BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Inanspruchnahme des Rentensplittings

(insgesamt 5 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

10.10.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1346724.09.2019

Inanspruchnahme des Rentensplittings

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, Uwe Witt, René Springer, Sebastian Münzenmaier, Norbert Kleinwächter und der Fraktion der AfD Inanspruchnahme des Rentensplittings Mit der seit 2002 bestehenden Möglichkeit des Rentensplittings nach § 120a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI, https://www.gesetze-im-inter net.de/sgb_6/__120a.html) wird Ehegatten die Wahlmöglichkeit gegeben, anstelle der Versorgung mit Altersrente für beide Ehegatten und ggf. einer Witwenrente für den überlebenden Ehegatten, ein Rentensplitting zu wählen, vgl. Bundestagsdrucksache 14/4595, S. 52. Nach der Gesetzesbegründung soll mit diesem Angebot einer partnerschaftlichen Teilung der Rentenanwartschaften einem gewandelten Partnerschaftsverständnis von Männern und Frauen Rechnung getragen werden. Dabei werden dann die von beiden Ehepartnern in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet und die Summe der Rentenanwartschaften beiden Partnern je zur Hälfte zugerechnet, vgl. Bundestagsdrucksache 14/4595, S. 38 und 52. Es wurde seinerzeit davon ausgegangen, dass das Rentensplitting regelmäßig zu höheren eigenständigen Rentenleistungen für die Frau führt. Nach § 120e SGB VI (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__120e.html) ist auch ein Rentensplitting unter Lebenspartnern möglich. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie viele Rentensplittingverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum von 2002 bis 2018 durchgeführt (bitte tabellarisch darstellen und nach Splitting zwischen Ehegatten, Lebenspartnern und gleichgeschlechtlichen Ehegatten sowie nach alten und neuen Bundesländern differenzieren)? 2. Wie hoch waren bzw. sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Renten nach dem erfolgten Splitting im Durchschnitt und im Median für die Zeit von 2002 bis 2018 (bitte tabellarisch darstellen und nach alten und neuen Bundesländern differenzieren)? 3. Wie hoch war bzw. ist nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2002 bis 2018 der jeweilige „Splittingzuwachs“ i. S. v. § 120a Absatz 8 SGB VI im Durchschnitt und im Median (bitte tabellarisch darstellen und nach alten und neuen Bundesländern differenzieren)? 4. In wie vielen Fällen erfolgte nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum von 2002 bis 2018 bei einem Rentensplitting der jeweilige „Splittingzuwachs“ i. S. v. § 120a Absatz 8 SGB VI zugunsten der Ehefrau, und in wie vielen Fällen zugunsten des Ehemanns, und wie hoch war jeweils der „Splittingzuwachs“ im Durchschnitt und im Median (die Frage bezieht sich Deutscher Bundestag Drucksache 19/13467 19. Wahlperiode 24.09.2019 auf verschiedengeschlechtliche Ehegatten; bitte tabellarisch darstellen und nach alten und neuen Bundesländern differenzieren)? 5. Wie beurteilt die Bundesregierung mit Blick auf die Fallzahlen der Inanspruchnahme des Rentensplittings das Institut des Rentensplittings, und welche Konsequenzen werden ggf. daraus gezogen? Berlin, den 2. September 2019 Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

Ähnliche Kleine Anfragen