung teilweise, z. B. in
welchen Landkreisen bzw. Städten eingeführt werden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
12. Ob und inwieweit unterstützte oder unterstützt die Bundesregierung
Initiativen und Projekte in einzelnen Bundesländern zur Einführung des anonymen
Krankenscheins für Menschen ohne Papiere oder Menschen ohne geregelten
Aufenthaltsstatus (bitte Bundesländer und Höhe der Zuweisungen bzw. die
Art der Unterstützung angeben)?
Die Bundesregierung unterstützt insoweit keine Projekte oder Initiativen.
13. Gedenkt die Bundesregierung eine einheitliche Regelung zur bundesweiten
Einführung des anonymen Krankenscheins für Menschen ohne Papiere oder
Menschen ohne geregelten Aufenthaltsstatus?
Diesbezüglich sind derzeit keine Regelungen auf Bundesebene geplant.
14. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Krankenhäuser, Arztpraxen
und anderen Leistungserbringenden verpflichtet, die anonymisierten
Krankenscheine zu akzeptieren?
15. Wenn nicht, in welchen Fällen kann die Behandlung mit einem
anonymisierten Krankenschein verweigert werden?
Die Fragen 14 und 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/3366 wird verwiesen.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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