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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Einsatz von Drohnen im Weinbau: Potenziale und rechtliche Rahmenbedingungen
(insgesamt 10 Einzelfragen)
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Datum
02.09.2019
Antwortdauer
17 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1245016.08.2019
Einsatz von Drohnen im Weinbau: Potenziale und rechtliche Rahmenbedingungen
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12450
19. Wahlperiode 16.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Carina Konrad, Frank Sitta, Dr. Gero Clemens Hocker,
Karlheinz Busen, Nicole Bauer, Renata Alt, Jens Beeck,
Mario Brandenburg (Südpfalz), Christian Dürr, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke,
Katrin Helling-Plahr, Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben,
Ulla Ihnen, Dr. Marcel Klinge, Konstantin Kuhle, Oliver Luksic, Alexander Müller,
Bernd Reuther, Dr. Stefan Ruppert, Matthias Seestern-Pauly,
Bettina Stark-Watzinger, Katja Suding, Dr. Andrew Ullmann, Nicole Westig und
der Fraktion der FDP
Einsatz von Drohnen im Weinbau: Potenziale und rechtliche Rahmenbedingungen
Unbemannte Luftfahrzeuge, sogenannte Drohnen, kommen in der Landwirtschaft
bereits im klassischen Ackerbau vermehrt zum Einsatz. So setzt einer Umfrage
des Digitalverbandes Bitkom in Zusammenarbeit mit dem Deutschen
Bauernverband zufolge fast jeder zehnte Landwirt (9 Prozent) Drohnentechnik ein, wobei
die Anwendungsgebiete vielfältig sind. Mittels Drohnen als Trägersysteme für
hochauflösende Kamera- und Sensortechnik können beispielsweise
Pflanzenbestände aus der Luft auf ihren Nährstoffbedarf und eventuell auftretende
Krankheiten untersucht werden. Es ergeben sich durch mögliche Einsparungen von
Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ökonomische, aber vor allem auch
ökologische Vorteile. Auch im Weinbau dienen Drohnen mit speziellen Kamerasystemen
der Bewertung der Pflanzenvitalität und der Identifizierung von Krankheiten,
Nährstoffmangel und Faktoren wie Trockenstress und Schädlingsbefall. Eine
besondere Herausforderung im Weinbau stellt das Wirtschaften in Steillagen dar, in
denen ein Maschineneinsatz oftmals nicht möglich ist. Der Steillagenweinbau ist
nicht nur aufgrund des einmaligen Ökosystems von großer Bedeutung. Diese
Kulturlandschaft in den zahlreichen Weinanbaugebieten in Deutschland ist zudem
auch kulturell wertvoll. Die Bewirtschaftung dieser oftmals nicht vollständig
erschlossenen Weinbausteillagen erfolgt unter hoher Arbeitsbelastung bei Pflege
und Bewirtschaftung mit bis zu 1 500 Arbeitsstunden/ha, wodurch der Erhalt von
Steillagenflächen stark gefährdet ist. Besonders aufwändig ist dabei die händische
Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln. Bislang ist der Einsatz von
Hubschraubern zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln in Steillagen oftmals die einzige
Alternative, da durch eine starke Hangneigung konventionelle Weinbaugeräte
nicht zum Einsatz kommen können. Die Pflanzenschutzmittelapplikation mit
Hilfe von Hubschraubern ist bislang nur durch Ausnahmen möglich, denn
grundsätzlich ist eine Ausbringung mittels Luftfahrzeugen nicht gestattet. Die
Hubschraubereinsätze bringen jedoch verschiedene Probleme mit sich. Tiefere
Überflüge in schwierigem Terrain bergen Gefahren, durch Lärmbelästigung von
Anwohnern kommt es vielerorts zu Konflikten und trotz der Einhaltung von genauen
Auflagen kann es durch die wenig zielgenaue Ausbringung zu einer Abdrift von
Pflanzenschutzmitteln kommen. Die Drohnentechnik macht die parzellengenaue
Applikation von Pflanzenschutzmitteln im Weinberg möglich. Zudem können die
aufgewendeten Arbeitsstunden und die körperlichen Belastungen im
Steillagenweinbau verringert werden. Somit kann durch den Einsatz von Drohnen die
Bewirtschaftung attraktiver gestaltet und sicherer gemacht werden, wodurch zum
Erhalt der Steillagen beigetragen wird.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
1. Wie viel Hektar werden in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung
im Steillagenweinbau bewirtschaftet (bitte je Bundesland angeben)?
2. Wie entwickelte sich der Steillagenweinbau innerhalb der letzten 20 Jahre
nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte die in Steillagen bewirtschafteten
Flächen je Jahr und Bundesland angeben)?
3. Welche ökonomische und kulturelle Bedeutung hat der Steillagenweinbau
nach Einschätzung der Bundesregierung?
4. Für welchen Flächenumfang wurden in den Jahren 2018 und 2019 nach
Kenntnis der Bundesregierung Genehmigungen für eine
Pflanzenschutzmittelapplikation per Hubschrauber erteilt?
5. Mit welchen Bundesmitteln werden Projekte und Untersuchungen zum
Einsatz von Drohnen zur Applikation von Pflanzenschutzmitteln derzeit
gefördert?
6. Welche Erkenntnisse aus Forschungsprojekten und Praxistests in Bezug auf
eine mögliche Reduzierung von Pflanzenschutzmitteln durch
Drohneneinsatz im Weinbau liegen der Bundesregierung vor?
7. Welche Erkenntnisse aus Abdriftversuchen bei einer Applikation von
Pflanzenschutzmitteln durch Drohnen im Weinbau liegen der Bundesregierung
vor, und wie werden diese im Vergleich zu einer Applikation mittels
Hubschrauber bewertet?
8. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen regeln derzeit die
Pflanzenschutzmittelapplikation mittels Fluggeräten nach Kenntnis der Bundesregierung
(bitte detailliert nach Pflanzenschutzgesetz, Luftfahrtgesetz und
Drohnenverordnung angeben)?
9. Welche gesetzgeberischen Kompetenzen, um den Einsatz von Drohnen für
die Pflanzenschutzmittelapplikation zu ermöglichen, obliegen nach Kenntnis
der Bundesregierung dem Bund?
10. Welche Bundesländer signalisieren nach Kenntnis der Bundesregierung
bereits die Bereitschaft, den Einsatz von Drohnen im Weinbau innerhalb ihrer
Kompetenz zu ermöglichen und voranzutreiben?
Berlin, den 31. Juli 2019
Christian Lindner und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1290102.09.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12450 - Einsatz von Drohnen im Weinbau: Potenziale und rechtliche Rahmenbedingungen
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Carina Konrad, Frank Sitta,
Dr. Gero Clemens Hocker, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/12450 –
Einsatz von Drohnen im Weinbau: Potenziale und rechtliche
Rahmenbedingungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Unbemannte Luftfahrzeuge, sogenannte Drohnen, kommen in der
Landwirtschaft bereits im klassischen Ackerbau vermehrt zum Einsatz. So setzt einer
Umfrage des Digitalverbandes Bitkom in Zusammenarbeit mit dem Deutschen
Bauernverband zufolge fast jeder zehnte Landwirt (9 Prozent) Drohnentechnik
ein, wobei die Anwendungsgebiete vielfältig sind. Mittels Drohnen als
Trägersysteme für hochauflösende Kamera- und Sensortechnik können
beispielsweise Pflanzenbestände aus der Luft auf ihren Nährstoffbedarf und eventuell
auftretende Krankheiten untersucht werden. Es ergeben sich durch mögliche
Einsparungen von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ökonomische, aber vor
allem auch ökologische Vorteile. Auch im Weinbau dienen Drohnen mit
speziellen Kamerasystemen der Bewertung der Pflanzenvitalität und der
Identifizierung von Krankheiten, Nährstoffmangel und Faktoren wie Trockenstress
und Schädlingsbefall. Eine besondere Herausforderung im Weinbau stellt das
Wirtschaften in Steillagen dar, in denen ein Maschineneinsatz oftmals nicht
möglich ist. Der Steillagenweinbau ist nicht nur aufgrund des einmaligen
Ökosystems von großer Bedeutung. Diese Kulturlandschaft in den zahlreichen
Weinanbaugebieten in Deutschland ist zudem auch kulturell wertvoll. Die
Bewirtschaftung dieser oftmals nicht vollständig erschlossenen
Weinbausteillagen erfolgt unter hoher Arbeitsbelastung bei Pflege und Bewirtschaftung mit
bis zu 1 500 Arbeitsstunden/ha, wodurch der Erhalt von Steillagenflächen
stark gefährdet ist. Besonders aufwändig ist dabei die händische Ausbringung
von Pflanzenschutzmitteln. Bislang ist der Einsatz von Hubschraubern zur
Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln in Steillagen oftmals die einzige
Alternative, da durch eine starke Hangneigung konventionelle Weinbaugeräte
nicht zum Einsatz kommen können. Die Pflanzenschutzmittelapplikation mit
Hilfe von Hubschraubern ist bislang nur durch Ausnahmen möglich, denn
grundsätzlich ist eine Ausbringung mittels Luftfahrzeugen nicht gestattet. Die
Hubschraubereinsätze bringen jedoch verschiedene Probleme mit sich. Tiefere
Überflüge in schwierigem Terrain bergen Gefahren, durch Lärmbelästigung
von Anwohnern kommt es vielerorts zu Konflikten und trotz der Einhaltung
von genauen Auflagen kann es durch die wenig zielgenaue Ausbringung zu
einer Abdrift von Pflanzenschutzmitteln kommen. Die Drohnentechnik macht
die parzellengenaue Applikation von Pflanzenschutzmitteln im Weinberg
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12901
19. Wahlperiode 02.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 30. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
möglich. Zudem können die aufgewendeten Arbeitsstunden und die
körperlichen Belastungen im Steillagenweinbau verringert werden. Somit kann durch
den Einsatz von Drohnen die Bewirtschaftung attraktiver gestaltet und
sicherer gemacht werden, wodurch zum Erhalt der Steillagen beigetragen wird.
1. Wie viel Hektar werden in Deutschland nach Kenntnis der
Bundesregierung im Steillagenweinbau bewirtschaftet (bitte je Bundesland angeben)?
Als Steillagen werden Rebflächen mit einer Hangneigung von mindestens
30 Prozent betrachtet (vgl. § 34b der Weinverordnung). Zu den
bewirtschafteten Steillagenflächen liegen keine exakten Erhebungen für die einzelnen Jahre
vor. Insgesamt sind ca. 15 Prozent der Weinbaufläche als Steillagen eingestuft,
die sich nach den dem Julius Kühn-Institut (JKI) vorliegenden Informationen
wie folgt auf die Bundesländer verteilen:
Baden-Württemberg: ca. 7.000 Hektar (ha);
Bayern: ca. 900 ha;
Hessen: ca. 800 ha;
Rheinland-Pfalz: ca. 5.200 ha;
Sachsen: ca. 77 ha;
Sachsen-Anhalt: ca. 115 ha.
2. Wie entwickelte sich der Steillagenweinbau innerhalb der letzten 20 Jahre
nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte die in Steillagen
bewirtschafteten Flächen je Jahr und Bundesland angeben)?
Eine detaillierte Aufstellung der Flächenentwicklung bewirtschafteter
Steillagen liegt der Bundesregierung nicht vor. Nach Mitteilung des JKI wird
allgemein im Weinanbaugebiet Mosel von einem Rückgang des Steillagenweinbaus
um ca. 3.000 ha innerhalb der letzten 20 Jahre ausgegangen.
3. Welche ökonomische und kulturelle Bedeutung hat der Steillagenweinbau
nach Einschätzung der Bundesregierung?
Weinbausteillagen sind durch besondere topographische und mikroklimatische
Bedingungen geprägt, die einerseits die ökonomische Bewirtschaftung
erschweren, andererseits aber ausschlaggebend für ihre weinbauliche Güte sind.
Als prägende Elemente der Flusslandschaften sind sie von besonderer
landschaftskultureller Bedeutung und ausschlaggebend für die herausragende
touristische Attraktivität dieser Landschaften. Ihre sozioökonomische Bedeutung
geht daher weit über die Weinerzeugung hinaus. Die trockenwarmen, stark
strukturierten Steillagen sind zudem Lebensraum besonders geschützter Tier-
und Pflanzenarten, die auf die Offenhaltung durch weinbauliche Nutzung
angewiesen sind.
4. Für welchen Flächenumfang wurden in den Jahren 2018 und 2019 nach
Kenntnis der Bundesregierung Genehmigungen für eine
Pflanzenschutzmittelapplikation per Hubschrauber erteilt?
Gemäß den auf Grundlage von § 18 Absatz 8 des Gesetzes zum Schutz der
Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) von den Ländern an das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für das Jahr 2018
übermittelten Daten wurden in den Bundesländern mit Steillagenweinbau
insgesamt 1744,8 ha Fläche mit Pflanzenschutzmitteln per Hubschrauber
behandelt, davon
Baden-Württemberg: 227,1 ha;
Bayern: 12,9 ha;
[Hessen: Meldung noch nicht eingegangen];
Rheinland-Pfalz: 1.504,8 ha;
[Sachsen-Anhalt: Fehlanzeige].
Für das Jahr 2019 liegen noch keine Meldungen vor.
5. Mit welchen Bundesmitteln werden Projekte und Untersuchungen zum
Einsatz von Drohnen zur Applikation von Pflanzenschutzmitteln derzeit
gefördert?
Aus Bundesmitteln werden momentan zwei Projekte gefördert, die auf
Untersuchungen zum Einsatz von Drohnen zur Applikation von
Pflanzenschutzmitteln fokussieren:
Die „Entwicklung einer flugrobotergestützten Expertenplattform für einen
präzisen Pflanzenschutz im Erwerbsobstbau“ wird mit 552.374 Euro im Rahmen
des Programms zur Innovationsförderung der Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung (BLE) gefördert.
Die „Überprüfung der biologischen Wirksamkeit sowie der Anlagerung und
Abdrift von Pflanzenschutzmitteln bei der Applikation mit Hilfe von
unbemannten Kleinhubschraubern in Weinbausteillagen“ wird mit 221.988 Euro im
Rahmen eines Entscheidungshilfe-Vorhabens des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft gefördert.
6. Welche Erkenntnisse aus Forschungsprojekten und Praxistests in Bezug
auf eine mögliche Reduzierung von Pflanzenschutzmitteln durch
Drohneneinsatz im Weinbau liegen der Bundesregierung vor?
Zurzeit werden Versuche zur Wirksamkeit von
Pflanzenschutzmittelanwendungen bei der Ausbringung mit Drohnen durchgeführt, die zum einen die
optimale Flugrichtung und Flughöhe sowie zum anderen den notwendigen
Wasseraufwand und damit auch Pflanzenschutzmittelaufwand für einen wirksamen
Pflanzenschutz ermitteln sollen. Da die Versuche noch nicht abgeschlossen
sind, liegen noch keine abschließenden Ergebnisse vor.
7. Welche Erkenntnisse aus Abdriftversuchen bei einer Applikation von
Pflanzenschutzmitteln durch Drohnen im Weinbau liegen der
Bundesregierung vor, und wie werden diese im Vergleich zu einer Applikation mittels
Hubschrauber bewertet?
Da zunächst die grundsätzlichen Fragen zu einem wirksamen Pflanzenschutz
mit Drohnen zu klären sind (siehe Antwort zu Frage 6), sind gesicherte
Aussagen zu der Höhe der Abdrift bei einer Applikation von Pflanzenschutzmitteln
durch Drohnen im Vergleich zur Applikation mit dem Hubschrauber zurzeit
nicht möglich.
8. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen regeln derzeit die
Pflanzenschutzmittelapplikation mittels Fluggeräten nach Kenntnis der
Bundesregierung (bitte detailliert nach Pflanzenschutzgesetz, Luftfahrtgesetz und
Drohnenverordnung angeben)?
Pflanzenschutzrechtlich ergeben sich die Rahmenbedingungen für die
Pflanzenschutzmittelapplikation mittels Fluggeräten aus § 18 des Gesetzes zum
Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) und der
Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
(PflSchMAnwLuftFzgV).
Gemäß § 18 Absatz 1 PflSchG ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
mit Luftfahrzeugen ohne Genehmigung nach Absatz 2 verboten. Die zuständige
Landesbehörde darf eine derartige Ausnahmegenehmigung nur unter sehr
engen Voraussetzungen und nur zur Bekämpfung von Schadorganismen im
Weinbau in Steillagen oder im Kronenbereich von Wäldern erteilen. Außerdem ist
gemäß § 18 Absatz 3 PflSchG eine besondere Zulassung bzw. Genehmigung
des eingesetzten Pflanzenschutzmittels durch das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur Anwendung mit Luftfahrzeugen
notwendig.
Aus luftrechtlicher Sicht ergibt sich eine Erlaubnispflicht für die
Pflanzenschutzmittelapplikation mittels unbemannter Fluggeräte in der Regel aus § 21a
Absatz 1 Nummer 1 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), da davon
ausgegangen werden kann, dass das unbemannte Fluggerät mit vollen
Pflanzenschutzmittel-Tanks mehr als 5 Kilogramm wiegt. Falls Gefahr- oder Biostoffe
höherer Risikogruppen nach den einschlägigen Verordnungen eingesetzt
werden, kann ein Aufstiegsverbot aufgrund von § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 10
LuftVO bestehen. Weitere Verbote, die z. B. zum Schutz von Einrichtungen
und Infrastruktur am Boden oder der Natur erlassen worden sind, sind zu
beachten. Von Letztgenannten können aber Ausnahmen zugelassen werden (§ 21b
Absatz 2 bzw. Absatz 3 LuftVO). Gleiches gilt für das Verbot des Betriebs von
unbemannten Fluggeräten mit einer Startmasse von mehr als 25 Kilogramm
(§ 21b Absatz 2 Satz 1 LuftVO). Da schwere unbemannte Luftfahrtsysteme oft
zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden, wird dieser
besondere Nutzungszweck ausdrücklich in § 21b Absatz 2 LuftVO als möglicher
Grund für eine solche Ausnahme genannt.
Gemäß § 13 LuftVO ist das Ablassen von Stoffen aus Luftfahrzeugen (bemannt
und unbemannt) grundsätzlich verboten. Die zuständige
Landesluftfahrtbehörde kann aber auch hier Ausnahmen erteilen, sofern keine Gefahr für Personen
oder Sachen besteht. Für den Einsatz mit bemannten Luftfahrzeugen sind
zudem die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom
5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von
Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb zu beachten. Bei einem gewerblichen
Einsatz muss das Unternehmen gegenüber der zuständigen Luftfahrtbehörde
verbindlich erklären, dass es die entsprechenden flugbetrieblichen Vorgaben
einhält. Dies ergibt sich aus SPO.GEN.005 der oben genannten Verordnung.
Der Einsatz in der Landwirtschaft wird als sogenannter spezialisierter
Flugbetrieb genannt.
9. Welche gesetzgeberischen Kompetenzen, um den Einsatz von Drohnen für
die Pflanzenschutzmittelapplikation zu ermöglichen, obliegen nach
Kenntnis der Bundesregierung dem Bund?
Der Luftverkehr liegt in der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des
Bundes (Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6 des Grundgesetzes). Zu beachten ist
aber, dass auf Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen
Parlaments und des Rats vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer
Vorschriften für die Zivilluftfahrt eine Vielzahl luftrechtlicher Themen im
Zuständigkeitsbereich der Europäischen Union liegt.
10. Welche Bundesländer signalisieren nach Kenntnis der Bundesregierung
bereits die Bereitschaft, den Einsatz von Drohnen im Weinbau innerhalb ihrer
Kompetenz zu ermöglichen und voranzutreiben?
Die Bundesregierung hat Kenntnis von Forschungsprojekten in den Ländern
Rheinland-Pfalz, Hessen und Baden-Württemberg.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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