[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Kappert-Gonther,
Maria Klein-Schmeink, Kordula Schulz-Asche, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/19665 –
Stigmatisierung und Versorgungsqualität hochgewichtiger Menschen
im Gesundheitswesen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut des Statistischen Bundesamts waren im Jahr 2017 36,4 Prozent der
Deutschen „übergewichtig“ und 16,3 Prozent „stark übergewichtig“. Der
durchschnittliche Körpermasseindex (Body Mass Index, BMI) der deutschen
Bevölkerung steigt seit 1999 kontinuierlich an (vgl. Gesundheitsberichterstattung
des Bundes). Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) klassifiziert Adipositas
seit 2000 als chronische Krankheit (vgl. Obesity: preventing and managing the
global epidemic. Report of a WHO Consultation, 2000, S. 6). Ob jedoch der
BMI als maßgeblicher Indikator für risikobehaftetes Gewicht und Adipositas
geeignet ist, ist wissenschaftlich umstritten (vgl.
https://www.aerzteblatt.de/ar
chiv/46562/Ist-Adipositas-eine-Krankheit-BMI-zu-ungenau).
In § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) von 2006 ist
verankert, dass in der Bundesrepublik Deutschland niemand aufgrund diverser
Merkmale (u. a. Geschlecht und Behinderung) benachteiligt werden darf. In
§ 2 Absatz 1 AGG wird festgelegt, dass Diskriminierung in
Gesundheitsdiensten unzulässig ist. Hochgewichtige Menschen sind jedoch nach Ansicht der
Fragesteller in der deutschen Gesellschaft und in Gesundheitsdiensten
Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt. In einer im Jahr 2016 im Auftrag
der Antidiskriminierungsstelle des Bundes herausgegebenen Studie zu
Diskriminierungserfahrungen in Deutschland wurden äußerliche Merkmale häufig
als Diskriminierungsgrund genannt, ein großer Anteil davon entfiel auf
Diskriminierung aufgrund des Gewichts (vgl. Beigang et al., 2017:
Diskriminierungserfahrungen in Deutschland. Ergebnisse einer Repräsentativ- und einer
Betroffenenbefragung. Hg. von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes.
Baden-Baden: Nomos, S. 196). Mangelhafte Barrierefreiheit und fehlende auf
die Behandlung von hochgewichtigen Patientinnen und Patienten ausgelegte
medizinische Gegenstände und Apparate tragen zur Stigmatisierung bei (ebd.,
S. 196, S. 235). Gezielte technische Unterstützung könnte hochgewichtige
Patientinnen und Patienten sowie Pflegekräfte entlasten. Nachweislich werden
für Patientinnen und Patienten mit Adipositas kürzere Behandlungszeiten
aufgewandt (vgl.
http://www.adipositasstigma.de/stigmatisierung/gesundheitswes
en.php). Zudem bemängeln Betroffene die Qualität der medizinischen Be-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/19923
19. Wahlperiode 15.06.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 12. Juni 2020
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
handlung, im Zuge derer sie sich nicht wertgeschätzt oder ernstgenommen
fühlen, was u. a. als Begründung genannt wird, Arztbesuche zu verschieben
oder sie vollständig abzusagen (vgl. ebd.).
Hochgewichtigen Menschen wird oft mit Schuldzuweisungen und Abwertung
begegnet (vgl. Puhl, Heuer 2010: Obesity Stigma: Important Considerations
for Public Health). Es gibt jedoch diverse Gründe für ein hohes Gewicht, zu
denen durchweg weder ein Werturteil noch eine Schuldzuweisung angemessen
ist. Eine wertschätzende Therapie, die in den individuellen Lebenswelten der
Betroffenen ansetzt und Faktoren wie Essverhalten oder Bewegungsmangel
einbezieht, kann Betroffenen hingegen helfen. Nachweislich kann Adipositas
u. a. auch durch genetische Faktoren und psychische Faktoren wie
Depressivität ausgelöst werden (vgl. Dtsch Arztebl 2004; 101: A 2468–2474;
https://ww
w.aerzteblatt.de/archiv/43308/Ist-Adipositas-eine-Krankheit-Interdisziplinaer
e-Perspektiven). Auch ein niedriger sozialer Status kann sich negativ auf das
Gewicht auswirken, zudem stehen Umweltfaktoren, wie zum Beispiel eine
hohe Feinstaubbelastung, in dem Verdacht, hohes Gewicht zu begünstigen
(vgl.
https://www.ernaehrungs-umschau.de/fileadmin/Ernaehrungs-Umschau/
pdfs/pdf_2006/06_06/EU06_212_217.pdf; Robert Koch-Institut (Hrsg.),
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (Hrsg.) 2008: Erkennen –
Bewerten – Handeln: Zur Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in Deutschland.
RKI, Berlin, S. 42–43;
https://www.welt.de/gesundheit/article152468961/Mac
ht-die-Luft-in-der-Grossstadt-tatsaechlich-dick.html).
Zwar berichten Betroffene davon, dass ihr Gewicht häufig pathologisiert wird
und ihnen als einzige Therapiemaßnahme die Gewichtsreduktion empfohlen
wird, selbst wenn kein Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen
Beschwerden und dem Gewicht besteht (vgl.
https://www.medtronic.com/de-de/
c/adipositas/interview-mit-melanie-bahlke.html). Ist allerdings zur
Minimierung von gewichtsassoziierten Risikofaktoren eine
Gewichtsreduktionstherapie aus medizinischer Sicht notwendig, gibt es je nach Region erhebliche
Versorgungslücken für Betroffene. Das liegt u. a. darin begründet, dass Adipositas
im deutschen Gesundheitswesen nicht als Krankheit anerkannt ist, woraus sich
Konsequenzen bei der Kostenübernahme von Gewichtsreduktionstherapien
für hochgewichtige Menschen ergeben (vgl.
https://www.adipositas-gesellscha
ft.de/fileadmin/PDF/Leitlinien/050-001l_S3_Adipositas_Praevention_Therapi
e_2014-11.pdf; S. 16). Denjenigen Betroffenen, die statt einer in ihrem Fall
wenig erfolgversprechenden konventionellen Therapie wegen tatsächlicher
gewichtsbezogener Beschwerden einen begründeten Bedarf nach einem
chirurgischen Eingriff haben, wird der Zugang besonders schwer gemacht. Für die
Finanzierung eines chirurgischen Eingriffs von den gesetzlichen Krankenkassen
müssen die Antragstellenden zuvor eine konservative Therapie durchlaufen
haben, welche deutschlandweit nicht flächendeckend verfügbar ist und auch
nicht prinzipiell von den Krankenkassen anerkannt und bezahlt wird (vgl.
http://aerztezeitung.de/Medizin/Bei-extremem-Uebergewicht-gibt-es-viel-zu-
wenig-Hilfe-234104.html;
https://www.aerzteblatt.de/archiv/196804/Therapi
e-der-Fettleibigkeit-Nur-Huerden-statt-Hilfe-fuer-Adipoese;
https://www.aerzt
eblatt.de/nachrichten/91799/Adipoese-im-Antragsdschungel). Auch eine
fachkundige Nachsorge, die den langfristigen Erfolg einer notwendigen
Behandlung wahrscheinlicher macht, wird oft nicht gewährleistet.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Zum Thema Übergewicht und Adipositas wird auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf
Bundestagsdrucksache 19/16570 „Adipositas – Prävention und Versorgung in Deutschland“
verwiesen. Im Hinblick auf eine eventuelle Stigmatisierung, Diskriminierung oder
Benachteiligung von Menschen mit Adipositas in der Gesundheitsversorgung
ist grundsätzlich daran zu erinnern, dass die Angehörigen der Heilberufe schon
von ihrem Berufsethos her, wie es ihnen in Aus-, Fort- und Weiterbildung
vermittelt wird, verpflichtet sind, jedem Patienten und jeder Patientin ohne
Ansehen der Person die ihrem jeweiligen medizinischen Bedarf gerecht werdende
Gesundheitsversorgung zukommen zu lassen.
1. Ist der Bundesregierung die Problematik der Diskriminierung von
hochgewichtigen Menschen im Gesundheitswesen bekannt, und welche
Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den ihr vorliegenden
Kenntnissen?
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben im Rahmen der
gesetzlichen Vorgaben und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
(G-BA) Anspruch auf die gleichen, umfassenden Leistungen. Der Anspruch
besteht unabhängig von gesundheitlichen Risiken und Vorerkrankungen und
selbstverständlich auch unabhängig vom Körpergewicht. Bei Vorliegen
krankhafter Übergewichtigkeit besteht ein Anspruch auf Krankenbehandlung.
2. Liegen der Bundesregierung Informationen vor, wie viele hochgewichtige
Menschen in Deutschland jährlich unter negativen medizinischen und
psychischen Begleiterscheinungen durch Stigmatisierung und
Diskriminierung leiden?
a). Falls ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung
daraus?
b) Falls nein, plant die Bundesregierung eine entsprechende Erhebung?
Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Eine Erhebung ist
nicht geplant.
3. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung Handlungsbedarf zur gezielten
Verhinderung von gewichtsbezogener Diskriminierung im
Gesundheitswesen?
a) Wenn ja, welcher?
b) Wenn nein, wieso nicht?
Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Darüber hinaus wird derzeit
kein Handlungsbedarf gesehen.
4. Plant die Bundesregierung eine Ergänzung von § 1 Absatz 2 AGG, um
eine „Benachteiligung wegen des Körpergewichts“ auszuschließen?
a) Falls ja, welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung dabei?
b) Falls nein, warum nicht?
Die Fragen 4 bis 4b werden gemeinsam beantwortet.
Das äußere Erscheinungsbild ist bisher kein eigener, im Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschützter Diskriminierungsgrund. Die UN-
Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), der Gerichtshof der Europäischen Union
(EuGH) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) vertreten inzwischen
(weitgehend) einen sozio-dynamischen Behinderungsbegriff, nach dem auch
Übergewicht eine Behinderung darstellen kann. Zur Adipositas gibt es
beispielsweise eine Entscheidung des EuGH, vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Az.
C-354/13 (Kaltoft). Sofern das Übergewicht die Schwelle einer Behinderung
erreicht, besteht demnach Diskriminierungsschutz. Dieser gilt nach dem AGG
nur in der Arbeitswelt und bei der Durchführung von Verträgen, also im
Zivilrecht, wozu auch medizinische Dienstleistungen gehören. Diskriminierungen
außerhalb, beispielsweise im Verwaltungs-, Bildungs- und Sozialbereich sind
vom AGG nicht bzw. nur eingeschränkt erfasst. Im Bereich des Sozialrechts
gibt es besondere Verbote, jemanden bei der Inanspruchnahme von Leistungen
wegen einer Behinderung zu benachteiligen (§ 33c des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch – SGB I – bzw. § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch –
SGB IV).
5. Wie wirkt die Bundesregierung darauf hin, dass negative Einstellungen
gegenüber und Stereotypisierungen von hochgewichtigen Menschen im
Gesundheitswesen abgebaut werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
6. Plant die Bundesregierung durch eine Änderung der ärztlichen
Approbationsordnung, Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen von
Medizinstudierenden zu den Einflussfaktoren für Hochgewicht und für einen
sensiblen Umgang mit Betroffenen in Bezug auf Ätiologie, Pathogenese,
klinische Präsentation, Diagnose, Behandlung und Erforschung von
Erkrankungen als Inhalt der ärztlichen Prüfung zu berücksichtigen?
Die derzeit geltende Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) ermöglicht es,
dass Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu den Einflussfaktoren für
Hochgewicht und für einen sensiblen Umgang mit Betroffenen in Bezug auf
Ätiologie, Pathogenese, klinische Präsentation, Diagnose, Behandlung und
Erforschung von Erkrankungen im Medizinstudium vermittelt werden. Der
Nationale Kompetenzbasierte Lernzielkatalog Medizin (NKLM) enthält zudem
mehrere Lernziele zum Thema Hochgewicht/Adipositas. Der NKLM ist derzeit
noch fakultativ Bestandteil der medizinischen Ausbildung. Im „Masterplan
Medizinstudium 2020“ wurde jedoch vereinbart, dass der NKLM
weiterentwickelt und der weiterentwickelte NKLM verbindlicher Bestandteil der
ÄApprO wird. Der Arbeitsentwurf einer in Umsetzung des „Masterplans
Medizinstudium 2020“ geänderten ÄApprO, der am 29. November 2019 an Länder,
Verbände und betroffene Ressorts versendet wurde, sieht in § 5 Absatz 4 vor,
dass sich der Inhalt des Studiums nach dem NKLM richtet. Damit sollen auch
die Lernziele des NKLM, die sich auf Hochgewicht/Adipositas beziehen,
verbindliche Bestandteile des Medizinstudiums werden.
7. Plant die Bundesregierung eine Finanzierung von Modellprojekten für
Fort- und Weiterbildungen mit dem Ziel der Sensibilisierung des Umgangs
von Fachpersonal in Gesundheitsberufen mit hochgewichtigen
Patientinnen und Patienten?
Die Durchführung und das Recht der Fort- und Weiterbildung in den
Gesundheitsberufen fallen in die Zuständigkeit der Länder. Modellprojekte mit dem
Ziel der Sensibilisierung des Umganges von Angehörigen der
Gesundheitsberufe mit hochgewichtigen Patientinnen und Patienten müssten daher auf
Landesebene initiiert werden.
8. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass der Zugang zu
Gesundheitsleistungen für hochgewichtige Menschen oft nicht barrierefrei ist?
Die Bundesregierung hat zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention
(UN-BRK) zwei nationale Aktionspläne beschlossen. In den Aktionsplänen ist
ein Programm „barrierefreie Arztpraxen“ vorgesehen. Derzeit prüft die
Bundesregierung, wie ein solches Programm umgesetzt werden könnte.
9. Wirkt die Bundesregierung darauf hin, dass der Einsatz von auf die
Behandlung von adipösen Patientinnen und Patienten ausgelegten
medizinischen Gegenständen und Apparaten gefördert wird?
a) Falls ja, inwieweit?
b) Falls nein, warum nicht?
Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
Soweit es sich im Bereich der stationären Versorgung bei den auf die
Behandlung adipöser Patientinnen und Patienten ausgelegten medizinischen
Gegenständen und Apparaten um Anlage- oder Gebrauchsgüter eines Krankenhauses
handelt, fällt es in die Verantwortung der Länder, deren Beschaffung im
Rahmen der Investitionsförderung zu fördern. Soweit es sich bei den betroffenen
Gegenständen und Apparaten um Verbrauchsgüter handelt, werden deren
Anschaffungskosten von den Kostenträgern im Rahmen der Finanzierung der
Betriebskosten eines Krankenhauses getragen. Gleiches gilt für die Kosten der
Wiederbeschaffung, wenn es sich um Gebrauchsgüter handelt.
10. Ist der BMI nach Ansicht der Bundesregierung als einziger Wert zur
Feststellung von risikobehaftetem Übergewicht geeignet?
Der Body Mass Index (BMI) ist der gebräuchlichste Parameter zur
Quantifizierung von Übergewicht und Adipositas bei Kindern, Jugendlichen und
Erwachsenen gleichermaßen. Er wird als Verhältnis von Körpergewicht zum Quadrat
der Körpergröße (kg/m2) berechnet, ist somit relativ einfach zu erfassen und als
Vergleichsmaß zu verwenden. Der BMI korreliert mit der Körperfettmasse und
stellt – auch wenn er keine Differenzierung der Körperzusammensetzung in
Fett- und Muskelmasse ermöglicht – ein indirektes Maß für die
Körperfettmasse dar. Da die exakte Bestimmung des Körperfettanteils sehr aufwendig ist,
hat sich der BMI als einer der am häufigsten verwendeten Indikatoren zur
Beschreibung von Übergewicht und Adipositas auf Bevölkerungsebene bewährt.
Risikobehaftetes Übergewicht bzw. eine Adipositas liegt bei Erwachsenen ab
einem BMI von mehr als 30 kg/m² vor.
Im wissenschaftlichen Kontext und im klinischen Alltag werden darüber hinaus
auch weitere Parameter, wie z. B. der Taillenumfang herangezogen, da bei
einem erhöhten Taillenumfang (mehr als 102 cm bei Männern und mehr als
88 cm bei Frauen) das Risikos für kardiometabolische Erkrankungen (wie z. B.
Diabetes mellitus) erhöht ist.
11. Wie bewertet die Bundesregierung das sogenannte Edmonton Obesity
Staging System (EOSS), welches alternativ zur Erkennung
gewichtsassoziierter Faktoren hochgewichtiger Patientinnen und Patienten
herangezogen werden kann?
a) Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob EOSS im
Gesundheitswesen bereits zur Erkennung gewichtsassoziierter
Risikoverfahren hochgewichtiger Patientinnen und Patienten verwendet wird?
b) Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dieses System?
c) Wenn nein, wie bewertet die Bundesregierung das?
Die Fragen 11 bis 11c werden gemeinsam beantwortet.
Die Behandlungsleitlinien der medizinischen Fachgesellschaften zur Therapie
der Adipositas geben als zusätzliche Kriterien zur Erkennung von Adipositas
neben dem BMI auch den Taillenumfang sowie Adipositas-assoziierte
Erkrankungen an. Das „Edmonton Obesity Staging System“ (EOSS) beurteilt den
Gesundheitszustand aufgrund von Adipositas-assoziierten Erkrankungen. Es
enthält vier Stadien, bei denen unterschiedliche Schweregrad dieser Erkrankungen,
funktionelle Störungen sowie die Beeinträchtigung der Lebensqualität zur
Beurteilung herangezogen werden. Höhere Stadien des EOSS stehen bei
übergewichtigen und adipösen Patienten in Zusammenhang mit einem gesteigerten
Risiko für kardiovaskuläre Mortalität und Gesamtmortalität. Das EOSS wird
seitens der wissenschaftlichen Expertinnen und Experten als ein mögliches
ergänzendes Instrument zur Prüfung der Indikation für einen bariatrischen, d. h.
chirurgischen Eingriff zur Gewichtsreduktion bei Patienten mit Adipositas
diskutiert. Der Bundesregierung liegen keine Daten vor, ob und in welchem
Umfang EOSS im klinischen Alltag verwendet wird.
12. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung in der Diagnostik von
Hochgewichtigen zwischen Lipödemen und Adipositas unterschieden?
Im Rahmen seines Methodenbewertungsverfahrens der Liposuktion beim
Lipödem hat sich der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) auch mit der Frage
der Diagnostik des Lipödems befasst (siehe auch unter:
https://www.g-ba.de/be
schluesse/3960/,
https://www.g-ba.de/beschluesse/3963/, https://www.g-ba.de/
beschluesse/3013/). In seinen Tragenden Gründen hat der G-BA das Lipödem
beschrieben als eine „chronische, progredient verlaufende Erkrankung, die
durch eine Fettverteilungsstörung mit deutlicher Disproportion zwischen
Körperstamm und Extremitäten gekennzeichnet ist. Diese entsteht aufgrund einer
umschriebenen symmetrisch lokalisierten Unterhautfettgewebsvermehrung der
unteren oder der oberen Extremitäten oder auch beider. Zusätzlich bestehen
Ödeme, die durch Orthostase verstärkt werden, sowie eine Hämatomneigung
nach Bagatelltraumen. Charakteristisch ist außerdem ein gesteigertes
Spannungsgefühl mit Berührungs- und Druckschmerzhaftigkeit; meist bestehen
Spontanschmerzen“. In der S1-Leitlinie Lipödem (Stand: Oktober 2015,
AWMF Registernummer 037-012) der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie
sind weitere diagnostische Kriterien (Differentialdiagnostik) beschrieben, die
auch zu Abgrenzung zu einer Adipositas dienen. In einem aktuellen Artikel im
Deutschen Ärzteblatt vom 1. Juni 2020 „Lipödem – Pathogenese, Diagnostik
und Behandlungsoptionen“ sind u. a. Empfehlungen zur Diagnostik des
Lipödems und klinische Kriterien hierfür aktuell zusammengefasst. Danach erfolgt
die Diagnosestellung klinisch unter Berücksichtigung der Leitsymptome
Schmerzen, Spannungsgefühl und verstärkter Hämatomneigung in den
betroffenen Arealen.
13. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die maßgeblichen
Faktoren, die zu einer Adipositas führen?
Die Ursachen von Adipositas sind vielfältig und lassen sich nicht auf einzelne
Faktoren reduzieren. Vielmehr ist Adipositas das Resultat eines komplexen
Zusammenspiels zahlreicher Einflussfaktoren. Hierzu gehören biologische,
verhaltensbezogene, psychosoziale und verhältnisbezogene Faktoren. Der zentrale
biologische Risikofaktor ist die genetische Prädisposition. Bewegungsmangel,
auch in Kombination mit übermäßiger Mediennutzung, und eine
unausgewogene Ernährung sind die zentralen verhaltensbezogenen Faktoren, die zu einer
Adipositas führen können. Psychosoziale Faktoren, wie chronischer Stress,
können sich ungünstig auf das individuelle Gesundheitsverhalten auswirken
und somit indirekt die Entwicklung einer Adipositas fördern.
Verhaltensbezogene und psychosoziale Faktoren werden durch die Verhältnisse in den
Lebenswelten und die familiären, sozialen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen
beeinflusst. So können z. B. das überall und jederzeit verfügbare Angebot an
Lebensmitteln und Speisen, eine unausgewogene Verpflegung in Kitas, Schulen
und Kantinen sowie fehlende Bewegungsmöglichkeiten in Wohnquartieren die
Entwicklung einer Adipositas begünstigen.
14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über soziale Faktoren, die
hohes Gewicht begünstigen?
In Deutschland sind Personen aus niedrigen sozialen Statusgruppen deutlich
häufiger von Adipositas betroffen als Personen aus höheren sozialen
Statusgruppen. Niedrige Bildungsstände gehen häufiger mit einer unzureichenden
Gesundheitskompetenz einher und können sich auf diesem Wege ungünstig auf
adipositasrelevante Verhaltensweisen auswirken. Zudem ist eine sozial
benachteiligte Lage häufig mit psychosozialen Risikofaktoren (z. B. Stress) assoziiert,
die adipositasfördernde Verhaltensweisen begünstigen können.
Studienergebnisse bestätigen, dass sich Kinder und Jugendliche mit niedrigem
sozioökonomischen Status häufiger als Gleichaltrige aus sozial bessergestellten
Familien ungesund ernähren, seltener Sport treiben beziehungsweise sich
bewegen und häufiger übergewichtig oder adipös sind.
Bei den Erwachsenen macht der Vergleich von Daten aus den Jahren 1990 bis
2011 deutlich, dass die Bildungsunterschiede in der Verbreitung von Adipositas
bei 25- bis 69-jährigen Männern relativ stabil geblieben sind, während sich bei
den Frauen die Bildungsunterschiede tendenziell ausgeweitet haben.
15. Liegen der Bundesregierung eigene Erkenntnisse zu einem möglichen
Zusammenhang zwischen der Feinstaubbelastung und der
Hochgewichtigkeit vor?
a) Wie bewertet die Bundesregierung die bestehende Studienlage
hierzu?
b) Plant die Bundesregierung eigene Untersuchungen zur Erforschung
eines möglichen Zusammenhangs?
Die Fragen 15 bis 15b werden gemeinsam beantwortet.
Umwelteinflüsse wie z. B. die Feinstaubbelastung werden in der
wissenschaftlichen Debatte als einer unter vielen Faktoren, die zur Entstehung von
Übergewicht und Adipositas mit beitragen können, diskutiert. Es ist Aufgabe der
entsprechenden medizinischen Fachgesellschaften und wissenschaftlichen
Expertinnen und Experten, die bestehende Studienlage zu bewerten und den
Forschungsbedarf zu definieren. Die Förderung von Vorhaben explizit zu dem
Zusammenhang zwischen Feinstaubbelastung und Hochgewichtigkeit ist
seitens der Bundesregierung derzeit nicht geplant.
16. Inwiefern wird der Faktor des sozioökonomischen Status in Adipositas-
Präventionsprojekte der Bundesregierung miteinbezogen?
Da sozioökonomische Faktoren Einfluss auf das Gesundheitsverhalten und die
Gewichtsentwicklung haben, zielen die Maßnahmen der Bundesregierung zu
Gesundheitsförderung und Prävention darauf, Menschen aller sozialen
Schichten zu erreichen. Auf die weiteren Ausführungen in der Antwort zu Frage 18
wird verwiesen.
17. Liegen der Bundesregierung Informationen vor, wonach hochgewichtige
Menschen später (1.) Hilfe aufsuchen, (2.) diagnostiziert werden und
(3.) eine Therapie aufnehmen als die Allgemeinbevölkerung (bitte
einzeln angeben)?
a) Falls ja, auf welche Gründe führt die Bundesregierung dies zurück,
und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
b) Falls nein, plant die Bundesregierung, entsprechende Informationen
zu erlangen und darauf aufbauend zu handeln?
Die Fragen 17 bis 17b werden gemeinsam beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Erhebungen
hierzu sind nicht geplant.
18. Worauf führt die Bundesregierung die niedrige langfristige Erfolgsquote
konservativer Gewichtsreduktionen zurück, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Adipositas ist ein komplexes Problem, deren Ursachen vielfältig und nicht auf
einzelne Risikofaktoren zurückzuführen sind, sondern ein Zusammenspiel aus
biologischen, verhaltensbezogenen, psychosozialen und verhältnisbezogenen
Faktoren. Aus diesem Grund müssen die Ansätze zur Gewichtsreduktion
ebenfalls komplex sein und die individuellen Einflussfaktoren berücksichtigen. Die
Gestaltung des individuellen Lebensstils (z. B. mehr Bewegung und
abwechslungsreiche, energiearme Ernährung) ist zwar möglich, bei gegebenen
Umweltbedingungen wie begrenzten Bewegungsräumen oder ungünstigem
Speiseangebot (siehe Antwort zu Frage 13) jedoch langfristig nur begrenzt umsetzbar, da
sich adipositasfördernde Lebensbedingungen („adipogene Umwelt“) auf das
Ernährungs- und Bewegungsverhalten des Individuums auswirken und die
Gewichtszunahme begünstigen können. Deshalb sollten verhaltensbezogene
Maßnahmen zur Gewichtsreduktion möglichst durch verhältnispräventive Ansätze
in den Orten der alltäglichen Lebensgestaltung ergänzt und als Aufgabe aller
verantwortlichen Akteure verstanden werden.
Vor dem Hintergrund der weiterhin hohen Prävalenzen von Übergewicht und
Adipositas ist sich die Bundesregierung dessen bewusst, dass
Gesundheitsförderungs- und Präventionsmaßnahmen, die zur Reduktion der Übergewichts-
und Adipositasprävalenzen in der Bevölkerung beitragen, nicht nachlassen
dürfen. Zur Adressierung des Problems sind gebündelte verhaltens- und
verhältnispräventive Maßnahmen notwendig.
Bezüglich der seitens der Bundesregierung umgesetzten Maßnahmen zu
Gesundheitsförderung und Prävention von Übergewicht wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 14 bis 16 der Kleinen Anfrage der Fraktion der
FDP auf Bundestagsdrucksache 19/16570 vom 3. Februar 2020 – „Adipositas –
Prävention und Versorgung in Deutschland“ verwiesen.
Darüber hinaus soll die im Dezember 2018 vom Bundeskabinett verabschiedete
Nationale Reduktions- und Innovationsstrategie für Zucker, Fette und Salz in
Fertigprodukten (NRI) einen Beitrag zur Minderung von Übergewicht und
Adipositas sowie von ernährungsmitbedingten Krankheiten leisten. Die
Lebensmittelwirtschaft verpflichtet sich dabei, in einem mehrjährigen Prozess ab 2019
die Gehalte an Zucker, Fetten, Salz und Kalorien in Fertigprodukten zu
reduzieren. Ziel der NRI ist es, mit einem ganzheitlichen Konzept eine
gesundheitsförderliche Ernährung zu unterstützen – der Fokus liegt dabei ganz besonders
auf Kindern und Jugendlichen.
19. Wie viele ambulante, teilstationäre und stationäre Versorgungsangebote
zur Gewichtsreduktion gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland (bitte nach Bundesländern und Art des
Versorgungsangebotes inklusive für welche Altersgruppen aufschlüsseln)?
Konkrete Daten zur Anzahl der ambulanten Versorgungsangebote liegen der
Bundesregierung nicht vor. Nach Mitteilung der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung (KBV) verfügt die vertragsärztliche Versorgung über ein breites
Spektrum an Leistungen auch zur Versorgung von übergewichtigen Patienten aller
Altersgruppen, die durch Ärzte, Psychotherapeuten und durch Krankenkassen
zur Verfügung gestellt werden. Hierzu gehören konservative Maßnahmen (u. a.
ärztliche Beratung, Präventionsprogramme z. B. der Krankenkassen sowie
erweiterte Angebote als Satzungsleistungen, Hinweise der KBV zur
Ernährungsberatung aus dem Jahr 2020 (
https://www.kbv.de/html/ernaehrung.php),
Schulungen z. B. im DMP Diabetes) sowie einschlägige operative Eingriffe im
Anhang 2 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes. Nach Angaben der KBV zählt
Adipositas in vielen Facharztgruppen zu den 20 häufigsten Diagnosen, zum
Beispiel bei Allgemeinmedizinerinnen und Allgemeinmedizinern,
hausärztlichen Internistinnen und hausärztlichen Internisten, Anästhesistinnen und
Anästhesisten, Gynäkologinnen und Gynäkologen, Innere Medizin.
Für die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit teilstationären und
stationären Versorgungsangeboten zur Gewichtsreduktion sind die Länder
verantwortlich. Teil dieses Sicherstellungsauftrags ist auch eine angemessene
Weiterentwicklung der Versorgungsangebote unter Berücksichtigung sich
ändernder Versorgungsbedarfe. Zur Anzahl und Verteilung teilstationärer und
stationärer Versorgungsangebote zur Gewichtsreduktion liegen der Bundesregierung
keine Informationen vor.
20. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung ausreichend
Versorgungsangebote zur Gewichtsreduktion vorhanden, und wie lange sind die
Wartezeiten (bitte nach ambulant, teilstationär und stationär sowie für welche
Altersgruppen aufschlüsseln)?
Konkrete Daten zur Wartezeitensituation bei Versorgungsangeboten zur
Gewichtsreduktion liegen der Bundesregierung nicht vor. Nach Mitteilung der
KBV lassen Anfragen bei den Terminservicestellen allerdings derzeit nicht
erkennen, dass gehäuft Wartezeitenprobleme in der ambulanten Versorgung
auftreten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
21. Wie viele Angebote für ein multimodales konservatives Programm zur
Gewichtsreduktion – das laut dem MDS-Leitfaden (MDS =
Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen) zur
Begutachtung von Anträgen auf einen adipositaschirurgischen Eingriff aus
den Komponenten Ernährungs-, Bewegungs- und Psychotherapie besteht
und absolviert worden sein muss, bevor die gesetzliche
Krankenversicherung (GKV) die Kosten für einen chirurgischen Eingriff übernimmt –
gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland, an welchen
Standorten gibt es solche Programme, und für wie viele dieser
Programme werden die Kosten durch die GKV übernommen?
22. An welchen Standorten in Deutschland werden nach Kenntnis der
Bundesregierung das multimodale Doc-Weight-Programm und ggf.
andere Programme, deren Kosten übernommen werden, für hochgradig
adipöse Patienten im ambulanten Bereich angeboten, und welche
Krankenkassen übernehmen die Kosten dafür?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 21 und 22 gemeinsam
beantwortet.
Multimodale konservative Programme zur Gewichtsreduktion werden
innerhalb des Leistungsumfangs der GKV den Patientenschulungsmaßnahmen
zugeordnet. Patientenschulungsmaßnahmen sind ergänzende Leistungen zur
Rehabilitation nach § 43 Absatz 1 Nummer 2 SGB V.
Patientenschulungsmaßnahmen können von den Krankenkassen für chronisch
Kranke erbracht werden, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist
und die Krankenkasse zuletzt Krankenbehandlung geleistet hat oder leistet.
Voraussetzung ist, dass es sich um wirksame und effiziente
Schulungsmaßnahmen handelt, d. h., dass geeignete Nachweise über die Wirksamkeit und
Effizienz vorliegen müssen. Angehörige und ständige Betreuungspersonen können
in die Patientenschulungsmaßnahmen einbezogen werden, wenn dies aus
medizinischen Gründen erforderlich ist.
Der GKV-Spitzenverband hat gemeinsam mit den Verbänden der
Krankenkassen auf Bundesebene vier Gemeinsame Empfehlungen zur Förderung und
Durchführung von Patientenschulungen auf der Grundlage von § 43 Absatz 1
Nummer 2 SGB V herausgegeben. Eine dieser Empfehlungen bezieht sich auf
Patientenschulungen für adipöse Kinder und Jugendliche, eine weitere auf
Patientenschulungen für adipöse Erwachsene. Die letztgenannte Empfehlung
wurde im Januar 2020 aktualisiert (Gemeinsame Empfehlungen zur Förderung
und Durchführung von Patientenschulungen für behandlungsbedürftige adipöse
Erwachsene auf der Grundlage von § 43 Absatz 1 Nummer 2 SGB V vom
27. Januar 2020).
Als Anforderungen für ein Patientenschulungsprogramm im Bereich Adipositas
definieren die Empfehlungen – neben dem o. g. Wirksamkeits- und
Effizienznachweis – insbesondere:
• Ein strukturiertes Schulungskonzept
• Ein fachlich qualifiziertes multiprofessionelles Schulungsteam
• Die Dokumentation der Leistungen
• Ein internes und externes Qualitätsmanagement
• Die Durchführung der Schulungen grundsätzlich in Gruppen von 10 bis
15 Personen bei Erwachsenen bzw. in Gruppen von 6 bis 12 Personen bei
Kindern und Jugendlichen
• Ein- und Ausschlusskriterien
• Das Schulungsprogramm muss multimodal sein und die drei Komponenten
Ernährung, Bewegung und verhaltenstherapeutische Interventionen
erhalten.
Ob einzelne Programme diese Voraussetzungen erfüllen, wird grundsätzlich
durch Konzept- und Standortprüfungen überprüft.
Strukturdaten darüber, welche multimodalen Gewichtsreduktionsprogramme
diese Anforderungen erfüllen und an welchen Standorten sie angeboten
werden, liegen der Bundesregierung nicht vor.
Patientenschulungen sind im Übrigen einer der Kernbestandteile der
strukturierten Behandlungsprogramme für chronisch Kranke gemäß § 137f SGB V
(DMP). Beispielsweise erhalten Patientinnen und Patienten mit Diabetes
mellitus Typ 2 Zugang zu einer qualifizierten krankheitsspezifischen
Ernährungsberatung (gegebenenfalls Reduktion von Übergewicht) im Rahmen eines
strukturierten Schulungs- und Behandlungsprogramms.
23. Wie beurteilt die Bundesregierung den Zustand, dass eine konservative
Therapie zur Gewichtsreduktion nicht in den Regelleistungskatalog der
GKV aufgenommen ist?
Hinsichtlich der Leistungen der GKV wird auf die Antwort zu den Fragen 21
und 22 verwiesen.
24. In welcher Höhe finanziert die GKV nach Ansicht der Bundesregierung
eine Ernährungsberatung?
Seit dem 1. Januar 2018 gehört die Ernährungsberatung bei seltenen
angeborenen Stoffwechselerkrankungen und Mukoviszidose (Cystische Fibrose – CF)
durch Diätassistentinnen und Diätassistenten sowie qualifizierte
Oecotrophologinnen und Oecotrophologen und Ernährungswissenschaftlerinnen und
Ernährungswissenschaftler zur Heilmittelversorgung in der gesetzlichen
Krankenversicherung. Bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung werden die entstehenden
Kosten mit Ausnahme der gesetzlichen Zuzahlung nach § 32 SGB V i. V. m.
§ 61 SGB V vollständig von den Krankenkassen übernommen.
Darüber hinaus wird Ernährungsberatung auch im Rahmen anderer Leistungen
der gesetzlichen Krankenversicherung als integrierter Bestandteil erbracht.
25. In welcher Höhe finanziert die GKV nach Ansicht der Bundesregierung
einen chirurgischen Eingriff zur Entfernung von Hautlappen nach
extremer Gewichtsreduktion?
Eine Quantifizierung der Ausgaben der GKV für einen ambulant oder
belegärztlich durchgeführten chirurgischen Eingriff zur Entfernung von Hautlappen
nach extremer Gewichtsreduktion ist der Bundesregierung nicht möglich. Die
Höhe der Ausgaben unterscheidet sich je nach Art und Umfang des Eingriffs.
Sofern ein chirurgischer Eingriff medizinisch notwendig ist und in der
vertragsärztlichen Versorgung oder im Rahmen des ambulanten Operierens durch ein
Krankenhaus erbracht wird, ist auf die entsprechenden
Vergütungsvereinbarungen sowie auf die regionalen Euro-Gebührenordnungen zu verweisen.
Für einen stationär durchgeführten chirurgischen Eingriff zur Entfernung von
Hautlappen nach extremer Gewichtsreduktion entstehen Kosten von
durchschnittlich 6.252 Euro. Fälle mit einer derartigen Hauptdiagnose werden in die
Fallpauschale K07Z „Andere Eingriffe bei Adipositas“ eingruppiert. Dabei
wird von einer mittleren Verweildauer und dem durchschnittlichen
Landesbasisfallwert ausgegangen.
26. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass der Zugang zu
chirurgischen Eingriffen zur Behandlung von Übergewicht und zur Entfernung
von Hautlappen nach extremer Gewichtsreduktion oftmals defizitär ist?
a) Falls ja, worauf führt die Bundesregierung dies zurück, und wie
wirkt sie dem entgegen?
b) Falls nein, warum nicht?
Die Fragen 26 bis 26b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass der Zugang
zu chirurgischen Eingriffen zur Behandlung von Überwicht und zur Entfernung
von Hautlappen nach extremer Gewichtsreduktion oftmals defizitär wäre.
Soweit die genannten Eingriffe im Krankenhaus durchgeführt werden, ist
darauf hinzuweisen, dass die Länder für die Sicherstellung der Versorgung der
Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten
Krankenhausleistungen verantwortlich sind. Hierzu gehört auch die Versorgung
mit Krankenhausleistungen zur chirurgischen Behandlung von Übergewicht
und zur Entfernung von Hautlappen bei extremer Gewichtsreduktion. Teil
dieses Sicherstellungsauftrags der Länder ist auch eine angemessene
Weiterentwicklung der Versorgungsangebote im stationären Bereich unter
Berücksichtigung sich ändernder Versorgungsbedarfe.
27. Welche Voraussetzungen muss nach Kenntnis der Bundesregierung die
adipösen Patientinen und Patienten erfüllen, damit ein chirurgischer
Eingriff zur Behandlung von Übergewicht durch die GKV finanziert wird?
Versicherte haben Anspruch auf eine ausreichende, zweckmäßige und
wirtschaftliche Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu
erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder
Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst u. a. die ärztliche
Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst sowie die
Krankenhausbehandlung. Nach § 39 Absatz 1 Satz 2 SGB V besteht der Anspruch auf
vollstationäre Behandlung in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus dann,
wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil
das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder
ambulante Behandlung erreicht werden kann. Gemäß der mit den am 18.
Dezember 2019 in Kraft getretenen Neuregelungen des Implantateregister-
Errichtungsgesetzes (EIRD) umfasst die Krankenhausbehandlung nach § 39 Absatz 1
Satz 1 SGB V auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der
Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bisher keine Entscheidung nach § 137c
Absatz 1 SGB V getroffen hat und die das Potential einer erforderlichen
Behandlungsalternative bieten. Gemäß § 137c Absatz 3 SGB V dürfen
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der G-BA bisher keine
Entscheidung nach § 137c Absatz 1 SGB V getroffen hat, im Rahmen einer
Krankenhausbehandlung angewandt und von den Versicherten beansprucht werden,
wenn sie das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten und
ihre Anwendung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, sie also
insbesondere medizinisch indiziert und notwendig ist. Dies gilt auch für die
chirurgische Behandlung der Adipositas.
Im Bereich der bariatrischen Chirurgie ist zu berücksichtigen, dass chirurgische
Maßnahmen einer besonderen Rechtfertigung bedürfen, da ein Eingriff in ein
prinzipiell intaktes Organ erfolgt. Die evidenzbasierte Leitlinie „Chirurgie der
Adipositas und metabolischer Erkrankungen“, Stand Februar 2018 (AWMF-
Registernummer 088-001) der höchsten Entwicklungsstufe S3 präzisiert die
chirurgischen Aspekte der Adipositastherapie, einschließlich der
Indikationsstellung näher.
28. Welche Kosten für die Nachsorge nach einer bariatrischen Operation
(beispielsweise Laboruntersuchungen nach einer Operation, um eine
Mangelversorgung diagnostizieren zu können oder
Nahrungssupplemente, die die Patientinnen und Patienten nach bestimmten bariatrischen
Operationen zwingend benötigten) übernimmt die GKV?
Eine Quantifizierung der Ausgaben der GKV für die Nachsorge nach einer
bariatrischen Operation ist der Bundesregierung nicht möglich. Sofern
Nachsorgeleistungen nach einer bariatrischen Operation medizinisch notwendig sind
und in der vertragsärztlichen Versorgung, einschließlich der an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden und ermächtigten speziellen chirurgischen
Einrichtungen erbracht wird, ist auf die entsprechenden
Vergütungsvereinbarungen der Selbstverwaltungspartner sowie auf die regionalen Euro-
Gebührenordnungen zu verweisen. Die vertragsärztliche Versorgung ist in schriftlichen
Verträgen so zu regeln, dass eine ausreichende, zweckmäßige und
wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein
anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet ist und die
ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden.
29. Welche Defizite erkennt die Bundesregierung bei der gesundheitlichen
und pflegerischen Versorgung von hochgewichtigen Menschen in
Deutschland, und gibt es hierbei nach Kenntnis der Bundesregierung
regionale Unterschiede (wenn ja, welche)?
Wie wirkt die Bundesregierung diesen Defiziten gezielt entgegen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu entsprechenden Defiziten
vor.
30. Wie verteilt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die regionale
Verfügbarkeit von Behandlungszentren zur konservativen, multimodalen
Therapie für Menschen mit Adipositas (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
Zur regionalen Verfügbarkeit von ambulanten Behandlungszentren zur
konservativen, multimodalen Therapie für Menschen mit Adipositas liegen der
Bundesregierung keine konkreten Daten vor.
31. Was unternimmt die Bundesregierung, um den Zugang für
hochgewichtige Menschen zu geeigneten Therapie- und Versorgungsangeboten zu
vereinfachen und sicherzustellen?
Mit dem Integrierten Forschungs- und Behandlungszentrum (IFB) Adipositas-
Erkrankungen hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung von 2010
bis 2020 mit 47,9 Mio. Euro den Aufbau eines Zentrums gefördert, welches
sich gezielt der Erforschung der Adipositas und entsprechender
Begleiterkrankungen widmet. In diesem Zentrum ist die Forschung eng mit der Behandlung
und Versorgung der betroffenen Personen verbunden. Ziel ist es, die Ursachen
und zugrunde liegenden Mechanismen der Adipositas und ihrer
Begleiterkrankungen sowie die damit einhergehende Stigmatisierung besser zu verstehen,
mögliche Gesundheitsrisiken früh zu erkennen und die Behandlung von
Adipositas und der Begleiterkrankungen zu optimieren.
Im Übrigen wird hinsichtlich der ambulanten ärztlichen Versorgung darauf
hingewiesen, dass es Aufgabe der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen ist,
die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen. Zudem wird auf die
Antworten zu den Fragen 8 und 26 verwiesen.
32. Wie bewertet die Bundesregierung die bestehenden Leitlinien zur
evidenzbasierten Prävention und zur Behandlung von Adipositas?
a) Sieht die Bundesregierung einen Ergänzungs- und
Weiterentwicklungsbedarf?
b) Falls ja, wie will sie eine Weiterentwicklung unterstützen?
Die Fragen 32 bis 32b werden gemeinsam beantwortet.
Die Erarbeitung, Aktualisierung und Bewertung von ärztlichen Leitlinien ist
nicht Aufgabe der Bundesregierung. Sie obliegt den medizinischen
Fachgesellschaften.
Der Gesetzgeber hat ab dem Jahr 2020 die Fördermöglichkeiten des
Innovationsfonds auf Projekte zur Entwicklung oder Weiterentwicklung
ausgewählter medizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung besonderer Bedarf
besteht, erweitert. Daneben wurde dem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit
im Gesundheitswesen die Aufgabe übertragen, im Auftrag des
Bundesministeriums für Gesundheit die Entwicklung bzw. Weiterentwicklung von
hochwertigen Leitlinien mit Evidenzrecherchen zu unterstützen. Die Arbeitsgemeinschaft
der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. kann dem
Bundesministerium für Gesundheit hierfür Themen vorschlagen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]