[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pascal Kober, Michael Theurer,
Jens Beeck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/26382 –
Zugang zu Leistungen der Jobcenter während der Corona-Pandemie
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Auch unter den Bedingungen der Corona-Pandemie müssen die Zugänge von
Empfängern von Grundsicherungsleistungen zu Leistungen der Jobcenter
gesichert sein.
Das berührt in erster Linie die Leistungen für den Lebensunterhalt, auf die sie
dringend angewiesen sind. Dabei sind sie immer wieder auch von akuten
Notlagen betroffen, für die sie Hilfebedarf haben. Wichtig sind aber auch viele
andere Leistungen, die dazu dienen sollen, Hilfebedürftigkeit zu verringern und
am Ende ganz zu beseitigen. Dafür sollen Empfängern von
Grundsicherungsleistungen Angebote gemacht werden, die sie qualifizieren, sie weiterbilden
und ihnen eine – möglichst arbeitsmarktnahe – Integration in Arbeit
ermöglichen.
Nachdem ein persönlicher Zugang vor dem Hintergrund von
Abstandsregelungen und zum Schutz der Beschäftigten in den Jobcentern oftmals nicht
verwirklicht wird, muss sichergestellt werden, dass Alternativangebote in
hinreichender Zahl und Qualität zur Verfügung stehen, die auch niedrigschwellig
sind. Hier ist nicht nur an den telefonischen Kontakt zum persönlichen
Betreuer oder Hotlines und Chatfunktionen zu denken, sondern auch an
Notfallsprechstunden, die es unabhängig von digitalen Zugangswegen
niedrigschwellig erlauben, eine persönliche Notlage abzuwenden und langzeitarbeitslose
Bürgerinnen und Bürger zu fördern.
Neben der Schaffung von Voraussetzungen hierfür in den Jobcentern stellt
sich die Frage, inwieweit Jobcenterkunden mit technischen Geräten und
Kenntnissen ausgestattet sind bzw. zu diesen Zugang haben, um an
beschäftigungsfördernden oder qualifizierenden Maßnahmen und der Kommunikation
mit dem Jobcenter teilnehmen zu können.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27001
19. Wahlperiode 25.02.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
24. Februar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele Unterrichtsstunden
coronabedingt ausgefallen sind (wenn ja, bitte nach den Bundesländern
und Schularten aufschlüsseln)?
2. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, welcher Anteil von
Lehrern über einen Dienstrechner verfügt (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
3. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung dazu, welcher Anteil von
Schülern über ein für sie jederzeit zum Lernen zugängliches Endgerät
verfügt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln, soweit möglich die
Entwicklung über das Jahr 2020 darstellen)?
4. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung dazu, wie hoch dieser Anteil
bei Schülern aus Bedarfsgemeinschaften im ALG-II-Leistungsbezug
liegt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 bis 4 werden gemeinsam beantwortet.
Nach dem Grundgesetz ist die Bundesrepublik Deutschland ein föderaler
Bundesstaat, in dem die staatlichen Aufgaben zwischen Bund und Ländern
aufgeteilt sind (vgl. Artikel 20, 30, 70 GG).
Die mit der Schule im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen zwischen
Schülerinnen und Schülern, Eltern, Lehrern und den (kommunalen)
Schulinstitutionen unterfallen der Kultushoheit, die in die Zuständigkeit der Länder fällt.
Der Bund hat bezogen auf die genannten Aufgaben der Länder keine Aufsicht.
Es liegen keine Informationen zu den erfragten Angaben vor.
5. Wie viele PCs und Tablets zu schulischen Zwecken konnten
Bedarfsgemeinschaften seit Anfang des Jahres als Mehrbedarf zur Verfügung
gestellt werden?
Der Statistik der Bundesagentur für Arbeit liegen hierzu aktuell keine Daten
vor. Auch über die Anzahl der vom kommunalen Jobcenter entschiedenen
Anträge auf Zuerkennung von Mehrbedarf für ein digitales Endgerät verfügt die
Bundesregierung über keine Informationen.
6. Wie viele PCs und Tabletts konnten über den Digitalpakt zur Verfügung
gestellt werden (bitte nach Bundesländern angeben)?
Bund und Länder haben sich auf die in §§ 12 und 18 der
Verwaltungsvereinbarung (VV) zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 festgelegten Abläufe und
Inhalte zur Berichtspflicht über die Mittelverwendung beim DigitalPakt Schule
geeinigt. Diese Regelungen werden jeweils ergänzt durch § 8 der
Zusatzvereinbarung (ZV) „Sofortausstattungsprogramm“, § 12 ZV „Administration“ und
§ 10 ZV „Leihgeräte für Lehrkräfte“.
Zum Stichtag 31. Dezember 2020 wurde dem Bund von den – für die
Umsetzung des DigitalPakts zuständigen – Ländern mitgeteilt, dass bisher insgesamt
41 792 mobile Endgeräte über den DigitalPakt Schule angeschafft wurden. Aus
keinem Land lagen zum Stichtag 31. Dezember 2020 Schlussrechnungen vor.
Es handelt sich daher um vorläufige Angaben.
7. Wie viele digitale Endgeräte konnten Bedürftigen anderweitig zur
Verfügung gestellt werden (um Angaben zu dem Weg der Verfügungstellung
wird gebeten)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
8. Welche Urteile sind der Bundesregierung zu dem Thema „PCs als
Mehrbedarf“ bekannt, und welche Schlussfolgerung zieht sie für sich daraus?
Die zum Thema „PC als Mehrbedarf“ bekannten Gerichtsentscheidungen (wie
zum Beispiel die Beschlüsse des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 22. Mai 2020 – L 7 AS 719/20 B ER – und des Thüringer
Landessozialgerichts vom 8. Januar 2021 – L 9 AS 862/20 B ER) ergingen zur bis
zum 31. Dezember 2020 geltenden Rechtslage in der Grundsicherung für
Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II). Am 1. Januar 2021
hat sich die Rechtslage geändert. Danach kommt die Anerkennung eines
Härtefall-Mehrbedarfs nunmehr auch für einmalige Bedarfe (wie z. B. die
Anschaffung eines zuhause nutzbaren Laptops für den Distanzunterricht, wenn
keine Ausleih- oder sonstige Ausstattungsalternative besteht) in Betracht.
9. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Jobcentern
flächendeckend die Voraussetzungen für ein zeitnahes persönliches Gespräch zur
Abklärung existentieller Notlagen in den Jobcentern gegeben?
Die gemeinsamen Einrichtungen haben Voraussetzungen geschaffen, um
Fragen und Anliegen auch ohne persönlichen Kontakt klären zu können.
Gleichwohl ist es auch während der Pandemie möglich, ein persönliches Gespräch zur
Abklärung existentieller Notlagen zu führen, soweit dies im Interesse des
Schutzes der Mitarbeitenden und der Leistungsberechtigten nicht vermeidbar
ist. Über temporäre Einschränkungen des persönlichen Zugangs der
gemeinsamen Einrichtungen (gE) sowie über die Nutzung der möglichen Zugangskanäle
(E-Mailadressen, Telefonnummer des Service Centers oder der gE – Online-
Zugang) haben die gemeinsamen Einrichtungen aktiv und wiederholt
informiert. Nähere Informationen können dem Kapitel 2.1 (Aufrechterhaltung der
Kommunikation mit den Kundinnen und Kunden) der „Weisungen zum Gesetz
für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur
Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2
(Sozialschutz-Pakete) sowie ergänzende Regelungen (Loseblattsammlung)“
entnommen werden. Die Weisung kann online abgerufen werden unter: https://
www.arbeitsagentur.de/veroeffentlichungen/gesetze-und-weisungen#14788088
23843
10. Wie ist nach Einschätzung der Bundesregierung auf die Notlagen wie
zum Beispiel Hunger, Stromsperren, drohende Obdachlosigkeit von
Hilfsbedürftigen zu reagieren, die ohne PC und Internetzugang nicht auf
online gestellte Antragsunterlagen zugreifen können?
Es wird auf die Ausführungen zu Frage 9 verwiesen. Neben dem persönlichen
Kontakt besteht weiterhin die Möglichkeit, per Brief oder telefonisch Kontakt
aufzunehmen, sofern kein Online-Zugang besteht (vgl. auch Kapitel 2.8 [
Erstantragstellung] der o. g. Weisung). Der Antrag auf Leistungen ist nach § 37 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) an keine Form gebunden. Über die
Nutzung der möglichen Zugangskanäle ohne eine persönliche Vorsprache der
Antragstellerinnen und Antragsteller (E-Mailadressen, Telefonnummer des
Service Center oder der gE – Online-Zugang) wurde aktiv und wiederholt
informiert.
11. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung dazu, wie viele Kunden über
kein Endgerät verfügen, mit dem sie auf Antragsunterlagen zugreifen
können?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
12. Wie funktioniert das rechtssichere Antragsverfahren nach Kenntnis der
Bundesregierung bei Nicht-EU-Ausländern ohne digitalen EU-Ausweis?
Die Antragstellung ist an keine Form gebunden. Es besteht daher die
Möglichkeit der postalischen, mündlichen, telefonischen sowie der Antragstellung per
E-Mail. Auch der Einwurf in die Hausbriefkästen der gemeinsamen
Einrichtungen ist möglich. Seit dem 8. Mai 2020 besteht zusätzlich die Möglichkeit, den
vereinfachten Antrag online an die gemeinsamen Einrichtungen zu übermitteln.
Der vereinfachte Antrag auf Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II)
kann durch die Antragstellerinnen und Antragsteller online, ohne dass dies
einer vorhergehenden Registrierung bedarf, an das jeweils zuständige Jobcenter
(sofern es sich um eine gemeinsame Einrichtung handelt) übermittelt werden.
Es erfolgt keine differenzierte Antragstellung nach Staatsangehörigkeiten; es
kommt daher nicht auf einen digitalen EU-Ausweis an.
Mit dem Datenaustauschverbesserungsgesetz traten am 5. Februar 2016
Änderungen im Ausländerzentralregister-Gesetz (AZRG) in Kraft. Die
Bundesagentur für Arbeit wurde verpflichtet, vermittlungsrelevante Daten zu Personen mit
Asylhintergrund an das Kerndatensystem (KDS) zu melden (§ 6 Absatz 1
Nummer 8 i. V. m. § 6 Absatz 2 Nummer 6 AZRG i. V. m. § 3 Absatz 3
AZRG). Zugleich erlaubt das Gesetz der Bundesagentur für Arbeit und den
gemeinsamen Einrichtungen den Abruf von personenbezogenen Stammdaten und
aufenthaltsrechtlichen Informationen. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
der Bundesagentur für Arbeit und der gemeinsamen Einrichtungen können
folgende Daten aus dem Kerndatensystem abzurufen:
– AZR-Nummer, Name, Vorname (Name in deutscher Schreibweise),
– Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familienstand,
– Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status, getroffene aufenthaltsrechtliche
Entscheidungen, die zuständige Ausländerbehörde, Anschrift im
Bundesgebiet,
– Kommunikationswege und Aliaspersonalien.
Die Datenübermittlung an das KDS des Bundes erfolgt nur für Kunden aus
Drittstaaten, die ein Asylgesuch geäußert oder einen Asylantrag gestellt haben
bzw. über deren Aufnahme nach den Rechtsvorschriften der Europäischen
Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages zur Durchführung eines
Asylverfahrens entschieden ist. Die Datenabfrage bzw. die Datenübermittlung
für Deutsche bzw. freizügigkeitsberechtigte EU-Bürgerinnen und EU-Bürger ist
nicht zulässig.
Diese technische Lösung gilt für die Bundesagentur für Arbeit und die
gemeinsamen Einrichtungen als Unterstützungsinstrument und ersetzt nicht die
Notwendigkeit einer Identifizierung bzw. Überprüfung der aktuellen
aufenthaltsrechtlichen Situation über ein Ausweisdokument bzw. einen schriftlichen
Bescheid. Während der pandemiebedingten Einschränkung trägt die Möglichkeit
des Abrufs aufenthaltsrechtlicher Informationen dazu bei, einen schnellen
Zugang zu den Leistungen nach dem SGB II sicherzustellen. Einen Hinweis zur
Nachholung der Identitätsprüfung kann auch den „Weisungen zum Gesetz für
den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur
Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2
(Sozialschutz-Pakete) sowie ergänzende Regelungen (Loseblattsammlung)“
entnommen werden.
13. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über durchschnittliche
Wartezeiten in den Callcentern (bitte nach Monaten ausweisen)?
Im Rahmen des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 hat die Bundesagentur für
Arbeit den persönlichen Kundenkontakt sehr stark auf Telefonie und den
Onlinezugang gesteuert. In der Folge hat das Anrufaufkommen im Vergleich zum
Vorjahr deutlich zugenommen. Im Rechtskreis SGB II ist das jährliche
Anrufaufkommen von 11,7 Millionen im Jahr 2019 auf 19,3 Millionen im Jahr 2020
angestiegen. Daher wurden neben dem Service Center („Call Center“) auch in
jeder Arbeitsagentur und jedem Jobcenter örtliche Rufkreise für die Kunden
eingerichtet. Das Telefonaufkommen verteilt sich aktuell ca. 70/30 zwischen
den Service Centern und den örtlichen Rufkreisen.
Zwischen März 2020 und Januar 2021 lag die durchschnittliche Wartezeit
zwischen 2:56 Minuten und 6:25 Minuten (Details siehe Übersicht).
Monat durchschnittliche Wartezeit im Service Center SGB II der BA
Mrz 20 00:03:41
Apr 20 00:02:56
Mai 20 00:03:23
Jun 20 00:04:09
Jul 20 00:04:47
Aug 20 00:06:19
Sep 20 00:06:25
Okt 20 00:05:45
Nov 20 00:05:36
Dez 20 00:05:32
Jan 21 00:04:57
14. Sind der Bundesregierung Probleme bei den Barzahlungsanweisungen
(für Supermärkte) bekannt, wenn ja, wie häufig sind diese, und welche
Gründe haben sie?
Der Bundesregierung liegen keine Problemanzeigen hierzu vor.
15. Um welchen Faktor hat sich nach Kenntnis die Bearbeitungszeit von
ALG-II-Anträgen durch vereinfachte Verfahren reduziert?
Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit betrug die durchschnittliche
Bearbeitungsdauer für Erstanträge in den letzten Jahren (Durchschnitt 2016 bis
2019) ab Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen bis zur Bewilligung der
Leistungen durchschnittlich bei ca. acht Arbeitstagen. Der Zeitraum zwischen
Antragstellung und Entscheidung über Erstanträge lag bei 29 Arbeitstagen und
bei Weiterbewilligungsanträgen bei 15 Arbeitstagen. Im Jahr 2020 war die
Bearbeitungsdauer trotz erhöhten Antragsvolumens in der Regel bei Erstanträgen
ab dem Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen um mehr als einen
Arbeitstag kürzer, was auf den erleichterten Zugang zum SGB II und dem damit
einhergehenden verminderten Verwaltungsaufwand zurückzuführen sein dürfte.
Im Mai 2020 und Juni 2020 verkürzten sich Bearbeitungsdauern, obwohl in
diesem Zeitraum das Antragsvolumen besonders hoch war. In diesen Monaten
entlasteten drei automatisierte Weiterbewilligungsläufe für Bewilligungen, die
zum 31. August 2020 endeten, die Kapazitäten in der Leistungsgewährung. Bei
den Weiterbewilligungen kam es dadurch rein technisch bedingt zu kürzeren
Bearbeitungsdauern in den Berichtsmonaten Mai 2020 und Juni 2020. Dass die
Personalkapazitäten in der Hochphase auf Erstbewilligungen konzentriert
werden konnten, führte in den Berichtsmonaten Mai 2020 und Juni 2020 ebenfalls
zur einer Verkürzung der Bearbeitungsdauern bei Erstanträgen. Näheres kann
der beigefügten Tabelle 1 entnommen werden.
16. Um welchen Faktor hat sich die Ausfülldauer von ALG-II-Anträgen
durch vereinfachte Verfahren reduziert?
Der Bundesregierung liegen keine empirischen Daten zu einem Faktor der
Reduzierung der Ausfülldauer von ALG-II-Anträgen vor. Der Umfang der
Antragsunterlagen hat sich durch das vereinfachte Antragsverfahren (VA)
gegenüber dem „regulären“ Antragsverfahren auf Leistungen nach dem SGB II
(Arbeitslosengeld II) – Hauptantrag (HA), jedoch wie folgt reduziert:
– Das VA sieht eine gestraffte Abfrage von vorrangigen Leistungen und
Ansprüchen gegenüber Dritten vor, bei der die möglichen Leistungen und
Ansprüche nur kurz genannt werden. Der HA dagegen führt die Leistungen
und Ansprüche einzeln auf. Dies führt zu einer Reduzierung der
Antragsunterlagen um ca. eine Seite.
– Bei der Abfrage von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit wurde der
Umfang der erforderlichen Angaben in den Antragsvordrucken von 6 Seiten
auf 2 Seiten gestrafft.
– Durch das Entfallen von Angaben zu den Kosten der Unterkunft wurden
ebenfalls 2 Seiten an ggf. auszufüllenden Angaben eingespart. Darüber
hinaus entfällt beim VA ggf. das zwingende Ausfüllen einer eigenen Anlage
(4 Seiten) zu den Angaben zum Vermögen, sofern Antragstellende angeben,
dass kein erhebliches Vermögen vorliegt.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass die tatsächlich Ausfülldauer für die
vereinfachten Antragsunterlagen stets von der jeweiligen Komplexität des
Einzelsachverhaltes abhängt (z. B. Einzelperson-Bedarfsgemeinschaft im Vergleich
zur Mehrpersonen-Bedarfsgemeinschaft) und deshalb keine pauschalen
Aussagen zu Ausfülldauer und deren Reduzierung hierzu möglich sind.
17. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Personen aufgrund einer
COVID-19-Erkrankung Termine und/oder Qualifizierungs- oder
Fördermaßnahmen nicht wahrnehmen konnten?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
18. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung zur Prävalenz von Corona-
Erkrankungen bei Menschen im ALG-II-Bezug, ist dieser nach Kenntnis
der Bundesregierung gegenüber der Gesamtbevölkerung erhöht?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Es gibt Studien,
die eine Prävalenz von Armut und einem höheren Risiko einer schweren
COVID-19-Erkrankung untersuchen, allerdings sind diese nicht auf einen
ALG-II-Bezug fokussiert.
19. Welche Informationen liegen der Bundesregierung zu Fällen vor, in
denen der telefonische Kontakt der Jobcenter mit Kunden keine Klärung
ihrer Anliegen gebracht hat und deshalb ein persönliches Gespräch
stattgefunden hat – insbesondere bei welchen Sachlagen und in wie vielen
Fällen war dies der Fall?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
20. Welcher Anteil von Langzeitleistungsbeziehern hat im Jahr 2019 an
Maßnahmen der Arbeitsförderung teilgenommen (bitte Zahlen monatlich
ausweisen)?
21. Welcher Anteil von Langzeitleistungsbeziehern hat im Jahr 2020 an
Maßnahmen der Arbeitsförderung teilgenommen (bitte Zahlen monatlich
ausweisen)?
Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet.
Ergebnisse der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu Teilnahmen von
Langzeitregelleistungsbeziehenden der Grundsicherung für Arbeitsuchende an
arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen können der Tabelle 2 im Anhang
entnommen werden.
Für Oktober 2020 liegt die Zahl der Langzeitregelleistungsbeziehenden noch
nicht vor, eine Quote kann für diesen Monat nicht ausgewiesen werden. Zu
beachten ist, dass bei der Berechnung dieser Anteilsgröße alle bestandsrelevanten
Förderungen berücksichtigt sind (anders als in der Ergänzungsgröße
„Aktivierung von Langzeitleistungsbeziehenden“ der Kennzahlen nach § 48a SGB II).
22. Wie viele Zuweisungen in neue Maßnahmen gab es in den ersten zehn
Monaten des Jahres 2020 (bitte nach Monaten und nach Maßnahmenart
aufschlüsseln, bitte Entwicklung zu den Monaten im Vorjahr ausweisen)?
Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit gab es im Oktober
2020 rund 91 000 Eintritte von Teilnehmenden in Maßnahmen, deren
Maßnahmebeginn im Jahr 2020 erfolgte. Damit erfolgten 71 Prozent aller Eintritte von
Teilnehmenden in Maßnahmen, die im Jahr 2020 begannen. Bei 29 Prozent der
Eintritte hatten die Maßnahmen zwischen dem Jahr 2012 und 2019 begonnen.
Weitere Ergebnisse können Tabelle 3 im Anhang entnommen werden. Daten
der zugelassenen kommunalen Träger liegen für diese Auswertung nicht vor.
23. Wie hoch sind die Ist-Kosten der arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen
des Jahres 2020 (bitte nach Monaten und nach Maßnahmenart
aufschlüsseln, Entwicklung zu den Monaten im Vorjahr ausweisen, gegebenenfalls
Daten soweit vorhanden ausweisen)?
Angaben der Bundesagentur für Arbeit zu den Ausgaben für
arbeitsmarktpolitische Maßnahmen können Tabelle 4 im Anhang entnommen werden. Daten der
zugelassenen kommunalen Träger liegen nicht vor.
24. Wie viele beschäftigungsfördernde oder qualifizierende Maßnahmen
mussten im Jahr 2020 abgebrochen werden?
a) Wie hoch ist der Anteil der abgebrochenen Maßnahmen an allen
Maßnahmen?
b) Wie viele Maßnahmen wurden auf digitale oder hybride Maßnahmen
umgestellt?
Die Fragen 24 bis 24b werden gemeinsam beantwortet.
Hierzu hat die Bundesregierung keine Erkenntnisse.
25. Wie viele Personen haben im vergangenen Jahr an
beschäftigungsfördernden oder qualifizierenden Maßnahmen teilgenommen (bitte
monatlich mit Veränderung zum Vorjahr ausweisen)?
Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu Teilnehmenden an
Beschäftigung fördernden sowie qualifizierenden Maßnahmen können der Tabelle
5 im Anhang entnommen werden. Für die Monate November 2020 und
Dezember 2020 werden vorläufige und hochgerechnete Werte ausgewiesen.
26. Ist die Bundesregierung der Ansicht, Menschen ohne ausreichende
Sprachkenntnis könnten sich telefonisch bzw. schriftlich-digital
schlechter verständigen und seien deshalb auf persönliche Gespräche
angewiesen, und wenn ja, wie ist nach Ansicht Bundesregierung von Seiten der
Jobcenter auf diese Tatsache zu reagieren?
Jobcenter beraten je nach Bedarf und Anliegen telefonisch, digital oder
persönlich. Bei Menschen ohne ausreichende Sprachkenntnisse, die schwer erreichbar
bzw. besonders unterstützungsbedürftig sind, ist, auch zur Vermeidung von
Integrationsrückschritten, eine persönliche Beratung sinnvoll; dies ist auch
während der Corona-Pandemie vor Ort möglich. Auf Basis der Vereinbarungen der
Ministerpräsidentenkonferenz vom 20. Januar 2021 haben die Jobcenter
persönliche Vorsprachen zum Schutz von Mitarbeitenden und Kunden
vorübergehend nochmals enger definiert und auf das notwendige Minimum beschränkt.
Lockerungen erfolgen entsprechend der aktuellen Pandemielage und
infektionsschutzrechtlicher Vorgaben vor Ort. Bis dahin finden Beratungsgespräche
überwiegend telefonisch und – sofern technisch möglich – auch per Video statt.
In der Vermittlung und Beratung lassen sich bei dem o. g. Personenkreis die
Sprachbarrieren auf alternativen Kanälen wie Telefon, Online oder Video nur
schwer überbrücken. Zur Unterstützung steht eine Dolmetscher-Hotline in 18
Sprachen zur Verfügung: Arabisch, Bosnisch-Kroatisch-Serbisch, Bulgarisch,
Dari, Englisch, Farsi, Französisch, Italienisch, Kurdisch, Paschtu, Polnisch,
Rumänisch, Russisch, Tigrinisch, Türkisch, Ungarisch, Urdu, Somali und
Italienisch. Zudem werden beispielsweise Inhalte der Internetseite
www.arbeitsagent
ur.de als Unterstützung z. B. bei der Arbeitslos-/Arbeitsuchendmeldung sowie
bei der Integration in den Arbeitsmarkt neben Deutsch auch in englischer und
arabischer Sprache angeboten. Für die Videokommunikation wird an einer –
datenschutzkonformen – Möglichkeit gearbeitet, um weitere Teilnehmer (z. B.
Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Betreuerinnen und Betreuer) zum
Videogespräch mit der Vermittlungsfachkraft einzuladen. Die Annahme und Klärung
von Notfallanliegen ist sichergestellt.
Es bleibt weiter im Fokus der Jobcenter, in Beratungsgesprächen am Ziel einer
nachhaltigen Integration in Arbeit zu arbeiten. Das betrifft insbesondere den
Spracherwerb und die Weiterbildung.
27. Wie viele Jobcenter verfügen über PC-Arbeitsplätze für digitale Anträge
und/oder Drucker und Scanner für Kunden?
204 gemeinsame Einrichtungen (an 462 Standorten) verfügen über PC-
Arbeitsplätze für digitale Anträge und/oder Drucker und Scanner für Kunden.
Angaben zur Ausstattung der kommunalen Jobcenter können nicht gemacht
werden.
Der Stichtag für die Bereitstellung der Daten war der 4. Januar 2021.
28. Wie viele Jobcenter haben Video-Kontaktmöglichkeiten eingerichtet?
Im Rechtskreis SGB II wird die Videokommunikation 2.0 durch eine begleitete
Einführung in drei Stufen (zum 1. November 2020, 1. März 2021 und 1. Juli
2021) in insgesamt 46 gemeinsamen Einrichtungen (der Langzeitarbeitslos-
Schwerpunktregionen) erprobt und evaluiert. Nach Start der Basisstufe zum
November 2020 wird die Videokommunikation 2.0 aktuell in 16 Jobcentern
genutzt. Zum 1. März 2021 werden weitere 24 Jobcenter die
Videokommunikation im Rahmen der ersten Ausbaustufe nutzen. Mit der zweiten Ausbaustufe
zum 1. Juli 2021 werden sechs weitere Jobcenter das Verfahren anbieten. Die
gewonnenen Erfahrungen sollen eine Einschätzung zum quantitativen Bedarf
und zur Einsatzlogik der Videokommunikation in der Grundsicherung
ermöglichen. Auf Basis einer Evaluation werden Erkenntnisse zu
Handlungsempfehlungen für eine Flächenbereitstellung gewonnen.
Die Bundesagentur für Arbeit stellt den gemeinsamen Einrichtungen darüber
hinaus technisch grundsätzlich die Möglichkeit der Nutzung von Skype for
Business für die externe Kommunikation mit Dritten wie zum Beispiel – aber
nicht ausschließlich – anderen Behörden, Ministerien, Geschäfts- oder
Netzwerkpartnern zur dienstlichen Abstimmung zur Verfügung. Eine zentrale
Aussage über die Nutzung kann nicht getroffen werden. Inwieweit die
gemeinsamen Einrichtungen Video-Kontaktmöglichkeiten außerhalb der technischen
Bereitstellung durch die Bundesagentur für Arbeit nutzen, ist nicht bekannt.
Zu den kommunalen Jobcentern liegen der Bundesregierung keine
Informationen vor.
29. In wie vielen Jobcentern besteht die Möglichkeit des Chats über einen
Instant-Messaging-Dienst, und welche Apps stehen hier zur Verfügung?
In den gemeinsamen Einrichtungen steht ebenso wie in den Agenturen für
Arbeit keine Instant-Messaging-Lösung zur Verfügung. Die Online-
Kommunikation mit Kunden wird über Postfachfunktionen im Portal sichergestellt, die den
Anforderungen von Datenschutz und -sicherheit entsprechen. Zu den
kommunalen Jobcentern liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
30. Sind der Bundesregierung Schwierigkeiten bei den
datenschutzrechtlichen Vorgaben für Beschäftigungs- und Qualifizierungsunternehmen
bekannt, insbesondere soweit diese Geräte an Teilnehmer ausgeben, und
wenn ja, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung getroffen, um
diese Schwierigkeiten zu lösen?
Die für die Bundesagentur für Arbeit tätigen Bildungsträger müssen bei
Erbringung ihrer Leistung die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben
gewährleisten. Die Bundesagentur für Arbeit hat hierfür Anforderungen und
Regelungen vorgegeben, die geeignet sind, die Maßnahmen auch während der
Pandemie weiterhin datenschutzkonform durchzuführen. Datenschutzrechtliche
Schwierigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit etwaigen Leihgeräten,
sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Allerdings stellt die Beurteilung der Datenschutzkonformität der verschiedenen
am Markt verfügbaren Online-Kommunikationstools die Bildungsträger im
Einzelfall vor Herausforderungen. Aus Neutralitätsgründen und aufgrund der
fortlaufenden rechtlichen und technischen Entwicklungen ist der
Bundesagentur für Arbeit der Verweis auf einzelne Tools (im Sinne einer Positivliste) nicht
möglich. Die Stabsstelle Datenschutz der Bundesagentur für Arbeit verfolgt
jedoch die Weiterentwicklungen und unterstützt die Bildungsträger bei konkreten
Fragestellungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten. Über kommunale
Jobcenter liegen der Bundesregierung insoweit keine Erkenntnisse vor.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/27001
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/27001
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/27001
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/27001
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/27001
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/27001
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/27001
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/27001
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/27001
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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