[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/27236 –
Abschiebungen in den Irak
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In Bezug auf das Herkunftsland Irak besteht nach Kenntnis der
Fragestellerinnen und Fragesteller weitgehend ein faktischer Abschiebestopp. Davon
ausgenommen sind kurdische Iraker, die wegen einer Straftat verurteilt oder von der
Polizei als sogenannte Gefährder eingestuft wurden. Sie können in den
Nordirak abgeschoben werden. Auf der Innenministerkonferenz von Juni 2018
wurde ferner der Beschluss gefasst, dass auch arabische Straftäter und
„Gefährder“ in den Zentralirak abgeschoben werden können. Der Abschiebestopp
basiert nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht auf
humanitären, sondern in erster Linie auf organisatorischen Gründen: Mit der
irakischen Zentralregierung besteht kein Rücknahmeabkommen, und diese ist nicht
bereit, Abschiebungen zu akzeptieren (
https://www.fluechtlingsrat-bayern.de/
wp-content/uploads/2020/04/HaubnerSchank-Newsletter-Irak-2019.pdf).
Eine für den 16. Dezember 2020 geplante Sammelabschiebung wurde durch
die irakischen Behörden kurzfristig storniert. Abgeschoben werden sollten 13
Personen aus den Ländern Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Berlin, Sachsen und Rheinland-Pfalz (E-Mail-Rundschreiben des
Niedersächsischen Flüchtlingsrats vom 18. Januar 2021).
Obwohl Abschiebungen der meisten abgelehnten Geflüchteten in den
Zentralirak derzeit nicht zulässig sind, wenn diese keine schweren Straftaten
begangen haben und nicht als „Gefährder“ eingestuft sind, kommt es nach Kenntnis
der Fragestellerinnen und Fragesteller immer wieder vor, dass
Ausländerbehörden Irakerinnen und Irakern mit Abschiebung drohen, um sie unter Druck
zu setzen und zur Ausreise zu drängen (
https://www.fluechtlingsrat-bayern.de/
wp-content/uploads/2020/04/HaubnerSchank-Newsletter-Irak-2019.pdf). Der
Irak ist eines der wichtigsten Zielländer sogenannter freiwilliger Ausreisen.
Im Jahr 2019 sind 1 755 Personen mit einer Förderung durch das Programm
REAG/GARP in den Irak zurückgekehrt, 2018 waren es 1 802 (vgl. Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/80201).
Im Jahr 2018 vereinbarte der Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung Gerd Müller mit der irakischen Regierung eine
verstärkte Zusammenarbeit bei der Rückkehr von Geflüchteten aus Deutschland und
die Eröffnung von zwei Migrationsberatungszentren in Bagdad und Erbil. Bis
zu 10 000 Irakerinnen und Iraker sollten mit der Schaffung von Ausbildungs-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/28265
19. Wahlperiode 06.04.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 1. April 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
und Beschäftigungsangeboten vor Ort nach ihrer Rückkehr unterstützt werden.
Pro Asyl bezeichnete diese Zentren allerdings als „Pseudoprojekte“, die in
erster Linie die Funktion hätten, den erhöhten Abschiebe- und Ausreisedruck
gegenüber irakischen Flüchtlingen zu legitimieren (
https://www.proasyl.de/hinte
rgrund/bundesregierung-will-rueckkehr-in-den-irak-forcieren-der-is-ist-besieg
t-also-ab-nach-hause/).
1. Wie viele Asylanträge von Asylsuchenden aus dem Irak gab es seit 2015
(bitte nach Jahren auflisten), welche Informationen zur ethnischen
Herkunft liegen diesbezüglich vor, und welche Verfolgungsgründe werden
typischerweise von irakischen Antragstellerinnen und Antragstellern
vorgetragen?
Die Angaben sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen:
Jahr Asylanträge
2015 31.379
2016 97.162
2017 23.605
2018 18.074
2019 15.348
2020 11.068
1.1.–28.2.2021 1.718
nach Jahr
Volkszugehörigkeit* 2015 2016 2017 2018 2019 2020 1.1.–28.2.2021
Kurden 17.373 56.734 16.837 12.496 10.233 6.881 1.144
Araber 10.265 33.670 4.768 3.605 3.603 3.173 400
Unbekannt 2.864 4.536 1.468 1.696 1.297 859 149
Sonstige 877 2.222 532 277 215 155 25
Gesamt 31.379 97.162 23.605 18.074 15.348 11.068 1.718
* Die Erfassung der Volkszugehörigkeit beruht auf der Selbstauskunft der Asylsuchenden oder bei
Vorlage von Identitätsdokumenten auf den dort möglicherweise vorhandenen Einträgen zur
Volkszugehörigkeit.
Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor. Daten zu vorgetragenen Verfolgungsgründen werden vom
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) statistisch nicht erfasst.
2. Wie hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) seit 2015
über die Asylanträge von irakischen Asylsuchenden entschieden (bitte
ebenfalls nach Jahren auflisten und zwischen Asylberechtigung,
Flüchtlingseigenschaft, subsidiärem Schutz, Abschiebungsverboten,
Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Ablehnung als
unzulässig und sonstigen Erledigungen differenzieren)?
Wie lautete jeweils die um formelle Entscheidungen bereinigte
Schutzquote (bitte soweit möglich nach ethnischer Zugehörigkeit differenziert
darstellen)?
Die Angaben sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen:
Jahr
Entscheidungen über Asylanträge
Gesamt
Anerkennung
als
Asylberechtigt (Art. 16a
GG1 u.
Fam.Asyl)
Anerkennung
als Flüchtling
gem. § 3 I
AsylG2
Subsidiärer
Schutz gem.
§ 4 I AsylG2
Abschiebungsverbot
gem. § 60 V/
VII
AufenthG3
Ablehnungen
(unbegr.
abgel.)
Ablehnungen
(offens.
unbegr.
abgel.)
Ablehnung als
unzulässig
Sonstige
Verfahrenserledigungen
Anteil
Gesamtschutz in
Prozent
2015 16.796 157 14.353 289 81 109 19 1.459 329 88,6
2016 68.562 247 36.554 10.912 439 13.856 392 1.784 4.378 70,2
2017 71.703 334 23.986 14.300 1.637 21.671 499 4.272 5.004 56,1
2018 20.033 57 4.254 828 1.330 7.384 243 2.742 3.195 32,3
2019 17.694 48 4.591 705 841 5.357 404 2.052 3.696 35,0
2020 12.852 18 3.358 566 754 4.560 352 1.211 2.033 36,5
1.1.–
28.2.2021
1.995 1 404 86 113 725 78 315 273 30,3
¹ Grundgesetz
² Asylgesetz
³ Aufenthaltsgesetz
Schutzquote ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen
Jahr
2015 2016 2017 2018 2019
Iraker gesamt 99,1 % 77,2 % 64,5 % 45,9 % 51,8 %
davon nach Volkszugehörigkeit*:
Kurden 99,6 % 81,5 % 68,9 % 45,7 % 49,4 %
Araber 97,0 % 65,5 % 53,5 % 38,8 % 47,6 %
Unbekannt 99,8 % 94,2 % 86,5 % 60,6 % 74,4 %
Sonstige 100,0 % 87,9 % 73,2 % 47,7 % 56,3 %
* Die Erfassung der Volkszugehörigkeit beruht auf der Selbstauskunft der Asylsuchenden oder bei
Vorlage von Identitätsdokumenten auf den dort möglicherweise vorhandenen Einträgen zur
Volkszugehörigkeit.
3. Wie viele Klagen irakischer Asylsuchender gegen Bescheide des BAMF
gab es seit 2015 (bitte nach Jahren auflisten), und wie haben die
Verwaltungsgerichte in diesem Zeitraum über diese Klagen entschieden (bitte
ebenfalls nach Jahren auflisten und wie zu Frage 2 differenzieren)?
Angaben können zu den im jeweiligen Jahr eingelegten Klagen sowie zu den
im jeweils gleichen Jahr getroffenen Gerichtsentscheidungen unabhängig vom
Jahr des Klageeingangs (sog. Periodenbetrachtung) gemacht werden:
Jahr
Entscheidungen über Gerichtsverfahren
Klage
eingelegt Insgesamt
Anerkennung
als
Asylberechtigt
(Art. 16a GG1
u. Fam.Asyl)
Anerkennung als
Flüchtling
gem. § 3 I
AsylG2
Subsidiärer Schutz
gem. § 4 I
AsylG2
Abschiebungsverbot gem.
§ 60 V/VII
AufenthG3
Ablehnungen
(unbegr.
abgel.)
Ablehnungen
(offens.
unbegr.
abgel.)
Ablehnung
als unzulässig
Sonstige
Verfahrenserledigungen
2015 1.473 880 – 28 7 8 39 – 116 682
2016 12.765 1.905 – 25 6 18 410 3 143 1.300
2017 32.931 10.053 – 499 196 235 4.633 68 310 4.112
2018 13.725 16.174 4 640 477 601 7.456 131 390 6.475
Jahr
Entscheidungen über Gerichtsverfahren
Klage
eingelegt Insgesamt
Anerkennung
als
Asylberechtigt
(Art. 16a GG1
u. Fam.Asyl)
Anerkennung als
Flüchtling
gem. § 3 I
AsylG2
Subsidiärer Schutz
gem. § 4 I
AsylG2
Abschiebungsverbot gem.
§ 60 V/VII
AufenthG3
Ablehnungen
(unbegr.
abgel.)
Ablehnungen
(offens.
unbegr.
abgel.)
Ablehnung
als unzulässig
Sonstige
Verfahrenserledigungen
2019 11.002 16.789 6 647 628 1.114 8.097 85 256 5.956
2020 7.748 14.660 15 557 341 1.528 6.225 62 190 5.742
¹ Grundgesetz
² Asylgesetz
³ Aufenthaltsgesetz
4. Wie viele Klagen von irakischen Asylsuchenden gegen BAMF-
Bescheide sind derzeit bei den Verwaltungsgerichten anhängig?
Bei den Verwaltungsgerichten sind mit Stand vom 31. Dezember 2020 21 944
Klagen von irakischen Asylantragstellenden anhängig.
5. Wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
Entscheidung des BAMF bei Asylverfahren von irakischen Asylsuchenden
in den Jahren 2015 bis 2020 (bitte nach Jahren auflisten)?
Die Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
Jahr Bearbeitungsdauerin Monaten
2015 6,8
2016 5,9
2017 9,1
2018 6,0
2019 6,0
2020 8,6
6. Wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
rechtskräftigen Entscheidung, das heißt inklusive eines
Gerichtverfahrens, bei Asylverfahren von irakischen Asylsuchenden in den Jahren
2015 bis 2020 (bitte nach Jahren auflisten)?
Die Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
Jahr Bearbeitungsdauer inMonaten
2015 8,5
2016 6,8
2017 11,0
2018 16,6
2019 23,1
1.1.–30.6.2020* 27,9
* Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung für das
Gesamtjahr 2020 liegt noch nicht vor.
7. Wie viele Widerrufsprüfungen wurden seit 2015 in Bezug auf irakische
Asylsuchende eingeleitet, und wie viele Verfahren wurden mit welchem
Ergebnis abgeschlossen (bitte nach Jahren aufschlüsseln und zwischen
Rückahmen und Widerrufen differenzieren)?
Die Angaben zu irakischen Asylsuchenden sind den nachfolgenden Tabellen zu
entnehmen:
Jahr AngelegteWiderrufsprüfverfahren
2015 1.941
2016 842
2017 21.064
2018 13.898
2019 25.134
2020 30.623
1.1.–28.2.2021 2.551
Jahr
Entscheidungen in Widerrufsverfahren
Insgesamt
Widerruf
Art. 16a
GG
Rücknahme
Art. 16a
GG
Widerruf
Flüchtlingseigenschaft
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf
subsidiärer
Schutz
Rücknahme
subsidiärer
Schutz
Widerruf
Abschiebungsverbot
Rücknahme
Abschiebungsverbot
Kein Widerruf/
keine
Rücknahme
2015 2.347 3 – 3 1 – – – – 2.340
2016 630 – – 25 1 – 4 1 – 599
2017 662 1 – 30 8 1 – 3 2 617
2018 11.590 1 – 137 16 29 4 12 2 11.389
2019 17.551 7 – 583 48 222 46 45 10 16.590
2020 38.533 10 – 746 102 195 47 45 5 37.383
1.1.–
28.2.2021
3.668 – – 105 19 39 8 11 – 3.486
8. Wie viele irakische Staatsangehörige leben mit welchem
aufenthaltsrechtlichen Status in Deutschland (bitte auch nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
Zum Stichtag 31. Januar 2021 waren im Ausländerzentralregister (AZR)
261 001 aufhältige irakische Staatsangehörige gespeichert. Die Verteilung nach
Bundesländern und aufenthaltsrechtlichem Status ist der folgenden Tabelle zu
entnehmen:
Niederlassungserlaubnis
Aufenthaltserlaubnis
Aufenthaltsgestattung
Duldung Sonstiges (z. B.
Antrag auf Titel
gestellt, kein
Aufenthaltsrecht
Aufhältige
insgesamt
Bayern 7.932 16.773 2.702 4.667 7.212 39.286
Berlin 637 5.228 1.601 1.335 1.862 10.663
Bremen 305 1.438 123 39 93 1.998
Hessen 759 6.083 1.688 1.466 1.502 11.498
Hamburg 211 2.363 718 586 1.531 5.409
Sachsen 558 3.162 920 1.017 857 6.514
Saarland 213 706 158 97 183 1.357
Thüringen 123 2.121 697 794 648 4.383
Brandenburg 62 328 437 98 123 1.048
Niedersachsen 3.880 28.997 3.947 2.398 3.899 43.121
Niederlassungserlaubnis
Aufenthaltserlaubnis
Aufenthaltsgestattung
Duldung Sonstiges (z. B.
Antrag auf Titel
gestellt, kein
Aufenthaltsrecht
Aufhältige
insgesamt
Sachsen-Anhalt 237 802 360 180 297 1.876
Rheinland-Pfalz 743 1.494 442 479 641 3.799
Baden-
Württemberg
3.684 16.238 3.561 3.556 3.322 30.361
Schleswig-
Holstein
670 6.062 1.425 1.901 2.061 12.119
Nordrhein-
Westfalen
9.921 49.982 6.204 7.312 13.064 86.483
Mecklenburg-
Vorpommern
94 347 264 163 218 1.086
Summe 30.029 142.124 25.247 26.088 37.513 261.001
9. Unter welchen Voraussetzungen ist es nach Kenntnis der
Bundesregierung für Irakerinnen und Iraker möglich, im irakischen Generalkonsulat
in Frankfurt und in der irakischen Botschaft in Berlin (bitte
differenzieren) einen Pass zu beantragen?
Welche Dokumente müssen dazu vorgelegt werden, und inwieweit ist es
möglich, diese von Deutschland aus zu beschaffen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist es irakischen Staatsangehörigen, die
ihren Wohnsitz in Deutschland haben, grundsätzlich möglich, beim irakischen
Generalkonsulat in Frankfurt/Main sowie bei der Botschaft in Berlin die
Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen. Welche Dokumente dafür vorgelegt
werden müssen, fällt in die Zuständigkeit der irakischen Behörden.
10. Wie viele Personen wurden seit 2015 in den Irak abgeschoben (bitte nach
Jahren aufschlüsseln sowie zwischen Abschiebungen kurdischer Iraker in
den Nordirak und arabischer Iraker in den Zentralirak differenzieren)?
Im Zeitraum von 2015 bis 2020 wurden insgesamt 122 Personen
(ausschließlich irakische Staatsangehörige) in den Irak rückgeführt. Eine Unterscheidung
nach Religions- oder Volkszugehörigkeiten wird in der Statistik nicht
vorgenommen.
Eine Differenzierung nach Jahren und den Zielflughäfen ist der nachfolgenden
Tabelle zu entnehmen.
2015 2016 2017 2018 2019 2020
Gesamt 6 10 14 35 30 27
davon
nach
Erbil 6 10 12 22 24
Bagdad 2 13 6 27
11. Trifft die Information der Fragestellerinnen und Fragesteller zu, dass im
November 2020 ein kurdischer Iraker nach Bagdad abgeschoben wurde,
und falls ja, wie wird dies begründet?
Gab es noch weitere Fälle, in denen kurdische Iraker in den Zentralirak
abgeschoben wurden, und gab es umgekehrt Fälle, in denen arabische
Iraker in den Nordirak abgeschoben wurden (bitte einzeln auflisten)?
Informationen im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht
vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
12. Wie verteilen sich diese Abschiebungen auf die Bundesländer (bitte
ebenfalls für den Zeitraum 2015 bis 2020 jährlich auflisten)?
Die Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
2015 2016 2017 2018 2019 2020
Baden-Württemberg 1 2 4 7 5 2
Bayern 3 5 3 11 11 15
Berlin 1 1 3 1 1
Brandenburg
Bremen
Hamburg 1
Hessen 1 4 1
Mecklenburg-
Vorpommern
Niedersachsen 1 2 1
Nordrhein-Westfalen 1 1 1 5 5 3
Rheinland-Pfalz 1 2
Saarland
Sachsen 1 2 3
Sachsen-Anhalt 1 1
Schleswig-Holstein 1
Thüringen 1 1
Bundespolizei 1 2 1 1
13. Wie viele Sammelabschiebungen per Charterflug gab es seit 2015 in den
Irak (bitte die Flüge einzeln mit Angaben zum Datum, zur Zahl der
abgeschobenen Personen, zu Abflug- und Zielflughafen, zur
Fluggesellschaft, zu beteiligten Bundesländern, ggf. weiteren beteiligten EU-
Staaten, ggf. zur Finanzierung durch Frontex auflisten)?
Von 2015 bis Dezember 2020 wurden insgesamt drei Sammelrückführungen in
den Irak vollzogen.
Die Antwort auf die Frage nach den Fluggesellschaften kann nicht offen
erfolgen. Die Einstufung der Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit
dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“* ist im
vorliegenden Fall sowohl im Hinblick auf das Staatswohl als auch zur Wahrung
berechtigter, grundrechtlich geschützter Interessen der betroffenen
Fluggesellschaften erforderlich. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen,
deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend
einzustufen. Eine Veröffentlichung der Fluggesellschaften berührt auch durch
Artikel 12 des Grundgesetzes geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
dieser Fluggesellschaften und kann sich gegebenenfalls negativ auf die
Wahrnehmung dieser Fluggesellschaften in der Öffentlichkeit auswirken. Überdies birgt
eine öffentliche Benennung der Fluggesellschaften das Risiko, dass
Unternehmen, die Rückführungsflüge anbieten, öffentlicher Kritik ausgesetzt werden
und in der Folge für die Beförderung von ausreisepflichtigen Personen in die
Heimatländer nicht mehr zur Verfügung stehen würden. Damit würden
Rückführungen weiterhin erschwert oder sogar unmöglich gemacht, sodass die im
staatlichen Interesse stehende Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen
negativ beeinträchtigt werden würde. Diese Information wird daher als „VS-
Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag
gesondert übermittelt.*
Die nicht als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Angaben sind
der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
14. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass unter den Abgeschobenen
auch Personen waren, die keine schweren Straftaten begangen hatten und
auch nicht als sogenannte Gefährder eingestuft waren?
Aufenthaltsbeendigungen liegen in der Zuständigkeit der Länder, so dass
Informationen im Sinne der Fragestellung jeweils bei den hierfür zuständigen
Ausländerbehörden der Länder vorliegen. Überdies liegen der Bundesregierung
keine Erkenntnisse sowie statische Daten im Sinne der Fragestellung vor.
15. Was ist der Bundesregierung über den Umgang der irakischen Behörden
mit abgeschobenen Personen bekannt, inwieweit kommt es
beispielsweise zu vorübergehenden Inhaftierungen, Befragungen oder
Einschüchterungen unmittelbar nach der Abschiebung, und welche Schlussfolgerung
zieht die Bundesregierung daraus?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über Vorfälle im Sinne der
Fragestellung vor.
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
16. Was ist der Stand der Verhandlungen über ein Rücknahmeabkommen
zwischen der Bundesregierung und der zentralirakischen Regierung?
17. Welche diesbezüglichen Treffen und Gespräche gab es seit 2018, wer
nahm daran teil, und welche Absprachen wurden dabei ggf. getroffen?
Welche weiteren Treffen sind ggf. geplant?
Die Fragen 16 und 17 werden im Folgenden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung steht in kontinuierlichem Austausch mit der irakischen
Regierung über die Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich der
Rückkehr. Verhandlungen zu einem Rückübernahmeabkommen sind derzeit nicht
vorgesehen.
18. Welche diesbezüglichen Verhandlungen, Treffen und Gespräche
zwischen der Europäischen Kommission und der irakischen Regierung sind
der Bundesregierung bekannt?
Welche Absprachen wurden dabei nach Kenntnis der Bundesregierung
getroffen, und welche weiteren Treffen sind ggf. geplant?
Zwischen der EU und der irakischen Regierung fand am 15. Februar 2021 ein
Migrationsdialog statt. Verhandlungen zu einem Rückübernahmeabkommen
finden nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit nicht statt.
19. Welche Fluggesellschaften sind derzeit nach Kenntnis der
Bundesregierung bereit, Abschiebungen in den Zentralirak durchzuführen?
Die derzeit akzeptierten Luftverkehrsgesellschaften sind der Anlage, die als
„VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft ist, zu entnehmen.* Zur
Begründung der Einstufung wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
20. Wie viele Abschiebungen in den Irak mussten seit 2015 nach der
Übergabe an die Bundespolizei abgebrochen werden (bitte nach Jahren
differenzieren und den Grund angeben, warum die Abschiebungen jeweils
abgebrochen werden mussten)?
Das Zielland abgebrochener Abschiebungen wird erst seit dem Jahr 2018
statistisch erhoben. Seitdem wurden insgesamt acht Rückführungen nach
Übernahme durch die Bundespolizei abgebrochen.
Eine detaillierte Aufschlüsselung nach Jahren und den Gründen sind der
nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
2018 2019 2020
nach Übernahme durch die Bundespolizei 2 5 1
davon
Beförderungsverweigerung durch
LVG bzw. Luftfahrzeugführer 1 3
den Flug betreffende Gründe 1
aufgrund Widerstand 1 1 1
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
21. Wie viele geplante Abschiebungen konnten seit 2015 nicht durchgeführt
werden, weil sie kurzfristig durch die irakischen Behörden storniert
wurden (bitte einzeln mit Datum auflisten)?
Statistische Daten im Sinne der Fragestellung werden seitens der Bundespolizei
nicht erhoben.
22. Wie schätzt die Bundesregierung die Sicherheits- und Versorgungslage
im Irak ein (bitte gesondert auf die ehemals durch den IS besetzten
Gebiete eingehen), und wie wirkt sich die Corona-Pandemie nach ihrer
Kenntnis auf die dortige wirtschaftliche und humanitäre Situation aus?
Die Sicherheitslage im gesamten Irak bleibt angespannt und volatil. Die von
der Terrororganisation des sog. „IS“ befreiten Gebiete sind immer noch stark
durch improvisierte Sprengfallen oder nicht-explodierte Kampfmittel
kontaminiert. Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört. Wenngleich sich
die humanitäre Lage seit 2017 schrittweise verbessert hatte, bleibt der
humanitäre Bedarf u. a. wegen der COVID-19-Pandemie und deren Sekundäreffekten
seit 2020 weiter hoch.
Die Versorgungslage ist insbesondere für ärmere Bevölkerungsschichten
schwierig. Nach Angaben der Weltbank (2020) leben insgesamt 6,9 Millionen
Irakerinnen und Iraker (rd. 17 Prozent der Bevölkerung) unterhalb der
internationalen Armutsgrenze. Bedürftige erhalten Lebensmittelgutscheine, mit denen
sie in speziellen staatlichen Geschäften einkaufen können.
Der Staat kann die Grundversorgung der Bevölkerung mit Elektrizität und
Wasser nicht durchgehend und auch nicht in allen Landesteilen gewährleisten. Die
COVID-19-Pandemie und der Ölpreisverfall haben dies weiter verschärft. Die
Versorgung mit Strom ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht und leidet
in weiten Teilen des Landes unter häufigen Unterbrechungen und Ausfällen.
Die Wasserversorgung ist in weiten Teilen des Landes unzulänglich. Die
medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: Das staatliche
Gesundheitssystem genießt kein Vertrauen in der Bevölkerung. Überdies arbeiten
Krankenhäuser – aktuell auch infolge pandemiebedingten Ausfalls – nur mit deutlich
eingeschränkter Kapazität. Private Krankenhäuser auch auf hohem
medizinischem Niveau sind kostspielig und nur für die obere Mittelschicht
erschwinglich.
23. Wie viele irakische Staatsangehörige sind seit 2015 mit einer finanziellen
Förderung im Rahmen von REAG/GARP in den Irak zurückgekehrt
(bitte nach Jahren auflisten und auch Angaben zum Aufenthaltsstatus der
Betreffenden vor der Rückkehr machen)?
Die Angaben (Datenquelle: Internationale Organisation für Migration – IOM)
sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen, wobei im Zusammenhang mit
dem Aufenthaltsstatus nur die aufgeführten Angaben erfasst werden. Aus
datenschutzrechtlichen Gründen erfolgt durch IOM zudem bei Werten unter zehn
Personen die Eintragung „<10“, um keine Rückschlüsse auf einzelne Personen
zu ermöglichen:
Gesamtzahl der irakischen Staatsangehörigen, die zwischen 2015 und 2020 in
den Irak zurückgekehrt sind, aufgeteilt nach Jahr und Angaben zum
Aufenthalt
Aufenthaltsstatus 2015 2016 2017 2018 2019 20201 Gesamt
1.1.
Aufenthaltsgestattung
270 2.819 1.730 897 770 214 6.700
1.2. Einreise über
Flgh.
<10 <10 <10 <10 <10 <10 k. A.2
1.3.
Aufenthaltserlaubnis
<10 16 110 146 164 97 534
1.4. Duldung 57 252 291 301 392 183 1.476
1.5.
Ausreisepflichtig
388 2.500 518 203 122 37 3.768
1.6. Ehegatten,
Kinder
<10 <10 <10 <10 <10 <10 16
1.7. Folge-/
Zweitantrag
<10 <10 <10 <10 <10 <10 12
2. Anerkannte
Flüchtlinge
<10 20 113 136 239 104 615
3. Völkerrechtliche
Gründe
<10 38 85 111 22 15 274
4. Familiennachzug <10 <10 <10 <10 36 27 63
Gesamt 722 5.647 2.854 1.802 1.751 682 13.458
1 Die Daten sind vorläufig (Bewilligungen).
2 Eine konkrete Gesamtzahl wird aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht genannt.
24. Wie verteilten sich diese mit REAG/GARP geförderten Ausreisen auf die
Bundesländer (bitte ebenfalls nach Jahren auflisten)?
Die Angaben zu Frage 24 sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Aus
datenschutzrechtlichen Gründen erfolgt durch IOM zudem bei Werten unter
zehn Personen die Eintragung „<10“, um keine Rückschlüsse auf einzelne
Personen zu ermöglichen:
Gesamtzahl der irakischen Staatsangehörigen, die zwischen 2015 und 2020 in
den Irak zurückgekehrt sind, aufgeteilt nach Jahr und Bundesland
Bundesland 2015 2016 2017 2018 2019 2020* Gesamt
Baden-
Württemberg
90 747 447 249 290 104 1.927
Bayern 222 1.033 538 309 301 101 2.504
Berlin 19 529 195 71 45 24 883
Brandenburg <10 <10 <10 <10 13 11 30
Bremen <10 <10 <10 <10 15 <10 26
Hamburg <10 153 45 42 37 <10 292
Hessen 51 423 265 173 124 43 1.079
Mecklenburg-
Vorpommern
<10 10 <10 <10 <10 <10 23
Niedersachsen 62 553 257 194 186 81 1.333
Nordrhein-
Westfalen
176 1.412 689 472 452 235 3.436
Rheinland-Pfalz <10 <10 <10 14 35 <10 70
Saarland <10 59 22 <10 <10 <10 98
Sachsen 19 269 136 87 58 18 587
Sachsen-Anhalt <10 <10 <10 22 23 10 59
Gesamtzahl der irakischen Staatsangehörigen, die zwischen 2015 und 2020 in
den Irak zurückgekehrt sind, aufgeteilt nach Jahr und Bundesland
Bundesland 2015 2016 2017 2018 2019 2020* Gesamt
Schleswig-
Holstein
45 261 137 81 92 16 632
Thüringen 21 187 104 76 66 25 479
Gesamt 722 5.647 2.854 1.802 1.751 682 13.458
* Die Daten sind vorläufig (Bewilligungen).
Quelle: IOM
25. Welche Angaben kann die Bundesregierung zur Zahl freiwilliger
Ausreisen in den Irak machen, die seit 2019 durch die Bundesländer finanziell
gefördert wurden (bitte nach Bundesländern und Jahren differenzieren)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung erfolgten entsprechend der Mitteilung der
Länder 2019 371 und 2020 116 freiwillige Ausreisen in den Irak. Die von den
Ländern gemeldeten Daten beinhalten sowohl geförderte als auch nicht
geförderte freiwillige Ausreisen. Eine Differenzierung im Sinne der Fragestellung
kann demnach nicht vorgenommen werden. Im Übrigen wird auf die
Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/21802 verwiesen.
26. Wie viele Personen wurden bislang in den Migrationsberatungszentren in
Erbil und Bagdad beraten (bitte nach Standorten und Jahren
aufschlüsseln)?
Im Jahr des Projektbeginns in Erbil 2018 fanden im Beratungszentrum für Jobs,
Migration und Reintegration über 1 300 Beratungsgespräche statt, im Jahr 2019
über 3 800, im Jahr 2020 knapp 6 300 und zum Stichtag 31. Januar 2021 462.
Im Beratungszentrum für Jobs, Migration und Reintegration in Bagdad fanden
im Öffnungsjahr 2019 über 200 Beratungsgespräche statt, im Jahr 2020 knapp
1 600 und zum Stichtag 31. Januar 2021 374. Hierbei werden teilweise mehrere
Beratungssuchende (z. B. Paare oder Familien) in einem Gespräch beraten. Für
einige Beratungssuchende finden mehrere Beratungsgespräche statt.
27. Was genau beinhalten die Beratungs- und ggf. Unterstützungsangebote in
den Migrationsberatungszentren?
28. Wie lange dauert die Unterstützung Ratsuchender erfahrungsgemäß
durchschnittlich, und wie viele Ratsuchende konnten in den
Migrationsberatungszentren im Irak bislang in Beschäftigungsverhältnisse
vermittelt werden?
Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, inwieweit es
sich um befristete bzw. unbefristete Beschäftigungsverhältnisse handelt
und in welchen Sektoren die Beschäftigungsverhältnisse angesiedelt
sind?
Die Fragen 27 und 28 werden im Folgenden gemeinsam beantwortet.
In den Beratungszentren für Jobs, Migration und Reintegration erhalten
Beratungssuchende kostenlose und individuelle Beratung zu
Unterstützungsangeboten – von Qualifizierungsmaßnahmen, Bewerbungstrainings und
Existenzgründungsprogrammen über Jobvermittlung, bis hin zur psychosozialen
Unterstützung oder der Bereitstellung von Wohnhilfen und Angeboten zur Reintegration.
Die Unterstützung Ratsuchender dauert erfahrungsgemäß durchschnittlich acht
bis zwölf Wochen.
Die Beratungszentren für Jobs, Migration und Reintegration sind nur eine
Komponente des Programms „Perspektive Heimat“ des Bundesministeriums
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Es arbeitet eng mit
irakischen Regierungsstellen sowie weiteren Projekten der deutschen
Entwicklungszusammenarbeit und mit zivilgesellschaftlichen Organisationen zusammen, die
Angebote für die lokale Bevölkerung, Binnenvertriebene und Rückkehrende
schaffen. Zusammengenommen konnten so im Irak durch das Programm
„Perspektive Heimat“ bis einschließlich Januar 2021 knapp 25 300 Personen in
Beschäftigung gebracht werden.
Die Dauer des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses richtet sich nach dem
vermittelten Job. Aufgrund der großen Vielfalt der Jobs kann eine
durchschnittliche Vertragsdauer nicht ermittelt werden.
Die in Beschäftigung gebrachten Personen konnten u. a. im
landwirtschaftlichen Sektor, im Bausektor und im Dienstleistungssektor entweder eine
Anstellung finden oder in einer selbständigen Tätigkeit unterstützt werden.
29. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in den
Migrationsberatungszentren im Irak beschäftigt (bitte nach Standorten und Tätigkeiten
aufschlüsseln), und mit welchen Finanzmitteln sind die
Migrationsberatungszentren ausgestattet (bitte für die Haushaltsjahre 2018, 2019, 2020
und 2021 getrennt auflisten)?
Im Beratungszentrum für Jobs, Migration und Reintegration in Erbil sind sechs
Beraterinnen und Berater beschäftigt sowie sechs Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter für die Bereiche Verwaltung, Kommunikation und Management und
vier weitere in Bereich Facility Management/Liegenschaften tätig.
Im Beratungszentrum für Jobs, Migration und Reintegration in Bagdad sind
drei Beraterinnen und Berater beschäftigt sowie vier Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter für die Bereiche Verwaltung, Kommunikation und Management und
zwei weitere im Bereich Facility Management/Liegenschaften tätig.
Den Beratungszentren für Jobs, Migration und Reintegration in Erbil und
Bagdad wurden im Jahr 2018 2,53 Mio. Euro und im Jahr 2019 1,07 Mio. Euro
bereitgestellt. Für die Jahre 2020 bis 2023 sind nach heutigem Stand 7,46 Mio.
Euro vorgesehen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]