[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Victor Perli, Amira Mohamed Ali,
Dr. Gesine Lötzsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/27361 –
Neubau der A 20 in Niedersachsen (Küstenautobahn) und Schleswig-Holstein
(Nordwestumfahrung Hamburg)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Neubau der Bundesautobahn 20 (A 20) ist eines der größten
Autobahnprojekte Deutschlands. Nach der bereits erfolgten Fertigstellung in
Mecklenburg-Vorpommern (Ostseeautobahn) und Teilen in Schleswig-Holstein soll die
Autobahn weiter durch Schleswig-Holstein (Nordwestumfahrung Hamburg)
und Niedersachsen (Küstenautobahn, mit Teilstück der A 26) einschließlich
eines Elbtunnels gebaut werden. Der Bau ist seit Jahrzehnten umstritten. Schon
die verkehrliche Notwendigkeit ist fraglich, unter anderem da der
Güterverkehr aus den Seehäfen eher in Nord-Süd-Richtung geht. Generell gefährdet
der Neubau von Autobahnen die Einhaltung der Klimaziele Deutschlands.
Dies gilt besonders für die A 20, denn sie würde zu großen Teilen durch
mooriges Marschland sowie durch Mischwälder und Wasserschutzgebiete führen,
die für Klima- und Naturschutz wertvoll sind. Deshalb hat die A 20 auch im
Bundesverkehrswegeplan 2030 eine hohe Umweltbetroffenheit. Der
unbeständige moorige Grund stellt zudem ein bautechnisches Risiko dar. So ist in
Mecklenburg-Vorpommern unter anderem bei Triebsees auf ähnlichem Grund
ein langes Stück Autobahn abgesackt und muss teuer nachgebessert werden.
Bauverfahren, die ein Absacken verhindern sollen, sind teuer und
zeitaufwendig. Insgesamt drohen die Kosten der Autobahn zu explodieren. Die
Schätzung des Bundesverkehrswegeplans 2030 beläuft sich auf 3,7 Mrd. Euro, 2019
kam die Bundesregierung auf 4,1 Mrd. Euro (Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/15996). Eine im Januar
2021 veröffentlichte Studie des BUND („Die Kosten der Autobahn A 20“,
www.bund.net; im Folgenden: BUND-Studie) schätzt die Kosten allerdings
schon beim Preisstand von 2019 auf 5,8 Mrd. Euro und am Ende auf
mindestens 7 Mrd. Euro. Damit würde der offiziell bisher mit 1,9 angegebene
Nutzen-Kosten-Faktor der A 20 auf nur noch 1,1 absinken, das Projekt wäre
also kaum noch wirtschaftlich.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/28259
19. Wahlperiode 06.04.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 1. April 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie ist der aktuelle Bau- und Planungsstand bei der A 20 (hier und im
Folgenden einschließlich des Abschnitts der A 26 der Küstenautobahn
gemeint; bitte getrennt nach Bauabschnitten auflisten, analog zur
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/15996)?
Die Planungsstände der einzelnen Abschnitte der A 20 einschließlich des
Abschnitts 5 der A 26 sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Vorhaben Planungsstand
A 20, Küstenautobahn
BA 1
Westerstede – Jaderberg
Der Planfeststellungsbeschluss wird
beklagt.
BA 2
Jaderberg – Schwei
Im Planfeststellungsverfahren seit
Dezember 2017.
BA 3
Schwei – Weserquerung Der Feststellungsentwurf ist in Arbeit.
BA 4a
Weserquerung – Stotel Der Feststellungsentwurf ist in Arbeit.
BA 4
Stotel – Heerstedt
Der RE-Entwurf befindet sich in der
Aufstellung.
BA 5
Heerstedt – Bremervörde Der Feststellungsentwurf ist in Arbeit.
BA 6
Bremervörde – Elm Im Planänderungsverfahren seit 2020.
BA 7
Elm – AK Drochtersen Der Feststellungsentwurf ist in Arbeit.
BA 8
AK Drochtersen – LGr. SH/NI
(Elbmitte)
Der Planfeststellungsbeschluss (Strecke
und Bauwerk) von 2015 ist seit 2016
unanfechtbar, aber nicht vollziehbar. Dazu ist
Planfeststellungsbeschluss für AK
Kehdingen erforderlich (seit 2017 im
Planfeststellungsverfahren).
A 26, AK Kehdingen – Stade-Ost
BA 5a
AK Kehdingen –
Freiburger Straße/L 111
Einleitung Planfeststellungsverfahren
2010, Teilung des Abschnittes 5 in 5a und
5b, Fortführung Planfeststellung Februar
2019.
BA 5b
Freiburger Straße/L 111 – Stade-
Ost
Einleitung des Planfeststellungsverfahrens
im Dezember 2020.
A 20, Nord-West-Umfahrung Hamburg
BA 3
Weede – Wittenborn
Der Planfeststellungsbeschluss von 2012
ist beklagt, das Planänderungsverfahren im
Dezember 2020 eingeleitet.
BA 4
Wittenborn – A 7
Der Planfeststellungsbeschluss von 2017
ist beklagt, das Planänderungsverfahren ist
erforderlich.
BA 5
A 7 – L 114
Das Planfeststellungsverfahren von 2010
ruht, neues Verfahren ab 2022.
BA 6
L 114 – A 23
Das Planänderungsverfahren ruht, neues
Verfahren ab 2022.
Vorhaben Planungsstand
A 20, Nord-West-Umfahrung Hamburg
BA 7
A 23 – Glückstadt
Das Planfeststellungsverfahren läuft seit
2007, das Änderungsverfahren läuft.
BA 8
Glückstadt – LGr. SH/NI
(Elbmitte)
Der Planfeststellungsbeschluss aus 2014 ist
nicht vollziehbar, das
Planänderungsverfahren wurde Ende 2020 eingeleitet
2. Wie ist der Stand der Ausschreibung für die Elbquerung (vergleiche
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Pressemitteilungen/2020/009-ferle
mann-elbquerung-a20.html), und wann ist mit einem Baubeginn zu
rechnen?
Das Fehlerheilungsverfahren im Bauabschnitt 8 in Schleswig-Holstein ist noch
nicht abgeschlossen, die Ausschreibung befindet sich in Vorbereitung.
3. Welche Folgen hatten die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zur
Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der
Planfeststellungsbeschlüsse zu den Bauabschnitten 3 und 4 der Nordwestumfahrung Hamburg und
zum Bauabschnitt 1 der Küstenautobahn?
Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes haben für die Bauabschnitte 3 und
4 in Schleswig-Holstein zur Folge, dass umfassende faunistische Erhebungen
und Prüfungen möglicher Maßnahmen zum Artenschutz erfolgen, die in die
Fehlerheilungsverfahren entweder bereits eingeflossen sind oder noch
einfließen. Zum Bauabschnitt 1 der Küstenautobahn liegt noch kein Gerichtsentscheid
vor.
4. Wann ist bei den laufenden Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse
mit einer Entscheidung zu rechnen (bitte einzeln auflisten)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Informationen vor.
5. Kann die Bundesregierung die Berechnung der BUND-Studie (S. 18)
bestätigen, dass die Streckenlänge des Hauptprojekts A20-G10-NI-SH
164,3 km beträgt?
Wenn nicht, was sind die korrekte Gesamtlänge und die Länge der
jeweiligen Bauabschnitte?
Ja.
6. In welchem Bauabschnitt ist in der Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/15996 das Autobahnkreuz
Kehdingen (A 20/A 26) berücksichtigt?
Das Autobahnkreuz (AK) Kehdingen ist im Bauabschnitt 8 der A 20 vom AK
Drochtersen über die Landesgrenze zwischen Niedersachsen und Schleswig-
Holstein mit der Elbquerung bis nach Glückstadt berücksichtigt.
7. Für welche Abschnitte ist eine Eignungsabschätzung oder
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zur Prüfung einer „öffentlich-privaten Partnerschaft“
(ÖPP) erfolgt, am Laufen oder geplant (bitte getrennt auflisten und ÖPP-
Variante angeben sowie gegebenenfalls die Abschätzungen bzw.
Untersuchungen anfügen)?
Wie ist jeweils der Stand, und wann ist mit einer Entscheidung zu
rechnen?
8. Welche Abschnitte werden in keinem Fall als ÖPP-Variante, sondern
konventionell gebaut?
Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zur Eignungsabschätzung für das im Jahr 2015 in der „Neuen Generation ÖPP
als Modell nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz (F-Modell)“
angekündigte Projekt Elbquerung im Zuge der A 20 wird auf die im Internet
veröffentlichten Informationen auf der Webseite des Bundesministeriums für
Verkehr und digitale Infrastruktur (abrufbar unter
www.bmvi.de/SharedDocs/DE/
Artikel/StB/oepp-geschaeftsmodelle-f-modell.html) verwiesen. Weitere
überschlägige Wirtschaftlichkeitseinschätzungen liegen zum ÖPP-Projekt A 20
nicht vor.
Im Jahr 2020 wurde entschieden, dass der Neubau der Elbquerung im Zuge der
A 20, Drochtersen bis zur B 431 bei Glückstadt, konventionell realisiert werden
soll. Für ein ÖPP-Projekt A 20, das weiterhin verfolgt wird, sind alternative
Projektzuschnitte zu prüfen, sobald die Baurechtschaffung der
Planungsabschnitte der A 20 weiter fortgeschritten ist.
9. Wann und wo ist jeweils mit einem Baubeginn in Niedersachsen und in
Schleswig-Holstein zu rechnen?
Zunächst ist das Vorliegen von vollziehbarem Baurecht erforderlich.
10. Kann der Bau einzelner Abschnitte in einem der Bundesländer auch
beginnen, wenn noch nicht für alle Abschnitte dort das Baurecht vorliegt
(bitte ggf. erwarteten Baubeginn für einzelne Abschnitte angeben)?
Der Bau einzelner Abschnitte in einem der Bundesländer kann auch beginnen,
wenn nicht für alle Abschnitte das Baurecht vorliegt, sofern die jeweiligen
Planfeststellungsbeschlüsse nicht miteinander verknüpft werden. Die
Planfeststellungsbehörde ist bei der abschnittsweisen Planfeststellung aus dem
Grundsatz der umfassenden Problembewältigung heraus veranlasst, in jedem
Abschnitt die Möglichkeit der Weiterführung der Strecke über den jeweiligen
Abschnitt hinaus zu überprüfen.
Diese Vorausschau auf nachfolgende Abschnitte nach Art eines „vorläufigen
positiven Gesamturteils“ soll Fehlplanungen vermeiden, wonach bei
Nichtrealisierbarkeit der Gesamtplanung der durch die Teilplanung erfasste
Streckenabschnitt bedeutungslos wird und ggf. ein „Planungstorso“ verbleibt.
Für die fernstraßenrechtliche Fachplanung hat die Rechtsprechung aus diesen
Zusammenhängen das rechtliche Erfordernis abgeleitet, dass jeder Abschnitt
eine selbstständige Verkehrsfunktion haben muss. Diesem Erfordernis kann
auch durch eine Verklammerung des Baubeginns mit dem Nachbarabschnitt
Rechnung getragen werden.
11. Stimmt die Bundesregierung der Aussage der Niedersächsischen
Straßenbauverwaltung zu, dass der Bau der Küstenautobahn 12 bis 15 Jahre
dauern wird (vgl. NWZ 17. Mai 2018, „Bau der A 20 dauert bis zu
15 Jahre“,
https://www.nwzonline.de/wirtschaft/oldenburg-kuestenautob
ahn-bau-der-a20-dauert-bis-zu-15-jahre_a_50,1,2595870830.html)?
Wenn nicht, mit welchem Zeitraum rechnet die Bundesregierung?
Ein Gesamtfertigstellungstermin für die A 20 ist abhängig vom Zeitpunkt der
Baurechtsschaffung.
12. Was ist die Kostenschätzung der Bundesregierung für die A 20 auf Basis
der aktuellsten verfügbaren Preise (bitte mit verwendetem Preisstand
insgesamt und nach Bauabschnitten sowie getrennt nach Planungs- und
Baukosten angeben)?
Die aktuell genehmigten Baukosten sowie eine Kostenschätzung für alle
Bauabschnitte der A 20 und der A 26 zwischen dem AK Kehdingen und Stade-Ost
sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Die Höhe der Planungskosten je
Bauabschnitt ist der Bundesregierung nicht bekannt.
BA Bezeichnung
Genehm.
Kosten [Mio.
Euro]
Kostenstand
Kostenschätzung
III/2020
[Mio.
Euro]
Bemerkung
A 20, Küstenautobahn NI
1 Westerstede (A 28) –Jaderberg (A 29) 214,7 2020 218,4
Kostenfortschreibung
01.07.2019: 214,7 Mio.
Euro
2 Jaderberg (A 29) – Schwei (B 437) 406,7 2016 495,3
Gesehenvermerk RE-
Entwurf, 28.09.2016
3 Schwei (B 437) – östl. Weserquerung (L 121) 133,3 2016 162,3
Gesehenvermerk RE-
Entwurf, 30.12.2016
4a
östl. Weserquerung (L
121) – A 27 (nördl. AD
Stotel)
180,0 2019 209,8 Gesehenvermerk RE-Entwurf, 08.02.2019
4 A 27 (nördl. AD Stotel) – Heerstedt (B 71) 166,5 2014 202,8 BVWP, 01.01.2014
5 Heerstedt (B 71) – Bre-mervörde (B 495) 272,2 2020 278,9
Gesehenvermerk RE-
Entwurf, 14.10.2020
6 Bremervörde (B 495) – Elm (L 114) 133,3 2014 162,3 BVWP, 01.01.2014
7 Elm (L 114) – AK A 20/A 26 (östl. Drochtersen) 266,8 2014 324,9
Gesehenvermerk RE-
Entwurf, 19.02.2016
8 AK Kehdingen 109,6 2018 118,6
Teil-Kostenfortschreibung
Gesehenvermerk
11.03.2019
8a AK Kehdingen – EQ Nds.(Strecke) 684,7 2014 -
BVWP, 01.01.2014,
Abschnitt in Kostenschätzung
in BA 8 SH enthalten
BA Bezeichnung
Genehm.
Kosten [Mio.
Euro]
Kostenstand
Kostenschätzung
III/2020
[Mio.
Euro]
Bemerkung
A 26, östlich AK Kehdingen (A 20) – Stade-Ost
5a
AK Kehdingen –
Freiburger
Straße/L 111
312,3 2020 312,3
Kostenaktualisierung,
21.12.2020
(genehmigt)
5b
Freiburger
Straße/L 111 –
Stade-Ost
216,3 2020 220 Gesehenvermerk RE-Entwurf, 22.04.2020
A 20, Nord-West-Umfahrung Hamburg
3
Weede –
Wittenborn 150 2014 255,0
BVWP, 01.01.2014 (RE-
Entwurf 09/2006);
Kostenaktualisierung aus 2017
auf 222,3 Mio. Euro
4
Wittenborn – A 7
126 2014 246,7
BVWP, 01.01.2014 (RE-
Entwurf 02/2009);
Kostenaktualisierung aus 2017
auf 215,3 Mio. Euro
5 A 7 – L 114 127,5 2014 155,3 BVWP, 01.01.2014 (RE-Entwurf 06/2009)
6 L 114 – A 23 114,5 2014 139,4 BVWP, 01.01.2014 (RE-Entwurf 10/2007)
7 A 23 – Glückstadt 207,4 2014 252,6 BVWP, 01.01.2014 (Kos-tenfortschreibung 07/2010)
8
Glückstadt – LGr. SH/NI
(Elbmitte) 374,8 2014 1.411,8
BVWP, 01.01.2014;
Kostenaktualisierung aus 2017
auf 1.230,9 Mio. Euro
Summe 4.174,1 5.166,4
Die Autobahn GmbH des Bundes hat den Finanzierungs- und
Realisierungsplan 2021 bis 2025 veröffentlicht. Dort sind in den Teilen B und C auch einige
Bauabschnitte der A 20 und A 26 aufgeführt. Da die Autobahn GmbH des
Bundes in ihren Kosten auch Risikozuschläge, Preisindexierungen, Planungskosten
und weitere Zuschläge berücksichtigt, sind die dort genannten Kosten höher als
die in der Tabelle dargestellten Kosten.
13. Kann die Bundesregierung die Berechnung der BUND-Studie (S. 11)
bestätigen, dass der Bau der A 20 nach Preisen von 2019 rund 5,8 Mrd.
Euro und im Ergebnis mindestens 7 Mrd. Euro kosten werde (bitte getrennt
für beide Summen antworten und Begründung angeben)?
Die Angaben in der Studie des Bundes für Umwelt und Naturschutz sind nicht
nachvollziehbar.
14. Kann die Bundesregierung die Aussage der BUND-Studie (S. 6)
bestätigen, dass in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/15996 nur bei 8 von 15 Abschnitten
aktualisierte Preise von 2019 verwendet worden seien, bei den 7 anderen aber
Preise von 2014 (aus dem Bundesverkehrswegeplan 2030)?
In der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/15966
wurden die damals vorliegenden Kosten angegeben. Da die einzelnen Abschnitte
sich in unterschiedlichen Planungsstufen befanden, wurden bei sieben der
damals 15 Abschnitte die Kosten aus dem Bundesverkehrswegeplan (BVWP), bei
den anderen Abschnitten die Kosten aus den damaligen Planungsständen
angegeben Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
15. Kann die Bundesregierung die Aussage der BUND-Studie (S. 61)
bestätigen, dass in den Kostenabschätzungen des Bundesverkehrswegeplans
2030 für die A 20 keine Planungskosten enthalten seien?
Die Aussagen des BUND können nicht nachvollzogen werden. Im Rahmen der
Aufstellung des BVWP 2030 wurden die Planungskosten und die Baukosten
von erwogenen Vorhaben – so auch für die A 20 – ermittelt und als Teil der
bewertungsrelevanten Kosten in die Maßnahmenbewertung zur Ermittlung des
Nutzen-Kosten-Verhältnisses einbezogen. Es wird auf die im Internet
veröffentlichten Informationen im Projektinformationssystem des Bundes (abrufbar
unter:
https://www.bvwp-projekte.de) verwiesen.
16. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesrechnungshofes in
seinem Bericht vom 16. Juli 2014 (V 4 – 2013 – 5651), dass die Kosten
für den Elbtunnel bei Glückstadt schon beim Preisstand von 2014 bei
mindestens 1,5 Mrd. Euro lagen (wenn nicht, bitte genaue Begründung
angeben)?
Nein. Der Bauwerksentwurf für die Elbquerung erhielt am 2. Juni2009 den
Gesehenvermerk, der Streckenentwurf des 8. Bauabschnittes der Nord-West-
Umfahrung Hamburg am 19. Dezember 2008. Die Gesamtkosten mit
Preisstand 2008 für den 8. Abschnitt der Nord-West-Umfahrung Hamburg vom AK
Kehdingen bis nach Glückstadt (inklusive des AK Kehdingen und der
Elbquerung) betrugen bei einer Länge von 10,7 km 1 147 Mio. Euro. Hochgerechnet
auf das Jahr 2014 ergeben sich Kosten von rund 1 288 Mio. Euro. Die
Kostenabschätzung des Bundesrechnungshofes ist aus Sicht der Bundesregierung
nicht nachvollziehbar, weil der Bundesrechnungshof als Vergleichsprojekte
zwei Projekte heranzieht – Weserquerung und 4. Elbtunnelröhre – die weder
dem Querschnitt noch der Länge der Elbquerung entsprechen.
17. Mit welchen Kosten rechnet aktuell die Bundesregierung für den Kauf
der für die A 20 nötigen Baufläche inklusive Baufeld (bitte nach
Planungsabschnitten, Bundesländern und Landkreisen aufschlüsseln und
durchschnittliche Kosten pro Quadratmeter angeben; Darstellung bitte
analog zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/9205)?
18. Mit welchen Kosten rechnet aktuell die Bundesregierung für den Kauf
der für die A 20 nötigen Fläche für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
sowie zur Erstaufforstung (bitte nach Planungsabschnitten,
Bundesländern und Landkreisen aufschlüsseln und durchschnittliche Kosten pro
Quadratmeter angeben; Darstellung bitte analog zur Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
18/9205)?
Die Fragen 17 und 18 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die voraussichtlichen Grunderwerbskosten können zum derzeitigen Stand nicht
in Kosten für die Trasse und die Kompensationsmaßnahmen aufgeteilt werden.
Eine Aufstellung, welche Flächen in welchen Gemarkungen erworben werden,
wird erst mit Aufstellung des Grunderwerbsverzeichnisses zur Planfeststellung
erstellt. Zudem sind einige Verfahren noch nicht abgeschlossen. Der derzeitige
Kaufpreis liegt in den betreffenden Bauabschnitten z. B. für landwirtschaftliche
Flächen in der Regel zwischen 2,00 und 4,00 Euro/m², je nach Lage und
Bodenqualität, und orientiert sich am aktuellen Verkehrswert.
19. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für den Bau der A 20
erforderliche Flächen, die aber der Planungsträgerin von den
Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen noch nicht zur Verfügung gestellt
wurden?
Wenn ja, in welchem Umfang (bitte tabellarisch nach Landkreis und
Flächengröße auflisten)?
Im Vorgriff zu bisher noch nicht eingeleiteten Planfeststellungsverfahren
werden bei schwerwiegenden Eingriffen in landwirtschaftliche Betriebe generell
gemeinsam getragene Lösungen zwischen der Autobahn GmbH des Bundes
und den betroffenen Grundeigentümer/innen verhandelt.
Parallel zu den Planfeststellungsverfahren werden Flurbereinigungsverfahrens
durchgeführt, um den Betroffenen hofnahe Ersatzflächen zur Verfügung zu
stellen. Die dafür benötigten Tauschflächen wurden bzw. werden weiterhin von der
Straßenbauverwaltung für diese Bauabschnitte im erforderlichen Umfang
erworben. Damit wird sichergestellt, dass die bewirtschaftenden Landwirte für
den Verlust an Eigentumsflächen im Rahmen der Flurbereinigung, ohne
Flächenabzug, für die Baumaßnahme Ersatz erhalten.
Der gesamte Umfang der erforderlichen Flächen, die von den
Grundeigentümern/-innen über alle Abschnitte der A 20 noch nicht zur Verfügung gestellt
wurden, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
20. Wie vielen Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen wurde nach
Kenntnis der Bundesregierung angeboten, für den Bau der A 20 nötige
Flächen käuflich zu erwerben, und wie viele davon haben dem
jeweiligen Angebot zugestimmt?
Die genaue Anzahl der Grundstückseigentümer/-innen über alle Abschnitte der
A 20 ist der Bundesregierung nicht bekannt.
In den Bauabschnitten 1 und 2 der Küstenautobahn wurde allen Eigentümern
angeboten, die für den Autobahnbau benötigten Flächen abzukaufen.
Eigentümer, die ihre landwirtschaftlichen Flächen nicht selbst bewirtschaften, waren in
großem Umfang bereit, die Flächen zu verkaufen. Landwirtschaftliche Betriebe
sind überwiegend bereit, Flächen für den Autobahnbau abzugeben, wenn sie
gleichwertige Ersatzflächen erhalten und agrarstrukturelle Verbesserungen
zusammen mit der Flurbereinigungsbehörde organisiert werden.
In allen Bauabschnitten wird in den Fällen starker Betroffenheit mit den
Eigentümer/innen soweit verhandelt, dass die Flächen gekauft werden können. Auch
ist bereits vorab öffentlich bekannt gemacht worden, dass Flächen an den Bund
verkauft werden können.
21. Welche Geldsumme wurde nach Kenntnis der Bundesregierung für den
Ankauf von Flächen für den Bau der A 20 bisher aufgewendet, und wie
hoch ist die Geldsumme der ausstehenden Angebote für den Ankauf von
Flächen für den Bau insgesamt?
Bisher wurden ca. 20 Mio. Euro für den Flächen-Ankauf ausgegeben. Im
Übrigen liegen der Bundesregierung keine eigenen Informationen vor.
22. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zuge der Planung
beziehungsweise des Baus der A 20 Enteignungen beantragt oder
vorgenommen?
Wenn ja, wo, und in welchem Umfang (bitte tabellarisch nach Landkreis,
Größe der Fläche, Höhe der Entschädigung und Stand des Verfahrens
aufschlüsseln)?
Enteignungsverfahren sind bisher in keinem der Bauabschnitte der A 20 und
der A 26 durchgeführt worden. Aufgrund der großen Verhandlungsbereitschaft
und der vielen vereinbarten Verträge geht die Bundesregierung davon aus, dass
auch weiterhin keine Enteignungsverfahren erforderlich sind.
23. Ist der für die A 20 erwartete Nutzen-Kosten-Faktor von 1,9 aus dem
Bundesverkehrswegeplan 2030 noch aktuell, und wenn nicht, wie ist der
aktuell erwartete Faktor?
Die Wirtschaftlichkeit von Vorhaben wird im Planungsprozess zu definierten
Prüfstationen geprüft. Eine Nachbewertung nach der Methodik der BVWP war
bisher nicht veranlasst.
Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit ist die Grundvoraussetzung für eine
Baufreigabe des Projektes. Daher wird nach Vorliegen der Baureife auf Basis dann
aktualisierter Maßnahmenkosten erneut die Wirtschaftlichkeit beurteilt werden,
um auf dieser Grundlage über eine Baufreigabe zu entscheiden.
24. Welche Teile der A 20 führen durch Böden mit nur geringer
Tragfähigkeit wie tiefgründiges Moor oder organische Marsch (bitte die
betreffenden Teile in Kilometern detailliert auflisten sowie den prozentualen
Anteil jeweils in Niedersachsen und Schleswig-Holstein angeben)?
25. Wo wird es deshalb beim Bau jeweils zur Anwendung des
Bodenvollaustauschverfahrens beziehungsweise des Überschüttverfahrens kommen
(bitte genaue Abschnitte mit Kilometerzahl angeben)?
Die Fragen 24 und 25 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Alle Abschnitte der A 20 verlaufen in Teilstrecken auf geringtragfähigem
Baugrund. Die bautechnischen Verfahren werden jeweils abhängig von den
örtlichen Baugrundverhältnissen festgelegt. Im Übrigen liegen der
Bundesregierung keine eigenen Informationen vor.
26. Wo wurde sonst das Überschüttverfahren bisher bei Autobahnen oder
Bundesstraßen angewendet (bitte genaue Abschnitte mit Kilometerzahl
angeben)?
27. Kam es auf Autobahnen oder Bundesstraßen trotz des
Überschüttverfahrens jemals zu Absenkungen (bitte gegebenenfalls genaue Abschnitte mit
Kilometerzahl angeben)?
Die Fragen 26 und 27 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Überschüttverfahren kommt regelmäßig bei Großbauvorhaben auf gering
tragfähigem Untergrund als anerkannte und wirtschaftliche Standardbauweise
zum Einsatz. Namentlich zu nennen sind die in den letzten Jahren in der
Region Weser-Ems vor allem realisierte Vorhaben im Zuge von Bundesstraßen
wie
• B 212 Neubau der OU Berne,
• B 211 Neubau der OU Mittelort-Brake,
• B 212 OU Rodenkirchen sowie
• B 437 Weserquerung.
Auch die vorhandene bzw. in Bau befindliche A 26 Stade-Buxtehude ist bzw.
wird im Überschüttverfahren realisiert. Bei den genannten Vorhaben sind
bislang keine „Absenkungen“ bekannt.
Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. Die technischen
Detailfestlegungen erfolgen im Rahmen der Planung und Ausschreibung der
Baumaßnahmen durch die Auftragsverwaltungen der Länder bzw. seit dem
1. Januar 2021 für die Autobahnen durch die Autobahn GmbH des Bundes.
28. Gibt es Abschnitte der Ostseeautobahn, die mithilfe des
Überschüttverfahrens gebaut wurden, und sind davon Teile abgesackt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Informationen vor.
29. Kommt es bei Autobahnen und Bundesstraßen, die mithilfe des
Überschüttverfahrens gebaut wurden, zu signifikant mehr Schäden – wie
Rissen – als bei sonstigen Autobahnen und Bundesstraßen?
Das Bauen auf wenig tragfähigem Untergrund (z. B. der Einsatz des
Konsolidierungsverfahrens in der Frage als Überschüttverfahren beschrieben) erfordert
einzelfallbezogen technische Lösungskonzepte. Das hierzu eingesetzte
Konsolidierungsverfahren ist seit Jahren etabliert und führt unter Berücksichtigung
der jeweiligen geo- und bautechnischen Randbedingungen nicht zu signifikant
mehr Schäden als sonstige Verfahren beim Bau auf wenig tragfähigem
Baugrund.
30. Kann die Bundesregierung die Aussage eines Ingenieurs der
niedersächsischen Straßenbaubehörde bestätigen, dass für einen Bau mit dem
Überschüttverfahren nur eine Lebensdauer von zehn Jahren garantiert werden
könne (vgl. die Wiedergabe der Aussage im Niedersächsischen Landtag,
30. Sitzung, 13. November 2018,
https://www.landtag-niedersachsen.de/
parlamentsdokumente/steno/18_wp/endber030.pdf, S. 2669)?
Wenn nicht, mit welcher sicheren Nutzungsdauer rechnet die
Bundesregierung?
Die theoretische Nutzungsdauer einer Straße ist abhängig von der
Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Einwirkungen auf den Straßenoberbau,
der aus Trag-, Binder- und Deckschicht besteht. Um Substanz und
Gebrauchswert dauerhaft auf hohem Niveau zu halten, ist eine regelmäßige Erhaltung
erforderlich.
31. Welche Kosten entstehen nach allgemeiner Erfahrung jeweils durch das
Bodenvollaustausch- bzw. Überschüttverfahren pro Autobahnkilometer
(bitte absolut in Euro und Zusatzkosten in Euro im Verhältnis zu
Autobahnbauten auf sicherem Grund angeben)?
Die technische Konzeption sowie die daraus abgeleiteten Kosten hängen von
einer Vielzahl unterschiedlicher geo- und bautechnischer Parameter ab und sind
daher auch bei dem genannten Verfahren sehr unterschiedlich. Der
Bundesregierung liegen aus diesem Grund keine allgemeinen Kostengrößen pro
Autobahnkilometer vor.
32. Sind die Kosten des Bodenvollaustausch- bzw. Überschüttverfahrens in
den geplanten Kosten des Bundesverkehrswegeplans 2030 für die A 20
bereits enthalten?
Die Kosten für die Baugrundverbesserungsmaßnahmen wurden im Rahmen der
Kostenberechnungen berücksichtigt.
33. Kann es durch den in Nähe des Seeparks Lehe (Rastede) vorgesehenen
Sandabbau zu einer Grundwasserabsenkung kommen, und wie hoch ist
dieses Risiko?
Welche Maßnahmen werden gegebenenfalls ergriffen, um eine
Absenkung zu verhindern?
Bei jedem Bodenabbau im Grundwasserbereich kommt es zu einer räumlich
begrenzten Absenkung des Grundwasserhorizontes. Für das in
Grundwasserfließrichtung oberstromige Gelände am Abbaugewässer ergibt sich eine
Absenkung, für den unterstromigen Bereich eine Aufhöhung der Grundwasserstände.
Der zukünftige See der geplanten Seitenentnahme Bekhauser Moor führt
gemäß vorhandenem hydrogeologischem Gutachten zu dauerhaften
Grundwasserabsenkungen im Oberstrom (Südwesten) und zu dauerhaften
Grundwassererhöhungen im Unterstrom (Nordosten) von jeweils ca. 0,65 m. Die maximale
Auswirkungsreichweite der Absenkungen und Aufhöhungen beträgt rd. 65 m,
wobei nach 12 m bereits 90 Prozent der Absenkung abgeklungen sein werden.
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ISSN 0722-8333]