[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sven-Christian Kindler, Stephan
Kühn (Dresden), Matthias Gastel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/22667 –
Aktueller Stand der Reform der Autobahn-Verwaltung und des Aufbaus der
Autobahn GmbH
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung mit dem
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz (InfrGG) vom 18. August2017 beauftragt, die
Bundesfernstraßenverwaltung zu reformieren und hierfür die Auftragsverwaltung
für die Bundesautobahnen durch die Länder bis spätestens 31. Dezember 2020
in Bundesverwaltung zu überführen. Die Bundesstraßen sollen in der
Verwaltung der Länder verbleiben, dies wird durch das InfrGG eindeutig geregelt.
Verschiedene Medien berichten über erhebliche organisatorische, strukturelle
und rechtliche Probleme bei der Umsetzung dieses Reformvorhabens, sodass
unklar ist, ob die Zeitplanung zum Abschluss der Reform, die
Kostenprognosen und die Effizienzerwartungen eingehalten werden können (vgl.
https://ww
w.handelsblatt.com/politik/deutschland/verkehrspolitik-warum-ein-baustopp-a
uf-den-autobahnen-droht/26038116.html?ticket=ST-10050090-jeByypsAbgx
QFh7djQKY-ap2).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Regierungschefs von Bund und Ländern haben am 14. Oktober 2016
Eckpunkte beschlossen, wonach die Finanzbeziehungen und der Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern vom Jahr 2020 an neu geregelt werden. Anlass
war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, in dem der bisherige
Finanzausgleich nur noch bis zum Jahr 2019 für zulässig erklärt wurde. In ihren
Eckpunkten verständigten sich daher die Regierungschefs von Bund und Ländern
auf ein neues Konzept für den Finanzausgleich sowie auf Maßnahmen, die zur
besseren Aufgabenerfüllung von Bund und Ländern im föderalen System
beitragen. Eine der genannten Maßnahmen ist die „Reform der
Bundesauftragsverwaltung mit Fokus auf Bundesautobahnen und Übernahme in die
Bundesverwaltung“, zu der es im Eckpunktebeschluss heißt: „Es soll eine unter staatlicher
Regelung stehende privatrechtlich organisierte Infrastrukturgesellschaft
Verkehr eingesetzt und das unveräußerliche Eigentum des Bundes an Autobahnen
Deutscher Bundestag Drucksache 19/23523
19. Wahlperiode 20.10.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und
digitale Infrastruktur vom 19. Oktober 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
und Straßen im Grundgesetz festgeschrieben werden.“ Damit wurde das Ziel
definiert, dass künftig nicht mehr die Länder im Auftrag des Bundes für Bau,
Ausbau und Erhaltung der Bundesautobahnen (BAB) zuständig sind, sondern
der Bund als Eigentümer der BAB – und optional auch für Bundesstraßen –
diese Aufgabe selbst übernimmt. Im Bereich der BAB werden Ausgaben- und
Aufgabenverwaltung zusammengeführt. Vor diesem Hintergrund hat der
Deutsche Bundestag am 01. Juni 2017 die Gründung einer Infrastrukturgesellschaft
sowie die Gründung einer neuen Bundesoberbehörde beschlossen, der
Bundesrat hat anschließend zugestimmt. Seitdem ist festgelegt, dass die BAB ab dem
Jahr 2021 nicht mehr in der Auftragsverwaltung der Länder, sondern in der
alleinigen Zuständigkeit und Verantwortung des Bundes geplant, gebaut,
betrieben, erhalten, vermögensmäßig verwaltet und finanziert werden. Damit erfolgt
ein doppelter Systemwechsel: Von der Auftragsverwaltung der Länder zu einer
bundesunmittelbaren Verwaltung und von staatlichen Strukturen zu einer
privatrechtlichen Organisationsweise.
Diesem Vorhaben widmet sich das federführende Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mit vollem Einsatz, treibt die größte
Reform in der Geschichte der Autobahnen voran und ordnet das System
komplett neu. Mit der Gründung der privatrechtlich organisierten Autobahn GmbH
des Bundes (ehemals Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere
Bundesfernstraßen, kurz IGA) am 13. September 2018 sowie der Errichtung des
Fernstraßen-Bundesamts (FBA) als neuer Bundesoberbehörde im
Geschäftsbereich des BMVI zum 01. Oktober 2018 wurden zwei wesentliche Meilensteine
der Reform der Bundesfernstraßenverwaltung erreicht.
Der Aufbau der Autobahn GmbH des Bundes sowie des FBA liegen im
Zeitplan. Im Fokus der engen Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur, der Autobahn GmbH des Bundes, dem
FBA und den Ländern steht aktuell die Betriebsaufnahme der neuen
Bundeseinrichtungen ab dem 1. Januar 2021. Bis dahin gilt es, einen reibungslosen
Übergang von den heutigen 16 Auftragsverwaltungen der Länder auf die
Autobahn GmbH des Bundes weiter vorzubereiten und umzusetzen.
Kontinuierlich werden in diesem komplexen Reformprozess notwendige
Zwischenschritte erreicht. Folgende Beispiele verdeutlichen dies: Die
organisatorischen Grundlagen wurden 2018 geschaffen. Die
Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft mbH wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2019 auf die
Autobahn GmbH des Bundes verschmolzen. Seit dem 1. Januar 2020 nimmt die
Niederlassung Nord der Autobahn GmbH des Bundes auf Antrag der Länder
Hamburg und Schleswig-Holstein als Pilotregion bereits erfolgreich und
reibungslos Planung und Bau von Bundesautobahnen und Bundesstraßen in
künftiger Bundesverwaltung auf der Grundlage von § 10 Absatz 1 des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes (InfGG) wahr. In den anderen neun
Niederlassungen arbeiten Aufbauteams der Autobahn GmbH des Bundes an den
Vorbereitungen des Betriebsbeginns zum 1. Januar 2021.
Anlässlich der Fragen 37 bis 45 zum Personal ergibt sich folgende
Zwischenbilanz in diesem Bereich: Bereits in den Jahren 2017 und 2018 wurden
umfassende Erhebungen für den Bereich Personal, tarifliche Bedingungen sowie Aus-
und Fortbildung bei den Ländern durchgeführt. Durch die ergänzende
Mitteilung 2019 wurde dann der Personalübergang und sämtliche zur Autobahn
GmbH des Bundes sowie zum FBA wechselnden Beschäftigten konkret
ermittelt. Der Abschluss eines Haustarifvertrags der Autobahn GmbH des Bundes
erfolgte am 12. Juli 2019. Ein Einführungs- und Überleitungstarifvertrages der
Autobahn GmbH (EÜTV) wurde am 30. September 2019 geschlossen. Im
Übrigen wurde die Autobahn GmbH Beteiligte bei der Versorgungsanstalt des
Bundes und der Länder in Karlsruhe (VBL) zur Sicherung und Weiterführung
der Betriebsrenten.
Am 27. September 2019 hat das BMVI die Anwendungsrichtlinien für
beamtenrechtliche Regelungen in Kraft gesetzt. Zwischen der Autobahn GmbH des
Bundes und dem FBA wurde am 1. Oktober 2020 die Zuweisungs- und
Beurlaubungsvereinbarung für die Beamten abgeschlossen. Für die einheitliche
Unterrichtung der Tarifbeschäftigten entsprechend § 613a BGB bzw.
vergleichbarer Unterrichtungen für Beamte hat das BMVI im Herbst 2019 Fahrpläne und
rechtssichere Muster-Unterrichtungsschreiben für die Länder entwickelt und
abgestimmt. Auch der Vollzug des Personalübergangs in 2020 verläuft
planmäßig und in enger Abstimmung zwischen den Ländern, dem BMVI, der
Autobahn GmbH des Bundes und dem FBA sowie unter Einbeziehung sämtlicher
Personalvertretungen und der Gewerkschaften. Auf der Basis dieser
Vorbereitungen haben sich bereits mehr als 10.000 Beschäftigte der Länder für einen
Wechsel zur Autobahn GmbH des Bundes entschieden.
1. Wann plant die Bundesregierung, die Beteiligungen der zwölf
Bundesländer an der „Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH“
(DEGES – je 5,9 Prozent; insgesamt 70,02 Prozent) zu erwerben, und
welche Kosten erwartet die Bundesregierung hierfür?
a) Aus welchem Haushaltstitel bzw. welchen Haushaltstiteln sollen sie
finanziert werden?
b) Hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
(BMVI) eine Genehmigung für den Erwerb der DEGES-Anteile
beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) eingeholt?
Wenn ja, wann?
Wenn nein, warum noch nicht?
c) Hat das BMF bereits seine Einwilligung entsprechend § 65 der
Bundeshaushaltsordnung (BHO) erteilt?
Wenn ja, wann, und mit ggf. welchen konkreten Auflagen?
Wenn nein, warum noch nicht?
2. Wann im Jahr 2020 soll die DEGES in „Die Autobahn GmbH des
Bundes“ (Autobahn GmbH) integriert werden?
Soll die Integration bis zum 31. Dezember 2020 vollständig
abgeschlossen sein?
Wenn nein, wann soll die Integration vollständig abgeschlossen sein?
4. Inwiefern plant der Bund, für den Fall, dass die Länder, nach dem
Erwerb der DEGES-Anteile durch den Bund, nicht mehr Gesellschafter der
DEGES sind, die laufenden Verträge und Projekte der DEGES im
Bereich der Bundesstraßen als Auftraggeber zu übernehmen?
15. In welchem Zeitraum sollen nach den Planungen der Bundesregierung
zwischen den Ländern und der DEGES abgeschlossene Verträge durch
die Autobahn GmbH abgewickelt werden?
Die Fragen 1, 2, 4 und 15 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Gesellschafter der Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH
(DEGES) sind der Bund mit 29,08 Prozent und zwölf Länder mit jeweils
5,91 Prozent.
Die im Haushalt 2020 bei Kapitel 1201 Titel 831 02 für den Erwerb der
Geschäftsanteile der Länder an der DEGES (inklusive Zahlung des Agios)
vorgesehenen Ausgaben in Höhe von 1.600 T Euro sind gesperrt. Die Aufhebung
dieser Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Bundestages und setzt die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen
(BMF) nach § 65 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) voraus.
Das BMF hat vor dem Hintergrund des Berichts des Bundesrechnungshofes
vom 25. Juni 2020 an den Haushaltsauschuss des Deutschen Bundestages nach
§ 88 Absatz 2 BHO zur Verschmelzung der DEGES auf die Autobahn GmbH
des Bundes nicht über den Antrag des BMVI nach § 65 BHO vom 3. Mai 2019
mit Ergänzungen vom 1. Oktober 2019, 11. Oktober 2019 und 19. Juni 2020
entschieden.
Im Übrigen wird auf den Bericht des BMVI an den Ausschuss für Verkehr und
digitale Infrastruktur auf Ausschussdrucksache 19(15)404 verwiesen.
3. Inwiefern soll die Autobahn GmbH nach der von der Bundesregierung
geplanten Integration der DEGES (vgl. Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/8629) neben der
Übernahme von Planung und Bau von Bundesautobahnen auch Planung und
Bau von Bundesstraßen, die in der Auftragsverwaltung der Länder
verbleiben, übernehmen?
5. Teilt das BMVI die Bedenken des unabhängigen Bundesrechnungshofes,
dass für den Fall, dass die Autobahn GmbH die von der DEGES
begonnenen Bundesstraßenprojekte der Länder weiterführt, auch wenn das
jeweilige Land seine Bundesstraßen nicht an den Bund übertragen hat, eine
in Bezug auf das Grundgesetz und das InfrGG unzulässige
Mischverwaltung entstehen würde (vgl. „Bericht nach § 88 Absatz 2 BHO zur
Umsetzung der Reform der Bundesfernstraßenverwaltung – Verschmelzung der
Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH auf die
Autobahn des Bundes“ des Bundesrechnungshofes vom 25. Juni 2020), und
wenn ja, inwiefern?
6. Welche Gutachten und/oder Studien zu dieser Frage hat bzw. haben das
BMVI und/oder das BMF wann und zu welchen Kosten bei welchen
externen Dritten in welchem Umfang beauftragt?
a) Seit wann liegen dem BMVI und/oder dem BMF hierzu Ergebnisse
vor?
b) Zu welchen Ergebnissen kommen die Gutachten bzw. Studien?
Die Fragen 3, 5 und 6 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bei der Integrationslösung würde die Auftragsverwaltung für die
Bundesstraßen in den Ländern, die nicht auf Grundlage von Artikel 143e Absatz 2 oder 90
Absatz 4 Grundgesetz (GG) einen Antrag auf Übernahme der Bundesstraßen in
Bundesverwaltung gestellt haben oder stellen, fortbestehen. Die Autobahn
GmbH des Bundes hätte in Folge der Verschmelzung lediglich übergangsweise
bereits durch die DEGES begonnene, vertraglich definierte projektspezifische
Planungs- und/oder Bauaufgaben für Länder auch für Bundesstraßenprojekte in
Auftragsverwaltung gegen Kostenerstattung ausgeführt.
Am 6. Dezember 2018 hat die Kanzlei Beiten Burkhardt im Auftrag des BMVI
verfassungsrechtliche Aspekte der Verschmelzung überprüft (Kosten:
10.377,99 Euro brutto) und einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für die
übergangsweise Weiterbearbeitung der Bundesstraßenprojekte durch die
seinerzeitige Infrastrukturgesellschaft des Bundes für Autobahnen und andere
Bundesfernstraßen angeführt.
Im Auftrag des BMVI hat die Kanzlei KPMG Law im Januar 2020 die
verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Verschmelzung der DEGES auf die Autobahn
GmbH des Bundes überprüft (Kosten: 38.127,60 Euro brutto). Nach diesem
Gutachten darf eine Mischverwaltung nicht gegen zwingende Kompetenz- oder
Organisationsnormen oder sonstige Vorschriften des Verfassungsrechts
verstoßen. Dies wäre erst dann der Fall, wenn die verfassungsrechtlichen
Verwaltungsräume von Bund und Ländern modifiziert würden. Hierfür müsste durch
dieses Zusammenwirken ein Land von dem Grundsatz eigenverantwortlicher
Aufgabenwahrnehmung abweichen. Diese Schwelle erreicht die
übergangsweise Tätigkeit der Autobahn GmbH des Bundes für einzelne
Bundesstraßenprojekte der Länder nach dem Gutachten nicht.
Das BMF hat keine Gutachten an externe Dritte zu diesem Thema beauftragt.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 5, 6, 8, 9,
11, 14, 17 und 18 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/8629
verwiesen.
7. Inwiefern vertreten das BMVI und das BMF die Position, dass die
Gesellschafterstellung der Länder der DEGES endet, wenn diese ihre
Anteile an der DEGES an den Bund verkaufen bzw. übertragen?
a) Inwiefern vertreten das BMVI und das BMF die Position, dass die
Länder in einem solchen Fall die DEGES nicht mehr im Wege der
In-House-Vergabe beauftragen können?
b) Inwiefern vertreten das BMVI und das BMF die Position, dass der
Wegfall der In-House-Fähigkeit als wesentliche und damit
vergabepflichtige Vertragsänderung anzusehen ist, die immer eine
Ausschreibungspflicht nach sich zieht (vgl. Oberlandesgericht – OLG –
Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juli 2011 – VII-Verg 20/11.) und dass
daher kein Spielraum für Einzelfallbetrachtungen besteht?
c) Inwiefern vertreten das BMVI und das BMF die Position, dass in
einem solchen Fall entsprechend den vergaberechtlichen
Bestimmungen alle Aufträge, die die Länder an die DEGES vergeben haben, neu
auszuschreiben wären?
Die Fragen 7 bis 7c werden gemeinsam beantwortet.
Eine ordnungsgemäße Anteilsveräußerung würde zu einer Beendigung der
Gesellschafterstellung führen. In Folge entfiele für den ehemaligen Gesellschafter
auch die Möglichkeit einer Inhouse-Beauftragung der Gesellschaft (siehe § 108
Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB).
Nach Rechtsprechung und Literatur handelt es sich beim nachträglichen
Wegfall der Inhouse-Voraussetzungen um eine wesentliche Änderung des
öffentlichen Auftrags im Sinne des § 132 GWB, die dazu führt, dass der Inhouse
vergebene Auftrag beendet und neu ausgeschrieben werden muss.
Ob eine Neuausschreibung nach Wegfall der Inhouse-Voraussetzungen auch
dann erforderlich ist, wenn die Neuausschreibung aus wirtschaftlichen oder
technischen Gründen nicht erfolgen kann oder mit erheblichen Schwierigkeiten
oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden
wäre (Rechtsgedanke des § 132 Absatz 2 Nummer 2 GWB), wurde von der
Rechtsprechung bislang noch nicht entschieden. Das vom BMVI in Auftrag
gegebene Gutachten ist allerdings zu dem Ergebnis gekommen, dass aus dem
Wirtschaftlichkeitsgrundsatz des § 97 Absatz 1 Satz 2 GWB folge, dass eine
Neuausschreibung nicht erforderlich sei, wenn die Neuausschreibung aus
wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen könne und mit
erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen
Auftraggeber verbunden wäre. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen müsse im
Einzelfall geprüft werden. Das BMVI hatte vor diesem Hintergrund dafür
votiert, das Vorliegen dieser Voraussetzungen in Bezug auf die Einzelaufträge
zwischen Ländern und der DEGES im Einzelfall zu prüfen.
8. Wie konkret soll nach den Planungen der Bundesregierung eine
Verschmelzung der DEGES auf die Autobahn GmbH unter Wahrung der
Trennung der Verwaltungszuständigkeiten der Länder und somit unter
Einhaltung der grundgesetzlichen Bestimmungen und der gesetzlichen
Vorgaben des InfrGG erfolgen?
11. Plant die Bundesregierung das InfrGG zu novellieren?
Wenn ja, warum, wann, und in welchem Umfang?
12. Wurde der im Gesellschaftsvertrag benannte Zweck bzw. der
Unternehmensgegenstand der Autobahn GmbH seit ihrer Errichtung geändert bzw.
erweitert?
Wenn ja, inwiefern, wann, und warum?
13. Sind BMVI und BMF zusammen mit den Fragestellerinnen und
Fragestellern der Ansicht, dass der Zweck bzw. der Unternehmensgegenstand
der Autobahn GmbH geändert bzw. erweitert werden muss, wenn die
Autobahn GmbH auch Planung und Bau von Bundesstraßen in
Auftragsverwaltung sowie von Verkehrsprojekten der Länder übernehmen soll,
und wenn ja, inwieweit?
14. Plant die Bundesregierung eine Änderung des Zwecks bzw. des
Unternehmensgegenstandes der Autobahn GmbH?
Wenn ja, welche konkreten Änderungen sind derzeit in Planung?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 8, 11, 12, 13 und 14 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung bereitet derzeit keinen Entwurf für eine Änderung des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes (InfrGG) in Bezug auf den
Gesellschaftsgegenstand vor. Der Gesellschaftsvertrag der Autobahn GmbH des
Bundes wurde hierzu seit Gründung im September 2018 nicht geändert.
Die Ausführung von Planung und Bau für Bundesstraßen in
Auftragsverwaltung oder von Landesstraßenprojekten ist nicht unmittelbar vom
Unternehmensgegenstand gedeckt, den das InfrGG und der Gesellschaftsvertrag der
Autobahn GmbH des Bundes vorgeben. Zur Umsetzung der Integrationslösung
hätte der Unternehmensgegenstand nach Einschätzung des BMVI insoweit aber
nicht erweitert werden müssen, da die vorgenannte Aufgabe gar nicht zum
dauerhaften Gegenstand der Autobahn GmbH des Bundes hätte werden sollen.
Vielmehr hätte die Autobahn GmbH des Bundes nur bereits abgeschlossene
Verträge über die vorgenannten Projekte in einem zeitlich begrenzten
Übergangszeitraum ausgeführt, was dem eigentlichen Unternehmensgegenstand der
Gesellschaft gedient hätte.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 2, 4 und 15 verwiesen.
9. Haben alle zwölf an der DEGES beteiligten Länder der Bundesregierung
zugesagt, dass sie nach dem Verkauf ihrer DEGES-Anteile an den Bund
bereit und in der Lage sind, die Auftragsverwaltung ihrer Bundesstraßen
selbst wahrzunehmen?
a) Wenn ja, wann, und in welcher Form?
b) Wenn nein, welche Länder haben dies (noch) nicht getan, und welche
Länder haben dies getan?
10. Welche Länder haben zu welchen Zeitpunkten (bitte mit konkreten
Datumsangaben darstellen) bis jetzt (Stand: 1. September 2020) beim Bund
die Übernahme der Bundesstraßen in die Bundesverwaltung beantragt?
a) Wie ist der jeweilige Bearbeitungsstand der Beantragungen?
b) Welchen Ländern hat der Bund bereits eine Zusage erteilt, welchen
(noch) nicht, und die Anträge welcher Länder hat der Bund wann
und mit welcher Begründung abgelehnt (bitte detailliert darstellen)?
16. Wie sollen, nach Kenntnis der Bundesregierung, Länder künftig
Bundesstraßenprojekte selbst bearbeiten, die sie bislang mangels
leistungsfähiger Auftragsverwaltung ausschließlich der DEGES übertragen haben,
wenn sie nach Verkauf ihrer DEGES-Anteile an den Bund weder über
eine Auftragsverwaltung noch über eine Projektgesellschaft (wie die
DEGES) verfügen, und welche Lösungen für dieses Problem erarbeitet
die Bundesregierung derzeit mit den betroffenen Ländern?
17. Wird der Bund den Ländern, die Bundesstraßenprojekte bislang mangels
leistungsfähiger Auftragsverwaltung ausschließlich der DEGES
übertragen haben, für den Fall, dass sie nach Verkauf ihrer DEGES-Anteile an
den Bund weder über eine Auftragsverwaltung noch über eine
Projektgesellschaft (wie die DEGES) verfügen, zusagen, dass der Bund ihrem
Antrag auf Übernahme der Bundesstraßen in Bundesverwaltung nach
Artikel 90 Absatz 4 GG zustimmt?
a) Mit welchen Bundesländern befindet sich der Bund derzeit in
Verhandlungen bzw. Gesprächen zu dieser Frage?
b) Wie ist der aktuelle Stand dieser Verhandlungen?
c) Ist der Bund der Ansicht, diese Verhandlungen bis 31. Dezember
2020 vollständig abschließen zu können?
18. Ist dem Bund bekannt, ob die Länder, die derzeit über keine
Straßenbauverwaltung zur Realisierung von Bundesstraßenprojekten verfügen,
derzeit entsprechende Verwaltungsstrukturen aufbauen (vgl. „Bericht nach
§ 88 Absatz 2 BHO zur Umsetzung der Reform der
Bundesfernstraßenverwaltung – Verschmelzung der Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs-
und -bau GmbH auf die Autobahn des Bundes“ des
Bundesrechnungshofes vom 25. Juni 2020), und wenn ja, inwiefern?
Um welche Länder handelt es sich hierbei?
19. Ist dem Bund bekannt, ob die Länder, die derzeit über keine
Straßenbauverwaltung zur Realisierung von Bundesstraßenprojekten verfügen
derzeit anstreben, eine neue eigene Landesgesellschaft für die
Auftragsverwaltung von Bundesstraßen zu errichten (vgl. „Bericht nach § 88
Absatz 2 BHO zur Umsetzung der Reform der
Bundesfernstraßenverwaltung – Verschmelzung der Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und
-bau GmbH auf die Autobahn des Bundes“ des Bundesrechnungshofes
vom 25. Juni 2020), und wenn ja, inwiefern?
Um welche Länder handelt es sich hierbei?
Die Fragen 9, 10 und 16 bis 19 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Führen die Länder Bundesgesetze im Auftrag des Bundes im Sinne des Art. 85
Absatz 1 GG aus, handelt es sich um Landesverwaltung. Dies gilt auch für die
Verwaltung der Bundesstraßen nach Maßgabe von Art. 90 Absatz 3 GG. Den
Ländern obliegt hier somit kraft Gesetz die Organisationsgewalt, gerade in
Bezug auf ihre eigenen Verwaltungsstrukturen. Überlegungen der Länder, hier zu
Änderungen zu kommen, sind dem Bund nicht bekannt.
Auf der Grundlage von Artikel 143e Absatz 2 GG haben die Länder Berlin (mit
Schreiben vom 17. Dezember 2018), Bremen (mit Schreiben vom 19.
Dezember 2018) und Hamburg (mit Schreiben vom 3. Dezember 2018) die
Übernahme der im Gebiet des jeweiligen Landes gelegenen Bundesstraßen in der
Baulast des Bundes mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Bundesverwaltung
beantragt.
Im Übrigen wird auf die Frage 12 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/18908 verwiesen. Den Anträgen wurde mit Schreiben vom 22.
Februar 2019 jeweils entsprochen.
20. Plant die Bundesregierung, so wie von der Verkehrsministerkonferenz
(VMK) am 5. April 2019 gefordert, einen dauerhaften,
projektunabhängigen Beirat aller Bundesländer bei der Autobahn GmbH einzurichten, der
den Ländern die Möglichkeit gibt, die Vorhaben an Bundesautobahnen
dauerhaft zu begleiten und ihre Belange vorbringen zu können?
a) Wenn ja, wann soll dieser Beirat eingerichtet werden, welche Länder
und weiteren Akteure sollen an ihm als Beiratsmitglieder in welcher
Form beteiligt werden, wie oft soll er zusammentreten, und welche
konkreten Befugnisse soll er haben (bitte detailliert auflisten)?
b) Wenn nein, warum plant die Bundesregierung einen solchen Beirat
der Länder bei der Autobahn GmbH nicht einzurichten?
Die Fragen 20 bis 20b werden gemeinsam beantwortet.
Die Zusammenarbeit zwischen dem BMVI, der Autobahn GmbH des Bundes,
dem FBA und den Ländern ist überaus konstruktiv. Insbesondere hat sich die
Kooperation in den länderspezifischen zehn Niederlassungen der Autobahn
GmbH des Bundes bewährt. In ihrer letzten Sitzung vom 14. bis 15. Oktober
2020 hat die VMK beschlossen, den Bund zu bitten, ein strategisches
Begleitgremium der Länder bei der Zentrale der Autobahn GmbH des Bundes ab dem
1. Januar 2021 einzurichten und zu prüfen, ob hierfür bestehende Strukturen
genutzt werden können. Zudem hat die VMK beschlossen, dass der Bund Sorge
trägt, in den Niederlassungen der Autobahn GmbH fachliche Begleitgremien
mit Vertretern der Länder zu etablieren. Auf Basis dieser Beschlusslage wird
nunmehr eine geeignete Form der Begleitung und Zusammenarbeit konzipiert.
21. Wie hoch ist das Auftragsvolumen der DEGES derzeit (Stand: 1.
September 2020)?
Mit Stand 31. Dezember 2019 liegt das noch zu realisierende Auftragsvolumen
der DEGES bei ca. 21,7 Mrd. Euro. Neuere Angaben liegen derzeit nicht vor.
22. Wie viele Projekte betreut die DEGES derzeit (Stand: 1. September
2020), in welchen Bundesländern befinden sich diese Projekte, und wann
sollen sie jeweils abgeschlossen werden (bitte tabellarisch getrennt nach
Bundesländern darstellen)?
Die DEGES betreut 204 Straßenbauprojekte. Die Realisierung der in Bau
befindlichen Projekte ist in folgenden Zeiträumen geplant:
Die neben der Verkehrsfreigabe genannten Termine der Teilleistungen 1 und 2
(TL) umfassen bei der TL1 neben den DEGES-Leistungen bis zur
Verkehrsfreigabe auch die Abrechnung der Bauleistungen gegenüber den Auftragnehmern.
Die TL2 umfasst alle sich anschließenden Leistungen zur administrativen
Abwicklung der Projekte.
Über die Projekte, die sich derzeit noch in den Planungsphasen ohne
bestandskräftiges Baurecht befinden, lässt sich keine belastbare Aussage zu deren
Abschluss treffen.
23. Wie viele Projekte mit welchem Auftragsvolumen wurden 2017, 2018,
2019 und 2020 (bis zum 1. September 2020) bei der DEGES neu in
Auftrag gegeben, und wie viele Projekte mit welchem Auftragsvolumen
sollen bis Ende 2020 bei der DEGES noch in Auftrag gegeben werden?
Jahr Anzahl beauftragte Projekte
Auftragsvolumen in
Mio. Euro1
2017 20 5.163
2018 5 1.635
2019 34 4.945
20202 2 402
1 Planungsstand Frühjahr 2020
2 Aufsichtsrats-Befassung im Jahr 2019
Im laufenden Jahr sind keine weiteren Auftragserteilungen an die DEGES
beabsichtigt.
24. Welchen Umfang haben derzeit (Stand: 1. September 2020) die
Rückstellungen und Verbindlichkeiten der DEGES (bitte differenziert nach
Rückstellungen für Pensionen, Steuerrückstellungen und sonstigen
Rückstellungen sowie Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,
Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern und sonstige Verbindlichkeiten
darstellen), und wie hoch werden nach aktuellen Planungen die
Rückstellungen und Verbindlichkeiten der DEGES zum 31. Dezember 2020 sein?
Bilanzposition der DEGES
Stand
01.09.2020
in TEUR
Planwert
31.12.2020
in TEUR
Rückstellungen für Pensionen 1.486 1.650
Steuerrückstellungen 61 65
Sonstige Rückstellungen 4.795 4.200
Summe Rückstellungen 6.342 5.915
Verbindlichkeiten aus Lieferungen
und Leistungen 40 3.400
Verbindlichkeiten gegenüber
Gesellschaftern 897.087 916.000
Sonstige Verbindlichkeiten 3.964 2.200
Summe Verbindlichkeiten 901.091 921.600
25. Welche Verträge für externe Beratungs- und Unterstützungsleistungen
sowie Rahmen- und Werkverträge haben die Bundesregierung und die
Autobahn GmbH selbst zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 1.
September 2020 im Zusammenhang mit der Reform der Auftragsverwaltung
und dem Aufbau der Autobahn GmbH abgeschlossen (bitte detailliert
den Auftragsgegenstand, die jeweiligen Auftragsvolumina, vereinbarte
Stunden- und/oder Tagessätze, vereinbarte Anzahl der Beratertage,
Beginn und Abschluss bzw. geplante Dauer der Beratungen und der
entsprechenden Beratungsverträge, Art der Beratungsverträge und Namen
der externen Berater und/oder externen Beratungsunternehmen
tabellarisch auflisten, bitte alle Angaben tabellarisch darstellen und die Frage
bitte nicht im Sachzusammenhang mit anderen Fragen beantworten)?
26. Welche Mittel sind auf Grundlage dieser Verträge und/oder bereits zuvor
abgeschlossener Verträge zwischen 1. Januar 2020 und 1. September
2020 jeweils abgeflossen (bitte detailliert den Auftragsgegenstand, die
Auftragsvolumina, die Anzahl der Beratertage entsprechend den
abgenommenen Leistungsnachweisen für die erbrachten Leistungen, den
Beginn und Abschluss bzw. die geplante Dauer der Beratungen und der
entsprechenden Beratungsverträge, die Art der Beratungsverträge und
Namen der externen Berater und/oder externen Beratungsunternehmen
sowie die Informationen zu Ausschreibung oder Vergabe der Leistungen
auflisten, bitte alle Angaben tabellarisch auflisten und die Frage nicht im
Sachzusammenhang mit anderen Fragen beantworten)?
27. Mit welchen weiteren Kosten für externe Beratung und
Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Reform der Auftragsverwaltung
und zum Aufbau der Autobahn GmbH rechnen die Bundesregierung und
die Autobahn GmbH in den Jahren 2020 bis 2023 (bitte
jahresscheibengenau aufschlüsseln)?
Die Fragen 25 bis 27 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass der Begriff „Beratungs- und
Unterstützungsleistungen“ in dieser Form weder haushaltsrechtlich noch
haushaltswirtschaftlich gebräuchlich und daher auch nicht allgemeingültig näher
definiert ist. Um gleichwohl größtmögliche Homogenität der Antwortbeiträge
der Ressorts und ihrer Geschäftsbereiche herzustellen und die
ressortübergreifende Vergleichbarkeit der Angaben zu fördern, wird für die Beantwortung von
Auskunftsbegehren die Definition des Haushaltsausschusses des Deutschen
Bundestages vom 28. Juni 2006 herangezogen. Leistungen, die dieser
Definition nicht entsprechen, wurden von der Autobahn GmbH des Bundes nicht
berücksichtigt.
Es wird auf die Anlage verwiesen.
28. Inwiefern und seit wann ist dem Bund bekannt, dass die Autobahn
GmbH in Berichten Beraterleistungen kaschiert bzw. falsch dargestellt
hat (vgl. Bericht des Handelsblattes vom 14. Juli 2020: „Vollgas beim
Gehalt? Warum die Autobahn-Gesellschaft für Kritik sorgt“)?
a) Welchen Umfang haben die inkorrekten Darstellungen der
Beratungsleistungen?
b) Welche konkreten Maßnahmen hat der Bund wann und in welchem
Umfang unternommen, um die inkorrekte Darstellung von
Beratungsleistungen durch die bzw. bei der Autobahn GmbH zu beenden?
Die Fragen 28 bis 28b werden gemeinsam beantwortet.
Der Beantwortungsumfang zurückliegender Auskunftsbegehren wurde durch
die Definition des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom
28. Juni 2006 bestimmt. Leistungen die dieser Definition entsprechen wurden
von der Autobahn GmbH berücksichtigt und gemeldet.
29. In welchem Umfang hat der Aufsichtsrat der Autobahn GmbH im Jahr
2020 den Einkauf bzw. die Leistungserbringung von Leistungen durch
weitere externe Berater und/oder Unterstützungskräfte zugestimmt?
Die Beschlüsse des Aufsichtsrates der Autobahn GmbH enthalten
grundrechtlich geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Artikel 12 und 14 GG)
und werden deshalb nicht öffentlich gemacht. Die Beschlussfassungen und
erfragten Leistungsumfänge sind als „VS – Vertraulich“ eingestuft und können in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages eingesehen werden.*
30. Mit welchen Gesamtkosten für die Reform und den Aufbau der
Autobahn GmbH und des Fernstraßenbundesamtes (FBA) rechnet die
Bundesregierung im Zeitraum 2018 bis Ende 2020 und bis 2022 (bitte die
Verteilung der Kosten getrennt nach Autobahn GmbH und FBA sowie
jahresscheibengenau darstellen)?
Für den Aufbau der Autobahn GmbH des Bundes wurden folgende Mittel
verausgabt (2018 und 2019) bzw. prognostiziert (2020):
2018: 2.399 T Euro
2019: 69.151 T Euro
2020: 360.347 T Euro zzgl. 15.727 T Euro aus Tgr. 01.
* Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die
Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Für den Aufbau des FBA wurden folgende Mittel verausgabt (2018 und 2019)
bzw. eingeplant (2020):
2018: 53 T Euro
2019: 973 T Euro
2020: 19.634 T Euro.
31. Mit welchen jährlichen Betriebs- und Verwaltungskosten rechnet die
Bundesregierung für die Autobahn GmbH und das FBA ab 2021 bis
2025 (bitte jahresscheibengenau darstellen)?
Der Regierungsentwurf des Haushalts 2021 sieht für die Autobahn GmbH des
Bundes Folgendes vor:
a) Im Kapitel 1201 folgenden Ansatz für den Titel 682 12
„Verwaltungsausgaben der Die Autobahn GmbH des Bundes“ 2021: 1.366.100 T Euro.
Veranschlagt sind hier unter anderem Ausgaben für Personal, IT, Mietkosten,
Kraftfahrzeuge, Geräte, Planungsleistungen und Betriebsdienst.
b) Die Ausgaben für die von den Ländern übernommenen und der Autobahn
GmbH des Bundes zugewiesenen Beamtinnen und Beamten sind beim
FBA, Kapitel 1228 Tgr. 01, für 2021 mit 98.949 T Euro veranschlagt.
c) Im Kapitel 1211 sind bestimmte weitere Verwaltungsausgaben für den
Geschäftsbereich des BMVI zentral veranschlagt. Für die von den Ländern
übernommenen Beamtinnen und Beamten, die der Autobahn GmbH des
Bundes zugewiesen sind, sind hier in 2021 5.165 T Euro veranschlagt (für
Versorgungsrücklagen, Beihilfen, Fürsorgeleistungen).
Der Regierungsentwurf des Haushalts 2021 sieht für das FBA Folgendes vor:
a) Im Kapitel 1228 (ohne die vorgenannte Tgr. 01) sind für die Ausgaben des
FBA in 2021 30.015 T Euro veranschlagt.
b) Im Kapitel 1211 sind bestimmte Verwaltungsausgaben für den
Geschäftsbereich des BMVI zentral veranschlagt. Dort sind auch Kosten für das FBA
als nachgeordnete Dienststelle hinterlegt und zwar in 2021: 4.871 T Euro.
Die vorstehenden Angaben erfolgen vorbehaltlich der Entscheidung des
Gesetzgebers über den Bundeshaushalt 2021.
Die Finanzplanung 2022 bis 2024 sieht eine Fortschreibung dieser Ansätze vor.
32. Welche Investitionsmittel plant die Bundesregierung, der Autobahn
GmbH für den Zeitraum 2021 bis 2025 zur Verfügung zu stellen (bitte
jahresscheibengenau darstellen)?
Der Regierungsentwurf des Haushalts 2021 sieht im Kapitel 1201 folgenden
Ansatz für den Titel 891 11 „Investitionen der Die Autobahn GmbH des
Bundes“ vor:
2021: 5.499.041 T Euro.
Die Aufteilung der Investitionen auf die verschiedenen Ausgabebereiche wird
im Finanzierungs- und Realisierungsplan der Autobahn GmbH des Bundes
dargestellt werden, der den für Haushalt und Verkehr zuständigen Ausschüssen des
Deutschen Bundestages zur Zustimmung vorgelegt werden wird (§ 8 Absatz 1
InfrGG).
Die vorstehende Angabe erfolgt vorbehaltlich der Entscheidung des
Gesetzgebers über den Bundeshaushalt 2021.
Die Finanzplanung 2022 bis 2024 sieht eine Fortschreibung dieses Ansatzes
vor.
33. Welche konkreten Effizienzgewinne und konkreten Kosteneinsparungen
durch die Autobahn GmbH erwartet die Bundesregierung für die
Realisierung von Bundesfernstraßenprojekten ab 2021 (bitte detailliert
darstellen und sowohl absolute Kosten als auch in Prozent im Vergleich zu den
bisherigen Kosten beziffern)?
34. Plant die Bundesregierung, die Leistungsfähigkeit der Autobahn GmbH
nach deren Errichtung in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit der
Leistungserbringung, insbesondere im Vergleich zur bisherigen Art der
Leistungserbringung durch die Länder bzw. die DEGES, systematisch
wissenschaftlich untersuchen zu lassen?
Wenn ja, auf welche Art und Weise, zu welchem Zeitpunkt, und in
welchen Zeiträumen, anhand welcher Kriterien, und welcher
Bewertungsmaßstäbe?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 33 und 34 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Ziel der Reform der Bundesfernstraßenverwaltung ist es, die Zuständigkeiten
zwischen Bund und Ländern zu entflechten und durch eine Synchronisierung
von Aufgaben- und Ausgabenverantwortung für die Bundesautobahnen in einer
Hand beim Bund insbesondere die Effektivität der Verwaltung dieser Straßen
zu verbessern. Ferner soll der Lebenszyklus einer Bundesautobahn in den
Fokus gerückt und bundesweit einheitlich wirtschaftliche Gesichtspunkte bei
Planung, Bau, Erhaltung, Betrieb und Finanzierung verstärkt berücksichtigt
werden. Die Transparenz, insbesondere bei den Kosten und den Abläufen, wird
erhöht werden.
Ab dem 1. Januar 2021 wird die Autobahn GmbH des Bundes die Ausführung
der ihr übertragenen Aufgaben übernehmen. Der Bund als Gesellschafter hat
die Ziele der Reform fest im Blick und wird kontinuierlich die Zielerreichung
überprüfen und bei Bedarf steuernd eingreifen.
Die bisherigen Kosten der Länder in Auftragsverwaltung der
Bundesautobahnen sind dem Bund nicht umfassend bekannt. Inwieweit daher ab 2021 ein
monetärer Abgleich zwischen den Kosten der Auftragsverwaltung und der
künftigen Bundesverwaltung möglich sein wird, lässt sich derzeit nicht belastbar
abschätzen.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14. Dezember 2016 zur
Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur
Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften sieht vor, dass das InfrGG und das
Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz (FStrBAG) sieben Jahre nach ihrem
Inkrafttreten von der Bundesregierung dahingehend evaluiert werden, ob die
mit den Regelungen verfolgten Ziele erreicht wurden. Die Evaluierung steht
somit zum August 2024 an. Die Form der Evaluierung (z. B. wissenschaftliche
Untersuchungen) wird noch festgelegt.
35. Beabsichtigt die Bundesregierung, nach dem 1. Januar 2021 weitere
ÖPP-Projekte (ÖPP = Öffentlich-Private-Partnerschaft) im
Fernstraßenbau in Deutschland zu realisieren?
Wenn ja, welche, wann, und welche Kosten plant die Bundesregierung
aktuell zur Realisierung dieser ÖPP-Projekte ein?
36. Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung, über die Autobahn GmbH
weitere ÖPP-Projekte im Fernstraßenbau in Deutschland (vgl.
https://ww
w.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StB/oepp-projekte-der-neuen-generat
ion-liste.html) zu vergeben?
Die Fragen 35 und 36 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Angesichts des in § 7 BHO festgelegten Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit
sind für finanzwirksame Maßnahmen geeignete
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen, um eine wirtschaftliche Umsetzung der Maßnahmen
sicherzustellen. Demnach hat für geeignete Maßnahmen im
Bundesfernstraßenbau fortwährend eine Prüfung zu erfolgen, ob diese im Rahmen der
Beschaffungsvariante einer Öffentlich-Privaten Partnerschaft (ÖPP) mindestens ebenso
wirtschaftlich realisiert werden können wie durch eine konventionelle
Beschaffung. Die Bundesregierung verfolgt die angekündigten, bisher nicht
umgesetzten ÖPP-Projekte der zweiten Staffel und der „neuen Generation“ weiter. Die
bis dato abgeschätzten Gesamtausgaben für die in Vorbereitung oder im
Vergabeverfahren befindlichen ÖPP-Projekte sind im Bundeshaushalt 2020 im
Kapitel 1201, Titel 823 11 und 823 21 ausgewiesen. Das Vergabeverfahren des
ÖPP-Projekts B 247, Mühlhausen – Bad Langensalza läuft voraussichtlich bis
Mitte 2021. Die Vergabeverfahren der ÖPP-Projekte A 1/A 30 und A 61
werden im Falle potenzieller Wirtschaftlichkeit voraussichtlich 2021/2022
eingeleitet. Die noch nicht umgesetzten ÖPP-Projekte der „neuen Generation“ befinden
sich in teilweise sehr frühen Planungsstadien, so dass zum gegenwärtigen
Zeitpunkt noch keine belastbaren Aussagen zu Zeitplänen und zu erwartenden
Kosten getroffen werden können.
37. Wie viel Personal ist derzeit (Stand: 1. September 2020) von den
Bundesländern auf die Autobahn GmbH und das FBA übergegangen bzw.
übertragen worden?
Rund 120 Beschäftigte der Länder sind vorzeitig zur Autobahn GmbH und dem
FBA gewechselt.
38. Wird der Übergang der Beschäftigten der Länder zum Bund bis zum
31. Dezember 2020 entsprechend den aktuellen Planungen
abgeschlossen sein?
Die Personalüberleitung von 16 Ländern zur Autobahn GmbH des Bundes
sowie zum FBA zum 1. Januar 2021 verlaufen plangemäß. Sämtliche von den
Ländern dem Bund gemeldeten Verwendungsvorschläge für die Beschäftigten
für eine künftige Tätigkeit bei der Autobahn GmbH des Bundes oder dem FBA
werden plangemäß und rechtzeitig nach dem entsprechenden Verfahren des
FStrÜG den Ländern gegenüber bestätigt. Auf der Basis der vom BMVI
erarbeiteten und mit allen Beteiligten abgestimmten Vorgehensweise haben die
Länder in 2020 rund 10.000 arbeitsrechtliche (§ 613a BGB) und
beamtenrechtliche Unterrichtungsverfahren friktionslos durchgeführt. Das gesetzgeberische
Ziel einer umfassenden Personalüberleitung von den Ländern zur Autobahn
GmbH des Bundes und zum FBA zum 1. Januar 2021 wird damit voll erreicht.
Dieses positive Ergebnis wurde im 4. Informationsgespräch der Staatssekretäre
der Länder zur Reform der Bundesfernstraßenverwaltung am 28. September
2020 einhellig von allen Ländern bestätigt.
39. Wie viele Stellen bei der Autobahn GmbH und dem FBA sind derzeit
(Stand: 1. September 2020) nicht besetzt (bitte nach Geschäftsbereichen
und nach Standorten aufteilen)?
40. Wie viele der derzeit nicht besetzten Stellen bei der Autobahn GmbH
und dem FBA sollen nach aktuellen Planungen bis 31. Dezember 2020
besetzt werden (bitte nach Geschäftsbereichen und nach Standorten
aufteilen)?
Die Fragen 39 und 40 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das FBA ist nicht nach Geschäftsbereichen organisiert. Zum 1. September
2020 waren 95,5 der im Haushaltsjahr 2020 dem FBA (ohne Tgr. 01) zur
Verfügung stehenden 151 (Plan-) Stellen noch nicht besetzt. Hiervon befanden sich
zum Stichtag 16,0 in Bonn, 13,0 in Gießen, 19,0 in Hannover und die übrigen
47,5 in Leipzig.
Das FBA beabsichtigt, bis zum 31. Dezember 2020 Auswahlentscheidungen
für sämtliche im Haushaltsjahr 2020 dem FBA (ohne Tgr. 01) zur Verfügung
stehenden (Plan-)Stellen zu treffen und diese einzusetzen.
Im Bundeshaushalt (Kapitel 1228, Tgr. 01) werden nur die Planstellen der
Autobahn GmbH des Bundes zugewiesenen Beamten veranschlagt. Stellen für
Tarifbeschäftigte der Autobahn GmbH des Bundes werden nicht im Haushalt
ausgewiesen. Nach Angaben der Autobahn GmbH des Bundes sind folgende
Stellen unbesetzt. Die Angaben setzen sich aus den zum 1. September 2020 bereits
aktiven Beschäftigten sowie aus den zukünftigen Beschäftigten, mit denen
bereits ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde, zusammen.
Nach Auskunft der Autobahn GmbH des Bundes sollen durch den vorzeitigen
Personalübergang und die laufenden sowie bereits abgeschlossenen
Rekrutierungen die Vakanzen zu einem möglichst hohen Anteil geschlossen werden.
Hinweis: In Bezug auf die grau hinterlegten Felder liegen keine Zahlen vor.
41. Wie viele Beschäftigte der Autobahn GmbH und des FBA werden
zwischen 2020 und 2030 in den Ruhestand gehen, wie viele werden
voraussichtlich aus anderen Gründen die Institutionen verlassen (bitte
jahresscheibengenau angeben und für Autobahn GmbH und FBA differenziert
darstellen)?
Von den Beschäftigten des FBA sowie von den 77 Beamtinnen und Beamten
des FBA, die der Autobahn GmbH zugewiesen bzw. für den Einsatz in der
Autobahn GmbH beurlaubt sind, gehen mit Stand vom 1. September 2020
zwischen 2020 und 2030 insgesamt 27 in den Ruhestand:
Jahr FBA
Autobahn GmbH
(hier allein die der Autobahn GmbH
zugewiesenen Beamtinnen und Beamte)
2020 0 2
2021 0 1
2022 0 2
2023 0 1
2024 0 2
2025 0 5
2026 0 3
2027 0 4
2028 0 2
2029 1 2
2030 0 3
Für die Beschäftigten der Autobahn GmbH des Bundes, die keine Beamten
sind, lassen sich aufgrund des jeweils individuellen Rentenantritts keine
jahresscharfen Ruhestandszahlen bis zum Jahr 2030 ermitteln.
42. Wie viele Beschäftigte der Autobahn GmbH und des FBA sind derzeit
(Stand: 1. September 2020) unter 20, zwischen 20 und 30, zwischen 30
und 40, zwischen 40 und 50, zwischen 50 und 60 und über 60 Jahre alt?
Nachfolgend sind die Altersgruppen der Beschäftigten des FBA mit Stand zum
1. September 2020, ohne anderweitig zugewiesenes Personal beim Bundesamt
für Güterverkehr und beim Bundesamt für Verwaltungsleistungen und die 77
Beamtinnen und Beamten, die der Autobahn GmbH des Bundes zugewiesen
bzw. für den Einsatz in der Autobahn GmbH des Bundes beurlaubt sind,
aufgeführt.
Altersgruppe
(in Jahren) FBA
Autobahn GmbH
(hier allein die der Autobahn GmbH
zugewiesenen Beamtinnen und Beamte
unter 20 ./. ./.
zwischen 20 und 30 6 1
zwischen 31 und 40 20 5
zwischen 41 und 50 14 24
zwischen 51 und 60 10 31
über 60 1 16
Nach Angaben der Autobahn GmbH des Bundes verteilen sich Beschäftigten
der Gesellschaft nach Altersgruppen wie folgt:
Altersgruppe
(in Jahren) Anzahl Beschäftigte*
unter 20 28
zwischen 20 und 30 68
zwischen 31 und 40 181
zwischen 41 und 50 191
zwischen 51 und 60 192
über 60 28
* Die Auflistung enthält nicht diejenigen Beschäftigten, die zwar bereits einen Arbeitsvertrag
unterzeichnet haben, aber zum Stichtag noch nicht ihre Arbeit bei der Autobahn GmbH des Bundes
aufgenommen haben.
43. Wie alt ist derzeit (Stand: 1. September 2020) der bzw. die
durchschnittliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin der Autobahn GmbH?
Nach Angaben der Autobahn GmbH des Bundes beträgt das dortige
Durchschnittsalter 43 Jahre.
44. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter plant die Autobahn GmbH in
den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 extern bzw. am Arbeitsmarkt
anzuwerben (bitte jahresscheibengenau angeben und nach
Geschäftsbereichen und Standorten differenzieren)?
45. Wie viele Personen plant die Autobahn GmbH zwischen 2021 und 2023
jährlich selbst auszubilden (bitte jahresscheibengenau angeben und die
Anzahl der Ausbildungsberufe je Jahr darstellen)?
Die Fragen 44 und 45 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Rekrutierungsmaßnahmen der Autobahn GmbH erfolgen auf Basis
kontinuierlich fortzuschreibender Bedarfsanalysen. Das Ausbildungsangebot wird
stetig ausgeweitet und stellt ein zentrales Standbein bei der Sicherung des
eigenen Fachkräftebedarfs der Autobahn GmbH dar.
Nach Angaben der Autobahn GmbH des Bundes werden zukünftige Fachkräfte
bedarfsorientiert ausgebildet.
Ausbildungsberuf
§ 613a BGB –
Übergänge zum 01.01.20213
(Azubis & Duale Studenten)
Straßenwärter 216
Fachkraft für Straßen- und
Verkehrstechnik 2
Vermessungstechniker -
Bauzeichner 7
Kaufmann für Büromanagement 1
Fachinformatiker 2
Duales Studium Bauingenieurwesen 21
Duales Studium Vermessungswesen 4
Duales Studium Informatik -
Land- und
Baumaschinenmechatroniker 1
Elektroanlagenmonteur 1
GESAMT 255
Ausbildungsberuf Eigene Rekrutierungsziele derAutobahn GmbH für 20213
Straßenwärter 243
Fachkraft für Straßen- und
Verkehrstechnik 2
Vermessungstechniker 1
Bauzeichner 2
Kaufmann für Büromanagement 5
Fachinformatiker für
Systemintegration 2
3 Die Planungen für die Jahre 2021 ff. sind noch nicht abgeschlossen.
46. Welche Unregelmäßigkeiten bei Arbeitsverträgen bei der Autobahn
GmbH sind dem Bund seit wann bekannt (vgl. Bericht des
Handelsblattes vom 14. Juli 2020: „Vollgas beim Gehalt? Warum die Autobahn-
Gesellschaft für Kritik sorgt“; Bericht des Handelsblattes vom 16.
September 2020: „Fehlstart für die Autobahngesellschaft“)?
47. Welche Abfindungsregelungen und welche Gehaltsstrukturen hat der
Aufsichtsrat der Autobahn GmbH zu welchen Zeitpunkten für die
Geschäftsführer der Autobahn GmbH genehmigt?
Welche Auflagen hatte der Aufsichtsrat hierbei gemacht, und welchen
Spielraum zur Verhandlung hatte er eingeräumt?
48. Welche Abfindungsregelungen und welche Gehaltsstrukturen hat die
Autobahn GmbH mit ihren Geschäftsführern zu welchen Zeitpunkten
tatsächlich vereinbart?
49. Welche Ergebnisse zu den Unregelmäßigkeiten bei Arbeitsverträgen bei
der Autobahn GmbH ergab die interne Prüfung der Autobahn GmbH?
Seit wann ist sie dem Bund bekannt?
Welche Schlussfolgerungen hat der Bund daraus gezogen?
50. Seit wann prüft ein externer Revisor die Unregelmäßigkeiten bei
Arbeitsverträgen bei der Autobahn GmbH?
Welcher konkrete Prüfungsauftrag wurde dem externen Revisor, wann
und von welchen Gremien bzw. welcher Institutionen erteilt?
Bis wann soll der externe Revisor seine Prüfung bzw. Prüfungen
abschließen?
Die Fragen 46 bis 50 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf den Bericht des BMVI an den Ausschuss für Verkehr und digitale
Infrastruktur auf Ausschussdrucksache 19(15)399 verwiesen.
Drucksache 19/23523 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/23523 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/23523 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/23523 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]