[Deutscher Bundestag Drucksache 17/1908
17. Wahlperiode 03. 06. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hilde Mattheis, Iris Gleicke, Ute Kumpf,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/1785 –
Stand der Umsetzung des neuen Entgeltsystems in der Psychiatrie nach
§ 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Änderungen des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) schreiben in § 17d die „Einführung eines
pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische
Einrichtungen“ vor. Damit sollen, anders als in den Allgemeinkrankenhäusern,
nicht die Behandlungsfälle durch Fallpauschalen, sondern Behandlungstage
für teil- und vollstationäre Leistungen vergütet werden. Um die
Personalkosten realistisch abzubilden und dauerhaft zu finanzieren, soll nach
aufwandhomogenen Gruppen differenziert werden und die Psychiatrie-
Personalverordnung (PsychPV) als Grundlage für die Berechnung dienen.
Eine Begleitforschung soll die Auswirkungen der Umsetzung des § 17d KHG
evaluieren.
Die Selbstverwaltungspartner, der GKV-Spitzenverband der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV: gesetzliche Krankenversicherung), die private
Krankenversicherung (PKV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
(DKG) wurden beauftragt, die Grundstrukturen des neuen Vergütungssystems
sowie die Strukturen des gesamten Verfahrens zur Ermittlung der
Bewertungsrelationen zu vereinbaren. Dabei sollen sie durch das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) unterstützt werden. Im November 2009
wurden die Grundstrukturen des neuen Vergütungssystems beschlossen. Das
Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI)
hat im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) die ersten
Operationen- und Prozedurenschlüssel für die Psychiatrie und Psychosomatik
(OPS) veröffentlicht.
Anfang 2013 sollen der budgetneutrale Umstieg auf das pauschalierte
Vergütungssystem und die Anwendung der Tagespauschale erfolgen.
Am 21. April 2010 wurde im Ausschuss für Gesundheit des Deutschen
Bundestages der „Bericht der Bundesregierung zum Stand der Umsetzung des
neuen Entgeltsystems in der Psychiatrie, insbesondere über eine mögliche
unterjährige Revision der Psych-OPS-Schlüssel“ vorgelegt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 1. Juni 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/1908 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit dem Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) vom 17. März 2009
wurden die Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene durch § 17d KHG
beauftragt, für die voll- und teilstationären Leistungen von psychiatrischen und
psychosomatischen Einrichtungen „ein durchgängiges, leistungsorientiertes
und pauschalierendes Vergütungssystem auf der Grundlage von
tagesbezogenen Entgelten“ zu entwickeln. Das neue Psych-Entgeltsystem soll im Rahmen
eines lernenden Systems im Jahr 2013 erstmals unter budgetneutralen
Bedingungen zum Einsatz kommen (§ 17d Absatz 4 Satz 3 KHG). Die Einzelheiten
für den weiteren Einführungsprozess hat der Gesetzgeber noch nicht
ausgestaltet. Entsprechende nähere Festlegungen z. B. zur Dauer der budgetneutralen
Einführung und zu einer schrittweisen Angleichung der heute vereinbarten
Krankenhausbudgets der psychiatrischen und psychosomatischen
Einrichtungen an ein z. B. landeseinheitliches Preisniveau (Konvergenzphase), sind bis
zur erstmaligen Anwendung im Jahr 2013 noch zu treffen.
Die Begründung des mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und der CDU/
CSU beschlossenen Gesetzentwurfs (Bundestagsdrucksache 16/10807) führt
u. a. aus, dass sich die Vorgaben des § 17d KHG eng an die Regelungen zum
DRG-Entgeltsystem nach § 17b KHG anlehnen, da sich diese bewährt haben.
Als datentechnische Ausgangsbasis für die Entwicklung des neuen
Entgeltsystems sieht der Gesetzgeber – ähnlich wie beim DRG-System (DRG – Diagnosis
Related Groups) – die Übermittlung von Diagnosen, Prozeduren und anderen
patientenbezogenen Kriterien vor. Als zusätzliche Ausgangsbasis sollen für
Einrichtungen, die die Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) anwenden, die
Behandlungsbereiche nach der Psych-PV dienen. Eine über die
Behandlungsbereiche hinausgehende Nutzung der Psych-PV hat der Gesetzgeber
demgegenüber nicht vorgesehen. Vielmehr wird das zu entwickelnde, auf Ist-Leistungs-
und Kostendaten basierende neue Entgeltsystem für Finanzierungszwecke die
durch Einbindung von Experten und Verbänden entwickelte Psych-PV ablösen.
Nähere Einzelheiten zur gesetzlichen Ausgangslage, zum Vereinbarungsstand
der Selbstverwaltungspartner, zur Abbildung aufwändiger Psych-Leistungen
im Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) sowie zum seinerzeitigen
Stand der Diskussion um eine unterjährige Revision von OPS-Schlüsseln für
psychiatrische und psychosomatische Leistungen wurden mit dem von den
Fragestellern erwähnten Bericht, der jedoch bereits mit Datum vom 23. März 2010
vorgelegt wurde, ausgeführt.
1. Wie bewertet die Bundesregierung den jetzigen Stand der Umsetzung des
§ 17d KHG?
Die Selbstverwaltungspartner haben bislang die ihnen gesetzlich übertragenen
Aufgaben fristgemäß erledigt. Die nach § 17d Absatz 4 Satz 1 KHG bis zum
Jahresende 2009 zu treffende Grundlagenvereinbarung wurde mit Datum vom
17. November 2009 getroffen. Wesentliche Inhalte der Vereinbarung wurden
bereits in dem genannten Bericht vom 23. März 2010 dargelegt. Mit Datum
vom 18. Dezember 2009 wurden von den Selbstverwaltungspartnern zudem
Eingruppierungsempfehlungen für die Einstufung in die Psych-PV-
Behandlungsbereiche vereinbart. Erste Kodierrichtlinien für die Psychiatrie und
Psychosomatik wurden am 13. Januar 2010 von den Selbstverwaltungspartnern
veröffentlicht, das Inkraftsetzen wurde für den 1. Juli 2010 vereinbart. Ferner
führt das mit der Entwicklung und Pflege des neuen Psych-Entgeltsystems
beauftragte Institut der Selbstverwaltungspartner, das InEK, derzeit zur
Entwicklung der Kalkulationsmethodik einen Prä-Test durch. Auch wurden erste
Beratungen zur Entwicklung eines Kalkulationsleitfadens Psychiatrie/Psycho-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/1908somatik aufgenommen, insoweit hierfür ein Abwarten der Ergebnisse des
laufenden Prä-Tests nicht erforderlich ist.
2. Ist nach Erkenntnis der Bundesregierung die Umsetzung der PsychPV in
Krankenhäusern für Psychiatrie und Psychotherapie, Krankenhäusern für
Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters,
Krankenhäusern für Psychosomatik und psychotherapeutische Medizin als auch in
Abteilungen an Allgemeinkliniken zu mindestens 90 Prozent garantiert?
Falls nicht, an welchen Fachkrankenhäusern und Abteilungen an
Allgemeinkrankenhäusern ist die Umsetzung noch nicht erfolgt, und wie
beurteilt die Bundesregierung im Falle einer verzögerten Umsetzung die Rolle
der Kostenträger, und welche Folgen hätte eine unzureichende Umsetzung
im neuen Entgeltsystem?
Zunächst ist anzumerken, dass die Psych-PV eine Anwendung in Einrichtungen
der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie nicht ausdrücklich regelt.
Die Anwendung ist hier in der Praxis uneinheitlich und basiert z. B. auf
regionalen Vorgaben oder Vereinbarungen.
Informationen zum aktuell realisierten Umsetzungsstand der Psych-PV, auch
bezogen auf einzelne Krankenhäuser oder Fachabteilungen, liegen der
Bundesregierung nicht vor. Die Verhandlungen finden durch die psychiatrischen
Einrichtungen und die Krankenkassen vor Ort statt. Eine Meldeverpflichtung
– z. B. durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen analog zur
Vorgehensweise beim Förderprogramm Pflege (§ 10 Absatz 10 des
Krankenhausentgeltgesetzes – KHEntgG) – hat der Gesetzgeber in § 6 Absatz 4 der
Bundespflegesatzverordnung (BPflV) seinerzeit nicht festgelegt.
Zwischen Kostenträgern und psychiatrischen Einrichtungen bestehen
Auffassungsunterschiede, ob ein Finanzierungsanspruch zur Aufstockung der
Personalbesetzung an die Anforderungen der Psych-PV auch dann besteht, wenn
trotz niedrigerer tatsächlicher Personalbesetzung für den Stichtag 31.
Dezember 2008 eine Vereinbarung über die erfolgte vollständige Umsetzung der
Psych-PV getroffen wurde. Vor diesem Hintergrund und den hieraus
resultierenden Umsetzungsproblemen des § 6 Absatz 4 BPflV wird im Rahmen des
Gesetzentwurfs zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer
Vorschriften (Bundestagsdrucksache 17/1297) klargestellt, dass Maßstab für
die zu führende Nachverhandlung von fehlenden Personalstellen nach der
Psych-PV die tatsächlich realisierte Personalbesetzung zum Stichtag ist und
nicht eine im Rahmen früherer Budgetvereinbarungen lediglich vereinbarte
Stellenzahl.
Eine unzureichende Umsetzung der Psych-PV hätte keine dauerhafte
Festschreibung des aktuell realisierten Niveaus zur Folge. Durch die zu
kalkulierenden Bewertungsrelationen wird lediglich eine Verteilung eines bestehenden
Geldvolumens, nicht aber dessen Höhe bestimmt. Über die jährlichen
Kalkulationen ist eine zeitnahe Berücksichtigung von Veränderungen im Verhältnis der
Bewertungsrelationen möglich. Ferner ist anzumerken, dass das erste, zudem
unter budgetneutralen Bedingungen anzuwendende Psych-Entgeltsystem für
das Jahr 2013 erst auf Daten des Jahres 2011 aufbauen wird.
3. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung nach einer Umsetzung
der PsychPV zu 100 Prozent?
§ 6 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 BPflV ermöglicht bei Nachweis entsprechenden
Personalbedarfs eine umfassende Nachverhandlung von zum 31. Dezember
2008 fehlenden Personalstellen.
Drucksache 17/1908 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode4. Wie hoch ist die Zahl der Einrichtungen, die nach § 6 Absatz 4 der
Bundespflegesatzverordnung einen höheren Personalbedarf nachgewiesen
haben und dadurch eine höhere Personalbesetzung vereinbaren konnten?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor, da die
Verhandlungen durch die psychiatrischen Einrichtungen und die Krankenkassen vor Ort
geführt werden und der Gesetzgeber eine Meldeverpflichtung zum realisierten
Umsetzungsstand der Psych-PV nicht festgelegt hat.
5. Wie bewertet die Bundesregierung die Entscheidung der Partner der
Selbstverwaltung, nur die berufsgruppenbezogenen Leistungen für die
einzelne Patientin und den einzelnen Patienten zu dokumentieren, die diese
täglich in Form von 25 Minuteneinheiten erhalten, und nicht, wie es anders
lautende Vorschläge vorsehen, die PsychPV-Vorgaben zu Grunde zu legen
und durch die Erhebungen zu Nachtwachen, Bereitschaftsdiensten und
Sachkosten zu ergänzen?
Bei der Entwicklung erster OPS-Schlüssel zur Erfassung aufwändiger
psychiatrischer und psychosomatischer Leistungen bestand unter den psychiatrischen
und psychosomatischen Fachvertretern Einvernehmen, die Dokumentation auf
der Differenzierung in verschiedene Leistungsbereiche wie Regelbehandlung,
Intensivbehandlung u. a. aufzubauen und zusätzlich die entsprechenden 25
Minuteneinheiten zu erfassen. Trotz eines mit Blick auf die Entwicklung des
neuen Psych-Entgeltsystems unumgänglichen zusätzlichen
Dokumentationsaufwands spricht für die verwendeten 25 Minuteneinheiten die Zielsetzung
einer möglichst sparsamen Dokumentation. Die 25 Minuteneinheiten zur
Aufwandsbeschreibung bezeichnen dabei aber bekanntermaßen nur einen
Ausschnitt der therapeutischen Leistungen der psychiatrischen und
psychosomatischen Einrichtungen. Hinzuweisen ist jedoch, dass der bereits in der
Kalkulation der DRG-Fallpauschalen bewährte Top-Down-Ansatz dazu führt,
dass keine Kosten verloren gehen können. Dieser Kalkulationsansatz (so
genannter 100-Prozent-Ansatz) stellt sicher, dass die vollständigen Ist-Kosten auf
alle Patientinnen und Patienten bzw. Pflegetage verrechnet werden; es bleiben
keine Kosten außen vor.
6. Wie bewertet die Bundesregierung zum jetzigen Zeitpunkt die Möglichkeit
der Einbeziehung ambulanter Leistungen in das neue Entgeltsystem?
§ 17d Absatz 1 Satz 3 KHG sieht vor, dass die Selbstverwaltungspartner auf der
Bundesebene im Rahmen des Einführungsprozesses zu prüfen haben,
inwieweit auch die im Krankenhaus ambulant erbrachten Leistungen der
psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V) in das neue Entgeltsystem einbezogen werden können. Zugleich führt
die Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 16/10807) aus, dass
Voraussetzung hierfür jedoch zunächst ist, die notwendigen Datengrundlagen zu
schaffen, mit denen die Transparenz über erbrachte Leistungen erhöht sowie
Kalkulationen für Entgelte durchgeführt werden können. Auch die
Selbstverwaltungspartner sind in ihrer Grundlagenvereinbarung zu der Einschätzung
gelangt, dass die Einbeziehung der psychiatrischen Institutsambulanzen erst zu
einem späteren Zeitpunkt geprüft werden kann, nachdem eine aussagefähige,
bundesweit einheitliche Dokumentation dieser Leistungen vereinbart wurde.
Eine Beurteilung der Möglichkeit der Einbeziehung ist erst im Lichte der noch
zu klärenden Datengrundlagen möglich. Die Selbstverwaltungspartner haben
hierzu eine Arbeitsgruppe einberufen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/19087. Wurde der Bundespsychotherapeutenkammer gemäß § 17d Absatz 3
Satz 5 KHG zum jetzigen Zeitpunkt Gelegenheit zur beratenden Teilnahme
an den Sitzungen gegeben?
Ja
8. Wird nach Einschätzung der Bundesregierung die notwendige
Datengrundlage zur Kalkulation für Entgelte in dem dafür vorgesehenen
Zeitraum zur Verfügung stehen?
Nach § 17d Absatz 9 KHG sind von den psychiatrischen und
psychosomatischen Einrichtungen Struktur- und Leistungsdaten sowie ggf. die
Eingruppierungen in die Psych-PV-Behandlungsbereiche an die DRG-Datenstelle nach
§ 21 KHEntgG zu übermitteln.
Derzeit führt das InEK mit 17 psychiatrischen und psychosomatischen
Einrichtungen einen Prä-Test zur Vorbereitung der Kalkulation von entsprechenden
Leistungen durch. Die Datenerhebungsphase läuft noch bis zum 30. Juni 2010.
Die Ergebnisse des Prä-Tests fließen in die abschließenden Arbeiten zur
Erstellung eines Kalkulationshandbuchs für die Kalkulation der psychiatrischen und
psychosomatischen Leistungen ein. In der Grundsatzvereinbarung der
Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene wurde konsentiert, im Jahr 2011 eine
Probekalkulation auf der Datengrundlage des Jahres 2010 – mindestens aber
der Daten des zweiten Halbjahres 2010 – durchzuführen. Gegenwärtig gibt es
keine Hinweise, dass die vorgesehene Probekalkulation nicht durchgeführt
werden kann. Nach Auskunft des InEK liegt eine außerordentlich hohe Anzahl
von Interessenbekundungen von psychiatrischen und psychosomatischen
Einrichtungen für eine aktive Teilnahme an der Probekalkulation vor.
Insgesamt geht die Bundesregierung somit derzeit davon aus, dass die
notwendigen Datengrundlagen zur Kalkulation von voll- und teilstationären Entgelten
für das neue Psych-Entgeltsystem zeitgerecht verfügbar sind.
9. Wie bewertet die Bundesregierung den bürokratischen Aufwand der
Krankenhäuser für die Dokumentation der OPS (1-90 und 9-60 bis 9-69), und
gibt es Erfahrungen darüber, welchen Aufwand die Codierung erzeugen
wird und welche Anteile damit direkt von der Krankenversorgung
abgezogen werden?
Im Vergleich zur bisherigen Dokumentation psychiatrischer und
psychosomatischer Leistungen entsteht ein Mehraufwand. Allerdings kann ohne die
Dokumentation von erbrachten aufwändigen Leistungen und bestimmten
Patientenkriterien die Entwicklung eines leistungsorientierten Entgeltsystems nicht
gelingen. Dabei hängt der tatsächliche Kodieraufwand in der einzelnen Klinik
oder Fachabteilung von diversen Aspekten ab, u. a. wie die Leistungserfassung
organisiert wird, wie die Zuständigkeiten für die Dokumentation geregelt
werden, ob manuell oder mit EDV-Unterstützung kodiert wird.
Insbesondere vor dem Hintergrund der von den Selbstverwaltungspartnern auf
der Bundesebene vereinbarten Sanktionsfreiheit bei Nichtübermittlung der
neuen OPS-Kodes konnten noch keine hinreichenden Erfahrungen zur
Fragestellung des Dokumentationsaufwands der genannten OPS-Kodes gesammelt
werden.
Nach Auskunft des InEK zeigen die 17 am Prä-Test teilnehmenden
Einrichtungen ein heterogenes Bild hinsichtlich des gefühlten Dokumentationsaufwandes.
Dieser gefühlte Aufwand reicht in Abhängigkeit der eingesetzten Software zur
Dokumentationsunterstützung von „überschaubar“, „erträglich“ bis hin zu
Drucksache 17/1908 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode„recht aufwändig“. Eine Messung des tatsächlichen Dokumentationsaufwands
wurde bislang in keiner der vorgenannten Einrichtungen durchgeführt.
10. Welches Ergebnis hat die Prüfung des durch die
Selbstverwaltungspartner vorgelegten Revisionsvorschlags durch die Bundesregierung
ergeben?
Der geforderten unterjährigen Revision konnte nicht gefolgt werden.
Maßgeblich hierfür waren verschiedene Gründe. Der Dokumentationsaufwand der
Krankenhäuser wäre weitgehend nur vordergründig vermindert worden,
insbesondere durch eine stärkere Aggregation der Therapieeinheiten, die aber in der
Basisdokumentation unverändert zu dokumentieren sind. Dies hätte jedoch die
Informationsgrundlage für das neue Entgeltsystem verschlechtert. Zudem
erfüllte der Revisionsvorschlag die gestellten Anforderungen (gemeinsam und
überleitbar) nicht hinreichend. Auch votierten einzelne medizinische
Fachgesellschaften in Kenntnis des Revisionsvorschlags gegen eine unterjährige
Revision.
Neben diesen grundsätzlichen Bedenken gab es auch noch technische
Hinderungsgründe. Die von den Software-Herstellern signalisierte Frist, wonach eine
revidierte Fassung für eine Umsetzung zum 1. Juli 2010 bereits bis Ende März
2010 hätte vorliegen müssen, wäre nicht gewährleistbar gewesen. Auch hätte
das normale, jährliche Revisionsverfahren beim DIMDI bei einer unterjährigen
OPS-Revision durch die zusätzliche Ressourcenbindung gelitten.
11. Wenn, wie in der Sitzung des Ausschusses für Gesundheit am 21. April
2010 mündlich vorgetragen wurde, eine unterjährige Revision des OPS-
Schlüssels sinnvoll ist, wie steht die Bundesregierung dann zu der von
der DKG erhobenen Forderung, den verpflichtenden Start zur Kodierung
erst nach Durchlauf der ordentlichen Revision und damit ab dem
1. Januar 2011 erfolgen zu lassen?
Aus Sicht der Bundesregierung würde die von der DKG geforderte
Verschiebung ein falsches Signal setzen und zudem die Einhaltung der gesetzlichen
Terminlage nicht fördern. Für die psychiatrischen und psychosomatischen
Einrichtungen ist es wichtig, das Jahr 2010 zu nutzen, um die Leistungserfassung
und die erforderliche EDV-technische Unterstützung aufzubauen und zu
optimieren.
Der GKV-Spitzenverband unterstreicht, dass die Entwicklung eines neuen
Psych-Entgeltsystems eine möglichst umfassende, bundesweite Datenbasis
erfordert. Deswegen sollten unbedingt die Daten und Erkenntnisse aus den Jahren
2010 und 2011 in die Beratungen und Entscheidungen des Jahres 2012, dem
Jahr vor der budgetneutralen Einführung des neuen Entgeltsystems 2013,
einfließen. Eine frühzeitige und flächendeckende Leistungskodierung sei im
Interesse aller Beteiligten.
Anzumerken ist vor diesem Hintergrund, dass Maßgabe für die grundsätzliche
Bereitschaft zu einer unterjährigen Revision der OPS-Schlüssel für
psychiatrische und psychosomatische Leistungen war, dass alternative Schlüssel
umfassend auf die seit dem 1. Januar 2010 geltenden Psych-OPS-Schlüssel
überleitbar sein müssen. Auch bei möglichen Änderungen der OPS-Schlüssel durch
eine unterjährige Revision war dadurch für die psychiatrischen und
psychosomatischen Einrichtungen wie auch die Software-Unternehmen klar, dass es
keine Gründe für einen Aufschub erforderlicher Maßnahmen zur
Gewährleistung eines adäquaten und effizienten Dokumentationsprozesses gibt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/190812. Wie bewertet die Bundesregierung die von DKG und GKV vorgelegten,
unterschiedlichen Varianten für die Erfassung der Anzahl der
Therapieeinheiten?
Die unterschiedlichen Varianten sind kennzeichnend für die Situation, dass
hinsichtlich der Leistungserfassung psychiatrischer und psychosomatischer
Leistungen unterschiedliche Auffassungen bestehen. Auch für den OPS 2010 lagen
dem DIMDI verschiedene Vorschläge zur Erfassung aufwändiger
psychiatrischer und psychosomatischer Leistungen vor, auf deren Basis ein Kompromiss
gesucht werden musste. Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
13. Wie ist die Verfügung des BMG an das DIMDI, wonach sämtliche
Krankenhäuser angewiesen sind, ab dem 1. Januar 2010 die Dokumentation
der OPS (1-90 und 9-60 bis 9-69) durchzuführen, mit dem Grundsatz der
Entbürokratisierung zu vereinbaren, zumal ein endgültiger OPS-Katalog
derzeit nicht vorliegt und damit ein nicht zu unterschätzender Aufwand
an Generierung von Codes erfolgt, die ggf. durch Umstellung nur bedingt
konvertibel sind und für deren Generierung keine Software zur
Verfügung steht?
Die Frage geht von falschen Voraussetzungen aus. Wie dargelegt, konnte der
geforderten Revision aus den in der Antwort zu Frage 10 genannten Gründen
nicht gefolgt werden. Die im OPS 2010 enthaltenen Schlüssel gelten
unzweifelhaft seit dem 1. Januar 2010. Hierüber bestand bereits Anfang Dezember 2009
Einvernehmen zwischen dem BMG, der DKG und dem GKV-Spitzenverband.
Für die Entwicklung eines leistungsorientierten Entgeltsystems ist es
wesentlich, aufwandsunterschiedliche Leistungen dokumentieren zu können, um im
Rahmen der Kalkulation eine sachgerechte Abbildung von
Aufwandsunterschieden zu ermöglichen.
Zur Bewältigung des Dokumentationsaufwands trägt bei, dass die Kliniken
bereits heute auf ein Angebot an elektronisch unterstützter Kodierung
zurückgreifen können. Zum 1. Juli 2010 ist nochmals mit einer deutlich verbesserten
Situation zu rechnen. Hinsichtlich des bürokratischen Aufwands wird im
Übrigen auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
14. Wie viele Krankenhäuser haben sich dieser Dokumentationspflicht
entzogen und nutzen die Aussetzung der Verfügung des BMG, wonach
Krankenhäuser, die nicht dokumentieren, bis zum 30. Juni 2010 keine
Sanktionen zu befürchten haben?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
15. Wie begründet die Bundesregierung, dass die im KHG festgeschriebene
Begleitstudie, die schnell Schwachstellen des Systems ermitteln soll,
bisher nicht stattfindet bzw. wie definiert die Bundesregierung die Aussage
in ihrem schriftlichen Bericht vom 23. März 2010, dass das InEK
beauftragt sei, „die Ausschreibung zeitnah vorzubereiten“?
Die Begleitforschung zu den Auswirkungen des zu entwickelnden neuen
Psych-Entgeltsystems ist durch die Selbstverwaltungspartner auf der
Bundesebene durchzuführen, sie haben dazu Forschungsaufträge auszuschreiben.
Nach § 17d Absatz 8 Satz 4 KHG sind erste Ergebnisse der Begleitforschung
im Jahr 2014 zu veröffentlichen.
Drucksache 17/1908 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene haben sich am 9. März
2010 auf das nähere Vorgehen für die Begleitforschung geeinigt. Danach
wollen die Selbstverwaltungspartner im laufenden Jahr die Vorbereitungen für die
Ausschreibung abstimmen. Die Inhalte der Begleitforschung sollen z. B. im
Rahmen einer Machbarkeitsstudie vorab konkretisiert werden. Mit einer
Ausschreibung ist nach derzeitiger Planung der Selbstverwaltungspartner Anfang
nächsten Jahres zu rechnen.
16. Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass die
Selbstverwaltungspartner und das BMG sich bei der Umsetzung von § 17d KHG an den
speziellen Bedürfnissen psychisch kranker Menschen orientieren und auch
das Umfeld der Patientinnen und Patienten berücksichtigen
(Krankenbehandlung im Umfang einer stationären Leistung aber ohne Bett-/
Hotelfaktor im Umfeld der Patientinnen und Patienten zur Erhaltung der
Ressourcen und Transmission von Therapieergebnissen in den Alltag bzw.
Verhinderung von stationären Aufnahmen)?
Der Rahmen für die Entwicklung des neuen Psych-Entgeltsystems wird durch
§ 17d KHG gesetzt, der auf die leistungsorientierte und pauschalierte
Vergütung von voll- und teilstationären Leistungen sowie auf die Prüfung der
Einbeziehung von im Krankenhaus erbrachten ambulanten Leistungen der
psychiatrischen Institutsambulanzen begrenzt ist.
Jenseits der vollstationären Versorgung stellen teilstationäre Leistungen einen
wichtigen Bestandteil in der psychiatrischen und psychosomatischen
Versorgung dar. Sie sind daher von Beginn an bei der Entwicklung des
pauschalierenden Entgeltsystems zu berücksichtigen. Die Selbstverwaltungspartner haben
dies in ihrer Grundlagenvereinbarung entsprechend festgelegt.
Die bestehende Versorgungssituation wird durch die datengestützte
Vorgehensweise bei der Entwicklung des neuen Entgeltsystems berücksichtigt. Den in der
Fragestellung genannten Anforderungen kann insofern im Rahmen der
verfügbaren Daten und einbringbarer Verbesserungsvorschläge in einem zukünftigen
Vorschlagsverfahren beim InEK entsprochen werden. Auch zur Durchführung
des Prüfauftrags zur Einbeziehung der im Krankenhaus erbrachten ambulanten
Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen sind belastbare Daten
erforderliche Voraussetzung.
17. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass bei der Umsetzung
von § 17d KHG die betroffenen Einrichtungen, Berufsorganisationen und
Gewerkschaften bisher nicht eingebunden wurden?
Betroffene Einrichtungen sind über die DKG repräsentiert. Von einer
Einbindung weiterer betroffener Akteure ist im Rahmen eines einzuführenden
Vorschlagsverfahrens auszugehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass § 17d
Absatz 3 Satz 4 und 5 KHG die explizite Einbindung von Gewerkschaften nicht
vorsieht.
18. Wie möchte die Bundesregierung eine Umsetzung der PsychPV zu 100
Prozent – wie gesetzlich vorgeschrieben – gewährleisten, damit auch
inzwischen hinzugekommene Leistungsbedarfe durch Verweildauerkürzungen,
neue Patientengruppen, regionale Vernetzung sowie zusätzliche
Leistungen in besonderen Situationen (z. B. Krisenintervention) berücksichtigt
werden?
Durch § 6 Absatz 4 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV); auf die Antwort
zu Frage 3 wird verwiesen. In der Fragestellung skizzierte Veränderungen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1908unterstreichen die Notwendigkeit der datengestützten Entwicklung eines
leistungsorientierten Psych-Entgeltsystems.
19. Plant die Bundesregierung, auch die ambulanten Leistungen der
psychiatrischen Institutsambulanzen in das neue Vergütungssystem
aufzunehmen?
Die Ergebnisse aus der Erledigung des Prüfauftrags sind hierfür abzuwarten.
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
20. Wie sollen nach Ansicht der Bundesregierung die zu erwartenden
steigenden Kosten für die Dokumentation und Kodierung gedeckt werden,
die den betroffenen Einrichtungen ggf. durch die Anschaffung
elektronischer Systeme oder Mitarbeiterschulungen entstehen?
Soweit es sich um die Anschaffung elektronischer Systeme handelt, sind die
Kosten aus von den Ländern bereit zu stellenden Investitionsmitteln zu decken.
Schulungskosten sind demgegenüber aus den Betriebsmitteln zu decken. Beide
Fragen sind insofern so zu beantworten, wie seinerzeit im Rahmen der
Einführung und Entwicklung des DRG-Systems.
21. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass die Grundlagen der
PsychPV auf den Behandlungserfordernissen von 1991 beruhen, die
Behandlungsmöglichkeiten in Psychiatrie und Psychotherapie sich in den
letzten 20 Jahren jedoch enorm weiterentwickelt haben?
Wie wird die PsychPV innerhalb des neuen Entgeltsystems
weiterentwickelt?
Die heutige, nicht hinreichend datengestützte Psych-PV unterstreicht das
Erfordernis eines neuen, leistungsorientierten Psych-Entgeltsystems. Eine
Weiterentwicklung der Psych-PV innerhalb des neuen Entgeltsystems ist nicht
vorgesehen, auch weil sie im Spannungsverhältnis zu dem empirisch basierten neuen
pauschalierten Entgeltsystem stünde. Vielmehr wird die Psych-PV in ihrer
Funktion als Finanzierungsinstrument durch das neue, leistungsorientierte
Entgeltsystem ersetzt. Ausgangsgrundlage für das Entgeltsystem ist nicht die
Psych-PV, sondern als Teil einer ersten Ausgangsklassifikation lediglich die
Behandlungsbereiche der Psych-PV.
22. Wie plant die Bundesregierung der Gefahr vorzubeugen, dass die
Erfordernisse von Patientinnen und Patienten mit chronischen psychischen
Erkrankungen schwerer in den OPS abgebildet werden können als die der
Patientinnen und Patienten mit leichteren Erkrankungen und so bei der
Versorgung schlechtergestellt werden?
Sind die OPS ein gangbarer Weg, Leistungen in der psychiatrischen
Versorgung sachgerecht abzubilden, zumal gerade Patientinnen und
Patienten mit schweren Erkrankungen oft keine 25-minütigen Intervalle
benötigen, sondern viele Kurzinterventionen?
Durch das jährliche Vorschlagsverfahren zur Weiterentwicklung der
medizinischen Klassifikationen ist grundsätzlich sichergestellt, dass u. a. von den
einschlägigen medizinischen Fachgesellschaften beim DIMDI hierzu Vorschläge
eingebracht werden können. Das DIMDI verweist zudem darauf, dass die
Therapie von Patientinnen und Patienten mit schweren Erkrankungen über den
OPS-Kode „Intensivbehandlung“ abgebildet wird. Die im Rahmen des diesjäh-
Drucksache 17/1908 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioderigen Revisionsverfahrens zum OPS eingebrachten Vorschläge der
medizinischen Fachgesellschaften und Verbände berücksichtigen besonders eine
Weiterentwicklung der OPS-Kodes in diesem Bereich.
23. Kann die Bundesregierung sicherstellen, dass die OPS die Grundlage
dafür schaffen, dass die Vielfalt der angewendeten therapeutischen und
pflegerischen Maßnahmen abgebildet werden und nicht nur ein geringer
Teil der therapeutischen und pflegerischen Behandlungsmöglichkeiten?
Für die Entwicklung von Entgeltsystemen sind mit Hilfe des OPS
Aufwandsunterschiede bei einzelnen Leistungen abzubilden. Anspruch ist es also nicht, jede
einzelne therapeutische und pflegerische Leistung zu erfassen. Dies ist für die
Kalkulation der Entgelte nicht erforderlich, auch wäre der dadurch verursachte
Dokumentationsaufwand ungerechtfertigt hoch. Auf die Antwort zu Frage 5
wird verwiesen. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass als Datengrundlage für die
Entwicklung des neuen Psych-Entgeltsystems auch noch weitere
Patientenkriterien einfließen, u. a. aus der Diagnosenklassifikation ICD-10-GM.
24. Wie wird gewährleistet, dass ambulant-stationäre Versorgungsnetze, die
es im Bereich der psychiatrischen Versorgung bereits in größerer Zahl
gibt, auch im Rahmen des neuen Entgeltsystems finanziert werden?
Von dem neuen Entgeltsystem nach § 17d KHG werden zunächst lediglich die
voll- und teilstationären Leistungen umfasst. Sofern der Prüfauftrag nach § 17d
Absatz 1 Satz 3 KHG erfolgreich erfüllt werden kann, auch die im
Krankenhaus erbrachten ambulanten Leistungen von psychiatrischen
Institutsambulanzen. Nicht umfasste Leistungen werden weiterhin durch die bisherigen Entgelte
finanziert. Entsprechendes gilt für sektorübergreifende Versorgungskonzepte
im Rahmen integrierter Versorgungsangebote nach § 140a ff. SGB V oder von
Modellvorhaben nach § 24 BPflV.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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