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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Struktur der Autobahnraststätten-Betreiber Tank & Rast und vertragliche Beziehungen mit dem Bund
(insgesamt 34 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Datum
24.09.2019
Antwortdauer
21 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
ThemenVerkehr & Infrastruktur
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1293203.09.2019
Struktur der Autobahnraststätten-Betreiber Tank & Rast und vertragliche Beziehungen mit dem Bund
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Victor Perli, Dr. Gesine Lötzsch, Lorenz Gösta Beutin,
Heidrun Bluhm-Förster, Jörg Cezanne, Kerstin Kassner, Jan Korte, Caren Lay,
Sabine Leidig, Ralph Lenkert, Michael Leutert, Amira Mohamed Ali,
Ingrid Remmers, Dr. Kirsten Tackmann, Andreas Wagner, Hubertus Zdebel und
der Fraktion DIE LINKE.
Struktur der Autobahnraststätten-Betreiber Tank & Rast und vertragliche
Beziehungen mit dem Bund
Im Jahr 1998 wurde die damals staatliche Tank & Rast AG durch den Verkauf
der Aktien an ein Bieterkonsortium privatisiert (Wissenschftlicher Dienst: WD
5 – 3000 – 125/18). Als Kaufpreis wurden damals rund 600 Mio. DM genannt
(vgl. www.manager-magazin.de/finanzen/artikel/a-399.html).
Nachfolgend wurde die AG in die Form einer GmbH überführt und im Jahr
2015 an ein Bieterkonsortium, bestehend aus Allianz Capital Partners, der
Münchener-Rück-Tochter MEAG, dem Staatsfonds von Abu Dhabi, ADIA,
und den kanadische Infrastruktur-Investor Borealis, für einen Kaufpreis von
3,5 Mrd. Euro weiterverkauft (vgl. www.handelsblatt.com/finanzen/
bankenversicherungen/milliardendeal-perfekt-allianz-macht-das-rennen-bei-tank-
undrast/12138234.html?ticket=ST-2537581-n15LaWzLhneiB1f4opFn-ap6).
Die jährliche Konzessionsabgabe der Tank & Rast an den Bundeshaushalt
beträgt trotz steigender Gewinne seit 1998 relativ unverändert rund 16 Mio. Euro
pro Jahr. Die aktuelle Struktur der Tank & Rast GmbH sowie die genauen
Besitzverhältnisse sind aus Sicht der Fragesteller jedoch unklar.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welchen natürlichen und juristischen Personen gehört nach Kenntnis der
Bundesregierung zurzeit die Tank & Rast Holding GmbH, und zu jeweils
welchen Anteilen?
2. Welchen natürlichen und juristischen Personen gehört nach Kenntnis der
Bundesregierung zurzeit die Deutsche Raststätten-Holding GmbH, und zu
jeweils welchen Anteilen?
3. Welchen natürlichen und juristischen Personen gehört nach Kenntnis der
Bundesregierung zurzeit die Autobahn Tank & Rast Gruppe GmbH und
Co. KG, und zu jeweils welchen Anteilen?
4. Welchen natürlichen und juristischen Personen gehören nach Kenntnis der
Bundesregierung zurzeit die Deutsche Raststätten Gruppe GmbH,
Deutsche Raststätten Gruppe GmbH II, Deutsche Raststätten Gruppe GmbH III
und Deutsche Raststätten Gruppe GmbH IV, und zu jeweils welchen
Anteilen?
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12932
19. Wahlperiode 03.09.2019
5. Welchen natürlichen und juristischen Personen gehört nach Kenntnis der
Bundesregierung zurzeit die Autobahn Tank & Rast
Belieferungsgesellschaft mbH, und zu jeweils welchen Anteilen?
6. Welchen natürlichen und juristischen Personen gehört nach Kenntnis der
Bundesregierung zurzeit die T&R Investment GmbH & Co. KG, und zu
jeweils welchen Anteilen?
7. Welchen natürlichen und juristischen Personen gehört nach Kenntnis der
Bundesregierung zurzeit die T&R Real Estate GmbH, und zu jeweils
welchen Anteilen?
8. Welchen natürlichen und juristischen Personen gehört nach Kenntnis der
Bundesregierung zurzeit die T&R MLP GmbH, und zu jeweils welchen
Anteilen?
9. Welchen natürlichen und juristischen Personen gehört nach Kenntnis der
Bundesregierung zurzeit die T&R BidCo GmbH, und zu jeweils welchen
Anteilen?
10. Welchen natürlichen und juristischen Personen gehört nach Kenntnis der
Bundesregierung zurzeit die Autobahn Tank & Rast Management GmbH,
und zu jeweils welchen Anteilen?
11. Welchen natürlichen und juristischen Personen gehört nach Kenntnis der
Bundesregierung zurzeit die Ostdeutsche Autobahntankstellengesellschaft
mbH, und zu jeweils welchen Anteilen?
12. Welchen natürlichen und juristischen Personen gehört nach Kenntnis der
Bundesregierung zurzeit die Autobahn Tank & Rast Betriebsgesellschaft
West mbH, und zu jeweils welchen Anteilen?
13. Welchen natürlichen und juristischen Personen gehört nach Kenntnis der
Bundesregierung zurzeit die Tank & Rast Entwicklungsgesellschaft mbH,
und zu jeweils welchen Anteilen?
14. Welchen natürlichen und juristischen Personen gehört nach Kenntnis der
Bundesregierung zurzeit die Autobahn Tank & Rast QSR GmbH, und zu
jeweils welchen Anteilen?
15. Welchen natürlichen und juristischen Personen gehört nach Kenntnis der
Bundesregierung zurzeit die Autobahn Tank & Rast QSR
Betriebsgesellschaft mbH, und zu jeweils welchen Anteilen?
16. Liegen der Bundesregierung Informationen vor, zu welchem Preis und von
wem zuletzt Anteile der genannten GmbHs ver- und gekauft worden sind,
und wenn ja, wie lauten diese?
17. Mit welchen dieser Gesellschaften hat der Bund vertragliche Beziehungen,
und welche?
18. Welche dieser Gesellschaften hält aktuell die Konzessionsrechte für den
Betrieb bzw. die Verpachtung der Raststätten an deutschen Autobahnen?
19. Welche dieser Gesellschaften bzw. welche anderen juristischen Personen
entrichten die jährliche Konzessionsabgabe an den Bund, und welche
dieser Gesellschaften stellt die Informationen bezüglich der Berechnung der
Konzessionsabgabe im Sinne der Verordnung über Höhe und Erhebung der
Konzessionsabgabe für das Betreiben eines Nebenbetriebs an der
Bundesautobahn (BAB-Konzessionsabgabenverordnung – BAB-KAbgV) zur
Verfügung?
20. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse, welche Gewinnabführungsverträge
zwischen den genannten Gesellschaften gelten, und wenn ja, welche?
21. Welche Grundstücke und Gebäude an Bundesautobahnen gehören nach wie
vor dem Bund?
Welche Grundstücke und Gebäude an Bundesautobahnen befinden sich
direkt im Eigentum einer der genannten Gesellschaften, und welcher?
22. In welchen Jahren und mit welchem Ergebnis hat das Bundesamt für
Güterverkehr die Bücher welcher der genannten Gesellschaften bzw. welcher
anderen juristischen Personen im Sinne von § 3 BAB-KAbgV seit 1998
geprüft?
23. Welche juristische Person hat auf Verlangen des Bundesamtes für
Güterverkehr im Sinne von § 4 BAB-KAbgV Sicherheitsleistungen zur
Sicherung der Ansprüche auf Zahlung der Konzessionsabgabe hinterlegt?
24. Welche vertraglichen Regelungen sind für den Fall einer möglichen
Insolvenz der Konzessionsnehmer vereinbart?
25. Wie viele Gerichtsverfahren hat es seit 1998 zwischen dem Bund und
welchen Konzessionsnehmern gegeben?
26. Welche Gründe gibt es dafür, dass trotz allgemein steigender Preise die
Konzessionsabgabe seit 1998 bei ca. 16 Mio. Euro pro Haushaltsjahr liegt
(bitte einzeln aufführen)?
27. Wie lang ist die Laufzeit der aktuellen Konzessionsrechte, und welche
Klauseln gibt es, die eine vorzeitige Kündigung vonseiten der
Bundesregierung erlauben (bitte einzeln aufführen)?
28. Ist die Entscheidung des Bundeskartellamtes zur Quotenregelung bei der
Vergabe von Liefer- und Vertriebsrechten noch wirksam (vgl.
www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Pressemitteilungen/
2017/24_02_2017_TankundRast_DE.pdf?__blob=publicationFile&v=3)?
Wenn ja, zu welchem Preis sind nach Kenntnis der Bundesregierung die
Rechte von welcher juristischen Person versteigert worden?
29. Welche – nach Definition des Bundeskartellamtes – mittelständischen
Mineralölunternehmen haben nach Kenntnis der Bundesregierung von der
neuen Quotenregelung profitiert, konnten also Liefer- und Vertriebsrechte
an Autobahnraststätten erwerben?
30. Wie kann das Bundeskartellamt eine marktbeherrschende Stellung für
Kraftstoffe und Reiseverpflegung ausschließen, wenn gar nicht bekannt ist,
ob die Angaben zum Besitz von Autohöfen der Tank & Rast zutreffen
(vgl.: Antwort zu Frage 7 auf die Berichtsanforderung des Abgeordneten
Victor Perli vom 13. Juni 2019)?
31. Welchen Anteil der Kosten für den Ausbau von Stromtankstellen an
Autobahnraststätten bzw. Autohöfen trägt die Tank & Rast, und welchen Anteil
trägt der Bund (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)?
32. Welche Anforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) müssen Raststättenbetreiber in Bezug auf die Sicherung
der Informationstechnik- (IT-) und sonstiger Infrastruktur erfüllen, und
trägt die Tank & Rast oder tragen die jeweiligen Pächter die Kosten?
33. Wo, und von wem können die Privatisierungsverträge und alle anderen
vertraglichen Vereinbarungen des Bundes mit der Tank & Rast eingesehen
werden?
34. Wie viele, und welche Raststätten und Autohöfe wurden von der
Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) in den Jahren 2010 bis 2019 von jeweils
welchem Hauptzollamt geprüft?
Wie viele, und welche Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten wurden dabei
jeweils festgestellt?
Berlin, den 12. August 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1349024.09.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12932 - Struktur der Autobahnraststätten-Betreiber Tank & Rast und vertragliche Beziehungen mit dem Bund
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Victor Perli, Dr. Gesine Lötzsch,
Lorenz Gösta Beutin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/12932 –
Struktur der Autobahnraststätten-Betreiber Tank & Rast und vertragliche
Beziehungen mit dem Bund
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Jahr 1998 wurde die damals staatliche Tank & Rast AG durch den Verkauf
der Aktien an ein Bieterkonsortium privatisiert (Wissenschftlicher Dienst:
WD 5 – 3000 – 125/18). Als Kaufpreis wurden damals rund 600 Mio. DM
genannt (vgl. www.manager-magazin.de/finanzen/artikel/a-399.html).
Nachfolgend wurde die AG in die Form einer GmbH überführt und im Jahr
2015 an ein Bieterkonsortium, bestehend aus Allianz Capital Partners, der
Münchener-Rück-Tochter MEAG, dem Staatsfonds von Abu Dhabi, ADIA,
und den kanadische Infrastruktur-Investor Borealis, für einen Kaufpreis von
3,5 Mrd. Euro weiterverkauft (vgl. www.handelsblatt.com/finanzen/
bankenversicherungen/milliardendeal-perfekt-allianz-macht-das-rennen-bei-
tankund-rast/12138234.html?ticket=ST-2537581-n15LaWzLhneiB1f4opFn-ap6).
Die jährliche Konzessionsabgabe der Tank & Rast an den Bundeshaushalt
beträgt trotz steigender Gewinne seit 1998 relativ unverändert rund 16 Mio.
Euro pro Jahr. Die aktuelle Struktur der Tank & Rast GmbH sowie die
genauen Besitzverhältnisse sind aus Sicht der Fragesteller jedoch unklar.
1. Welchen natürlichen und juristischen Personen gehört nach Kenntnis der
Bundesregierung zurzeit die Tank & Rast Holding GmbH, und zu jeweils
welchen Anteilen?
2. Welchen natürlichen und juristischen Personen gehört nach Kenntnis der
Bundesregierung zurzeit die Deutsche Raststätten-Holding GmbH, und
zu jeweils welchen Anteilen?
3. Welchen natürlichen und juristischen Personen gehört nach Kenntnis der
Bundesregierung zurzeit die Autobahn Tank & Rast Gruppe GmbH und
Co. KG, und zu jeweils welchen Anteilen?
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13490
19. Wahlperiode 24.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastrukur vom 23. September 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
4. Welchen natürlichen und juristischen Personen gehören nach Kenntnis
der Bundesregierung zurzeit die Deutsche Raststätten Gruppe GmbH,
Deutsche Raststätten Gruppe GmbH II, Deutsche Raststätten Gruppe
GmbH III und Deutsche Raststätten Gruppe GmbH IV, und zu jeweils
welchen Anteilen?
5. Welchen natürlichen und juristischen Personen gehört nach Kenntnis der
Bundesregierung zurzeit die Autobahn Tank & Rast
Belieferungsgesellschaft mbH, und zu jeweils welchen Anteilen?
6. Welchen natürlichen und juristischen Personen gehört nach Kenntnis der
Bundesregierung zurzeit die T&R Investment GmbH & Co. KG, und zu
jeweils welchen Anteilen?
7. Welchen natürlichen und juristischen Personen gehört nach Kenntnis der
Bundesregierung zurzeit die T&R Real Estate GmbH, und zu jeweils
welchen Anteilen?
8. Welchen natürlichen und juristischen Personen gehört nach Kenntnis der
Bundesregierung zurzeit die T&R MLP GmbH, und zu jeweils welchen
Anteilen?
9. Welchen natürlichen und juristischen Personen gehört nach Kenntnis der
Bundesregierung zurzeit die T&R BidCo GmbH, und zu jeweils welchen
Anteilen?
10. Welchen natürlichen und juristischen Personen gehört nach Kenntnis der
Bundesregierung zurzeit die Autobahn Tank & Rast Management GmbH,
und zu jeweils welchen Anteilen?
11. Welchen natürlichen und juristischen Personen gehört nach Kenntnis der
Bundesregierung zurzeit die Ostdeutsche
Autobahntankstellengesellschaft mbH, und zu jeweils welchen Anteilen?
12. Welchen natürlichen und juristischen Personen gehört nach Kenntnis der
Bundesregierung zurzeit die Autobahn Tank & Rast Betriebsgesellschaft
West mbH, und zu jeweils welchen Anteilen?
13. Welchen natürlichen und juristischen Personen gehört nach Kenntnis der
Bundesregierung zurzeit die Tank & Rast Entwicklungsgesellschaft mbH,
und zu jeweils welchen Anteilen?
14. Welchen natürlichen und juristischen Personen gehört nach Kenntnis der
Bundesregierung zurzeit die Autobahn Tank & Rast QSR GmbH, und zu
jeweils welchen Anteilen?
15. Welchen natürlichen und juristischen Personen gehört nach Kenntnis der
Bundesregierung zurzeit die Autobahn Tank & Rast QSR
Betriebsgesellschaft mbH, und zu jeweils welchen Anteilen?
16. Liegen der Bundesregierung Informationen vor, zu welchem Preis und
von wem zuletzt Anteile der genannten GmbHs ver- und gekauft worden
sind, und wenn ja, wie lauten diese?
Die Fragen 1 bis 16 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Alle in den Fragen genannten Unternehmen sind keine Bundesunternehmen.
Aus diesem Grund liegen der Bundesregierung hierzu keine eigenen
Informationen vor.
17. Mit welchen dieser Gesellschaften hat der Bund vertragliche
Beziehungen, und welche?
18. Welche dieser Gesellschaften hält aktuell die Konzessionsrechte für den
Betrieb bzw. die Verpachtung der Raststätten an deutschen Autobahnen?
19. Welche dieser Gesellschaften bzw. welche anderen juristischen Personen
entrichten die jährliche Konzessionsabgabe an den Bund, und welche
dieser Gesellschaften stellt die Informationen bezüglich der Berechnung der
Konzessionsabgabe im Sinne der Verordnung über Höhe und Erhebung
der Konzessionsabgabe für das Betreiben eines Nebenbetriebs an der
Bundesautobahn (BAB-Konzessionsabgabenverordnung – BAB-KAbgV)
zur Verfügung?
Die Fragen 17 bis 19 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Rahmen der Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen bestehen
vertragliche Beziehungen mit der Autobahn Tank & Rast GmbH sowie der
Ostdeutschen Autobahntankstellengesellschaft mbH. Grundlage bilden die
standortbezogenen Konzessionsverträge. Daher sind auch von beiden Unternehmen
Konzessionsabgaben zu entrichten.
20. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse, welche
Gewinnabführungsverträge zwischen den genannten Gesellschaften gelten, und wenn ja, welche?
Nein. Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 16 wird verwiesen.
21. Welche Grundstücke und Gebäude an Bundesautobahnen gehören nach
wie vor dem Bund?
Welche Grundstücke und Gebäude an Bundesautobahnen befinden sich
direkt im Eigentum einer der genannten Gesellschaften, und welcher?
Die Nebenbetriebsgebäude sowie die dazu gehörenden Betriebsgrundstücke
befinden sich im Eigentum des Konzessionsnehmers. Die übrigen Teile der
Rastanlage wie insbesondere die Fahrgassen und Parkflächen verbleiben im
Eigentum des Bundes.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 17 bis 19 verwiesen.
22. In welchen Jahren und mit welchem Ergebnis hat das Bundesamt für
Güterverkehr die Bücher welcher der genannten Gesellschaften bzw.
welcher anderen juristischen Personen im Sinne von § 3 BAB-KAbgV seit
1998 geprüft?
Dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) stehen gemäß § 3 Satz 1 der
Verordnung über Höhe und Erhebung der Konzessionsabgabe für das Betreiben eines
Nebenbetriebs an der Bundesautobahn Einsichtnahme- und Auskunftsrechte
gegenüber den Konzessionsnehmern zu. Das BAG macht von diesem Recht
regelmäßig Gebrauch.
23. Welche juristische Person hat auf Verlangen des Bundesamtes für
Güterverkehr im Sinne von § 4 BAB-KAbgV Sicherheitsleistungen zur
Sicherung der Ansprüche auf Zahlung der Konzessionsabgabe hinterlegt?
Eine Sicherheitsleistung wird gefordert, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass
Konzessionsnehmer der Verpflichtung zur Zahlung der Konzessionsabgabe
nicht nachkommen werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 13 und
14 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/5786 verwiesen.
24. Welche vertraglichen Regelungen sind für den Fall einer möglichen
Insolvenz der Konzessionsnehmer vereinbart?
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist ein Kündigungsgrund.
25. Wie viele Gerichtsverfahren hat es seit 1998 zwischen dem Bund und
welchen Konzessionsnehmern gegeben?
Eine Auflistung kann mangels Dokumentation nicht erstellt werden.
26. Welche Gründe gibt es dafür, dass trotz allgemein steigender Preise die
Konzessionsabgabe seit 1998 bei ca. 16 Mio. Euro pro Haushaltsjahr liegt
(bitte einzeln aufführen)?
Die Gesamthöhe der jährlichen von allen Konzessionsnehmern entrichteten
Konzessionsabgaben schwankt in den vergangenen 20 Jahren zwischen 15,2
und 16,5 Mio. Euro. Erkennbar ist, dass der Anteil der Konzessionsabgaben,
der auf Kraftstoffe entfällt, zugunsten des auf Umsätze für übrige Geschäfte
entfallenden Anteils abgenommen hat.
27. Wie lang ist die Laufzeit der aktuellen Konzessionsrechte, und welche
Klauseln gibt es, die eine vorzeitige Kündigung vonseiten der
Bundesregierung erlauben (bitte einzeln aufführen)?
Die Konzessionsrechte werden für 30 Jahre, für Hotelbetriebe für 40 Jahre
vergeben. Der Konzessionsnehmer hat das Recht, das Vertragsverhältnis zweimal
für die Dauer von jeweils fünf weiteren Jahren zu verlängern.
Kündigungsgründe für die Straßenbauverwaltung sind Gründe des Straßenbaus sowie
schwerwiegende Verletzungen der vertraglichen Pflichten des Konzessionsnehmers.
28. Ist die Entscheidung des Bundeskartellamtes zur Quotenregelung bei der
Vergabe von Liefer- und Vertriebsrechten noch wirksam (vgl. www.bun
deskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Pressemitteilungen/
2017/24_02_2017_TankundRast_DE.pdf?__blob=publicationFile&v=3)?
Wenn ja, zu welchem Preis sind nach Kenntnis der Bundesregierung die
Rechte von welcher juristischen Person versteigert worden?
Die Ausgestaltung des Vergabemodells unterliegt der rechtlichen
Selbsteinschätzung des Unternehmens Autobahn Tank & Rast GmbH. Das
Bundeskartellamt hat sich zuletzt mit dem Vergabemodell für die Zuteilung von
Einlieferungs- und Vertriebsrechten für Kraftstoffe an Bundesautobahntankstellen für
den Zeitraum 2018 bis 2022 befasst und keinen Bedarf für eine Intervention
gesehen.
29. Welche – nach Definition des Bundeskartellamtes – mittelständischen
Mineralölunternehmen haben nach Kenntnis der Bundesregierung von
der neuen Quotenregelung profitiert, konnten also Liefer- und
Vertriebsrechte an Autobahnraststätten erwerben?
Im Rahmen der Quotenregelung (als Teil des Vergabemodells) vergibt die
Autobahn Tank & Rast GmbH Einlieferungs- und Vertriebsrechte für Kraftstoffe
an Bundesautobahntankstellen entsprechend den Marktanteilen der
Mineralölunternehmen im Straßentankstellengeschäft. Mittelständische
Mineralölunternehmen haben im Umfang ihres Marktanteils im Straßentankstellengeschäft
von der Quotenregelung profitiert.
30. Wie kann das Bundeskartellamt eine marktbeherrschende Stellung für
Kraftstoffe und Reiseverpflegung ausschließen, wenn gar nicht bekannt
ist, ob die Angaben zum Besitz von Autohöfen der Tank & Rast zutreffen
(vgl. Antwort zu Frage 7 auf die Berichtsanforderung des Abgeordneten
Victor Perli vom 13. Juni 2019)?
Für Kraftstoffe und Reiseverpflegung stehen zahlreiche
Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung, z. B. Autohöfe, Straßentankstellen und
Gastronomieangebote in der Nähe von Autobahnausfahrten, z. B. in nahe gelegenen
Gewerbegebieten. Insbesondere bei Kraftstoffen können mit Hilfe der Informationen der
Markttransparenzstelle und einer Tank-App Preisunterschiede schnell
identifiziert und auf günstigere Tankgelegenheiten ausgewichen werden.
31. Welchen Anteil der Kosten für den Ausbau von Stromtankstellen an
Autobahnraststätten bzw. Autohöfen trägt die Tank & Rast, und welchen
Anteil trägt der Bund (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)?
Die Bundesregierung beteiligt sich an den Kosten für die erstmalige
Ausstattung der bewirtschafteten Rastanlagen an Bundesautobahnen mit 40 Prozent.
Dafür sind ca. 11,8 Mio. Euro verausgabt worden.
32. Welche Anforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) müssen Raststättenbetreiber in Bezug auf die
Sicherung der Informationstechnik- (IT-) und sonstiger Infrastruktur erfüllen,
und trägt die Tank & Rast oder tragen die jeweiligen Pächter die Kosten?
Die Anforderungen für Raststättenbetreiber in Bezug auf die Sicherung ihrer
IT- und sonstigen Infrastruktur ergeben sich aus den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen. Zur Tragung der Kosten liegen der Bundesregierung keine
eigenen Erkenntnisse vor.
33. Wo und von wem können die Privatisierungsverträge und alle anderen
vertraglichen Vereinbarungen des Bundes mit der Tank & Rast
eingesehen werden?
Vertragspartner der Privatisierungsverträge war der Bund, Vertragspartner der
standortbezogenen Konzessionsverträge sind die zuständigen
Straßenbaubehörden der Länder. Eine Einsichtnahme richtet sich nach den einschlägigen
Vorschriften.
34. Wie viele, und welche Raststätten und Autohöfe wurden von der
Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) in den Jahren 2010 bis 2019 von jeweils
welchem Hauptzollamt geprüft?
Wie viele, und welche Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten wurden
dabei jeweils festgestellt?
Die Arbeitsstatistik der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung sieht
eine gesonderte statistische Erfassung von durchgeführten Prüfungen bzw.
eingeleiteten Straf- und Bußgeldverfahren im Bereich Raststätten und Autohöfe
nicht vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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