Verdacht des Geheimnisverrats beim Bundesamt für Verfassungsschutz – Veröffentlichung einer internen Einstufung der AfD als sogenannter Verdachtsfall
der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Martin Hess, Dr. Bernd Baumann, Beatrix von Storch, Jochen Haug, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Eine Vielzahl an Medien berichtete am Mittwoch, den 3. März 2021 übereinstimmend, das Bundesamt für Verfassungsschutz habe die Alternative für Deutschland (AfD) deutschlandweit zum sogenannten Verdachtsfall erklärt. Unter anderem verwiesen folgende Medien auf interne Informationen:
- In einer Meldung des „Spiegel-online“ am 3. März 2021 heißt es: „Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die gesamte AfD nach Spiegel-Informationen zum Rechtsextremismus-Verdachtsfall erklärt.“ (https://www.spiegel.de/politik/deutschland/rechtsextremismus-verdachtsfall-verfassungsschutz-beobachtet-afd-nun-bundesweit-a-136d80ce-4549-4a23-8174-19ad70f20643). Und weiter (ebd.): „Grundlage für die Beobachtung der gesamten AfD ist ein rund 1000 Seiten langes Gutachten des Verfassungsschutzes.“ Und weiter (s. o.): „Das Gutachten soll nach Spiegel-Informationen Anhaltspunkte liefern, dass die AfD gegen die Menschenwürdegarantie und das Demokratieprinzip im Grundgesetz verstoße.“
- In einer Meldung der „Tagesschau-online“ am 3. März 2021 (https://www.tagesschau.de/inland/afd-verfassungsschutz-verdachtsfall-103.html) heißt es: „Exklusiv/Verdachtsfall: AfD wird vom Verfassungsschutz beobachtet.“ Und weiter: „Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die AfD nach Informationen des ARD-Hauptstadtstudios als Verdachtsfall eingestuft. Öffentlich reden kann der Verfassungsschutz darüber allerdings nicht.“ Und weiter (ebd.): „Zwei Jahre lang trugen die Verfassungsschützer Informationen zusammen. Das Ergebnis ist ein Gutachten von rund 800 Seiten Umfang“.
- In einer Meldung der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung-online“ am 3. März 2021 heißt es (https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/warum-der-verfassungsschutz-nun-die-afd-beobachtet-17225514.html): „Am Mittwochmorgen um 8.30 Uhr war es soweit. Auf einer Telefonkonferenz mit seinen Kollegen aus den Bundesländern teilte Thomas Haldenwang, der Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) mit, dass die ganze AfD von seiner Behörde als Verdachtsfall einer extremistischen Bestrebung eingestuft wird.“ Und weiter (ebd.): „Der Verfassungsschutz hatte sich vor Gericht zum Stillschweigen verpflichtet. Doch die Informationen drangen dann doch schnell nach draußen“.
Wie der diesbezüglichen Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln zu entnehmen ist, hat das Verwaltungsgericht Köln daraufhin in seinem Beschluss vom 5. März 2021 (Az.: 13 L 105/21) Folgendes festgestellt:
- „Aufgrund der medialen Berichterstattung vom 3. März 2021 stehe für das Gericht fest, dass in einer dem BfV zurechenbaren Weise der Umstand der Einstufung der Antragstellerin als Verdachtsfall „durchgestochen“ worden sei. Das gelte in gleicher Weise für die 262-seitige Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 1. März 2021, die ebenfalls an die Presse durchgestochen worden sei. Diesem Schriftsatz lasse sich im Einzelnen entnehmen, was aus Sicht des BfV für die Einstufung der Antragstellerin als Verdachtsfall maßgeblich sei“ (ebd.).
- Und weiter (ebd.): „Das Gericht habe im ersten Durchlauf die Notwendigkeit einer Zwischenregelung verneint, weil die Antragsgegnerin Stillhaltezusagen abgegeben habe, um eine dem Gewaltenteilungsgrundsatz sowie dem Respekt vor dem Gericht entsprechende Verfahrensweise zu ermöglichen. Diese Vertrauensgrundlage sei nunmehr zerstört. Für den Hängebeschluss bestehe auch ein Bedürfnis, obwohl die Einstufung als Verdachtsfall nunmehr in der Welt sei. Denn mit jeder Verlautbarung vertiefe sich der Eingriff in die Chancengleichheit der politischen Parteien.“
- Und weiter (https://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/09_05032021/index.php): „Insofern werde in unvertretbarer Weise in die verfassungsrechtlich gewährleistete Chancengleichheit politischer Parteien eingegriffen, nachdem alles dafür spreche, dass sich das BfV nicht an seine Stillhaltezusagen gehalten bzw. nicht hinreichend dafür Sorge getragen habe, dass keine verfahrensrelevanten Informationen nach außen drängen“.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Welcher Geheimhaltungsstufe unterliegt das von den Medien erwähnte Gutachten des Verfassungsschutzes?
Wenn es nicht als geheim eingestuft wurde, warum ist dies nicht geschehen?
Welcher Geheimhaltungsstufe unterliegt das von den Medien erwähnte Gespräch des Präsidenten des BfV Thomas Haldenwang mit den Verfassungsschutzleitern der Länder?
Falls es nicht als geheim eingestuft wurde, warum ist dies nicht geschehen?
Welcher Geheimhaltungsstufe unterliegt die 262-seitige Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 1. März 2021 (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Falls diese nicht als geheim eingestuft wurde, warum ist dies nicht geschehen?
Wurde die 262-seitige Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 1. März 2021 an ein Landesamt bzw. an mehrere oder alle Landesämter für Verfassungsschutz weitergegeben?
a) Falls ja, an welche, und aus welchem Grund?
b) Wurde die Antragserwiderung an andere Dritte weitergegeben, und falls ja, an wen, und warum?
Wie viele und welche Funktionsträger hatten zu dem vorgenannten Gutachten des Verfassungsschutzes sowie zu der 262-seitigen Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 1. März 2021 Zugang?
Stellte die etwaige Weitergabe von Informationen aus den in den Fragen 1 bis 3 genannten Schriftstücken oder Gesprächen an Medien, wie beispielsweise „Spiegel-online“ oder „Tagesschau-online“, durch Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder Mitarbeiter der Landesverfassungsschutzämter nach Auffassung der Bundesregierung ein Dienstvergehen dar?
a) Falls nein, warum nicht?
b) Falls ja, welche Konsequenzen werden daraus gezogen?
Stellt ein Verstoß gegen die gebotene Sorgfaltspflicht des BfV, keine Informationen aus den in den Fragen 1 bis 3 genannten Schriftstücken oder Gesprächen nach außen dringen zu lassen, ein Dienstvergehen dar?
a) Falls nein, warum nicht?
b) Falls ja, welche Konsequenzen werden daraus gezogen?
Prüft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, von welcher Person oder von welchen Personen die vorgenannten Informationen an die Medien weitergegeben wurden?
a) Falls ja, mit welchem Ergebnis?
b) Falls nein, warum nicht?
Werden zu der in Frage 8 erfragten Prüfung gegebenenfalls Kommunikationsmittel, wie beispielsweise E-Mail-Server, ausgewertet?
Falls nein, warum nicht?
Wie viele Personen waren außer Bundesverfassungsschutzpräsident Thomas Haldenwang an der Videokonferenzschaltung beteiligt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Waren darunter Personen, die nicht zur Leitung einer Verfassungsschutzbehörde gehören, und falls ja, in welcher Funktion waren diese Personen beteiligt?
Waren an der Videokonferenzschaltung auch Personen beteiligt, die keiner Verfassungsschutzbehörde angehören bzw. nicht der Geheimhaltungspflicht unterlagen?
a) Falls ja, in welcher Funktion waren diese Personen beteiligt?
b) Besaßen diese Personen gegebenenfalls eine Ermächtigung gemäß Sicherheitsüberprüfungsgesetz, und falls ja, welcher Stufe, und falls nein, warum nicht?
Sieht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Handlungsbedarf, wenn Informationen aus einem Gespräch des Präsidenten des BfV mit Leitern der Landesämter für Verfassungsschutz nach wenigen Stunden in den Medien verbreitet werden (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und falls nein, warum nicht?
Hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat den Präsidenten des BfV sowie die Leiter der Landesämter für Verfassungsschutz zu Stellungnahmen aufgefordert?
a) Falls nein, warum nicht?
b) Falls ja, was war das Ergebnis dieser Stellungnahmen?
Welche Maßnahmen, insbesondere disziplinarrechtlicher Art, wurden geprüft und gegebenenfalls ergriffen, um solche gravierenden Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht künftig zu vermeiden?
Falls keine Maßnahmen geprüft und ergriffen wurden, warum ist dies nicht geschehen?
Wird nach Ansicht der Bundesregierung durch die Veröffentlichung der internen BfV-Einstufung der AfD als sogenannter Verdachtsfall in unvertretbarer Weise in die verfassungsrechtlich gewährleistete Chancengleichheit politischer Parteien eingegriffen?
a) Falls nein, warum nicht?
b) Falls ja, welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die entstandene Benachteiligung der AfD auszugleichen, also die verfassungsrechtlich garantierte Chancengleichheit politischer Parteien möglichst wiederherzustellen, und falls keine Maßnahmen ergriffen werden sollen, warum nicht?
Wird das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nach diesem nach Auffassung der Fragesteller neuerlichen Fehlverhalten im unmittelbaren Verantwortungsbereich des Präsidenten des BfV, welches nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) die Vertrauensgrundlage zwischen dem Gericht und dem BfV zerstört habe, das Amt des Präsidenten des BfV neu besetzen, und falls nein, warum nicht?
Sähe die Bundesregierung in der Entlassung des Präsidenten des BfV und der anschließenden Neubesetzung des Amtes durch eine diesbezüglich unbelastete Persönlichkeit eine Möglichkeit, das Vertrauen zwischen dem BfV als Teil der Exekutive und dem Verwaltungsgericht Köln als Teil der Judikative wiederherzustellen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und falls nein, warum nicht?