[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pia Zimmermann, Susanne Ferschl,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/27991 –
Sogenannte 24-Stunden-Pflegekräfte
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die unzureichende Ausstattung mit Sach- bzw. Pflegeleistungen bei der
häuslichen Versorgung vor allem älterer betreuungsbedürftiger Menschen in
Deutschland veranlasst viele Menschen mit Pflegebedarf bzw. Angehörige
notgedrungen zur Anstellung sogenannter 24-Stunden-Pflege-Kräfte bzw.
Live-ins (siehe die Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 19/26836). Bei
den Live-ins handelt es sich häufig um von speziellen Agenturen aus
Osteuropa angeworbene Frauen, „die aus Mangel an beruflichen Alternativen der
Armut in ihren Herkunftsländern zu entkommen versuchen“ (Tine Haubner
(2017): „Die Ausbeutung der sorgenden Gemeinschaft – Laienpflege in
Deutschland“, Frankfurt/M.; S. 377).
Aktuellen Recherchen der „Süddeutschen Zeitung“ und des „ARD-Magazins
FAKT“ (SZ und MF) zufolge „könnten es bis zu 700 000 Arbeitskräfte
jährlich sein“ (
https://www.tagesschau.de/investigativ/fakt/pflege-polen-ukraine-1
01.html). Sie arbeiten hier in „einem quasi rechtsfreien Raum“ (Haubner
2017: 372, Hvh. i. O.). „Bei einem Großteil der migrantischen Pflegekräfte
handelt es sich um Laien, die für pflegerische Verrichtungen nicht qualifiziert
sind.“ (ebd., 372 f.). „Die Arbeits- und Perspektivlosigkeit in den
Herkunftsländern erzeugt […] eine maximale Konzessionsbereitschaft und
Abhängigkeit, die noch durch die hohe Ersetzbarkeit der nicht für die Pflege
qualifizierten Frauen verstärkt wird.“ (ebd., 401).
Die Arbeitsbedingungen „sind von geringen Löhnen, überlangen
Arbeitszeiten, ständiger Verfügbarkeit und psycho-physischer Überforderung
gekennzeichnet“ (ebd., 396). Bei einer unabsehbaren Zahl von Fällen geht die
tatsächliche Arbeitszeit „weit über im Vertrag vereinbarte Stundenzahl hinaus“
und es handelt sich „faktisch um eine Rund-um-die-Uhr-Tätigkeit“ (Nora
Freitag (2020): „Arbeitsausbeutung beenden. Osteuropäische Arbeitskräfte in
der häuslichen Betreuung in Deutschland“; Berlin: Deutsches Institut für
Menschenrechte; S. 24).
„Für einen ,Arbeitsmonatʻ bekommt Ella 1 550 Euro brutto – das entspricht
etwa 50 Euro pro Tag […] Nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungen
bleiben ihr rund 1 200 Euro.“ (Pflege e. V. (2013), zit. in Haubner 2017: 390).
„Frau Ivanova […] aus Bulgarien […] ist […] formal nur für die Betreuung
der dementen Ehefrau, nicht aber für die faktische Pflege des zweiten Ehepart-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/28920
19. Wahlperiode 22.04.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 21. April 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ners beschäftigt […] Sie erhält einen Bruttolohn von 1 700 Euro […] und […]
einen monatlichen Nettolohn von 900 Euro“ (ebd., 403). „Frau Mazur erhält
schließlich einen maximalen Bruttomonatslohn von 1 400 Euro.“ (ebd., 411
[die Verdienstangaben von Frau Ivanova und Frau Mazur stammen von 2014 –
die Fragestellenden]).
Aus dem Jahr 2015 ist ein Fall bekannt geworden, bei der eine aus Bulgarien
stammende Altenbetreuerin „950 Euro Netto“ erhielt (
https://www.dw.com/d
e/bulgarische-altenpflegerin-rechnet-mit-deutscher-pflegebranche-ab/a-5418
8662).
Den Recherchen der „Süddeutschen Zeitung“ und des „ARD-Magazins
FAKT“ nach scheinen sich die Verdienste aktuell innerhalb oder nahe dieser
Spanne zu bewegen: „Sie [Veronika, Live-in aus Polen] weiß, sie kann sich
durchsetzen. Betreuungskräfte sind mittlerweile begehrt. Und sie verdient gut,
sagt sie, fast 1 500 Euro im Monat. Im Gegensatz zu den Kolleginnen aus der
Ukraine, mit denen die Firma zunehmend arbeite. Die seien billiger, würden
nur 800 Euro kriegen.“ (
https://www.daserste.de/information/politik-weltgesc
hehen/fakt/videosextern/illegale-ukrainische-pflegekraefte-in-deutschen-famili
en-100.html, ca. Minute 3.45 bis 4.13).
„Der umfassende Zugriff auf die Arbeitskraft – der im Teilen des Bettes mit
der Pflegebedürftigen kulminiert – übersteigt dabei ‚alles, was Marx als
maximale Ausbeutung seiner Arbeitskraft beschrieben hat‘“ (Haubner 2017: 404,
mit Zitat von Bahl/Staab (2010): „Das Dienstleistungsproletariat. Theorie auf
kaltem Entzug“. In: Mittelweg 36. 6. S. 66 bis 93).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung verweist auf die ersten zwei Absätze ihrer Vorbemerkung
in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/27415.
1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1995 die Anzahl
der in Deutschland tätigen sogenannten 24-Stunden-Pflegekräfte
entwickelt (bitte die Quellen angeben, bitte auch die Quellen nennen der
Angaben von Prof. Dr. Christian Kastrop, Staatssekretär im
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf dem Bundespolitischen
Forum zur „24-Stunden-Betreuung“ am 30. Oktober 2020,
https://www.p
flegevertraege.de/projekt-pflegevertraege/bundespolitisches-forum-zur-2
4stundenbetreuung-am-30102020-53506, hier vor allem zwischen
Minute 7.00 und 7.15; bitte die bei „CariFair“ des Diözesancaritasverbands
Paderborn sowie die bei „vij-FairCare“ der Diakonie in Stuttgart
beschäftigten Live-ins gesondert ausweisen)?
2. Bildet die von Staatssekretär Prof. Dr. Christian Kastrop genannte Zahl
der Live-ins in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung deren
Gesamtzahl ab oder die Zahl der zu einem bestimmten Zeitpunkt als
Live-in Arbeitenden?
3. Wie viele der in den Fragen 1 und 2 erwähnten Live-ins sind nach
Kenntnis der Bundesregierung als Haushaltskräfte und wie viele als
Pflegekräfte eingestellt?
Sofern der Bundesregierung dazu keine belastbaren Zahlen vorliegen,
wie schätzen die Expertinnen und Experten in den Bundesministerien
dies ein?
Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine validen Erkenntnisse vor.
Die in Frage 1 in Bezug genommene Ausführung des Staatssekretärs im
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Prof. Dr. Christian
Kastrop, dass nach Schätzungen der Gewerkschaft ver.di von bis zu 300 000
sogenannten „24-Stunden-Betreuungskräften“ in deutschen Haushalten
auszugehen sei, ist Teil eines Grußwortes zur digitalen Abschlussveranstaltung des
vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geförderten
Projektes „Den Verbraucherschutz im ,Grauen Pflegemarktʻ stärken“ der
Verbraucherzentralen Berlin, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen. Die genannte
Schätzung geht auf eine Veröffentlichung der Verbraucherzentrale Berlin e. V.
„Verlässlich? Transparent? Flexibel? – Verträge rund um die ,24-Stunden-
Betreuungʻ durch ausländische Betreuungskräfte im Marktcheck“ zurück.
4. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn
Jahren die Anzahl der in Deutschland arbeitende Frauen entwickelt, die bei
der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur
für Arbeit gemeldet sind (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Wie viele haben ihren Wohnsitz in Osteuropa (bitte gesondert ausweisen:
in Polen, Bulgarien, Rumänien, Tschechien, Slowakei, anderen Ländern),
wie viele arbeiten als Haushaltshilfe, wie viele als Pflegekraft, wie viele
sind über 50 Jahre alt?
Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für
Arbeit (BA) ist für die internationale Vermittlung von Arbeitskräften zuständig.
Für die Vermittlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem
Ausland für eine häusliche Betreuung pflegebedürftiger Personen im Inland führte
die ZAV bis zum Jahr 2013 Vermittlungsaktivitäten auf Grundlage der damals
geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen durch, da die Zulassung von
osteuropäischen Haushaltshilfen nur mit Vermittlungsabsprache der BA möglich
war. In den Jahren 2012 und 2013 betraf dies rumänische und bulgarische
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Im Jahr 2012 wurden 180 bulgarische und
339 rumänische Haushaltshilfen im Rahmen von Vermittlungsabsprachen
vermittelt. Im Jahr 2013 waren es 141 bulgarische und 326 rumänische
Haushaltshilfen. Daten in der erfragten Differenzierung liegen nicht vor. Die Vermittlung
von Haushaltshilfen wurde nach Herstellung der uneingeschränkten
Arbeitnehmerfreizügigkeit für osteuropäische Staatsangehörige in Deutschland
eingestellt. Ab dem Jahr 2013 fokussierte sich die internationale Vermittlung der BA
auf die Gewinnung von Fachkräften bzw. auf die Vermittlung in qualifizierte
Beschäftigungen.
5. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2004 die Anzahl
der bei der Minijobzentrale gemeldeten Minijobberinnen und Minijobber
entwickelt, wie viele davon sind in Privathaushalten angestellt, wie viele
davon sind Frauen, wie viele davon sind über 50 Jahre alt, und wie viele
davon sind nichtdeutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, wie viele
davon haben ihren Wohnsitz im Ausland, und wie viele davon arbeiten
als Live-ins?
Ergebnisse der Beschäftigungsstatistik der BA zu geringfügig Beschäftigten
können in der erfragten Differenzierung der Tabelle im Anhang entnommen
werden. Angaben, inwieweit Beschäftigte als „Live-ins“ tätig waren, liegen
nicht vor. In der Beschäftigungsstatistik wird der Juni-Wert als Jahreswert
ausgewiesen.
6. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zum konkreten
Tätigkeitsspektrum der als Live-ins Arbeitenden vor, sofern sie als
Haushaltshilfen eingestellt sind?
Sofern der Bundesregierung dazu keine belastbaren Zahlen vorliegen,
wie schätzen die Expertinnen und Experten in den Bundesministerien
dies ein?
Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zum konkreten
Tätigkeitsspektrum der als Live-ins Arbeitenden vor, sofern sie als
Pflegekräfte eingestellt sind?
Sofern der Bundesregierung dazu keine belastbaren Zahlen vorliegen,
wie schätzen die Expertinnen und Experten in den Bundesministerien
dies ein?
Aus Sicht der Bundesregierung ist davon auszugehen, dass sich das konkrete
Tätigkeitsspektrum je nach Einsatzort sehr unterschiedlich gestalten kann. Die
im Januar 2021 veröffentlichte Technische Regel DIN SPEC 33454 „Betreuung
unterstützungsbedürftiger Menschen durch im Haushalt wohnende
Betreuungskräfte aus dem Ausland – Anforderungen an Vermittler,
Dienstleistungserbringer und Betreuungskräfte“ lässt Rückschlüsse auf die Vielfalt der möglichen
konkreten Tätigkeiten zu. In Abschnitt 3.1 wird darauf hingewiesen, dass es
sich typischerweise um Tätigkeiten der Haushaltsführung, Alltagsbegleitung
und Grundpflege handelt, für die allgemeines Basiswissen, Haushalts- und
Alltagswissen sowie Wissen zur Grundpflege als sinnvoll erachtet wird.
7. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1995 die Anzahl
der Haushalte in Deutschland entwickelt, die zur Betreuung oder/und
Pflege von Menschen mit Pflegebedarf sogenannte 24-Stunden-
Pflegekräfte beschäftigen (bitte die Haushalte mit von „CariFair“ und von
„vij-FairCare“ vermittelten Haushalte gesondert ausweisen)?
Sofern der Bundesregierung dazu keine belastbaren Zahlen vorliegen,
wie schätzen die Expertinnen und Experten in den Bundesministerien
dies ein?
Zur Entwicklung der Zahl der Haushalte, die zur Betreuung von Menschen mit
Pflegebedarf im Haushalt wohnende Betreuungskräfte aus dem Ausland
beschäftigen, liegen keine Daten vor. Zur Zahl dieser Haushalte wird auf den
ersten Absatz der Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache
19/27415 verwiesen. Darüber hinaus liegen Ergebnisse einer Befragung
ambulanter Pflegehaushalte vor, die im Pflege-Report 2020 veröffentlicht wurden. In
dieser Befragung haben 88 von 1 011 Befragten angegeben, eine im Haushalt
wohnende Betreuungskraft aus dem Ausland zu beschäftigen. Das entspräche
hochgerechnet rund 210 000 pflegebedürftigen Personen in Deutschland, die
eine solche Versorgungsform in Anspruch nehmen (Pflege-Report 2020,
herausgegeben vom Wissenschaftlichen Institut der AOK (WIdO) in
Kooperation der Charité-Universitätsmedizin Berlin und der Hochschule Fulda).
8. Für wie viele der in Haushalten tätigen Live-in-Kräfte sind die
Pflegefamilien direkter Arbeitgeber, wie hoch ist der Anteil der über
Vermittlungsagenturen beschäftigten Live-in-Kräfte, und in welcher Weise hat
sich das Verhältnis der Anteile seit 2000 verändert?
9. Welche monatlichen Entgelte erzielen Live-ins nach Kenntnis der
Bundesregierung pro Monat?
Sofern der Bundesregierung dazu keine belastbaren Zahlen vorliegen,
wie schätzen die Expertinnen und Experten in den Bundesministerien
dies ein?
10. Wie viele Arbeitsstunden pro Woche und viele Stunden Bereitschaftszeit
pro Woche leisten Live-ins nach Kenntnis der Bundesregierung im
Durchschnitt?
Sofern der Bundesregierung dazu keine belastbaren Zahlen vorliegen,
wie schätzen die Expertinnen und Experten in den Bundesministerien
dies ein?
Die Fragen 8 bis 10 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine validen Informationen vor.
11. Welche staatlich bzw. öffentlich finanzierten Beratungsangebote gibt es
nach Kenntnis der Bundesregierung (welche werden seit wann von der
Bundesregierung finanziert und in welcher Höhe, wo befinden sich die
Beratungsstellen, in welchem Umfang wird telefonische Beratung
angeboten, welche Anzahl an beratenden und welche Anzahl an sonstigen
Beschäftigten kommt dabei zum Einsatz)?
Aus Sicht der Bundesregierung geht aus der Frage nicht klar hervor, nach
welcher Art von Beratungsangeboten gefragt wird; dies schließt sowohl die
Adressaten als auch mögliche Inhalte der Beratung ein. Eine Beantwortung der Frage
ist daher nicht möglich.
12. Welche weiteren Institutionen bzw. Organisationen gibt es nach Kenntnis
der Bundesregierung neben den „Beratungsstellen der
Wohlfahrtsverbände“, an die sich „im Haushalt lebende Kräfte, die keine pflegenden
Angehörigen sind“, „zum Beispiel“ wenden können (Antwort zu Frage 11
auf Bundestagsdrucksache 19/6792; bitte die Institutionen nennen)?
Wie viele derartige Beratungsangebote gibt es insgesamt
(Wohlfahrtsverbände und weitere; bitte nach Bundesländern aufschlüsseln und mit
jeweiligen Ortsangaben versehen)?
Die gemeinnützige GmbH Minor – Projektkontor für Bildung und Forschung
unterhält seit Juni 2019 das Teilprojekt „24-Stunden Betreuungskräfte“. Das
Projekt wird von der EU-Gleichbehandlungsstelle des Bundes unterstützt und
arbeitet eng mit Faire Mobilität zusammen.
Über die Anzahl und ansässigen Orte weiterer lokaler Projekte und Initiativen
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
13. Wer hat nach Einschätzung der Bundesregierung die Pflicht, eine A1-
Bescheinigung (im Folgenden: A1) zu beantragen, wenn eine
ausländische Arbeitnehmerin bzw. ein ausländischer Arbeitnehmer für eine
Tätigkeit in einem in Deutschland ansässigen Haushalt durch eine in
Deutschland ansässige Agentur vermittelt wird, und wem obliegt dies,
wenn dabei eine im Ausland ansässige Agentur vermittelt oder
zwischengeschaltet ist?
Der Arbeitgeber der entsendeten Person hat den zuständigen Träger des
Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften während der Beschäftigung in einem
anderen Mitgliedstaat auf die betreffende Person anzuwenden sind, zu
unterrichten. Der zuständige Träger stellt dann die Bescheinigung über die
anzuwendenden Rechtsvorschriften (A1-Bescheinigung) aus.
14. Wie viele Anträge auf eine A1 sind nach Kenntnis der Bundesregierung
seit Inkrafttreten der entsprechenden EU-Norm für eine T��tigkeit in
Deutschlands insgesamt gestellt worden, und wie viele davon für
sogenannte 24-Stunden-Pflegekräfte (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen und aus welchen Gründen wurde die A1 verweigert?
Die Zahlen zu den nach Kenntnis der Bundesregierung ausgestellten A1-
Bescheinigungen für eine Tätigkeit in Deutschland aus den Jahren 2016 bis
2020 sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Es sind die der Tabelle
nachgestellten Interpretationshinweise zu beachten.
2016 347.525
2017 834.617
2018 404.882
2019 244.509
2020 244.477
Quelle: Deutsche Rentenversicherung (Bund).
Zahlen über ausgestellte A1-Bescheinigungen für sogenannte 24-Stunden-
Pflegekräfte und abgelehnte A1-Bescheinigungen liegen der Bundesregierung
nicht vor.
Bei der Interpretation der obenstehenden Tabelle sind die folgenden Hinweise
zu beachten: Die Zahl der A1-Bescheinigungen ist nicht gleichzusetzen mit der
Zahl der erfassten Beschäftigten, da Beschäftigte vorbehaltlich der
Voraussetzungen der Verordnungen (EG) Nummer 883/2004 und 987/2009 mehrfach in
einem Jahr entsendet werden können. Gemäß § 150 Absatz 3 SGB VI werden
in der Datenstelle der Rentenversicherung alle Bescheinigungen in der A1-
Datei geführt, bei denen die deutschen Rechtsvorschriften keine Anwendung
finden und die der Datenstelle aus den anderen EU-Mitgliedstaaten, den EWR-
Staaten Norwegen, Liechtenstein, Island sowie der Schweiz gemeldet werden.
Diese Meldungen erfolgen teilweise mit zeitlicher Verzögerung. Es kann daher
nicht angenommen werden, dass die Daten für 2020 bereits vollständig
vorliegen. Nach § 150 Absatz 3 Satz 11 SGB VI sind die Daten der A1-
Bescheinigungen nach fünf Jahren aus der A1-Datenbank zu löschen, sodass dort die
entsprechenden Daten nur bis zurück in das Jahr 2016 vorliegen.
15. Bezugnehmend auf den von der Gleichbehandlungsstelle EU-
Arbeitnehmer bei der Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration
gewonnenen Eindruck, dass sich „die Arbeitsbedingungen der
Arbeitskräfte in privaten Haushalten, die im weitesten Sinne der Pflege
zugerechnet werden, durch einen hohen Grad an Intransparenz auszeichnen“
und zudem „eine Klärung des Tätigkeitsprofils der Betreuungs- und
Pflegekräfte in privaten Haushalten, eindeutige rechtliche
Rahmenbedingungen (etwa zu Bereitschaftszeiten, Arbeitsperioden etc.) und eine
Verbesserung der Informationslage sowohl auf Arbeitsgeber- als auch auf
Arbeitnehmerseite […] wünschenswert“ wären (Antwort zu den
Fragen 12 und 13 auf Bundestagsdrucksache 19/6792):
a) Wann geschah dies, bzw. wann wurden diese Eindrücke und
Anregungen nach Kenntnis der Bundesregierung öffentlich gemacht?
b) In welcher Form?
c) Wann und in welcher Form hat die Bundesregierung darauf reagiert?
d) Falls es noch keine offizielle Reaktion der Bundesregierung darauf
gab, was plant sie in dieser Hinsicht?
Wann gab es in welchen Bundesministerien (nichtöffentliche)
Besprechungen zu der genannten Kritik, wie lange dauerten diese, und
wer hat daran teilgenommen?
Die Fragen 15 bis 15d werden gemeinsam beantwortet.
Die Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer bei der Beauftragten für
Migration, Flüchtlinge und Integration finanziert das Projekt „MB 4.0 – Gute Arbeit
in Deutschland: Migrationsberatung in den sozialen Medien“, das aufsuchende
Informations- und Beratungsarbeit in zehn EU-Sprachen in den sozialen
Medien leistet. Im Rahmen dieses Projektes werden seit 2019 in einer
geschlossenen Facebook-Gruppe mittlerweile über 3 000 Betreuungskräften in privaten
Haushalten (sogenannte Live-ins) informiert und beraten. Die Erkenntnisse aus
dem Projekt werden laufend auf der Homepage des Projektes (
https://minor-ko
ntor.de/24-stunden-betreuungskraefte/) dargestellt. So wurde zuletzt am
15. September 2020 ein Zwischenbericht „Beratung für 24-Stunden-
Betreuungskräfte aus Polen“ veröffentlicht. Zu den Erkenntnissen aus dem Projekt
steht die Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer seit 2019 mit den für die
Thematik zuständigen Ressorts im Austausch.
16. Durch welche Maßnahmen der Bundesregierung haben sich seit 1995
rechtlich die Möglichkeiten und Pflichten der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit (FSK) bzw. deren Vorläuferinstitutionen verbessert, Haushalte, die
Live-ins bzw. ausländische Pflegekräfte bzw. ausländische
Haushaltshilfen anstellen bzw. beschäftigen, zu kontrollieren bzw. zu überprüfen?
Woran lassen sich Verbesserungen unmittelbar oder mittelbar
nachweisen?
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz findet auf alle in Deutschland tätigen
Personen Anwendung. Spezifische rechtliche Möglichkeiten der
Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung zur Kontrolle von Haushalten,
die „Live-ins“ bzw. ausländische Pflegekräfte bzw. ausländische
Haushaltshilfen beschäftigen, bestehen nicht. Die Prüfung in Privathaushalten ist nur unter
besonderen Bedingungen möglich: Die FKS ist im Rahmen des Prüfverfahrens
zum Betreten von Wohnungen entgegen dem Willen des Wohnungsinhabers
bzw. ohne richterliche Anordnung grundsätzlich nicht befugt. Die FKS ist
darüber hinaus jedoch befugt, Prüfungen von Geschäftsunterlagen beispielsweise
bei Vermittlungsagenturen für Pflegekräfte durchzuführen, aus denen Umfang,
Art und Dauer von Arbeits- und Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen und
abgeleitet werden können.
Hinsichtlich der legislativen Maßnahmen zur Stärkung der Bekämpfung von
Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 21 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/27415 verwiesen. Zudem wurde und wird für die
Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der FKS beispielsweise deren
personelle und technische Ausstattung schrittweise verbessert. Die
Stellenentwicklung der vergangenen Jahre kann der Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
auf Bundestagsdrucksache 19/21481 entnommen werden.
Die erfolgreiche Tätigkeit der FKS spiegelt sich in den Arbeitsergebnissen
wider, welche auf der Internetseite der Zollverwaltung veröffentlicht sind.
17. Wie viele entsprechende Kontrollen durch die FSK haben seit 1995
stattgefunden, und wie viele Beanstandungen bzw. Verwarnungen oder
Strafen gab es seit 1995 bzw. wurden ausgesprochen bzw. verhängt (bitte
nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Haushalte, die „Live-ins“ bzw. ausländische Pflegekräfte bzw. ausländische
Haushaltshilfen beschäftigen, werden in der Arbeitsstatistik der FKS nicht
gesondert erfasst. Eine statistische Auswertung der Anzahl der durchgeführten
Arbeitgeberprüfungen und der Anzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren
ist daher nicht möglich.
18. Wie viele Verdachtsfälle, wie viele Ermittlungen und wie viele
Verurteilungen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf
Jahren nach § 233 Absatz 1 des Strafgesetzbuches, wie viele davon
betrafen Live-ins (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Informationen zur Zahl der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren
liegen der Bundesregierung nicht vor. Die insoweit einschlägige Statistik der
Staatsanwaltschaften, die vom Statistischen Bundesamt jährlich herausgegeben
wird, erfasst diese Verfahren nicht auf der Basis einzelner Tatbestände.
Ausgewiesen werden lediglich Sachgebiete, die jeweils einen größeren Deliktsbereich
umfassen, so dass Aussagen zu einzelnen Delikten nicht möglich sind.
Die rechtskräftig verurteilten Personen werden jährlich in der vom Statistischen
Bundesamt herausgegebenen Strafverfolgungsstatistik ausgewiesen. Die
Entscheidungen werden in dieser Statistik bei dem jeweils abstrakt schwersten
Delikt erfasst, das der Entscheidung zugrunde liegt. Die vorliegenden Daten für
die Jahre 2015 bis 2019 differenziert nach Ländern können der nachstehenden
Tabelle entnommen werden. Daten für 2020 liegen noch nicht vor. Eine
weitergehende Differenzierung nach „Live-ins“ ist nicht möglich.
Land 2015 2016 2017 2018 2019
Baden-Württemberg 0 0 0 0 0
Bayern 2 3 0 0 2
Berlin 1 1 0 1 0
Bremen 0 0 0 0 0
Brandenburg 0 1 0 0 0
Hamburg 0 0 0 0 0
Hessen 1 0 0 0 0
Mecklenburg-
Vorpommern 0 0 0 0 0
Land 2015 2016 2017 2018 2019
Niedersachsen 0 0 1 1 1
Nordrhein-Westfalen 1 4 1 1 1
Rheinland-Pfalz 0 0 0 0 0
Saarland 0 0 0 0 0
Sachsen 0 0 0 0 0
Sachsen-Anhalt 0 0 0 0 0
Schleswig-Holstein 0 3 0 0 0
Thüringen 0 0 0 0 0
Deutschland insgesamt 5 12 2 3 4
Quelle: Statistisches Bundesamt.
19. Welche Kosten würden nach Kenntnis der Bundesregierung im
Durchschnitt im Monat entstehen, wenn die Versorgung durch eine Live-in
durch eine Versorgung ersetzt würde, die den inländischen gesetzlichen
Ansprüchen vollständig entsprechen würde?
Aus Sicht der Bundesregierung ist unklar, worauf die Formulierung „durch eine
Versorgung ersetzt würde, die den inländischen gesetzlichen Ansprüchen
vollständig entsprechen würde“ abzielt. Eine Beantwortung der Frage ist daher
nicht möglich.
20. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage des Verbands für
häusliche Betreuung und Pflege e. V., „dass rund 90 Prozent der 300 000
Betreuungspersonen in Deutschland illegal tätig sind“ (
https://www.vhb
p.de/aktuelles/detail/pressemitteilung-berlin-2/), und welche
Konsequenzen wird sie ziehen?
Der Bundesregierung ist die Aussage des Verbandes für häusliche Betreuung
und Pflege e.V., dass rund 90 Prozent von 300 000 Betreuungspersonen in
Deutschland illegal tätig seien, bekannt. Der Bundesregierung liegen zur
Verifizierung dieser Angaben jedoch keine eigenen Erkenntnisse vor.
21. Welche Initiativen setzt nach Kenntnis der Bundesregierung die
Bundesagentur für Arbeit gegenwärtig um, damit legale und fair bezahlte
hauswirtschaftliche Arbeit und Pflege im Privathaushalt gefördert wird?
Die Vermittlungs- und Beratungsdienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit
(BA) stehen allen Arbeitgeber*innen gleichermaßen offen. Falls private
Haushalte z. B. eine Haushaltshilfe oder Pflegefachkraft suchen und somit als
Arbeitgeber fungieren, können auch sie die Dienstleistungen des Arbeitgeber-
Service (AG-S) in Anspruch nehmen. Sobald ein Vermittlungsauftrag an die
BA erteilt wurde, prüft der AG-S das Stellenangebot auf alle rechtlichen
Voraussetzungen (z. B. Einhaltung des Mindestlohn-Gesetzes, des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes und des Grundsatzes der guten Sitten). Über die
Prüfung des Stellenangebotes durch den AG-S hinaus hat die BA jedoch
keinerlei Gestaltungs- oder Eingriffsrechte in die Ausgestaltung des
Arbeitsvertrages und des Arbeitsplatzes.
Das geprüfte und erfasste Stellenangebot wird in Folge in die
arbeitgeberorientierten Vermittlungsprozesse des AG-S einbezogen. Arbeitskräften, die an einer
Tätigkeit in hauswirtschaftlichen oder pflegerischen Bereich interessiert sind,
werden diese Angebote entsprechend unterbreitet. Zudem können sich
Arbeitskräfte aus dem Ausland – sofern eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis
vorliegt, bzw. erteilt wird – über die ZAV auch auf Stellen in Deutschland
vermitteln lassen.
Die BA arbeitet mit der Minijobzentrale zusammen und bietet mit der
Wanderausstellung „Minijob? Da geht noch mehr!“ („Machen Sie mehr aus Ihrem
Minijob“ – Zielgruppe: Arbeitnehmer*innen – und „Machen Sie mehr aus Ihren
Minijobbenden“ – Zielgruppe: Arbeitgeber*innen) einschließlich der
Begleitmaterialien, eine Grundlage für lokale Aktivitäten zur Thematik Minijob und
Umwandlung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen in den
Agenturen für Arbeit und den Jobcentern. Die Wanderausstellung besteht seit
Dezember 2016 und steht Agenturen für Arbeit und Jobcentern zur Ausleihe zur
Verfügung. Die Veranstaltungen erfolgen in der Regel in Kooperation mit
regionalen Partnerinnen und Partnern (z. B. DRV, kommunale Frauenbeauftragte,
Kammern etc.). Im Rahmen der Erprobung innovativer Projekte nach § 135
SGB III hat die Regionaldirektion Baden-Württemberg das Projekt
„Fachkräftesicherung über die Professionalisierung haushaltsnaher Dienstleistungen
(HHDL)“ aufgelegt (Projektabschluss 2019). Mit dem Modellprojekt an zwei
Standorten in Baden-Württemberg wurde die Vereinbarkeit von
Familienaufgaben und Beruf durch finanzielle Zuschüsse in Form von Gutscheinen für die
Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen erleichtert. Die
Regionaldirektion Bayern hatte das Modellprojekt „Service- und Beratungsstellen für
Haushaltsnahe Dienstleistungen“ aufgelegt. Hierbei wurden an drei Standorten
„Service- und Beratungsstellen für Haushaltsnahe Dienstleistungen“ finanziell
gefördert. Diese konnten vor allem bei der Beratung von Privatkunden und der
Vermittlung von Anbietern Haushaltsnaher Dienstleistungen an Privathaushalte
laut Begleitforschung des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung
Erfolge erzielen.
22. Plant die Bundesregierung die Einführung bundeseinheitlicher Standards
zur Beschäftigung in Privathaushalten, und wie beurteilt sie dazu
vorliegende europäische Erfahrungen, insbesondere das französische
Haushaltscheckverfahren (Chèque Emploi Service – CES und das
Hausbetreuungsgesetz in Österreich?
Eine Einführung bundeseinheitlicher Standards zur Beschäftigung in
Privathaushalten ist von der Bundesregierung aktuell nicht geplant. In
Privathaushalten beschäftigte Personen unterliegen denselben arbeitsrechtlichen
Bestimmungen wie Beschäftigte in anderen Bereichen. Lediglich für geringfügig entlohnte
Beschäftigung im Privathaushalt, sogenannte haushaltsnahe Minijobs, gelten
zur Abwehr von Schwarzarbeit geringere pauschale Sozialbeiträge für die
Arbeitergeber*innen als für die geringfügig entlohnte Beschäftigung im
gewerblichen Bereich. Haushaltsnahe Dienstleistungen werden häufig in illegaler
Beschäftigung bzw. in legaler prekärer Beschäftigung erbracht. Den zum größten
Teil weiblichen Arbeitskräften fehlt damit eine eigenständige soziale
Absicherung aus dieser Tätigkeit. Bei den in der Fragestellung genannten Beispielen
aus Frankreich und Österreich steht nach Kenntnis der Bundesregierung die
direkte Beschäftigung im und durch den Privathaushalt im Vordergrund.
23. Leistet die Bundesregierung im Zuge der Aktivitäten zur Anwerbung
ausländischer Pflege- bzw. Betreuungskräfte auch Unterstützung bei der
Anwerbung von Personen, die dann als Live-ins zum Einsatz kommen
sollen oder können?
Nein.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/28920
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/28920
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/28920
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ISSN 0722-8333]