[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pascal Kober, Michael Theurer,
Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/26730 –
Die Entwicklung der Minijobs im Zuge der Corona-Pandemie
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Corona-Pandemie und der damit verbundene Lockdown stellen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Unternehmen vor nie da gewesene
Herausforderungen. Besonders betroffen sind geringfügig Beschäftigte,
sogenannte Minijobbende. Bereits im Juni 2020 lag der Anteil der Minijobbenden
um 12 Prozent unter dem Wert des Vorjahresmonats, wie das DIW berechnete
(
https://www.diw.de/de/diw_01.c.802109.de/beschaeftige_in_minijobs_sind_
verliererinnen_der_coronabedingten_rezession.html). Nachdem im November
2020 zunächst Restaurantbetriebe und Hotels erneut schließen mussten, im
Dezember 2020 der Einzelhandel folgte und aufgrund der weiterhin hohen
Infektionszahlen keine zügigen Lockerungen in Aussicht gestellt werden, ist
davon auszugehen, dass die Zahl derer, die ihren Minijob im Zuge der Corona-
Pandemie verloren haben und verlieren werden, weiter angestiegen ist bzw.
weiter ansteigen wird.
Die Fragenstellenden möchten sich mit dieser Kleinen Anfrage einen
Überblick über die aktuelle Situation der Minijobbenden sowie die Entwicklung
der vergangenen Monate vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie
verschaffen.
1. Wie viele Personen gehen nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell
einer geringfügigen Beschäftigung nach, gemessen an allen abhängig
Beschäftigten (bitte jeweils die absoluten Zahlen und Prozentsätze sowie
die monatsgenaue Entwicklung der Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021
angeben)?
2. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der prozentuale Anteil
von geringfügig Beschäftigten an allen sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigten (bitte die monatsgenaue Entwicklung der Jahre 2018,
2019, 2020 und 2021 angeben)?
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27860
19. Wahlperiode 23.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
23. März 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
3. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Verteilung der
geringfügig Beschäftigten hinsichtlich Geschlecht, Alter und Bundesland (bitte
jeweils die absoluten Zahlen und Prozentsätze sowie die monatsgenaue
Entwicklung der Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 angeben)?
Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet.
Nach Angaben der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BA)
gab es im August 2020 (aktuellster endgültiger Wert) rund 4,48 Millionen
ausschließlich geringfügig Beschäftigte in Deutschland. Bezogen auf alle
Beschäftigten (sozialversicherungspflichtig und ausschließlich geringfügig
Beschäftigte) waren das 11,8 Prozent. Rund 2,92 Millionen Personen bzw. 8,7 Prozent
hatten neben ihrer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung einen
geringfügigen Nebenjob.
Weitere Ergebnisse sind den Tabellen 1 bis 4 im Anhang zu entnehmen.*
Hierbei ist zu beachten, dass sich die Anteilswerte im Block „Insgesamt“
(Tabelle 3) auf das Alter beziehen, während sich die Anteilsberechnungen in den
Blöcken „Männer“ und „Frauen“ auf das Geschlecht beziehen (Anteil Männer
plus Anteil Frauen ergibt 100 Prozent).
4. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von
Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden an allen geringfügig
Beschäftigten (bitte jeweils die absoluten Zahlen und Prozentsätze sowie die
monatsgenaue Entwicklung der Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 angeben)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
In der Beschäftigungsstatistik der BA gibt es kein Meldemerkmal „Schülerin/
Schüler“ oder „Studentin/Student“. Es ist daher nicht möglich darzustellen,
welche oder wie viele geringfügig Beschäftigte Schülerinnen, Schüler oder
Studierende sind. Für die Verteilung nach Alter wird auf die Tabellen 2 und 3 im
Anhang verwiesen.*
5. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von
Rentnerinnen und Rentnern an allen geringfügig Beschäftigten (bitte die
monatsgenaue Entwicklung der Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 angeben
sowie nach Höhe der Rente kategorisieren)?
In der Beschäftigungsstatistik der BA gibt es kein Merkmal „Rentnerin/
Rentner“. Jedoch kann diese Personengruppe über eine Alterseingrenzung definiert
werden, allerdings ohne Informationen zur Rentenhöhe.
Bei den geringfügig Beschäftigten oberhalb der Regelaltersgrenze (Alter mit
Anspruch auf abschlagsfreie Regelaltersrente) dürfte es sich in einer großen
Anzahl um Rentner und Rentnerinnen handeln. Im August 2020 gab es rund
992 000 ausschließlich geringfügig Beschäftigte oberhalb der
Regelaltersgrenze. Bezogen auf alle ausschließlich geringfügig Beschäftigten lag der Anteil der
Personen oberhalb der Regelaltersgrenze damit bei 22 Prozent.
Weitere Ergebnisse sind den Tabellen 2 und 3 im Anhang zu entnehmen.*
* Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/27860 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
6. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von
Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten sowie
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II sowie SGB XII) an allen
geringfügig Beschäftigten (bitte die monatsgenaue Entwicklung der Jahre
2018, 2019, 2020 und 2021 sowie getrennte Berechnungen für SGB II
und SGB XII angeben)?
Nach Angaben der Grundsicherungsstatistik (SGB II) der BA gab es im August
2020 (aktuellste Daten) rund 273 000 ausschließlich geringfügig beschäftigte
erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Bezogen auf die Gesamtzahl der
ausschließlich geringfügig Beschäftigten am Wohnort im Alter von 15 Jahren bis
zur Regelaltersgrenze in Höhe von 3,42 Millionen betrug der Anteil der
ausschließlich geringfügig beschäftigten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
8 Prozent.
Weitere Ergebnisse sind der Tabelle 5 im Anhang zu entnehmen.*
Für Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
7. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von
Empfängerinnen und Empfängern von Grundsicherung im Alter an allen
geringfügig Beschäftigten (bitte die monatsgenaue Entwicklung der Jahre 2018,
2019, 2020 und 2021 angeben)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
8. Wie hoch ist im Durchschnitt der Verdienst bei einer geringfügigen
Beschäftigung (bitte die monatsgenaue Entwicklung der Jahre 2018, 2019,
2020 und 2021 angeben)?
Amtliche Daten zu den Bruttomonatsverdiensten geringfügig beschäftigter
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellt das Statistische Bundesamt auf Basis
der Vierteljährlichen Verdiensterhebung zur Verfügung. Die Erhebung erfolgt
für jedes volle Kalenderquartal, sodass Ergebnisse nicht für einzelne Monate
vorliegen. Aktuell sind Daten bis zum dritten Quartal 2020 verfügbar.
Soweit in den erfragten Abgrenzungen Daten vorliegen, können sie der
nachfolgenden Zusammenstellung entnommen werden.
* Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/27860 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
9. Wie viele Personen verdienen nach Kenntnis der Bundesregierung im
Rahmen ihrer geringfügigen Beschäftigung jeweils zwischen 0 und
100 Euro, zwischen 101 und 200 Euro, zwischen 201 und 300 Euro,
zwischen 301 und 400 Euro sowie zwischen 401 und 450 Euro (bitte jeweils
die absoluten Zahlen und Prozentsätze sowie die monatsgenaue
Entwicklung der Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 angeben)?
Zur Beantwortung werden Auswertungen der Minijob-Zentrale bei der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See herangezogen. Die
Auswertungen beruhen jeweils auf den dort im gesamten Jahr eingegangenen
Entgeltmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Für das Jahr 2021
liegen noch keine Daten vor.
Monatliches Durchschnittsentgelt – Minijobs im gewerblichen Bereich
2020 2019 2018
absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent
Summe der
Entgeltmeldungen 10.968.692 100,00 % 11.791.714 100,00 % 11.906.646 100,00 %
0 bis 100 € 1.398.490 12,75 % 1.351.307 11,46 % 1.423.527 11,96 %
101 bis 200 € 1.833.645 16,72 % 1.898.701 16,10 % 1.986.600 16,68 %
201 bis 300 € 1.900.402 17,33 % 1.950.565 16,54 % 1.994.621 16,75 %
301 bis 400 € 2.045.372 18,65 % 2.263.347 19,19 % 2.351.610 19,75 %
401 bis 450 € 3.790.783 34,56 % 4.327.794 36,70 % 4.150.288 34,86 %
Monatliches Durchschnittsentgelt – Minijobs in Privathaushalten
2020 2019 2018
absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent
Summe der
Entgeltmeldungen 1.024.053 100,00 % 1.125.989 100,00 % 1.113.045 100,00 %
0 bis 100 € 311.766 30,44 % 357.617 31,76 % 362.088 32,53 %
101 bis 200 € 325.416 31,78 % 368.003 32,68 % 364.314 32,73 %
201 bis 300 € 189.352 18,49 % 200.994 17,85 % 194.646 17,49 %
301 bis 400 € 79.354 7,75 % 86.900 7,72 % 87.293 7,84 %
401 bis 450 € 118.165 11,54 % 112.475 9,99 % 104.704 9,41 %
10. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil geringfügig
Beschäftigter in den einzelnen Branchen (bitte die monatsgenaue
Entwicklung der Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 angeben)?
Nach Angaben der Beschäftigungsstatistik der BA waren im August 2020 von
allen geringfügig Beschäftigten anteilig nach Branchen (WZ 2020) mit
16,4 Prozent die meisten im Handel beschäftigt.
Weitere Ergebnisse sind den Tabellen 6 bis 11 im Anhang zu entnehmen.*
11. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil geringfügig
Beschäftigter nach Unternehmensgröße (bitte die monatsgenaue
Entwicklung der Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 angeben)?
In der Beschäftigungsstatistik der BA kann nach Größe der Betriebsstätten,
aber nicht nach Unternehmen differenziert werden. Ein Unternehmen mit
mehreren Filialen bzw. Niederlassungen (in unterschiedlichen Gemeinden) besteht
aus verschiedenen Betriebsstätten. Beschäftigte mit Nebenjob oder
Mehrfachbeschäftigte werden mit ihrer Hauptbeschäftigung gezählt. Daher sind die
Betriebsgrößenklassen um diese Personen unterzeichnet.
Nach Angaben der Beschäftigungsstatistik der BA gab es im August 2020 rund
4,48 Millionen ausschließlich geringfügig Beschäftigte. Davon waren 34,6
Prozent in einem Betrieb mit weniger als 10 Beschäftigten, 32,0 Prozent in einem
Betrieb zwischen 10 und 49 Beschäftigten, 18,5 Prozent in einem Betrieb
zwischen 50 und 249 Beschäftigten, 4,9 Prozent in einem Betrieb zwischen 250
und 499 Beschäftigten und 10,1 Prozent in einem Betrieb über 500
Beschäftigten tätig.
Weitere Ergebnisse sind den Tabellen 12 und 13 im Anhang zu entnehmen.*
12. Wie viele geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sind nach Kenntnis
der Bundesregierung entfallen (bitte jeweils die absoluten Zahlen und
Prozentsätze sowie die monatsgenaue Entwicklung der Jahre 2018, 2019,
2020 und 2021 angeben)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
* Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/27860 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
13. Wie viele geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sind nach Kenntnis
der Bundesregierung bedingt durch eine Unternehmensinsolvenz
entfallen (bitte jeweils die absoluten Zahlen und Prozentsätze sowie die
monatsgenaue Entwicklung der Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 angeben)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
14. In welchen Monaten der Jahre 2020 und 2021 war der Wegfall von
geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach Kenntnis der
Bundesregierung bedingt durch die Corona-Pandemie am höchsten?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Der
saisonbereinigte Rückgang der geringfügigen Beschäftigung zum Vormonat fiel in den
Monaten März 2020 mit rund -213 000 und April 2020 mit rund -330 000 am größten
aus.
15. Wie hoch wird nach Schätzung der Bundesregierung der Rückgang von
geringfügiger Beschäftigung für die kommenden Monate sein?
Die Corona-Pandemie hat zu einem deutlichen Rückgang der geringfügigen
Beschäftigung im Vorjahresvergleich geführt. Der Anteil der ausschließlich
geringfügig entlohnten Beschäftigten an allen geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen hat sich jedoch schon in den letzten Jahren merklich verringert,
wohingegen sich die Zahl von geringfügig entlohnt Beschäftigten in einem
Nebenjob sukzessive erhöht hat. Pandemiebedingt sind jedoch auch hier Rückgänge
im Vorjahresvergleich zu verzeichnen. Hinsichtlich einer möglichen
Entwicklung der geringfügigen Beschäftigung wird auf die Antworten zu den Fragen 21
und 22 verwiesen.
16. Wie viele sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch eine geringfügige
Beschäftigung ersetzt (bitte jeweils die absoluten Zahlen und Prozentsätze
sowie die monatsgenaue Entwicklung der Jahre 2018, 2019, 2020 und
2021 angeben)?
17. Wie viele geringfügige Beschäftigungsverhältnisse wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung durch eine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung ersetzt (bitte jeweils die absoluten Zahlen und Prozentsätze
sowie die monatsgenaue Entwicklung der Jahre 2018, 2019, 2020 und
2021 angeben)?
Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
Die „Ersetzung“ von Beschäftigungsformen lässt sich nicht mit deskriptiven
Statistiken beantworten. Aktuelle Studien zu dieser Fragestellung liegen
ebenfalls nicht vor.
18. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Motive für die
Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung (bitte angeben, welche Studien
und Datenlage für die Beantwortung der Frage herangezogen werden)?
Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hat von 2013 bis
2015 im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales das
Forschungsprojekt „Situation atypisch Beschäftigter und Arbeitszeitwünsche von
Teilzeitbeschäftigten“ durchgeführt. In zwei Befragungen wurden ca. 7 500
Beschäftigte zu ihren Beschäftigungsverhältnissen befragt, allerdings nur in
Betrieben mit mindestens elf sozialversicherungspflichtig oder geringfügig
Beschäftigten. Für Kleinstbetriebe können somit keine Aussagen getroffen
werden. Details zur Erhebung und Ergebnisse finden sich im Endbericht (
http://dok
u.iab.de/grauepap/2015/Forschungsprojekt_Atypik_V2_35.pdf). Die Motive,
aus denen heraus eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird, sind danach
breit gestreut:
19. Wie viele Personen üben nach Kenntnis der Bundesregierung mehrere
geringfügige Beschäftigungen gleichzeitig aus (bitte jeweils die
absoluten Zahlen und Prozentsätze sowie die monatsgenaue Entwicklung der
Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 angeben)?
Nach Angaben der Beschäftigungsstatistik der BA gab es im August 2020
(aktuellste Daten) rund 233 000 ausschließlich geringfügig Beschäftigte mit
mindestens einer weiteren geringfügigen Beschäftigung. Bezogen auf die Zahl der
ausschließlich geringfügig Beschäftigten von rund 4,48 Millionen Personen
beträgt ihr Anteil 5,2 Prozent.
Weitere Ergebnisse sind der Tabelle 14 im Anhang zu entnehmen.*
20. Wie viele sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, Beamtinnen und
Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten üben nach Kenntnis der
Bundesregierung eine geringfügige Beschäftigung als Nebentätigkeit aus
(bitte jeweils die absoluten Zahlen und Prozentsätze sowie die
monatsgenaue Entwicklung der Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 angeben)?
Das Merkmal „Nebentätigkeiten“ liegt in der Statistik über das Personal des
öffentlichen Dienstes (Personalstandstatistik) des Statistischen Bundesamtes
derzeit nicht vor. Es wird angestrebt, das Merkmal „ausgeübte Nebentätigkeiten“
in das Fachstatistikgesetz aufzunehmen, so dass eine jährliche Erhebung
(Stichtag 30. Juni) für Beschäftigte des Bundes künftig möglich ist. Des Weiteren
wird auf die Auswertungen in Tabelle 14 im Anhang verwiesen.*
* Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/27860 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
21. Was hat die Bundesregierung bisher getan, um es Arbeitgebern attraktiv
zu machen, geringfügig Beschäftigte trotz Corona-Pandemie weiter zu
beschäftigen?
22. Was plant die Bundesregierung in Anbetracht des anhaltenden
Lockdowns, um es Arbeitgebern attraktiv zu machen, geringfügig
Beschäftigte trotz Corona-Pandemie weiter zu beschäftigen?
Die Fragen 21 und 22 werden gemeinsam beantwortet.
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse reagieren verhältnismäßig stark auf
Veränderungen der Wirtschaftslage. Deswegen sind geringfügig Beschäftigte
von den Folgen der Corona-Pandemie besonders betroffen. Umgekehrt
bedeutet dies aber auch, dass die Zahl geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse im
Zuge einer wirtschaftlichen Erholung wieder ansteigt. Die Maßnahmen der
Bundesregierung zur Krisenbewältigung und zur Förderung der Wirtschaft
tragen zur wirtschaftlichen Erholung bei.
23. Plant die Bundesregierung, geringfügig Beschäftigte, die durch die
Corona-Pandemie ihre geringfügige Beschäftigung verloren haben, z. B.
in sogenannten Testteams zur Durchführung von Antigen-Schnelltests
einzusetzen oder an anderer Stelle in der Pandemiebekämpfung?
Wenn ja, bis wann, und in welchem Umfang?
Wenn nein, warum nicht?
Vormals geringfügig Beschäftigte, die durch die Corona-Pandemie ihre
Beschäftigung verloren haben, werden von der Bundesregierung nicht im Sinne
einer zwangsweisen Arbeitsverpflichtung eingesetzt. Dies würde in die durch
Artikel 12 des Grundgesetzes garantierte Berufsfreiheit eingreifen. Den
betroffenen Personen steht es jedoch frei, eine Beschäftigung im Rahmen der
Pandemiebekämpfung aufzunehmen.
24. Wie überbrücken nach Kenntnis der Bundesregierung geringfügig
Beschäftigte ihren durch die Corona-Pandemie bedingten Verdienstausfall?
Sind der Bundesregierung Tätigkeiten bekannt, welche zur
Überbrückung des Verdienstausfalls aufgenommen wurden?
Wenn ja, welche?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
25. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Abgaben für
Arbeitgeber bei geringfügiger Beschäftigung seit 2003 entwickelt?
Zur Verhinderung von Wettbewerbsvorteilen auf dem Arbeitsmarkt wurden die
Arbeitgeber ab dem 1. April 1999 verpflichtet, für geringfügig entlohnt
Beschäftigte Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu leisten,
zunächst in Höhe von 10 bzw. 12 Prozent. Die Pauschalbeiträge zur
Krankenversicherung wurden zum 1. April 2003 auf 11 Prozent erhöht. Gleichzeitig
wurden für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ermäßigte Pauschalbeiträge in Höhe von
jeweils 5 Prozent des Arbeitsentgelts festgelegt (BGBl. I 2002, 4627 f.). Seit
1. Juli 2006 muss der gewerbliche Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von
13 Prozent zur Krankenversicherung bzw. 15 Prozent zur Rentenversicherung
leisten (BGBl. I 2006, 1405).
In der gesetzlichen Unfallversicherung besteht keine Geringfügigkeitsgrenze.
Die Beitragsbemessung für diese Personengruppe folgt den allgemeinen
Grundsätzen. Die Höhe der Beiträge ist bei den verschiedenen
Berufsgenossenschaften unterschiedlich und richtet sich auch nach dem Risiko, das bei dem
Unternehmen besteht. Eine Ausnahme gilt bei Minijobs in privaten Haushalten:
Für diese beträgt der gesetzlich festgelegte Beitragssatz seit 2006 unverändert
1,6 Prozent des Arbeitsentgelts.
Zu den weiteren Abgaben wird auf die entsprechenden Übersichten für
gewerbliche Minijobs und Minijobs in Privathaushalten auf der Webseite der Minijob-
Zentrale unter
https://www.minijob-zentrale.de/DE/02_fuer_journalisten/03_en
twicklung/node.html verwiesen.
26. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Schwarzarbeit in
den einzelnen Branchen (bitte auch die Entwicklung seit 2003 angeben)?
Umfang und Entwicklung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zu
messen und mit absoluten Zahlen zu belegen, ist nach Ansicht der
Bundesregierung nicht möglich. Dies liegt in der Natur der Schwarzarbeit, die sich als
Teil der Schattenwirtschaft in der Regel im Verborgenen abspielt und sich der
statistischen Erfassung entzieht.
Der Bundesregierung sind jedoch die Analysen des Instituts für Angewandte
Wirtschaftsforschung an der Universität Tübingen (IAW) in Zusammenarbeit
mit Professor Dr. Friedrich Schneider (Universität Linz) sowie die
Ausarbeitung des Instituts der Deutschen Wirtschaft bekannt. Insoweit wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion der
FDP auf Bundestagsdrucksache 19/18621 und im Übrigen auf die Berichte der
Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der
illegalen Beschäftigung (zuletzt, Bundestagsdrucksachen: 17/14800, 18/12755)
verwiesen.
27. Wie wird sich nach Schätzung der Bundesregierung die Schwarzarbeit
im Jahr 2021 entwickeln?
Auf die Antwort zu Frage 26 wird verwiesen.
28. Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen der Corona-
Pandemie, dem Abbau von Minijobs und einer Zunahme von
Schwarzarbeit?
Ein Anstieg von Schwarzarbeit infolge der COVID-19-Pandemie kann aus den
Statistiken der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung nicht
abgeleitet werden.
29. Was unternimmt die Bundesregierung aktuell im Kampf gegen
Schwarzarbeit?
Wie haben sich die Bemühungen seit März 2020 entwickelt?
In Bezug auf das Tätigwerden der FKS im Zuge der COVID-19-Pandemie wird
auf die Antwort der Bundesregierung auf Frage 10 der Kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/21555
verwiesen. Hinsichtlich der Arbeitsergebnisse der FKS im Jahr 2020 wird auf
die veröffentlichte Statistik auf der Internetseite des Zolls verwiesen (
https://w
ww.zoll.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Jahresbilanzen/2021/z97_jahre
sstatistik_fks_2020_jahresergebnisse.html).
30. Plant die Bundesregierung, die Möglichkeit der Überschreitung der
Verdienstgrenze bei geringfügiger Beschäftigung um bis zu fünf
Kalendermonate, die zum 31. Oktober 2020 auslief, wieder einzuführen?
Wenn ja, bis wann?
Wenn nein, warum nicht?
Mit dem Sozialschutzpaket I wurden im Frühjahr 2020 die Zeitgrenzen der
kurzfristigen Beschäftigung vorübergehend auf fünf Monate oder 115
Arbeitstage ausgedehnt. Diese Sonderregelung galt vom 1. März 2020 bis zum 31.
Oktober 2020. Als Folge haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung
vorübergehend auch die Grenzen der geringfügig entlohnten Beschäftigung
(„Minijobs“) im Wege der Auslegung erweitert. Danach durfte die Entgeltgrenze von
450 Euro unter bestimmten Voraussetzungen „gelegentlich“ – statt bis zu drei
Monate – ebenfalls bis zu fünf Monate überschritten werden. Die
verwaltungsmäßige Durchführung und Auslegung der gesetzlichen Vorschriften obliegt
insoweit allein den zuständigen Versicherungsträgern.
31. Plant die Bundesregierung eine Erhöhung der Verdienstgrenzen bei
geringfügiger Beschäftigung?
Wenn ja, bis wann?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung plant in dieser Legislaturperiode keine Erhöhung der
Verdienstgrenze bei der geringfügigen Beschäftigung. Dabei spielt unter anderem
die Erwägung eine Rolle, dass dies negative Auswirkungen auf den sozialen
Schutz der Beschäftigten hätte. Vielmehr hat die Bundesregierung im Jahr 2018
mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der
gesetzlichen Rentenversicherung Regelungen auf den Weg gebracht, die Anreize zur
Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung setzen. Seit dem
1. Juli 2019 gilt für Arbeitsentgelte im Bereich von 450,01 Euro bis 1 300 Euro
monatlich der Übergangsbereich. Bei der Bemessung der Arbeitnehmerbeiträge
wird ein reduziertes Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Die verminderten
Arbeitsnehmerbeiträge führen jedoch nicht zu geringeren
Sozialversicherungsleistungen.
32. Wie viele geringfügig Beschäftigte machen nach Kenntnis der
Bundesregierung von der Möglichkeit Gebrauch, sich von der Zahlung ihrer
Beiträge zur Rentenversicherung befreien zu lassen (bitte jeweils die
absoluten Zahlen und Prozentsätze sowie die monatsgenaue Entwicklung
der Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 angeben)?
Die Statistik der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See weist
für jedes Quartal die Zahl der geringfügig entlohnt Beschäftigten aus, die
rentenversicherungspflichtig gemeldet sind und die Zahl derer, die keine
Pflichtbeiträge leisten. Die Zahlen sind den folgenden beiden Tabellen jeweils für den
gewerblichen Bereich und die privaten Haushalte zu entnehmen. Da ein kleiner
Teil von Minijobbern versicherungsfrei ist, weil sie ihre Beschäftigung vor dem
31. Dezember 2012 begonnen oder die Regelaltersgrenze überschritten haben,
entspricht die Zahl derer, die keine Pflichtbeiträge leisten, jedoch nur
näherungsweise der Zahl derer, die auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht
befreit worden sind. Für das Jahr 2021 liegen noch keine Daten vor.
Tabelle: Minijobber im gewerblichen Bereich mit/ohne Pflichtbeiträge
Zeitpunkt Minijobber im
gewerblichen
Bereich
Minijobber mit Pflichtbeiträgen Minijobber ohne Pflichtbeiträge
absolut Anteil % absolut Anteil %
März 2018 6.598.565 1.236.055 18,73 % 5.362.510 81,27 %
Juni 2018 6.762.958 1.265.499 18,71 % 5.497.459 81,29 %
Sept. 2018 6.684.408 1.248.602 18,68 % 5.435.806 81,32 %
Dez. 2018 6.664.608 1.259.626 18,90 % 5.404.982 81,10 %
März 2019 6.597.665 1.254.840 19,02 % 5.342.825 80,98 %
Juni 2019 6.740.066 1.281.403 19,01 % 5.458.663 80,99 %
Sept. 2019 6.669.232 1.268.611 19,02 % 5.400.621 80,98 %
Dez. 2019 6.680.731 1.291.271 19,33 % 5.389.460 80,67 %
März 2020 6.378.538 1.244.232 19,51 % 5.134.306 80,49 %
Juni 2020 5.903.064 1.177.394 19,95 % 4.725.670 80,05 %
Sept. 2020 6.154.368 1.213.002 19,71 % 4.941.366 80,29 %
Dez. 2020 5.822.007 1.178.437 20,24 % 4.643.570 79,76 %
Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Tabelle: Minijobber in Privathaushalten mit/ohne Pflichtbeiträge
Zeitpunkt Minijobber in
Privathaushalten
Minijobber mit Pflichtbeiträgen Minijobber ohne Pflichtbeiträge
absolut Anteil % absolut Anteil %
März 2018 301.968 43.554 14,42 % 258.414 85,58 %
Juni 2018 310.680 43.258 13,92 % 267.422 86,08 %
Sept. 2018 304.073 41.523 13,66 % 262.550 86,34 %
Dez. 2018 306.873 41.745 13,60 % 265.128 86,40 %
März 2019 300.350 40.335 13,43 % 260.015 86,57 %
Juni 2019 307.488 40.915 13,31 % 266.573 86,69 %
Sept. 2019 300.236 39.701 13,22 % 260.535 86,78 %
Dez. 2019 304.624 40.416 13,27 % 264.208 86,73 %
März 2020 295.424 39.132 13,25 % 256.292 86,75 %
Juni 2020 297.049 39.243 13,21 % 257.806 86,79 %
Sept. 2020 287.557 38.034 13,23 % 249.523 86,77 %
Dez. 2020 293.055 38.890 13,27 % 254.165 86,73 %
Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
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