Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Berichte über mögliches Behördenversagen im Zusammenhang mit Verpflichtungserklärungen nach § 68 Aufenthaltsgesetzes
(insgesamt 33 Einzelfragen)
Fraktion
AfD
Ressort
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Datum
20.08.2019
Antwortdauer
26 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1191425.07.2019
Berichte über mögliches Behördenversagen im Zusammenhang mit Verpflichtungserklärungen nach § 68 des Aufenthaltgesetzes
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11914
19. Wahlperiode 25.07.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten René Springer, Kay Gottschalk, Martin Sichert,
Dr. Christian Wirth, Stefan Keuter, Jürgen Pohl, Dr. Gottfried Curio,
Jörg Schneider, Lars Herrmann, Dr. Bruno Hollnagel, Martin Hess,
Albrecht Glaser und der Fraktion der AfD
Berichte über mögliches Behördenversagen im Zusammenhang mit
Verpflichtungserklärungen nach § 68 des Aufenthaltgesetzes
Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg hat in seinem
Jahresbericht 2019 vom 17. Januar 2019 über die Prüfung der Haushalts- und
Wirtschaftsführung der Freien Hansestadt Hamburg einschließlich der Haushalts- und
Konzernrechnung u. a. Prüfungsergebnisse zum Thema Flüchtlinge und Migranten
veröffentlicht. Beim Teilaspekt Verpflichtungserklärungen zugunsten
eingereister Ausländer kommt er u. a. zu folgenden Feststellungen (vgl. www.hamburg.de/
contentblob/12140360/32f79f5f759878c664720d503976985b/data/jahresbericht-
2019.pdf):
Die Erteilung eines Visums an aus einem Nicht-EU-Staat stammenden
Ausländer ist u. a. an die Bedingung geknüpft, dass der Lebensunterhalt und die
Rückreisekosten aus eigenem Vermögen bestritten werden. Kann dies von
ihnen nicht sichergestellt werden, ist die Sicherung der Finanzierung auch
durch Abgabe einer schriftlichen Verpflichtungserklärung einer anderen
Person möglich (§§ 66 ff. des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG).
Die für Sozialleistungen zuständigen Dienststellen haben vor einer
Bewilligung von Leistungen bei Ausländern zu prüfen, ob eine
Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist, um den Verpflichtungsgeber wenn möglich in
Anspruch zu nehmen. Die Vorprüfungsstelle/Fachlicher Prüfdienst
(Vorprüfungsstelle) der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) hat
im Auftrag des Rechnungshofs das Verfahren zur Entgegennahme und
Aufbewahrung von Verpflichtungserklärungen für Visa mit längerfristigem
Aufenthalt (nationales Visum) sowie deren Berücksichtigung im Fall eines Antrags
auf Sozialleistungen überprüft. Die Vorprüfungsstelle hat dabei bezogen auf
eine Stichprobe aus dem 1. Quartal 2017 eine Fehlerquote von 90 Prozent
festgestellt. Auch eine vom Jobcenter team.arbeit.hamburg (JC t.a.h.) auf
Veranlassung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
vorgenommene Überprüfung des Leistungsbereichs Zweites Buch Sozialgesetzbuch
(SGB III; Grundsicherung für Arbeitssuchende) hat eine über 90 Prozent
liegende Fehlerquote für Fälle mit Verpflichtungserklärung im Zeitraum Juni
2013 bis August 2018 ergeben.
Im Rahmen der Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung für ein
nationales Visum ist vom Verpflichtungsgeber insbesondere seine
Leistungsfähigkeit nachzuweisen, um sicherzustellen, dass die Kosten der Lebenshaltung
sowie einer Rückreise der eingereisten Person auch tatsächlich aufgebracht
werden können. Den bearbeitenden Dienststellen war häufig nicht bekannt, dass
Verpflichtungsgeber bereits in anderen Fällen Verpflichtungserklärungen
abgegeben hatten. Ferner hatten sie oft keine Kenntnis von in der Vergangenheit
fehlgeschlagenen Inanspruchnahmen, und in der Praxis wurde die Bonität auf
dem Original der Verpflichtungserklärung bestätigt, ohne diese Umstände bei
der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Verpflichtungsgebers einbezogen zu
haben. Der Rechnungshof hat die Behörde für Inneres und Sport (BIS) und den
bezirklichen Dienststellen beanstandet, dass die Werthaltigkeit abgegebener
Verpflichtungserklärungen in der Vergangenheit nicht sichergestellt war, und
gefordert, die notwendigen Sachverhaltsermittlungen künftig vorzunehmen.
Die Vorprüfungsstelle hat grundlegende Mängel in der Bearbeitung von
Anträgen auf Sozialleistungen von mit Visum eingereisten Ausländern
festgestellt. Oft wurde keine Prüfung eingeleitet, ob eine Verpflichtungserklärung
vorlag. In anderen Fällen wurde von den um Auskunft ersuchten
Ausländerdienststellen unzutreffend eine Fehlanzeige gemeldet. Bei Hinweisen in den
Akten auf abgegebene Verpflichtungserklärungen unterblieb ohne
erkennbaren Grund der Versuch der Inanspruchnahme des Verpflichtungsgebers.
Mangels einheitlicher Datenerfassung und ungenügender Aktenhaltung war
der Verbleib von Zweitschriften der Verpflichtungserklärungen (das Original
wird dem einreisenden Ausländer ausgehändigt) in vielen Fällen nicht
feststellbar. Die Visa-Datei des Ausländerzentralregisters soll zwar abgegebene
Verpflichtungserklärungen zentral speichern, die Vollständigkeit der Daten in der
Visa-Datei ist bisher aber nicht sichergestellt, denn nicht alle
entgegennehmenden Dienststellen haben Verpflichtungserklärungen ordnungsgemäß erfasst.
Die Prüfung des Rechnungshofs war beschränkt auf die Entgegennahme von
Verpflichtungserklärungen für Visa mit längerfristigem Aufenthalt (nationales
Visum). Der Senat teilt in seiner Stellungnahme zum Prüfbericht (Bürgerschaft der
Freien und Hansestadt Hamburg, Drucksache 21/17098 vom 7. Mai 2019, zu
Textzahlen 118 bis 135 des Prüfberichts) mit, dass die Feststellungen des
Rechnungshofs zutreffend sind.
Grundsätzlich ist auch bei einem Kurzzeitvisum (Schengenvisum bis 90 Tage)
der Nachweis einer ausreichenden Finanzierung für den Aufenthalt in
Deutschland bzw. im Schengenraum zu erbringen (vgl. z. B. https://bit.ly/2ImE6Ep). Im
Jahr 2016 wurden weltweit von deutschen Auslandsvertretungen 278 252
nationale Visa und 1 883 867 Schengenvisa erteilt (vgl. Bundestagsdrucksache
18/11588, Seite 29, Anlage zur Antwort zu Frage 1). Allein in Berlin wurden in
den Jahren 2015 bis zum 15. Januar 2019 insgesamt 113 105
Verpflichtungserklärungen für Kurzaufenthalte ausgestellt (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin,
Drucksache 18/17916, Antwort auf die Schriftliche Frage 1).
Den Kosten für eine Abschiebung bzw. Zurückführung kann man sich unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls rechnerisch annähern. So
berichtet „DIE WELT“ (vgl. https://bit.ly/2kw6oRC) von Kosten im sechsstelligen
Bereich bei der Abschiebung von 27 Albanern allein für die Flugkosten ohne
Berücksichtigung der Personalkosten. Dass Kosten in dieser Größenordnung
realistisch erscheinen, bestätigt die Bundesregierung mit der Antwort auf eine Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/8021 (vgl. hier
für das Jahr 2018 die Antworten zu den Fragen 11c und 20).
Nach Angaben der Bundesregierung waren zum Stichtag 31. Dezember 2018 im
Ausländerzentralregister (AZR) 235 957 Personen als ausreisepflichtig erfasst;
180 124 Personen mit einer Duldung und 55 833 Personen ohne Duldung (vgl.
Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 19/8021).
Der Bund trägt nach § 46 SGB II grundsätzlich die Aufwendungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten. Soweit
kommunale Träger als Träger der Leistung zugelassen werden (sog.
Optionskommunen) und anstelle der Bundesagentur für Arbeit Aufgaben übernehmen, obliegt
die Rechtsaufsicht hierüber der Bundesregierung (§ 48 Absatz 2 SGB II).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele der entsprechend der Vorbemerkung zum Stichtag 31. Dezember
2018 insgesamt 235 957 ausreisepflichtigen Personen erhalten bzw. erhielten
nach Kenntnis der Bundesregierung Leistungen
a) nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
b) Analogleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII),
c) Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) bzw.
d) reguläre Leistungen nach dem SGB XII?
2. Wie viele der entsprechend der Vorbemerkung der Fragesteller zum Stichtag
31. Dezember 2018 insgesamt 235 957 ausreisepflichtigen Personen sind
zuvor
a) mit einem durch deutsche Auslandsvertretungen ausgestellten
Schengenvisum,
b) mit einem durch deutsche Auslandsvertretungen ausgestellten nationalen
Visum,
c) mit einem durch einen anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellten
Schengenvisum bzw.
d) mit einem von einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellten
nationalem Visum nach Deutschland bzw. den Schengenraum eingereist?
3. An wie vielen der durch deutsche Auslandsvertretungen in den Jahren 2013
bis einschließlich 2018 erteilten Schengenvisa bzw. nationalen Visa waren
Ausländerbehörden der Freien und Hansestadt Hamburg (Pflichtangabe nach
§ 29 Absatz 1 Nummer 9 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister –
AZRG) beteiligt?
4. Wie viele Fälle des JC t.a.h wurden im Auftrag des Rechnungshof Hamburg
durch die Vorprüfungsstelle/Fachlicher Prüfdienst der BASFI im Hinblick
auf die Berücksichtigung einer Verpflichtungserklärung im Fall eines
Antrags auf Sozialleistungen insgesamt überprüft?
5. In wie vielen Fällen entsprechend Frage 4 hätte demnach eine
Verpflichtungserklärung bekannt werden müssen, und in wie vielen Fällen wurde eine
bekannt?
6. Wurde über die Stichprobenüberprüfung hinaus durch das für die Fach- und
Rechtsaufsicht über das JC t.a.h. zuständige BMAS eine Überprüfung
sämtlicher Anträge auf Sozialleistungen der letzten Jahre begonnen bzw.
durchgeführt, und wenn ja, was war das Ergebnis bzw. wie ist der Stand des
Verfahrens?
7. Wie hoch waren in den Jahren 2013 bis einschließlich 2018 die den
Bundeshaushalt betreffenden Kosten für die Durchsetzung einer räumlichen
Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines
Ausländers insgesamt jährlich, und in wie vielen Fällen wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung in welchen Höhen Erstattungsforderungen
gegenüber dem Ausländer selbst bzw. einem Verpflichtungsgeber entsprechend
§ 66 Absatz 2 AufenthG geltend gemacht?
8. In wie vielen Fällen und in welcher Höhe wurden in den Jahren 2013 bis
einschließlich 2018 bezogen auf verauslagte Haushaltsmittel des Bundes
Erstattungsforderungen entsprechend § 66 Absatz 3 AufenthG gegenüber
Beförderungsunternehmern geltend gemacht?
9. Welche Stelle bzw. Stellen übernehmen nach Kenntnis der Bundesregierung
das Forderungsmanagement für Erstattungsforderungen entsprechend den
Fragen 7 und 8 (bitte, soweit für Festsetzung, Mahnverfahren und
Vollstreckung unterschiedliche Stellen zuständig sind, diese benennen)?
10. Wie viele der festgesetzten Erstattungsforderungen entsprechend Frage 7
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in welcher Höhe beglichen (bitte
nach Jahren getrennt angeben)?
11. Wie viele Visa wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren
2013 bis einschließlich 2018 nach § 14 Absatz 1 Nummer 2a AufenthG
zurückgenommen oder annulliert, weil unrichtige oder unvollständige Angaben
im Zusammenhang mit einer Verpflichtungserklärung gemacht wurden (bitte
getrennt nach Jahren angeben)?
12. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
in den Jahren 2015 bis einschließlich 2018 von dem für die bundesweite
Bearbeitung von Inkasso-Fällen zuständigen Inkasso-Service der
Bundesagentur für Arbeit im Zusammenhang mit der Abgabe von
Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG insgesamt erlassen, auf welche Gesamthöhe
belaufen sich die Erstattungsbescheide, und in welcher Höhe wurden
Erstattungen geleistet (bitte getrennt nach Kalenderjahren angeben)?
13. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
in den Jahren 2013 bis einschließlich 2018 im Zusammenhang mit der
Abgabe von Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG von der
gemeinsamen Einrichtung (gE) in Hamburg, Träger-Nummer 12302, bzw. vom
Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit für auf diese gE beziehbare
Forderungen insgesamt erlassen, auf welche Gesamthöhe belaufen sich die
Erstattungsbescheide, und in welcher Höhe wurden Erstattungen geleistet (bitte
getrennt nach Kalenderjahren angeben)?
14. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
in den Jahren 2010 bis einschließlich 2018 im Zusammenhang mit der
Abgabe von Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG von den
nachfolgend genannten gE in Berlin bzw. vom Inkasso-Service der Bundesagentur
für Arbeit für auf diese gE beziehbare Forderungen insgesamt erlassen, auf
welche Gesamthöhe belaufen sich die Erstattungsbescheide, und in welcher
Höhe wurden Erstattungen geleistet (bitte für die Kalenderjahre und die
einzelnen Jobcenter jeweils getrennt ausweisen):
a) Jobcenter Charlottenburg-Wilmersdorf, Träger-Nummer 95502
b) Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg, Träger-Nummer 96202
c) Jobcenter Lichtenberg, Träger-Nummer 96208
d) Jobcenter Marzahn-Hellersdorf, Träger-Nummer 96206
e) Jobcenter Mitte, Träger-Nummer 96204
f) Jobcenter Neukölln, Träger-Nummer 92202
g) Jobcenter Pankow, Träger-Nummer 95504
h) Jobcenter Reinickendorf, Träger-Nummer 95506
i) Jobcenter Spandau, Träger-Nummer 95508
j) Jobcenter Steglitz-Zehlendorf, Träger-Nummer 92208
k) Jobcenter Tempelhof-Schöneberg, Träger-Nummer 92210
l) Jobcenter Treptow-Köpenick, Träger-Nummer 92204?
15. Von wie vielen auf ausgezahlte Bundesmittel beziehbaren
Erstattungsbescheiden im Zusammenhang mit der Abgabe von Verpflichtungserklärungen
nach § 68 AufenthG hat die Bundesregierung im Rahmen ihrer
Rechtsaufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger in den Jahren 2013 bis
einschließlich 2018 Kenntnis erlangt, und wie hoch war das Erstattungsvolumen
jeweils (bitte getrennt nach Bundesländern und Jahren angeben)?
16. Wie lautet zum Stichtag 30. Juni 2019 das bundesweit bei den gE
festgestellte Erstattungsvolumen betreffend Verpflichtungserklärungen, die im
Zusammenhang mit den Landesaufnahmeprogrammen vor dem Inkraftreten des
Integrationsgesetzes zum 6. August 2016 abgegeben wurden, und mit
welchem weiteren möglichen Erstattungsvolumen wird zum vorgenannten
Stichtag gerechnet (auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 107 des Abgeordneten René Springer auf Bundestagsdrucksache
19/8434 wird hingewiesen)?
17. Wie lautet zum Stichtag 30. Juni 2019 das bei der gE in Hamburg, Träger-
Nummer 12302, bzw. vom Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit für
auf diese gE beziehbare Forderungen festgestellte Erstattungsvolumen
betreffend Verpflichtungserklärungen, die im Zusammenhang mit den
Landesaufnahmeprogrammen vor dem Inkraftreten des Integrationsgesetzes zum
6. August 2016 abgegeben wurden, insgesamt, auf wie viele Fälle bezieht
sich die Gesamtsumme, und mit welchem weiteren möglichen
Erstattungsvolumen wird zum vorgenannten Stichtag gerechnet (auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 107 des Abgeordneten René
Springer auf Bundestagsdrucksache 19/8434 wird hingewiesen)?
18. Wie lautet zum Stichtag 30. Juni 2019 das bei gE in Berlin entsprechend
Frage 14 bzw. vom Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit für auf
diese gE beziehbaren Forderungen festgestellte Erstattungsvolumen
betreffend Verpflichtungserklärungen, die im Zusammenhang mit den
Landesaufnahmeprogrammen vor dem Inkraftreten des Integrationsgesetzes zum
6. August 2016 abgegeben wurden, insgesamt, auf wie viele Fälle bezieht
sich die Gesamtsumme, und mit welchem weiteren möglichen
Erstattungsvolumen wird zum vorgenannten Stichtag gerechnet (auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 107 des Abgeordneten René
Springer auf Bundestagsdrucksache 19/8434 wird hingewiesen)?
19. Wurde von der Bundesregierung im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über die
zugelassenen kommunalen Träger mit der Ermittlung von
Erstattungsforderungen im Sinne von Frage 16 begonnen, und wenn ja, auf welche
Gesamtsumme beläuft sich das bundesweit festgestellte Erstattungsvolumen (bitte
getrennt nach Bundesländern angeben)?
20. Wie lautet zum Stichtag 30. Juni 2019 das bundesweit bei den gE
festgestellte Erstattungsvolumen betreffend Verpflichtungserklärungen, die im
Zusammenhang mit den Landesaufnahmeprogrammen nach dem Inkraftreten
des Integrationsgesetzes zum 6. August 2016 abgegeben wurden, und mit
welchem weiteren möglichen Erstattungsvolumen wird zum vorgenannten
Stichtag gerechnet?
21. Wie lautet zum Stichtag 30. Juni 2019 das bei der gE in Hamburg, Träger-
Nummer 12302, bzw. vom Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit für
auf diese gE beziehbare Forderungen festgestellte Erstattungsvolumen
betreffend Verpflichtungserklärungen, die im Zusammenhang mit den
Landesaufnahmeprogrammen nach dem Inkraftreten des Integrationsgesetzes zum
6. August 2016 abgegeben wurden, und mit welchem weiteren möglichen
Erstattungsvolumen wird zum vorgenannten Stichtag gerechnet?
22. Wie lautet zum Stichtag 30. Juni 2019 das bei den gE in Berlin entsprechend
Frage 14 bzw. vom Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit für auf
diese gE beziehbaren Forderungen festgestellte Erstattungsvolumen
betreffend Verpflichtungserklärungen, die im Zusammenhang mit den
Landesaufnahmeprogrammen nach dem Inkraftreten des Integrationsgesetzes zum
6. August 2016 abgegeben wurden, und mit welchem weiteren möglichen
Erstattungsvolumen wird zum vorgenannten Stichtag gerechnet?
23. Wurde von der Bundesregierung im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über die
zugelassenen kommunalen Träger mit der Ermittlung von
Erstattungsforderungen im Sinne von Frage 20 begonnen, und wenn ja, auf welche
Gesamtsumme beläuft sich das bundesweit festgestellte Erstattungsvolumen (bitte
getrennt nach Bundesländern angeben)?
24. Wie viele Ausländerbehörden wurden bis zum Stichtag 15. Juni 2019 von
den gE entsprechend Weisung 201903003 der Bundesagentur für Arbeit vom
1. März 2019 (Geschäftszeichen GR 1-AZ: II-1101/CF 2-Az: 3450), 3.
Einzelaufträge, röm. IV., 1., a, um Vorlage der noch nicht bekannten
Verpflichtungserklärungen ersucht, und wie viele Verpflichtungserklärungen gingen
daraufhin ein?
25. In wie vielen Fällen wurden bis zum Stichtag 15. Juni 2019 von den gE
entsprechend Weisung 201903003 der Bundesagentur für Arbeit vom 1. März
2019 (Geschäftszeichen GR 1-AZ: II-1101/CF 2-Az: 3450), 3.
Einzelaufträge, röm. IV., 2., Erstattungsbescheide in welcher Gesamthöhe durch
Verwaltungsakt aufgehoben?
26. Wie viele Fälle wurden bis zum Stichtag 15. Juni 2019 von den gE
entsprechend Weisung 201903003 der Bundesagentur für Arbeit vom 1. März 2019
(Geschäftszeichen GR 1-AZ: II-1101/CF 2-Az: 3450), 3. Einzelaufträge,
röm. IV. Verfahren, 4., erneut überprüft, und in wie vielen Fällen wurden
Erstattungsbescheide durch Überprüfungsbescheid in welcher Gesamthöhe
aufgehoben, und welche Summen wurden ggf. zurückerstattet?
27. In wie vielen Fällen wurde bis zum Stichtag 15. Juni 2019 von den gE
entsprechend Weisung 201903003 der Bundesagentur für Arbeit vom 1. März
2019 (Geschäftszeichen GR 1-AZ: II-1101/CF 2-Az: 3450), 3.
Einzelaufträge, röm. II., 1., von einer Heranziehung abgesehen, weil die zuständige
oberste Landesbehörde oder eine andere Behörde anderweitig verlautbart
hat, dass die Haftung aus Verpflichtungserklärungen auf die Dauer des
Asylverfahrens begrenzt sein soll, und wie hoch ist die Gesamtsumme der
Erstattungsforderungen, auf die unter dieser Begründung verzichtet wurde (bitte
nach Bundesland getrennt aufführen)?
28. In wie vielen Fällen wurde bis zum Stichtag 15. Juni 2019 von den gE
entsprechend Weisung 201903003 der Bundesagentur für Arbeit vom 1. März
2019 (Geschäftszeichen GR 1-AZ: II-1101/CF 2-Az: 3450), 3.
Einzelaufträge, röm. II., 3., von einer Heranziehung abgesehen, weil der
Verpflichtungsgeber zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung nicht
ausreichend leistungsfähig war, weil er oder sie
a) selbst Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder
Asylbewerberleistungsgesetz oder Kinderzuschlag bezogen hat,
b) im Jahr der Abgabe der Verpflichtungserklärung kein zu versteuerndes
Einkommen erzielt hat bzw.
c) eine oder mehrere Verpflichtungserklärungen abgegeben hat,
und auf welche Gesamtsumme hat man damit hinsichtlich einer Beitreibung
verzichtet (bitte nach a bis c und Bundesländern getrennt angeben)?
29. Aus welchem Grund bzw. vor dem Hintergrund welcher rechtlichen
Grundlage soll nach Ansicht der Bundesregierung auf eine Heranziehung im Sinne
von Frage 28 verzichtet werden, soweit es sich um einen
Verpflichtungsgeber mit Leistungsbezug nach SGB II handelt, da dieser Personenkreis
möglicherweise nur vorübergehend Leistungen nach SGB II erhält?
30. Wie konnte es nach Ansicht der Bundesregierung dazu kommen, dass nicht
leistungsfähige Personen entsprechend Frage 28 Verpflichtungserklärungen
abgeben konnten?
31. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, dass zukünftig
nicht leistungsfähige Personen keine Verpflichtungserklärungen nach § 68
AufenthG abgeben können?
32. Wer ist nach Ansicht der Bundesregierung für die Bonitätsprüfung bei der
Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG
zuständig bzw. verantwortlich, und unterliegt die Entgegennahme einer solchen
Verpflichtungserklärung der Vermögensbetreuungspflicht?
33. Erfolgt zwischen den von den deutschen Auslandsvertretungen zu führenden
Visadateien ein Abgleich der nach § 69 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe g der
Aufenthaltsverordnung zu speichernden Angaben?
Berlin, den 10. Juli 2019
Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1251320.08.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/11914 - Berichte über mögliches Behördenversagen im Zusammenhang mit Verpflichtungserklärungen nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
16. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12513
19. Wahlperiode 20.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Kay Gottschalk,
Martin Sichert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/11914 –
Berichte über mögliches Behördenversagen im Zusammenhang mit
Verpflichtungserklärungen nach § 68 des Aufenthaltgesetzes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg hat in seinem
Jahresbericht 2019 vom 17. Januar 2019 über die Prüfung der Haushalts- und
Wirtschaftsführung der Freien Hansestadt Hamburg einschließlich der Haushalts-
und Konzernrechnung u. a. Prüfungsergebnisse zum Thema Flüchtlinge und
Migranten veröffentlicht. Beim Teilaspekt Verpflichtungserklärungen
zugunsten eingereister Ausländer kommt er u. a. zu folgenden Feststellungen (vgl.
www.hamburg.de/contentblob/12140360/32f79f5f759878c664720d503976985b/
data/jahresbericht-2019.pdf):
Die Erteilung eines Visums an aus einem Nicht-EU-Staat stammenden
Ausländer ist u. a. an die Bedingung geknüpft, dass der Lebensunterhalt
und die Rückreisekosten aus eigenem Vermögen bestritten werden. Kann
dies von ihnen nicht sichergestellt werden, ist die Sicherung der
Finanzierung auch durch Abgabe einer schriftlichen Verpflichtungserklärung einer
anderen Person möglich (§§ 66 ff. des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG).
Die für Sozialleistungen zuständigen Dienststellen haben vor einer
Bewilligung von Leistungen bei Ausländern zu prüfen, ob eine
Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist, um den Verpflichtungsgeber wenn
möglich in Anspruch zu nehmen. Die Vorprüfungsstelle/Fachlicher Prüfdienst
(Vorprüfungsstelle) der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und
Integration (BASFI) hat im Auftrag des Rechnungshofs das Verfahren zur
Entgegennahme und Aufbewahrung von Verpflichtungserklärungen für Visa mit
längerfristigem Aufenthalt (nationales Visum) sowie deren
Berücksichtigung im Fall eines Antrags auf Sozialleistungen überprüft. Die
Vorprüfungsstelle hat dabei bezogen auf eine Stichprobe aus dem 1. Quartal 2017
eine Fehlerquote von 90 Prozent festgestellt. Auch eine vom Jobcenter
team.arbeit.hamburg (JC t.a.h.) auf Veranlassung des Bundesministerium
für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgenommene Überprüfung des
Leistungsbereichs Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB III; Grundsicherung
für Arbeitssuchende) hat eine über 90 Prozent liegende Fehlerquote für
Fälle mit Verpflichtungserklärung im Zeitraum Juni 2013 bis August 2018
ergeben.
Im Rahmen der Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung für ein
nationales Visum ist vom Verpflichtungsgeber insbesondere seine
Leistungsfähigkeit nachzuweisen, um sicherzustellen, dass die Kosten der
Lebenshaltung sowie einer Rückreise der eingereisten Person auch tatsächlich
aufgebracht werden können. Den bearbeitenden Dienststellen war häufig nicht
bekannt, dass Verpflichtungsgeber bereits in anderen Fällen
Verpflichtungserklärungen abgegeben hatten. Ferner hatten sie oft keine Kenntnis
von in der Vergangenheit fehlgeschlagenen Inanspruchnahmen, und in der
Praxis wurde die Bonität auf dem Original der Verpflichtungserklärung
bestätigt, ohne diese Umstände bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des
Verpflichtungsgebers einbezogen zu haben. Der Rechnungshof hat die
Behörde für Inneres und Sport (BIS) und den bezirklichen Dienststellen
beanstandet, dass die Werthaltigkeit abgegebener Verpflichtungserklärungen
in der Vergangenheit nicht sichergestellt war, und gefordert, die
notwendigen Sachverhaltsermittlungen künftig vorzunehmen.
Die Vorprüfungsstelle hat grundlegende Mängel in der Bearbeitung von
Anträgen auf Sozialleistungen von mit Visum eingereisten Ausländern
festgestellt. Oft wurde keine Prüfung eingeleitet, ob eine
Verpflichtungserklärung vorlag. In anderen Fällen wurde von den um Auskunft ersuchten
Ausländerdienststellen unzutreffend eine Fehlanzeige gemeldet. Bei
Hinweisen in den Akten auf abgegebene Verpflichtungserklärungen unterblieb
ohne erkennbaren Grund der Versuch der Inanspruchnahme des
Verpflichtungsgebers.
Mangels einheitlicher Datenerfassung und ungenügender Aktenhaltung
war der Verbleib von Zweitschriften der Verpflichtungserklärungen (das
Original wird dem einreisenden Ausländer ausgehändigt) in vielen Fällen
nicht feststellbar. Die Visa-Datei des Ausländerzentralregisters soll zwar
abgegebene Verpflichtungserklärungen zentral speichern, die
Vollständigkeit der Daten in der Visa-Datei ist bisher aber nicht sichergestellt, denn
nicht alle entgegennehmenden Dienststellen haben
Verpflichtungserklärungen ordnungsgemäß erfasst.
Die Prüfung des Rechnungshofs war beschränkt auf die Entgegennahme von
Verpflichtungserklärungen für Visa mit längerfristigem Aufenthalt (nationales
Visum). Der Senat teilt in seiner Stellungnahme zum Prüfbericht (Bürgerschaft
der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucksache 21/17098 vom 7. Mai 2019,
zu Textzahlen 118 bis 135 des Prüfberichts) mit, dass die Feststellungen des
Rechnungshofs zutreffend sind.
Grundsätzlich ist auch bei einem Kurzzeitvisum (Schengenvisum bis 90 Tage)
der Nachweis einer ausreichenden Finanzierung für den Aufenthalt in
Deutschland bzw. im Schengenraum zu erbringen (vgl. z. B. https://bit.ly/2ImE6Ep). Im
Jahr 2016 wurden weltweit von deutschen Auslandsvertretungen 278 252
nationale Visa und 1 883 867 Schengenvisa erteilt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/
11588, Seite 29, Anlage zur Antwort zu Frage 1). Allein in Berlin wurden in
den Jahren 2015 bis zum 15. Januar 2019 insgesamt 113 105
Verpflichtungserklärungen für Kurzaufenthalte ausgestellt (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin,
Drucksache 18/17916, Antwort auf die Schriftliche Frage 1).
Den Kosten für eine Abschiebung bzw. Zurückführung kann man sich unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls rechnerisch annähern. So
berichtet „DIE WELT“ (vgl. https://bit.ly/2kw6oRC) von Kosten im
sechsstelligen Bereich bei der Abschiebung von 27 Albanern allein für die Flugkosten
ohne Berücksichtigung der Personalkosten. Dass Kosten in dieser
Größenordnung realistisch erscheinen, bestätigt die Bundesregierung mit der Antwort auf
eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/
8021 (vgl. hier für das Jahr 2018 die Antworten zu den Fragen 11c und 20).
Nach Angaben der Bundesregierung waren zum Stichtag 31. Dezember 2018
im Ausländerzentralregister (AZR) 235 957 Personen als ausreisepflichtig
erfasst; 180 124 Personen mit einer Duldung und 55 833 Personen ohne Duldung
(vgl. Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 19/8021).
Der Bund trägt nach § 46 SGB II grundsätzlich die Aufwendungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten. Soweit
kommunale Träger als Träger der Leistung zugelassen werden (sog.
Optionskommunen) und anstelle der Bundesagentur für Arbeit Aufgaben
übernehmen, obliegt die Rechtsaufsicht hierüber der Bundesregierung (§ 48 Absatz 2
SGB II).
1. Wie viele der entsprechend der Vorbemerkung zum Stichtag 31. Dezember
2018 insgesamt 235 957 ausreisepflichtigen Personen erhalten bzw.
erhielten nach Kenntnis der Bundesregierung Leistungen
a) nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
b) Analogleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII),
c) Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) bzw.
d) reguläre Leistungen nach dem SGB XII?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine auswertbaren Daten vor.
2. Wie viele der entsprechend der Vorbemerkung der Fragesteller zum Stichtag
31. Dezember 2018 insgesamt 235 957 ausreisepflichtigen Personen sind
zuvor
a) mit einem durch deutsche Auslandsvertretungen ausgestellten
Schengenvisum,
b) mit einem durch deutsche Auslandsvertretungen ausgestellten nationalen
Visum,
c) mit einem durch einen anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellten
Schengenvisum bzw.
d) mit einem von einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellten
nationalem Visum nach Deutschland bzw. den Schengenraum eingereist?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Ausreisepflicht
einer Ausländerin oder eines Ausländers wird im allgemeinen Teil des
Ausländerzentralregisters (AZR) gespeichert. Angaben im Sinne der Frage werden dort
nicht erfasst.
3. An wie vielen der durch deutsche Auslandsvertretungen in den Jahren 2013
bis einschließlich 2018 erteilten Schengenvisa bzw. nationalen Visa waren
Ausländerbehörden der Freien und Hansestadt Hamburg (Pflichtangabe nach
§ 29 Absatz 1 Nummer 9 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister –
AZRG) beteiligt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Ergänzend wird auf
die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion
der AfD „Anzahl eingegangener Verpflichtungserklärungen“ auf
Bundestagsdrucksache 19/5395 verwiesen.
4. Wie viele Fälle des JC t.a.h wurden im Auftrag des Rechnungshof Hamburg
durch die Vorprüfungsstelle/Fachlicher Prüfdienst der BASFI im Hinblick
auf die Berücksichtigung einer Verpflichtungserklärung im Fall eines
Antrags auf Sozialleistungen insgesamt überprüft?
5. In wie vielen Fällen entsprechend Frage 4 hätte demnach eine
Verpflichtungserklärung bekannt werden müssen, und in wie vielen Fällen wurde eine
bekannt?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Über die Arbeit der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration der
Freien und Hansestadt Hamburg und des Rechnungshofes der Freien und
Hansestadt Hamburg sowie deren Ergebnisse liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
6. Wurde über die Stichprobenüberprüfung hinaus durch das für die Fach- und
Rechtsaufsicht über das JC t.a.h. zuständige BMAS eine Überprüfung
sämtlicher Anträge auf Sozialleistungen der letzten Jahre begonnen bzw.
durchgeführt, und wenn ja, was war das Ergebnis bzw. wie ist der Stand des
Verfahrens?
Eine Überprüfung sämtlicher Anträge auf Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) wurde durch
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nicht veranlasst. Eine
unmittelbare Aufsichtsbeziehung zwischen dem BMAS und einzelnen Jobcentern
besteht im Übrigen nicht.
7. Wie hoch waren in den Jahren 2013 bis einschließlich 2018 die den
Bundeshaushalt betreffenden Kosten für die Durchsetzung einer räumlichen
Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines
Ausländers insgesamt jährlich, und in wie vielen Fällen wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung in welchen Höhen Erstattungsforderungen
gegenüber dem Ausländer selbst bzw. einem Verpflichtungsgeber entsprechend
§ 66 Absatz 2 AufenthG geltend gemacht?
Die der Bundespolizei in Zusammenhang mit der Durchsetzung einer räumlichen
Beschränkung, Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung
entstandenen Kosten werden statistisch nicht differenziert im Sinne der Fragestellung
erfasst. Bei den nachfolgenden Angaben handelt es sich um eine manuelle
Auswertung der durch die Bundespolizei für alle genannten Anlässe in dem jeweiligen
Zeitraum geltend gemachten und erstatteten Kosten.
Eine exakte Zuweisung der der Bundespolizei erstatteten Kosten zu den
jeweiligen Maßnahmen ist nicht möglich, da eine entsprechende statistische
Anschreibung nicht besteht. Erstattungen erfolgen weiterhin häufig in Ratenzahlungen
oder werden für einen bestimmten Zeitraum gestundet, so dass sie zu einem
späteren Zeitraum eingehen. Auch unterliegen Ansprüche auf Erstattung von
Abschiebungskosten weiterhin nicht der allgemeinen Festsetzungsverjährung.
Die nachfolgend aufgeführten Zahlungen enthalten daher die insgesamt in den
jeweiligen Jahren verbuchten Einnahmen. Darüber hinaus sind Kosten, die
anlässlich der Begleitung von Rückführungen auf Ersuchen der Länder entstehen,
durch die veranlassende Ausländerbehörde geltend zu machen.
Die nachfolgende Tabelle umfasst die Antworten zu den Fragen 7 und 10.
2013 2014 2015 2016 2017 2018
Höhe der Kosten in EUR 5.554.356,93 2.492.523,18 2.051.670,63 2.278.683,63 3.515.390,10 4.347.608,93
Anzahl der
Erstattungsforderungen
4.067 2.657 1.953 1.998 4.010 4.341
Höhe der
Erstattungsforderungen i. S. d. Fragesteller
in EUR
4.550.925,36 1.869.194,34 1.046.268,62 1.057.176.34 2.289.062,96 2.976.081,70
hiervon Anzahl beglichener
Erstattungsforderungen
Siehe Vorbemerkung
Höhe der verbuchten
Erstattungsforderungen in EUR
527.071,88 561.228,93 722.651,51 653.063,86 647.757,72 669.557,15
8. In wie vielen Fällen und in welcher Höhe wurden in den Jahren 2013 bis
einschließlich 2018 bezogen auf verauslagte Haushaltsmittel des Bundes
Erstattungsforderungen entsprechend § 66 Absatz 3 AufenthG gegenüber
Beförderungsunternehmern geltend gemacht?
Auf die nachfolgende Tabelle wird verwiesen:
2013 2014 2015 2016 2017 2018
Anzahl der Fälle 1.727 1.891 2.536 2.759 3.009 3.352
Höhe der
Erstattungsforderungen in EUR
971.008,97 544.927,31 885.146,36 1.203.382,29 1.224.817,67 980.891,15
9. Welche Stelle bzw. Stellen übernehmen nach Kenntnis der Bundesregierung
das Forderungsmanagement für Erstattungsforderungen entsprechend den
Fragen 7 und 8 (bitte, soweit für Festsetzung, Mahnverfahren und
Vollstreckung unterschiedliche Stellen zuständig sind, diese benennen)?
Kostengläubiger ist die Behörde, die die Maßnahme angeordnet hat.
Vollstreckungsbehörden sind die zuständigen Vollstreckungsbehörden der
Bundesfinanzverwaltung.
10. Wie viele der festgesetzten Erstattungsforderungen entsprechend Frage 7
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in welcher Höhe beglichen
(bitte nach Jahren getrennt angeben)?
Auf die Antwort zu Frage 7 sowie die dort in der Tabelle enthaltenen Angaben
wird verwiesen.
11. Wie viele Visa wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren
2013 bis einschließlich 2018 nach § 14 Absatz 1 Nummer 2a AufenthG
zurückgenommen oder annulliert, weil unrichtige oder unvollständige
Angaben im Zusammenhang mit einer Verpflichtungserklärung gemacht wurden
(bitte getrennt nach Jahren angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, da Angaben im Sinne
der Frage statistisch nicht erfasst werden.
12. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
in den Jahren 2015 bis einschließlich 2018 von dem für die bundesweite
Bearbeitung von Inkasso-Fällen zuständigen Inkasso-Service der
Bundesagentur für Arbeit im Zusammenhang mit der Abgabe von
Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG insgesamt erlassen, auf welche Gesamthöhe
belaufen sich die Erstattungsbescheide, und in welcher Höhe wurden
Erstattungen geleistet (bitte getrennt nach Kalenderjahren angeben)?
13. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
in den Jahren 2013 bis einschließlich 2018 im Zusammenhang mit der
Abgabe von Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG von der
gemeinsamen Einrichtung (gE) in Hamburg, Träger-Nummer 12302, bzw. vom
Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit für auf diese gE beziehbare
Forderungen insgesamt erlassen, auf welche Gesamthöhe belaufen sich die
Erstattungsbescheide, und in welcher Höhe wurden Erstattungen geleistet (bitte
getrennt nach Kalenderjahren angeben)?
14. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
in den Jahren 2010 bis einschließlich 2018 im Zusammenhang mit der
Abgabe von Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG von den
nachfolgend genannten gE in Berlin bzw. vom Inkasso-Service der Bundesagentur
für Arbeit für auf diese gE beziehbare Forderungen insgesamt erlassen, auf
welche Gesamthöhe belaufen sich die Erstattungsbescheide, und in welcher
Höhe wurden Erstattungen geleistet (bitte für die Kalenderjahre und die
einzelnen Jobcenter jeweils getrennt ausweisen):
a) Jobcenter Charlottenburg-Wilmersdorf, Träger-Nummer 95502
b) Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg, Träger-Nummer 96202
c) Jobcenter Lichtenberg, Träger-Nummer 96208
d) Jobcenter Marzahn-Hellersdorf, Träger-Nummer 96206
e) Jobcenter Mitte, Träger-Nummer 96204
f) Jobcenter Neukölln, Träger-Nummer 92202
g) Jobcenter Pankow, Träger-Nummer 95504
h) Jobcenter Reinickendorf, Träger-Nummer 95506
i) Jobcenter Spandau, Träger-Nummer 95508
j) Jobcenter Steglitz-Zehlendorf, Träger-Nummer 92208
k) Jobcenter Tempelhof-Schöneberg, Träger-Nummer 92210
l) Jobcenter Treptow-Köpenick, Träger-Nummer 92204?
Die Fragen 12 bis 14 werden gemeinsam beantwortet.
Der Inkasso-Service der BA erlässt keine Erstattungsbescheide. Zur Anzahl der
erlassenen Bescheide der gemeinsamen Einrichtungen (gE) und der Gesamthöhe
der festgesetzten Erstattungsforderungen wird auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD „Erstattungsbescheide im
Rahmen von Verpflichtungserklärungen“ auf Bundestagsdrucksache 19/6484, die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD
„Niedergeschlagene Erstattungsbescheide im Rahmen von
Verpflichtungserklärungen“ auf Bundestagsdrucksache 19/6568 sowie die Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD „Erstattungsbescheide im Rahmen
von Verpflichtungserklärungen (Teil 2)“ auf Bundestagsdrucksache 19/8305
verwiesen. Zu den bereits beglichenen (geleisteten) Forderungen liegen der
Bundesregierung keine Daten vor (vgl. Bundestagsdrucksache 19/8305). Weitere
statistisch auswertbare Daten liegen der Bundesregierung nicht vor.
15. Von wie vielen auf ausgezahlte Bundesmittel beziehbaren
Erstattungsbescheiden im Zusammenhang mit der Abgabe von Verpflichtungserklärungen
nach § 68 AufenthG hat die Bundesregierung im Rahmen ihrer
Rechtsaufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger in den Jahren 2013 bis
einschließlich 2018 Kenntnis erlangt, und wie hoch war das Erstattungsvolumen
jeweils (bitte getrennt nach Bundesländern und Jahren angeben)?
Das BMAS übt nicht die Rechtsaufsicht über die zugelassenen kommunalen
Träger aus. Diese obliegt nach § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB II den zuständigen
Landesbehörden.
16. Wie lautet zum Stichtag 30. Juni 2019 das bundesweit bei den gE
festgestellte Erstattungsvolumen betreffend Verpflichtungserklärungen, die im
Zusammenhang mit den Landesaufnahmeprogrammen vor dem Inkraftreten
des Integrationsgesetzes zum 6. August 2016 abgegeben wurden, und mit
welchem weiteren möglichen Erstattungsvolumen wird zum vorgenannten
Stichtag gerechnet (auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 107 des Abgeordneten René Springer auf Bundestagsdrucksache
19/8434 wird hingewiesen)?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage des
Abgeordneten René Springer auf Bundestagsdrucksache 19/8434 vom 15. März 2019,
Seite 79 wird verwiesen. Der Bundesregierung liegen keine weiteren statistisch
auswertbaren Daten. Im Übrigen wurde bereits in der genannten Antwort darauf
hingewiesen, dass es sich bei den Einzelabfragen nicht um eine stichtagsbezogene
Auswertung handelt.
17. Wie lautet zum Stichtag 30. Juni 2019 das bei der gE in Hamburg, Träger-
Nummer 12302, bzw. vom Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit für
auf diese gE beziehbare Forderungen festgestellte Erstattungsvolumen
betreffend Verpflichtungserklärungen, die im Zusammenhang mit den
Landesaufnahmeprogrammen vor dem Inkraftreten des Integrationsgesetzes zum
6. August 2016 abgegeben wurden, insgesamt, auf wie viele Fälle bezieht
sich die Gesamtsumme, und mit welchem weiteren möglichen
Erstattungsvolumen wird zum vorgenannten Stichtag gerechnet (auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 107 des Abgeordneten René
Springer auf Bundestagsdrucksache 19/8434 wird hingewiesen)?
18. Wie lautet zum Stichtag 30. Juni 2019 das bei gE in Berlin entsprechend
Frage 14 bzw. vom Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit für auf
diese gE beziehbaren Forderungen festgestellte Erstattungsvolumen
betreffend Verpflichtungserklärungen, die im Zusammenhang mit den
Landesaufnahmeprogrammen vor dem Inkraftreten des Integrationsgesetzes zum
6. August 2016 abgegeben wurden, insgesamt, auf wie viele Fälle bezieht
sich die Gesamtsumme, und mit welchem weiteren möglichen
Erstattungsvolumen wird zum vorgenannten Stichtag gerechnet (auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 107 des Abgeordneten René
Springer auf Bundestagsdrucksache 19/8434 wird hingewiesen)?
Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet.
Zur Anzahl der Fälle zum 30. Juni 2019 liegen keine statistisch auswertbaren
Daten vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
19. Wurde von der Bundesregierung im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über die
zugelassenen kommunalen Träger mit der Ermittlung von
Erstattungsforderungen im Sinne von Frage 16 begonnen, und wenn ja, auf welche
Gesamtsumme beläuft sich das bundesweit festgestellte Erstattungsvolumen (bitte
getrennt nach Bundesländern angeben)?
Das BMAS übt nicht die Rechtsaufsicht über die zugelassenen kommunalen
Träger aus. Diese obliegt nach § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB II den zuständigen
Landesbehörden.
20. Wie lautet zum Stichtag 30. Juni 2019 das bundesweit bei den gE
festgestellte Erstattungsvolumen betreffend Verpflichtungserklärungen, die im
Zusammenhang mit den Landesaufnahmeprogrammen nach dem Inkraftreten
des Integrationsgesetzes zum 6. August 2016 abgegeben wurden, und mit
welchem weiteren möglichen Erstattungsvolumen wird zum vorgenannten
Stichtag gerechnet?
21. Wie lautet zum Stichtag 30. Juni 2019 das bei der gE in Hamburg, Träger-
Nummer 12302, bzw. vom Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit für
auf diese gE beziehbare Forderungen festgestellte Erstattungsvolumen
betreffend Verpflichtungserklärungen, die im Zusammenhang mit den
Landesaufnahmeprogrammen nach dem Inkraftreten des Integrationsgesetzes zum
6. August 2016 abgegeben wurden, und mit welchem weiteren möglichen
Erstattungsvolumen wird zum vorgenannten Stichtag gerechnet?
22. Wie lautet zum Stichtag 30. Juni 2019 das bei den gE in Berlin entsprechend
Frage 14 bzw. vom Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit für auf
diese gE beziehbaren Forderungen festgestellte Erstattungsvolumen
betreffend Verpflichtungserklärungen, die im Zusammenhang mit den
Landesaufnahmeprogrammen nach dem Inkraftreten des Integrationsgesetzes zum
6. August 2016 abgegeben wurden, und mit welchem weiteren möglichen
Erstattungsvolumen wird zum vorgenannten Stichtag gerechnet?
Die Fragen 20 bis 22 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen zum Stichtag 30. Juni 2019 keine statistisch
auswertbaren Daten vor. In die bisherigen Berichte flossen im Übrigen nur Werte im
Hinblick auf Verpflichtungserklärungen ein, die im Rahmen der
Landesaufnahmeprogramme vor Inkrafttreten des Integrationsgesetztes abgegeben wurden. Für
Erstattungsforderungen auf Grund der abgegebenen Verpflichtungserklärungen
nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes oder solche, die nicht im
Zusammenhang mit den Landesaufnahmeprogrammen abgegeben wurden, liegen der
Bundesregierung keine statistisch auswertbaren Daten vor.
23. Wurde von der Bundesregierung im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über die
zugelassenen kommunalen Träger mit der Ermittlung von
Erstattungsforderungen im Sinne von Frage 20 begonnen, und wenn ja, auf welche
Gesamtsumme beläuft sich das bundesweit festgestellte Erstattungsvolumen (bitte
getrennt nach Bundesländern angeben)?
Das BMAS übt nicht die Rechtsaufsicht über die zugelassenen kommunalen
Träger aus. Diese obliegt nach § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB II den zuständigen
Landesbehörden.
24. Wie viele Ausländerbehörden wurden bis zum Stichtag 15. Juni 2019 von
den gE entsprechend Weisung 201903003 der Bundesagentur für Arbeit vom
1. März 2019 (Geschäftszeichen GR 1-AZ: II-1101/CF 2-Az: 3450), 3.
Einzelaufträge, röm. IV., 1., a, um Vorlage der noch nicht bekannten
Verpflichtungserklärungen ersucht, und wie viele Verpflichtungserklärungen gingen
daraufhin ein?
25. In wie vielen Fällen wurden bis zum Stichtag 15. Juni 2019 von den gE
entsprechend Weisung 201903003 der Bundesagentur für Arbeit vom 1. März
2019 (Geschäftszeichen GR 1-AZ: II-1101/CF 2-Az: 3450), 3.
Einzelaufträge, röm. IV., 2., Erstattungsbescheide in welcher Gesamthöhe durch
Verwaltungsakt aufgehoben?
26. Wie viele Fälle wurden bis zum Stichtag 15. Juni 2019 von den gE
entsprechend Weisung 201903003 der Bundesagentur für Arbeit vom 1. März 2019
(Geschäftszeichen GR 1-AZ: II-1101/CF 2-Az: 3450), 3. Einzelaufträge,
röm. IV. Verfahren, 4., erneut überprüft, und in wie vielen Fällen wurden
Erstattungsbescheide durch Überprüfungsbescheid in welcher Gesamthöhe
aufgehoben, und welche Summen wurden ggf. zurückerstattet?
27. In wie vielen Fällen wurde bis zum Stichtag 15. Juni 2019 von den gE
entsprechend Weisung 201903003 der Bundesagentur für Arbeit vom 1. März
2019 (Geschäftszeichen GR 1-AZ: II-1101/CF 2-Az: 3450), 3.
Einzelaufträge, röm. II., 1., von einer Heranziehung abgesehen, weil die zuständige
oberste Landesbehörde oder eine andere Behörde anderweitig verlautbart
hat, dass die Haftung aus Verpflichtungserklärungen auf die Dauer des
Asylverfahrens begrenzt sein soll, und wie hoch ist die Gesamtsumme der
Erstattungsforderungen, auf die unter dieser Begründung verzichtet wurde (bitte
nach Bundesland getrennt aufführen)?
28. In wie vielen Fällen wurde bis zum Stichtag 15. Juni 2019 von den gE
entsprechend Weisung 201903003 der Bundesagentur für Arbeit vom 1. März
2019 (Geschäftszeichen GR 1-AZ: II-1101/CF 2-Az: 3450), 3.
Einzelaufträge, röm. II., 3., von einer Heranziehung abgesehen, weil der
Verpflichtungsgeber zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung nicht
ausreichend leistungsfähig war, weil er oder sie
a) selbst Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder
Asylbewerberleistungsgesetz oder Kinderzuschlag bezogen hat,
b) im Jahr der Abgabe der Verpflichtungserklärung kein zu versteuerndes
Einkommen erzielt hat bzw.
c) eine oder mehrere Verpflichtungserklärungen abgegeben hat,
und auf welche Gesamtsumme hat man damit hinsichtlich einer Beitreibung
verzichtet (bitte nach a bis c und Bundesländern getrennt angeben)?
Die Fragen 24 bis 28 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistisch auswertbaren Daten vor.
29. Aus welchem Grund bzw. vor dem Hintergrund welcher rechtlichen
Grundlage soll nach Ansicht der Bundesregierung auf eine Heranziehung im Sinne
von Frage 28 verzichtet werden, soweit es sich um einen
Verpflichtungsgeber mit Leistungsbezug nach SGB II handelt, da dieser Personenkreis
möglicherweise nur vorübergehend Leistungen nach SGB II erhält?
30. Wie konnte es nach Ansicht der Bundesregierung dazu kommen, dass nicht
leistungsfähige Personen entsprechend Frage 28 Verpflichtungserklärungen
abgeben konnten?
Die Fragen 29 und 30 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hinsichtlich der Abgabe von
Verpflichtungserklärungen gegenüber den Ausländerbehörden keine Erkenntnisse vor.
31. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, dass zukünftig
nicht leistungsfähige Personen keine Verpflichtungserklärungen nach § 68
AufenthG abgeben können?
Nach Ansicht der Bundesregierung sind die geltenden Regelungen im
Aufenthaltsgesetz sowie die ergänzenden Bestimmungen in der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz rechtlich klar und verbindlich. Die
Bundesregierung sieht in diesem Kontext den Verwaltungsvollzug gefragt. Dieser
wird in den hierfür vorgesehenen Bund-Länder-Gremien fortlaufend thematisiert.
32. Wer ist nach Ansicht der Bundesregierung für die Bonitätsprüfung bei der
Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG
zuständig bzw. verantwortlich, und unterliegt die Entgegennahme einer solchen
Verpflichtungserklärung der Vermögensbetreuungspflicht?
Zuständig für die Entgegennahme von Verpflichtungserklärungen sind die
Ausländerbehörden oder die Auslandsvertretungen (vgl. Nummer 68.03 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz). Für die Entgegennahme
einer Verpflichtungserklärung gelten die allgemeinen
verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätze.
33. Erfolgt zwischen den von den deutschen Auslandsvertretungen zu führenden
Visadateien ein Abgleich der nach § 69 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe g der
Aufenthaltsverordnung zu speichernden Angaben?
Das AZR besteht aus zwei getrennten Datenbeständen: einem allgemeinen
Datenbestand und einer Visadatei. Im allgemeinen Datenbestand werden Daten von
Ausländerinnen und Ausländern gespeichert, die sich längerfristig (mehr als
90 Tage) in Deutschland aufhalten, einen Asylantrag gestellt haben, ausgewiesen
wurden oder deren Einreise Bedenken entgegenstehen. In der AZR-Visadatei
werden die Daten von Ausländerinnen und Ausländern gespeichert, die ein
Visum bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragt haben. Die gemäß § 69
Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe g der Aufenthaltsverordnung von den deutschen
Auslandsvertretungen erfassten Daten werden in der AZR-Visadatei gespeichert
und durch die am Visumverfahren beteiligten Behörden in einem automatisierten
Verfahren überprüft bzw. abgeglichen. Ein direkter Abgleich mit von den
Auslandsvertretungen in einem Dateisystem bzw. einer Fachanwendung (RK-Visa)
zu erfassenden Daten zwischen den einzelnen Auslandsvertretungen erfolgt dabei
nicht.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
Ähnliche Kleine Anfragen
Anforderungen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes an Gebäude des Bundes nach der Novelle 2026: Erfüllungsstand, Kosten und Förderung
AfD01.09.2026
Kraftstoffausfuhren der PCK Raffinerie GmbH in Schwedt/Oder in die Ukraine und Behandlung der Erlöse aus der treuhänderischen Verwaltung
AfD31.08.2026
Mögliche Wettbewerbsvorteile für chinesische Autohersteller durch Förderung von Elektrofahrzeugen durch die Bundesregierung
AfD31.08.2026
Zu existenzbedrohenden Cyberangriffen auf deutsche Unternehmen
AfD04.09.2026