[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jens Beeck, Michael Theurer,
Carl-Julius Cronenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/27114 –
Betreuung von Rehabilitanden durch die Bundesagentur für Arbeit
in der Corona-Pandemie
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Arbeitsmarkt ist für viele Menschen mit Behinderungen immer noch
verschlossen. Selbst wenn sie einen Arbeitsplatz innehaben, werden sie in
Krisenzeiten oftmals als erstes entlassen. Das widerspricht dem Ziel der
Teilhabe. Gerade die Teilhabe an Arbeit hat eine besondere Bedeutung zu, da die
eigenständige soziale und wirtschaftliche Sicherung eine gute Voraussetzung
für ein Leben in Selbstbestimmung und persönlicher Entfaltung darstellt.
Viele Arbeitgeber in Deutschland kommen ihrer Verantwortung nach und
stellen sowohl Ausbildungsplätze als auch Arbeitsplätze zur Verfügung – und dies
selbstverständlich auch für Menschen mit Behinderungen. Auch die
Bundesagentur für Arbeit spielt eine wichtige Rolle bei Beratung und Vermittlung.
Die Bundesagentur für Arbeit ist zudem zuständig für Personen, die aufgrund
einer Behinderung ihren Beruf nicht mehr oder nur eingeschränkt ausüben
können. Für diese Rehabilitanden stehen im Rahmen einer beruflichen
Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Verfügung.
Seit Beginn der Corona-Pandemie musste vielfach auf persönliche Beratungen
und Gespräche verzichtet werden. Dies betraf auch die Bundesagentur für
Arbeit, die für Rehabilitanden und arbeitslose Menschen mit
Schwerbehinderung zuständig ist.
Bereits seit 2018 sind grundsätzliche Mängel bei der Betreuung von
Rehabilitanden bekannt. Gemäß § 49 Absatz 1 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II) wird die Arbeit der gemeinsamen Einrichtungen im Rahmen
der Internen Revision auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit geprüft. Die
vom 22. Februar 2017 bis zum 9. Mai 2018 durchgeführte Revision offenbarte
dabei schwerwiegende Mängel (vgl. Bericht der Internen Revision der
Bundesagentur für Arbeit (BA) gemäß § 49 SGB II zu „Reha
(Wiedereingliederung)“ auf Ausschussdrucksache 19(11)244). Die Rehabilitandinnen und
Rehabilitanden wurden überwiegend nicht zielführend betreut.
Rehabilitationsspezifische Aspekte fehlten in der Beratung häufig, und die Kommunikation
zwischen den gemeinsamen Einrichtungen und den Rehabilitationsträgern war
unzureichend.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27576
19. Wahlperiode 16.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 15. März 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Corona-Pandemie hat die Situation für berufliche Rehabilitanden und
arbeitslose Menschen mit Schwerbehinderung nochmals verschärft.
Es ist wichtig, dass der ermutigende Trend auf dem Arbeitsmarkt der letzten
Jahre durch die nun eingetretene coronabedingte dramatische Zuspitzung nicht
dauerhaft gefährdet wird. Das Ziel der vollen und gleichberechtigten Teilhabe
aller Menschen in Deutschland darf nicht gefährdet werden.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Für die Bundesregierung und die Bundesagentur für Arbeit haben während der
COVID-19-Pandemie neben der Sicherung von Lohnersatzleistungen, wie z. B.
Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld, auch die Leistungen für Menschen mit
Behinderung hohe Priorität. Insgesamt sind Bundesregierung und Bundesagentur
für Arbeit der Auffassung, dass es trotz schwierigerer und veränderter
Rahmenbedingungen gelungen ist, für Menschen mit Behinderungen auch während der
Pandemie ein Informations-, Beratungs- und Maßnahmenangebot auf hohem
Niveau sicherzustellen und fortzuführen. Im Übrigen wird im Einzelnen auf die
nachfolgenden Antworten der Bundesregierung verwiesen.
1. Wie hat sich die Zahl der beruflichen Rehabilitanden aufgrund von
COVID-19-Erkrankungen entwickelt
a) in der alleinigen Zuständigkeit der BA,
b) in der Zuständigkeit anderer Rehabilitationsträger in den
gemeinsamen Einrichtungen (gE)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Bundesagentur
für Arbeit (BA) erfasst lediglich die für die Rehabilitation relevante Art der
Behinderung (z. B. Sinnesbehinderung, Lernbehinderung), nicht aber
Erkrankungen, die möglicherweise zu einer Behinderung geführt haben.
2. Wie viele spezialisierte Integrationsfachkräfte waren jeweils zum
31. Dezember 2019 und zum 31. Dezember 2020 bei der Bundesagentur
für Arbeit im Einsatz?
Zum 31. Dezember 2019 waren 1.970 und zum 31. Dezember 2020 1.917
auf die Belange der Menschen mit Behinderungen spezialisierte
Integrationsfachkräfte (Vollzeitäquivalente) im Einsatz.
3. In wie vielen Fällen mussten persönliche Gespräche und Beratungen
aufgrund der Pandemie im Jahr 2020 abgesagt werden, und wie viele davon
konnten digital stattfinden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die BA erfasst
nicht, wie viele persönliche Gespräche und Beratungen aufgrund der Pandemie
im Jahr 2020 abgesagt werden mussten und wie viele davon in alternativen
Kommunikationsformaten (z. B. per Telefon oder Videokommunikation)
durchgeführt wurden.
4. Wie viele Gesprächstermine konnten nach Kenntnis der Bundesregierung
von Seiten der Rehabilitanden aufgrund einer COVID-19-Erkrankung
nicht wahrgenommen werden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die BA erfasst
nicht, ob aufgrund einer COVID-19-Erkrankung Gesprächstermine von
Rehabilitanden nicht wahrgenommen werden.
5. Wie viele Maßnahmen konnten nach Kenntnis der Bundesregierung von
Seiten der Rehabilitanden aufgrund einer COVID-19-Erkrankung nicht
wahrgenommen werden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die BA erfasst
nicht, ob aufgrund einer COVID-19-Erkrankung Maßnahmen von
Rehabilitanden nicht wahrgenommen werden.
6. Wie lange waren die durchschnittlichen Wartezeiten in Callcentern?
Im Rahmen des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 hat die BA den
persönlichen Kundenkontakt sehr stark auf Telefon- und Onlinezugang umgestellt.
Zwischen März 2020 und Februar 2021 lag die durchschnittliche Wartezeit im
Service Center SGB III Center (Call Center bei der BA) zwischen 3:04
Minuten und 6:02 Minuten. Zu den Monatsdurchschnitten wird auf nachfolgende
Übersicht der BA verwiesen.
SGB III
Ø Wartefeldzeit
Mrz 20 00:05:04
Apr 20 00:03:04
Mai 20 00:03:23
Jun 20 00:05:33
Jul 20 00:05:52
Aug 20 00:05:45
Sep 20 00:06:01
Okt 20 00:06:01
Nov 20 00:05:42
Dez 20 00:06:02
Jan 21 00:05:28
Feb 21 00:04:39
7. Welche Verfahren z. B. zur Antragstellung wurden pandemiebedingt seit
März 2020 digital angeboten, und wie hat sich die Inanspruchnahme
entwickelt?
Die BA hat den Bedarf zur Erweiterung des Online-Angebots für Menschen
mit Behinderungen bereits vor der Corona-Pandemie erkannt und adressiert.
Aktuell bereitet die BA die Digitalisierung einer Vielzahl
rehabilitationsspezifischer Leistungen vor und plant diese im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes
bis Ende 2022 ihren Kund*innen bereitzustellen. Darüber hinaus wird die BA
ihr digitales Angebot für Menschen mit Behinderungen noch in diesem Jahr
erweitern; so soll eine erste Version des Antrags auf „Gleichstellung mit
schwerbehinderten Menschen“ zur Verfügung gestellt werden.
8. Was ist das Ergebnis der Prüfung der BA, ob und inwieweit die
Möglichkeit der Videoberatung den Prozess der Beratung und Vermittlung in gE
angemessen unterstützen kann (vgl. die Antwort zu Frage 3b auf
Bundestagsdrucksache 19/14798)?
Unter Berücksichtigung des Anspruches einer bestmöglichen Dienstleistung für
Kund*innen und der Notwendigkeit der Sicherstellung des
Gesundheitsschutzes während der Pandemie kam die BA in ihrer Prüfung zum Ergebnis, dass
zusätzliche Interaktionsformate, wie die Videokommunikation, für gemeinsame
Einrichtungen erforderlich sind. Vor diesem Hintergrund erprobt die BA den
Einsatz der Videokommunikation in der Beratung von Kund*innen in
ausgewählten Jobcentern (gE).
9. Was ist das Ergebnis der Prüfung, ob die gemeinsamen Einrichtungen die
nach Ansicht des Vorstands der BA erforderlichen Aktivitäten zur
Identifizierung und Feststellung möglicher Rehabilitationsbedarfe ergriffen
haben (vgl. die Antwort zu Frage 23b auf Bundestagsdrucksache
19/14798)?
Die von der Internen Revision der BA im Jahr 2020 begonnene Prüfung
„Identifizierung eines möglichen Rehabilitationsbedarfs (Wiedereingliederung)“ in
den gemeinsamen Einrichtungen ist noch nicht abgeschlossen. Mit dem am
3. Februar 2021 im Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines
Teilhabestärkungsgesetzes strebt die Bundesregierung u. a. auch an, die
Rahmenbedingungen für die Betreuung von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden in den
Jobcentern weiter zu verbessern.
10. Hat das Bundesprogramm „rehapro“ die gesteckten Ziele des Erkennens
von gesundheitlichen Einschränkungen und die damit einhergehenden
passgenauen möglichen Rehabilitationsbedarfe erreicht, und anhand
welcher Kriterien findet hierzu eine Evaluierung statt?
Im Rahmen des Bundesprogramms „Innovative Wege zur Teilhabe am
Arbeitsleben – rehapro“ sollen durch die Erprobung innovativer Leistungen und
innovativer organisatorischer Maßnahmen neue Wege gefunden werden, die
Erwerbsfähigkeit der Menschen besser als bisher zu erhalten oder
wiederherzustellen. Unter anderem können die antragsberechtigten Jobcenter und
Rentenversicherungsträger in den Themenfeldern „Frühzeitige Intervention“ und
„Individualisierte Bedarfsorientierung/Leistungserbringung“ auch neue
Konzepte erproben, mit denen gesundheitliche Einschränkungen und damit
einhergehend mögliche Rehabilitationsbedarfe frühzeitig erkannt und passgenaue
Maßnahmen eingesetzt werden sollen. Das Bundesprogramm rehapro läuft
voraussichtlich bis 2026. Die Wirkung der Modellvorhaben wird durch eine
Programmevaluation wissenschaftlich untersucht.
11. Wie hat sich die Arbeitslosigkeit von Menschen mit Schwerbehinderung
im Vergleich zur allgemeinen Arbeitslosigkeit seit Beginn der Pandemie
im März 2020 entwickelt (bitte nach Regionaldirektionen aufschlüsseln)?
Nach Angaben der Statistik der BA waren im Februar 2021 rund 179.000
schwerbehinderte Menschen (einschließlich gleichgestellter Personen)
arbeitslos gemeldet. Im Vergleich zum Vorjahresmonat ist die Arbeitslosigkeit
schwerbehinderter Menschen um 12,4 Prozent gestiegen, während insgesamt
die Zahl der Arbeitslosen um 21,2 Prozent zunahm. Weitere Ergebnisse nach
der erfragten Differenzierung können der Tabelle 1 im Anhang entnommen
werden
12. Wie hat sich die Unterbeschäftigung von Menschen mit
Schwerbehinderung seit Beginn der Pandemie im März 2020 entwickelt?
In der Unterbeschäftigungsrechnung der BA werden auch Personen erfasst, die
an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen teilnehmen oder zeitweise
arbeitsunfähig erkrankt sind und deshalb nicht als arbeitslos gezählt werden. Angaben
zur Unterbeschäftigung beziehen sich nachfolgend auf die Unterbeschäftigung
im engeren Sinne plus Förderung der Selbständigkeit. Unterbeschäftigung im
engeren Sinn wird ohne Kurzarbeit ausgewiesen. In der Statistik über
Kurzarbeitergeld kann nicht nach dem Merkmal „Schwerbehinderung“ differenziert
werden.
Nach Angaben der Statistik der BA waren im Februar 2021 rund 211.000
schwerbehinderte Menschen (einschließlich gleichgestellter Personen)
unterbeschäftigt. Im Vergleich zum Vorjahresmonat ist die Unterbeschäftigung
schwerbehinderter Menschen um 2,6 Prozent zurückgegangen, während
insgesamt die Zahl der Unterbeschäftigten um 10,8 Prozent zunahm. Weitere
Ergebnisse können der Tabelle 1 im Anhang* entnommen werden.
13. In welchen Branchen hat sich die Arbeitslosigkeit am stärksten erhöht,
in welchen Branchen am geringsten (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
Eine Differenzierung des Bestands an Arbeitslosen nach Branchen ist nicht
möglich. Alternativ wird der Zugang in Arbeitslosigkeit aus abhängiger
Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt nach Wirtschaftsabschnitten ausgewiesen.
Nach Angaben der Statistik der BA wurden im Zeitraum April 2020 bis
Februar 2021 insgesamt rund 2,17 Millionen Zugänge in Arbeitslosigkeit aus
einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gezählt. Im Vergleich zum
Vorjahreszeitraum erhöhte sich der Zugang in Arbeitslosigkeit um 2,8 Prozent.
Weitere Ergebnisse nach Wirtschaftsabschnitten und Bundesländern können
den Tabellen 2 bis 18 im Anhang* entnommen werden.
14. Wie hat sich die Schwerbehindertenquote der öffentlichen Hand seit
März 2020 entwickelt?
Hierzu liegen der Bundesregierung noch keine Erkenntnisse vor. Daten zur
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen werden von der BA im Rahmen des
Anzeigeverfahrens nach § 163 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB IX) erhoben. Die Arbeitgeber der öffentlichen Hand haben bis Ende
März 2021 die Möglichkeit, ihre Anzeige zur Beschäftigung schwerbehinderter
Menschen für das Jahr 2020 abzugeben (§ 163 Absatz 2 Satz 1 SGB IX).
Ergebnisse zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen für das Anzeigejahr
2020 werden voraussichtlich im April 2022 veröffentlicht. Aktuell liegen Daten
zum Berichtsjahr 2018 vor. Demnach lag die Beschäftigungsquote der
öffentlichen Arbeitgeber bei 6,5 Prozent.
* Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 19/27576 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
15. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die
Arbeitsmarktlage für Menschen mit Behinderungen in und nach der Corona-Pandemie
zu verbessern?
Der Bundesregierung und der BA ist es ein wichtiges Anliegen, dass das
Leistungsangebot für Menschen mit Behinderungen auch während der Corona-
Pandemie auf hohem Niveau weiterhin zur Verfügung steht. Der BA, den weiteren
Rehabilitationsträgern nach § 6 SGB IX und den Integrationsämtern steht ein
umfangreiches Instrumentarium der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
zur Verfügung, um die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu sichern,
herzustellen oder wiederherzustellen. So können Menschen mit Behinderungen
allgemeine und besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.
Auf die besonderen Leistungen der BA zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht
ein Rechtsanspruch.
Für das Haushaltsjahr 2021 hat die BA mit einem verstärkten Mittelvolumen
von rund 2,7 Mrd. Euro erneut einen Schwerpunkt auf die Förderung der
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben gelegt.
Mit dem „Arbeit-von-morgen-Gesetz“ (Gesetz zur Förderung der beruflichen
Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der
Ausbildungsförderung) wurden unter anderem die Möglichkeiten erweitert, Aufwendungen
von Weiterbildungsanbietern für eine barrierefreie Ausgestaltung einer
Maßnahme (z. B. barrierefrei zugängliche Schulungsräume, Gebärdensprache,
Brailleschrift) geltend zu machen. Darüber hinaus können seit 1. Oktober 2020
auch Maßnahmen zugelassen werden, wenn sie mit weniger als 15 bzw. 12
Teilnehmenden kalkuliert werden. Diese Ausnahme kann bei speziellen
Qualifizierungsmaßnahmen, Maßnahmen mit besonderen Qualifizierungszielen oder
Maßnahmen in Betracht kommen, bei denen aufgrund besonderer regionaler
Gegebenheiten oder anderer örtlicher Umstände weniger Teilnehmende zu
erwarten sind. Damit wurde einer Vereinbarung aus der Nationalen
Weiterbildungsstrategie zur Prüfung erweiterter, barrierefreier Weiterbildungsangebote
Rechnung getragen.
In dem vom Bundeskabinett am 3. Februar 2021 beschlossenen Entwurf
eines Teilhabestärkungsgesetzes sind ebenfalls Maßnahmen enthalten, die die
Arbeitsmarktsituation von Menschen mit Behinderungen verbessern sollen.
Dazu gehören u. a. eine Verbesserung der Betreuung von Rehabilitandinnen und
Rehabilitanden in den Jobcentern und die Ausweitung des Budgets für
Ausbildung auch auf Beschäftigte im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte
Menschen. Auch sieht der Gesetzentwurf vor, die Betreuungssituation für
Rehabilitanden, insbesondere in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, spürbar
zu verbessern: Den Rehabilitanden in den Jobcentern soll der Zugang zu den
Leistungen nach §§ 16a ff. SGB II eröffnet werden. Durch eine partielle
Öffnung des sogenannten Leistungsverbotes sollen die Eingliederungschancen für
Rehabilitanden erhöht werden. Außerdem sollen die Mitwirkungs- und
Steuerungsmöglichkeiten der Jobcenter im Reha-Verfahren verstärkt und der
Austausch von Sozialdaten auf eine sichere rechtliche Grundlage gestellt werden.
Gemeinsam mit der BA, der Bundesvereinigung der Deutschen
Arbeitgeberverbände (BDA), und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und
Hauptfürsorgestellen (BIH) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(BMAS) die Initiative „Einstellung zählt – Arbeitgeber gewinnen“ ins Leben
gerufen. Die Initiative richtet sich gezielt an die beschäftigungspflichtigen
Arbeitgeber, die aus den unterschiedlichsten Gründen laut Anzeigeverfahren
noch keine schwerbehinderten Menschen ausbilden oder beschäftigen.
Kernanliegen ist es, Arbeitgeber durch Information und Aufklärung auf die Potenziale
von schwerbehinderten Menschen aufmerksam zu machen und sie so für deren
Beschäftigung zu gewinnen. Im Jahr 2019 wurde bereits eine Pilotphase in
sechs Arbeitsagenturbezirken durchgeführt. Die geplante bundesweite
Ausweitung im Jahr 2020 musste wegen der Corona-Pandemie ausgesetzt werden, ist
aber nach wie vor beabsichtigt, wenn die Rahmenbedingungen dies zulassen.
16. Welche Maßnahmen der Länder und der Regionaldirektionen zur
Verbesserung des inklusiven Arbeitsmarktes sind der Bundesregierung bekannt?
Die BA ist auf allen Ebenen bestrebt, den inklusiven Arbeitsmarkt zu fördern.
Im Folgenden wird auf einige Aktivitäten exemplarisch verwiesen.
Zahlreiche gemeinsame Einrichtungen beteiligen sich am Bundesprogramm
„rehapro“. Mit den einzelnen Modellprojekten soll u. a. der Zugang zu
Leistungen der Rehabilitation und die Sicherung der Erwerbsfähigkeit unterstützt
werden.
Vier Regionaldirektionen (Niedersachsen-Bremen, Berlin-Brandenburg,
Sachsen, Bayern) der BA beteiligen sich am BMAS-Bundesprojekt „Büropraktiker/
-in Leichte Sprache“. Das BMAS-Bundesprojekt will diese Prüftätigkeit in eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung über eine Qualifizierung zum/zur
Büropraktiker/-in überführen. Die Praxisphasen des zwölfmonatigen Projekts
durchlaufen die neun Teilnehmenden in Dienststellen der BA.
Die Regionaldirektion Baden-Württemberg ist gemeinsam mit anderen
Netzwerkpartnern u. a. im Landes-Förderprogramm „Arbeit inklusiv“ aktiv.
17. Wie viele Anträge auf Gleichstellung gemäß § 151 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB IX) wurden seit März 2020 nur zeitverzögert
bearbeitet, nachdem die Bundesagentur für Arbeit den örtlichen Agenturen
die Möglichkeit eröffnet hatte, die Bearbeitung von eingehenden
Anträgen auszusetzen?
Die BA hat den Dienststellen beim Beginn der Corona-Pandemie Ende März
2020 die Möglichkeit eröffnet, die Bearbeitung von eingehenden Anträgen auf
Gleichstellung vorübergehend auszusetzen. Diese Möglichkeit hatte bis Anfang
Juli 2020 Bestand. Sie diente vor allem dazu, kurzfristig mehr Flexibilität in
der Aufgabenerledigung im sachbearbeitenden Bereich zu erhalten und der
Gewährung existenzsichernder Leistungen höchste Priorität geben zu können. In
welchem Umfang es in diesen Monaten zu einer verzögerten Bearbeitung
gekommen ist, wurde statistisch nicht erfasst.
18. Wie viele Anträge auf Gleichstellung wurden seit 2009 bewilligt (bitte
nach Jahr und Bundesländern aufschlüsseln)?
Nach Angaben der Statistik der BA belief sich im Jahr 2020 die Zahl der
eingegangenen Anträge auf Gleichstellung nach § 151 Absatz 2 SGB IX auf rund
102.000, darunter rund 54.000 Bewilligungen. Weitere Ergebnisse können der
Tabelle 19 im Anhang* entnommen werden. Eine regionale Differenzierung
liegt lediglich nach der BA-Gebietsstruktur vor.
* Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/27576 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Drucksache 19/27576 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/27576 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/27576 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/27576 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/27576 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/27576 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/27576 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/27576 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/27576 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/27576 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/27576 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/27576 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/27576 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/27576 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/27576 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]