[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Luksic, Nicole Westig,
Michael Theurer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/27646 –
Auswirkungen des Sofortprogramms Pflege im Saarland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) wurde am 9. November 2018
vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Das Bundesministerium für
Gesundheit bezeichnet das Gesetz auf der eigenen Webseite als „Sofortprogramm
Pflege“ (
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/sofortprogramm-pfleg
e .html). Bundesminister Jens Spahn sprach bei der Verabschiedung vom
„größte[n] Schritt in der Pflege seit über 20 Jahren“ (Plenarprotokoll 19/62).
Kernpunkte in der Altenpflege waren die Schaffung und Refinanzierung von
13 000 neuen Stellen in Altenpflegeeinrichtungen, die Förderung von
Digitalisierungsmaßnahmen, das Einstellen von zusätzlichen Krankenkassenmitteln
für die betriebliche Gesundheitsförderung von Pflegekräften und die
Förderung von Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und
Beruf. Das Gesetz trat am 1. Januar 2019 in Kraft. Deutschlandweit sollten damit
13 000 neue Stellen in der stationären Pflege geschaffen werden. Gemäß § 8
Absatz 6 Satz 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) berichtet der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen dem Bundesministerium für
Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezember 2019 und danach jährlich über die Zahl
der durch diesen Zuschlag finanzierten Pflegekräfte, den Stellenzuwachs und
die Ausgabenentwicklung.
Wie im gesamten Bundesgebiet hat Corona auch im Saarland die Situation in
den Pflegeeinrichtungen in den Fokus der Öffentlichkeit gebracht. Viele
Pflegeheime sind an ihren personellen Grenzen, und die Meldungen über Corona-
Ausbrüche in den Einrichtungen häufen sich.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die nachhaltige Stärkung der pflegerischen Versorgung vor Ort und die
Verbesserung der Arbeits- und Ausbildungsbedingungen in der pflegerischen
Versorgung gehören zu den prioritären Anliegen der Pflege- und Gesundheitspolitik
der Bundesregierung.
Zu den zentralen Gesetzen der 19. Wahlperiode in der Pflegeversicherung
gehört das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG), mit dem seit dem Jahr 2019
u. a. ein gezieltes Förderprogramm für zusätzliche, aus Mitteln der gesetzlichen
Deutscher Bundestag Drucksache 19/28186
19. Wahlperiode 31.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 31. März 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Krankenversicherung vollfinanzierte Stellen für Pflegefachkräfte in der
vollstationären pflegerischen Versorgung eingeführt wurde. Darüber hinaus wurden
mit dem PpSG Fördermaßnahmen eingeführt, um die Vereinbarkeit von
Familie und Pflegeberuf zu stärken, die betriebliche Gesundheitsförderung für
Pflegekräfte gezielt zu unterstützen und die beruflich Pflegenden durch digitale
Anwendungen zu entlasten. Vgl. dazu auch die Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/12965.
Seit Sommer 2020 liegt zudem in Umsetzung der Vorschrift des § 113c Elftes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) ein wissenschaftlich erarbeitetes
Personalbemessungsverfahren für die vollstationäre Altenpflege vor. Die Ergebnisse
dieses Projekts zeigen, dass in vollstationären Pflegeeinrichtungen zukünftig mehr
Pflegefachkräfte und insbesondere mehr Pflegehilfskräfte erforderlich sind. Die
Umsetzung des Verfahrens wurde mit der Förderung von bis zu 20 000
zusätzlichen Stellen für Pflegehilfskräfte seit dem 1. Januar 2021 im Rahmen des
Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetzes (GPVG)
eingeleitet.
Die Bundesregierung geht zudem davon aus, dass insbesondere die
Maßnahmen der Konzertierten Aktion Pflege (KAP) spürbar dazu beitragen werden,
die Fachkräftebasis in der Pflege zu sichern. Der erste Umsetzungsbericht zur
KAP wurde im November 2020 veröffentlicht. Im Rahmen des Monitorings der
KAP bei der im Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eingerichteten
Geschäftsstelle wird die Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen durch die
jeweiligen KAP-Partner weiterhin nachgehalten und im Jahr 2021 über den
weiteren Fortschritt berichtet. Die Arbeits- und Ausbildungsbedingungen beruflich
Pflegender müssen aus Sicht der Bundesregierung weiter verbessert werden,
damit mehr Menschen den Pflegeberuf ergreifen, in ihn zurückkehren oder
ihren Teilzeitanteil aufstocken.
Die Sicherstellung der Versorgung Pflegebedürftiger hat für die
Bundesregierung gerade auch während der Corona-Pandemie eine hohe Priorität. Daher hat
sie direkt zu Beginn der pandemischen Lage mit dem COVID-19-
Krankenhausentlastungsgesetz eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, um die
ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen finanziell und organisatorisch zu
unterstützen.
1. Wie viele stationäre Pflegeeinrichtungen gibt es aktuell nach Kenntnis
der Bundesregierung im Saarland, und über wie viele Pflegeplätze
verfügen diese (bitte nach Langzeit- und Kurzzeitplätzen aufschlüsseln)?
Die im Saarland zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach § 109 SGB XI nach
Anzahl und Art sowie die jeweils verfügbaren Pflegeplätze zum Stichtag
15. Dezember 2019 können der folgenden Darstellung entnommen werden:
Stationäre Pflegeeinrichtungen nach Art der Leistung*
Insgesamt VollstationäreDauerpflege
Vollstationäre
Kurzzeitpflege
Tages- und Nachtpflege
197 158 68 60
Anzahl Pflegeplätze
Insgesamt VollstationäreDauerpflege
Vollstationäre
Kurzzeitpflege**
Tages- und Nachtpflege
14.266 12.687 0 1.111
*Hinweis: Pflegeheime mit mehreren Pflegeangeboten sind hier mehrfach berücksichtigt.
**Hinweis: Bei der vollstationären Kurzzeitpflege werden nur verfügbare Plätze angegeben, die
nicht auch flexibel für vollstationäre Dauerpflege nutzbar sind.
Quelle: Statistisches Bundesamt, Pflegestatistik
2. Wie viele Pflegekräfte sind aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung
in diesen Einrichtungen beschäftigt (bitte nach Vollzeit- und
Teilzeitkräften sowie Berufsabschluss aufschlüsseln)?
Die Daten für das Saarland zum Stichtag 15. Dezember 2019 können der
folgenden Darstellung entnommen werden:
Beschäftigungsverhältnis Stichtag 15. Dezember 2019Saarland Anteil Bund Anteil
Vollzeit 4.874 43,4 % 231.847 29,1 %
Teilzeit, über 50 % 2.760 24,6 % 329.229 41,3 %
Teilzeit, 50 % und weniger, aber nicht geringfügig 1.517 13,5 % 109.172 13,7 %
Teilzeit, geringfügig 700 6,2 % 63.512 8,0 %
Auszubildende, (Um-)Schüler 1.223 10,9 % 57.210 7,2 %
Helfer im freiwilligen sozialen Jahr 89 0,8 % 2.702 0,3 %
Helfer im Bundesfreiwilligendienst 45 0,4 % 1.634 0,2 %
Praktikant außerhalb einer Ausbildung 17 0,2 % 1.183 0,1 %
Insgesamt 11.225 100,0 % 796.489 100 %
Quelle: Statistisches Bundesamt, Pflegestatistik
Daten zum Berufsabschluss liegen der Bundesregierung nicht nach
Bundesländern differenziert vor.
3. Wie hoch ist die Quote nicht besetzter Stellen in stationären
Pflegeeinrichtungen im Saarland nach Kenntnis der Bundesregierung?
4. Wie hoch ist die Quote nicht besetzter Stellen in stationären
Pflegeeinrichtungen in den restlichen Bundesländern nach Kenntnis der
Bundesregierung (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Fragen 3 und 4 werden auf Grundlage der Statistik der Bundesagentur für
Arbeit (BA) gemeinsam beantwortet.
Die Berechnung der nicht besetzten Stellen als Anteil an den Beschäftigten in
stationären Pflegeeinrichtungen aus methodischen Gründen ist nicht möglich.
Die Statistik der BA zu den gemeldeten Arbeitsstellen umfasst Arbeitsstellen,
die den Arbeitsagenturen und Jobcentern von den Arbeitgebern zur Vermittlung
gemeldet wurden, nicht jedoch das gesamtwirtschaftliche Stellenangebot.
Angaben zum gesamtwirtschaftlichen Stellenangebot werden vom Institut für
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) auf Basis einer repräsentativen
Betriebsbefragung erhoben. Nach den letzten verfügbaren Ergebnissen der
Betriebsbefragung vom vierten Quartal 2020 waren im Gesundheits- und
Sozialwesen lediglich 45 Prozent aller offenen Arbeitsstellen den Arbeitsagenturen
oder Jobcentern gemeldet.
Die der BA gemeldeten Arbeitsstellen und Beschäftigten im Wirtschaftszweig
87 – Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) zum letzten verfügbaren
Stichtag 30. Juni 2020 können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Region Gemeldete
Arbeitsstellen
Beschäftigte*
Baden-Württemberg 1.412 138.419
Bayern 2.409 170.130
Berlin 356 38.504
Brandenburg 454 30.190
Bremen 77 7.857
Hamburg 153 21.013
Hessen 1.102 73.172
Mecklenburg-Vorpommern 289 20.551
Niedersachsen 2.446 136.961
Nordrhein-Westfalen 2.893 267.431
Rheinland-Pfalz 807 56.351
Saarland 216 15.683
Sachsen 757 52.028
Sachsen-Anhalt 358 32.810
Schleswig-Holstein 878 47.768
Thüringen 484 26.956
Keine Zuordnung möglich 3 43
Insgesamt 15.094 1.135.867
* Hinweis: Die Beschäftigten werden als Summe der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten
und ohne die geringfügig Beschäftigten angegeben.
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, WZ 2008
5. Wie hoch wird nach Kenntnis der Bundesregierung der zusätzliche
Personalbedarf in der Pflege, unter Heranziehung des
Personalbemessungsinstruments von Prof. Dr. Rothgang, für das Saarland beziffert (bitten in
Vollzeitäquivalenten und aufgeschlüsselt nach Berufsgruppe angeben;
[
https://www.gs-qsa-pflege.de/wp-content/uploads/2020/09/Abschlussbe
richt_PeBeM.pdf])?
Ziel der Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens für stationäre
Pflegeeinrichtungen ist es, fachlich nicht begründbare Unterschiede zwischen den
Personalanhaltszahlen oder -richtwerten in den einzelnen Ländern zu
überwinden und stattdessen zu einer bundeseinheitlichen Personalbemessung zu
gelangen, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Für die Berechnung der
fachlich angemessenen Personalausstattung ist dabei in erster Linie der
einrichtungsindividuelle Mix der Bewohnerinnen und Bewohner (Case- und Care-
Mix) ausschlaggebend. Die Personalbemessung variiert daher mit der
jeweiligen Zusammensetzung der Bewohnerinnen und Bewohner der
Pflegeeinrichtungen.
In dem im Jahr 2020 veröffentlichten Abschlussbericht zum
Personalbemessungsverfahren wird für das Saarland ein Mehrbedarf an Pflegehilfs- und
Assistenzkräften (Personen mit mindestens einjähriger Ausbildung in der Pflege)
von durchschnittlich 84,4 Prozent und ein Mehrbedarf an Pflegefachkräften
(Personen mit mindestens dreijähriger Ausbildung in der Pflege) von
durchschnittlich 7 Prozent angegeben. Die Angaben beziehen sich auf den
durchschnittlichen Mehrbedarf an Vollzeitäquivalenten einer vollstationären
Pflegeeinrichtung mit 100 Bewohnerinnen und Bewohnern bei einer
bundesländerspezifischen Pflegegradverteilung gemäß der amtlichen Pflegestatistik für
Dezember 2017.
6. Wie hoch ist der Anteil der Vollzeitbeschäftigten in der stationären
Pflege im Saarland nach Kenntnis der Bundesregierung im Vergleich zu den
anderen Bundesländern (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Der Anteil der Vollzeitbeschäftigten in der stationären Pflege im Saarland zum
Stichtag 15. Dezember 2019 im Vergleich zu den anderen Ländern kann der
folgenden Darstellung entnommen werden:
Bundesland Vollzeitbeschäftigte Anteil
(absteigend sortiert)
Saarland 4.874 43,4 %
Berlin 9.451 40,9 %
Hamburg 5.672 40,3 %
Schleswig-Holstein 10.914 34,5 %
Bayern 38.047 34,0 %
Hessen 18.118 32,8 %
Rheinland-Pfalz 10.724 30,1 %
Brandenburg 6.001 28,3 %
Niedersachsen 26.439 27,7 %
Sachsen-Anhalt 6.427 27,0 %
Baden-Württemberg 27.630 26,8 %
Nordrhein-Westfalen 47.263 26,0 %
Thüringen 5.311 25,0 %
Mecklenburg-
Vorpommern 4.055 23,9 %
Bremen 1.512 23,6 %
Sachsen 9.409 21,5 %
Insgesamt 231.847 29,1 %
Quelle: Statistisches Bundesamt, Pflegestatistik
7. Wie hat sich der Anteil der Vollzeitbeschäftigen in der stationären Pflege
im Saarland nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2000 entwickelt?
Die Entwicklung des Anteils der Vollzeitbeschäftigten in der stationären Pflege
im Saarland seit 1999 (jeweils zum Stichtag 15. Dezember) kann der folgenden
Darstellung entnommen werden:
1999 2001 2003 2005 2007 2009 2011 2013 2015 2017 2019
Beschäftigungsverhältnisse
insgesamt
5.392 5.838 6.682 7.030 7.669 8.526 9.050 9.479 10.016 10.689 11.225
davon Vollzeit 3.012 3.237 3.530 3.338 3.377 3.606 3.825 3.765 4.064 4.539 4.874
Anteil der Vollzeit 55,9 % 55,4 % 52,8 % 47,5 % 44,0 % 42,3 % 42,3 % 39,7 % 40,6 % 42,5 % 43,4 %
Quelle: Gesundheitsberichterstattung des Bundes
8. Wie viele der in Aussicht gestellten 13 000 geförderten Stellen konnten
nach Kenntnis der Bundesregierung bisher besetzt werden (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
9. Wie viele der 13 000 geförderten Stellen wurden besetzt in
a) Pflegeeinrichtungen mit bis zu 40 Bewohnern,
b) Pflegeeinrichtungen mit 41 bis 80 Bewohnern,
c) Pflegeeinrichtungen mit 81 bis 120 Bewohnern und in,
d) Pflegeeinrichtungen mit über 120 Bewohnern (jeweils nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
10. Wie viele der 13 000 geförderten Stellen wurden durch Fachkräfte
besetzt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
11. Wie viele der 13 000 geförderten Stellen wurden durch Hilfskräfte
besetzt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
13. Für wie viele dieser zusätzlichen Stellen wurde bereits die komplette
Refinanzierung ausgezahlt?
Die Fragen 8 bis 11 sowie Frage 13 werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Laut Bericht des GKV-Spitzenverbandes gemäß § 8 Absatz 6 Satz 14 SGB XI
gegenüber dem BMG haben vom 1. Januar 2019 bis zum 30. September 2019
ein Viertel aller anspruchsberechtigten stationären Pflegeeinrichtungen Anträge
zur Inanspruchnahme des entsprechenden Förderprogramms gestellt. Anträge
und Bewilligungen verteilten sich damals wie folgt:
Zeitraum 01/2019 bis 09/2019 Anzahl antragsstellender
Pflegeeinrichtungen
(nur Erst-/Neuanträge)
davon mit bewilligten
Stellen
Einrichtungsgröße 1 bis 40 Plätze 640 316
Einrichtungsgröße 41 bis 80 Plätze 1.307 602
Einrichtungsgröße 81 bis 120 Plätze 859 373
Einrichtungsgröße über 120 Plätze 432 201
Summe 3.237 1.492
Quelle: GKV-Spitzenverband
Nahezu alle Stellen wurden dabei von Pflegefachkräften (1 421 von 1 492
Vollzeitäquivalente – VZÄ) besetzt. Der Bundesregierung liegen in vergleichbarer
Aufgliederung keine aktuelleren Daten vor. Bis zum Jahresende 2019 ist ein
Personalaufbau in der Größenordnung von rund 2 300 Vollzeitäquivalenten
erfolgt (Stichtag 31. Dezember 2019), bis zum Jahresende 2020 dann von rund
2 800 Vollzeitäquivalenten. Sämtliche entsprechenden Stellen werden durch
Vergütungszuschläge in vollem Umfang refinanziert.
12. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung in Bezug auf die Besetzung
der geförderten Stellen und auf ihre diesbezügliche Politik?
Auch wenn angesichts der schwierigen und durch die pandemische Lage noch
verschärften Arbeitsmarktsituation bei Pflegefachkräften noch nicht alle
Besetzungsmöglichkeiten des Pflegefachkraftstellen-Förderprogrammes in der
Altenpflege ausgeschöpft wurden, stehen als Erfolg dieses Programms bereits in
vielen vollstationären Pflegeeinrichtungen zusätzliche Fachkräfte zur
Verfügung oder es haben dort bereits beschäftigte Fachkräfte ihre Arbeitszeit
zugunsten des gesamten Pflegebetriebes aufgestockt. Die Bundesregierung geht davon
aus, dass die Ausschöpfung des Förderprogramms durch die mit dem GPVG
zum 1. Januar dieses Jahres eingeführte Erweiterung auf andere Fachkräfte aus
dem Gesundheits- und Sozialbereich und die deutlich vereinfachte Möglichkeit,
Pflegehilfskräfte in Weiterbildung zur Fachkraft aus Mitteln des
Vergütungszuschlags zu finanzieren, weiter zunehmen wird. Mittelfristig wird aus Sicht der
Bundesregierung eine Integration der über die verschiedenen, gesonderten
Vergütungszuschläge finanzierten Stellen in die Umsetzung des von der
Universität Bremen unter Leitung von Prof. Dr. Rothgang entwickelten
Personalbemessungsverfahren zu prüfen sein.
14. Welche Mittel standen 2019 und 2020 jeweils für die Digitalisierung in
der Pflege nach Kenntnis der Bundesregierung im Saarland zur
Verfügung?
15. Welche Mittel wurden 2019 und 2020 jeweils für die Digitalisierung in
der Pflege nach Kenntnis der Bundesregierung im Saarland abgerufen?
16. Wie lange ist die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für Anträge zum
Abruf von Mitteln, die die Digitalisierung in der Pflege unterstützen
sollen im Saarland nach Kenntnis der Bundesregierung?
17. Wie bewertet die Bundesregierung die Abrufquote im Saarland?
Die Fragen 14 bis 17 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, wie viele Mittel aus der
Fördermöglichkeit des § 8 Absatz 8 SGB XI von Einrichtungen im Saarland abgerufen
wurden und wie lange die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten dabei waren.
Auch ist der Bundesregierung nicht bekannt, welche Mittel darüber hinaus den
Pflegeeinrichtungen im Saarland für die Digitalisierung in den Jahren 2019 und
2020 zur Verfügung standen und wie viele davon abgerufen wurden.
18. Wie hoch ist die Abrufquote in den anderen Bundesländern?
Die Abrufquote ist nicht länderspezifisch bekannt.
19. Welche Maßnahmen möchte die Bundesregierung zukünftig ergreifen,
um mehr Menschen für Pflegeberufe zu begeistern und die Personallage
in der stationären Pflege zu verbessern?
20. Welche Maßnahmen möchte die Bundesregierung in Zukunft ergreifen,
um Pflegekräfte langfristig und in Vollzeit im Beruf zu halten?
Die Fragen 19 und 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Verbesserung der Arbeits- und Ausbildungsbedingungen in der Pflege
gehört zu den wichtigsten Anliegen der Pflege- und Gesundheitspolitik der
Bundesregierung. Zu diesem Zweck wurde im Jahr 2018 vom BMG
gemeinsam mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMFSFJ) und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die
KAP ins Leben gerufen. In der KAP wurden im Juni 2019 zusammen mit den
relevanten Akteuren umfangreiche Maßnahmen auf allen Ebenen vereinbart,
die die Ausbildung, das Personalmanagement, den Arbeitsschutz und die
Gesundheitsförderung, innovative Versorgungsansätze und Digitalisierung, die
Gewinnung von Pflegekräften aus dem Ausland und die
Entlohnungsbedingungen in der Pflege umfassen (abrufbar unter:
https://www.bundesgesundheitsmin
isterium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/K/Konzertierte_Aktion_Pflege/19
1129_KAP_-Gesamttext__Stand_11.2019_3._Auflage.pdf).
Auch während der Corona-Pandemie haben die KAP-Partner weiter an der
Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen gearbeitet. Erste Erfolge konnten bereits
erzielt werden. Hervorzuheben sind dabei insbesondere die im Februar 2021
vom BMG im Einvernehmen mit dem BMFSFJ veröffentlichte Roadmap zur
Vorbereitung der Umsetzung eines verbindlichen
Personalbemessungsinstruments in der stationären Langzeitpflege (abrufbar unter:
https://www.bundesge
sundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/K/Konzertierte_Akti
on_Pflege/-Roadmap_zur_Einfuehrung_eines_Personalbemessungsverfahren
s.pdf) sowie die Vierte Pflegearbeitsbedingungenverordnung, die am 1. Mai
2020 in Kraft getreten ist. Durch diese wird sichergestellt, dass bundesweit
zeitnah ein (nach Qualifikation differenzierter) bundeseinheitlicher
Mindestlohn in der Pflege gezahlt wird. Dadurch werden vor allem in den neuen
Bundesländern und in ländlichen Gebieten die Löhne, auch für Pflegefachkräfte, im
Durchschnitt zum Teil deutlich angehoben. Die Angleichung der regional
unterschiedlichen Pflegemindestentgelte wird damit für Pflegefachkräfte zum
1. Juli 2021 und im Übrigen bis zum 1. September 2021 vollzogen. Außerdem
sieht die Verordnung für Beschäftigte in der Pflege neben dem gesetzlichen
Urlaubsanspruch einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub vor. Für die
Jahre 2021 und 2022 beträgt der Anspruch auf zusätzlich bezahlten Urlaub bei
Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche jeweils sechs Tage.
Zudem wird in einem Strategieprozess zur interprofessionellen
Zusammenarbeit im Gesundheits- und Pflegebereich die zukünftige Rolle der Pflege in der
Versorgung und die Möglichkeit erweiterter Versorgungsbefugnisse für
Pflegefachpersonen vom BMG unter Beteiligung des BMFSFJ beraten.
Pflegefachpersonen sollen die Möglichkeit erhalten, Aufgaben in der Versorgung
selbstständiger als bisher zu übernehmen, um ihre Fachkompetenz zielgerichteter für
die Patientinnen und Patienten sowie Pflegebedürftigen einsetzen zu können
und entsprechend stärker in die Versorgungsverantwortung eingebunden zu
werden.
Auch der Bevollmächtigte der Bundesregierung für Pflege unterstützt die KAP
mit einem Projekt zur Umsetzung guter Arbeitsbedingungen in
Pflegeeinrichtungen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf (
www.gap-pflege.de).
Es trägt dazu bei, die Arbeitsbedingungen in der Langzeitpflege zu verbessern,
um Pflegekräfte im Beruf zu halten, die Attraktivität des Pflegeberufs zu
erhöhen und neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen. Dazu sollen die
Fördermittel aus dem Ausgleichfonds der Pflegeversicherung für Maßnahmen
zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf genutzt
werden (§ 8 Absatz 7 SGB XI).
Weitergehende Informationen zum Stand der Umsetzung der Vereinbarungen
der KAP enthält der im November 2020 veröffentlichte „Erste Bericht zum
Stand der Umsetzung der Vereinbarungen der Arbeitsgruppen 1 bis 5“
(abrufbar unter:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_
Publikationen/Pflege/Berichte/2020-12-09_Umsetzungsbericht_KAP_barrieref
rei.pdf). Im Jahr 2021 wird über den weiteren Fortschritt der Umsetzung des
KAP-Prozesses berichtet. Für die vom BMFSFJ zusammen mit den Partnern
von Bund, Ländern und Verbänden im Rahmen der KAP gestartete
„Ausbildungsoffensive Pflege (2019-2023)“ ist ein umfassender Bericht mit weiteren
Informationen unter
www.pflegeausbildung.net verfügbar (abrufbar unter:
https://www.pflegeausbildung.net/fileadmin/de.altenpflegeausbildung/conten
t.de/user_upload/Erster_Bericht_Ausbildungsoffensive_Pflege_barrierefre
i.pdf).
21. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung wann ergriffen, um die
Gefahr von Corona-Infektionen für Personal und Bewohner in der
stationären Pflege zu minimieren?
Zur Bewältigung der Corona-Pandemie im Pflegebereich wurden mehrfach
gesetzliche Regelungen zur Unterstützung der Pflegeeinrichtungen, der
Pflegekräfte, der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen getroffen. Vor allem durch
die im „Schutzschirm Pflege“ (§ 150 SGB XI) erstmals mit dem COVID-19-
Krankenhausentlastungsgesetz vom 27. März 2020 festgelegten
Erstattungsmöglichkeiten von pandemiebedingten Mehrkosten und Mindereinnahmen
wurde die professionelle pflegerische Versorgung, strukturell wie finanziell in
die Lage versetzt, besser und flexibler auf die unmittelbaren Herausforderungen
antworten zu können. Außerdem wurden die Voraussetzungen dafür
geschaffen, insbesondere vulnerable Bevölkerungsgruppen möglichst vor Infektionen
mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen.
Um Infektionsrisiken für Pflegebedürftige, Pflegekräfte sowie Prüferinnen und
Prüfer zu reduzieren und während der zum Teil angespannten
Versorgungssituation kein Personal durch Prüfungen zu binden, wurden die Qualitätsprüfungen
(Regelprüfungen) in stationären Pflegeeinrichtungen von März bis September
2020 gesetzlich ausgesetzt. Mitarbeitende der Medizinischen Dienste haben in
dieser Zeit je nach regionalem Bedarf den Öffentlichen Gesundheitsdienst
sowie auch Pflegeeinrichtungen unterstützt.
Zudem hat sich die Bundesregierung zu Beginn der Pandemie in die
Beschaffung von Schutzmasken eingebracht, die u. a. auch an Einrichtungen wie
Pflegeheime verteilt wurden. Von Herbst bis Winter 2020 wurden zusätzlich
Maskenpakete an Pflegeeinrichtungen versendet, um diese bei der Vorratshaltung
zu unterstützen.
Das Robert Koch-Institut (RKI) hat (erstmals in dieser Form zusammengefasst
am 14. April 2020) Empfehlungen zur Infektionsprävention und zum Umgang
mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erarbeitet, die sich unmittelbar an
Pflegeheime richten (RKI-Empfehlung „Prävention und Management von COVID-19
in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit
Beeinträchtigungen und Behinderungen“) und die stetig aktualisiert werden.
Mit dem Inkrafttreten der „Verordnung zum Anspruch auf bestimmte
Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2“ zum 14. Mai 2020 wurde die Grundlage für die Testung auf das
Coronavirus SARS-CoV-2 in Einrichtungen wie Pflegeheimen geschaffen. Seit
Inkrafttreten der Coronavirus-Testverordnung am 15. Oktober 2020 ist es
Einrichtungen wie Pflegeheimen möglich, Personal, Bewohnerinnen und
Bewohner sowie Besuchspersonen in eigener Verantwortung mit PoC-Antigen-Tests
auf der Grundlage eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen
Testkonzepts zu testen, um Infizierte schnellstmöglich zu erkennen und so eine weitere
Ausbreitung zu verhindern. Für jeden durchgeführten Test werden den
Pflegeeinrichtungen Sachkosten in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten sowie
zusätzlich angefallene Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Durchführung der PoC-Antigen-Testungen (Durchführungsaufwendungen), insbesondere
Personalaufwendungen, erstattet. Stationäre Pflegeeinrichtungen können bis zu
30 und ambulante Einrichtungen bis zu 20 Tests (ambulante
Intensivpflegedienste jetzt 30 Tests) pro versorgter pflegebedürftiger Person und Monat
beschaffen und nutzen. Auf Initiative der Bundesregierung hin unterstützen
zudem seit Januar 2020 Bedienstete der Bundeswehr sowie Freiwillige
umfangreich die Einrichtungen bei der Durchführung von Testungen. Zum Schutz der
Beschäftigen bei der Probenahme wurde eine Empfehlung des Ausschusses für
Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) zu „Arbeitsschutzmaßnahmen bei
Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2“ veröffentlicht.
Die am 15. Dezember 2020 in Kraft getretene Coronavirus-Impfverordnung,
die zuletzt zum 8. März aktualisiert wurde, hat basierend auf den
Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim RKI Bewohnerinnen und Bewohner
von Pflegeeinrichtungen sowie das dort tätige Personal in die erste
Priorisierungsgruppe eingeordnet, um diese als erste vor weiteren Infektionen und
schweren Verläufen zu schützen. Laut den veröffentlichten Daten des RKI mit
Stand 24. März 2021 erhielten 934 086 Bewohnerinnen und Bewohner
stationärer Pflegeeinrichtungen eine erste Impfung, 720 519 Bewohnerinnen und
Bewohner waren bis dahin bereits zweimal geimpft. Der Anteil der Geimpften in
dieser Gruppe beträgt damit etwa 95 Prozent mit einer und 73 Prozent mit zwei
Impfungen.
22. Welche Mittel zur Minimierung der Gefahr von Corona-Infektionen für
Personal und Bewohner in der stationären Pflege flossen bisher nach
Kenntnis der Bundesregierung ins Saarland?
Die Mittel zur Minimierung der Gefahr von Coronainfektionen für Personal
und Bewohner in der vollstationären Pflege (inkl. Kurzzeitpflege) im Saarland
können der folgenden Aufstellung entnommen werden (letzter Datenstand:
28. Februar 2021):
Erstattungen pandemiebedingter Mehraufwendungen
im Rahmen des Pflege-Rettungsschirms nach § 150
Abs. 2 SGB XI (für Schutzausrüstungen, Umsetzung
von Hygienekonzepten etc.)*
Erstattungen im Rahmen der
Coronavirus-Testverordnung – TestV (Summe aus
Sach- und Durchführungskosten für PoC-Antigen-
Tests)**
6.653.702 € 3.633.023 €
* Hinweis: Kumuliert seit dem Inkrafttreten des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes vom
27. März 2020.
** Hinweis: Kumuliert seit dem Inkrafttreten der Coronavirus-Testverordnung – TestV vom
14. Oktober 2020.
Quelle: GKV-Spitzenverband.
Hier nicht berücksichtigt sind Kosten von Impfmaßnahmen.
23. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den Erfahrungen und
Entwicklungen in der stationären Pflege mit Corona, insbesondere in
Bezug auf getroffene Maßnahmen und Möglichkeiten?
Die durch die Bundesregierung ergriffenen Maßnahmen haben sich als
wirkungsvoll erwiesen. So wurden vor allem die Möglichkeiten des „Pflege-
Schutzschirms“ von den Pflegeeinrichtungen intensiv in Anspruch genommen
und konnten ihre unterstützende Wirkung entfalten.
Insbesondere die Impfkampagne in Pflegeheimen zeigt nicht nur eine große
Impfbereitschaft bei den Bewohnerinnen und Bewohnern und den
Beschäftigten, erkennbar sind auch die Wirkungen der priorisierten Impfung dieser
Menschen auf die Infektionsentwicklung. Laut Lagebericht des RKI zur
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 23. März 2021 sinkt der Anteil an
Ausbrüchen in Alten- und Pflegeheimen seit seinem Höhepunkt Ende des Jahres
2020 kontinuierlich und deutlich. In der 53. Kalenderwoche 2020 lag der Anteil
der Fälle von Ausbrüchen in Alten- und Pflegeheimen an allen Fällen im
Ausbruchsgeschehen bei 46 Prozent, in der 11. Kalenderwoche 2021 bei 5 Prozent.
Vor Ort sind – auch durch die Anforderungen von Bund und Ländern –
wirkungsvolle Instrumente, wie Schutz- und Hygiene-, Besuchs- sowie
Testkonzepte erarbeitet worden, die in angepasster Form auch in der weiteren
Entwicklung anwendbar bleiben werden.
Das BMG ist mit den maßgeblichen Akteuren der Altenpflege in den Ländern
in einem regelmäßigen Austausch. Gemeinsam konnten gute, abgestimmte
Lösungen für viele pandemiebedingten Herausforderungen gefunden werden. Die
entsprechenden Beteiligungsformate sollen – weiterhin auch unter
Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse – kontinuierlich fortgeführt werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]