[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniela Wagner,
Sven-Christian Kindler, Markus Tressel, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/26372 –
Umfangreiche Corona-Hilfen für den Luftverkehr ohne verbindliche
Klimaauflagen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Zuge der Corona-Krise wurden für Fluggesellschaften in Deutschland
milliardenschwere Rettungspakete geschnürt. Die Lufthansa erhält 9 Mrd. Euro,
TUI einschließlich TUI fly 4,3 Mrd. Euro und Condor 550 Mio. Euro. Um die
Flugsicherungsgebühren für Airlines konstant zu halten, fließt aus dem
Bundeshaushalt zudem ein Zuschuss von 300 Mio. Euro an die Deutsche
Flugsicherung (DFS). Fluggesellschaften haben ebenso wie Flughafenbetreiber für
weite Bereiche Kurzarbeit angemeldet.
Das Eckpunktepapier „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern,
Zukunftsfähigkeit stärken“ der Bundesregierung vom 3. Juni 2020 sieht als
staatliches Hilfsprogramm zur Modernisierung der Flugzeugflotten 1 Mrd. Euro
vor. Davon finden sich im Bundeshaushalt für das Jahr 2020 100 Mio. und für
die Jahre 2021 bis 2024 insgesamt 592 Mio. Euro wieder. Am 11. August
2020 genehmigte die Europäische Kommission staatliche Beihilfen in Höhe
von 1,36 Mrd. Euro zur Unterstützung der Flughäfen in Deutschland (C(2020)
5615 final,
https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?pro
c_code=3_SA_57644). Laut „Bundesrahmenregelung Beihilfen für
Flugplätze“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom
11. August 2020 können in das Hilfsprogramm alle Betreiber deutscher
Flughäfen einbezogen werden, die Dienstleistungen für Luftverkehrsgesellschaften
erbringen (
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/LF/beihilfe-fuer-flug
plaetze.pdf?__blob=publicationFile). Mit den Beihilfen können
coronabedingte Einnahmeausfälle für den Zeitraum vom 4. März bis zum 30. Juni 2020
ausgeglichen werden. Anträge konnten bis zum 30. September 2020 gestellt
werden.
Flughafengesellschaften, die sich am 31. Dezember 2019 im Sinne der
Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU bereits in wirtschaftlichen
Schwierigkeiten befanden, dürfen allerdings keine Corona-Beihilfen gewährt
werden. Das betrifft grundsätzlich Unternehmen, die anhaltend Verluste
erwirtschaften, sodass sie ohne staatliche Beihilfen auf kurze oder mittlere Sicht
ihre Geschäftstätigkeit einstellen müssten. Eine Ausnahme hiervon bilden le-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26854
19. Wahlperiode 23.02.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 22. Februar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
diglich die kleinsten Flughäfen mit bis zu 200 000 Passagieren im Jahr
(
https://portalb.dbtg.de/germany/news/,DanaInfo=ec.europa.eu,SSL+eu-wettb
ewerbsaufsicht-vereinfacht-vorschriften-f%C3%BCr-%C3%B6ffentliche-inve
stitionen-h%C3%A4fen-flugh%C3%A4fen_de).
Laut Presseberichten (Handelsblatt vom 22. November 2020) beabsichtigt die
Bundesregierung Flughäfen, an denen der Bund keine Anteile hält, mit
Corona-Hilfen in Höhe von 500 Mio. Euro zu unterstützen. Dabei sollen sich
die Länder jeweils in gleicher Höhe beteiligen. Die Entscheidung, welche
Airports unterstützt werden sollen, liegt bei den Ländern.
Nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller bedarf es einer
sorgfältigen Prüfung, welche Flughäfen sich Ende 2019 im Sinne des EU-
Wettbewerbsrechts in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden und folglich keine
Beihilfen erhalten dürfen.
Der Bundeshaushalt für das Jahr 2021 enthält weitere Corona-Hilfen in Höhe
von 270 Mio. Euro für die Flughäfen, an denen der Bund als Gesellschafter
beteiligt ist (München, BER, Köln/Bonn).
Die Bundesregierung setzt sich darüber hinaus dafür ein, den von der EU für
das Jahr 2024 terminierten generellen Flughafenbeihilfestopp (Leitlinien für
staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften) nach hinten
zu verschieben (Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/22063) und
nimmt damit eine Verzögerung der beabsichtigten Konsolidierung der
ausufernden Flughafenlandschaft in Kauf.
Nicht als Corona-Hilfe, sondern dauerhaft sollen die Flugsicherungskosten an
kleineren Flughäfen gesenkt werden, indem Steuerzahlerinnen und
Steuerzahler anfangs 20 Mio., dann 50 Mio. Euro pro Jahr zuschießen (Beschluss
Haushaltsausschuss, Ausschussdrucksache 19/5293).
Durch ihre Maßnahmen erschwert die Bundesregierung Ländern und
Kommunen die Entscheidung, aus Flughafenprojekten auszusteigen, die sich nicht
bewährt haben, die dauerhaft hochdefizitär sind und in der Nachbarschaft
weiterer Flughäfen liegen. Dies gilt umso mehr, als die Bundesregierung die
Entscheidungsfindung vor Ort weder konzeptuell noch moderierend unterstützt.
Insofern handelt es sich nach Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller in Teilen um vergiftete Genschenke.
Am schwersten aber wiegt nach Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass im Gegenzug zu den umfangreichen Staatshilfen – sofern bereits
bekannt – keine verbindlichen Auflagen bezüglich Klima, Lärm und Luftqualität
vereinbart wurden. Damit verspielt die Bundesregierung eine riesige Chance,
und ein Rollback zu weiter ansteigenden Emissionen ist vorprogrammiert.
1. Welche verbindlichen Klima-, Lärmschutz- und
Luftreinhaltungsauflagen wurden im Zusammenhang mit den oben genannten
Hilfsprogrammen für die Lufthansa, TUI fly und Condor vereinbart, und wie ist der
Stand der Umsetzung dieser Auflagen?
Das Unternehmen Deutsche Lufthansa AG (Lufthansa) hat sich gegenüber dem
Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) verpflichtet, jährlich darüber zu
berichten, wie es seine Aktivitäten in Übereinstimmung mit den EU-Vorgaben und
nationalen Verpflichtungen im Zusammengang mit der grünen und digitalen
Transformation ausgestaltet, einschließlich der EU-Vorgabe, die
Klimaneutralität bis 2050 zu fördern.
Die Lufthansa hat dem WSF zugesagt, die emissionsreduzierende Erneuerung
ihrer Flotte trotz der gegenwärtigen Lage fortzusetzen. Durch sein
Flottenmodernisierungsprogramm plant das Unternehmen, dass der spezifische CO2-
Ausstoß je angebotenem Sitzkilometer der Flotte kontinuierlich verbessert
wird. Vorbehaltlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und
Marktentwicklung beabsichtigt das Unternehmen, im Zeitraum von 2021 bis 2023 in die
Anschaffung von bis zu 80 neuen Flugzeugen mit emissionsreduzierender
Technologie und der besten am Markt erhältlichen Kraftstoff- und CO2-Effizienz zu
investieren. Ferner beabsichtigt das Unternehmen, seine strategischen
Kooperationen für Flugkraftstoffe auf Basis erneuerbarer Energien auszuweiten. Der
Fokus liegt dabei auf nationalen und europäischen Partnerschaften mit
Kraftstoffproduzenten zur Beschleunigung der Markteinführung. Vor diesem
Hintergrund arbeitet das Unternehmen gemeinsam mit Industrie, Verbänden und
Bundesministerien an einem Plan zur Erreichung eines Power-to-Liquids-
Verfahrens.
Die Lufthansa ist ihren bisherigen Verpflichtungen zur regelmäßigen
Berichterstattung zu den vereinbarten Maßnahmen zur Emissionsreduktion und der
Nutzung erneuerbarer Energien gegenüber dem WSF fristgerecht nachgekommen.
Sie hält an den vereinbarten Maßnahmen fest und kommt nach den dem WSF
vorliegenden Informationen den Auflagen nach. Auch die TUI AG hat sich
verpflichtet, ihre Geschäftspolitik und deren wirtschaftliche Nachhaltigkeit zu
überprüfen, seiner umweltpolitischen und ökologischen Verantwortung
nachzukommen und seine Treibhausgasemissionen zu reduzieren. Die TUI AG hat
zugesagt, jährlich über ihre Aktivitäten in Übereinstimmung mit den EU-
Vorgaben und nationalen Verpflichtungen im Zusammengang mit der grünen
und digitalen Transformation, einschließlich der EU-Vorgabe der
Klimaneutralität bis 2050 zu berichten. Dem Tochterunternehmen Tuifly wurden keine
direkten WSF-Hilfen gewährt und dementsprechend keine spezifischen Auflagen
verhängt.
Die TUI AG hat gegenüber dem WSF im Rahmen ihrer vertraglichen
Berichterstattung letztmals im Dezember 2020 über ihre Tätigkeiten bzgl. der EU-
Ziele berichtet. Im aktuellen Airline-Index 2018 der Klimaschutzorganisation
atmosfair, in dem die Klimaeffizienz der 200 größten Fluggesellschaften
weltweit verglichen wird, hat TUI Airways den ersten und TUIfly den vierten Platz
erreicht (abrufbar unter
www.atmosfair.de/wp-content/uploads/aai2018-deutsch
farbe_final_mn.pdf). Zudem weist die TUI AG darauf hin, in 2021 eine
Nachhaltigkeitsstrategie 2030 mit engem Bezug zu den EU-Klimazielen vorstellen
zu wollen.
Bei der Unterstützung von der Condor Flugdienst GmbH handelt es sich um
eine Fremdkapitalfinanzierung. Zudem befand sich das Unternehmen zum
Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens in einem insolvenzrechtlichen
Schutzschirmverfahren. Aus insolvenzrechtlichen Gründen war eine Einflussnahme
des Staates auf den laufenden Geschäftsbetrieb nicht möglich.
2. Welche Kriterien wendet die Bundesregierung für Klimaschutz-,
Lärmschutz- und Luftreinhaltungsauflagen, die sie Unternehmen im Rahmen
des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) macht, auf welche Art und
Weise an?
a) Wie sind diese Kriterien zu anderen Kriterien (z. B. soziale oder
wirtschaftliche) gewichtet, und auf welchen Modellen zur Erreichung der
Klimaschutzziele Deutschlands und Europas und auf welchen
Modellen zur Erreichung der Lärmschutzziele Deutschlands basieren die
Kriterien?
b) Überprüft die Bundesregierung die Einhaltung von Klimaschutz-,
Lärmschutz- und Luftreinhaltungsauflagen, die sie Unternehmen im
Rahmen des WSF gemacht hat?
Wenn ja, in welchen zeitlichen Abständen, und sind bei der
Nichteinhaltung der Auflagen Sanktionen bzw. Mittelrückzahlung
vorgesehen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet.
WSF-Hilfen werden an Auflagen und Bedingungen geknüpft. Neben den
rechtlich verbindlichen Vorgaben, insbesondere des Stabilisierungsfondsgesetzes
und der WSF-Durchführungsverordnung, erfolgt die Festlegung nach Prüfung
des jeweiligen Einzelfalls. Als Sanktionsmöglichkeiten für die Nichteinhaltung
von Bedingungen und Auflagen kommen insbesondere Kündigungsrechte,
Schadensersatzansprüche und Vertragsstrafen in Betracht. Die Ausgestaltung
erfolgt mit Blick auf die branchenspezifischen Standards einzelfallbezogen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Wie soll das Flottenmodernisierungsprogramm für Flugzeuge konkret
ausgestaltet werden?
a) Welchen Gesamtumfang soll das Förderprogramm haben, wann soll
es beginnen, und wann soll es enden (bitte detailliert darstellen und
die geplanten Förderungen finanziell jahresscheibengenau auflisten)?
Die Fragen 3 und 3a werden gemeinsam beantwortet.
Der Koalitionsausschuss hat am 3. Juni 2020 im Rahmen des
Maßnahmenpakets zur Bewältigung der Corona-Folgen u. a. den Beschluss gefasst, moderne
Flugzeuge neuester Bauart, die weniger CO2 und Lärm emittieren, zu fördern.
Der Finanzierungsbedarf wurde dafür auf insgesamt 1 Mrd. Euro beziffert. Im
Bundeshaushalt 2021 sind 175 Mio. Euro, im Finanzplan für das Jahr 2022
300 Mio. Euro, für das Jahr 2023 weitere 300 Mio. Euro und für das Jahr 2024
100 Mio. Euro veranschlagt. Das Förderprogramm soll nach Abschluss des
Planungs- und Abstimmungsprozesses im Laufe des Jahres 2021 beginnen und
bis Ende 2024 laufen.
b) Wer kann das Programm unter welchen Bedingungen in Anspruch
nehmen?
d) Mit wie viel Prozent des Kaufpreises will die Bundesregierung den
Kauf neuer Flugzeuge fördern, welche Flugzeugtypen sind
förderfähig, müssen alte Flugzeuge als Voraussetzung für den Zuschuss außer
Betrieb genommen werden, und welche Regelungen werden ggf. zum
Verbleib ausgemusterter Flugzeuge getroffen?
e) Plant die Bundesregierung, ausschließlich die Flugzeugflotten
deutscher Luftverkehrsgesellschaften zu fördern, und plant die
Bundesregierung, nur die Beschaffung neuer Flugzeuge bei deutschen und/
oder europäischen Flugzeugherstellern zu fördern?
Wenn ja, wie will sie dies grundsätzlich und wie will sie dies
wettbewerbsrechtlich sicherstellen?
Die Fragen 3b, 3d und 3e werden gemeinsam beantwortet.
Die konkrete Ausgestaltung der Förderrichtlinie wird derzeit mit der
Europäischen Kommission abgestimmt. Die Bundesregierung plant eine
herstelleroffene Beschaffung neuer Flugzeuge zu fördern.
c) Wann plant die Bundesregierung, der EU-Kommission das Programm
zur Notifizierung vorzulegen, und wann rechnet sie mit einer
Entscheidung?
Das Notifizierungsverfahren wurde eingeleitet.
4. Inwiefern plant die Bundesregierung, Flughäfen, an denen der Bund
keine Anteile hält, im Jahr 2021 oder auch in den Folgejahren mit Corona-
Hilfen von insgesamt 500 Mio. Euro zu unterstützen, wie ist der
Verhandlungsstand hierzu, und inwiefern sind dazu bereits Beschlüsse
gefallen, bzw. wann sind diese zu erwarten?
5. Inwiefern ist die Presseberichterstattung (siehe oben) zutreffend, nach
der die Bundesländer entscheiden sollen, welche Flughäfen Corona-
Hilfen aus dem Bundesprogramm erhalten sollen, und nach der die
Bundesländer sich jeweils in gleicher Höhe wie der Bund an den Corona-
Hilfen für die ausgewählten Flughäfen beteiligen sollen?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Um der besonderen Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie Rechnung zu
tragen, wird der Bund einmalig einige Flughäfen, an denen er nicht als
Gesellschafter beteiligt ist, finanziell unterstützen.
Einmalig 200 Mio. Euro sollen Flughäfen für das Offenhalten zu Beginn der
Pandemie zur Verfügung stehen, an denen ein verkehrspolitisches Interesse
nach § 27d Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes besteht. Dies sind die Flughäfen
Bremen, Dresden, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt, Hamburg, Hannover, Leipzig,
Münster/Osnabrück, Nürnberg, Saarbrücken und Stuttgart.
Erstattet werden sollen „Vorhaltekosten“ für die Monate März 2020 bis Ende
Juni 2020, wenn das jeweilige Land einen Zuschuss in gleicher Höhe zusagt
und für das Jahr 2020 keine Dividenden ausgeschüttet und an die
Geschäftsführungen bzw. Vorstände keine Boni gezahlt werden.
6. Welche Betreiber von Flughäfen bzw. Unternehmen und Institutionen
haben auf Basis der „Bundesrahmenregelung Beihilfe für Flugplätze“ im
Jahr 2020 Anträge für Beihilfen gestellt?
7. Welchen Betreibern von Flughäfen bzw. Unternehmen und Institutionen,
die auf Basis der „Bundesrahmenregelung Beihilfe für Flugplätze“ im
Jahr 2020 Anträge für Beihilfen gestellt haben, wurden durch die
Bundesregierung in welchem Umfang welche Arten von Beihilfen
gewährt (bitte nach Höhe und Art der Beihilfe, entsprechend a) Beihilfen in
Form von direkten Zuschüssen b) Beihilfen in Form von rückzahlbaren
Zuschüssen c) Darlehen d) Beihilfen in Form von Steuervorteilen und
Stundung von Gebühren aufschlüsseln)?
9. Welche Flughafengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, haben
in 2020 in welchem Umfang beim Bund welche Formen von Corona-
Hilfen beantragt, und in welchem Umfang hat der Bund ihnen welche
Formen von Corona-Hilfen gewährt (bitte nach Höhe und Art der
Beihilfe, entsprechend a) Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen b)
Beihilfen in Form von rückzahlbaren Zuschüssen c) Darlehen d) Beihilfen in
Form von Steuervorteilen und Stundung von Gebühren aufschlüsseln)?
Die Fragen 6, 7 und 9 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Flughäfen München GmbH (FMG) und die Berlin Brandenburg GmbH
(FBB) haben als Flughäfen mit Bundesbeteiligung entsprechende Anträge
gestellt.
Die FMG hat bei ihren Gesellschaftern Coronahilfe in Form eines direkten
Zuschusses in Höhe von 253 114 703 Euro (Anteil Bund: 65 809 823 Euro)
beantragt. Der Anteil des Bundes am genannten Zuschuss wurde durch den
Deutschen Bundestag unter der Bedingung genehmigt, dass die Mitgesellschafter
sich ebenfalls am Zuschuss in Höhe des jeweiligen Anteils an der FMG
beteiligen.
Der FBB wurde gemäß dem Bundesanteil an der Gesellschaft beantragte
Zuschüsse nach § 3 der Bundesrahmenregelung Beihilfe für Flugplätze in Höhe
von 25 683 414,73 Euro und Darlehen nach § 5 der Bundesrahmenregelung
Beihilfe für Flugplätze in Höhe von 52 316 585,27 Euro für das Jahr 2020
gewährt. Darüber hinaus wurden Mittel für das Jahr 2021 i. H. v. bis zu
143,52 Mio. Euro beantragt und im November 2020 bewilligt. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
Insgesamt werden die Flughäfen FBB, Köln/Bonn (FKB) und FMG, an denen
der Bund als Gesellschafter beteiligt ist, in den Jahren 2020 und 2021 mit
Eigenkapital, Zuschüssen und Darlehen im Umfang von über 400 Mio. Euro
unterstützt.
Bei Flughäfen ohne Bundesbeteiligung haben die beihilfegebenden Stellen
gemäß § 10 Absatz 2 der derzeit noch geltenden „Bundesrahmenregelung Beihilfe
für Flugplätze“ dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
(BMVI) bis spätestens zum 11. Juli 2021 Informationen über die gewährten
Einzelbeihilfen auf Grundlage von § 3 der Bundesrahmenregelung Beihilfe für
Flugplätze zur Verfügung zu stellen; hinsichtlich der Einzelbeihilfen auf
Grundlage von §§ 4 bis 7 der Bundesrahmenregelung Beihilfe für Flugplätze
müssen die beihilfegebenden Stellen gemäß § 10 Absatz 3 der
Bundesrahmenregelung Beihilfe für Flugplätze die Informationen bis zum 15. Juni 2021
vorlegen.
8. Auf welche Weise überprüft die Bundesregierung im Rahmen der
„Bundesrahmenregelung Beihilfen für Flugplätze“, ob
Flughafengesellschaften, sofern für sie Beihilfeanträge gestellt werden, im Sinne des EU-
Wettbewerbsrechts im Dezember 2019 frei von „Schwierigkeiten“ und
damit beihilfefähig waren, haben bereits solche Überprüfungen
stattgefunden, welche Ergebnisse erbrachten diese Überprüfungen jeweils, und
wo sind ggf. die Ergebnisse der Überprüfungen einzusehen?
Die Überprüfung sowie Festlegung ihrer Methodik obliegt der
beihilfegebenden Stelle. Die Überprüfung bei der FBB erfolgte im Rahmen der Gewährung
der beantragten Beihilfen.
10. Welchen durch die Corona-Pandemie ausgelösten zusätzlichen
Kapitalbedarf haben die Flughafengesellschaften, an denen der Bund als
Gesellschafter beteiligt ist, für die Jahre 2021 und 2022 beim Bund zu welchen
Zeitpunkten des Jahres 2020 angemeldet?
Flughafenbetreibergesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, haben im
Rahmen ihres Gesellschaftsanteils folgenden zusätzlichen, durch die Corona-
Pandemie ausgelösten Kapitalbedarf für die Jahre 2021 und 2022 beim Bund
angemeldet:
Flughäfen Antrag für 2021 für 2022
FKB 21.08.2020 23.205.000,00 Euro keinen
FBB 25.09.2020 bis zu
143.520.000,00 Euro
keinen
11. Inwiefern und mit welchen Maßnahmen und Methoden hat der Bund
diesen durch die Corona-Pandemie ausgelösten zusätzlichen Kapitalbedarf
der Flughafengesellschaften, an denen der Bund als Gesellschafter
beteiligt ist, plausibilisiert und hierbei auch die geplanten Passagierzahlen, die
Erlöse je Passagier (im Aviation- und im Non-Aviation-Bereich) und die
übrigen, den Planungen zugrundeliegenden Annahmen überprüft?
Der Bund hat die Prüfungen und die Plausibilisierung des durch die Corona-
Pandemie ausgelösten zusätzlichen Kapitalbedarfs bei der FMG und der FKB
noch nicht abgeschlossen.
Im Hinblick auf die FBB führt der Bund Plausibilisierungen der von der FBB
vorgelegten Szenarien zur weiteren Verkehrsentwicklung und der
Businessplanung durch. Ferner werden die Anträge auf Gewährung von Beihilfen sowie die
Anträge auf Auszahlung der Beihilfen hinsichtlich der getroffenen Annahmen
und der abgeleiteten Liquiditätsplanung der FBB überprüft. Sollte sich im Zuge
der Jahresabschlussprüfung herausstellen, dass der tatsächliche Schaden den
prognostizierten unterschritten hat, sind zu viel gewährte Hilfen
zurückzuzahlen.
12. Wie schätzt die Bundesregierung den durch die Corona-Pandemie
ausgelösten zusätzlichen Kapitalbedarf der Flughafengesellschaften, an
denen der Bund als Gesellschafter beteiligt ist, für die Jahre 2021 und 2022
ein?
Ein durch die Corona-Pandemie ausgelöster Kapitalbedarf für die Jahre 2021
und 2022 der Flughafenbetreibergesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist,
und der über die in den Antworten zu den Fragen 6 bis 10 hinausgeht, hängt
von der weiteren Entwicklung des Luftverkehrs im Verlauf der Pandemie ab.
Unabhängig von der weiteren Entwicklung bekennt sich der Bund zu seiner
Verantwortung für die Flughäfen Berlin-Brandenburg, Köln/Bonn und
München.
13. Beantragt die Bundesregierung bei der EU gesonderte
Beihilfegenehmigungen für den mit dem Bundeshaushalt 2021 beschlossenen Betrag von
insgesamt 270 Mio. Euro für Flughäfen, an denen der Bund als
Gesellschafter beteiligt ist, oder ist dieser Betrag Teil des bereits genehmigten
und 1,36 Mrd. Euro umfassenden Pakets „Bundesrahmenregelung
Beihilfen für Flugplätze“?
Für die Flughäfen, an denen der Bund beteiligt ist, wurden keine gesonderten
Beihilfegenehmigungen bei der EU beantragt.
14. Welche Klima-, Lärm- und Luftreinhaltungsauflagen wurden mit den
begünstigten Flughafengesellschaften im Gegenzug zur Gewährung der
Corona-Hilfen verbindlich vereinbart, wo wurden diese Vereinbarungen
verschriftlicht, und auf welche Weise wird deren Umsetzung überprüft?
Mit den Flughafengesellschaften, an denen der Bund als Gesellschafter beteiligt
ist, wurden keine solchen Auflagen vereinbart.
Zu Flugplätzen ohne Bundesbeteiligung liegen der Bundesregierung keine
eigenen Erkenntnisse vor.
15. Welchen Stand hat die Debatte in der EU bezüglich einer Verschiebung
des für das Jahr 2024 terminierten Flughafenbeihilfestopps (Leitlinien
für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften)
erreicht, und hält die Bundesregierung an ihrer Zustimmung für eine solche
Verschiebung fest?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Die Evaluierung der Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und
Luftverkehrsgesellschaften ist seitens der Europäischen Kommission noch nicht
abgeschlossen. Der Bund hat im Rahmen einer Konsultation zu den EU-
Beihilfeleitlinien bereits im Jahre 2019 im Hinblick auf das Auslaufen der
Betriebsbeihilfen für Flugplätze nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen im
Luftverkehr im Jahr 2024 einen Verlängerungswunsch vorgetragen. Begründet
wurde dies damit, dass durch die starre Festlegung der Übergangsfrist den
luftverkehrlichen Besonderheiten (z. B. Insolvenzen von Fluggesellschaften und
höhere Aufwendungen in Folge sich verschärfender Sicherheitsauflagen) nicht
Rechnung getragen wird. Hinzu kommt nunmehr die schwierige wirtschaftliche
Lage der Flughäfen bedingt durch die Corona-Pandemie.
16. Welche Bereiche des Flughafenbetriebs gelten in Deutschland derzeit als
hoheitliche Aufgabe und werden entsprechend regelmäßig von der
öffentlichen Hand finanziert, und welche Beträge sind dafür in den Jahren
2009 bis 2020 aus dem Bundeshaushalt geflossen (bitte jahresscheiben-
und aufgabengenau sowie haushaltstitelscharf darstellen)?
Gemäß § 2 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) werden die
Luftsicherheitskontrollen gemäß § 5 LuftSiG durch die zuständigen Luftsicherheitsbehörden
hoheitlich durchgeführt.
Die Aufwendungen für die Aufgabenerledigung werden gemäß § 17a LuftSiG
i. V. m. der Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV) durch Gebühren
finanziert. Gebührenschuldner sind gemäß § 3 Nummer 2 LuftSiGebV in der
Regel die Luftfahrtunternehmen.
Die Ausgabenzusammenstellung (Einzelplan Bundesministerium des Innern,
für Bau und Heimat) ergibt sich wie folgt:
private
Sicherheitsdienstleister Erwerb Technik Unterhalt Technik
Kapitel 0625* 0625* 0625*
Titel 671 01/671 21 812 03/812 23 511 02/511 22
In T Euro In T Euro In T Euro
2009 246.458,70 17.862,50 11.494,50
2010 256.873,60 8.653,10 17.177,00
2011 256.566,60 44.849,20 17.828,80
2012 278.765,80 22.372,60 18.275,80
2013 288.065,80 26.337,00 18.484,60
2014 324.192,10 14.370,30 21.203,50
2015 372.790,70 31.872,90 23.792,90
2016 418.502,60 31.998,90 29.925,00
2017 460.714,80 37.683,80 32.989,50
2018 479.113,20 34.976,40 31.220,70
2019 512.821,20 65.334,20 31.535,10
2020 421.576,00 57.950,90 33.449,50
* seit 2016 in TGr. 02
In den Angaben sind keine Mittel für Aufgaben enthalten, die die öffentliche
Hand selbst wahrnimmt.
Dem Betrieb an Flughäfen sind weiter die Flugsicherungsdienste zuzurechnen,
die von Fluglotsen im Kontrollturm wahrgenommen werden. Die für diese
Tätigkeit anfallenden Gebühren sind Bestandteil der An- und Abfluggebühren. Zu
Gebührenbefreiungen wird im Weiteren auf die Antwort zu Frage 18
verwiesen.
17. Inwiefern erwägt die Bundesregierung, Forderungen der Branche
nachzukommen, künftig zusätzliche Bereiche des Flughafenbetriebs als
hoheitliche Aufgabe zu definieren und entsprechend die Kostenübernahme
durch die öffentliche Hand zu veranlassen, zu welchen Bereichen gibt es
ggf. solche Überlegungen, und inwiefern gibt es dazu bereits Gespräche
und Verhandlungen?
Erwägungen der Bundesregierung in dieser Hinsicht bestehen nicht.
18. Welche Bereiche der Deutschen Flugsicherung (DFS) und des
Flugwetterdienstes werden seit der Gründung als GmbH im Jahr 1992
regelmäßig aus dem Bundeshaushalt finanziert und sind nicht durch Gebühren
gedeckt, und welche Beträge wurden dafür seither aus dem
Bundeshaushalt aufgewendet (bitte nach Bereichen und jahresscheibengenau
angeben sowie haushaltstitelscharf darstellen)?
Die hoheitlichen Aufgaben der DFS werden aus Gebühren finanziert. Die
Gebühren unterliegen der Regulierung nach Maßgabe des Rechts der
Europäischen Union. Im Bereich der Streckennavigation (zum Beispiel für
Staatsflüge) und beim An- und Abflug (zum Beispiel für militärische Luftfahrzeuge)
gibt es auf Grund internationaler Vereinbarungen die Möglichkeit der
Gebührenbefreiung der Luftraumnutzer, die durch § 31b Absatz 4 des
Luftverkehrsgesetzes konkretisiert wird. Diese Gebührenausfälle werden der DFS vom BMVI
und vom Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) erstattet.
In den Jahren 1996 bis 2020 wurden vom BMVI aus dem Titel 12 05 671 01 .
750 (bis 2015 aus dem Titel 12 17 671 01 . 750) folgende Beträge erstattet. Für
die Zeit vor 1996 sind die Haushaltszahlen elektronisch nicht verfügbar und
konnten daher in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht recherchiert werden:
Jahr Erstattung von Einnahmeausfällen
der DFS auf Grund von Gebührenbefreiungen aus dem Haushalt
des BMVI
Haushaltstitel 12 05 671 01 – 750
(bis 2015: 12 17 671 01 – 750)
Ist 1000 Euro bzw.
1996 Ist 1000 DM
2020 22.397
2019 23.585
2018 25.770
2017 21.400
2016 9.400
2015 9.400
2014 9.390
2013 9.358
2012 9.316
2011 9.338
2010 9.088
2009 9.299
2008 7.952
2007 6.848
2006 1.693
2005 2.081
2004 2.352
2003 2.313
2002 1.767
2001 2.412
2000 11.268
1999 14.492
1998 15.406
1997 17.359
1996 37.961
In den Jahren 2012 bis 2020 wurden vom BMVg aus dem Titel 1407 534 03
Kosten der Flugsicherung 1407 532 02 bis 2015 folgende Beträge für die
Flugsicherungsleistungen der DFS, einschließlich der An- und Abfluganteile
erstattet.
Jahr Summe in Euro
2012 67.757.462,81
2013 72.466.384,80
2014 73.742.840,38
2015 74.747.879,91
2016 84.742.046,74
2017 67.268.548,43
2018 58.023.430,26
Jahr Summe in Euro
2019 57.382.938,79
2020 50.055.804,81
Aus früheren Jahren liegen keine vollständigen Daten für die Zahlungen an die
DFS aus dem Titelspektrum vor.
Speziell für den An- und Abflug wurden vom BMVg aus dem Titel
1407 534 03 Kosten der Flugsicherung 1407 532 02 bis 2015 folgende Beträge
für Flugsicherungsleistungen im Rahmen von An- und Abflügen erstattet.
Jahr Summe in Euro
2012 1.300.370,23
2013 1.371.078,16
2014 1.402.937,70
2015 1.439.123,33
2016 1.166.216,57
2017 991.579,33
2018 823.077,58
2019 756.922,90
2020 817.205,96
Aus früheren Jahren liegen keine vollständigen Daten für die Zahlungen an die
DFS aus dem Titelspektrum vor.
Das so genannte Drittgeschäft der DFS ist preisfinanziert und wird nicht aus
dem Bundeshaushalt finanziert.
Flugwetterdienstliche Aufgaben werden in verschiedensten
Organisationseinheiten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) erbracht. Die Ausgaben des DWD
werden im Rahmen des Gesamtdeckungsprinzips durch den Bundeshaushalt im
Kapitel 12 20 finanziert. Eine titelscharfe gesonderte Ausweisung der
Ausgaben für den Flugwetterdienst ist daher nicht möglich.
Einnahmen aus dem Flugwetterdienst in Höhe von derzeit ca. 15,5 Mio. Euro
jährlich fließen direkt dem Bundeshaushalt zu.
19. In welcher Höhe hat die Deutsche Flugsicherung seit ihrer Gründung als
GmbH im Jahr 1992 staatliche Zuwendungen und Zuschüsse erhalten
(bitte jahresscheibengenau und haushaltstitelscharf anführen)?
Im Rahmen des Titels 831 02 – 750 im Einzelplan 12 zum Kapitel 1205 wurde
zur Vermeidung des Eigenkapitalverzehrs das Stammkapital der DFS seit ihrer
Gründung im Jahr 1992 wie folgt erhöht.
2015 2016 2017 2018 2019 2021
50 Mio.
Euro
112,5 Mio.
Euro
214,4 Mio.
Euro
112,5 Mio.
Euro
112,5 Mio.
Euro
300 Mio.
Euro
20. Welches Konzept ist für die Umsetzung des Haushaltstitels
„Unterstützung der Erbringung von Gebührenfinanzierten
Flugsicherungsdienstleistungen an kleineren Flugplätzen“ (Kapitel 1205, Titel 671 02) in
Höhe von 20 Mio. Euro vorgesehen, welche Flughäfen sollen einbezogen
werden, wie ist dies mit dem europäischen Wettbewerbsrecht vereinbar,
und ist geplant, die jährliche Summe entsprechend der ursprünglichen
Konzeption (Beschluss Haushaltsausschuss, Ausschussdrucksache
19/5293) auf 50 Mio. Euro anzuheben?
Kleinere Flughäfen wird der Bund in Zusammenhang mit
Flugsicherungsdienstleistungen unterstützen. Hierzu soll ein mit Bundesmitteln geförderter
zweiter Gebührenbereich für solche Flugplätze geschaffen werden, die nicht zu
denen nach § 27d Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes gehören, bei denen aber
eine Flugsicherung als notwendig anerkannt wird. Im Haushalt 2021 sind für
diese Unterstützungsmaßnahme 20 Mio. Euro vorgesehen.
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ISSN 0722-8333]