Schädigung der Vermögen von alten und pflegebedürftigen Menschen
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Grigorios Aggelidis, Katja Suding, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/14899 – Schädigung der Vermögen von alten und pflegebedürftigen Menschen (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/10400)
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Aufhebung des Aufnahmegesetzes ...
Seit der Abschaffung des Notaufnahmeverfahrens ...
I. Statistische Angaben über genehmigte Rüstungsexporte an den Irak
Fragen und Antworten13
Mit welcher Begründung hat die Bundesregierung in der Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/10400 zur Schädigung des Vermögens aufgrund von Vollmachtsmissbrauch oder Delikten durch nicht verwandte Bezugspersonen, auf die Studie der Deutschen Hochschule der Polizei in Zusammenarbeit mit der Leibniz Universität Hannover verwiesen?
Die Frage 1 der in Bezug genommenen Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 19/9883) mit dem Titel „Schädigung der Vermögen von alten und pflegebedürftigen Menschen“ war offengehalten und bezog sich neben dem Vollmachtsmissbrauch auch auf sonstige Delikte und nicht verwandte Bezugspersonen. Hiervon sind auch familienfremde Betreuer und Betreuerinnen umfasst, so dass die in der Antwort der Bundesregierung zitierte Studie der Deutschen Hochschule der Polizei in Zusammenarbeit mit der Leibniz Universität Hannover einschlägig ist. Die Antwort ging darüber hinaus auch auf die Frage des Vollmachtsmissbrauchs ein.
Wird die Studie der Deutschen Hochschule der Polizei in Zusammenarbeit mit der Leibniz Universität Hannover dauerhaft auf der in der Antwort der Bundesregierung Bundestagsdrucksache 19/10400 verlinkten Internetseite zu finden sein?
Derzeit ist die Studie der Deutschen Hochschule der Polizei in Zusammenarbeit mit der Leibniz Universität Hannover auf der in der Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 19/10400) verlinkten Internetseite zu finden.
Darüber hinaus ist die Studie auch auf der Seite des Reguvis Verlags unter www.reguvis.de/betreuung/aktuelles/aktuelle-meldungen/newsdetails/artikel/untersuchungsergebnisse-zu-vermoegensdelikten-in-betreuungsverhaeltnissen-30341.html abrufbar.
Der Abschlussbericht wurde im März 2019 auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht (www.bmjv.de/DE/Service/Fachpublikationen/Bericht_Vermoegensdelikte_Betreuungsverhaeltnissen.html). Es ist nicht geplant, den Abschlussbericht wieder von der Seite zu nehmen.
Welchen Erkenntnisgewinn erhofft sich die Bundesregierung durch die erwähnte Studie der Deutschen Hochschule der Polizei in Zusammenarbeit mit der Leibniz Universität Hannover in Bezug auf Vermögensschädigung durch Vorsorgevollmachtsmissbrauch?
Wie sich bereits aus dem Namen der Studie „Vermögensdelikte in Betreuungsverhältnissen“ ergibt, ist der Missbrauch von Vorsorgevollmachten nicht Gegenstand der im Rahmen der Studie durchgeführten Untersuchungen und der von den Forschern formulierten Handlungsempfehlungen. Gleichwohl sind einige Erkenntnisse der Studie auch auf den Missbrauch von Vorsorgevollmachten übertragbar. Insbesondere das Problem des Antragserfordernisses für das Delikt der Untreue stellt sich nicht nur bei rechtlichen Betreuungen, sondern auch in anderen Konstellationen, in denen eine Vertretung eingerichtet wurde (z. B. im Rahmen einer Vorsorgevollmacht).
Welche Rückschlüsse erwartet die Bundesregierung bei der Verwertung der Studie der Deutschen Hochschule der Polizei in Zusammenarbeit mit der Leibniz Universität Hannover in Hinblick auf die gesamte Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung, dass die Studie auf der Aktenanalyse einer einzigen Betreuungsbehörde und den dort vorhandenen 33 Betreuungsakten (vgl. Studie S. 34 f.), auf 224 Betreuungsgerichtsakten (vgl. Studie S. 40) und auf 27 staatsanwaltlichen Akten (vgl. Studie S. 41 f.) beruht, die explizit Fälle des Vollmachtsmissbrauch ausklammern (vgl. Studie S. 41) und ausschließlich aus zwei der 16 Bundesländer stammen (vgl. Studie S. 53)?
Die Studie hat sich methodisch auf eine Stichprobenanalyse beschränkt. Gleichwohl wurden mittels der erhobenen Stichprobe Erkenntnisse zu der Art der im Rahmen von Betreuungsverhältnissen in Betracht kommenden Vermögensdelikte, der Art und Weise der Aufdeckung dieser Delikte sowie zu Möglichkeiten der Verhinderung von Vermögensdelikten gewonnen. Diese Erkenntnisse münden in Handlungsempfehlungen, die die Bundesregierung ernst nimmt. Im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird aktuell ein umfangreicher Diskussionsprozess zur Reform des Betreuungsrechts mit dem Ziel der Verbesserung von Qualität und Selbstbestimmung in der rechtlichen Betreuung durchgeführt. Insoweit werden auch Vorschläge zur Umsetzung von Handlungsempfehlungen aus der zitierten Studie im Betreuungsrecht berücksichtigt.
Plant die Bundesregierung eine Verbesserung der Aufklärung hinsichtlich der Gefahren bei Erteilung einer Vorsorgevollmacht?
Die Bundesregierung beobachtet fortlaufend die Wirksamkeit der von ihr herausgegebenen Informationsangebote.
Eine Aufklärung hinsichtlich der Gefahren einer Vorsorgevollmacht ist bereits jetzt in der Informationsbroschüre „Betreuungsrecht. Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht“ wie folgt enthalten (S. 38): „Eine Vollmacht zur Vorsorge gibt – je nach ihrem Umfang – der bevollmächtigten Person weitreichende Befugnisse. Deshalb ist die wichtigste Voraussetzung hierfür Ihr Vertrauen zu der Person, die Sie womöglich bis zu Ihrem Lebensende aufgrund dieser Vollmacht vertreten soll. (…). Auch wenn Sie eine Vertrauensperson bevollmächtigen, sollten Sie nicht auf Vorkehrungen gegen Missbrauch verzichten (z. B. Kontroll- bzw. Widerrufsrecht für Dritte oder Bestellung mehrerer bevollmächtigter Personen)“. Zudem wird darauf hingewiesen, dass das Betreuungsrecht Beratungsangebote für Bevollmächtigte vorsieht (S. 44, Frage 2.1.20). Beratungen können insbesondere auch bei Betreuungsvereinen und Betreuungsbehörden wahrgenommen werden. Bei der nächsten Überarbeitung der Broschüre wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz aber prüfen, ob eine Ergänzung dieses Textes mit einem noch deutlicheren Hinweis auf die mit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht verbundenen Missbrauchsrisiken angezeigt ist.
Weitere Informationen mit Hinweisen auf die Gefahren des Missbrauchs von Vorsorgevollmachten finden sich in den Broschüren des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Hier ist zunächst die Broschüre „Sicher leben im Alter“ zu nennen, die dies auf S. 8/9 thematisiert. Hier wird auch auf weitere Informationsquellen hingewiesen, insbesondere auf die weitere Broschüre des BMFSFJ „Rate mal, wer dran ist! So schützen Sie sich vor Betrug und Trickdiebstahl“, in der eine ausführliche Aufklärung über die Gefahren bei der Ausübung von Vollmachten enthalten ist (S. 10 f., 26 f. und 54), sowie auf die im Rahmen des Projekts Sicherheitspotenziale im höheren Lebensalter entstandene Broschüre „Vollmacht – aber sicher!“ der Deutschen Hochschule der Polizei, die praktische Tipps gibt, wie man bei der Erteilung von Vollmachten Risiken vermindern kann (abrufbar unter folgendem Link: www.dhpol.de/Kugelmann_2015_Vollmacht-aber-sicher.pdf).
Plant die Bundesregierung eine Veränderung der Broschüre „Betreuungsrecht. Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht“ durch eine zusätzliche Darstellung der Risiken bei Erteilung einer Vorsorgevollmacht?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
Sieht die Bundesregierung in der Abschaffung des Strafantragserfordernisses bei Taten in häuslicher Gemeinschaft eine mögliche Verbesserung für die Opfer von finanziellem Missbrauch von Vorsorgevollmachten?
Ein Strafantragserfordernis bei Taten in häuslicher Gemeinschaft sieht das Strafgesetzbuch in § 247 StGB für den Diebstahl und die Unterschlagung sowie über entsprechende Verweisungen für den Betrug (§ 263 Absatz 4 StGB), den Computerbetrug (§ 263a Absatz 2 i. V. mit § 263 Absatz 4 StGB) und die Untreue (§ 266 Absatz 2 StGB) vor. Grundgedanke dieses Strafantragserfordernisses ist es, in Fällen, in denen Täter bzw. Täterin und Opfer in einem persönlichen Näheverhältnis zueinanderstehen, die Strafverfolgung und den damit verbundenen Eingriff in dieses Näheverhältnis in die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Person zu stellen. Das Strafantragserfordernis soll den häuslichen Frieden innerhalb einer nahen Verbindung von Menschen vor Beeinträchtigungen durch eine Strafverfolgung dadurch schützen, dass deren Mitgliedern die Möglichkeit eingeräumt wird, die Angelegenheit intern zu bereinigen. Damit bewertet der Gesetzgeber den Erhalt der häuslichen Gemeinschaft grundsätzlich höher als das gesellschaftliche Interesse an der Strafverfolgung (vgl. nur MK-Hohmann, StGB, 3. Auflage 2017, § 247 Rn. 1).
Ist der oder die Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, können nach § 77 Absatz 3 StGB der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die Person des oder der Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen. Hierbei ist aber die Strafantragsbefugnis nach § 77 Absatz 3 StGB für den gesetzlichen Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin ausgeschlossen, wenn er oder sie selbst an der Tat beteiligt ist; dann vermag die Kenntnis von Tat und Täter oder Täterin den Lauf der Antragsfrist nicht auszulösen (OLG Celle NStZ 2012, 702). Die Frist beginnt vielmehr erst dann zu laufen, wenn das Betreuungsgericht eine nicht tatbeteiligte Person zur Betreuerin oder zum Betreuer bestellt und dieser von Tat und Täter bzw. Täterin Kenntnis erlangt (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2014, 143, 144; OLG Celle NStZ 2012, 702, 703; Fischer, StGB, 66. Auflage, § 77 Rn. 14a; BeckOK-Dallmeyer, StGB, 43. Edition, § 77 Rn. 18).
Mit vorstehenden Regelungen sieht die Bundesregierung das Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz der häuslichen Gemeinschaft und einem gesellschaftlichen Interesse an der Strafverfolgung angemessen aufgelöst. Aus der Studie „Vermögensdelikte in Betreuungsverhältnissen“ haben sich überdies keine Hinweise für die empirische Relevanz der bestehenden – restriktiven – Regelungen des Strafantragserfordernisses in § 247 StGB in Bezug auf die untersuchten Fälle ergeben. Auch unter Berücksichtigung von möglichen Fällen des Missbrauchs von Vorsorgevollmachten sieht die Bundesregierung daher derzeit keinen Anlass, diese Regelungen zu ändern.
Sieht die Bundesregierung in der Vererbbarkeit des Antragsrechts auch für Untreue, Betrug und Unterschlagung eine mögliche Verbesserung für die Opfer von finanziellem Missbrauch von Vorsorgevollmachten?
Der durch den Verletzten oder die Verletzte gestellte Strafantrag erlischt nicht mit dem Tod, sondern besteht darüber hinaus (§ 77d Absatz 2 StGB). Stirbt der oder die Verletzte vor Antragstellung, geht das Antragsrecht gemäß § 77 Absatz 2 StGB nur in den gesetzlich geregelten Fällen auf bestimmte Angehörige über. Ein solcher Übergang des Antragsrechts auf Angehörige ist im Strafgesetzbuch nur in § 194 Absatz 1 Satz 5 StGB (für Beleidigungsdelikte), in § 205 Absatz 2 Satz 1, 2 StGB (für bestimmte Normen aus dem Abschnitt „Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs“) und in § 230 Absatz 1 Satz 2 StGB (Körperverletzung) vorgesehen (MK-Mitsch, StGB, 3. Auflage 2016, § 77 Rn. 15). Für Vermögensdelikte sieht das Strafgesetzbuch keine derartige gesetzliche Regelung vor. Bei den in der Antwort zu Frage 7 genannten vermögensrechtlichen Straftatbeständen ist dies dementsprechend nicht der Fall.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz plant derzeit nicht die Vererbbarkeit des Antragsrechts für die genannten Delikte zu erweitern. Ein Schutz der vermögensrechtlichen Interessen der Erbinnen und Erben ist durch das Zivilrecht gewahrt: Etwaige zivilrechtliche Ansprüche wegen eines Missbrauchs von Vorsorgevollmachten können von den Erbinnen und Erben unabhängig von einem Strafverfahren geltend gemacht werden.
Plant die Bundesregierung eine Evaluation, ähnlich der Evaluationen zu den Auswirkungen eines Gesetzes, zu den Auswirkungen der vermehrten Nutzung von Vorsorgevollmachten?
Wie in der Antwort zu Frage 4 erwähnt, führt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen umfangreichen Diskussions- und Reformprozess zu „Selbstbestimmung und Qualität im Betreuungsrecht“ durch. In diesem Prozess wurden auch ausgewählte Fragen der Vorsorgevollmacht erörtert. Im Ergebnis plädierte die überwiegende Zahl der angehörten Expertinnen und Experten für eine Zurückhaltung bei der weiteren gesetzlichen Regelung von Vorsorgevollmachten. Hierbei ist das Spannungsverhältnis von Privatautonomie und Schutz des Vollmachtgebers zu beachten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz plant, diesen Reformprozess zunächst abzuschließen, und wird im weiteren Verlauf prüfen, ob die Erhebung weiterer empirischer Daten zu den Auswirkungen der vermehrten Nutzung von Vorsorgevollmachten erforderlich erscheint.